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Urteil

23 K 26.16 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0304.23K26.16A.0A
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Leitsätze
Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnissen weist das Asylverfahren in Ungarn wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen den sogenannten Non-Refoulement-Grundsatz systemische Schwachstellen auf. Dublin-Rückkehrern droht die Weiterschiebung von Ungarn nach Serbien, obwohl durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass Serbien die aus der Genfer Flüchtlingskonvention folgenden Verpflichtungen einhält.(Rn.17) (Rn.19) (Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnissen weist das Asylverfahren in Ungarn wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen den sogenannten Non-Refoulement-Grundsatz systemische Schwachstellen auf. Dublin-Rückkehrern droht die Weiterschiebung von Ungarn nach Serbien, obwohl durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass Serbien die aus der Genfer Flüchtlingskonvention folgenden Verpflichtungen einhält.(Rn.17) (Rn.19) (Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig (zur Klageart ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 f. - jeweils m.w.N.) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nur § 27a des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) sein. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Schreiben vom 1. April 2015 seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), erklärt und seine Bereitschaft bekundet, den Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO erfüllt, nach denen die Beklagte zur Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist. Es gibt im Sinne dieser Ausnahmevorschrift wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen. Derartige systemische Schwachstellen widerlegen die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Systems grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat - und damit auch in Ungarn - mit der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 75 f. m.w.N.). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jede Verletzung eines Grundrechtes und nicht jeder geringste Verstoß gegen Sekundärrecht dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aussetzen, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 81 f.). Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der GFK und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung dieser Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris Rn. 9). Hingegen ist unerheblich, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 10 B 35.14 -, juris Rn. 6). Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnissen ist der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Ungarn jedenfalls der Gefahr eines Verstoßes gegen das sogenannte Zurückschiebungsverbot ausgesetzt; hieraus folgt die systemhafte Mangelhaftigkeit des ungarischen Asylverfahrens. Das Verbot der Zurückschiebung (Non-Refoulement-Grundsatz) ist nicht nur in Art. 33 Abs. 1 GFK, Art. 19 GR-Charta (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012, H. J. u. a. gg. Italien - 27765.09 -, NVwZ 2012, 809, Rn. 135) und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) verankert. Er folgt auch aus dem Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 4 GR-Charta. Diese Bestimmung, der gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK zukommt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Ausweisung, Auslieferung oder jeden anderen Maßnahme der Entfernung eines Ausländers durch einen Staat, in dem die EMRK gilt, zu beachten. Sie verbietet die Abschiebung einer Person, soweit sie tatsächlich Gefahr läuft, in dem Aufnahmeland einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012, H. J. u. a. gg. Italien - 27765.09 -, NVwZ 2012, 809, Rn. 114 f.). Die Abschiebung in einen Drittstaat ist nur zulässig, wenn sich der abschiebende Staat vergewissert hat, dass der Drittstaat weder direkt noch indirekt eine willkürliche Abschiebung in das Herkunftsland vornimmt, obwohl der Abzuschiebende vertretbar behaupten kann, dass die Abschiebung in das Herkunftsland Art. 3 EMRK verletzen würde (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2012, H. J. u. a. gg. Italien - 27765.09 -, NVwZ 2012, 809, Rn. 146 f.; Urteil vom 21. Januar 2011, M. S. S. gg. Belgien und Griechenland - 30696.09 -, juris Rn. 298). