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Urteil

8 C 10217/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0122.8C10217.21.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Frage einer Einschränkung der Rügeberechtigung eines Umweltvereins im Klageverfahren gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss aufgrund eingeschränkten Satzungszwecks.(Rn.95) 2. Zur Planrechtfertigung für den Ausbau einer Landesstraße durch Anlegung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs.(Rn.103) 3. Zur Vereinbarkeit der Planung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs an der Teilstrecke einer Landesstraße, die vollständig innerhalb eines Europäischen Vogelschutz- und FFH-Gebiets verläuft, mit dem Natura-2000-Gebietschutzrecht.(Rn.114)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage einer Einschränkung der Rügeberechtigung eines Umweltvereins im Klageverfahren gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss aufgrund eingeschränkten Satzungszwecks.(Rn.95) 2. Zur Planrechtfertigung für den Ausbau einer Landesstraße durch Anlegung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs.(Rn.103) 3. Zur Vereinbarkeit der Planung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs an der Teilstrecke einer Landesstraße, die vollständig innerhalb eines Europäischen Vogelschutz- und FFH-Gebiets verläuft, mit dem Natura-2000-Gebietschutzrecht.(Rn.114) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Aufgrund der bindenden Feststellungen in dem das Senatsurteil vom 4. August 2021 aufhebenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2022 (Az. BVerwG 9 C 24.21, BVerwGE 176, 259 u. juris) ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers (nunmehr) zweifelsfrei aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor: Der Kläger ist nunmehr unbestritten eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung, auch wenn die Anerkennung erst nach der Klageerhebung erfolgte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2022, a.a.O., Rn. 14 ff.). Bei den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlüssen vom 29. bzw. 30. Oktober 2020 handelt es sich um Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG: Denn die Planfeststellungsbeschlüsse betreffen den Ausbau einer Landesstraße, der nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 6 des Landesstraßengesetzes – LStrG – i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - LUVPG RP in der bis zum 18. April 2018 geltenden a. F. - s. dazu unten) i. V. m. der Anlage 1 zum LUVPG RP der UVP-Pflicht unterliegt (vgl. dazu auch die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. A.V, S. 6 bzw. Kap. E III.2, S. 25, E.VII, S. 43 ff.). Der Kläger macht auch i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse Rechtsvorschriften verletzen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können; namentlich beruft er sich auf eine Verletzung von Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutz- und des besonderen Artenschutzrechts. Der Kläger macht damit zugleich geltend, durch die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn nach § 2 Abs. 1 seiner (als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 22. März 2021 vorgelegten) Satzung in der Fassung vom 12. April 2017 verfolgt er Ziele des "Schutzes von Umwelt, Natur und Landschaft" (wenn auch mit dem missverständlichen Zusatz "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder"); darüber hinaus ist in § 2 Abs. 2 der Satzung geregelt, dass der Satzungszweck "insbesondere durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen (u. a.) … den Ausbau einer europäischen Straßen-Fernverkehrsachse durch den Bienwald mit dem sich daraus ergebenden Zwang zu weiteren Autobahn- und Querspangenbau" verwirklicht werde. Inwieweit sich aus dem genannten Zusatz in § 2 Abs. 1 der Satzung Beschränkungen der Rügeberechtigung des Klägers ergeben (so der Bekl.), ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erörtern. Der Kläger ist allerdings – schon mangels Anerkennung vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens – nicht i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG als anerkannter Umweltverband im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden und hat sich auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert, sondern erst mit e-mail vom 21. Februar 2018 (vgl. VA II "Schriftverkehr nach EÖT"). Da das BVerwG im Urteil vom 14. September 2022 (a.a.O., Rn. 54) indessen die Klage für den Senat bindend als "insgesamt zulässig" angesehen und dabei auch "die übrigen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG" (ausdrücklich einschließlich Nr. 3) als erfüllt bezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Beklagten, dass das Recht des Klägers zur Rüge von (aus dessen Sicht vorliegenden) Verstößen der beiden Planfeststellungsbeschlüsse gegen einschlägige Vorschriften des formellen und materiellen Rechts aufgrund eines entsprechend eingeschränkten Satzungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz UmwRG auf die Rüge von Verstößen gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG) begrenzt ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG setzt die Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung u. a. auch voraus, dass diese "geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung … oder deren Unterlassen berührt zu sein". Nach § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. HS. UmwRG sind Rechtsbehelfe nach Abs. 1 u. a. (nur) begründet, "soweit … der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert." Diese Vorschriften regeln an sich nur zum einen eine Zulässigkeitsvoraussetzung (die hier nach dem o. G. erfüllt ist) und zum anderen eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage; eine Beschränkung der Rügeberechtigung ergibt sich daraus jedenfalls nicht unmittelbar. Allerdings hat das BVerwG geäußert, dass in der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zum Ausdruck kommen mag, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (so BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 C 7.19 –, BVerwGE 170, 138 und juris Rn. 37, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9526 S. 38). Letztlich kann diese - dort im Ergebnis offengelassene - Frage auch hier offenbleiben. Denn das BVerwG hat (a.a.O., m.w.N.) auch betont, dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG (Wegfall der Beschränkung auf dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften) "jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert" werden dürfe. Danach bedürfen hier die in § 2 der Satzung des Klägers formulierten, nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geförderten "Ziele des Umweltschutzes" der Auslegung anhand des gesamten Wortlauts des § 2, also auch des Absatzes 2, nicht nur des Absatzes 1. Nach § 2 Abs. 1 dient der Verein zunächst "dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft", umfasst also auch die Umwelt als solche in einem umfassenden Sinne. Der missglückte Zusatz "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder", der nach Angaben im Schriftsatz der Kläger vom 30. Oktober 2023 (S. 3) nur einer Anpassung der Satzung im Jahre 2017 an § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO gedient haben soll, kann nicht einengend dahin ausgelegt werden, dass Ziel des Vereins nur die Förderung von Naturschutzbelangen des BNatSchG und des LNatSchG RP sein soll (andere Landesnaturschutzgesetze kommen schon wegen der Beschränkung der Anerkennung des Klägers auf den Bereich des Bienwaldes von vornherein nicht in Betracht). Vielmehr ist auch Abs. 2 von § 2 der Satzung einzubeziehen, in dem zum einen der Satzungszweck dahin konkretisiert wird, dass dieser "insbesondere verwirklicht" werde "durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzeptes"; dies soll zum anderen durch "Maßnahmen" erfolgen, mit denen sich der Verein gegen Verlust, Verseuchung, Bedrohung, Zerstörung u. ä. von zahlreichen im Einzelnen listenmäßig aufgeführten Umweltmedien und sonstigen Belangen wenden will, die über den reinen Schutz von Natur und Landschaft hinausgehen. Eine Gesamtbetrachtung der in § 2 der Satzung formulierten Förderungsziele ergibt danach, dass der Kläger sich der Förderung von Zielen des Umweltschutzes im umfassenden Sinne verschrieben hat, lediglich räumlich beschränkt auf das Gebiet des Bienwaldes und mit dem Schwerpunkt der Förderung eines aus Vereinssicht "umweltorientierten Verkehrskonzepts". Dem entspricht im Übrigen auch die in sachlicher Hinsicht unbeschränkt erfolgte Anerkennung als "Umweltvereinigung", die lediglich räumlich auf den Bienwald beschränkt wurde. Letztlich ist die Frage vorliegend nicht ergebnisrelevant. Denn die angefochtenen beiden Planfeststellungsbeschlüsse halten in jeder Hinsicht der rechtlichen Überprüfung stand. Sie leiden weder in formeller noch in materieller Hinsicht an beachtlichen Rechtfehlern, die ihre Aufhebung oder auch nur die – hilfsweise begehrte – Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 1 LVwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG rechtfertigen würde. 2. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse sind zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er, nachdem er mit seinen Ausführungen unter Gliederungspunkt 2.1 "Formelle Rechtmäßigkeit" der Klagebegründung – wie vom Beklagten zu Recht kritisiert – teilweise Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit vermengt hatte, als Verfahrensfehler im Kern geltend machen will, es habe im Hinblick auf die lange Dauer der bereits im Jahre 2012 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren sowie des Alters durchgeführter Untersuchungen zum FFH-, Vogelschutz- und Artenschutz und der dabei zugrunde gelegten, zum Teil noch älteren Daten der erneuten Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Damit kann er indessen nicht durchdringen. Der Beklagte weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass – soweit der Kläger der Sache nach mit der Behauptung einer nicht mehr hinreichend aktuellen Datengrundlage nicht Fragen der Anwendung materiellen Rechts angesprochen hat – es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen fehlt, unter denen in der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung besteht; denn es ist weder vom Kläger hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, inwiefern die von ihm für notwendig gehaltene Überarbeitung der Naturschutzunterlagen und daraus resultierende Planänderungen das Gesamtkonzept der Planung oder die Identität des Vorhabens berühren könnten oder zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Tage gebracht hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der Unterlagen zu einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung der Betroffenheit von Umweltbelangen geführt hätte. Hierauf kommt es für die Frage, ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, indessen maßgeblich an. Denn nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des erkennenden Senats haben Planänderungen, die zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden, keineswegs notwendigerweise die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens bzw. die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Planoffenlage nach § 73 Abs. 2 ff. VwVfG zur Folge; vielmehr ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach der hier noch anzuwendenden Regelung des § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG a. F. dann geboten, wenn aufgrund von Änderungen der nach § 6 UVPG a. F. erforderlichen Unterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen wären (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 –, BVerwGE 155, 91 und juris Rn. 34; Senatsurteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG –, juris Rn. 84); unabhängig von § 9 Abs. 1 S. 1 UVPG a. F. erfordern nur Änderungen, die die Gesamtkonzeption der Planung oder die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartigen Vorhaben führen, ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – 4 A 18/99 –, BVerwGE 112, 140 u. juris Rn. 23 sowie Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18/15 –, BVerwGE 156, 215 u. juris Rn. 25); darüber hinaus besteht nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. dann Anlass zu erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 34). Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass das wenig substantiierte Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Rüge eines Verfahrensfehlers nicht geeignet ist, die genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung nachvollziehbar darzulegen. Es fehlt schon an einer Darlegung, welche konkreten naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen des Beklagten nicht mehr haltbar sind, weil (konkret zu benennende) Veränderungen und Entwicklungen im betroffenen Naturraum im Einwirkungsbereich des Vorhabens eingetreten sind, die eine das Gesamtkonzept der Planung oder die Identität des Vorhabens berührende Überarbeitung der Umweltauswirkungen erfordern; ebenso wenig werden konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, weshalb eine Überarbeitung der Unterlagen zu einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung von Umweltbetroffenheiten geführt hätte. Im Übrigen sind formelle Mängel der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann den beiden Planfeststellungsbeschlüssen zunächst die erforderliche Planrechtfertigung nicht abgesprochen werden. Mithin kann die von den Beteiligten eingehend erörterte Frage der Rügefähigkeit des Vorbringens fehlender Planrechtfertigung durch eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 4 UmwRG letztlich offenbleiben. Der Senat weist hierzu lediglich auf folgendes hin: Die Frage, ob und ggf. in welcher Hinsicht / unter welchen Aspekten eine Naturschutz- oder Umweltvereinigung berechtigt ist, im Rahmen einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein mit Umwelteinwirkungen verbundenes Vorhaben das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen, ist in der Rechtsprechung nach wie vor noch nicht abschließend geklärt. Das BVerwG hatte in einem Beschluss vom 1. Juli 2003 (- 4 VR 1/03, 4 A 1/03 -, juris Rn. 7 f.) ein Rügerecht eines Naturschutzvereins bezüglich der Planrechtfertigung verneint, weil bei der Frage der Planrechtfertigung keine Rechtsvorschriften inmitten stünden, die i. S. v. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (a. F.; jetzt: § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F.) zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien: Die Feststellung, dass ein Vorhaben, gemessen an den Anforderungen des § 1 Abs. 1 FStrG, zielkonform ist und sich dafür eignet, einen vorhandenen Verkehrsbedarf zu befriedigen, habe keinen unmittelbaren Bezug zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Naturschutzverein werde dadurch aber nicht gehindert, den Belangen des Naturschutzes etc. im Klagewege wirksam Geltung zu verschaffen, weil auch ein zielkonformes und bedarfsgerechtes Vorhaben noch an entgegenstehenden oder sich in der Abwägung durchsetzenden Belangen des Naturschutzes scheitern könne (BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Bereits mit Urteil vom 19. März 2003 (– 9 A 33/02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 25) hat das BVerwG (nach Bejahung der auch vom klagenden Verein nicht bestrittenen Planrechtfertigung) entschieden, ein Naturschutzverein sei auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Rügemöglichkeit grundsätzlich befugt, Mängel der Verkehrsprognose geltend zu machen, sofern die angenommene Verkehrsentwicklung von Bedeutung für die planerische Abwägung in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sei. In seinen Urteilen vom 17. Januar 2007 (– 9 A 20.05 –, "Westumfahrung Halle", BVerwGE 128, 1, Rn. 22 f.) und vom 12. März 2008 (– 9 A 3/06 –, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299, Rn. 41 f.) hat es die Frage der Rügefähigkeit fehlender Planrechtfertigung jeweils offengelassen (ebenso danach in den Urteilen vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254 u. juris Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4/13 –, BVerwGE 149, 31 u. juris Rn. 30 sowie im Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 53; s. a. Senatsurteil vom 11. Februar 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, 636 u. juris Rn. 23). Im Beschluss vom 28.Dezember 2009 (– 9 B 26/09 –, NuR 2010, 191 u. juris, Rn., 7 f.) wurde die Frage, ob ein Naturschutzverein als Unterfall mangelnder Planrechtfertigung die fehlende Finanzierbarkeit eines Vorhabens rügen könne, verneint, weil die Rüge, die Finanzierbarkeit eines Vorhabens sei nicht gesichert, in keinem Zusammenhang mit Rechtsvorschriften mit naturschutzbezogener Zweckbestimmung stehe. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das BVerwG die Frage im Urteil zur Fehmarnbeltquerung keineswegs bejaht, sondern nach Feststellung, dass die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben sei, lediglich noch ausgeführt, die Frage, ob der Kläger berechtigt sei, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen, sei daher nicht dem EuGH vorzulegen (vgl. Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7/19 –, a.a.O., Rn. 96); damit ist die Frage auch dort im Ergebnis offengelassen worden. Der Senat hat – wie von den Beteiligten erwähnt – im Urteil vom 13. April 2016(– 8 C 10674/15.OVG –, juris Rn. 79 ff.) die Frage der Rügebefugnis zwar im Ergebnis weiter offengelassen, jedoch zugleich ausgeführt, es spreche jedenfalls dann, wenn ein Umweltverband sein Begehren zusätzlich auf spezifische Verstöße gegen Umweltbelange stütze, einiges dafür, dass es sich bei der Geltendmachung fehlender Planrechtfertigung um die Rüge eines Rechtsverstoßes nach § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG (a. F.) handele, der Rechtsvorschriften betrifft, die dem Umweltschutz dienen; zudem sei der Umweltverband berechtigt, ein offensichtlich abwägungsfehlerhaftes Zurücksetzen von Belangen des Umweltschutzes zu rügen; ein solcher Fall dürfte jedoch bei einem vernünftigerweise nicht gebotenen und damit nicht gerechtfertigten Plan vorliegen. Das OVG Niedersachsen hat im Urteil vom 4. Juli 2017 (– 7 KS 7 /15 –, juris Rn. 116) die Frage ebenfalls im Ergebnis noch offenlassen können, aber ausgeführt: Nachdem durch die Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwRG (vorher Abs. 5) durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 2017 das Erfordernis eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, entfallen sei, spreche Erhebliches dafür, die Frage (der Rügebefugnis hinsichtlich fehlender Planrechtfertigung) zu bejahen. Letztlich kann die Frage der Rügefähigkeit fehlender Planrechtfertigung – wie erwähnt – auch vorliegend offengelassen werden, da die Planrechtfertigung für das in Rede stehende Vorhaben gegeben ist und insbesondere nicht mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d.h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; s.a. z. B. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP). Während bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße von einer Planrechtfertigung auszugehen ist, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i. d. F. v. 20. Januar 2005, BGBl. I, 201) aufgenommen ist, kennt das rheinland-pfälzische Landesstraßenrecht weder einen dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vergleichbaren Bedarfsplan für Landesstraßenausbauvorhaben noch eine mit § 1 Abs. 2 FStrAbG vergleichbare gesetzliche Festschreibung eines bestehenden Verkehrsbedarfs mit entsprechender Bindungswirkung. Für die Rechtfertigung eines Ausbauvorhabens an Landesstraßen ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vernünftigerweise geboten ist; dabei gilt auch hier, dass das Erfordernis einer Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit darstellt (so zum Bundesrecht z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 9 B 29.14 –, juris Rn. 4 und Beschluss vom 4. September 2018 – 9 B 24.17 –, juris Rn. 3). Gemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass das geplante Vorhaben eines Ausbaus der L … durch Anlegung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehweges einen groben planerischen Missgriff darstellt; vielmehr ist es nach Maßgabe der Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vernünftigerweise geboten. Die maßgeblichen Zielvorgaben finden sich in § 11 LStrG: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 umfasst die Straßenbaulast alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. Weiter heißt es in § 11 Abs. 1 Satz 3, dass der Träger der Straßenbaulast die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat. Schließlich sollen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG die Straßen und Wege der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Danach unterliegt keinem Zweifel, dass das hier planfestgestellte Radwegeausbauvorhaben mit der Anlegung eines separat geführten straßenbegleitenden Rad- und Gehweges im Interesse insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit liegt, indem das Projekt zu einer Verkehrsentflechtung von motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr führt. Denn bei einer derzeitigen Fahrbahnbreite von teilweise weniger als 4 m und starker Frequentierung durch touristischen Radverkehr vor allem an den Wochenenden ist ein gefahrloses Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge unter Einhaltung des straßenverkehrsrechtlich außerhalb geschlossener Ortslagen vorgeschriebenen seitlichen Abstands von mindestens 2 m schlechterdings unmöglich, ein Hinterherfahren über unter Umständen viele Kilometer andererseits mit den Anforderungen an die Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Landesstraße ebenso wenig vereinbar. Es liegt danach auf der Hand, dass – wie es in den Erläuterungsberichten überzeugend heißt – mit dem Neubau eines von der äußerst schmalen Fahrbahn abgesetzten kombinierten Rad- und Gehweges das Konfliktpotential für Radfahrer und Fußgänger mit dem Kfz-Verkehr deutlich gemindert wird. Deshalb erscheint es auch nachvollziehbar, dass eine von der Straße abgesetzte Rad- und Gehwegführung die Akzeptanz für den nicht-motorisierten Verkehr fördert und die Erreichbarkeit der im Bienwald befindlichen öffentlichen Einrichtungen und Freizeitanlagen verbessert, womit eine Verbesserung der Wohnqualität in den Ortsgemeinden einhergeht. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Planung straßenbegleitender Radwege an der L … in den hier planfestgestellten beiden Abschnitten – entgegen den Behauptungen des Klägers – auch den Zielsetzungen des – von beiden Beteiligten vorgelegten – "Besucherlenkungskonzeptes für Rad- und Wanderwege im Bienwald" entspricht (vgl. Anlage 2 sowohl zur Klagebegründung als auch zur Klageerwiderung, dortige S. 11) und darüber hinaus auch mit dem "Pflege- und Entwicklungsplan Naturschutzgroßprojekt Bienwald" im Einklang steht, indem dort als "Maßnahme 10d der Besucherlenkung und Nutzungsentflechtung / Wegenetz" der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der L … von Sch. über die B. nach S. empfohlen wird (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 14. Juni 2023, dortige S. 537, 539). Wegen der Einzelheiten – insbesondere zur Verkehrssicherheit - kann im Übrigen auf die Ausführungen in den beiden Erläuterungsberichten (dortige S. 4 ff., mit eindrücklichen Fotos) verwiesen werden. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, es bestehe für den Bau eines straßenbegleitenden Geh- und Radwegs kein hinreichender Bedarf bzw. ein solcher sei nicht hinreichend ermittelt oder begründet worden. Vielmehr ist zum einen in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Ziel einer Verbesserung der Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern den Aus- bzw. Umbau eines Straßenabschnitts durch Anlage eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs auch ohne genauere Ermittlung der Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge einerseits und (insbesondere) durch Radverkehr andererseits rechtfertigt: Selbst wenn nur (noch) wenige Radfahrer eine (klassifizierte) Straße in dem in Rede stehenden Abschnitt befahren sollten, wäre die Anlegung von Radwegen aus Gründen der Verkehrssicherheit immer noch "vernünftigerweise geboten" (vgl. z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juli 2020 – 2 K 22/19 –, juris Rn. 80; ebenso zu einem selbständigen Radweg: VG Koblenz, Urteil vom 28. November 2019 – 1 K 74/19 –, juris Rn. 44, m.w.N.). Zum anderen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Erhebung des tatsächlichen oder eine Prognose des zu erwartenden Radverkehrs analog zur Abschätzung des motorisierten Verkehrs bei Straßenplanungen allgemein unüblich ist und hier darüber hinaus auch nicht ausnahmsweise geboten erscheint, weil ein hinreichendes Aufkommen an Radverkehr auf der L … offensichtlich vorhanden und insbesondere auch vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird, zumal er selbst als "Alternativlösung" eine temporäre Sperrung der L … in den streitigen Abschnitten für den Kfz-Verkehr zu Gunsten des Rad- und Fußgängerverkehrs oder sogar deren Ausweisung als reine "Fahrradstraße" (mit Zeichen Nr. 244.1 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) ins Spiel gebracht habe; zudem habe er auch im Klageverfahren einen Bedarf für den Radverkehr nicht grundsätzlich bestritten, sondern lediglich alternative Führungen des Radverkehrs über abseits der Straße verlaufende Forst- und Wirtschaftswege verfochten. Das Vorbringen des Klägers zum "fehlenden Bedarf" erscheint danach nicht nur unsubstantiiert, sondern auch in sich widersprüchlich. Dass das Verkehrsaufkommen in den maßgeblichen Abschnitten der L … so gering wäre, das eine Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern durch den Kfz.-Verkehr nahezu ausgeschlossen erscheint, ist danach hier nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Maßstab für die Planrechtfertigung auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 81). 4. Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse stehen auch mit den zwingenden Vorschriften des europäischen und nationalen Naturschutzrechts im Einklang. Das Vorhaben ist mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht vereinbar (a.). Es ist auch im Hinblick auf die Anforderungen des Artenschutzrechts nicht zu beanstanden (b.) und begegnet schließlich weder hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (c.) noch in Bezug auf die Rechtverordnung vom 23. November 1987 zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets "Bienwald" Bedenken (d.). a. Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Natura-2000-Habitatschutzrecht Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben liegt in den Landkreisen Südliche Weinstraße und (überwiegend) G. im Bereich des sog. Bienwaldes. Es ist mit beiden Planungsabschnitten jeweils vollständig in folgenden zwei "Natura-2000"-Schutzgebieten gelegen: -Vogelschutzgebiet (VSG) "Bienwald und Viehstrichwiesen" (6814-401): Dieses ca. 16.367 ha umfassende VSG erstreckt sich über die gesamte Landschaft des Bienwaldes mit dem sog. Viehstrich im Westen und der im Norden bis nahe Rheinzabern verlaufenden A.O.-Niederung (vgl. die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. E, VII.5.3, jeweils S. 41; Übersichtskarte z. B. Anlage 12.5.1 in Ordner 3, Teil 12.5 zu Abschnitt S. – B.). - Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" (6914-301): Dieses FFH-Gebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 13.571 ha ist nahezu deckungsgleich mit dem VSG 6814-401, erstreckt sich also ebenfalls über die gesamte Landschaft des Bienwaldes vom Viehstrich im Westen bis zur bei Rheinzabern verlaufenden A.-O.-Niederung (vgl. die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. E, VII.5.2, jeweils S. 39; Übersichtskarte z. B. Anlage 12.4.1 in Ordner 2, Teil 12.4 zu Abschnitt S. – B.). Beide Natura-2000-Schutzgebiete wurden bereits durch das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a. F. –, GVBl. 2005, S. 387) mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt, und zwar das VSG durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 2, das FFH-Gebiet durch § 25 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (LNatSchG n. F., GVBl. 2015, S. 283) wurde das LNatSchG a. F. zwar durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n. F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n. F., dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht; nach § 17 Abs. 2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – zu denen weiterhin das FFH-Gebiet 6914-301 gehört – sowie die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin das VSG 6814-401 zählt – unter besonderem Schutz. Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden in der bereits aufgrund des LNatSchG a. F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n. F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung. Nach der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n. F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a. F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiterhin in Kraft. aa. Vereinbarkeit mit dem Vogelgebietsschutzrecht Hierzu hat der Kläger in der noch innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Klagebegründung vom 22. März 2021 (Ziffer 2.2.6., S. 18 f.) nur knapp, teilweise auch unklar und wenig substantiiert geltend gemacht, die Planung stehe mit dem Vogelgebietsschutzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang: Zum einen sei die Verträglichkeitsprüfung nur "oberflächlich und vage" und verkenne die Bedeutung des Plangebiets als Nahrungshabitat für "wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel", z. B. seien im Planungsabschnitt zwischen B. und S. Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine "zwar als Nahrungsgast ermittelt, während die Wasserralle ihr Brutgebiet hat, die Brutstätte aber außerhalb liegen soll" (?); zum anderen wird – in Anlehnung an dem Senat aus früheren Verfahren bekanntes Vorbringen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND – (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG –, juris, Rn. 130 ff.), aber weitaus knapper - vorgebracht, in Rheinland-Pfalz seien die Vogelschutzgebiete hinsichtlich der geschützten Arten fehlerhaft und stünden mit EU-Recht nicht im Einklang; insoweit wird einerseits moniert, dass ein "nicht unerheblicher Teil" der in den Standarddatenbögen an die Kommission gemeldeten Vogelarten nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 17 Abs. 2 LNatSchG nicht geschützt sei (was Gegenstand einer bei der Kommission anhängigen Beschwerde sei), andererseits verstoße auch die Beschränkung des Gebietsschutzes allein auf die Hauptvorkommen eines Gebietes "gegen die Richtlinie, jedenfalls so, wie sie die Kommission anwendet"; dieser strukturelle Mangel mache auch die vorliegende Prüfung angreifbar. Im Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 (Ziffer 5, S. 26 ff.) wird dieser Gedanke noch einmal aufgenommen und auf die vom BUND (Landesverband Rheinland-Pfalz) bei der Kommission am 23. Juni 2020 eingereichte diesbezügliche Beschwerde hingewiesen, die noch bei der Kommission anhängig sei und geprüft werde; danach sei offen, ob die Ausweisung der Schutzgebiete und insbesondere die Bestimmung der Erhaltungsziele in Rheinland-Pfalz den Anforderungen des Unionsrechts genüge. Im Übrigen wird auf das EuGH-Urteil vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, veröffentlicht in juris) verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die (u. a.) für das VSG festgesetzten Erhaltungsmaßnahmen mangels Vorliegens aktueller Bewirtschaftungspläne unzureichend seien. Schließlich werden in der Klagebegründung unter Ziffer 2.2.11 "Zu den fachlichen Mängeln der Planfeststellungsbeschlüsse im Einzelnen" (S. 29 ff.) in eher unstrukturierter und unübersichtlicher Form neben Mängeln der artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFH-VP auch einzelne Defizite der VSG-VP gerügt. Letztlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025 insbesondere noch auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 in der Rechtssache C-66/23 (veröffentlicht in juris) hingewiesen, aus dem sich ein erheblicher Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz ergebe. Der Senat vermag indessen sämtlichen Einwänden des Klägers im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Vogelgebietsschutz nicht zu folgen: (1) Fehlerhafte Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz? Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL) in der Fassung der Richtlinie 209/147/EG vom 30. Januar 2009 (kodifizierte Fassung) zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" – FFH-RL) und zu den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen. Mithin ist die Zulässigkeit auch des hier planfestgestellten Vorhabens gemäß Art. 7 FFH-RL am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 34 BNatSchG zu messen. Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG – ("Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt: "Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Erhaltung der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten (= wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; vgl. Art. 1 Abs. 1 VRL) zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr nach dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern nach dem weniger strengen Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 –, "Bensersiel", BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, "Ganderkeseeleitung", DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot nach dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22). Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – C-374/98 -, "Basses Corbières", NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003 – C-240/00 -, "Finnland", Slg. 2003 I – 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003 – C-415/01 -, "Belgien", NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 4 C 2/03 –, "Hochmoselübergang I", BVerwGE 120, 276 und juris, Rn. 31 ff.). Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a.F. –, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG – "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145). Auch die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete wurden bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 LNatSchG a.F. mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (LNatSchG n.F., GVBl. 2015, S. 283) wurde zwar das LNatSchG a.F. durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n.F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n.F., dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den europäischen Vogelschutzgebieten besteht; nach § 17 Abs. 2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete zählen – unter besonderem Schutz. Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl., S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n.F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung. Nach der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft. Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel nach der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 117, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a.A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.). Soweit aus der Rechtsprechung des EuGH insoweit auch materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzung für den Schutzregimewechsel abzuleiten sind, als diese auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen muss (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 8. Januar 2014, "A 14 II", a.a.O., Rn. 42 und 44 ff.; s.a. bereits den Beschluss des BVerwG vom 3. Juni 2010 – 4 B 54.09 -, "Flugplatz Speyer", NVwZ 2010, 1289 und juris, Rn. 12, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, "Belgien", a.a.O., Rn. 26), sind diese in Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Vogelschutzgebiete jedenfalls erfüllt. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen: (a) Der vom Kläger im vorliegenden wie auch bereits in früheren Verfahren vor dem Senat vertretenen Auffassung, das Land Rheinland-Pfalz sei verpflichtet gewesen, sämtliche in den Standarddatenbögen (SDB) für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen, vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des Senats mehrfach ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008 – 9 B 15-08 –, "Hochmoselbrücke II", juris, Rn. 12 und vom 3. Juni 2010, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 14 ff.) und auch in jüngeren Entscheidungen daran festgehalten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. April 2017, "Ganderkeseeleitung", a.a.O., Rn. 29 f., m.w.N.). Danach bestimmt sich zwar die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, sofern die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaats zum besonderen Schutzgebiet feststehen, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im SDB aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im SDB die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Der Kläger zeigt auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend auf, weshalb insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten müsste. Namentlich kann aus der (…) Antwort der EU-Kommission auf eine Anfrage im EU-Parlament vom 29. April 2009 nichts Gegenteiliges entnommen werden: Danach stimmt die Kommission der Auffassung der Abgeordneten zu, dass "die Vorkommen sämtlicher im SDB aufgeführten Arten den Schutz nach Art. 4 Abs. 4 VRL genießen, der nach Ausweisung als besonderes Schutzgebiet – BSG – und Vorlage bei der Kommission durch den Schutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt wurde", und sie geht davon aus, "dass der Lebensraum aller im SDB aufgeführten Arten in einem BSG geschützt wird, wobei die Art, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders berücksichtigt wird." Ferner hat die Kommission angemerkt, dass Deutschland die SDB ohne Hinweis darauf eingereicht habe, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz nach der VRL genießen würden." Damit hat die Kommission nicht die Auffassung vertreten, aus unionsrechtlichen Gründen müssten sämtliche im SDB für ein gemeldetes Gebiet aufgelisteten Vogelarten zwingend auch in die Bestimmung der Erhaltungsziele für das dann ausgewählte und unter besonderen Schutz gestellte Gebiet aufgenommen werden. Sie hat vielmehr lediglich auf die Bedeutung der im SDB genannten Arten und ihres Lebensraums für die Auswahl der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (Art. 4 Abs. 1 VRL) hingewiesen, aber zugleich betont, dass der Schutz der Arten, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entnommen werden kann, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, sondern nur solche, "deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat" (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-191/05 – "Portugal", BRS 80 Nr. 52, 2000 und juris, Rn. 12, 13 und 16). Auch die im Übrigen vom Kläger zitierten Äußerungen der EU-Kommission bzw. der Generalanwältin Kokott beziehen sich auf die Bedeutung der SDB und der darin aufgelisteten Arten für die Auswahl und Meldung der geeignetsten Gebiete, aber nicht auf die konkrete Festlegung der Erhaltungsziele im Rahmen der Schutzgebietsausweisung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EuGH in der genannten Entscheidung auch keineswegs eine Rückstufung von Vogelarten in wertgebende und andere Vogelarten beanstandet, sondern eine nachträgliche flächenmäßige Verkleinerung eines gemeldeten und bereits normativ unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet nicht für andere nach Anhang I geschützte Arten, deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt (a.a.O., Rn. 12), zu den geeignetsten Gebieten zählt. Schließlich ist auch aus der knappen Feststellung der Kommission, Deutschland habe bei der Einreichung der SDB nicht darauf hingewiesen, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz der VRL genießen", nichts Relevantes für die hier aufgeworfene Frage zu entnehmen. Selbstverständlich konnte und brauchte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Übermittlung der SDB im Verfahren zur Meldung der Gebietskulisse noch keine Aussagen dazu machen, wie die nach der förderalen Ordnung zuständigen Bundesländer im Rahmen des von ihnen insoweit auszuübenden Ermessens der Mitgliedstaaten die Erhaltungsziele für die sodann förmlich unter Schutz zu stellenden Vogelschutzgebiete im Einzelnen festlegen würden. Der Umstand, dass nicht alle im SDB bei der Gebietsauswahl für ein bestimmtes Gebiet aufgelisteten Vogelarten auch in die Erhaltungsziele für die entsprechenden Vogelschutzgebiete aufgenommen wurden, könnte nur dann unionsrechtlich problematisch sein, wenn dies zur Folge hätte, dass Rheinland-Pfalz als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder auch für bestimmte Zugvogelarten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine geeigneten Gebiete unter Schutz gestellt hätte, obwohl diese Arten im Gebiet von Rheinland-Pfalz i.S.v. Art. 1 Abs. 1 VRL "heimisch" sind bzw. dort i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL "regelmäßig (als Vermehrungs-, Mauser- oder Wintergäste) auftreten". Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.). Die auf Rheinland-Pfalz bezogene Behauptung des Klägers (…), es seien für insgesamt 66 Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernde Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete und für weitere 47 Arten weniger als fünf Gebiete ausgewiesen worden (vgl. dazu auch Schreiber, NuR 2018, S. 661 f.), genügt hierfür ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, dass die betroffenen Arten in Rheinland-Pfalz einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt (im Sinne von geeignetsten Gebieten) haben (zu den in Rheinland-Pfalz bei der Meldung der Gebietskulisse angewandten Auswahlkriterien vgl. insbesondere die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 19. Juli 2002 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 14/1272). Gegen die Annahme, dass es im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz für bestimmte Arten noch Gebiete gibt, die zu den flächen- und zahlenmäßig für diese Arten geeignetsten Gebieten zählen, aber dennoch nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse der BSG nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zwischenzeitlich von der Kommission akzeptiert worden ist, ohne dass etwa konkrete Defizite in Bezug auf bestimmte Arten generell für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder speziell für Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden wären (vgl. dazu die vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen der EU-Kommission sowie des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2001/5117). (…) (b) Auch der Auffassung des Klägers, es liege in Rheinland-Pfalz auch wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor mit der Folge, dass es in Rheinland-Pfalz "in einem noch nicht absehbaren Umfang" noch faktische Vogelschutzgebiete gebe (so insbesondere auch Schreiber, NuR 2018, 658, 663), kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich aller in Rheinland-Pfalz förmlich unter Schutz gestellter Vogelschutzgebiete der Schutzregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL mit der gesetzlichen Ausweisung der Schutzgebiete durch § 17 Abs. 2 LNatSchG (n.F.) in Verbindung mit der Anlage 2 bewirkt worden ist, weil auch die (durchgängige) Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen bei der Bestimmung der jeweils erhaltungszielbestimmenden Vogelarten und –artengruppen der Annahme einer mit den Mindestanforderungen des Unionsrechts in Einklang stehenden Schutzgebietsausweisung nicht entgegensteht. Die Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt, bedarf vielmehr in diesem Zusammenhang weiterhin keiner grundsätzlichen Klärung (so bereits das Senatsurteil vom 8. Juli 2009, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 160). Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den "für das Gebiet charakteristischen Arten" i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (a.a.O., Rn. 14 f.). Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses die Auffassung des Senats teilt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes gerade nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, "sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat (…)"; dabei könne "es sich aber schon mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln" (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 12). Mit dem Abstellen auf die "für das Gebiet charakteristischen Vogelarten" als nicht nur für die Auswahl des Gebiets, sondern auch für die Festlegung der Erhaltungsziele maßgebenden Arten knüpft das Bundesverwaltungsgericht an den naturschutzfachlichen Gesichtspunkt an, der nach dem Vorspruch zur Anlage 2 zum LNatSchG für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen maßgeblich war. Denn danach handelt es sich bei den mit (H) = Hauptvorkommen gekennzeichneten Arten um die Arten, "die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind". Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 enthaltene Aussage, "nach diesen Maßstäben musste der Planfeststellungsbeschluss nicht alle im SDB genannten Vogelarten in den Blick nehmen"; vielmehr habe es ausgereicht, diejenigen Vogelarten "in den Blick zu nehmen", die in der maßgeblichen Bestimmung der Erhaltungsziele im seinerzeit einschlägigen niedersächsischen Landesrecht als "wertbestimmende Vogel- und Zugvogelarten benannt" worden waren. Der Kläger habe weder dargelegt, dass diese Liste unvollständig sei und der Ergänzung bedürfe, noch, dass die Bestandserfassung und –bewertung bezüglich dieser Vogelarten fehlerhaft erfolgt sei (a.a.O., Rn. 30). Hieraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine hinreichend an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten orientierte "Konzentration" der Erhaltungszielbestimmung auf solche im jeweiligen Vogelschutzgebiet vorkommende Vogelarten und Vogelartengruppen, die nach einer tragfähigen naturschutzfachlichen Einschätzung für das Gebiet "charakteristisch" sind (d. h. weil das Gebiet gerade über diejenigen Lebensraumstrukturen und weitere Standortfaktoren verfügt, die für das Überleben und die Vermehrung dieser Arten erforderlich sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, "Hochmoselübergang I", a.a.O., Rn. 44), als noch innerhalb des fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten liegend ansieht. Die hiergegen vom Kläger ins Feld geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Seine Auffassung, infolge der rheinland-pfälzischen Beschränkung des gesetzlichen Schutzes auf die Hauptvorkommen liege eine Teilrücknahme von gemeldeten Vogelschutzgebieten in inhaltlicher Hinsicht vor, weshalb insgesamt – auch für die Hauptvorkommen – von faktischen Vogelschutzgebieten auszugehen sei, ist nicht auf eine tragfähige naturschutzfachliche Begründung gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verringert sich die richterliche Kontrollintensität hinsichtlich der Frage, ob es noch faktische Vogelschutzgebiete gibt, in dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten: Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungslasten für die Behauptung, es gebe ein nicht erklärtes Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 2008, "Hessisch Lichtenau", a.a.O., Rn. 52, m.w.N.); hierfür müsste der Nachweis geführt werden können, dass die Vermutung des Klägers, dass nicht naturschutzfachlich vertretbare, sondern sachfremde Erwägungen für die Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes maßgeblich waren, zutrifft (vgl. Urteil vom 13. März 2008 – 9 VR 10.07 - "A 4", NuR 2008, 495 und juris, Rn. 18). Umgekehrt greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, "Bensersiel", a.a.O., Rn. 24 f.). Vor dem Hintergrund, dass das Gebietsauswahl- und Meldeverfahren für Vogelschutzgebiete auch in Bezug auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz inzwischen abgeschlossen ist und die von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch für Rheinland-Pfalz gemeldete Gebietskulisse von der Kommission inzwischen nicht mehr beanstandet wird, genügt das Vorbringen des Klägers den gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Existenz weiterer, noch nicht unter besonderen Schutz gestellter faktischer Vogelschutzgebiete nicht. Denn er greift mit seinem Vorbringen zur Unzulässigkeit der Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen einen wesentlichen Bestandteil des Schutzkonzepts des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers als seiner Ansicht nach verfehlt an. Es genügt insoweit nicht, in einer naturschutzfachlichen Grundsatzfrage eine andere fachliche Meinung zu vertreten; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob ein Gebiet zu den für den Vogelschutz "geeignetsten Gebieten" gehört, unterschiedliche fachliche Wertungen möglich; die Nichtmeldung eines Gebietes ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 23). Hierzu hätte der Kläger konkret und fachlich fundiert darlegen müssen, dass das der Schutzgebietserklärung des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde gelegte Konzept maßgeblich auf sachwidrigen Erwägungen beruht, die dazu geführt haben, dass im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz tatsächlich nicht die für den Schutz und die Erhaltung der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie nach Art. 4 Abs. 2 VRL zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete unter besonderen Schutz gestellt wurden. Diesen Anforderungen werden die weitgehend abstrakt, nicht auf konkrete Gebiete bezogenen Zahlenangaben des Klägers nicht gerecht. So sagt etwa die Behauptung des Klägers, durch die Beschränkung auf "Hauptvorkommen" würden von 165 in den SDB aufgeführten, nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten 75 Arten "vollständig aus dem Schutz herausfallen", nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls wo es für diese Arten in Rheinland-Pfalz überhaupt Gebiete gibt, die nach den auch vom Kläger anerkannten Auswahlkriterien des Landes zu den für diese Arten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" zu zählen sind, aber dennoch nicht unter besonderen Schutz gestellt wurden. Nichts anderes gilt für die Behauptung des Klägers, infolge der Beschränkung des Schutzes auf Hauptvorkommen seien für 66 Arten des Anhangs I bzw. des Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete ausgewiesen worden. Auch insoweit hätte es konkreter Hinweise auf das Bestehen signifikanter Vorkommen dieser Arten in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz bedurft, die zumindest eine Vermutung dafür begründen, dass es sich nach den Auswahlkriterien des Landes um weitere zahlen- und flächenmäßig besonders geeignete Gebiete für den Schutz und die Erhaltung dieser Arten handeln könnte. Auch soweit der Kläger weiter moniert, dass für 47 Vogelarten, die als Hauptvorkommen in bestimmten Vogelschutzgebieten geschützt werden, weniger als fünf Gebiete "übrig bleiben", also das sog. Top-fünf-Kriterium des Meldeverfahrens des Landes nicht erfüllt sei, hätte es näherer Darlegungen bedurft, dass es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer besonders geeigneter Gebiete für diese Arten auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz gibt. Denn das Top-fünf-Kriterium steht unter dem Vorbehalt, dass es im Land überhaupt mindestens fünf wichtige Brut- bzw. Mauser-, Überwinterungs- sowie Rastgebiete für diese Arten gibt, was gerade bei besonders seltenen oder unsteten Arten nicht unterstellt werden kann. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit seinem Vorbringen, nur die als Hauptvorkommen aufgeführten Arten seien in den Vogelschutzgebieten überhaupt geschützt, nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Senats auseinander. Der Senat hatte im Urteil zum Flugplatz Speyer gerade offengelassen, welcher Schutzstatus generell den neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt (a.a.O., Rn. 160); er hat es dort weiter ausdrücklich gebilligt, dass es sich nach Auffassung der Behörde auch bei diesen Arten um wertgebende Arten handelt, die bei der Definition der Erhaltungsziele zu berücksichtigen waren; im selben Urteil hatte der Senat zuvor bereits darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele des dort in Rede stehenden Vogelschutzgebietes so umfassend formuliert waren, dass sie auch den Lebensraumansprüchen der als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten hinreichend Rechnung tragen (…)." Soweit sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich der vom BUND wiederholt vertretenen Auffassung angeschlossen hat, sämtliche in den SDB für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten seien in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen gewesen, außerdem liege in Rheinland-Pfalz wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor, kann der Senat auf seine gegenteilige, wie dargelegt vom BVerwG mehrfach bestätigte Auffassung verweisen, wie sie zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 (a.a.O., Rn. 139 bis 150) eingehend dargestellt und vorstehend zitiert worden ist, da der Kläger insoweit keine neuen, insbesondere eigenen Gesichtspunkte vorgebracht hat. Im Übrigen ist zu dem Vorbringen des Klägers zur Frage einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Ausweisung von Vogelschutzgebieten ergänzend noch Folgendes auszuführen: Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das (nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangene) Urteil des EuGH vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, NuR 2023, 688 und juris) fruchtbar machen will und die Auffassung vertritt, dieses habe auch Auswirkungen auf die Festlegung von Erhaltungszielen in den rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebieten (Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, S. 26 ff. sowie vom 10. April 2024, S. 3 f.), hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung lediglich die Ausweisung von FFH-Gebieten betrifft und für die Frage der Wirksamkeit bereits erfolgter Ausweisungen von Vogelschutzgebieten keine erkennbare Relevanz besitzt (vgl. Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 29 f.), ferner hat er darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2023 insbesondere nicht ergibt, dass die Judikatur des BVerwG in dessen Urteil vom 3. November 2020 zur "Festen Fehmarnbeltquerung" (Az. 9 A 9.19) als rechtlicher Orientierungsmaßstab nicht mehr herangezogen werden könne (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2024). Der Senat teilt diese Auffassung des Beklagten. Der Kläger hat seine gegenteilige Auffassung, wonach die zitierte Entscheidung des EuGH unter Umständen eine Neufestlegung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz erfordert, nicht hinreichend näher begründet. Der Kläger kann die Wirksamkeit der Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz und den dadurch bewirkten Schutzregimewechsel schließlich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, veröffentlicht in juris) sowie auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 22. Februar 2024 (ebenfalls veröffentlicht in juris) mit Erfolg in Frage stellen. Er legt in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2025 nicht nachvollziehbar dar, dass eine solche Rechtsfolge aus dieser Judikatur für die in Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Vogelschutzgebiete abzuleiten ist. Wie sich insbesondere aus den Schlussanträgen der Generalanwältin ergibt, waren Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen in einem Umweltverbandsklageverfahren gegen die Republik Griechenland folgende Defizite der Unterschutzstellung von Vogelschutzgebieten in Griechenland: Zum einen waren durch die maßgebliche Gemeinsame Ministerialverordnung "besondere Erhaltungsmaßnahmen, Bestimmungen, Verbote, Verfahren und Eingriffe" festgelegt worden, die auf alle "Besonderen Schutzgebiete (BSG)" anzuwenden waren; hingegen waren in Griechenland bis dahin keine geeigneten Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen für jedes einzelne BSG festgelegt worden, obwohl dies die seinerzeit geltende innerstaatliche Rechtsordnung erforderte (vgl. Rn. 12 der Schlussanträge, a.a.O.). Darüber hinaus waren die Maßnahmen der Gemeinsamen Ministerialverordnung auf die "die Ausweisung rechtfertigenden Arten" beschränkt, das heißt auf die Vogelarten, für die die BSG infolge ihrer Bedeutung nach besonderen wissenschaftlichen – nämlich ornithologischen – Kriterien ausgewiesen werden (vgl. Rn. 13 der Schlussanträge, a.a.O.). Hierzu hat der EuGH – im Anschluss an die entsprechende Rechtsauffassung der Generalanwältin – entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a.a.O., Rn. 59). Danach erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, inwiefern die Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz im Lichte dieser Rechtsprechung Defizite aufweisen könnte, die die Wirksamkeit der Unterschutzstellung und damit den Schutzregimewechsel in Frage stellen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind in Rheinland-Pfalz für jedes einzelne der dortigen Vogelschutzgebiete spezifische Erhaltungsziele durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt worden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG, wonach Zweck der Unterschutzstellung bei den Vogelschutzgebieten ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Gebieten in der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, und in der Anlage 2 zu § 17 LNatSchG bei den einzelnen Gebieten alle vorkommenden Arten i. S. v. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristischen Arten lediglich als "Hauptvorkommen" hervorgehoben werden, dass die Unterschutzstellung in Rheinland-Pfalz die im Falle Griechenlands gerügten Defizite gerade nicht aufweist: Denn der rheinland-pfälzische Normgeber ist damit seiner Aufgabe gerecht geworden, einerseits für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten, soweit sie in dem jeweiligen VSG vorkommen, und ihrer Lebensräume Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; andererseits hat er durch Hervorhebung der für die Auswahl des jeweiligen Gebiets maßgeblichen Arten als "Hauptvorkommen" seine Aufgabe erfüllt, hinsichtlich solcher Arten Prioritäten festzulegen. Es ist danach weiterhin davon auszugehen, dass durch die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten der Schutzregimewechsel gemäß Art. 7 FFH-RL bewirkt wurde, so dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen VSG vom Beklagten zu Recht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL (i. V. m. § 34 BNatSchG) geprüft wurde. (2) Verträglichkeit des Projekts mit dem VSG "Bienwald und Viehstrichwiesen" (6914-401) Die zu dem Vorhaben für die beiden planfestgestellten Abschnitte im Hinblick auf dieses VSG durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen genügen sowohl in methodischer als auch in inhaltlicher Hinsicht den rechtlichen Anforderungen. In diesem insgesamt ca. 16.345 ha großen VSG, in dem die beiden Planungsabschnitte vollständig gelegen sind, sind nach der Anlage 2 zum LNatSchG folgende Vogelarten geschützt: Arten des Anhangs I zur VRL: Hauptvorkommen: Wespenbussard, Wachtelkönig, Ziegenmelker, Grauspecht, Schwarzspecht, Mittelspecht, Heidelerche, Weißstorch. Nebenvorkommen: Schwarzmilan, Rotmilan, Rohrweihe, Eisvogel, Blaukehlchen, Neuntöter, Rauhfußkauz, Sperlingskauz. Arten i. S. v. Art. 4 Abs. 2 VRL: Hauptvorkommen: Wiedehopf, Wendehals Nebenvorkommen: Wasserralle, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper, Kiebitz, Graureiher. Die Erhaltungsziele für dieses VSG werden in der Anlage 3 der LVO vom 18.07.2005 (Natura2000GebV RP) wie folgt benannt: "Erhaltung oder Wiederherstellung von arten- und strukturreichen Feucht- und Nasswiesen, von Magerwiesen, Halbtrockenrasen und Streuobstwiesen, auch als Nahrungshabitat, sowie von alt- und totholzreichen, teilweise lichten Laub- und Mischwäldern, auch als Brutplatz". Im Auftrag des Beklagten wurde vom Büro N. (Projektleitung: Dipl.-Ing. R. W., Sachbearbeitung: Dipl.-Ing. M. S.) für jeden der beiden Planungsabschnitte eine "Verträglichkeitsprüfung für das VSG 6914-401 Bienwald und Viehstrichwiesen" vom 4. Oktober 2011 erstellt (jeweiliger Ordner 3, Anlage 12.5; im Folgenden: VSG-VP). Sie gelangt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: - "Der Neubau des straßenparallelen Rad- und Gehweges entlang der L … bringt bau- und anlagebedingte Auswirkungen mit sich, die jedoch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes führen. Betriebsbedingte Auswirkungen kommen nicht zum Tragen, da sich weder das Kfz- noch das Radverkehrsaufkommen durch das Vorhaben erhöht oder räumlich verlagert." - "Die flächenmäßige Inanspruchnahme von Lebensräumen wertstellender Vogelarten erreicht kein erhebliches Ausmaß und überschreitet nicht die Orientierungswerte der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der VSG-VP. Baubedingte Störeffekte haben angesichts des begrenztes Umfangs der Baumaßnahme und der Distanz zu den bekannten Brutstandorten keine nachhaltigen, populationsdynamischen Auswirkungen zur Folge. Anlagebedingte Zerschneidungseffekte sind nicht zu erkennen." -"Die vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen beziehen sich in erster Linie auf die Minderung oder Vermeidung baubedingter Auswirkungen." - "Die Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet 6914-401 "Bienwald und Viehstrichwiesen" kommt zu dem Ergebnis, dass dem Neubau eines Radweges entlang der L … zwischen S. und B." bzw. "zwischen B. und Sch. gemäß § 34 BNatSchG stattgegeben werden kann." (vgl. S. 28 bzw. 25 der jeweiligen VSG-VP) Inhaltlich enthalten die beiden VSG-VP einen detaillierten "Überblick über das Schutzgebiet" (Teil 2) mit Darstellung der Erhaltungsziele, wobei als "wertgebende Vogelarten" neben denjenigen mit Hauptvorkommen auch die "weiteren Arten" aufgeführt werden, die "als Nebenvorkommen zu betrachten" seien (S. 3); in diesem Zusammenhang werden auch Managementpläne und sich daraus ergebende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dargestellt. Nach einer "Beschreibung des Vorhabens" (Teil 3) folgt ein "Überblick über das mögliche Eingriffsgebiet" (Teil 4), in dem auch der Untersuchungsraum abgegrenzt wird (S. 11: Größe ca. 32,9 ha unter Berücksichtigung eines beidseitigen Korridors von mindestens 30 m entlang der Straße, zum Teil auch darüber hinaus), ferner werden hier die durchgeführten und darüber hinaus ausgewerteten Untersuchungen dargestellt und auf Datenlücken hingewiesen ("keine wesentlichen"); hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Beschreibung der Avifauna im Untersuchungsgebiet neben den "wertgebenden und mit Erhaltungszielen belegten Vogelarten" (= Arten mit Hauptvorkommen) auch diejenigen "wertgebenden Vogelarten ohne Erhaltungsziel" (= Arten mit Nebenvorkommen) aufgeführt werden, soweit sie auch im Planungsgebiet vorkommen, auch soweit sie nur als Nahrungsgast dort festzustellen sind (S. 16). Ferner werden bei der "Beschreibung der zu berücksichtigenden Vogelarten im vom Vorhaben betroffenen Raum" im Abschnitt zwischen S. und B. mit Bekassine, Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Wasserralle auch alle Arten näher betrachtet, die in den Erhaltungszielen des VSG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführt ist, aber im Planungsgebiet vorkommen; lediglich hinsichtlich der Wasserralle wird angeführt, dass die Art als Brutvogel "am Bruchbach östlich der L …" festgestellt worden sei, der unmittelbare Niststandort sich jedoch außerhalb des Planungsgebietes befinde; die übrigen Arten mit Nebenvorkommen seien nur "Nahrungsgast" (S. 16 ff.); im Abschnitt zwischen B. und Sch. wird insoweit nur der Neuntöter aufgeführt, jedoch als Brutvogel mit mehreren Brutvorkommen außerhalb des Planungsgebiets (S. 18). Es folgt in Teil 5 die "Beschreibung und Bewertung der Projektauswirkungen", wobei jeweils nur "baubedingte" und "anlagebedingte Auswirkungen" näher betrachtet werden, da "betriebsbedingte Qualitätsminderungen der Habitate durch den Rad- und Fußgängerverkehr ausgeschlossen werden" könnten; dies gelte insbesondere neben Lärmemissionen auch für visuelle Störungen, da schon im Ist-Zustand ein ausgeprägter Radverkehr auf der L … vorliege und durch die Wegeführung auch nicht in ungestörte, sensible Bereiche verlagert werde; auch ein betriebsbedingtes Kollisionsrisiko für die wertstellenden Vogelarten müsse nicht thematisiert werden, da sich das ohnehin geringe Kfz-Verkehrsaufkommen (ca. 1.300 Kfz/24 h) durch das Vorhaben nicht erhöhe (S. 21 bzw. 18 f.). Hinsichtlich der Bestimmung der Erheblichkeit von Flächenverlusten wird die allgemein anerkannte Fachkonvention von Lambrecht und Trautner angewendet (S. 21 bzw. 19). Bei den "baubedingten Auswirkungen" werden die Flächeninanspruchnahme in der Bauphase sowie baubedingte Beeinträchtigungen der Wasserführung, ferner Lärm und visuelle Störungen untersucht und im Ergebnis erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele verneint (S. 23 bzw. 20). Hinsichtlich der "anlagebedingten Auswirkungen" wird zunächst die "allgemeine Flächeninanspruchnahme" untersucht, wobei die durch Umnutzung von Schutzgebietsflächen erforderliche Inanspruchnahme von insgesamt 3,24 bzw. 2,65 ha straßenbegleitender Säume, Acker- und Grünlandflächen sowie Waldformationen im Hinblick darauf, dass damit weniger als 0,2 Promille der gesamten Schutzgebietsfläche von mehr als 16.300 ha betroffen seien, als nicht erhebliche Auswirkungen auf Erhaltungsziele bewertet wird; sodann wird die "Inanspruchnahme von Revierräumen wertstellender Vogelarten" untersucht und im Ergebnis festgestellt, dass die flächenmäßige Inanspruchnahme an den teils ausgedehnten Revierräumen in erster Linie Nahrungshabitate im Nahbereich der Straße von zum Teil nachrangiger Bedeutung, aber keine besonderen Ausbildungsformen wie Brutstandorte, Niststätten, Höhlen- oder Horstbäume betreffe und daher für den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten unerheblich sei. In Teil 6 werden dennoch – vorsorglich – "vorhabenbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung" vorgeschlagen, die in erster Linie der Minimierung baubedingter Störungen dienen (S. 25 f. bzw. 22 f.). Nachdem in Teil 7 "andere Pläne und Projekte, die Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben können", betrachtet werden (S. 26 bzw. 23), folgt als Teil 8 die "abschließende Beurteilung der Auswirkungen" (ggf. unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen) in tabellarischer Form (S. 27 f. bzw. 24). In den Planfeststellungsbeschlüssen (jeweils Kap. E.VII.5.3., S. 41 f.) ist das Ergebnis der VP gebilligt worden, die Planfeststellungsbehörde erachtet die gutachterlichen Ausführungen als sachgerecht und schließt sich der Beurteilung vollinhaltlich an. Das Projekt sei daher unter Berücksichtigung der speziellen Maßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung mit den Erhaltungszielen des VSG verträglich und mithin zulässig. Rein vorsorglich enthalten die beiden Planfeststellungsbeschlüsse jedoch bei Unterstellung, dass doch Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des VSG auftreten würden, eine Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFHRL bzw. §§ 34 Abs. 3 BNatSchG, 18 LNatSchG, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind, weil der Ausbau der L … durch Anlegung eines Rad- und Gehweges aus "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" geboten sei, zumutbare Alternativen, mit denen das Projekt ohne bzw. mit geringeren Beeinträchtigungen für das VSG zu verwirklichen wäre, nicht vorhanden seien, und die zur Wahrung der Kohärenz des Natura-2000-Netzes erforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen seien (S. 42). Dem weitgehend unstrukturierten, teilweise Fragen des FFH- und VS-Gebietsschutzes, aber auch des Artenschutzes und der Eingriffsregelung vermengenden und zudem teilweise unsubstantiierten Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung vom 22. März 2021 lassen sich nur wenige konkrete Kritikpunkte an den VSG-VP entnehmen: - Die durchgeführte VP sei oberflächlich und vage. Die Bedeutung des Nahrungshabitats für wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel im Plangebiet werde verkannt; so würden z. B. "im Abschnitt B. - S." Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine nur als Nahrungsgäste ermittelt, die Wasserralle zwar als Brutvogel, doch solle die Brutstätte außerhalb liegen. - Im Abschnitt "B. – Sch." hätten für die vorkommenden Spechtarten nicht nur aktuell besetzte Höhlenbäume, sondern auch geeignete Quartiere untersucht werden müssen. Gleiches gelte für die Untersuchungen zu Lebensräumen des Ziegenmelkers. Ferner seien dort auch Vorkommen des Wendehalses, des Wespenbussards und des Neuntöters zu betrachten. -Im Abschnitt "S. – B." sei bei dem im Gewann Kapuzinereck vorkommenden Ziegenmelker davon auszugehen, dass die Reviere sich bis in den Wirkraum des Vorhabens erstreckten. Auch bei den in Revieren zwischen Waldhof und B. nachgewiesenen Arten Mittel- und Schwarzspecht hätte über besetzte Höhlenbäume hinaus die Eignung als Höhlenbaum untersucht werden müssen. Das im Plangebiet vorhandene Nahrungshabitat der Bekassine sei "relevant". Die Habitate des Neuntöters im Plangebiet dürften nicht als bloß randliche Teilhabitate abgewertet werden. Für den mit mehreren Brutpaaren im westlichen Bienwald vorkommenden Wespenbussard sei der Erhebungsumfang zu gering gewesen, um Horstbäume im trassennahen Bereich auszuschließen. - Die Schlussfolgerung hinsichtlich wertgebender Vogelarten, es handele sich nur um eine geringfügige Inanspruchnahme von Revierräumen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung (S. 93 ff.) auf eine zum Vorbringen in der Klageschrift eingeholte "Landespflegerische Stellungnahme" des Gutachters S. von N. vom 26. Mai 2023 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2023) verwiesen, die sich unter Ziffer 11 sowie ergänzend unter den Ziffern 18 und 19 auch mit dem Vorbringen des Klägers zum VSG (soweit es dem zugeordnet werden kann) im Einzelnen wie folgt auseinandersetzt: -Die nachweislichen oder angenommenen Reviermittelpunkte der relevanten Vogelarten seien in der VP nachvollziehbar dargestellt; daraus sei zu ersehen, ob Brutreviere bzw. Niststätten im Untersuchungsgebiet oder im Wirkraum des Vorhabens lägen. Die übrigen erfassten Arten seien als Nahrungsgäste bzw. Teilzieher eingestuft worden. Bei den Biotop- und Habitatstrukturen entlang der L … handele es sich indessen nicht um für diese Arten essentielle Nahrungshabitate, deren Beanspruchung zu erheblichen Beeinträchtigungen hätte führen können. - Die Bewertung der Specht-Vorkommen hinsichtlich potenzieller Bruthöhlen bzw. Höhlenbäumen sei fachlich korrekt dahingehend erfolgt, ob es sich um von der Art regelmäßig benutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten handele; ggf. seien diese dann auch während der Abwesenheit der Art (z. B. außerhalb der Brutzeit) zu berücksichtigen; dies habe durch die Erfassungen während der Reviergründungs- und Brutzeit ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon würden durch das Vorhaben keine Höhlenbäume beansprucht. - Der Einfluss des Vorhabens auf Windwurfschäden oder Sonneneinstrahlung an sich und insbesondere im abseitsgelegenen Revier des Ziegenmelkers seien nicht messbar, allenfalls marginal und gingen nicht über allgemeine Risiken hinaus. - Für bodennah fliegende Vogelarten werde das Kollisionsrisiko bei Überquerung der L … vorhabenbedingt nicht erhöht, weil zwar der Straßenquerschnitt, nicht aber die Landesstraße mit Kfz-Verkehr selbst vergrößert werde und Kollisionen von Vögeln mit Radverkehr absolut unwahrscheinlich seien. - Die Bewertung von Bekassine und Neuntöter sei fachlich korrekt, weil es sich in beiden Fällen um Randbereiche des Reviers bzw. potentielle Nahrungshabitate handele. Für den Neuntöter seien Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenterminierung) für den Fall vorgesehen, dass die Art wider Erwarten im Nahbereich der L … einen Nistplatz besetzen sollte. Die geringfügige Inanspruchnahme suboptimaler Biotopstrukturen durch Bau und Betrieb des Radweges führe nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des VSG. - Die Horstsuche sei flächendeckend im Wirkraum des Radweges in der laubfreien Jahreszeit und damit nach fachlicher korrekter Methode erfolgt. Da der Wespenbussard seine Niststätte mehrfach nutze und nicht jedes Jahr einen neuen Horst errichte, sei die Nachsuche innerhalb eines Jahres ausreichend und dem Vorhaben eines Radwegebaus angemessen gewesen. Die durchgeführten VSG-VP lassen hinsichtlich Umfang, Datengrundlagen und Methodik keine Mängel erkennen. Ihre Bewertungen sind durchweg nachvollziehbar und werden durch das oberflächliche, weitgehend unsubstantiierte Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. Im Einzelnen kann auf die zutreffende Zurückweisung der Kritikpunkte des Klägers in der Stellungnahme des Gutachters vom 26. Mai 2023 verwiesen werden. Der Kläger hat es auch in der mündlichen Verhandlung des Senats – trotz eingehender Nachfrage – nicht vermocht, den dort noch einmal näher erläuterten, fachlich überzeugenden Einschätzungen des Gutachters des Büros N. substantiiert entgegen zu treten und auf ihm vorliegende, abweichende und naturschutzfachlich fundierte Erkenntnisse, etwa zu einer vorhabenbedingten Betroffenheit der von ihm nur pauschal angesprochenen Vogelarten bzw. der von diesen (ggf. potentiell) genutzten Lebensraumstrukturen, zu verweisen; insbesondere war er nicht in der Lage, seine Behauptung, es seien entgegen der Feststellungen des Gutachters doch (zumindest potentielle) "Höhlenbäume" im Einwirkungsbereich des Vorhabens betroffen, näher zu konkretisieren. Danach erachtet der Senat die Einschätzungen der Planfeststellungsbeschlüsse auf der Grundlage der eingeholten Gutachten für überzeugend, dass das Vorhaben bereits nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des VSG führen wird und mithin gemäß § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG im Hinblick auf den Vogelgebietsschutz zulässig ist. (2) (2) Vorsorgliche Ausnahmeprüfung zum VSG Da das Vorhaben nach Überzeugung des Senats bereits nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des VSG führt und mithin gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG im Hinblick auf den Vogelgebietsschutz zulässig ist, kommt es aus Sicht des Senats auf die auf die vom Beklagten vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG nicht entscheidungserheblich an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Senat die Auffassung des Beklagten teilt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG hier gegeben sind. In § 34 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 5 BNatSchG ist – in Umsetzung und auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 FFH-RL – (soweit hier relevant) Folgendes bestimmt: § 34 Abs. 3 BNatSchG "Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind." § 34 Abs. 5 BNatSchG "Soll ein Projekt nach Absatz 3, (…), zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. (…)" Die Ausnahmeprüfung ist hier im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gelangt (vgl. den jeweiligen Planfeststellungsbeschluss, S. 42): Notwendigkeit des Vorhabens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG): Dass der Ausbau der L … durch Anlegung eines Rad- und Gehweges aus "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses …", insbesondere "im Interesse der öffentlichen Sicherheit" geboten sei, ergebe sich aus den in den Planunterlagen und in den Planfeststellungsbeschlüssen ausführlich dargelegten Gründen für die Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme, wobei insbesondere die Steigerung der Verkehrssicherheit hervorzuheben sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass den für die Maßnahme sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigungen unter dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes gegenüberstehen würden, denen in der Gesamtbetrachtung keinesfalls ein überwiegendes Gewicht beizumessen wäre. Damit verweisen die Planfeststellungsbeschlüsse in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung (dortige S. 27 bzw. 28), wie sie oben bereits zusammengefasst wurden. Keine zumutbaren Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG): Wie sich im Einzelnen insbesondere aus den Ausführungen in Kap. E IV der Planfeststellungsbeschlüsse ("Erläuterungen zur Zulässigkeit der festgestellten Planung", S. 28 f.) ergebe, seien zumutbare Alternativen, mit denen das Projekt ohne bzw. mit geringeren Beeinträchtigungen für das VSG zu verwirklichen wäre, nicht vorhanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne darauf verwiesen werden. (Dazu näher in Kap. E IV, S. 28 f.: "Die vorliegende Trassenführung stellt die vorzugswürdige Alternative dar. Eine Linienführung über bestehende (Forst-)Wege wäre weder aus forstwirtschaftlicher noch aus landespflegerischen Gründen geeignet. Zudem würden diese den Vorgaben an eine verkehrssichere Radwegeverbindung nicht gerecht werden.") Eine nähere Untersuchung und Bewertung von Varianten der Linienführung des Rad- und Gehweges findet sich in Teil 3 des Erläuterungsberichts, Ordner I, Teil 1, S. 7 ff.; dort heißt es etwa unter Punkt 3.3. "Beurteilung der einzelnen Varianten": "Wie bereits unter Punkt 2.1 ausgiebig beschrieben wurde bereits in den 90-iger Jahren eine Linienführung über bestehende Forstwege untersucht und aus forstwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen verworfen". Eine dezidierte Auseinandersetzung mit den in der Offenlage allein vom BUND (Landesverband Rheinland-Pfalz) – der Kläger hatte sich dort ja nicht geäußert - geltend gemachten Streckenalternativen findet sich in den Planfeststellungsbeschlüssen in Kap. E.VIII.3, S. 52 ff., dort insbesondere auch dazu, dass bei den vorgeschlagenen alternativen Streckenführungen die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete stärker betroffen wären als bei der geplanten Streckenführung parallel zur bestehenden Trasse der L 545. Vorsehen der notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen (§ 34 Abs. 5 BNatSchG): Hinsichtlich der im Falle einer Genehmigung des Vorhabens im Rahmen einer Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen wird darauf hingewiesen, dass der Straßenbaulastträger Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen habe, die sicherstellten, dass die Kohärenz des Natura-2000-Netzes gewahrt bleibe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die naturschutzfachlichen Unterlagen und Fachbeiträge sowie auf den gesamten Inhalt der Planfeststellungsbeschlüsse verwiesen. Damit wird insbesondere auf den oben dargestellten Teil 6 der VSG-VP "Vorhabenbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung" Bezug genommen, aber auch auf Teil 5.3 "Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" des Erläuterungsberichts in Ordner I, Teil 1, S. 18 f., soweit diese sich auf den Vogelschutz beziehen. In der Klagebegründung vom 22. März 2021 wird – ausgehend von der Auffassung des Klägers, das Vorhaben führe entgegen der Annahme der Planfeststellungsbeschlüsse doch zu erheblichen Beeinträchtigungen des VSG – zunächst unter 2.2.4 "Ausnahmegründe nach § 34 Abs. 3 BNatSchG" (S. 17) nur äußerst knapp ausgeführt, der Beklagte verkenne die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die das Projekt "in keinster Weise erfüllt." Unter 2.2.9 "Zumutbare Alternativen, den Zweck des Projekts mit geringeren Auswirkungen zu erreichen" (S. 23 ff.) wird dann nur zu diesem Thema näher ausgeführt, die geplante Trassenführung sei "mitnichten vorzugswürdig gegenüber den Alternativplanungen, die von Einwenderseite und vom Kläger eingebracht wurden" (ohne diese hier näher zu beschreiben); sodann wird versucht, die Vorhabenplanung durch Kritik an der Annahme ihrer Verkehrssicherheit in Frage zu stellen, wobei letztlich nur darauf abgestellt wird, dass bei km 5 + 77 (Ortseingang Bienwaldmühle aus Richtung S.) eine Querung des Rad- und Fußgängerverkehrs über die Fahrbahn auf die andere Straßenseite ohne eine – von kommunaler Seite geforderte - Querungshilfe vorgesehen sei; im Übrigen wird in diesem Zusammenhang noch bezweifelt, dass die Verkehrszahlen auf der L … (unter 1.300 Kfz/Tag) eine getrennte Radwegeführung und den Bau eines zusätzlichen Rad- und Gehweges "zu dem bereits vorhandenen, in den letzten Jahren ertüchtigten Netz rechtfertigen." Im Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2023 werden diese Ausführungen unter Punkt 3 "Kein überwiegendes öffentliches Interesse, bestehende Alternativen" (S. 10 ff.) noch einmal in eher unstrukturierter Form, die Aspekte des Gebiets- und Artenschutzes sowie der Eingriffsregelung vermischend, wieder aufgegriffen und vertieft. In seiner Klageerwiderung ist der Beklagte näher auf das Klagebegründungsvorbringen zum Bestehen "zumutbarer Alternativen, den Zweck des Projekts mit geringeren Auswirkungen zu erreichen", eingegangen (S. 110 ff.), und hat noch einmal zusammengefasst, weshalb aus seiner Sicht zumutbare Planungs- oder Ausführungsalternativen ohne oder mit geringeren Auswirkungen auf die FFH- und VS-Gebiete nicht gegeben seien. Dabei setzt sich der Beklagte auch näher auseinander mit dem als Anlage 5 zur Klagebegründung vorgelegten sog. "Alternativkonzept für eine Nutzung bereits vorhandener Forst- und Waldwege", das der Kläger offenbar erarbeitet und außerhalb des Planfeststellungsverfahrens propagiert hatte: Es handele sich bei den vom Kläger propagierten Alternativrouten bereits nicht um Alternativen, mit denen der mit dem Projekt verfolgte Zweck an anderer Stelle erreicht werden könne, sondern um ein "anderes Projekt"; denn das Land verfolge mit der angegriffenen Planung das Ziel, entlang der L … einen "unselbständigen Radweg" i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG als Bestandteil der Landesstraße in der Straßenbaulast des Landes (§ 12 Abs. 1 LStrG) zu bauen, der mit eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit der Landesstraße im Wesentlichen mit dieser gleichlaufe; diesem Ziel würden die vom Kläger angesprochenen alternativen Wegeführungen abseits der Landesstraße über Forst- und Wirtschaftswege nicht gerecht; es fehle bereits gänzlich an dem gesetzlich geforderten engen räumlichen Bezug zur Landesstraße, sondern es handele sich um eine "sonstige Straße" in Form eines "selbständigen Radwegs" i. S. v. § 3 Nr. 3 b aa) LStrG, für die nach § 15 Abs. 1 LStrG besondere Regelungen zur Straßenbaulastträgerschaft gälten und eine Verantwortung des Beklagten als Straßenbaulastträger der L 545 rechtlich nicht in Betracht komme. Die als Vorhabenträger bei einer solchen Wegeführung in Betracht kommende Forstverwaltung habe die Übernahme der Unterhaltung und der Verkehrssicherheitspflicht für einen auf Forstwegen geführten Radweg abgelehnt. Es liege damit von vornherein schon keine Planungsalternative vor, weil mit ihr das vom Vorhabenträger verfolgte Planziel – Bau eines unselbständigen Radwegs im Zuge der L … – nicht realisiert werden könne. Soweit die vom Kläger favorisierten Wegeführungen dennoch als "Alternativen" zu begreifen wären, handele es sich jedenfalls nicht um "zumutbare Alternativen", mit denen der mit dem Projekt verfolgte Zweck ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen (z. B. des VSG) erreicht werden könnte. Vielmehr wären die vom Kläger favorisierten Radwegeführungen auf abseits der L … verlaufenden Forst- und Waldwegen aufgrund ihres Verlaufs durch bisher unberührte Natur innerhalb der FFH- und VS-Gebiete eher mit größeren Beeinträchtigungen als die planfestgestellte Wegeführung verbunden, weil dadurch – anders als bei dem Radwegeverlauf unmittelbar neben der bestehenden Landestraße – Radfahrer und Fußgänger erstmals gezielt in bislang beruhigte Naturbereiche geleitet würden; damit würden ungleich schwerwiegendere Störwirkungen für in den Gebieten geschützte Tiere und Lebensräume einhergehen. Dass mit diesen abseits der L … verlaufenden Wegeführungen gar keine oder geringere Eingriffe verbunden seien, sei schon deshalb unzutreffend, weil ein Radweg in vergleichbarer Qualität und Sicherheit ebenfalls Flächenbefestigungen, Entwässerungseinrichtungen, ggf. Geländeangleichungen und eine Verkehrssicherung erfordere; dies hätte zur Folge, dass in einem bestimmten Abstand zum Radweg (sogar) Bäume erster Ordnung entnommen werden müssten. Der Senat erachtet die Ausführungen des Beklagten zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine (nur vorsorglich geprüfte) Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG für in allen Punkten überzeugend; sie werden von dem weitgehend oberflächlichen und unsystematischen Vorbringen des Klägers nicht mit Erfolg in Frage gestellt: (a) Notwendigkeit des Projekts aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG): Im Grundsatz zutreffend hat der Beklagte hinsichtlich des Vorliegens einer Notwendigkeit des planfestgestellten Vorhabens aus "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" auf die die Planrechtfertigung tragenden Gründe abgestellt und insbesondere hervorgehoben, dass mit dem Neubau eines von der äußerst schmalen Fahrbahn der L … durch einen Schutzstreifen abgesetzten und separat geführten straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs eine deutliche Verbesserung der Sicherheit des nicht motorisierten Verkehrs einhergeht, indem das Konfliktpotential für Radfahrer und Fußgänger mit dem Kfz-Verkehr deutlich herabgesetzt wird; dies erscheint ohne weiteres geeignet, dem im zwingenden öffentlichen Interesse liegenden Belang des Schutzes besonders vulnerabler Verkehrsteilnehmergruppen vor der Gefahr erheblicher Verletzungen oder gar Tötung infolge von Unfällen mit Kfz entgegenzuwirken. Da insoweit schon die Vermeidung eines jeden einzelnen Unfalls mit Radfahrern oder Fußgängern im dringenden öffentlichen Interesse liegt, kommt es insoweit weder auf die Ermittlung von konkreten Verkehrszahlen noch darauf an, ob es im bisherigen Zustand bereits zu schweren Unfällen von Kfz mit Radfahrern oder Fußgängern gekommen ist. Der grundsätzlichen Eignung des Vorhabens zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Radfahrer und Fußgänger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach der Planung an einer Stelle des Streckenverlaufs – nämlich am Beginn der Ortsdurchfahrt der Siedlung B. - eine Querung der Fahrbahn durch Radfahrer und Fußgänger notwendig ist; zum einen vermag dies die Eignung der Gesamtplanung zu einer deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht in Frage zu stellen; zum anderen kann es dem Planvollzug überlassen bleiben, etwa durch konkrete verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsbegrenzung, Warnschilder, Fahrbahnmarkierungen etc.) eine dortige etwaige Gefahrstelle zu entschärfen; eine Problembewältigung im nachfolgenden Planvollzug erscheint insoweit vielmehr hinreichend realistisch. Zwar muss nach der Rechtsprechung grundsätzlich hinzukommen, dass der Planfeststellungsbeschluss auch eine konkrete "bipolare Abwägung" zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse des Natura2000-Gebietsschutzes vorgenommen hat und dabei ohne erkennbare Abwägungsfehler – insbesondere hinsichtlich des genauen Ausmaßes der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets – zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die Beeinträchtigungen des Habitatschutzes überwiegen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 154, 160 ff.). Da die beiden Planfeststellungsbeschlüsse hier indessen – wie ausgeführt – zutreffend davon ausgegangen sind, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des VSG führen wird und die Ausnahmeprüfung nur rein vorsorglich für den eher theoretischen FalI einer sich im weiteren Verlauf der Planumsetzung (wohl allenfalls punktuell) noch ergebenden, die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Beeinträchtigungen einzelner Schutzgüter vorgenommen wird, genügt es insoweit, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse darauf verweisen, dass das Vorhaben jedenfalls zu geringeren Beeinträchtigungen der Natura-2000-Schutzgebiete führen würde als die vom Kläger favorisierten "Alternativrouten" (dazu noch näher unter (b)). (b) Fehlen zumutbarer Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG): Zunächst spricht auch aus Sicht des Senats viel dafür, dass es sich bei den vom Kläger (aber zuvor offenbar auch vom BUND) propagierten "alternativen Radwegeführungen über bestehende Forst- und Wirtschaftswege" aus den in der Klageerwiderung (S. 114) überzeugend dargelegten Gründen schon im Ansatz nicht um eine "zumutbare Alternative" handelt, "den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle … zu erreichen", sondern um ein völlig anderes Projekt. Dies wird bei Betrachtung der in der Anlage 5 zur Klagebegründung in topographische Karten eingezeichneten "Wegeführungen" unmittelbar augenfällig. Im Einzelnen kann insoweit auf die Ausführungen des Beklagten verwiesen werden. Vor allem aber handelt es sich auch aus Sicht des Senats nicht um "zumutbare Alternativen", den Projektzweck "ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen" (der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks des VSG) "zu erreichen." Es liegt auf der Hand, dass eine Verlagerung sowohl des touristischen als auch des zwischenörtlichen (insbesondere) Radverkehrs, der bisher über die vorhandene bituminös befestigte Fahrbahn der L … läuft, auf abseits durch den Wald und andere von nennenswertem Radverkehr bisher verschonte Naturlandschaften verlaufende Forst- und Wirtschaftswege weit eher als die Ergänzung der L … um einen straßenbegleitenden Rad- und Fußweg geeignet ist, erhebliche Störwirkungen erhaltungszielbestimmender Tierarten sowie Verschmutzungen und andere Beeinträchtigungen sensibler Lebensräume herbeizuführen. Dabei ist dem Beklagten auch darin beizupflichten, dass eine solche weitgehende Verlagerung des "nicht motorisierten Verkehrs" von der L … auf "Forst- und Wirtschaftswege" aus Gründen der Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit dieser Verkehre eine "Ertüchtigung" dieser Forst- und Wirtschaftswege in technischer Hinsicht auf das nach heutigen Maßstäben (und entsprechenden Regelwerken) hierfür zwingend erforderliche Ausbau- und Ausstattungsniveau erfordert, also insbesondere eine dauerhafte und witterungsbeständige Fahrbahnbefestigung mit Entwässerungseinrichtung, ggf. Geländeangleichungen, Beseitigung von Gefahrenstellen (auch im Hinblick auf die Benutzung durch Familien mit Kindern oder ältere Menschen), Anbringung von Verkehrsleiteinrichtungen, Beschilderungen u. ä. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine solche "Ertüchtigung" vorhandener Forst- und Wirtschaftswege nicht ohne gravierende Eingriffe in Natur und Landschaft – bis hin zur Beseitigung den Radverkehr gefährdender Bäume – vorstellbar ist. Dazu hat sich der Kläger, der nur von einer nicht näher konkretisierten "Ertüchtigung" bestehender Wege spricht, nicht hinreichend substantiiert geäußert. Die Verwerfung der vom Kläger favorisierten "Alternativrouten" durch den Beklagten entspricht damit der Vorgabe der Rechtsprechung, wonach der Vorhabenträger von einer ihm technisch möglichen Alternative dann Abstand nehmen darf, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigen würde (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – 4 C 2.99 –, "Hildesheim", BVerwGE 110, 302 u. juris, Rn. 30 u. Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 172; OVG RP, Urteil vom 7./8. November 2007, "Hochmosel II", a.a.O., Rn. 105). Danach kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hier ausgegangen werden. (c) Vorsehen der zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen (§ 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG): Einer eingehenderen Betrachtung bedarf es auch insoweit hier nicht, nachdem der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des VSG in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck führen wird. Danach ist es hier nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen einer rein vorsorglich durchgeführten Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG für den eher theoretischen Fall, dass sich im Planvollzug doch noch im Hinblick auf einzelne Erhaltungsziele (wohl allenfalls punktuell) eine vorhabenbedingte Überschreitung der Schwelle zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ergeben sollte, auf das Konzept der naturschutzrechtlich vorgesehenen, umfänglichen Schadensvermeidungs-, -minderungs- sowie Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen, insbesondere zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, Bezug genommen hat, wie es sich im Einzelnen aus der VSG-VP, den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen sowie dem landespflegerischen Begleitplan ergibt. (3) (3) FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" (6914-301) Das Vorhaben verläuft in beiden Planungsabschnitten auch in dem ca. 13.553 ha großen FFH-Gebiet, das – wie oben bereits ausgeführt – flächenmäßig nahezu identisch mit dem VSG 6914-401 ist; in dem FFH-Gebiet sind gemäß der Anlage 1 zu § 17 Abs. 2 LNatSchG i. d. F. v. 06.10.2015 folgende Lebensraumtypen nach Anhang I und folgende Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) geschützt: Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I: Silbergrasrasen auf Binnendünen (LRT 2330) Eutrophe Stillgewässer (3150) Fließgewässer (LRT 3260) Trockenrasen (Festuco-Brometalia), mit Orchideenreichtum *) (LRT 6210*) Borstgrasrasen *) (LRT 6230) Pfeifengraswiesen (LRT 6410) Feuchte Hochstaudenfluren (LRT 6430) Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) Übergangs- oder Zwischenmoor (LRT 7140) Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) (LRT 9160) Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpenitum) (LRT 9170) Bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (LRT 9190) Moorwälder *) (91D0) Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald *) (LRT 91E0*) Arten nach Anhang II: Bombina variegata (Gelbbauchunke) Triturus cristatus (Kamm-Molch) Cerambyx cerdo (Heldbock) Lucanus cervus (Hirschkäfer) Osmoderma eremita (Eremit) *) Cottus gobio (Groppe) Lampetra planeri (Bachneunauge) Misgurnus fossilis (Schlammpeitzger) Rhodeus amarus (Bitterling) Callimorpha (Euplagia) quadripunctaria (Spanische Flagge) *) Lycaena dispar (Großer Feuerfalter) Maculinea nausithous (Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling) Maculinea teleius (Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling) Myotis bechsteinii (Bechsteinfledermaus) Myotis emarginatus (Wimperfledermaus) Myotis myotis (Große Mausohr) Unio crassus (Gemeine Flussmuschel) Dicranum viride (Grünes Besenmoos) Coenagrion mercuriale (Helm-Azurjungfer) Coenagrion ornatum (Vogel-Azurjungfer) Ophiogomphus cecilia (Grüne Keiljungfer) (mit * bezeichnet: Prioritäre LRT und Arten) Als Erhaltungsziele dieses Gebiets werden in der Anlage 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18.07.2005 i. d. F. der ÄnderungsVO vom 22.12.2008 (Natura2000GebV RP) genannt: Erhaltung oder Wiederherstellung - von bodensauren Eichenwäldern und Eichen-Hainbuchenwäldern sowie Wäldern nasser und mooriger Standorte, auch als Habitat für holzbewohnende Käfer, - von nicht intensiv genutztem Grünland als Lebensraum für Schmetterlinge (insbesondere Maculinea ssp.) und von strukturreichen Biotopmosaiken aus Feucht- und Nasswiesen, artenreichen Magerwiesen und Borstgrasrasen, - von artenreichen Auengewässern mit Flachwasser- und Verlandungsbereichen, - der Binnendünen, - der natürlichen Dynamik an den Gewässern vor allem als Lebensraum für Fische, Muscheln und Libellen, - der bestehenden Grabensysteme als Lebensraum des Fisches Schlammpeitzger. Bedenken daran, dass das Land Rheinland-Pfalz mit diesen Regelungen eine hinreichende, insbesondere unionsrechtskonforme Festlegung von Erhaltungszielen für das in Rede stehende FFH-Gebiet getroffen hat, bestehen aus Sicht des Senats auch in Ansehung des vom Kläger hierzu angesprochenen Urteils des EuGH vom 21. September 2023 (a.a.O.) nicht. Der Kläger legt im Hinblick auf die getroffenen Regelungen der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" nicht konkret dar, dass diese insoweit relevante Defizite aufweisen. Die vom Beklagten für beide Planungsabschnitte in Auftrag gegebene "Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet 6914-301 Bienwaldschwemmfächer" des Büros N. i. d. F. v. 4. Oktober 2011 (jeweils Ordner 2, Anlagen 12.4, im Folgenden: FFH-VP) ist im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gelangt, die sich in den beiden Abschnitten lediglich darin unterscheiden, dass hinsichtlich eines jeweils unterschiedlichen Lebensraumtyps bzw. einer dortigen charakteristischen Art erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, aber durch konkret vorgesehene Schadensbegrenzungsmaßnahmen unter der Schwelle der Erheblichkeit verbleiben: ° "Der Neubau des straßenparallelen Rad- und Gehweges entlang der L … bringt bau- und/oder anlagebedingte Auswirkungen mit sich, die nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets führen. Betriebsbedingte Auswirkungen kommen nicht zum Tragen, da sich weder das Kfz- noch das Radverkehrsaufkommen durch das Vorhaben erhöht oder räumlich verlagert." ° "Die flächenmäßige Inanspruchnahme von Lebensraumtypen bzw. Lebensräumen wertstellender Arten erreicht kein erhebliches Ausmaß und überschreitet nicht die Orientierungswerte der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. Baubedingte Störeffekte sind angesichts des begrenzten Umfangs der Baumaßnahme zu vernachlässigen. Anlagebedingte Zerschneidungseffekte betreffen nur strukturgebundene Arten in nachrangigen Habitaten und stellen den funktionellen Zusammenhang der Teillebensräume nicht in Frage." Allerdings könne im Abschnitt "S. – B." eine baubedingte Reduzierung der Wasserführung im Bruchbach und seinem Grabensystem – ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen – zu erheblichen Auswirkungen für den LRT 3260 und verschiedene, gewässergebundene Arten des Anhangs II der FFH-RL führen. Im Abschnitt "B. – Sch." könne eine baubedingte Beeinträchtigung von Laichgewässern des Springfrosches – ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen – zu erheblichen Auswirkungen für diese charakteristische Art der wertstellenden Wald-Lebensraumtypen führen. ° Die vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen beziehen sich in erster Linie auf die Minderung oder Vermeidung baubedingter Auswirkungen. Im Einzelnen wird hierzu vorgesehen: Im Abschnitt S. – B. insbesondere die Sicherung der Wasserführung in den in Fließrichtung liegenden Gewässerabschnitten; im Abschnitt B. – S. insbesondere der Schutz wertstellender Lebensraumtypen und der Laichgewässer des Springfrosches; dies ist in beiden Abschnitten während der Bauphase zwingend zu garantieren, um erhebliche Auswirkungen auf wertstellende Lebensräume und Arten auszuschließen. ° "Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet 6914-301 Bienwaldschwemmfächer kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Neubau eines Radweges entlang der L … zwischen S. und B. bzw. zwischen B. und Sch. nach Einsetzung der genannten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gemäß § 34 BNatSchG stattgegeben werden kann." (FFH-VP, S. 47 f. bzw. S. 40 f.) Da die beiden FFH-VP in jedem der beiden Abschnitte von erheblichen baubedingten Auswirkungen auf bestimmte Erhaltungsziele ausgehen, die nur durch geeignete Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausgeschlossen werden könnten, werden insoweit Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgeschlagen. Hierzu ist den FFH-VP im Einzelnen Folgendes zu entnehmen: ° FFH-VP für den Abschnitt "S. – B.": - Baubedingte Auswirkungen B II (S. 36): Zeitlich befristete Beeinträchtigung der Wasserführung des Bruchbachs und der kontinuierlich wasserführenden Gräben in der Bruchbach Niederung durch geplante Baumaßnahmen an Oberflächengewässern, durch die potenziell der LRT 3260 bzw. potenzielle Lebensräume von Arten nach Anhang II der FFH-RL infolge eingeschränkter oder unterbrochener Wasserführung geschädigt werden könnten, wobei sich die Beeinträchtigungen auch auf Gewässerabschnitte weit außerhalb des Planungsgebiets auswirken könnten (zur Lage des Gefährdungsbereichs s. Lageplan gemäß Anlage 12.4.3, Blatt 1 + 2 der FFH-VP). - Vorgesehene Maßnahme M II (S. 45): Sicherung der Wasserstände durch Zuleitung ("Das zurückgehaltene Wasser wird erforderlichenfalls den betroffenen Lebensräumen und Habitaten mittels Pumpen und Leitungen zugeführt") - Ferner auch Maßnahme M VI (S. 46): Sicherung von Sohlsubstrat ("Vor der Durchlassverlängerung an den zu querenden Fließgewässern wird das Sohlsubstrat gesichert und gewässerabwärts eingebracht. Dadurch werden potenziell vorkommende Entwicklungsformen der Azurjungfer und der Kleinen Flussmuschel umgesiedelt.") ° FFH-VP für den Abschnitt "B. – Sch.": - Baubedingte Auswirkungen B I (S. 32): Sensible und wertstellende Lebensräume oder Lebensraumstrukturen sind vor baubedingten Auswirkungen wirksam zu schützen; hierzu gehören insbesondere die Laichgewässer des Springfroschs westlich von Sch.. - Vorgesehene Maßnahme M IV (S. 39): Schutz wertstellender Lebensräume ("Sicherung potenzieller oder nachweislicher LRT und Lebensräume wertstellender Arten mit gehobener Bedeutung, z. B. Laichgewässer durch Schutzzäune vor baubedingten Beeinträchtigungen"). Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse (jeweils S. 39 ff.) erachten die Gutachten zur FFH-VP als sachgerecht und schließen sich deren Ergebnissen vollinhaltlich an. Das Projekt sei daher unter Berücksichtigung der speziellen Maßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets verträglich und somit "auch unter dem Aspekt des Habitatschutzes zulässig." Im verfügenden Teil beider Planfeststellungsbeschlüsse (Kap. C.II. "Besondere Bestimmungen und Auflagen" / Naturschutz, jeweils S. 15 ff.) sind entsprechend den Empfehlungen in der FFH-VP zum Abschnitt "S. – B." unter Nr. 10 folgende Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Wasserführung von Fließgewässern vorgesehen: "Während der Arbeiten an Fließgewässern ist dauerhaft eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten. Das Sohlsubstrat ist zum Schutz potentiell vorkommender Tiere (einschließlich Entwicklungsformen) aufzunehmen und in einem anderen Gewässerabschnitt wieder einzubauen." Ferner ist unter Nr. 11 bestimmt: "Für die Verlängerung der Fließgewässer-Durchlässe ist ein jeweils gegenüber dem Bestand größerer Querschnitt zu wählen, um die Durchlässigkeit für wandernde Tierarten zu begünstigen." Diese beiden Auflagen dienen der Umsetzung der empfohlenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen M II und M VI. Zwar findet sich im Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "B. – Sch." im Kap. C.II. keine ausdrückliche "besondere Bestimmung" bzw. Auflage, die zur Umsetzung der Auflage M IV die Errichtung von Schutzzäunen zum Schutz von Laichgewässern des Springfrosches anordnet. Der Senat erachtet jedoch hierfür die unter Nr. 1 angeordnete Umweltbaubegleitung, durch die "die sach- und fachgerechte Durchführung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen … zu gewährleisten" ist, als ausreichend. Auch der Kläger hat nicht in Frage gestellte, dass die beiden Planfeststellungsbeschlüsse hinreichende Bestimmungen zur Umsetzung der empfohlenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen enthalten. Ebenso wie beim VSG enthalten beide Planfeststellungsbeschlüsse eine vorsorgliche Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmezulassung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. §§ 34 Abs. 3 BNatSchG, 18 LNatSchG für den Fall, dass entgegen den gutachterlichen Feststellungen doch erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets durch das Vorhaben zu erwarten wären. Diese Voraussetzungen seien gegeben, weil die Anlegung des Rad- und Gehweges aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, die sich bereits aus den Erwägungen zur Planrechtfertigung ergäben, geboten sei, zumutbare Alternativen, mit denen das Projekt ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet zu verwirklichen wäre, nach den Ausführungen in Kap. E.IV der Begründung nicht vorhanden seien, und durch die vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch die Kohärenz des Natura-2000-Netzes gewahrt bleibe. In der Klagebegründung wird zunächst nur sehr pauschal behauptet, das Projekt führe – entgegen der FFH-VP – zu erheblichen Beeinträchtigungen i. S. v. § 34 Abs. 2 BNatSchG schon deshalb, weil die geplante (mindestens) Verdoppelung der Breite der L … von ca. 4 m auf über 8 m das geschlossene Waldgebiet des Bienwaldes auf insgesamt 10 km Länge zerschneide, wodurch zwar nicht das Kollisionsrisiko erhöht, aber ein erhebliches Hindernis für querende Tiere wie die Wildkatze oder im Gebiet lebende Vogel-, Fledermaus-, Amphibien- und Insektenarten geschaffen werde, weil diese Tiere weitere Wege überwinden müssten und nicht in der Deckung des Unterholzes bleiben könnten, das durch den Wegebau in einer Breite von 2,50 m zzgl. des Schutzstreifens von 1,25 m sowie den befestigten Seitenstreifen vollständig entfernt werde; schon diese Trennwirkung führe zur Unzulässigkeit des Projekts. Zusätzlich werden unter Ziffer 2.2.11 des Schriftsatzes vom 22. März 2024 (S. 29 ff.) im Rahmen der bereits angesprochenen, Aspekte des Gebiets- und Artenschutzes sowie der Eingriffsregelung vermischenden Geltendmachung von "Mängeln der Planfeststellungsbeschlüsse im Einzelnen" auch spezifische Mängel der FFH-VP gerügt, und zwar (soweit eindeutig diesem Thema zuzuordnen): Die Inanspruchnahme von 2,65 ha straßenbegleitender "Säume" entlang der L … sei zu Unrecht mit dem Argument als unerheblich angesehen worden, dass von der gesamten Schutzgebietsfläche von mehr als 13.500 ha weniger als 0,2 Promille durch Radweg und Nebenflächen betroffen seien; es hätte auch der jeweils andere Abschnitt mitbetrachtet, die Zerschneidungswirkung des zusammenhängenden Waldgebiets berücksichtigt und auf den Anteil der betroffenen einzelnen LRT an der Gesamtfläche abgestellt werden müssen. Hinsichtlich der Betroffenheit der LRT 3260, 6510 und 9160 könne die Berechnung eines Anteils von weniger als 1 % an der Gesamtfläche des Gebiets im Einzelnen nicht nachvollzogen werden. Entgegen der FFH-VP sei von erheblichen Auswirkungen auf den Springfrosch wegen Erschwerung der sicheren Querung der Straße infolge der Verdoppelung der Breite auszugehen. Den Aussagen zu nicht nennenswerten Habitatverlusten des "Großen Mausohrs" und zum nur vorübergehenden Verlust potentieller Lebensräume der "Spanischen Flagge" sei "zu widersprechen." Der mit max. 45 qm angegebene, als unerheblich bewertete Lebensraumverlust durch Verrohrung bzw. Verbau des Bruchbachs (LRT 3260) sei im Hinblick auf die betroffenen Arten in Frage zu stellen. Der Beklagte ist insbesondere näher auf die Argumentation einer erheblichen Trennungs- und Zerschneidungswirkung des Vorhabens eingegangen und ihr im Einzelnen entgegengetreten. Hierzu und zu den weiteren Angriffspunkten hat er im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Aussagen in der als Anlage 1 seiner Klagerwiderung beigefügten (oben bereits erwähnten) Stellungnahme des Gutachters S. vom 26. Mai 2023 verwiesen; darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Mögliche Zerschneidungswirkungen und Barriere-Effekte seien im Landespflegerischen Begleitplan (LPB), in den Artenschutzprüfungen und in den Natura-2000-VP ausführlich behandelt und deren Erheblichkeit verneint worden; denn es werde zwar der Straßenquerschnitt vergrößert, aber nur für den Fuß- und Radverkehr, der das Lebensrisiko für keine der relevanten Arten erhöhe, da Vögel, Fledermäuse und die mobile Wildkatze sowie flugfähige Insekten derartige Straßenquerschnitte gefahrlos überqueren könnten; an Stellen, an denen in für strukturgebunden fliegende Fledermausarten wichtige Leitstrukturen eingegriffen werde, sehe der LPB entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vor; Hinweise auf nennenswerte Amphibienwanderungen über die L … lägen nicht vor. Der Bau des Radweges führe auch nicht zur Zerschneidung oder dem Verlust von zusammenhängenden Waldflächen, sondern nur zur Inanspruchnahme straßenbegleitender Baum- und Strauchbestände, die speziell für die Wildkatze von nachrangiger Bedeutung seien. Soweit bei dem unterdurchschnittlichen Querschnitt der L … überhaupt von Zerschneidung gesprochen werden könne, bestehe diese schon heute. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der VSG-VP verwiesen, soweit die "Mängelrügen" die Frage der Natura-2000-Verträglichkeit insgesamt betreffen. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass das Vorhaben auch mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des FFH-Gebiets verträglich ist. Die weitgehend pauschalen, überwiegend substanzlosen und in keinem Punkt auf den Ergebnissen der VP entgegenstehende naturschutzfachliche Einschätzungen gestützten Kritikpunkte des Klägers sind sämtlich nicht geeignet, die sorgfältig erarbeiteten und nachvollziehbar begründeten Ergebnisse der FFH-VP in Frage zu stellen; dies gilt insbesondere für die behaupteten Trennungs- und Zerschneidungswirkungen des Vorhabens, die angesichts der bestehenden Trasse der L … aus den vom Gutachter genannten Gründen nicht als vorhabenbedingt zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets angesehen werden können. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen des Beklagten in der Klagerwiderung, insbesondere auf die als Anlage 1 dazu vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Büros NaturProfil vom 26. Mai 2023 verwiesen werden, in denen den Kritikpunkten des Klägers in jeder Hinsicht überzeugend entgegengetreten worden ist. Das Vorhaben ist mithin vom Beklagten zu Recht als mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets verträglich angesehen worden. Auf die vorsorglich geprüften Voraussetzungen einer Ausnahmezulassung kommt es daher auch hier nicht an; sie wären aber aus den oben im Zusammenhang mit der Prüfung der für das VSG vorsorglich erteilten Ausnahmezulassung genannten Gründen, die ohne weiteres auch im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet Geltung beanspruchen können, auch hier zu bejahen. b. Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht Es liegt auf der Hand, dass das in einem sensiblen Naturraum zu verwirklichende Vorhaben einer Überprüfung auch im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Artenschutzrechts bedarf. Zunächst sind durch das Vorhaben im Verlauf der Bauphase im Planungsgebiet baubedingte Auswirkungen von artenschutzrechtlicher Relevanz unvermeidbar, weil es durch Baulärm und Baubetrieb zu Störeffekten für wertstellende Arten kommen kann, die allerdings nur vorübergehend eintreten, da die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen – soweit erforderlich - wiederhergestellt oder rekultiviert werden. Da das Vorhaben durch die Verbreiterung des Straßenquerschnitts und die Inanspruchnahme von bisher unversiegelten, landschaftsökologisch funktionalen Flächen im Umfang einer zusätzlichen Versiegelung von ca. 1,94 ha (einschließlich einer Teilversiegelung von 50 % auf ca. 1,00 ha für Bankette und Sicherheitsstreifen) und zudem im Umfang von ca. 1,30 ha landschaftsökologisch funktionale Standorte durch Böschungen und von Bäumen freizuhaltende Abstandsflächen überformt werden, sind zudem auch anlagebedingte Auswirkungen zu prüfen. Hingegen können betriebsbedingte Auswirkungen des künftigen Rad- und Gehwegs auch aus Sicht des Senats von vornherein ausgeschlossen werden, da lediglich bereits vorhandene bzw. ohnehin prognostizierte zusätzliche Radverkehrsmengen von der bestehenden Fahrbahn der L … auf den parallel geführten Radweg verlagert werden und auch das Risiko von Kollisionen mit dem Verkehr nicht erhöht wird. Im Auftrag des Beklagten hat das Büro N. (Bearbeiter: Dipl.-Ing. R. W.) für jeden der beiden Planungsabschnitte einen umfangreichen "Fachbeitrag Artenschutz" vom 4. Oktober 2011 erstellt (jeweiliger Ordner 2, Teil 12.3). Darin werden zunächst alle 151 potentiell vorkommende Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. Europäische Vogelarten (da nur diese beiden Artengruppen für die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG relevant sind) auf ihre "Relevanz" im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit im Plangebiet untersucht und 51 Arten "herausgefiltert", für die im Plangebiet eine Betroffenheit nach den Verbotstatbeständen durch das Projekt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und die deshalb keiner detaillierten artenschutzrechtlichen Prüfung mehr unterzogen werden müssten (Ziffer 3, S. 6 f. sowie Tabelle 1); für die danach verbleibenden 100 Arten wird eine detaillierte artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Dieser vorangestellt ist eine Übersicht über "Maßnahmen zur Vermeidung und vorgezogene Ausgleichmaßnahmen", und zwar unterteilt in "Maßnahmen zur Vermeidung" (V1: Bauzeitenterminierung; V2: Baufeld-Kontrolle; V3: Vermeidung von Irritationen durch Beleuchtung; V4: Leiteinrichtungen für Fledermäuse; V5: Sicherung der Wasserführung während der Bauphase; V6: Sicherung von Sohlsubstrat; S1: Schutz hochwertiger Lebensräume; S2: Schutz von Einzelbäumen), auf die bei den Einzelbetrachtungen der Arten durch Angabe des Maßnahmenkürzels Bezug genommen wird, sowie "vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen" (= "continuous ecoligical functionality-measures", abgekürzt CEF-Maßnahmen), die allerdings als im Ergebnis nicht erforderlich angesehen werden, weil nach der Einzelprüfung für die relevanten Arten vorhabenbedingte Tötungen bzw. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten entweder nicht zu erwarten seien oder die ökologische Funktion weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt werde (Ziffern 4.1 und 4.2, S. 7 ff.). Unter Ziffer 5 folgt sodann als Kernstück der Untersuchung eine "Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten", die auf über 100 Seiten für jede einzelne Art "steckbriefartig" die entsprechenden Bestandsangaben und (zumindest potentiellen) vorhabenbedingten Betroffenheiten akribisch auflistet (Teil 5, S. 11 – 116), und zwar unterteilt wie folgt: - 5.1 "Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie", weiter unterteilt in 5.11. "Säugetiere (ohne Fledermäuse" > nur Haselmaus und Wildkatze), 5.1.2 "Fledermäuse" > 13 Arten; 5.1.3 "Amphibien" > nur Springfrosch; 5.1.4 "Tagfalter" > nur Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling; 5.1.5 "Mollusken" > nur Kleine Flussmuschel; - 5.2 "Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie" > insgesamt 82 Arten. Es folgt unter Ziffer 6 noch eine "zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG (S. 117) sowie unter Ziffer 7 das "Fazit" (S. 119). Im Ergebnis wird Folgendes festgestellt: - Für keine der relevanten Tierarten werden Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt, wobei für einen Teil der betroffenen Arten entsprechende Vermeidungsmaßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen der Planfeststellung festzusetzen seien, nämlich im Wesentlichen eine Bauzeitenterminierung und der Schutz wertstellender Habitatstrukturen. - Somit stünden die vom Gesetzgeber für besonders geschützte Arten erlassenen Rechtsvorschriften einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. - Auch wenn danach die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich sei, seien gleichwohl aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme sowohl nach der FFH- als auch nach der Vogelschutz-Richtlinie erfüllt. Umfangreiche ergänzende Darstellungen zum Artenschutz finden sich auch in den Erläuterungsberichten zum Landespflegerischen Begleitplan (LBP) (vgl. Ordner 2, Teil 12.0), und zwar: ° Anhang 1: "Artenschutzrechtliche Prüfung … nach § 10 Abs. 2 LNatSchG streng geschützte Arten" ° Teil 12.1: Bestands- und Konfliktplan ° Teil 12.2: Übersichtslageplan der Ersatzmaßnahmen Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse enthalten in ihrem verfügenden Teil im Kap. A.VI. (S. 6 f.) im Hinblick auf die mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Bau und Betrieb des Vorhabens die (vorsorgliche) Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie von Befreiungen nach § 67 BNatSchG an den Beklagten, und zwar im Wesentlichen wie folgt: ° Arten gemäß Anhang IV der FFH-RL: Haselmaus, Wildkatze sowie alle 13 Fledermausarten, Springfrosch, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Kleine Flussmuschel. ° Arten nach Art. 1 der VS-RL: Alle 82 relevanten Vogelarten. Damit werden dem Beklagten "für den Fall, dass entgegen den der festgestellten Planung zugrundeliegenden naturschutzfachlichen Bewertungen … und ungeachtet der vorgesehenen Vermeidungs-, Schadensminderungs- und CEF-Maßnahmen … von der Erfüllung weiterer Artenschutzverbote … auszugehen wäre", vorsorglich Ausnahmegenehmigungen von diesen Verboten gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 u. 2 BNatSchG sowie äußerst vorsorglich Befreiungen nach § 67 BNatSchG von den dann erfüllten und nicht über eine Ausnahmegenehmigung überwindbaren Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 u. 2 BNatSchG erteilt, und zwar für alle (vorkommenden) Arten nach Anhang IV der FFH-RL und für alle (vorkommenden) nach Art. 1 der VRL geschützten Vogelarten. Die vom Vorhabenträger im Zuge der Bauausführung zu beachtenden naturschutzfachlichen Auflagen einschließlich Kompensations- und Gestaltungsmaßnahmen sowie Monitoring ergeben sich aus Kap. C.II (S. 15 ff.) der beiden Planfeststellungsbeschlüsse. Im Begründungsteil enthalten die Planfeststellungsbeschlüsse im Kap. E.VII.4 (S. 35 f.) folgende Ausführungen zum Artenschutz: Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Gutachten (Fachbeitrag Artenschutz) als sachgerecht und schließt sich dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der in den Planunterlagen abgehandelten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen keine Verbotstatbestände i. S. v. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG bezüglich der Arten nach Anhang IV FFH-RL und der Vogelarten nach Art. 1 der VS-RL erfüllt werden, vollinhaltlich an; das Vorhaben sei daher unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Für den Fall, dass entgegen den obigen Ausführungen für verschiedene Arten die Verbotstatbestände erfüllt wären, sei eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen erfolgt, die ergeben habe, dass die Ausbaumaßnahme dann durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zulässig wäre. Dabei ergebe sich das Interesse der öffentlichen Sicherheit als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses aus den entsprechenden Ausführungen in Kap. E.IV (Planrechtfertigung), wonach die geplanten Maßnahmen zur optischen und räumlichen Trennung des nicht motorisierten vom motorisierten Verkehr die Verkehrssicherheit auf der L … deutlich erhöhe, wohingegen die dem gegenüberstehenden Auswirkungen auf artgeschützte Tiere verhältnismäßig gering ausfielen und somit der Anlegung des Rad- und Gehweges unterzuordnen seien. Zumutbare Alternativen, die zu keiner oder zu geringeren Beeinträchtigungen der betroffenen Arten führen würden, schieden hier aus, insbesondere die "Nullvariante", also der Verzicht auf die Ausbaumaßnahme, da der Bau des Rad- und Gehweges zu einer erheblichen Erhöhung der Verkehrssicherheit führen werde. Weiter werde die Planung unter Einbeziehung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen so ausgestaltet, dass Eingriffe auch im Sinne des Artenschutzes so gering wie möglich gehalten würden; da sich die aktuellen Erhaltungszustände der Populationen der betroffenen Arten infolge der Baumaßnahme nicht verschlechterten, verweilten diese in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand. Im Rahmen des Ermessens erscheine es sachgerecht, dem Vorhabenträger vorsorglich eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie äußerst vorsorglich auch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zu erteilen. Da mit der Ausbaumaßnahme die Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fußgänger deutlich gesteigert werde, wäre es für diese Verkehrsteilnehmer mit einer unzumutbaren Härte i. S. v. § 67 BNatSchG verbunden, aus artenschutzrechtlichen Gründen auf das Vorhaben zu verzichten. Der Kläger stellt in der Klagebegründung zunächst in Frage, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, vorsorglich "für verschiedene Tierarten" Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie höchst vorsorglich Befreiungen nach § 67 BNatSchG zu erteilen: Eine solche Vorgehensweise sei unzulässig, vielmehr müsse im Falle der Verwirklichung des Verbotes für jede Art geprüft werden, ob sich der Erhaltungszustand einer Population verschlechtere; Ausnahmen auf Vorrat seien unzulässig (die dazu zitierten Urteile des EuGH und des BVerwG u. a. befassen sich allerdings nicht explizit mit der Frage vorsorglicher Ausnahme- und Befreiungserteilung im Falle vorheriger Prüfung und Feststellung, dass Verbotstatbestände aller Voraussicht nach vorhabenbedingt nicht erfüllt werden). Der Beklagte habe sich mit der Ausnahme- und Befreiungserteilung eine tiefere Ermittlung und Bewertung der konkreten Auswirkungen ersparen wollen. Darauf, dass umfassende Ermittlungen und Bewertungen für alle potentiell betroffene Arten im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführt wurden, geht der Kläger insoweit nicht ein. Sodann wird unter Ziffer 2.2.11 der Klagebegründung unter der Überschrift "zu den fachlichen Mängeln der Planfeststellungsbeschlüsse im Einzelnen" gerügt, dass neben den Untersuchungen und Aussagen zur FFH-Verträglichkeit und mit dem Vogelschutz auch diejenigen "zu den Belangen des Artenschutzes" fehlerhaft und ergänzungsbedürftig seien; nachfolgend werden in einem nicht nach den verschiedenen Materien des Naturschutzrechts strukturierten, umfänglichen Text Gesichtspunkte des Natura-2000-Gebietsschutzes mit denen des Artenschutzes vermengt. Dies genügt auch insoweit schon im Ansatz nicht den Anforderungen an eine substantiierte Rüge konkreter Mängel der angegriffenen Planung. In der Klageerwiderung hat der Beklagte zunächst (S. 76 ff.) noch einmal zusammenfassend (unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse sowie der diesen zugrunde liegenden Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Fachbeiträge) dargestellt, weshalb aus seiner Sicht die beiden Planfeststellungsbeschlüsse auch mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts im Einklang stehen; dabei ist er auch auf die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen in Kap. A.VI der Planfeststellungsbeschlüsse eingegangen: Diese seien bloße Folge einer rechtlich zulässigen Worst-Case-Betrachtung bei unterstellter Annahme des Vorliegens von Verbotstatbeständen für geschützte Arten; sodann wird auch die (vorsorgliche) Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nrn. 4 und 5 BNatSchG verteidigt und näher erläutert, ebenso die äußerst vorsorgliche Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG. Auf die Frage der Zulässigkeit der vorsorglichen Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie von Befreiungen nach § 67 BNatSchG geht die Klageerwiderung sodann unter Ziffer 2.2.3.7 (S. 95 - 100) noch einmal ausführlich gesondert ein und verweist zur Begründung seiner Ansicht, dass die Vorgehensweise, trotz des Ausschlusses von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG vorsorglich oder hilfsweise eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ausnahmezulassung vorzunehmen, keine unzulässige Ausnahmezulassung auf Vorrat sei, sondern rechtlich nicht zu beanstanden sei, auf zahlreiche Judikate des BVerwG und des erkennenden Senats. Im Übrigen wird unter Bezugnahme auf die als Anlage 1 vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Büros Naturprofil vom 26. Mai 2023, die sich auch zu den dem Artenschutzrecht zurechenbaren Rügen des Klägers verhält, näher dargelegt, dass die artenschutzrechtliche Prüfung nach Umfang, Methodik und Prüfungstiefe rechtlich nicht zu beanstanden sei und deren Ergebnisse deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Im Übrigen komme der äußerst vorsorglichen Erteilung auch von Befreiungen als "überschießender Regelung" keine entscheidungstragende Bedeutung zu. Der Senat teilt die Feststellung in den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen, dass das Vorhaben auch mit den Anforderungen des Artenschutzrechts im Einklang steht. So bestehen zunächst keine Bedenken daran, dass die vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeiträge den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ermittlung und Bestandsaufnahme im Trassenbereich eines Straßenbauvorhabens vorhandener Tierarten und deren Lebensräume genügen. Danach besteht das Erfordernis einer ausreichenden Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume, aber keine Verpflichtung zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars; vielmehr ist die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig. Sofern ein sicherer Rückschluss aus bestimmten Vegetationsstrukturen auf die faunistische Ausstattung möglich ist, ist eine gezielte Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten ausreichend. Untersuchungen quasi ins Blaue hinein sind nicht gefordert, jedoch sind wegen des individuenbezogenen Ansatzes der artenschutzrechtlichen Vorschriften Ermittlungen erforderlich, um tatbestandliche Voraussetzungen der Verbotstatbestände überprüfen zu können; dies erfordert jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Im allgemeinen Artenschutz existiert kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren, vielmehr ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ausreichend (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris Rn. 54 ff.). In diesem Rahmen ist eine Arbeit mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zulässig und bei nicht auszuschließenden Unsicherheiten sind auch "Worst-Case-Betrachtungen" zulässig (BVerwG, a.a.O., Rn. 63). Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 – ("A 44"), BVerwGE 146, 145 und juris Rn. 114). Für eine Einschätzungsprärogative ist aber kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Die Behörde muss also im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der Wissenschaft – ggf. durch Einholung fachgutachterlicher Stellungnahmen ermitteln und berücksichtigen; das Gericht bleibt aber verpflichtet zu überprüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 und juris Rn. 19 u. 20). Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach Überzeugung des Senats an der Methodik, dem Umfang und der Prüfungstiefe der Erhebungen und Bewertungen der außerordentlich sorgfältig erarbeiteten und auf eine breite Datengrundlage gestützten artenschutzrechtlichen Fachbeiträge keinerlei Bedenken. In Anbetracht des pauschalen und weitgehend unsubstantiierten Vorbringens des Klägers in der Klagebegründung kann wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Fachbeiträge und die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung verweisen werden. In den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen ist auch ohne erkennbare Rechtsfehler begründet worden, dass das Vorhaben bei Berücksichtigung vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen nicht zur Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG führen wird. Dies gilt zunächst für den Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Damit der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgrund seiner tatbestandlichen Weite und Individuenbezogenheit nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis wird, ist in der Rechtsprechung des BVerwG seit langem anerkannt, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch die Zulassung eines Straßenbauvorhabens nur vorliegt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht; dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u. ä., in die Betrachtung einzubeziehen; hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (st. Rspr. vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 -, "Bad Oeynhausen", BVerwGE 131, 274 und juris Rn. 91; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 – "A 4 Düren - Kerpen", NuR 2009, 711 u. juris Rn. 86; Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/21 -, "A 44 Kassel - Herleshausen", BVerwGE 146, 145 und juris Rn. 118, sowie Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 -, "A 20 – Nordwestumfahrung Hamburg", NVwZ 2019, 1202 u. juris Rn. 98). Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken; das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft; denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft; nur innerhalb dieses Rahmens greift § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, - 9 B 25/17 -, "Ortsumgehung Datteln", DVBl. 2018, 1179 und juris Rn. 11). Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt; die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, a.a.O., Rn. 12). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 15. September 2017 (BGBl. I, S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen: Danach liegt, soweit in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder in einer RVO nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführte Arten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermeidbar ist (s. dazu auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/11939, S. 17). In Anwendung dieser Maßgaben kann hier festgestellt werden, dass in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen eine vorhabenbedingte Erfüllung des Tötungsverbotstatbestandes in jeder Hinsicht überzeugend hinsichtlich aller relevanten Anhang-IV-Arten sowie auch aller relevanten europäischen Vogelarten verneint worden ist. Dies gilt zunächst sehr eindeutig für ein betriebsbedingtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit dem Verkehr: Insoweit erscheint unmittelbar einleuchtend, dass durch die bloße Verbreiterung der bisherigen Trasse mittels Anlegung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs mit Schutz- und Randstreifen das Risiko von Kollisionen mit dem Verkehr nicht über die bestehende Situation hinaus erhöht wird, weil Kollisionen der besonders geschützten Arten mit dem Radverkehr fernliegen und der motorisierte Kraftverkehr vorhabenbedingt (mangels Verbreiterung der Fahrbahn) gegenüber dem Ist-Zustand nicht zunehmen wird. Im Übrigen wurden mit der Vermeidungsmaßnahme V4 ("Leiteinrichtungen für Fledermäuse") rein vorsorglich Querungshilfen vorgesehen. Hinsichtlich baubedingter Tötungsrisiken geht es konkret darum, dass durch die Baufeldfreimachung (Gehölzrodung, Abtragen der Bodendecke einschließlich vorhandener Vegetation und anschließende Abdichtung) einzelne verborgen lebende Individuen streng oder besonders geschützter Arten (ggf. trotz gebotener Vermeidungsmaßnahmen wie Vergrämung, Fangen, Absammeln und Umsiedeln) zu Tode kommen. Insoweit wird hier den angesichts der Begrenztheit der Maßnahme und der fehlenden hohen Wertigkeit der in Anspruch genommenen Flächen als Lebensraum für Arten des Anhangs IV und der europäischen Vogelarten ohnehin geringen Risiken durch die speziell auf baubedingte Risiken bezogenen Vermeidungsmaßnahmen V1 (Bauzeitenterminierung) und V2 (Baufeldkontrolle) sowie S1 (Schutz hochwertiger Lebensräume) und S2 (Schutz von Einzelbäumen) (vgl. jeweils S. 7 f. der Fachbeiträge) hinreichend Genüge getan. Der Beklagte hat sich auch zu Recht der Einschätzung der artenschutzrechtlichen Fachbeiträge angeschlossen, dass durch das Vorhaben auch der Störungsverbotstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) nicht erfüllt wird. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen z. B. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. A. 2024, § 44, Rn. 30 ff.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Zweifel an der EU-Rechtskonformität dieses populationsbezogenen Ansatzes nicht veranlasst; der somit in dieser gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen Fassung anzuwendende Störungstatbestand kann zum einen durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse eines Straßenneubauvorhabens ausgehen; darüber hinaus erfasst er auch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Anhang-IV- und Vogelarten in Form von akustischen und optischen Störwirkungen; Störungen sind jedoch unerheblich, wenn sie jedenfalls aufgrund vorgesehener Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit bleiben und daher keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art haben (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, "Bad Oeynhausen", a.a.O., Rn. 103 ff.). Vorliegend sind erhebliche Störungen in diesem Sinne in den relevanten Zeiten und mit den genannten Auswirkungen auf den Erhaltungszustand für sämtliche Arten im Ergebnis nachvollziehbar in den detaillierten "Artensteckbriefen" der Fachbeiträge (S. 11 ff.) ausgeschlossen worden. Die als Maßnahme V3 ("Vermeidung von Irritationen durch Beleuchtung") zur Störungsminimierung vorgeschlagene Verwendung bestimmter Beleuchtungen (S. 8) ist nicht mehr relevant, nachdem in den Planfeststellungsbeschlüssen, Kap. C.II.18. als Auflage bestimmt worden ist, dass eine Beleuchtung des Radweges nicht zulässig ist. Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass durch das Vorhaben der Lebensstättenbeschädigungs- und –zerstörungsverbotstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht erfüllt wird. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; nach § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG liegt jedoch, soweit (insbesondere) Anhang-IV-Arten und europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG können auch insoweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden (zur Auslegung der Begriffe "Fortpflanzungs- und Ruhestätte" sowie "Entnahme aus der Natur", "Beschädigung" und "Zerstörung" vgl. z. B. Lau, a.a.O., § 44, Rn. 36 ff., m.w.N.; zu den Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 S. 2 ders., a.a.O., Rn. 79 ff., sowie zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen Rn. 83 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist der Begriff der Fortpflanzungsstätte eng auszulegen; er schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand und damit auch einzelne Nester ein; in zeitlicher Hinsicht betrifft das Verbot primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; jedoch ist der Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art mit einer regelmäßigen wiederkehrenden Nutzung zu rechnen ist; selbst wenn eine Vogelart die Neststandorte jährlich wechselt, ist eine Fortpflanzungsstätte jedenfalls dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier beseitigt wird, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4/15 -, "Ausbaustrecke Nürnberg – Ebersfeld", BVerwGE 160, 263 u. juris, Rn. 50, m.w.N.). Dabei geht das BVerwG davon aus, dass die Verbotsprüfung zweistufig zu erfolgen hat: Auf der ersten Stufe ist zu fragen, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird; trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 -, "A 44 – Ratingen/Velbert", BVerwGE 133, 239 u. juris, Rn. 65). Dabei ist der von der Ausnahmevorschrift vorausgesetzte volle Funktionserhalt erst dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z. B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O., Rn. 67). Auch eine Erfüllung dieses Verbotstatbestandes ist in den Fachbeiträgen für jede relevante Art nachvollziehbar und im Einklang mit den genannten Maßgaben der Rechtsprechung ausgeschlossen worden. Ist danach das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Fachbeiträge, dass es – zumindest unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen – hinsichtlich keiner der relevanten und eingehend geprüften Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten vorhabenbedingt zu einer Erfüllung von Verbotstatbeständen des besonderen Artenschutzrechts kommen wird, rechtlich nicht zu beanstanden, so kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der rein vorsorglich in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen erfolgten Ausnahmezulassungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht mehr entscheidungserheblich an. Dem Beklagten ist aber darin beizupflichten, dass die rein vorsorgliche – im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung erfolgte – Erteilung von Ausnahmen für alle relevanten Arten als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist und im Übrigen die Ausnahmevoraussetzungen hier auch gegeben sind. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zur vorsorglichen Ausnahmezulassung im Vogelgebietsschutzrecht verwiesen werden, die auch im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG herangezogen werden können. Zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 2 und 3 BNatSchG haben sich die artenschutzrechtlichen Fachbeiträge bei den einzelnen geprüften Arten ebenfalls überzeugend geäußert. Gleiches gilt für die äußerst vorsorgliche Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG. (c) Vereinbarkeit mit den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung: Da das planfestgestellte, raumbedeutsame und überwiegend in einem - teils besonders schutzbedürftigen - Landschafts- und Naturraum zu verwirklichende Vorhaben unvermeidlich mit Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG verbunden ist, war im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Rechnung zu tragen, insbesondere das mehrstufige Prüfungssystem ("Regelungskaskade") der §§ 13, 15 BNatSchG "abzuarbeiten" (vgl. dazu z. B. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. A. 2024, § 13, Rn. 16 ff.). Die Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Eingriffe sowie der vorzusehenden "landespflegerischen Maßnahmen" zu deren Vermeidung bzw. – soweit unvermeidbar – zu deren Kompensation ist Inhalt des (für jeden der beiden Planungsabschnitte gesondert erstellten) "Landespflegerischen Begleitplans" (LBP) des Büros N. i. d. F. v. Oktober 2011 (jeweils Ordner 2, Teil 12.0., mit Erläuterungsbericht, sowie Teil 12.1: Bestands- und Konfliktplan, und Teil 12.2: Übersichtslageplan der Ersatzmaßnahmen). Im Juli 2017 wurde noch eine Anpassung und Ergänzung des "Landespflegerischen Planungsbeitrags" vom Büro N. erstellt, weil wegen der "Anpassung" (= Verringerung) des geplanten Radwegequerschnitts die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde) zu überarbeiten und die Zuordnung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ändern war; zudem wurde die geänderte Planung nach Maßgabe aktualisierter rechtlicher Vorgaben überprüft (vgl. die überarbeitete Fassung der Anlage 12.0, S. 3). Im Begründungsteil der beiden Planfeststellungsbeschlüsse (jeweils S. 32 ff.) wird nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen zunächst ausgeführt, dass die durch den Ausbau der L … verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vollständig vermieden werden könnten, weil dies nur unter Verzicht auf das Vorhaben erreichbar wäre, was jedoch nicht in Betracht komme, weil der vorgesehene Ausbau zur Erhöhung der Verkehrssicherheit objektiv erforderlich sei. Die gesetzlichen Vorgaben seien indessen eingehalten, da der Vorhabenträger streng darauf geachtet habe, vermeidbare Beeinträchtigungen zu vermeiden und zur Kompensation der unvermeidbaren Eingriffe entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Konflikt- und Maßnahmentabelle und die Maßnahmenblätter im LBP und dessen Ergänzung verwiesen. Zusätzlich wird die planfestgestellte Verwendung von hellem Asphalt hervorgehoben, durch die den Belangen des Landschaftsschutzes und des Naturhaushalts zusätzlich Rechnung getragen worden sei. Im Übrigen seien die für das Ausgleichs- und Kompensationskonzept in Anspruch genommenen Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und Zustand sämtlich geeignet, die Wirksamkeit der auf ihnen vorgesehenen Maßnahmen in angemessener Zeit zu gewährleisten. Abschließend enthalten die Planfeststellungsbeschlüsse die Entscheidung nach §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 1 BNatSchG über die Zulassung des Eingriffs. Im Verfügungsteil der beiden Planfeststellungsbeschlüsse finden sich unter Kap. B.8. (S. 12 f.) die Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers zur Vermeidung, zum Ausgleich bzw. zur Ersetzung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe nach Maßgabe der Fachgutachten, einschließlich Zeitvorgaben und Dokumentationspflichten. Ergänzend ist im Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt zwischen Bienwaldmühle und Sch. in Kap. C.II. unter Nr. 18 (S. 18) anstelle der ursprünglich geplanten Leiteinrichtung für die Europäische Sumpfschildkröte (Maßnahme E 1) die Verpflichtung zu einer "entsprechenden, adäquaten Maßnahme im Ökokonto "Hochstadt" zum Ausgleich vorgesehen (dazu näher noch unten). In der Klagebegründung werden nur wenige konkrete Kritikpunkte gegen die Abarbeitung der Eingriffsregelung vorgebracht: Unter Ziffer 2.2.2 (S. 15) wird nur sehr pauschal gerügt, das Vorhaben stelle einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, der zu unterlassen sei, weil zumutbare Alternativen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG bestünden, "den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen … zu erreichen"; denn es bestünden ja bereits Planungen für ein Radwegenetz, dass die Anbindung der Orte durch Nutzung vorhandener Wege gewährleiste, aber unter weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Unter Ziffer 2.2.10 (S. 28) wird – ebenfalls sehr pauschal – geltend gemacht, die "landschaftspflegerischen Begleitpläne" seien zur Kompensation der Eingriffe ungeeignet, weil die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entfernt lägen und keinen räumlichen oder naturschutzfachlichen Bezug zu den geplanten Maßnahmen (?) hätten; Wiederaufforstungen seien "unter den Bedingungen extrem trockener Sommer kaum möglich". Außerdem seien die Kompensationsmaßnahmen "kleinräumig" und lägen "wie die landwirtschaftliche bei Hochstadt außerhalb des eigentlichen Eingriffsraumes." Die Schaffung von Leitstrukturen für die Europäische Sumpfschildkröte sei "von der SGD als ungeeignet verworfen" worden. Beeinträchtigt werde "möglicherweise die Wochenstube bzw. Quartierstätte der Fransenfledermaus in etwa 30 m Entfernung zum Vorhaben". Im Rahmen der weitgehend unstrukturierten Ausführungen "zu den fachlichen Mängeln der Planfeststellungsbeschlüsse im Einzelnen" (S. 28 ff.) tauchen zwischen vermischten Ausführungen zum Natura-2000-Gebietsschutz und zum Artenschutz vereinzelt auch noch Ausführungen zum Ausgleichs- und Kompensationskonzept der LBP auf (so S. 41 f. u. S. 53 f.). Die Klageerwiderung (S. 79 ff., 118 ff., 122 ff.) tritt diesem Vorbringen im Einzelnen wie folgt entgegen: Den Einwand des Klägers, die Radwegeplanung stelle deshalb einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil zumutbare Alternativen in der von ihm präferierten Nutzung vorhandener Wald- und Forstwege bestünden, durch die die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden würden, weist der Beklagte aus zwei Gründen als unzutreffend zurück: Zum einen verkenne der Kläger Sinn- und Regelungsgehalt des Vermeidungsgebots des § 15 BNatSchG grundlegend, wenn er zur Begründung der Vermeidbarkeit des Eingriffs auf die Möglichkeit einer "alternativen Führung der Radfahrer über abseits der L … verlaufende Wege an anderer Stelle" verweisen wolle: Das Vermeidungsgebot gelte nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens, dessen Zulässigkeit sich allein nach den materiellen Vorgaben des einschlägigen Fachrechts richte; § 15 BNatSchG sei deshalb nicht schon bei der Auswahl von Planungsalternativen als Teilaspekt des Abwägungsgebots anzuwenden, sondern knüpfe erst an die bereits im Rahmen der fachplanerischen Abwägung getroffene Trassenwahl bzw. Auswahl der Linienführung an; für die Frage der Linienfindung und -führung sei § 15 BNatSchG mithin ohne Belang (unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des BVerwG). Zum anderen sei die hier planfestgestellte Radwegeführung Ergebnis einer abwägungsfehlerfreien Entscheidung. In der Sache sei dem Kläger darin zu widersprechen, dass es sich bei den von ihm favorisierten Radwegeführungen abseits der L … um "zumutbare Alternativen" i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG handele, bei denen der mit der Maßnahme verfolgte Zweck ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht werden könnte. Insoweit wiederholt der Beklagte die o. g. Argumentation im Rahmen des Natura-2000- bzw. des Artenschutzes, dass mit der vom Kläger favorisierten Radwegeführung erstmals Radfahrer und Fußgänger gezielt in bislang beruhigte Naturbereiche des VSG und FFH-Gebiets geleitet würden, was mit ungleich schwerwiegenderen Störungen und Beeinträchtigungen verbunden wäre. Im Übrigen sei die festgestellte Radwegeplanung konsequent darauf ausgerichtet, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; hierzu verweist der Beklagte im Einzelnen auf die im LBP dargestellten Vermeidungs- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen, die dem Vorhabenträger in den Planfeststellungsbeschlüssen jeweils in den Kap. C.II. Nrn. 1 bis 18 bzw. 1 bis 19 sowie in Kap. C.V. Nr. 6 bzw. 7 auferlegt worden seien. Ein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot liege mithin nicht vor. Die Behauptungen des Klägers, die in den LBP vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien ungeeignet, weil sie – wie etwa die landwirtschaftliche Fläche bei Hochstadt – außerhalb des Eingriffsraumes lägen und keinen hinreichenden Bezug zur Eingriffsmaßnahme hätten, sei fachlich zu entgegnen. