Urteil
4 A 1/03
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 41 Abs. 3 WoGG).
• Ein Anspruch 'dem Grunde nach' besteht, wenn die Person abstrakt dem förderberechtigten Personenkreis des SGB III angehört; die tatsächliche Bedürftigkeit ist hierfür unerheblich.
• Die form- oder zweckbedingte Art der Unterhaltsgewährung durch Eltern (z. B. Überlassung eines Pkw, Übernahme der Kaltmiete) schließt einen Ausschluss nach § 41 Abs. 3 WoGG nicht aus, sofern kein Verstoß gegen § 1612 BGB vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wohngeldausschluss bei dem Grunde nach bestehendem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 41 Abs. 3 WoGG). • Ein Anspruch 'dem Grunde nach' besteht, wenn die Person abstrakt dem förderberechtigten Personenkreis des SGB III angehört; die tatsächliche Bedürftigkeit ist hierfür unerheblich. • Die form- oder zweckbedingte Art der Unterhaltsgewährung durch Eltern (z. B. Überlassung eines Pkw, Übernahme der Kaltmiete) schließt einen Ausschluss nach § 41 Abs. 3 WoGG nicht aus, sofern kein Verstoß gegen § 1612 BGB vorliegt. Die Klägerin, Auszubildende im dritten Lehrjahr, beantragte Wohngeld für den Zeitraum 1.9.2002–31.7.2003. Ihr bereits 2000 gestellter Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III war damals mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnt worden, weil sie nicht bedürftig sei; sonstige Fördervoraussetzungen lagen vor. Die Wohngeldbehörde lehnte den Wohngeldantrag ab mit der Begründung, der Klägerin stehe die Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu und deshalb bestehe kein Anspruch auf Wohngeld (§ 41 Abs. 3 WoGG). Die Klägerin machte geltend, sie sei faktisch bedürftig und könne Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht durchsetzen; sie erhielte keinen Barunterhalt, ihr Vater überließ ihr jedoch einen Pkw und die Mutter übernahm bis Dezember 2002 die Kaltmiete. Die Klage richtete sich auf Aufhebung der Bescheide und Bewilligung von Wohngeld. • Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 3 WoGG, wonach Wohngeld nicht anzuwenden ist, wenn Haushaltsmitglieder Leistungen nach § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen; Satz 2 umfasst auch Fälle, in denen keine leistungsfähige Höhe besteht. • Feststellung des Gerichts: Die Klägerin gehörte zum förderberechtigten Personenkreis nach § 59 SGB III, so dass ihr die Ausbildungsförderung dem Grunde nach zustand; die Ablehnung erfolgte allein wegen fehlender Bedürftigkeit. • Rechtsfolge: Der Wortlaut von § 41 Abs. 3 WoGG schließt Wohngeld aus, wenn die Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht; dabei ist irrelevant, dass die tatsächliche Bedürftigkeit die Leistung verhindert. • Zur Berufung auf einen Sonderfall: Der Gesetzeswortlaut lässt keinen Ausnahmetatbestand zu; zudem lag kein Sonderfall vor, da die Klägerin tatsächlich Unterhalt in Form der Pkw-Überlassung vom Vater und Übernahme der Kaltmiete durch die Mutter erhielt. • Keine Verletzung von Unterhaltspflichten (§ 1612 BGB) erkennbar; die Art der Unterhaltsgewährung erfolgte einvernehmlich und rechtfertigt keinen Anspruch auf Wohngeld. • Mangels Rechtsfehlern sind die Ablehnungsbescheide rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hielt die Ablehnung des Wohngeldantrags für rechtmäßig, weil § 41 Abs. 3 WoGG Wohngeld ausschließt, wenn Haushaltsmitglieder Leistungen zur Ausbildungsförderung nach § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen. Die Klägerin gehörte dem förderberechtigten Personenkreis an, weshalb der Ausschluss greift, obwohl sie tatsächlich keine Ausbildungsbeihilfe erhielt wegen fehlender Bedürftigkeit. Ein behaupteter Sonderfall wurde verneint, da die Klägerin Unterhalt in Form der Pkw-Überlassung und der Übernahme der Kaltmiete erhielt und kein Verstoß gegen § 1612 BGB ersichtlich ist. Damit bestand kein Anspruch auf Wohngeld und die Ablehnungsbescheide sind aufrechtzuerhalten.