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützt sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er der Verfolgung ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 75). Als „sicherer Drittstaat“ darf daher gemäß Art. 39 Abs. 2 lit. a) und c) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) nur der Drittstaat bezeichnet werden, der die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch tatsächlich einhält (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 102 zur gleichlautenden Vorgängerregelung). Zudem muss es im Drittstaat ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren geben, Art. 39 Abs. 2 lit. b) RL 2013/32/EU. Dem Kläger droht im Falle seiner Überstellung nach Ungarn, von dort aus weiter nach Serbien abgeschoben zu werden, obwohl durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält (vgl. auch: VG Dresden, Urteil vom 8. Januar 2016 - 7 K 3971/14.A -, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 22 K 5240/15.A -, juris Rn. 57 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A -, juris Rn. 17 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7a K 4457/15.A -, juris Rn. 30 f.; VG München, Urteil vom 20. November 2015 - M 16 K 15.50315 -, juris Rn. 26 f.; VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A -, juris Rn. 51 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A -, juris Rn. 18 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 - 12 A 2572/15 -, juris Rn. 32 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2015 - 3 K 1800/13.DA.A -, juris Rn. 32 f.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4368/15.A -, juris Rn. 72 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 L 810/15.A -, juris Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015 - Au 6 K 15.50155 -, juris Rn. 25 f.; VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris Rn. 28 f.; a.A.: VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 - 1 B 1749/15 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 3. September 2015 - M 12 K 15.50477 -, juris Rn. 52; a.A. offenbar auch: VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - AN 3 K 15.50498 -, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. November 2015 - B 3 S 15.50292 -, juris Rn. 25). Mit zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des Asylrechts hat Ungarn das Konzept sicherer Drittstaaten (wieder) eingeführt. § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015 (VII 21) Korm. bestimmt unter anderem die meisten EU-Beitrittskandidaten - einschließlich Serbiens - zu sicheren Drittländern im Sinne des § 2 lit. i) des ungarischen Asylgesetzes (vgl. das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H... vom Institut für Ostrecht, erstattet unter dem 2. Oktober 2015 für das VG Düsseldorf zum Verfahren 22 K 3263/15.A, S. 4 und 6, im Folgenden: Rechtsgutachten). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet nach dem ungarischen Asylgesetz eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann er widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, so ist sein Antrag (soweit nicht die Dublin-Verordnungen Anwendung finden) gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen (Rechtsgutachten, S. 11 f., 16; Hungarian Helsinki Committee - HHC, Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note, August 2015, S. 1 f., im Folgenden: Building a Legal Fence; European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database - AIDA: Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, Oktober 2015, S. 13 und 17 f., im Folgenden: Crossing Boundaries; Amnesty International - AI, Fenced out, Hungary’s violations of the rights of refugees and migrants, Oktober 2015, S. 15, 18; ECRE, Country Report Hungary, November 2015, S. 44, im Folgenden: Country Report Hungary). Die Möglichkeit eines einzelnen Asylbewerbers, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wird aber als rein theoretisch angesehen, zumal seine Erklärung, dass der Drittstaat für ihn nicht sicher ist, innerhalb einer Frist von nur drei Tagen erfolgen muss (HHC, Building a Legal Fence, S. 2; HHC, Kein Land für Flüchtlinge - Neue Asylregeln verwehren Flüchtlingen Schutz und führen zu ungeahnten Menschenrechtsverletzungen in Ungarn, September 2015, S. 4). Diese (Neu-)Regelung findet auch auf Asylsuchende Anwendung, die - wie der Kläger - ihren Antrag in Ungarn vor dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen gestellt haben und aufgrund der Dublin III-Verordnung nach Ungarn überstellt werden. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die betreffende Rechtsverordnung enthalten eine Übergangsregelung (vgl. Rechtsgutachten, S. 21). Auf eine Anwendung dieser Bestimmungen auf alle laufenden Verfahren deutet zudem der Umstand hin, dass in der konsolidierten Fassung des ungarischen Asylgesetzes der Hinweis auf die Handreichung der Kurie entfallen ist, die den Gerichten zur eigenständigen Beurteilung dienen sollte, welche Länder sichere Herkunfts- oder Drittländer sind (Rechtsgutachten, S. 21 f.). Im Übrigen weisen auch die aktuellen Erkenntnisse in diese Richtung; zuletzt hat der Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in seiner Auskunft vom 17. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht Berlin zum Verfahren VG 3 K 698.15 A (im Folgenden: Auskunft des Liaisonmitarbeiters) die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung auch auf vor dem 1. August 2015 gestellte Asylanträge bestätigt (S. 6). Zuvor wies bereits der Bericht von ECRE/AIDA (Crossing Boundaries, S. 35 f.) darauf hin, dass die nunmehr geltende Drittstaatenregelung nach Auffassung eines hochrangigen Vertreters der ungarischen Asylbehörde (Office of Immigration and Nationality - OIN) auch auf Altfälle anwendbar sei und hierfür auf den Fall eines afghanischen Asylsuchenden Bezug genommen, der nach der neuen Drittstaatenregelung behandelt worden sei. Soweit in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen wird, dass die Drittstaatenregelung auf Dublin-Rückkehrer nicht anwendbar sei (VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 - 1 B 1749/15 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - AN 3 S 15.50473 -, juris Rn. 43), muss dies damit als widerlegt angesehen werden. Serbien genügt nicht den völker- und unionsrechtlichen Anforderungen, die an sichere Drittstaaten zu stellen sind. Die Kammer macht sich insoweit vor allem die Einschätzungen des VG Düsseldorf (Urteil vom 22. Dezember 2015 - 22 K 5240/15.A -, juris Rn. 64 f.), des VG Arnsberg (Beschluss vom 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A -, juris Rn. 18), des VG Köln (Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4368/15.A -, juris Rn. 72 f.), des VG Augsburg (Urteil vom 18. August 2015 - Au 6 K 15.50155 -, juris Rn. 25 f.) und des VG Kassel (Beschluss vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris Rn. 28 f.) zu eigen. Diese stützen sich unter anderem auf eine Empfehlung des UNHCR aus dem Jahr 2012, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und Asylsuchende nicht auf der Grundlage eines Konzeptes sicherer Drittstaaten dorthin zu überstellen (UNHCR, Serbia as a country of asylum, Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org; UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, juris). Soweit erkennbar hält der UNHCR, dessen Wertungen insoweit maßgebliches Gewicht zukommt (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris Rn. 44), bis heute an dieser Einschätzung fest (UNHCR, „Kursänderung in Europa notwendig“, September 2015, abrufbar unter http://www.unhcr.de; ECRE/AIDA, Crossing Boundaries, S. 18; ECRE, Country Report Hungary, S. 44). Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat widerspricht ferner den aktuellen Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Kommitees (Building a Legal Fence, S. 1 f.), von Amnesty International (Europe‘s Borderlands, Juli 2015, S. 35 f.) und der Organisation Human Rights Watch (Pressemitteilung vom 15. April 2015, Serbien: Polizei misshandelt Migranten und Asylsuchende, abrufbar unter https://www.hrw.org), insbesondere weil Serbien seinerseits Asylbewerber nach dem Konzept sicherer Drittstaaten weiterschiebt, unter anderem nach Griechenland, dessen Asylsystem aber nach ganz überwiegender Auffassung - auch des Bundesamtes - systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufweist. Insofern hält sich Serbien nicht an das Verbot der Zurückschiebung aus Art. 33 Abs. 1 GFK, Art. 4, 19, 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta und Art. 3 EMRK; es ist kein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 39 Abs. 2 lit. a) und c) RL 2013/32/EU. Nach der Einschätzung des ungarischen Helsinki Kommitees (Building a Legal Fence, S. 2) erscheint es geradezu „absurd“, von einem Asylbewerber zu erwarten, er könne die im ungarischen Asylrecht begründete gesetzliche Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Serbien durch den Nachweis widerlegen, dass er dort aus individuellen Gründen keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz habe erhalten können; in Serbien existiere überhaupt kein funktionierendes Asylsystem. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Europäische Kommission, die bereits im Jahre 2014 kritisierte, dass eine umfassende Reform des serbischen Asylsystem notwendig sei (“a comprehensive reform of the asylum system is required including sufficient and well-trained staff to handle an increasing number of applications, strengthening accommodation capacity, and, at the same time, rationalising the whole asylum procedure. The fact that applicants have no effective access to the asylum procedure and that, once submitted, their asylum applications are not effectively processed tends to encourage asylum applicants to see Serbia as a transit country for entering the EU illegally”, wörtlich aus: Serbia progress report, October 2014, S. 52, abrufbar unter http://ec.europa.eu/). Offen bleiben kann, ob es damit hinsichtlich Serbiens auch an der weiteren Voraussetzung für die Einstufung als sicherer Drittstaat fehlt, nämlich dem Vorhandensein (und Funktionieren) eines gesetzlich festgelegten Asylverfahrens im Sinne des Art. 39 Abs. 2 lit. b) RL 2013/32/EU. Die Kammer ist nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrern, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, aufgrund eines Drittstaatenbescheides der ungarischen Asylbehörden die Abschiebung nach Serbien tatsächlich droht (a.A. offenbar: VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 - 1 B 1749/15 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 3. September 2015 - M 12 K 15.50477 -, juris Rn. 52 f.). Der Vollzug der Abschiebung von Ungarn nach Serbien richtet sich nach den Regelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334/2007, S. 46 f., im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. b) rückübernimmt Serbien auf Ersuchen eines Mitgliedstaates alle Drittstaatsangehörigen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates illegal und auf direktem Wege eingereist sind. Der Nachweis kann insbesondere mit den in Anhang 3 des Abkommens aufgeführten Beweismitteln geführt werden, Art. 9 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens. Beispielsweise genügen Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Dokumente - etwa Hotelrechnungen oder Kreditkartenbelege, Tickets oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen -, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im serbischen Hoheitsgebiet aufgehalten hat. Weitere Untersuchungen sind dann nicht erforderlich. Demgegenüber ist die Glaubhaftmachung mit den in seinem Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln möglich, Art. 9 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens. Danach kommen vor allem förmliche Erklärungen der Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie (sonstige, nichtförmliche) Erklärungen in Betracht; diese Beweismittel begründen nach Satz 2 dieser Regelung einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfüllt sind, sofern die Mitgliedstaaten und Serbien nichts anderes nachweisen können. Ungarn ersucht auf der Basis dieses Rückübernahmeabkommens ganz offensichtlich bis in die jüngste Zeit Serbien, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die über dieses Land in das ungarische Hoheitsgebiet eingereist sind, rückzuübernehmen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg (S. 4, beigefügt zur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 29. Januar 2016 zum Verfahren VG 3 K 698.15 A, im Folgenden: Auskunft des Auswärtigen Amtes) entscheidet Serbien über die Übernahme im Wege einer Einzelfallprüfung und - ohne dass das Rückübernahmeabkommen in der Auskunft ausdrücklich erwähnt wird - in Ansehung der jeweiligen konkreten Nachweise, die in der Liste in Anhang 3 des Abkommens aufgeführt werden. Die Ausführungen des Liaisonmitarbeiters (zu Frage 3) machen deutlich, dass Ungarn unverändert Übernahmeersuchen an Serbien stellt. Soweit es in den Auskünften des Auswärtigen Amtes (S. 4) und des Liaisonmitarbeiters (zu Frage 3) heißt, Serbien nehme die Drittstaatsangehörigen (bzw. Staatenlosen) in der Regel nicht zurück, da der Nachweis für die Durchreise durch Serbien mangels Registrierung durchreisender Flüchtlinge in der Regel nicht erbracht werden könne, ist dies ohne Bedeutung. Denn ausweislich der dargestellten Rechtslage in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens mit seinen Anhängen 3 und 4 reicht insoweit auch die Glaubhaftmachung aus, die sogar durch die (nichtförmliche) Erklärung des Schutzsuchenden, er sei über Serbien nach Ungarn gelangt, erbracht werden kann und nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens einen Anscheinsbeweis begründet. Hierzu verhalten sich die Erkenntnisse nicht; sie gehen der Sache nach allein auf die Nachweismöglichkeiten des Art. 9 Abs. 1 des Abkommens ein und geben die Rechtslage damit nur unvollständig wieder. Aus dem Umstand, dass Serbien seit dem 18. September 2015 Übernahmeersuchen Ungarns ablehnt, wie