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Urteil

8 A 10427/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0626.8A10427.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur lediglich teilweisen Zulassung der Berufung.(Rn.39) 2. Eine Beseitigungsverfügung nach § 81 LBauO (juris: BauO RP) bedarf für ihre Rechtsmäßigkeit nicht der Angabe einer Beseitigungsfrist (st. Rspr.des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 12. Mai 2021 8 A 10264/21.OVG , juris Rn. 46 ff. m.w.N.). Ist mit der Beseitigungsverfügung eine Beseitigungsfrist gesetzt worden, so ist der rechtliche Bestand der Beseitigungsverfügung nicht davon abhängig, dass die gesetzte Frist angemessen ist. Vielmehr kann die Frist losgelöst von der Beseitigungsverfügung aufgehoben werden.(Rn.40) (Rn.41) 3. Eine im Zusammenhang mit einer (baurechtlichen) Beseitigungsverfügung gesetzte Frist zur Beseitigung erledigt sich, wenn sie verstrichen ist und der Adressat diese Frist während ihres Laufs aus Rechtsgründen nicht einzuhalten brauchte. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene (§ 66 Abs. 2 LVwVG; juris: VwVG RP) und allein auf die gesetzte Frist zur Beseitigung bezugnehmende Zwangsmittelandrohung wird damit gegenstandslos (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. schon Urteil vom 11. April 1985 1 A 45/84 , ESOVGRP).(Rn.60) (Rn.66)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur lediglich teilweisen Zulassung der Berufung.(Rn.39) 2. Eine Beseitigungsverfügung nach § 81 LBauO (juris: BauO RP) bedarf für ihre Rechtsmäßigkeit nicht der Angabe einer Beseitigungsfrist (st. Rspr.des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 12. Mai 2021 8 A 10264/21.OVG , juris Rn. 46 ff. m.w.N.). Ist mit der Beseitigungsverfügung eine Beseitigungsfrist gesetzt worden, so ist der rechtliche Bestand der Beseitigungsverfügung nicht davon abhängig, dass die gesetzte Frist angemessen ist. Vielmehr kann die Frist losgelöst von der Beseitigungsverfügung aufgehoben werden.(Rn.40) (Rn.41) 3. Eine im Zusammenhang mit einer (baurechtlichen) Beseitigungsverfügung gesetzte Frist zur Beseitigung erledigt sich, wenn sie verstrichen ist und der Adressat diese Frist während ihres Laufs aus Rechtsgründen nicht einzuhalten brauchte. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene (§ 66 Abs. 2 LVwVG; juris: VwVG RP) und allein auf die gesetzte Frist zur Beseitigung bezugnehmende Zwangsmittelandrohung wird damit gegenstandslos (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. schon Urteil vom 11. April 1985 1 A 45/84 , ESOVGRP).(Rn.60) (Rn.66) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 und in Anbetracht des Inhalts des dem Kläger nachgelassenen Schriftsatzes vom 27. Mai 2024 in der Sache über den Rechtsstreit entscheiden. Auf den Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 8. Februar 2024 war nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Insoweit fehlt es schon an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO, da der Beklagte keinen gleichlautenden Antrag gestellt hat und dem Ruhen entgegengetreten ist. Ein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO besteht nicht, da in Folge des Beschlusses des Senats vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG – die Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 (in Ziffer I. ohne die Beseitigungsfrist) bereits seit 31. Mai 2023 bestandskräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nachfolgend II. 1.). Danach sind ein Übergang der Beseitigungsverfügung nach § 81 Satz 3 LBauO auf den Rechtsnachfolger und die Wahrnehmung der damit verbundenen prozessualen Möglichkeiten nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht mehr relevant. Die weiterhin angefochtene Zwangsgeldandrohung ist höchstpersönlicher Natur und kann nicht auf einen Rechtsnachfolger übergehen, sie ist im Übrigen wie auch die Beseitigungsfrist gegenstandslos (nachfolgend II. 2.). Im Übrigen können Einwendungen zur Grundverfügung ohnehin nur im Wege des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erhoben werden. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2024 enthält keine Prozesserklärungen oder neuen Tatsachen, sondern nur eine Vertiefung seiner Rechtsansichten, so dass keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht. II. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Anträge sind unzulässig. 1. Mit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger sein vollständiges Berufungs(-zulassungs-)begehren zur Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2021 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2022 trotz der Beschränkung der Zulassung der Berufung im Beschluss des Senats vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG – auf die in Ziffer I. festgelegte Beseitigungsfrist und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides weiter. Der Hauptantrag ist im Hinblick auf die Teilzulassung unzulässig, da die Ziffer I. des Bescheides vom 5. März 2021 nicht Streitgegenstand des nach der Teilzulassung fortgesetzten Berufungsverfahrens ist. a. Die §§ 124 ff. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer beschränkten Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 – 2 B 62.12 –, juris Rn. 12, vom 30. Dezember 2021 – 3 B 25.21 –, NVwZ 2022, 548 Rn. 9 f., und vom 21. März 2024 – 2 B 43.23 –, juris Rn. 11 f. zu § 128 VwGO). Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich demzufolge auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, nämlich einen Teil, auf den auch die Partei ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 – 9 C 11.15 –, BVerwGE 155, 171 Rn. 12, und vom 27. November 2019 – 9 C 4.19 –, BVerwGE 167, 137 Rn. 31; Beschlüsse vom 24. August 2016 – 9 B 54.15 –, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 108 Rn. 4, vom 30. Juni 2022 – 5 PB 16.21 –, juris Rn. 4, und vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15.23 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 1 B 16.23 –, juris Rn. 4, und vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15.23 –, juris Rn. 1) bzw. wenn der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17 – NJW-RR 2019, 610 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 37/21 - NJW 2024, 49 Rn. 6). Diese im Hinblick auf die Zulassung der Revision höchstrichterlich geklärten Grundsätze gelten für die Zulassung der Berufung in gleicher Weise (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL Stand März 2023, § 124a VwGO Rn. 134; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 276). b. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Fristbestimmung in Ziffer I. des Bescheides vom 5. März 2021 nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu § 81 LBauO und den Vorgängervorschriften weder ein integraler noch ein notwendiger Inhalt einer bauaufsichtsrechtlichen Beseitigungsverfügung, sondern kann von dieser – so überhaupt eine (nicht notwendige) Fristbestimmung mit der Beseitigungsverfügung getroffen wurde – rechtlich getrennt betrachtet und (von der Behörde oder dem Gericht) auch getrennt aufgehoben werden (vgl. das gegenüber den Voreigentümern des Klägers ergangene Urteil des Senats vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 – betreffend die hier von der Abrissverfügung umfassten Gebäude sowie den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG –, m.w.N.; vgl. auch: Urteil des Senats vom 4. Dezember 1996 – 8 A 12302/96.OVG –, ESOVG). Der Senat hat in dem Urteil vom 12. Mai 2021 – 8 A 10264/21.OVG – (juris Rn. 46 bis 51) zu der fehlenden Erforderlichkeit einer Frist in einer bauaufsichtsrechtlichen Beseitigungsverfügung wie folgt ausgeführt: ‚b) Der so verstandene Inhalt von Ziffer 1) der Verfügung vom 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil es an einer bereits für die Grundverfügung notwendigen Fristsetzung fehlt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine solche Verpflichtung ist in § 81 LBauO nicht enthalten. Im Gegenteil verlangt § 66 Abs. 1 Satz 3 des Landesvollstreckungsgesetzes – LVwVG – eine solche Fristsetzung nur im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens. In der Vorschrift heißt es: „Die Androhung [des Zwangsmittels] hat zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.“ Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. So hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1996 – 8 A 12302/96.OVG – ausgeführt, dass in der Beseitigungsanordnung noch keine Frist genannt werden müsse. Dies sei vielmehr erst im Rahmen der Androhung des Zwangsmittels der Fall. Damit sei dem Interesse des Pflichtigen, vor der zwangsweisen Durchsetzung der Verfügung eine Frist zur freiwilligen Erfüllung der Beseitigungspflicht eingeräumt zu bekommen, hinreichend Rechnung getragen. Eine doppelte Fristsetzung sowohl in der Beseitigungsverfügung als auch in der Zwangsmittelandrohung sei nicht erforderlich. Auch der 1. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Urteil vom 11. April 1985 – 1 A 45/84 – (ESOVGRP) festgestellt, dass eine Beseitigungsverfügung trotz Erledigung der für die Beseitigung (materiell-rechtlich) gesetzten Frist weiterhin Bestand habe und nicht rechtswidrig werde. In einem solchen Fall müsse die Behörde lediglich die Zwangsmittelandrohung wiederholen, verbunden mit einer erneuten Beseitigungsfrist (vgl. ebenso: BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 20 ZB 13.1972 –, juris Rn. 6 m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 26. September 1996 – 4 UE 434/95 –, NVwZ-RR 1998, 76 und juris, Leitsatz und Rn. 31; auch: VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. Januar 2021 – 5 K 609/20.NW –, S. 9 d.U.; ferner: Kerkmann, in: Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 81 Rn. 23; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 139. EL 2020, Art. 76, Rn. 194; Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, 7. Aufl. 2018, § 13, Rn. 84). Der Senat hält auch in Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils an dieser Rechtsauffassung fest. Insbesondere verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bereits die Grundverfügung, das heißt die Anordnung der Beseitigungspflicht, mit einer Frist zur deren Befolgung zu verknüpfen. Nennt die Beseitigungsverfügung keine Frist, bis zu deren Ablauf ihr Vollzug erwartet wird, so beschränkt sich ihr Regelungsgehalt zunächst einmal darauf, die Beseitigungspflicht dem Grunde nach festzustellen. Wegen des Fehlens einer Beseitigungsfrist wird der Adressat der Verfügung dann allerdings nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen davon auszugehen haben, die auferlegte Beseitigungspflicht sofort erfüllen zu müssen (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Im Falle der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen tritt diese Verpflichtung dann mit Eintritt der Bestandskraft der Verfügung ein. Mit dieser grundsätzlich unmittelbar geltenden Verpflichtung werden dem (rechtstreuen) Bürger indes keine unzumutbaren Lasten auferlegt. Zunächst wird man die Leistungszeit sachgerecht zu modifizieren haben. Im Hinblick darauf, dass die Durchführung von Beseitigungsmaßnahmen in aller Regel eine Vorbereitungsphase verlangt – sei es wegen notwendiger Vorkehrungen für die eigenständige Durchführung von Maßnahmen, sei es wegen der Zeit zur Beauftragung eines hierzu geeigneten Unternehmers –, wird man die Auferlegung einer Beseitigungspflicht ohne Fristsetzung sachgerecht dahin verstehen müssen, dass die Erfüllung der Pflicht binnen einer für die Ausführung der Maßnahme angemessenen Frist – einschließlich Vorbereitungsmaßnahmen – erwartet wird. Die Erfüllung einer ohne Frist angeordneten Beseitigungsverpflichtung wird daher innerhalb des Zeitraums erwartet werden, innerhalb dessen der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann (vgl. in diesem Sinne die Formulierung für die Zwangsmittelandrohung in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-VwVG). Der Adressat einer solchen Verfügung wird daher noch nicht unmittelbar nach Bestandskraft der Verfügung dem Vorwurf ausgesetzt, pflichtwidrig zu handeln. Die darin zweifellos bestehende Unbestimmtheit ist darüber hinaus hinzunehmen. Denn dem Betroffenen drohen wegen der Nichterfüllung der Pflicht nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung keine rechtlich erheblichen Nachteile. Ein zwangsweises Vorgehen der Behörde ist unzulässig. Denn für die Anwendung von Zwangsmitteln bedarf es gemäß § 66 Abs. 1 LVwVG deren Androhung, verbunden mit einer „zur Erfüllung der Verpflichtung angemessenen Frist“. Auch drohen dem Adressaten der Beseitigungsverfügung wegen deren Nichterfüllung keine Sanktionen. Denn die Nichterfüllung der Beseitigungspflicht nach § 81 Satz 1 LBauO ist in dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 89 Abs. 3 LBauO nicht enthalten.