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seiner Stellungnahme zur Klageschrift vom 26. Mai 2023 (Anlage 1) hierzu erläutert habe, sei die funktionale und flächenmäßige Kompensation für jede einzelne Maßnahme in der Gegenüberstellung von Konflikten und Maßnahmen im LBP (Kap. 3 und 4) nachvollziehbar dargestellt. Ein wesentlicher Teil der Kompensation sei danach als Ausgleichsmaßnahme im unmittelbaren Umfeld entlang des Radweges angeordnet, um die baubedingt beanspruchten Flächen zu rekultivieren und angrenzende Waldstrukturen aufzuwerten (Maßnahmen A1 bis A5 in beiden Abschnitten). Soweit Eingriffe nicht ausgeglichen werden könnten, würden sie entsprechend gängiger Praxis im Einklang mit Bundes- und Landesrecht (§ 15 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 7 LNatSchG) durch externe Maßnahmen ("Ersatzmaßnahmen") kompensiert. Was konkret die angesprochene Maßnahme E1 "Leiteinrichtung für die Europäische Sumpfschildkröte" angehe, sei diese ursprünglich in der Lauter-Niederung bei Berg in einer Entfernung von ca. 6,4 km Luftlinie vorgesehene Maßnahme an dem vorgesehenen Standort im weiteren Verfahren auf Intervention der Wasserbehörde aus Gründen des Hochwasserschutzes – in Abstimmung und mit Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde - verworfen worden und stattdessen ein Ausgleich der Neuversiegelung (Konflikt KV) nunmehr in dem Ökokonto "Hochstadt" erfolgt (dazu auch die Stellungnahme v. 26.05.2023, Punkt 12 auf S. 18). Der Flächenverlust werde durch die Entwicklung eines extensiven Biotopkomplexes aus ehemaligen Reb- und Ackerflächen kompensiert. Dabei seien dem Konflikt KV 1,41 ha Maßnahmenfläche im Ökokonto "Hochstadt" zuzuordnen. Das Ökokonto "Hochstadt" sei in demselben Naturraum wie die Radwegeplanungen gelegen. Die Entwicklung von Gehölzen und Waldmänteln durch Sukzession und Umwandlung von Nadelforsten sei – entgegen der Auffassung des Klägers - trotz des globalen Klimawandels nach wie vor realisierbar und werde auch alltäglich so praktiziert, mit besonderem Augenmerk auf Pflanzenauswahl und Pflege. Die Fransenfledermaus, die im Bienwald weit verbreitet und in einem günstigen Erhaltungszustand, aber kein Erhaltungsziel des FFH-Gebiets sei, sei im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gewürdigt worden; allenfalls in Betracht kommenden Störwirkungen seien durch Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen worden (dazu näher Stellungnahme vom 26. Mai 2023, Punkt 19, S. 9). Die Erwiderungen des Beklagten (S. 122 ff.) ordnen schließlich das eher diffuse Vorbringen des Klägers zu "fachlichen Mängeln der beiden Planfeststellungsbeschlüsse im Einzelnen" in zumindest vertretbarer Weise nur dem Natura-2000-Gebietsschutzrecht und nicht dem Recht der Eingriffsregelung zu. Der Senat teilt danach insgesamt die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben auch mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Einklang steht und das Eingriffs- und Ausgleichskonzept des LBP durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich in Frage gestellt wird. Das Vorbringen des Klägers zur Eingriffsregelung ist überwiegend bereits nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen auch nicht stichhaltig. So kann der Argumentation des Beklagten zum Vorbringen eines "vermeidbaren Eingriffs nach § 15 BNatSchG" vollständig zugestimmt und zur weiteren Begründung auf dessen oben dargestellte, zutreffende Ausführungen in der Klagerwiderung verwiesen werden. Was die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeht, ist das aus dem LBP und seinen Anlagen ersichtliche Konzept fachlich und rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere in der fachlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ergänzend erläutert worden; dabei wurden sämtliche Einwände des Klägers, soweit sie sich überhaupt auf die Eingriffsregelung bezogen haben, überzeugend ausgeräumt. Wegen der Einzelheiten kann auch darauf verwiesen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Übrigen auf Nachfrage darauf verzichtet, zu dem im zuvor übersandten Verhandlungsplan aufgeführten Thema "Vereinbarkeit mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" noch ergänzend Stellung zu nehmen. (d) Vereinbarkeit mit der Rechtsverordnung vom 23. November 1987 zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets "Bienwald" Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse enthalten hierzu in Kap. A.VII (S. 7) die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 der Rechtsverordnung sowie eine Begründung hierzu in Kap. E.VII.2 (S. 34). Bedenken daran sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat das Thema eher unsystematisch ganz am Ende der Klagebegründung im Rahmen seiner Rüge einer "fehlerhaften Gesamtabwägung" (S. 56) kurz angesprochen, aber nur pauschal gerügt, das Vorhaben verstoße auch gegen die Verbote in § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Veränderungen der Bodengestalt, Abgrabungen) und Nr. 16 (Waldrodung) der Rechtsverordnung; es handele sich um eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach § 3 der Rechtsverordnung, weshalb die erteilte Genehmigung rechtswidrig sei. Dieses sehr unsubstantiierte Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung ernstlich in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Kläger auch insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, sein Vorbringen zu diesem ebenfalls im Verhandlungsplan aufgeführten Thema zu ergänzen oder zu vertiefen. Danach sind Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der genannten Rechtsverordnung nicht ersichtlich. 5. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse stehen schließlich auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LStrG (in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse noch anzuwendenden Fassung vom 27. März 2018; inzwischen: § 5 Abs. 1 Satz 4 LStrG i. d. F. vom 28. September 2021) sind bei der Planfeststellung des Baus oder der Änderung insbesondere von Landes- und Kreisstraßen "die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen." Für das danach landesgesetzlich normierte Abwägungsgebot und seine (eingeschränkte) gerichtliche Kontrolle gelten die gleichen Grundsätze der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung wie für die Abwägung beim Bau und der Änderung von Bundesfernstraßen nach der nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht; innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 und Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 315). Die Begründungen der beiden Planfeststellungsbeschlüsse enthalten Ausführungen zur Abwägung zum einen im Rahmen der "Erläuterungen zur Zulässigkeit der festgestellten Planung" (Planrechtfertigung; Kap. E.IV., S. 27 ff.; s. d. bereits oben), sodann im Rahmen der "ergänzenden Erläuterungen zu den Einwendungen und Forderungen" (Kap. E.VIII, S. 48 ff., insbesondere auch ausdrücklich zu den – mit dem Vorbringen des Klägers zu Planungsalternativen teilidentischen – Einwendungen des BUND, dazu zusammenfassend S. 53: "Insgesamt stellt die Planfeststellungsbehörde fest, dass unter Abwägung der naturschutzfachlichen, verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Belange sowie im Hinblick auf die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer die Anlegung des Rad- und Gehweges auf nördlicher Seite der L … die Vorzugsvariante darstellt …"); schließlich enthalten beide Planfeststellungsbeschlüsse am Ende des Begründungsteils (Kap. E.X., S. 54 f.) eine sog. "Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde": Danach stehen der von einem überwiegenden öffentlichen Interesse getragenen Planung weder Planungsgrundsätze noch sonstige in der Abwägung unüberwindliche gegenläufige private oder öffentliche Belange entgegen; die festgestellte Planung erweise sich "auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden öffentlichen und privaten Belange als abwägungsfehlerfrei"; nach zusammenfassender Darstellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den natur- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen wird abschließend ausgeführt: "Bei einer Gesamtbetrachtung der Wirkungen der Maßnahme ist der hiermit verfolgte Zweck der Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber den Belangen des Naturschutzes, des Wasserhaushaltes und des Lärmschutzes wegen der nach Durchführung von Vermeidungs-, Sicherungs-, Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen verbleibenden allenfalls geringfügigen Beeinträchtigung dieser Belange vorrangig. Die Abwägung der durch das Gesamtvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange führt deshalb zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Planfeststellung des Ausbaus des Rad- und Gehweges an der L … zwischen S. und B. / B. und Sch. vorliegen." Der Kläger (Klagebegründung vom 22. März 2021) hat das Thema "Abwägung" in seiner Klagebegründung nur ansatzweise, bruchstückhaft und teilweise in unzutreffendem rechtlichem Zusammenhang angesprochen. So werden die Planfeststellungsbeschlüsse eingangs der Ausführungen zur "materiellen Rechtmäßigkeit" (Ziffer 2.2., S. 13) als (auch) "abwägungsfehlerhaft" bezeichnet; anschließend wird u. a. gerügt, der Bedarf sei nicht "zuverlässig ermittelt" worden und der Beklagte habe vorhandene Alternativen "nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung" einbezogen. Unter Ziffer 2.2.1 folgen die (oben im Rahmen der Planrechtfertigung bereits abgehandelten) Rügen zu einer aus Sicht des Klägers unzureichenden Ermittlung des Bedarfs für das Vorhaben. Unter Ziffer 2.2.8 (S. 22 f.) werden Ausführungen zur "Unterschätzung" der klimatischen Auswirkungen des Vorhabens gemacht, was mit Aspekten des Schutzes des Waldes verknüpft wird. Im Zusammenhang mit den Ausführungen unter Ziffer 2.2.9 ("Zumutbare Alternativen, den Zweck des Projekts mit geringeren Auswirkungen zu erreichen"), die eine klare Zuordnung zu Alternativenprüfungen im Rahmen der Prüfung zwingenden Rechts (Natura-2000-Gebietsschutz, Artenschutz, Eingriffsregelung) oder zur Alternativenprüfung im Rahmen des Abwägungsgebots vermissen lassen, wird unter Ziffer 2.2.9.1 (S. 24 ff.) der Aspekt der "Verkehrssicherheit" thematisiert, unsystematisch verknüpft mit den Aspekten "Verkehrszahlen bzw. Verkehrsaufkommen" (Ziffer 2.2.9.1) und "Nutzen-Kosten-Rechnung" (Ziffer 2.2.9.3). Schließlich folgt unter Ziffer 2.2.12 (S. 55 f.) noch die Rüge einer "fehlerhaften Gesamtabwägung", die inhaltlich nur an die Auffassung des Klägers anknüpft, das Vorhaben führe doch zu einer erheblichen Beeinträchtigung "eines FFH-Gebietes", die nicht zugelassen werden könne, sowie zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, der nicht zu kompensieren sei. Spezifische Rügen zur Verletzung des Abwägungsgebots finden sich dort nicht. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung das unsystematische Vorbringen des Klägers teilweise – soweit dies erkennbar ist – der Prüfung des Abwägungsgebots zugeordnet und ist darauf jeweils wie folgt eingegangen: Unter Ziffer 1.5 "Kein Abwägungsausfall wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung" (S. 32 f.) ordnet er die vom Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit (allenfalls ansatzweise) erhobene Rüge, die Planfeststellungsbeschlüsse würden an einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung leiden, zutreffend dem materiellem Recht als eine Frage des Abwägungsgebots zu und führt dann nur knapp aus, dass die Bewältigung des fachplanerischen Abwägungsgebots in den Planfeststellungsbeschlüssen insgesamt keinen Bedenken begegne, insbesondere auch kein Abwägungsausfall vorliege. Unter Ziffer 2.2.3.8 "Klimatische Auswirkungen …" (S. 100 ff.) befasst sich der Beklagte umfänglich mit der Frage, ob die Planfeststellungsbeschlüsse im Hinblick auf das Makroklima bzw. den Klimawandel oder in Bezug auf den Schutz des Waldes unter dem Aspekt des Mikroklimas "durchschlagenden rechtlichen Bedenken" begegnen und verneint dies im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Der Vorhalt des Klägers, wonach Projektwirkungen auf das Makroklima bzw. den Klimawandel im Rahmen der UVP hätten geprüft werden müssen, sei hier zum einen bereits deshalb nicht zu prüfen, weil sich die Rügeberechtigung des Klägers nach Maßgabe seiner Satzung nicht auf den Aspekt des Klimaschutzes erstrecke; zum anderen sei die Rüge aber auch in der Sache nicht berechtigt, weil die UVP vorliegend nicht die Würdigung des globalen Klimaschutzes umfasse: Wie sich aus der Rechtsprechung des BVerwG ergebe, habe das vor dem 16. Mai 2017 geltende UVP-Recht noch keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen im Rahmen der UVP erfordert (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 9 A 8.20 –, BVerwGE 171, 346 u. juris Rn. 35 ff., m.w.N); dieses Recht finde nach Maßgabe der Übergangsbestimmung in § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG n. F. auch auf die hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse noch Anwendung, weil der hierfür maßgebliche Antrag auf Durchführung beider Planfeststellungsverfahren bereits im Jahre 2012 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag 16. Mai 2017 gestellt worden sei; gleiches gelte für das LUVPG RP, das insoweit auf das UVPG des Bundes verweise. Diese Übergangsregelungen stünden nach der BVerwG-Rechtsprechung auch mit EU-Recht im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7/10 –, juris Rn. 77). Aber auch der Rüge des Klägers, bei den planfestgestellten Radwegeplanungen seien die Auswirkungen auf das örtliche Klima (Mikroklima) unzureichend gewürdigt worden, könne nicht ansatzweise gefolgt werden. Nachfolgend wird zunächst eingehend dargestellt, dass die Planungen auf einer sach- und fachgerecht ermittelten und hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten (S. 105 ff.); dabei wird auch auf die ergänzenden Erhebungen im Jahre 2017 sowie auf die aus Anlass des Klageverfahrens durchgeführte "Plausibilitätskontrolle" durch das Büro NaturProfil aus dem Jahre 2022 (Stellungnahme vom 26. Mai 2023, Nrn. 1, 2 und 14) verwiesen. Aus alledem ergebe sich, dass die vorhabenbedingten kleinklimatischen Veränderungen allenfalls marginal und vermutlich nicht messbar seien, deshalb vernachlässigt werden könnten. Unter Ziffer 2.2.3.9 "Zumutbare Alternativen …" (S. 110 ff.) werden die (vom Kläger vernachlässigten) Unterschiede zwischen der arten- bzw. vogelschutz- und habitatrechtlichen Alternativenprüfung als Bestandteil des zwingenden Rechts gegenüber der fachplanerischen Alternativenprüfung als Teil der planerischen Abwägung herausgearbeitet, aber näher nur auf erstere eingegangen (s. d. bereits oben). Unter den Ziffern 2.2.3.9 bis 2.2.3.11. (S. 116 ff.) geht der Beklagte auf die vom Kläger thematisierten Aspekte "Verkehrssicherheit", "Verkehrszahlen bzw. Verkehrsaufkommen" sowie "Nutzen-Kosten-Rechnung" ein und verweist im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Ausführungen zum Prüfungspunkt der Planrechtfertigung. Hinsichtlich der vom Kläger vermissten "Nutzen-Kosten-Rechnung" sei darauf zu verweisen, dass das BVerwG die Rügefähigkeit der fehlenden Finanzierbarkeit eines Projekts durch anerkannte Umweltvereinigungen verneint habe. Schließlich tritt er unter Ziffer 2.2.3.14 (S. 142 ff.) der Rüge einer "fehlerhaften Gesamtabwägung" entgegen und geht hier zusammenfassend insbesondere noch einmal auf folgende Gesichtspunkte ein: Die rechtlichen Anforderungen an die Alternativenprüfung aus dem Abwägungsgebot seien erfüllt, weil die durchgeführte Prüfung – wie dort ausgeführt – sogar den strengeren Anforderungen an die Prüfung zumutbarer Alternativen im Natura-2000-Gebietsschutz- und im besonderen Artenschutzrecht genüge; anschließend wird die Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung dargestellt und nochmals ausdrücklich festgestellt, dass daran gemessen die geplante Radwegeführung im Hinblick auf die Prüfung von Trassenalternativen und -varianten keine Abwägungsfehler aufweise. Dem Beklagten ist beizupflichten, dass die beiden Planfeststellungsbeschlüsse auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Eine Abwägung hat unzweifelhaft – und umfassend – stattgefunden und sie lässt keine Abwägungsdefizite oder Fehlgewichtungen erkennen. Insbesondere leidet auch die Alternativenprüfung in den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen an keinem Abwägungsfehler. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG gelten für die Prüfung von Alternativlösungen bei der Trassenwahl im Rahmen des Abwägungsgebots folgende Anforderungen: Bei der Trassenprüfung ist der Planfeststellungsbehörde ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen; die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden; ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil. vom 24. November 2010 – 9 A 13/09 –, "A 281", BVerwGE 138, 226 u. juris, Rn. 55 f., und Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 A 14/16 –, "Rheinbrücke Leverkusen", BVerwGE 160, 78 u. juris, Rn. 132, jew. m.w.N.). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, "A 281", a.a.O., Rn. 57 und Urteil vom 11. Oktober 2017, "Rheinbrücke Leverkusen", a.a.O., Rn. 132, jew. m.w.N; s. a. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14.OVG –, "B 10", DVBl. 2015, 1194 und juris Rn. 138 f., m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Prüfung von Trassenalternativen vorliegend keine Abwägungsfehler erkennen. Insoweit kann ohne Weiteres auf die obigen Ausführungen zur Prüfung "zumutbarer Alternativen" im Natura-2000-Gebiets- sowie im besonderen Artenschutzrecht verwiesen werden: Nachdem dort festgestellt werden konnte, dass die Prüfung von Trassenalternativen auch den strengeren Anforderungen an die "bipolare Abwägung" im Rahmen des zwingenden Gebiets- und Artenschutzrechts vollumfänglich genügt, sind erst Recht keine Bedenken an der Favorisierung der gewählten Variante eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs gegenüber allen anderen denkbaren Wegeführungsalternativen, insbesondere den vom Kläger verfochtenen, veranlasst. Im Übrigen kann – was insbesondere die Frage der Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung sowie die Gesamtabwägung angeht – auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung verwiesen werden, die der Senat in jeder Hinsicht teilt. 6. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag der Kläger ist abzulehnen. Er erweist sich als bereits unzulässig, jedenfalls als unbegründet. Der Hilfsbeweisantrag ist schon sprachlich – obwohl schriftlich vorformuliert – missglückt und kaum nachvollziehbar ("Beweis zu erheben, ob der Ausgleich des Baus … auszugleichen ist…"). Versteht man ihn dahin, dass zu der Frage Beweis erhoben werden soll, "ob der Eingriff (in Natur und Landschaft) durch den Bau der beiden planfestgestellten Radwege … auszugleichen ist", bezieht er sich auf eine rechtliche Bewertungsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist; zudem handelt es sich um eine unsubstantiierte, weil völlig abstrakt gehaltene Fragestellung. Soweit zur näheren Konkretisierung ausgeführt wird, es solle eine "schriftliche Stellungnahme" (amtliche Auskunft?) der Oberen Naturschutzbehörde und der Zentralstelle der Forstverwaltung insbesondere dazu eingeholt werden, "ob die Annahmen des Büros Naturprofil in der landespflegerischen Stellungnahme vom Mai 2023 zutreffen und einer Überprüfung bzw. Bewertung durch die zuständige Obere Naturschutzbehörde und die Zentralverwaltung der Forstverwaltung standhalten", lässt auch dieser Konkretisierungsversuch die erforderliche Substantiierung des Beweisersuchens bei weitem vermissen; denn es bleibt immer noch völlig unklar, welche "Annahmen" in der (offenbar gemeinten) "Landespflegerischen Stellungnahme zur Klageschrift" des Büros NaturProfil vom 26. Mai 2023 (vorgelegt als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 14. Juni 2023) in welcher Hinsicht gemeint sind und inwiefern sie einer "Überprüfung bzw. Bewertung" welcher der beiden genannten Behörden (mit sehr unterschiedlicher fachlicher Zuständigkeit) möglicherweise nicht standhalten; dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Bezug genommene Stellungnahme des Büros NaturProfil auf Aussagen in der Klagebegründung bezieht, die ganz unterschiedlichen Rechtsmaterien (und ggf. damit zusammenhängenden fachlichen Fragen) zuzuordnen waren, nämlich neben der eingangs des Beweisantrags im Wortlaut allein angesprochenen Eingriffsregelung auch auf Fragen der formellen Rechtmäßigkeit, des Natura-2000-Gebietsschutzes (sowohl des Vogelschutzes als auch des FFH-Gebietsschutzes), des Artenschutzes, des Klimaschutzes und des Waldschutzes. Zudem handelt es sich aufgrund der Fragestellung, "ob die Annahmen … zutreffen …", um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis bzw. ein Beweisermittlungsersuchen: Der Kläger behauptet nicht, dass bestimmte Annahmen in der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 aus seiner Sicht aus bestimmten Gründen (zum Beispiel) einer naturschutzfachlichen Überprüfung nicht standhalten, sondern will von den genannten Behörden zunächst ermittelt haben, ob die vielfältigen dortigen Annahmen (ggf. auch nur einzelne davon) einer (worauf auch immer gerichteten) "Überprüfung bzw. Bewertung" durch die (eine oder auch beide?) genannten Fachbehörden eventuell nicht standhalten. Danach kommt die beantragte Beweiserhebung aus einer Vielzahl von Gründen von vornherein nicht in Betracht. 7. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, Anh § 164). Der Kläger wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau eines Rad- und Gehweges nördlich und östlich der Landesstraße (L) … von S. bis zur B. (5,777 km, Planfeststellungsbeschluss vom 29. Oktober 2020) und von der B. bis nach Sch. (ca. 4,84 km, Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2020). Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich seit seiner Gründung im Jahr 1993 für raum- und naturverträgliche Verkehrskonzepte im Bienwald einsetzt. Nach § 2 Abs. 1 seiner am 12. April 2017 beschlossenen Satzung dient der Verein dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen - den Verlust von Lebensqualität und Wohnwert - die Verseuchung von Luft und Boden - die Bedrohung von Wassereinzugsgebieten - den Zugriff auf Naherholungsgebiete - die Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume - den Ausbau einer europäischen Straßen-Fernverkehrsachse durch den Bienwald mit dem sich daraus ergebenden Zwang zu weiterem Autobahn- und Querspangenbau. Die L … verläuft von Sch. bis über die B. hinaus parallel zur deutsch-französischen Grenze und biegt dann nach Norden in Richtung S. ab. Die Straße verläuft weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer" und des Vogelschutzgebiets "Bienwald und Viehstrichwiesen"; der Bereich ist auch Teil des Naturschutzgroßprojekts Bienwald. Die Planfeststellung wurde im Februar 2012 beantragt. Nach dem Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers ist bereits in den 1990er Jahren eine Linienführung über bestehende Forstwege aus fortwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen verworfen worden. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Juni/Juli 2012 statt. Von Seiten der Behörden erhoben vor allem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung Einwendungen gegen die Planung. Darin äußerten sie Zweifel an der Richtigkeit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und sprachen sich für eine wassergebundene Bauweise des Weges sowie für eine Trassierung des Weges südlich bzw. westlich der L … aus. Ferner wandte der BUND – Landesverband Rheinland-Pfalz – ein, dass der Radweg nicht erforderlich sei und stattdessen lieber die vorhandenen Waldwege benutzt werden sollten bzw. eine Sperrung der L … für den Durchgangsverkehr am Wochenende erwogen werden sollte. Insbesondere die Einwendungen der Behörden führten zu Änderungen des naturschutzfachlichen Konzepts und zu einer Verringerung des Radwegequerschnitts. Zu diesen Änderungen erhielten die Einwender Gelegenheit zur Stellungnahme. Der öffentlich bekanntgemachte Erörterungstermin fand am 8. November 2017 statt. Danach erfolgten weitere Besprechungen des Vorhabenträgers mit der Oberen Naturschutzbehörde und der Zentralstelle der Forstverwaltung. Die Planfeststellungsbeschlüsse für die beiden Abschnitte wurden am 29. und 30. Oktober 2020 erlassen und am 20. November 2020 ortsüblich bekanntgemacht, die Auslegungsfrist dauerte vom 30. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020. Die Planfeststellungsbeschlüsse setzen die Errichtung eines Rad- und Gehwegs mit einer Breite von 2,50 m zuzüglich 0,25 m Bankette fest und verpflichten dazu, zwischen der Landesstraße und dem Radweg einen Sicherheitsstreifen von 1,25 m Breite vorzusehen. In der Begründung wird ausgeführt: Die Maßnahme sei erforderlich, um einem erheblichen Verkehrsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer zu begegnen. Die L … habe die Funktion einer Ortsverbindungsstraße im deutsch-französischen Grenzabschnitt und weise eine Verkehrsstärke von etwa 1.295 Kfz./Tag auf. Die teilweise unter 4,00 m breite Straße werde insbesondere am Wochenende stark von Radfahrern frequentiert, so dass es beim Überholen des Öfteren zu gefährlichen Verkehrssituationen komme. Die bituminöse Bauweise sei im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Die vorliegende Trasse sei vorzugswürdig. Eine Linienführung über bestehende Forstwege sei weder aus forstwirtschaftlichen noch aus landespflegerischen Gründen geeignet und werde den Vorgaben an eine verkehrssichere Radwegeverbindung nicht gerecht. Die Planung stehe im Einklang mit den Zielvorgaben des Naturschutzgroßprojekts Bienwald, dessen Pflege- und Entwicklungsplan ausdrücklich den Bau eines Radweges entlang der L … von Sch. nach S. ausweise. Der größtenteils auf Flächen des Straßenbaulastträgers angelegte Rad- und Gehweg laufe aufgrund der verfügten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht zuwider. Sowohl die Obere Naturschutzbehörde als auch die Zentralstelle der Forstverwaltung hätten der im Laufe des Verfahrens überarbeiteten Planung ihre Zustimmung erteilt. Zu den Einwendungen des BUND wird ausgeführt: Die planfestgestellte Rodung des Waldrandes werde durch die mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Außerdem sei der Straßenquerschnitt nochmals verringert worden. Durch die Anlegung des Radwegs auf der nördlichen bzw. östlichen Seite der L … würden die höherwertigen Grünlandbestände und die Birkenreihe in der A.-Niederung geschont. Die Sperrung der L … für den Durchgangsverkehr an Wochenenden sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die hierfür nötige Teilentwidmung nicht vorlägen. Der Kläger hatte im Anschluss an die Offenlage des Planentwurfs im Juni/Juli 2012 keine Stellungnahme abgegeben. Er wandte sich erstmals mit einer e-mail vom 21. Februar 2018 an den Vorhabenträger mit dem Hinweis, erst kürzlich von dem Vorhaben erfahren zu haben. Im Antwortschreiben der Planfeststellungsbehörde wurde darauf hingewiesen, dass auch andere Naturschutzvereinigungen nicht gesondert beteiligt worden seien. Der BUND habe seine Stellungnahme als Teil der Öffentlichkeit abgegeben. Bei dem bereits durchgeführten Erörterungstermin seien nur die Einwender beteiligt worden. Auf seine Anfrage vom 12. April 2018, wie weit das Verfahren fortgeschritten und wie die Einwendungen – insbesondere des BUND – aus naturschutzfachlicher und verkehrsökologischer Sicht abgearbeitet worden seien, antwortete die Planfeststellungsbehörde am 15. Mai 2018: Das ursprünglich vorgesehene naturschutzfachliche Konzept sei insbesondere auf die Einwendungen der Oberen Naturschutzbehörde und der Zentralstelle der Forstverwaltung hin abgeändert worden. Hierzu sei den am Verfahren beteiligten Einwendern, darunter auch dem BUND, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung hätten dem geänderten Konzept zugestimmt. Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins seien weitere Änderungen durch den Vorhabenträger vorzunehmen, die noch nicht abgeschlossen seien. Auf die weitere Frage des Klägers zum voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens teilte die Planfeststellungsbehörde im Juni 2018 mit, dass nach der bisherigen Planung die beiden Planfeststellungsbeschlüsse bis zum Ende des Jahres 2018 erlassen werden sollten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Umweltverband. Nachdem er am 25. Januar 2021 den Bescheid des Finanzamtes zur Freistellung von Körperschafts- und Gewerbesteuer nachgereicht hatte, erkannte ihn das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Bescheid vom 3. Februar 2021 als Umweltvereinigung an, allerdings beschränkt auf den Bereich des Bienwaldes. Bereits zuvor hatte der Kläger am 12. Januar 2021 Klage gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben. Nachdem der Rechtsstreit aufgrund der Neufassung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO im Investitionsbeschleunigungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2021 an das Oberverwaltungsgericht verwiesen wurde, hatte der Kläger zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 2 UmwRG. Die Anerkennung als Umweltvereinigung liege inzwischen vor. Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG seien erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung hätten schon im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen. Auch habe er bereits einen Antrag auf Anerkennung gestellt. Schließlich habe er die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fehlende Anerkennung nicht zu vertreten. Zur Begründetheit der Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2021, der innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungfrist einging, im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse seien rechtswidrig, denn sie verletzten zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verstießen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG befugt, die Rechtswidrigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse als Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a UmwRG zu rügen; der Rechtsbehelf sei nach § 2 Abs. 4 UmwRG auch begründet, weil die Entscheidung gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften verstoße, die für die Entscheidung von Bedeutung seien und der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die der Kläger nach seiner Satzung fördere. Die Planfeststellungsbeschlüsse seien bereits formell rechtswidrig, weil nach der Planänderung keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Es sei zweifelhaft, ob die im Jahre 2012 ausgelegten Unterlagen im Zweitpunkt des Erörterungstermins im Jahre 2017 noch hinreichend aktuell gewesen sein. Die Untersuchungen zu Habitat-, Vogel- und Artenschutz aus dem Jahre 2011 seien im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse bereits 9 Jahre alt gewesen, das Kartenmaterial und die zugrundeliegenden Erhebungen und Untersuchungen durch beauftragte Gutachter seien im Entscheidungszeitpunkt weit mehr als 10 Jahre alt gewesen. Überwiegend sei die Beurteilung an Hand von Datenmaterial aus dem Jahre 2007 erfolgt, das aus Anlass der Kartierung für das Großprojekt Bienwald erstellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es Veränderungen ergeben habe, die eine erneute Begehung und Kartierung erforderlich gemacht hätten. Daher seien die zugrunde gelegten Daten für die naturschutzrechtliche Beurteilung veraltet und hätten der Aktualisierung bedurft. Zudem hätten auch die verstärkt einsetzenden Wirkungen des Klimawandels mit gravierenden Auswirkungen auf den Baumbestand eine Neubewertung erfordert. Die Planfeststellung sei auch materiell rechtswidrig. Für das Vorhaben bestehe angesichts des gut ausgebauten Wegenetzes kein Bedarf. Der Bienwald verfüge in dem betroffenen Abschnitt bereits über ein gut ausgebautes Wegenetz für den Fuß- und Radverkehr, das getrennt vom motorisierten Verkehr geführt und damit attraktiv und sicher sei. Die Begründung für eine höhere Verkehrssicherheit des geplanten Radwegs gegenüber einer Führung des Verkehrs über bestehende Wege sei nicht plausibel. Der mit dem Projekt verbundene gravierende Eingriff in Natur und Landschaft sei durch eine Verbesserung der Beschilderung und der Qualität der bestehenden Wege vermeidbar. Das Vorhaben stelle auch einen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vermeidbaren und deshalb zu unterlassenden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Da es bereits Planungen für ein Radwegenetz gebe, die die Anbindung der Orte S. und Sch. durch Nutzung vorhandener Wegenetze unter Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gewährleisteten, bestünden zumutbare Alternativen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Vor allem sei das Projekt mit den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht verträglich. So führe das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer". Denn das Projekt führe mindestens zu einer Verdoppelung der vorhandenen Breite der L … von etwa 4 m auf über 8 m und zerschneide das geschlossene Waldgebiet des Bienwaldes auf insgesamt 10 km Länge erheblich. Zwar werde sich das Kollisionsrisiko bei einem Verkehrsaufkommen von etwa 1.300 Kfz/Tag nicht erhöhen, doch stelle die Breite des Korridors ein erhebliches Hindernis für querende Tiere wie die Wildkatze oder die im Gebiet lebenden Vogel-, Fledermaus-, Amphibien- und Insektenarten dar, die weitere Wege überwinden müssten und nicht in der Deckung des Unterholzes bleiben könnten, das durch den Wegebau in einer Breite von 2,50 m zuzüglich eines Schutzstreifens von 1,25 m sowie den an den Radweg anschließenden weiteren befestigten Seitenstreifen vollständig entfernt werde. Schon diese Trennwirkung habe die Unzulässigkeit des Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG zur Folge. Die gegenteiligen Darlegungen der Gutachter des Büros Naturprofil seien zu pauschal. Der Beklagte habe auch verkannt, dass Ausnahmegründe nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht vorlägen, da es zumutbare Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gebe, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Ferner sei die Kumulation der Belastungswirkungen des Projekts mit denen anderer Projekte, etwa dem Kalksandsteinabbau der K. S. GmbH u. Co. KG im Bereich des Bienwaldes, für den ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren laufe, oder der vom Beklagten geplanten Brücke über die B … am L. im Bienwald nicht berücksichtigt worden. Das Vorhaben sei auch mit den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets (VSG) "Bienwald und Viehstrichwiesen" nicht vereinbar. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei oberflächlich und vage. Die Bedeutung des Nahrungshabitats für wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel im Plangebiet werde verkannt. So würden z. B. im Planungsabschnitt B. – S. Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine nur als Nahrungsgäste ermittelt, die Wasserralle zwar als Brutvogel, doch solle die Brutstätte außerhalb liegen. Grundsätzlich sei die Beschränkung des Gebietsschutzes auf die Hauptvorkommen eines Gebiets als Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie zu bemängeln, da dies dazu führe, dass ein nicht unerheblicher Teil der in den Standarddatenbögen für Vogelschutzgebiete an die Kommission gemeldeten Vogelarten nicht geschützt sei. Das Vorhaben sei auch mit dem Artenschutzrecht nicht vereinbar. So sei es nicht zulässig, wenn im Planfeststellungsbeschluss (S. 6 bzw. S. 38) vorsorglich für verschiedene Tierarten des Anhangs IV der FFH- und des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen sowie höchstvorsorglich gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erteilt würden. Im Falle einer Verwirklichung des Verbots müsse für jede Art geprüft werden, ob sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtere, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthalte. Eine Ausnahme auf Vorrat sei unzulässig. Ebenso wenig sei es zulässig, für den Fall, dass die Voraussetzungen für Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht vorliegen, höchst vorsorglich Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erteilen. Offenkundig wolle sich der Beklagte eine tiefere Ermittlung und Bewertung der konkreten Umweltauswirkungen und von Planungsalternativen ersparen. Darüber hinaus seien die Auswirkungen auf das Klima, insbesondere die Erwärmung der Umgebung durch die (Beseitigung der?) schattenspendenden Bäume entlang der Landesstraße unterschätzt worden. Den erheblichen Bedenken der Zentralstelle der Forstverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 zu dem Vorhaben sei auch durch die Änderung der Planung, den Asphalt zur Verminderung der Erwärmung der Umgebung in "weißer" Ausführung vorzusehen, nicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil derartige Maßnahmen zur Kompensation des Verlustes der Alleebäume und des dichten Waldbestandes entlang der L … für Mikroklima und insbesondere den Wasserhaushalt nicht geeignet seien. Zudem seien nach der seit dem 17. Juli 2017 anwendbaren Fassung des UVPG die Auswirkungen des Projekts auf das Makroklima und den Klimawandel zu untersuchen gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Herstellung des Geh- und Radweges bestünden, da die Eingriffe erheblich und schonendere Alternativen möglich seien. Entgegen den Ausführungen auf S. 28 der Planfeststellungsbeschlüsse sei die geplante Trassenführung gegenüber den vom Kläger sowie von Einwendern vorgebrachten Alternativplanungen nicht vorzugswürdig. Die Verkehrssicherheit sei bei der vorliegenden Planung nicht gegeben, weil Radfahrer und Fußgänger am Ortseingang der B. aus Richtung S. kommend am Ende einer starken Rechtskurve die Landesstraße queren müssten, was insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder und ältere Personen eine erhebliche Gefahr bedeute. Der Forderung einer Querungshilfe von kommunaler Seite bei km 5+77 sei nicht entsprochen worden. Das Verkehrsaufkommen auf der L … von unter 1.300 Kfz./Tag rechtfertige keine getrennte Führung von Kraftfahrzeugen und Radverkehr und den Bau eines zusätzlichen Rad- und Gehwegs zu dem bereits vorhandenen Netz. Auch aus dem prognostizierten Schwerlastverkehrsanteil von 2 %, was für eine Landesstraße unterdurchschnittlich sei, ergebe sich keine gesteigerte Unfallhäufigkeit. Auch sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, dass die vom BUND geforderte Sperrung der Landesstraße für den Durchgangsverkehr an Wochenenden nicht möglich sei. Die Kosten-Nutzen-Rechnung sei fehlerhaft, weil Unterlagen über die Kosten des notwendigen erheblichen Grunderwerbs fehlten. Demgegenüber habe der Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Ertüchtigung des vorhandenen Wegenetzes geringer wären als die für die beiden planfestgestellten Abschnitte veranschlagten Kosten in Höhe von voraussichtlich 4,35 Mio. €. Auch seien die landschaftspflegerischen Begleitpläne zur Kompensation der Eingriffe ungeeignet, da die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen weit entfernt lägen und keinen räumlichen oder naturschutzfachlichen Bezug zu den geplanten Maßnahmen hätten. Im Einzelnen sei zu fachlichen Mängeln der beiden Planfeststellungsbeschlüsse noch auszuführen: 1. Zum Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "B. – Sch.": Die Untersuchungen und Aussagen zur Verträglichkeit mit dem FFH- und dem Vogelschutzgebiet sowie zu den Belangen des Artenschutzes seien aus folgenden Gründen fehlerhaft und ergänzungsbedürftig: Die Untersuchungen nachteiliger Effekte auf strukturgebundene Arten seien mangelhaft. Das Ergebnis, dass für die jeweiligen Tierarten keine nachteiligen Effekte entstünden, sei z. B. in Bezug auf die Wildkatze oder Fledermausarten unverständlich. Fledermäuse suchten Leitstrukturen und Wildkatzen scheuten das Queren großer Straßen mit Trennwirkung. Mögliche Verluste der Wildkatze seien auch relevant für die Erfüllung "der Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie" (?). Es sei auch von einer relevanten und dauerhaften Inanspruchnahme von Lebensräumen durch das Vorhaben auszugehen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele "des Schutzgebiets" bedeute. Die Gutachter des Beklagten hätten die Inanspruchnahme von 2,65 ha straßenbegleitender Säume entlang der L … zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil von einer gesamten Schutzgebietsfläche von mehr als 13.500 ha weniger als 0,2 Promille durch den Radweg und seine Nebenflächen betroffen seien. Zum einen hätte der andere Abschnitt des geplanten Radweges bei der Beurteilung der qualitativen Auswirkungen mitbetrachtet werden müssen. Zum anderen wären Wirkfaktoren wie die Zerschneidungswirkung des zusammenhängenden Waldgebietes zu betrachten gewesen. Zudem hätten die 2,65 ha nicht pauschal ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Vorhabens gesetzt werden dürfen, sondern es sei auf den Anteil der betroffenen einzelnen Lebensraumtypen (LRT) an der Gesamtfläche abzustellen, wobei die Inanspruchnahme nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen LRT im Gebiet sein dürfe. Entgegen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei von erheblichen Auswirkungen auf den Springfrosch auszugehen, weil Amphibien es schwer hätten, die auf doppelte Breite angewachsene Straße sicher zu überqueren, zumal die Deckung fehle, um Lebensräume auf der anderen Straßenseite (z. B. Laichgewässer) zu erreichen. Die vorgesehene Verschwenkung zum Schutz der Laichgewässer sei nicht geeignet, alle nachteiligen Wirkungen zu kompensieren. Die Aussagen zur Wildkatze, wonach diese durch das Vorhaben nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt würde, seien ungenau; die Beschränkungen der Mobilität hätten untersucht werden müssen. Auch den Aussagen zu nicht nennenswerten Habitatverlusten der nachweislich vorkommenden Fledermausart "Großes Mausohr" und zum nur vorübergehenden Verlust potentieller Lebensräume der Schmetterlingsart "Spanische Flagge" sei zu widersprechen. Hinsichtlich der im Gebiet vorkommenden vier der 6 heimischen Spechtarten hätten nicht nur aktuell besetzte Höhlenbäume, sondern auch geeignete Quartiere untersucht werden müssen. Gleiches gelte für die Untersuchungen zu Lebensräumen des Ziegenmelkers. Ferner seien auch Vorkommen des Wendehalses, des Wespenbussards und des Neuntöters zu betrachten. Soweit zum Schutz von Vorkommen der Haselmaus als Auflage V 2 eine Baufeldkontrolle und als Maßnahme S 1 der Schutz hochwertiger Lebensräume vorgesehen sei, fehle eine Bauzeitenauflage, um Haselmäuse im Winterquartier vor Baumfällmaßnahmen zu schützen. 2. Zum Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "S. – B.": Auch insoweit litten die FFH- und VSG-Verträglichkeitsprüfungen sowie die artenschutzrechtliche Prüfung an erheblichen Mängeln: Bei dem mit mehreren Brutpaaren im Gewann Kapuzinereck zwischen L … und Abzweig Kapsweyer vorkommenden Ziegenmelker sei davon auszugehen, dass die Reviere sich bis in den Wirkraum des Vorhabens erstreckten. Auch bei den in mehreren Revieren zwischen Waldhof und B. im Plangebiet nachgewiesenen Arten Mittel- und Schwarzspecht hätte über besetzte Höhlenbäume hinaus die Eignung als Höhlenbaum untersucht werden müssen. Die Bekassine habe im Plangebiet ein Nahrungshabitat, das relevant sei. Auch beim Neuntöter hätten Habitate im Plangebiet nicht als bloß randliche Teilhabitate abgewertet werden dürfen. Für den mit mehreren Brutpaaren im westlichen Bienwald vorkommenden Wespenbussard sei der Erhebungsumfang zu gering gewesen, um Horstbäume im trassennahen Bereich verlässlich ausschließen zu können. Hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit vorhabenbedingter Flächenverluste gelte auch hier, dass die Berechnung eines Anteils von weniger als 1 % der Gesamtfläche von 13.500 ha im Einzelnen nicht – bezogen auf die Betroffenheit von LRT 3260, 6510 und 9160 – nachvollzogen werden könne. Der mit maximal 45 qm angegebene, als unerheblich bewertete Lebensraumverlust durch Verrohrung bzw. Verbau des Bruchbachs (LRT 3260) sei im Hinblick auf die betroffenen Arten in Frage zu stellen. Die gelte auch für die Bewertung eintretender Zerschneidungseffekte für Lebensräume von Anhang-II-Arten als nicht erheblich. Auch die Bewertung der Auswirkungen auf Springfrosch und Wildkatze in diesem Abschnitt als unerheblich könne nicht gefolgt werden. Schließlich könne auch die Schlussfolgerung hinsichtlich wertgebender Vogelarten (Haupt- und Nebenvorkommen), es handele sich nur um eine geringfügige Inanspruchnahme von Revierräumen, nicht nachvollzogen werden. Letztlich sei auch die Gesamtabwägung der Planungen abwägungsfehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes handele, die nicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zuzulassen sei und zu der zumutbare Alternativen bestünden, die die Verwirklichung des Vorhabens mit geringerer Eingriffsintensität ermöglichten. Das Vorhaben verstoße im Übrigen auch gegen die Verbote in § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Veränderungen der Bodengestalt, Abgrabungen) und Nr. 16 (Waldrodung) der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bienwald (RVO); der Schutzzweck nach § 3 werde beeinträchtigt; die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 und 4 RVO lägen mangels Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigung nicht vor. Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2021 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfüge nicht über die notwendige Verbandsklagebefugnis nach § 2 UmwRG, weil er im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht als Umweltverband anerkannt gewesen sei. Die Verbandsklagebefugnis stehe nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur denjenigen Vereinigungen zu, die bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3 UmwRG anerkannt seien, da es sich um eine Zugangsvoraussetzung der Umweltverbandsklage handele. Diese Ausgestaltung der Verbandsklage in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG stehe mit den Anforderungen des europäischen Rechts und der Aarhus-Konvention im Einklang. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 14. September 2022 – BVerwG 9 C 24.21 –, BVerwGE 176, 259). Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die entscheidungstragende Erwägung, dass dem Kläger ein Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht zustehe, weil die danach erforderliche Anerkennung nach § 3 UmwRG eine Zugangsvoraussetzung sei, die bereits bei Klageerhebung vorliegen müsse, bei dem Kläger aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang. Denn bei dem Erfordernis der Anerkennung handele es sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Zugangs-, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die am Schluss der mündlichen Verhandlung oder in den Fällen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müsse und wegen der Anerkennung des Klägers am 3. Februar 2021 am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2021 auch vorgelegen habe. In dem nach Zurückverweisung wieder aufgenommenen Verfahren trägt der Kläger zur Klagebegründung insbesondere noch vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Kläger hinsichtlich der beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse rügebefugt. Er rüge insbesondere Rechtsverstöße, die Belange im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz UmwRG berührten, die er nach seiner Satzung fördere. Durch den Satzungszweck sei er nicht auf einzelne Aspekte seines Klagevorbringens beschränkt. Da es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG handele, finde – im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG – im Rahmen der Begründetheitsprüfung eine volle Rechtmäßigkeitskontrolle statt; § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz UmwRG habe hier keine Bedeutung, da es sich bei § 5 LStrG um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handele; bei der Überprüfung komme es insoweit nicht darauf an, ob die Entscheidung Belange tangiere, die zu den von der Vereinigung geförderten Zielen gehören. Es widerspräche Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention und dem Unionsrecht, wenn die zu deren Umsetzung ergangenen Vorschriften es erlaubten, die gerichtliche Kontrolle innerstaatlich in der Weise zu begrenzen. Der Bezug zum Satzungszweck des Klägers sei daher nicht Voraussetzung für den Erfolg des Rechtsbehelfs. Im Übrigen habe die Anpassung des Satzungszwecks im Jahre 2017 keine Änderung der vom Kläger verfolgten Ziele beinhaltet, sondern die Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung um den Zusatz "im Sinne des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze der Länder" habe nur steuerrechtliche Gründe gehabt, aber keine Änderung oder gar Beschränkung der vom Kläger mit der Satzung verfolgten Zwecke beabsichtigt. In der Sache halte der Kläger daran fest, dass die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei der Planfeststellung von Straßen zu berücksichtigen seien, was hier nicht hinreichend geschehen sei. Eine gesteigerte Beachtenspflicht, die klimabezogenen Auswirkungen mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ergebe sich aus Art. 20 a GG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz1 KSG sowie auch aus dem bereits 2014 erlassenen Landesklimaschutzgesetz. Die Unterlagen von 2012 beinhalteten jedoch keine vertiefte Untersuchung der klimatologischen Auswirkungen des Vorhabens. Soweit in einer ergänzenden Stellungnahme des Büros Naturprofil vom 26. Mai 2023 ausgeführt werde, die Eingriffsschwere durch den Radwegebau falle infolge des Klimawandels und der 2022 festgestellten Veränderungen der Buchen- und Kiefern-Mischbestände eher geringer aus, weshalb sich keine neuen Betroffenheiten ergäben oder veränderte Entscheidungen zu treffen wären und deshalb keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen sei, sei dies fachlich unhaltbar. Gegenüber der Einschätzung von Naturprofil, die kleinklimatische Erwärmung sei vernachlässigbar und die Temperaturveränderungen seien nur minimal und vermutlich nicht messbar, sei auf die gänzlich anderen Einschätzungen der Fachbehörden zu verweisen. So habe die Zentralstelle der Forstverwaltung bereits in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 die Freistellung der Waldsäume kritisch gesehen und sich für eine Verlegung der Trasse ausgesprochen. Im Übrigen gebe es für die Berücksichtigung auch lokaler Erwärmungen keine Bagatellschwelle. Der Beklagte sei dafür beweispflichtig, dass die der Entscheidung zugrundeliegenden Karten und naturschutzfachlichen Erhebungen noch hinreichend aktuell seien. Dies werde vom Kläger im Hinblick darauf, dass die avifaunistischen Untersuchungen bereits im Jahre 2011 erfolgten und das Datenmaterial überwiegend aus dem Jahre 2007 datiere, weiterhin bezweifelt. Die fehlende Aktualität könne auch nicht durch die Stellungnahme von Naturprofil aus dem Mai 2023 als "Plausibilitätskontrolle" geheilt werden, weil darin krasse Fehlannahmen insbesondere hinsichtlich der Relevanz klimatischer Schäden am vorhandenen Waldbestand enthalten seien. Darüber hinaus liege ein veränderter tatsächlicher Umstand hinsichtlich der Wegeführung im Bienwald in Gestalt inzwischen abgeschlossener und bereits umgesetzter Planungen für ein geschlossenes Radwegenetz (u. a. "P.-Radweg") vor. So sei die K …, die über den "W. S." auf die L … führe, inzwischen zur Fahrradstraße umgewidmet worden und werde nach Ertüchtigung dem Radverkehr - mit Ausnahme des Anliegerverkehrs – zur Verfügung stehen. Danach dränge es sich für die L … mit geringen Verkehrszahlen geradezu auf, den Radverkehr anders zu führen bzw. die L … durch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Aufbringung eines Radstreifens sicherer zu machen oder dem Radverkehr zu widmen. Es werde daran festgehalten, dass keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. v. § 34 Abs. 3 BNatSchG für die Anlage eines separaten Geh- und Radwegs in beiden planfestgestellten Abschnitten für das Vorhaben streiten. Angesichts der geringen Verkehrszahlen erfordere die Verkehrssicherheit nicht die Errichtung eines von der Fahrbahn getrennten Radwegs. Ebenso sei daran festzuhalten, dass die Zulassung des Projekts an bestehenden zumutbaren Alternativen nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG scheitere, weil die Ortsgemeinden bereits über ein vorhandenes Geh- und Radwegenetz verfügten und bestehende Wege für den Radverkehr weiter ertüchtigt werden könnten. Da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung eines separaten Geh- und Radwegs bestehe, bleibe es auch dabei, dass hinsichtlich des Artenschutzes für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG kein Raum sei. Aus dem Bestehen zumutbarer Alternativen folge auch, dass der Eingriff in Natur und Landschaft nach § 15 BNatSchG vermeidbar sei. Der Kläger halte auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen und Flächenverlusten von LRT die Anwendung der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner nicht korrekt erfolgt sei. Es bleibe auch dabei, dass der Kläger berechtigt sei, auch die mangelnde Planrechtfertigung für die beiden Planfeststellungsbeschlüsse zu rügen. Dies ergebe sich auch aus der nach der Änderung des UmwRG ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die mangelnde Planrechtfertigung ergebe sich daraus, dass es im Hinblick auf das – für eine Landesstraße – geringe Verkehrsaufkommen auf der L … wegen fehlender konkreter Gefahren i. S. v. § 45 Satz 1 StVO von Schadensfällen zu Lasten von Radfahrern sowie bestehender, weniger in Natur und Landschaft eingreifender Alternativen nicht vernünftigerweise geboten sei, den Radverkehr durch einen erheblichen baulichen Eingriff von der vorhandenen Fahrbahn abzuteilen. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Unterschutzstellung europäischer Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Erhaltungsziele lediglich auf die sog. Hauptvorkommen von einzelnen Vogelarten bezögen, unionsrechtswidrig sei. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass dieser Einwand aufgrund des weit fortgeschrittenen bzw. abgeschlossenen Gebietsausweisungsverfahrens verspätet sei bzw. eine Vermutung für die Richtigkeit der Schutzgebietsausweisung streite. Daneben sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. September 2023 in der Rechtssache C-116/22 zu beachten, das weitreichende Folgen für die Frage der Angemessenheit des Schutzes der FFH-Gebiete habe. Insoweit sei von Bedeutung, dass es für die von den streitigen Planfeststellungsbeschlüssen umfassten Gebiete bis heute keine aktuellen Bewirtschaftungspläne gebe. Dies müsse zur Folge haben, dass ein Projekt nicht zugelassen werden dürfe, solange unklar sei, welchen Inhalt die Bewirtschaftungspläne haben werden. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang nunmehr auch das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 in der Rechtssache C-66/23 zu beachten. Der Kläger beantragt, 1. die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom 29. und 30. Oktober 2020 aufzuheben. 2. Hilfsweise die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom 29. und 30. Oktober 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. 3. Weiter hilfsweise Beweis zu erheben, ob der Ausgleich des Baus der beiden planfestgestellten Radwege entlang der L 545 in den beiden Abschnitten auszugleichen ist und insbesondere, ob die Annahmen des Büros Naturprofil in der landespflegerischen Stellungnahme vom Mai 2023 zutreffen und einer Überprüfung bzw. Bewertung durch die zuständige Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung standhalten. Dazu ist die Obere Naturschutzbehörde, anzuhören namentlich Frau S. M. oder Vertreterin im Falle der Verhinderung sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung durch schriftliche Stellungnahme und persönlichen Erläuterungen der Auffassung. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen. 2. den gestellten Hilfsbeweisantrag als unzulässig abzulehnen. Er tritt der Klage entgegen und führt aus, die Klage könne weiterhin keinen Erfolg haben. Zwar sei die Klage nach den für das weitere Verfahren bindenden Feststellungen des BVerwG zulässig; sie sei jedoch als in der Sache unbegründet abzuweisen. Denn die beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse litten weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an einem beachtlichen Rechts- oder Abwägungsfehler, der deren Aufhebung oder auch nur die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit i. S. v. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG rechtfertigen würde. Anders als der Kläger meine, stehe ihm bereits kein uneingeschränktes Recht auf umfassende gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Planungen zu. Zum einen ergebe sich eine Beschränkung des Überprüfungsanspruchs nach Maßgabe des Satzungszwecks des Klägers. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz UmwRG seien Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur begründet, soweit ein vom Gericht festgestellter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gerade auch solche Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 12. April 2017 sei der Aufgabenbereich des Vereins aber dahin beschränkt, dass er nicht generell und allgemein den "Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft" fördere, sondern diese nur "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder"; die Formulierung "im Sinne" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch als "nach Maßgabe" der genannten Gesetze auszulegen. Mithin könne sich der Kläger nur auf Rechtsverstöße gegen Bestimmungen des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze berufen. Soweit er auch Rechtsverstöße gegen sonstige rechtliche Vorschriften – außerhalb der beiden genannten Gesetze – berufen wolle, könne sich sein gerichtlicher Überprüfungsanspruch nach Maßgabe des in seiner Vereinssatzung selbst auferlegten Vereinszwecks hierauf nicht erstrecken. Weitere Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit des Klagevorbringens resultierten aus § 6 UmwRG. Danach sei der gerichtlichen Überprüfung nur das Klagevorbringen zugrunde zu legen, das unter Beachtung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht worden sei. Hier sei die 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG mit der Klageerhebung bei dem VG Neustadt an der Weinstraße am 12. Januar 2021 in Gang gesetzt worden und folglich am 23. März 2021 abgelaufen. Die Aufhebung des Senatsurteils vom 4. August 2021 durch das Urteil des BVerwG vom 14. September 2021 lasse die mit Fristablauf eingetretenes Präklusionswirkung nach § 6 Satz 2 UmwRG unberührt. Auf diese Beschränkungen des Überprüfungsanspruchs des Klägers komme es indessen nur an, soweit der Senat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse gerade hinsichtlich solcher Aspekte, bei denen das Rügerecht bzw. der Überprüfungsanspruch des Klägers infrage stehen könnte, zu einer vom Beklagten abweichenden Bewertung gelangen würde. Die Planfeststellungsverfahren seien zunächst formell fehlerfrei durchgeführt worden. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor. So begründe allein die Dauer des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensmangel. Der Umstand, dass die beiden Verfahren bereits 2012 eingeleitet wurden, aber erst 8 Jahre später – im Oktober 2020 – abgeschlossen werden konnten, stelle sich nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Der Kläger könne sich schon nicht darauf berufen, dass ein Planfeststellungsverfahren innerhalb bestimmter Zeit abgeschlossen sein müsse. Dem Anspruch des Vorhabenträgers auf Durchführung des Verfahrens stehe kein Recht Planbetroffener oder Dritter an einer zügigen Entscheidung gegenüber. Der Vorwurf des Klägers, die den Radwegeplanungen zugrundeliegenden umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen und Bewertungen seien nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, könne – die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellt – keinen Verfahrensmangel begründen. Die Frage, ob die einem Vorhaben zugrundeliegenden umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen und Feststellungen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage basieren, sei keine Frage des Verfahrens-, sondern der Anwendung des materiellen Rechts. Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Klägers keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. Es fehle schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung, woraus der Kläger konkret die Notwendigkeit einer ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung ableiten wolle. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass nach Maßgabe der Grundsätze der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die vom Kläger für erforderlich erachtete Überarbeitung der Naturschutzunterlagen und die daraus resultierenden Planänderungen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hätte geboten sein können. Denn es sei nicht vom Kläger substantiiert dargelegt worden oder ersichtlich, dass die von ihm für erforderlich erachtete Überarbeitung der Planunterlagen die Voraussetzungen nach Maßgabe der Rechtsprechung erfüllten, dass die Überarbeitung das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühre oder zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Tage gebracht haben würde. Ebenso wenig ergäben sich aus seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der Unterlagen zu einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung der Umweltbetroffenheiten geführt hätte. Im Übrigen wären die behaupteten Verfahrensfehler, soweit von ihrem Vorliegen auszugehen wäre, unbeachtlich, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellungsentscheidungen gehabt hätten. Im Falle ihrer Beachtlichkeit würden sie jedenfalls nicht die beantragte Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen, sondern wären – da sie keinesfalls die Gesamtkonzeption der Planung berührten – ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren heilbar. Die Planfeststellungsbeschlüsse seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger das Vorliegen einer Planrechtfertigung bestreite, fehle ihm nach dem oben Gesagten bereits das Rügerecht, weil sich sein Überprüfungsanspruch mangels hinreichendem Bezug zu den nach dem Satzungszweck geförderten "Zielen des Umweltschutzes", soweit sich diese aus dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz ableiten ließen, hierauf nicht erstrecke. Denn die Planrechtfertigung beurteile sich nicht nach Bestimmungen oder Gesichtspunkten des Umweltschutzes, sondern leite sich aus dem jeweiligen Fachgesetz ab, für die hier in Rede stehenden Radwegeplanungen im Zuge des Ausbaus der Landesstraße … aus dem Landestraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG), konkret aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 LStrG. Ungeachtet dessen sei die Radwegeplanung von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Soweit der Kläger den Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung überhaupt hinreichend thematisiert habe und im Rahmen der von ihm angesprochenen Zweifel an der Planrechtfertigung nicht lediglich den – erst im Rahmen der Abwägungskontrolle relevanten – Aspekt der Alternativenprüfung thematisiere, stelle er jedenfalls überhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Planrechtfertigung. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Planrechtfertigung bereits dann gegeben, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten sei bzw. der Vorhabenträger die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfe; das Erfordernis einer Planrechtfertigung stelle danach nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Davon könne hier keine Rede sein, vielmehr sei die streitige Radwegeplanung gemessen an den Zielen des LStrG vernünftigerweise geboten. Denn das Vorhaben diene den in § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 Satz 1 festgesetzten Zielsetzungen, indem der Radverkehr im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zur Verkehrsentflechtung vom motorisierten Verkehr getrennt auf einem separaten Radweg geführt werde; zugleich werde die L … entsprechend den Verkehrsbedürfnissen sinnvoll baulich umgestaltet. Im Einzelnen könne hinsichtlich der für die Radwegeplanung gegebenen Planrechtfertigung auf die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungsberichten des Vorhabenträgers vom 15. Dezember 2011 (jeweils S. 4 ff.) sowie auf die diese nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen aufgreifenden Ausführungen in der Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse (jeweils S. 28 f.) verwiesen werden. Lediglich ergänzend habe die Planfeststellungsbehörde dort (jeweilige S. 84) angemerkt, dass die festgestellten Radwegebauvorhaben auch mit den raumordnerischen Vorgaben im Einklang stünden, und zwar sowohl mit den Grundsätzen und Zielen zur Förderung des Radverkehrs in dem zum Zeitpunkt der Einleitung der Planfeststellungsverfahren noch gültigen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (RROP) 2004 (dortige Ziffer 6.1.6) als auch mit dem seit dem 25. Dezember 2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (ERRN), nach dessen Ziffer 3.1.6 die Vorgaben des RROP 2004 zur Förderung des Fahrradverkehrs fortgälten. Die Planfeststellungsbeschlüsse stünden auch mit den rechtlichen Anforderungen des zwingenden Umwelt- und Naturschutzrechts im Einklang. Das Vorhaben sei insbesondere mit dem Natura-2000-Habitatschutz vereinbar. Dies gelte für die Erhaltungsziele sowohl des FFH-Gebietes "Bienwaldschwemmfächer" als auch des Europäischen Vogelschutzgebietes "Bienwald und Viehstrichwiesen". Die festgestellten Radwegeplanungen seien zunächst in beiden Planfeststellungsabschnitten mit den Vorgaben der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Vogelschutzgebiet vereinbar. Denn das Vorhaben sei nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften gebietsverträglich. Die Planfeststellungsbehörde habe anhand der für das Projekt vom Vorhabenträger hierzu vorgelegten Unterlagen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen die Vereinbarkeit der beiden Planungen abschnittsübergreifend nach Maßgabe des einschlägigen habitatschutzrechtlichen Rahmens geprüft und festgestellt, dass die Realisierung des Radwegebaus in Bezug auf die für die Gebietserhaltungsziele relevanten Vogelarten keine erheblichen Beeinträchtigungen der jeweiligen Gebietserhaltungsziele zur Folge haben werde. Nach den als zutreffend bewerteten Vogelschutz-Verträglichkeitsuntersuchungen des Büros Naturprofil vom Oktober 2011 (Unterlagen gemäß Kapitel A.XI.12 des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt "S. – B." bzw. Kapitel A.XI.13 für den Abschnitt "Sch. – B.") seien für alle im Plangebiet (potenziell) vorkommenden und für die Gebietserhaltungsziele maßgeblichen Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen sowohl im Hinblick auf bau- als auch auf anlage- oder betriebsbedingte Projektwirkungen auszuschließen gewesen, so dass die vogelschutzgebietsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in beiden Abschnitten festgestellt werden konnte. Darüber hinaus sei aber vorsorglich auch festgestellt worden, dass für den Radwegebau auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung gegeben seien, weil dieser aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei und es zu dem vom Vorhabenträger in Aussicht genommenen Vorhaben keine Alternativlösung gebe, bei der das Vorhaben unter Berücksichtigung der Projektzielsetzung mit geringeren Nachteilen für die Vogelschutzbelange realisierbar wäre. Schließlich habe auch festgestellt werden können, dass die notwendigen Kompensationsmaßnahmen Bestandteil der Planung seien, mit denen die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt werde. Dementsprechend habe die Behörde für das Radwegevorhaben in beiden Planungsabschnitten eine Projektzulassung auch im Wege der Ausnahmeprüfung für den Fall aussprechen können, dass entgegen den fachgutachterlichen Bewertungen von erheblichen Beeinträchtigungen der gebietsrelevanten Vogelarten auszugehen wäre. Der Kläger könne den zutreffenden Bewertungen der Planfeststellungsbehörde nicht mit Erfolg entgegenhalten, Vogelschutzgebiete seien in Rheinland-Pfalz fehlerhaft ausgewiesen. Das beklagte Land habe eine hinreichende Unterschutzstellung für seine Vogelschutzgebiete vorgenommen, indem es im LNatSchG und der dortigen Anlage 2 eindeutig und verbindlich festgelegt habe, welche charakteristischen Vogelarten zu schützen seien; zugleich habe es durch Landesverordnung über die Erhaltungsziele festgelegt, wie die einzelnen Gebiete erhalten und wiederhergestellt werden sollen. Der erkennende Senat habe in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass mit den getroffenen Regelungen den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt worden sei. Dies gelte auch für das hier in Rede stehende Vogelschutzgebiet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei danach auch die vom Land bei der Unterschutzstellung praktizierte Vorgehensweise der Unterscheidung zwischen Vogelarten mit "Hauptvorkommen" als derjenigen Arten, die für die Bestimmung der jeweiligen Gebietsziele charakteristische Bedeutung hätten, und weiteren wertgebenden Vogelarten mit "Nebenvorkommen" nicht zu beanstanden. Danach begegne es keinen Bedenken, wenn die durchgeführten Untersuchungen maßgeblich auf die in den Gebieten als "Hauptvorkommen" vorkommenden Vogelarten ausgerichtet worden seien, zumal darüber hinaus auch die nicht als "Hauptvorkommen" bezeichneten, gleichwohl aber als weitere wertstellende Arten ohne Erhaltungszielbestimmung im Planbereich (potenziell) vorkommenden Arten in die Verträglichkeitsuntersuchungen einbezogen worden seien; diese seien zudem auch in den artenschutzrechtlichen Untersuchungen gewürdigt worden. Der Kläger zeige nicht substantiiert auf, weshalb vorliegend in Bezug auf die Vorgehensweise des Beklagten andere Maßstäbe gelten sollten. Sein Vorbringen genüge nicht den Anforderungen des BVerwG an die diesbezüglich gesteigerte Darlegungslast im Stadium eines weit fortgeschrittenen oder gar abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsausweisungsverfahren. Auch die Einwände des Klägers gegen die konkrete Durchführung der Verträglichkeitsprüfungen seien verfehlt. So sei dem Kläger offenbar verborgen geblieben, dass sich die Verträglichkeitsprüfungen nicht auf die Betrachtung der für das Vogelschutzgebiet als "charakteristische Arten" bestimmten "Hauptvorkommen" beschränkt hätten, sondern auch die im Planungsgebiet (potenziell) vorkommenden weiteren wertbestimmenden Arten gewürdigt hätten. Hinsichtlich Umfang und Gliederungsstruktur richteten sich die Verträglichkeitsuntersuchungen sowohl für das FFH- als auch für das Vogelschutzgebiet nach dem "Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen; dies sei nicht zu beanstanden. Die festgestellten Planungen seien auch mit den Erhaltungszielen in den maßgeblichen Gebietsbestandteilen des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer" verträglich. Die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen hätten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, dass die beiden Radwegeplanungen zu keiner Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führten. Die Sachverständigen seien in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Radwegebau in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führe; dies gelte sowohl für baubedingte als auch für anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens. Es seien weder maßgebliche Gebietsbestandteile betroffen noch seien erhebliche Beeinträchtigungen eines Lebensraumtyps oder gebietstypischer Arten zu erkennen. Hinsichtlich der Einzelheiten könne auf die Ausführungen in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen (S. 36 bzw. 37 ff.) verwiesen werden. Obwohl danach an sich nicht erforderlich, habe die Planfeststellungsbehörde rein vorsorglich auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung geprüft und bejaht, und zwar aufgrund derselben Erwägungen wie beim Vogelschutzgebiet. Die vom Kläger gegen die Feststellungen und Bewertungen zur FFH-Verträglichkeit vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bzw. die Rechtsfehlerfreiheit der Bejahung der Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung in Zweifel zu ziehen. Das Vorhaben stehe auch mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts im Einklang. Dies werde in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen unter Hinweis auf die der Planung zugrundeliegenden Gutachten fachlich und rechtlich zutreffend dargelegt. In Anwendung der §§ 44 ff. BNatSchG sei die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass im Zuge der Planverwirklichung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Radwegeplanung, der naturschutzfachlichen Bewertungen der Sachverständigen sowie der in den Planfeststellungsbeschlüssen getroffenen Regelungen zu naturschutzfachlichen Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten erfüllt werden. Wegen der Einzelheiten werde auf die beiden "Fachbeiträge Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG, Anlage 12.3" vom Oktober 2011 (Unterlagen gemäß Kapitel A.XI.10 des Planfeststellungsbeschlusses Abschnitt S. – B. bzw. Kapitel A.XI.11 des Planfeststellungsbeschlusses Abschnitt B. – Sch.) Bezug genommen. Es sei auch rechtlich zulässig, dass die Behörde vorsorglich im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung für den unterstellten Fall des Vorliegens von Verbotstatbeständen eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 BNatSchG erteilt habe. Denn sie habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vorhaben aus denselben Gründen, die auch den Eingriff in das Vogel- und Habitat-Schutzregime rechtfertigen (würden), legitimiert sei. Diese Gründe seien auch geeignet, das Radwegebauvorhaben nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu rechtfertigen. Dabei erfasse der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" im dortigen Sinne mit dem darin angelegten Schutzgut der Einrichtungen des Staates auch in Planung befindliche Einrichtungen; diese Anforderungen erfülle auch der Bau von Straßen und Radwegen. Die Behörde habe auch äußerst hilfsweise eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilen dürfen, weil es aufgrund der Bedeutung des Radwegebauvorhabens mit Blick auf die mit ihm verfolgten verkehrlichen Zielsetzungen mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens in letzter Konsequenz nicht vereinbar wäre, auf das Vorhaben aus artenschutzfachlichen Erwägungen zu verzichten. Die Feststellungen der Planfeststellungsbehörde würden den artenschutzrechtlichen Anforderungen in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in jeder Hinsicht gerecht. Auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines vermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. v. § 15 BNatSchG seien unzutreffend. Soweit der Kläger die Vermeidbarkeit des Eingriffs aus dem Bestehen von zumutbaren Alternativen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG – und zwar in Gestalt der von ihm präferierten Nutzung vorhandener Wald- und Forstwege – herleiten wolle, verkenne er den Sinn- und Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG grundlegend. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG gelte das Vermeidungsgebot nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Ob dieses an einem bestimmten Standort zulässig sei, richte sich allein nach den materiellen Vorgaben des jeweiligen Fachrechts. Das Vermeidungsgebot sei deshalb nicht schon auf die Auswahl von Planungsalternativen anzuwenden, sondern knüpfe erst an die im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bereits ausgewählte Linienführung bzw. getroffene Trassenwahl an. Für die Frage der Linienfindung und -führung sei § 15 Abs. 1 BNatSchG mithin ohne Belang. Unabhängig davon sei die planfestgestellte Radwegeführung Ergebnis einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei den von ihm favorisierten Radwegeführungen abseits der L … nicht um "zumutbare Alternativen" i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, weil die dem Kläger vorschwebenden Radwegeführungen – anders als bei dem planfestgestellten Radwegeverlauf unmittelbar neben der bereits vorhandenen Landesstraße – erstmals Radfahrer (und Fußgänger) gezielt in bislang beruhigte Naturbereiche des FFH- und Vogelschutzgebietes leiten würden, was zu schwerwiegenderen Störungen und Beeinträchtigungen für die dort geschützten Tiere und Lebensräume führen würde. Im Übrigen sei eine Linienführung über bestehende Forstwege bereits in Kapitel 1.3 des Landespflegerischen Begleitplans zu beiden Planfeststellungsbeschlüssen betrachtet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen abseits der L … verlaufenden Wegeführungen überhaupt um eine Alternative i. S. v. § 34 Abs. 3 BNatSchG handele, da es sich um selbstständige Radwege ohne Bindung an eine klassifizierte Straße handeln würde. Jedenfalls seien mit solchen Wegeführungen keine geringeren Eingriffe verbunden, weil ein Radweg in vergleichbarer Qualität und Sicherheit ebenfalls Flächenbefestigungen, Entwässerungseinrichtungen, ggf. Geländeangleichungen und eine Verkehrssicherung erfordere. Dies hätte zur Folge, dass in einem bestimmten Abstand Bäume erster Ordnung entnommen werden müssten. Außerdem würden Störwirkungen durch den Radverkehr in bislang ungestörte Waldbereiche getragen, mit entsprechenden Auswirkungen auf geschützte und wertstellende Tierarten wie Brutvögel und Wildkatze. Im Übrigen sei die vorgesehene Radwegeplanung konsequent auf die Vermeidung bzw. Verminderung der mit ihr einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgerichtet. So sei bereits die Wahl der Linie östlich bzw. nördlich der L … mit dem Ziel des größtmöglichen Erhalts hochwertiger Habitatstrukturen und Lebensräume getroffen worden. Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sei der Radweg so nah wie möglich an die Landesstraße gelegt worden. Dadurch würden nur in vergleichsweise geringem Umfang Biotopstrukturen beansprucht. Durch Reduzierung der Inanspruchnahme von Baumbeständen sei die ursprünglich vorgesehene Breite des Sicherheitsstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg von 1,75 m auf 1,25 m sowie des hinteren Banketts von 0,50 m auf 0,25 m verschmälert worden. Infolge des Vorhabens müssten nur wenige Einzelbäume außerhalb der Waldbestände gerodet werden, die zudem keine besonderen Strukturen für spezialisierte Tierarten aufwiesen. Dem Vorhabenträger seien zudem verschiedene Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung bzw. -minimierung, so etwa eine Befestigung des Rad- und Gehwegs mit heller, der natürlichen Bodenfarbe möglichst angenäherten Asphaltfläche, sowie weitere Nebenbestimmungen zur möglichst schonenden Umsetzung der Baumaßnahmen auferlegt worden (Kap. C.V. Nrn. 6 bzw. 7, S. 19 bzw. 20 sowie Kap. C.II. Nrn. 1 bis 18 bzw. 1 bis 19, jeweils S. 15 ff., der Planfeststellungsbeschlüsse). Die festgestellten Radwegeplanungen begegneten auch weder im Hinblick auf das Makroklima bzw. den Klimawandel noch in Bezug auf den Schutz des Waldes unter dem Aspekt des Mikroklimas durchschlagenden Bedenken. Der Vorhalt des Klägers, die Projektwirkungen der beiden Radwegeplanungen auf das Makroklima bzw. den Klimawandel hätten im Rahmen der UVP geprüft werden müssen, könne aus zwei Gründen keinen Erfolg haben. Zum einen erstrecke sich sein Rügerecht nach Maßgabe seiner Vereinssatzung aus den bereits genannten Gründen nicht auf die in die UVP eingebettete Würdigung von Projektwirkungen auf das Makroklima unter dem Aspekt des Klimawandels, weil hierzu weder das BNatSchG noch das LNatSchG Rheinland-Pfalz, auf die sich der Vereinszweck nach der Satzung des Klägers beschränke, irgendwelche Regelungen enthielten. Zum anderen verkenne der Kläger, dass die UVP vorliegend noch nicht die Würdigung des globalen Klimaschutzes umfasst habe. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG erfordere die UVP nach altem, d. h. vor dem 16. Mai 2017 geltendem (nationalem und europäischem) UVP-Recht noch keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen. Auf die hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse finde indessen noch das vor dem 16. Mai 2027 geltende UVP-Recht Anwendung, wie sich aus der Übergangsbestimmung in § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG n. F. ergebe. Denn die Anträge auf Durchführung der beiden Planfeststellungsverfahren seien bereits im Jahre 2012 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag 16. Mai 2017 gestellt worden. Gleiches gelte für das UVP-Recht des Landes Rheinland-Pfalz. Dem Kläger könne aber auch nicht darin gefolgt werden, dass bei den beiden Radwegeplanungen die Auswirkungen auf das örtliche Klima (Mikroklima) unzureichend gewürdigt worden seien. Insbesondere beruhten die Planungen auch insoweit auf einer sach- und fachgerecht ermittelten und hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die Erkenntnisse der hinzugezogenen Naturschutzsachverständigen beruhten – außer auf vorhandenen Fachbeiträgen und Daten des Naturschutzgroßprojekts Bienwald – auch maßgeblich auf eigenen Kartierungen und Erhebungen im Planbereich. In den Fachbeiträgen Naturschutz des Büros Naturprofil und im Landespflegerischen Begleitplan sei insbesondere auch die besondere klimatische Bedeutung des Planraumes erkannt und dargelegt worden, so etwa in Kap. 2.4 des Landespflegerischen Begleitplans (Anlage 12.0 – Erläuterungsbericht, jeweils S. 13 f.); dort seien auch die Wasser- und Grundwasserverhältnisse sowie die diesbezüglichen Projektwirkungen umfassend beschrieben worden; danach werde der Grundwasserhaushalt durch den Radwegebau nicht wesentlich beeinflusst (Kap. 2.3, jeweils S. 12 f.). Im Zuge der aufgrund der Reduzierung des Radwegequerschnitts veranlassten Überarbeitung des Landespflegerischen Begleitplans hätten im Jahre 2017 nochmals Begehungen und Erhebungen im Planraum stattgefunden, die zu einer veränderten Zuordnung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt hätten (vgl. Kap. A.X. Nr. 19 bzw. A: X. Nr. 17 des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses). Veranlasst durch das Klagevorbringen sei ferner im Jahre 2022 eine Plausibilitätskontrolle des Büros Naturprofil durchgeführt worden, bei der der gesamte Streckenabschnitt auf relevante Veränderungen der Biotopstruktur überprüft worden sei; dabei seien keine grundlegenden Veränderungen festgestellt worden, die eine wesentlich geänderte Bewertung des Vorhabens oder neue oder zusätzliche Untersuchungen erfordert hätten; im Hinblick auf Auswirkungen des Klimawandels sei dargelegt worden, dass die feststellbaren, durch mehrere trockene und heiße Sommer bewirkten Veränderungen des Waldbestandes zu einer Abnahme der Wertigkeit der Biotop- und Habitatstrukturen mit der Folge geführt hätten, dass die Eingriffsschwere durch den Radwegebau eher noch geringer ausfalle, jedenfalls nicht zu neuen Betroffenheiten führe, die zu weiteren oder anderen projektspezifischen Maßnahmen Anlass geben würden. Während die festgestellten negativen Auswirkungen auf Waldbestände Folgen des globalen Klimawandels seien, handele es sich bei einer Erwärmung versiegelter Flächen gegenüber dem Umfeld um ein rein lokalklimatisches Phänomen, das im vorliegenden Fall vernachlässigt werden könne: Bei einer anrechenbaren (Voll- oder Teil-)Neuversiegelung von ca. 3,48 ha auf der Gesamtstrecke beider Planungsabschnitte von ca. 10,6 km innerhalb einer dünn besiedelten, großräumigen Wald- und Wiesenlandschaft (das FFH-Gebiet umfasse allein rund 13.500 ha) seien die Temperaturveränderungen minimal und vermutlich nicht messbar und würden zudem durch die Auflage der Herstellung einer hellen Asphaltfläche des Radwegs weiter abgemildert. Auch die kleinklimatischen Auswirkungen durch den Verlust von Wald- und Gehölzbestand auf maximal 1,25 ha seien marginal. Der emissionsfreie Betrieb des Radwegs führe zu keinen Klimaveränderungen durch Ausstoß von Treibhausgasen. Im Einzelnen könne auf die dem Gericht als Anlage vorgelegte "Landespflegerische Stellungnahme zur Klageschrift" vom 26. Mai 2023 verwiesen werden. Soweit der Kläger infrage stelle, dass der Anbau des Radweges von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses getragen werde, weil die damit verbundenen Eingriffe erheblich und schonendere Alternativen möglich seien, die keine Abstriche am Projekt bedeuten würden, könne er auch damit – aus den bereits genannten Gründen - nicht durchdringen. Die Planfeststellungsbeschlüsse stellten sich auch unter dem Aspekt der Gesamtabwägung als rechtskonform dar. Die hierzu in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen (S. 54 f. bzw. 55.f.) getroffenen Feststellungen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse die Prüfung von Trassenalternativen und -varianten keine Abwägungsfehler erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.