der Liaisonmitarbeiter unter Hinweis auf die schriftliche Auskunft des ungarischen Konsuls in Serbien vom 19. Januar 2016 an die deutsche Botschaft Budapest (Auskunft des Liaisonmitarbeiters, zu Frage 3) mitteilt, folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere lässt dies die reale Gefahr für von Deutschland an Ungarn überstellte Dublin-Rückkehrer nicht entfallen, auf der Basis eines ungarischen Drittstaatsbescheides nach Serbien abgeschoben zu werden. Wenn zur Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt, muss für die Entkräftung einer solchen Widerlegung der gleiche Maßstab gelten. Für die Kammer besteht jedoch keine Überzeugungsgewissheit, Serbien werde mit beachtlicher, mithin überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig entsprechende ungarische Ersuchen ablehnen. Dass dieser Zustand länger andauert, stellt eine bloß theoretische Möglichkeit dar, die nicht ausreicht, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Risiko einer Überstellung in einen nicht sicheren Drittstaat wieder entfallen zu lassen. Denn immerhin dürfte es sich hierbei um rechtswidriges Verhalten Serbiens handeln, bei dem offensichtlich die Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens - namentlich die Anscheinsbeweisregelungen des Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang 4 des Abkommens - nicht eingehalten werden. Schließlich sind 99 % der bis September 2015 in Ungarn eingetroffenen Asylsuchenden über Serbien eingereist (ECRE/AIDA, Crossing Boundaries, S. 9; ECRE, Country Report Hungary, S. 45), so dass es für die - offenbar ohne nähere Einzelfallprüfung erfolgende - ausnahmslose Ablehnung sämtlicher Ersuchen seit dem 18. September 2015 keine Grundlage geben dürfte. Selbst wenn sie jedoch auf eine amtlich notifizierte vorübergehende teilweise oder vollständige Aussetzung des Rückübernahmeabkommens nach seinem Art. 22 Abs. 4 durch Serbien zurückzuführen sein sollte - wofür es aber in der Auskunft des Liaisonmitarbeiters keinen Anhalt gibt -, ist anzunehmen, dass Serbien nach Intervention Ungarns durch Beantragung einer Sitzung des gemischten Rückübernahmeausschusses im Sinne des Art. 18 des Rückübernahmeabkommens dieses jedenfalls in Kürze wieder anwendet. Drohen damit in absehbarer Zeit (wieder) Überstellungen von Ungarn nach Serbien, können Dublin-Rückkehrer nicht auf die bloße Möglichkeit verwiesen werden, dass der dem Abkommen zuwiderlaufende Zustand auch im Falle ihrer Überstellung noch andauert. Es hieße ihnen effektiven Rechtsschutz zu verweigern, wenn das „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit der Hoffnung auf möglichst lang fortbestehende rechtswidrige Zustände „aufgehoben“ werden könnte. Hinzu kommt, dass die aktuellen Erkenntnisse aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes (S. 4) und des Liaisonmitarbeiters (zu Frage 3) nahelegen, lediglich diejenigen über Serbien eingereisten Dublin-Rückkehrer erhielten nachträglich (doch) einen Schutzstatus, deren Übernahme Serbien nach einer Einzelfallprüfung abgelehnt habe. Insofern ist nicht einmal gewiss, ob diejenigen Dublin-Rückkehrer, die Serbien seit dem 18. September 2015 offenbar ohne nähere Einzelfallprüfung nicht mehr übernimmt, unter diese in den Auskünften erwähnten gesetzlichen Regelungen fallen und sich die ungarischen Asylbehörden in all diesen Fällen (nunmehr) zu einer Sachprüfung veranlasst sehen (müssten). Die in der Auskunft zitierten Referenzfälle, in denen Serbien die Rückübernahme von Asylantragstellern abgelehnt habe und diese daher durch die ungarischen Asylbehörden einen Schutzstatus erhalten hätten, lassen überdies nicht erkennen, ob es sich dabei um Fälle gehandelt hat, in denen Serbien die Übernahme zu Recht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Abkommens verweigert hat. Die Abschiebung von Dublin-Rückkehrern nach Serbien ist darüber hinaus - anders, als dies die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Liaisonmitarbeiters nahelegen - nicht ausgeschlossen, „wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist“ (so wörtlich Auskünfte des Auswärtigen Amtes, S. 4 und des Liaisonmitarbeiters, zu Frage 3 a.E.). Denn maßgeblich ist insoweit Art. 10 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens, der eine Jahresfrist für die Übermittlung eines Rückübernahmeersuchens an die serbischen Behörden regelt und für den Fristbeginn (allein) auf die Kenntnis der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates davon abstellt, dass der Drittstaatsangehörige die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Frist beginnt daher nicht schon mit der unerlaubten Einreise des Betroffenen von Serbien nach Ungarn, sondern frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die ungarischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass der Betroffene über einen sicheren Drittstaat eingereist ist; dies dürfte in der Regel erst im Rahmen der Anhörung des Betroffenen geschehen. Im Übrigen kann die Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens verlängert werden. Der Annahme systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 (M. gg. Österreich - 71932.12 -, NVwZ 2015, 569, Rn. 68 f.) nicht entgegen. Danach ist ein Asylsuchender in Ungarn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, insbesondere auch nicht der Gefahr einer Zurückweisung nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot, weil Ungarn das Konzept sicherer Drittstaaten nicht länger anwende. Die erheblichen, zum 1. August 2015 in Kraft getretenen rechtlichen Veränderungen im ungarischen Asylsystem konnten bei dieser Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden (ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 22 K 5240/15.A -, juris Rn. 36; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 - 12 A 2572/15 -, juris Rn. 33; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 - A 5 K 2328/13 -, juris Rn. 54; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4368/15.A -, juris Rn. 60). Schließlich folgt aus dem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, nicht umgekehrt, dass in Ungarn keine systemischen Mängel bestehen (ebenso: VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A -, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 20. November 2015 - M 16 K 15.50315 -, juris Rn. 29; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 - A 5 K 2328/13 -, juris Rn. 61; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4368/15.A -, juris Rn. 56; VG Bremen, Beschluss vom 1. April 2015, - 3 V 145/15 -, juris Rn. 39; a.A.: VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - AN 3 K 15.50498 -, juris Rn. 34; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. November 2015 - B 3 S 15.50292 -, juris Rn. 25; VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 - 1 B 1749/15 -, juris Rn. 12). Auch der Kläger wäre im Falle einer Überstellung nach Ungarn der Gefahr eines Verstoßes gegen das Zurückschiebungsverbot ausgesetzt. Ausweislich seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung haben Mitarbeiter eines serbischen Amtes in Belgrad seine Fingerabdrücke abgenommen und Fotos von ihm angefertigt. Seine Einreise über Serbien dürfte sich damit sogar im Sinne des Art. 9 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nachweisen lassen, weil sich sein Aufenthalt im serbischen Hoheitsgebiet belegen lässt (vgl. Spiegelstrich 1 des Anhangs 3 zum Rückübernahmeabkommen). Jedenfalls sind mit seinen förmlichen Angaben im Asyl- und gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis nach Art. 9 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens gegeben (vgl. Spiegelstrich 1 des Anhanges 4 zum Rückübernahmeabkommen). Es besteht daher aufgrund der ungarischen Drittstaatenregelung die Gefahr seiner Abschiebung von Ungarn nach Serbien. Von dort aus droht letztlich die Gefahr, dass er über Griechenland in seinen Herkunftsstaat Syrien zurückverbracht wird, wo er mit Gefahren im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu rechnen hat. Ob der Kläger in Ungarn zudem auf systemisch mangelhafte Aufnahmebedingungen treffen würde, kann offen bleiben (bejahend: VG Dresden, Urteil vom 8. Januar 2016 - 7 K 3971/14.A -, juris Rn. 49 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A -, juris Rn. 28 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7a K 4457/15.A -, juris Rn. 41 f.; VG München, Urteil vom 20. November 2015 - M 16 K 15.50315 -, juris Rn. 27 f.; VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A -, juris Rn. 30 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015 - 6 L 1171/15.A -, juris Rn. 20 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 - 12 A 2572/15 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 - A 5 K 2328/13 -, juris Rn. 54 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2015 - 3 K 1800/13.DA.A -, juris Rn. 33 f.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4368/15.A -, juris Rn. 31 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 L 810/15.A -, juris Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2015 - Au 6 K 15.50155 -, juris Rn. 31; VG Saarland, Beschluss vom 12. August 2015 - 3 L 816/15 -, juris Rn. 25 f.; VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 L 1303/15.KS.A -, juris Rn. 24 f.; a.A.: VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - AN 3 K 15.50498 -, juris Rn. 41; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. November 2015 - B 3 S 15.50292 -, juris Rn. 26; VG Stade, Beschluss vom 4. November 2015 - 1 B 1749/15 -, juris Rn. 17). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob er dort der Gefahr einer gegen Art. 6 GR-Charta / Art. 5 EMRK (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2015 - VG 23 L 899.14 A -, juris Rn. 9 f.) bzw. sogar einer gegen Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (bejahend: VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A -, juris Rn. 53 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 - 12 A 2572/15 -, juris Rn. 34 f.; VG Köln, Urteil vom 8. September 2015 - 18 K 4368/15.A -, juris Rn. 29 f.; VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 V 123/15 -, juris Rn. 28f.; a.A.: VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - AN 3 K 15.50498 -, juris Rn. 33 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. November 2015 - B 3 S 15.50292 -, juris Rn. 24; VG München, Urteil vom 3. September 2015 - M 12 K 15.50477 -, juris Rn. 42 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 17 K 8479/14.A -, juris Rn. 57 f.). Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil nach der aktuellen Erkenntnislage inzwischen offensichtlich deutlich weniger Inhaftierungen erfolgen als noch Ende 2014 / Anfang 2015 (vgl. etwa die Zahlen im Urteil des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2015 - W144 2114716-1 -, S. 10 und 13, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at). Die nach der Feststellung systemischer Mängel gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO erforderliche Fortsetzung der Prüfung, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist, obliegt nicht dem Gericht, sondern der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 27. Oktober 2015 -BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 14) fordert das Dublin-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staates die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen. Die Stellung eines solchen Ersuchens, das den Lauf von zuständigkeitsbegründenden Fristen auslöse, sei eine der Beklagten zugewiesene Aufgabe. Diese Rechtsprechung erging zwar zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht bei einer gegen eine Verfügung wie dem streitgegenständlichen Bescheid gerichteten Klage auch inhaltlich über das Schutzgesuch zu entscheiden hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 96 und vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris Rn. 33) betrafen aber gerade die hier in Frage stehende weitere Zuständigkeitsprüfung im Dublin-Verfahren, woraus sich ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit für diese weitere Prüfung nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO bei der Beklagten sieht. Da Ungarn nicht im Sinne des § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist, liegen auch die Voraussetzungen für Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27a AsylG nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt sinngemäß die Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet. Der 1996 geborene Kläger ist arabischer Volkszugehöriger syrischer Staatsangehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er Syrien im Oktober 2014 und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend am 17. Januar 2015 ins Bundesgebiet ein, wo er am 29. Januar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Gestützt auf einen entsprechenden EURODAC-Treffer ersuchte das Bundesamt unter Berufung auf die Regularien der Dublin III-Verordnung am 24. März 2015 die Republik Ungarn, den Kläger wieder aufzunehmen. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. April 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages. Der Kläger habe in Ungarn am 16. Januar 2015 einen Asylantrag gestellt, sei aber bald darauf verschwunden, weshalb das Asylverfahren in Ungarn beendet worden sei. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 22. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab, weil Ungarn für dessen Bearbeitung zuständig sei (Ziffer 1) und ordnete gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Klage. Er meint, das Asylverfahren in Ungarn leide an systemischen Mängeln. Daher sei die Beklagte für die Bearbeitung seines Asylantrages zuständig. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn sei er insbesondere der Gefahr der Inhaftierung ausgesetzt, damit drohe ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.