‘ An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Anbetracht der Einwände des Klägers fest. Da dieser mit seinem Berufungsvorbringen sich mit dem Teilzulassungsbeschluss des Senats vom 24. April 2023 – 8 A 10427/23.OVG –, und der oben angeführten Rechtsprechung trotz der Hinweise mündlichen Verhandlung selbst in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2024 nicht näher auseinandersetzt, sondern nur seine gegenteilige Auffassung bekräftigt, sind insoweit auch keine weiteren Ausführungen angezeigt. Wie dargestellt, kann die Entscheidung über die grundstücksbezogene Beseitigungspflicht von formell und materiell illegalen baulichen Anlagen im Allgemeinen, welche aufgrund des dinglichen Charakters des § 81 LBauO regelmäßig ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Adressaten festgestellt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 1 A 10555/07.OVG –, NVwZ-RR 2008, 164; Kerkmann, in Jeromin, LBauO, 5. Aufl. 2022, § 81 Rn. 45 m.w.N.), von der – in der Regel nicht selten von den persönlichen Verhältnissen des Adressaten (Einkommen und Vermögen, berufliche und persönliche Umstände und vorhandene Ressourcen, ggf. zivilrechtliche Bindungen) beeinflussten – Beseitigungsfrist getrennt werden. Praktische Schwierigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten, wie vom Kläger behauptet, jedoch nicht näher erläutert wurden, sind damit nicht verbunden, wie in der oben im Wortlaut zitierten Entscheidung des Senats vom 12. Mai 2021 – 8 A 10264/21.OVG – im Einzelnen ausgeführt. Es kann hier auch – entgegen den allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers – bei dem Beklagten nicht angenommen werden, dass dieser unter Verkennung der rheinland-pfälzischen Rechtslage (vgl. die Kommentierungen bei Dirnberger/Henneke u.a., Kommentar zum LVwVG Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung A19, § 66 zu Abs. 1, und bei Kerkmann, in: Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2022, § 81 Rn. 23 ff.) gerade in dem vorliegenden Fall von einer untrennbaren Verbindung der Beseitigungspflicht mit der gesetzten Frist von 20 Wochen ab Bestandskraft ausgegangen wäre und ihm nunmehr ein von ihm nicht gewollter Verwaltungsakt aufgedrängt werde. Denn für das konkret betroffene Grundstück ist auf Klage der Voreigentümer gegenüber dem Beklagten bereits das bereits erwähnte Urteil vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 – ergangen, mit dem der Senat die damalig gesetzte Beseitigungsfrist – unter Aufrechterhaltung der Verfügung im Übrigen – aufgehoben hat. Diese Entscheidung ist in den vorliegenden Bauakten im Abdruck enthalten und hierauf nehmen der Beklagte und der Kläger im Verfahren auch mehrfach mit unterschiedlicher Zielrichtung Bezug. Danach hat der Beklagte in Kenntnis der Rechtslage seine Entscheidung getroffen und musste von einer Teilbarkeit ausgehen. Der die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung (ohne die Fristsetzung) bestätigende Teil des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die diesbezüglich erfolgte Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Klägers mit Beschluss des Senats vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG – rechtskräftig geworden. Die Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 ist hierdurch zur Ziffer I. mit Ausnahme der Fristsetzung bestandskräftig geworden und nicht (mehr) Gegenstand des (im Übrigen fortgesetzten) Berufungsverfahrens. Die weiteren Angriffe in der Berufungsbegründung gegen diesen Teil der Verfügung bleiben danach ohne Erfolg. Diesem Ergebnis stehen – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht im vorliegenden Einzelfall die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 124 ff. VwGO entgegen. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist und inwieweit die in einem Bescheid zusammengefassten Regelungen insoweit teilbar sind (in dem vom BVerwG in den Beschlüssen vom 29. August 2023 – 1 B 16.23 –, juris Rn. 4, und vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15.23 –, juris Rn. 1 beschriebenen Sinne), bestimmt sich nicht allein nach dem bundesrechtlichen Prozessrecht. Vielmehr ist im Kern das formelle und materielle (Landes-)Recht in der Form der Landesbauordnung, des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und des (Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes maßgeblich, da diese Normen die Form und den Inhalt der hier angefochtenen Verwaltungsakte regeln, die dann prozessrechtlich im Klagefall den Streitgegenstand des Verfahrens bilden (vgl. § 79 VwGO zum Gegenstand der Anfechtungsklage). Wie oben bereits dargelegt, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für das rheinland-pfälzische Recht in ständiger Rechtsprechung die Teilbarkeit der auf der Grundlage der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit die Abrissverpflichtung feststellenden Beseitigungsverfügung von einer darin – gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenen – Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung angenommen. Die Frage, ob Regelungen selbständig angefochten bzw. von einander abgetrennt werden können, ist jedenfalls nicht allein davon abhängig, ob sie von der Behörde auf einem Stück Papier oder gar unter einer Ziffer einer Verfügung zusammengefasst worden sind. Der Verfügung vom 5. März 2021 ist auch in Anbetracht der Vorgeschichte (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 –) nicht der Wille des Beklagten zu entnehmen, eine untrennbare Zusammenfassung vorzunehmen, wie bereits ausgeführt. Danach hat das Prozessrecht die materiell-rechtliche Vorgabe umzusetzen, dass hier vom Kläger mit seiner Klage ursprünglich drei verschiedene Regelungen angegriffen wurden (Beseitigungsverfügung, Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung). Das Prozessrecht steht insoweit einer getrennten Betrachtung nicht entgegen. Der Antrag zu 1., welcher nach dem Willen des Klägers auch nicht teilbar ist (vgl. die gesondert beantragte Teilanfechtung in dem zu 2. gestellten Hilfsantrag), ist nach alledem insgesamt unzulässig. c. Darüber hinaus war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag schon aus fachlichen Gründen nicht nachzukommen. Der Beweisantrag lautet: „Zum Beweis der Tatsache, dass sich auf den im Außenbereich von … R. im O. gelegenen Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten i.S.v. § 44 BNatSchG befinden, und infolgedessen Umsiedlungsmaßnahmen naturschutzfachlich notwendig sind, wird ein Sachverständigengutachten in Form eines naturschutzfachlichen Gutachtens eingeholt.“ Die gestellte Beweisfrage wäre im ersten Teil zur Feststellung der Tierarten nur dann entscheidungserheblich, wenn der Beklagte fachlich die Feststellungen des Dipl. Biologen K. vom 12. April 2024 substantiiert bestritten hätte. Von Seiten des Senats gab und gibt die fachliche Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf den Eindruck der Örtlichkeit, welcher in der mündlichen Verhandlung bei der Ortsbesichtigung vom Senat festgestellt werden konnte, und der Klärung von noch offenen Fragen zum Ort des Auffindens der Spuren seitens des Sachverständigen durch die Antworten der Beteiligten keinen Anlass, an den dortigen Feststellungen auch nur im Ansatz örtlich oder fachlich zu zweifeln. Der zweite Teil der Beweisfrage, ob infolgedessen Umsiedlungsmaßnahmen erforderlich wären, ist eine doppelte Frage – sowohl mit rechtlicher als auch naturschutzfachlicher Ausrichtung. Insoweit ist für die Beantwortung dieser Fragen letztlich die SGD Süd in Neustadt/Weinstraße die zuständige Behörde (vgl. § 2 Nr. 10 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege). Damit sind weder der Beklagte noch das Oberverwaltungsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit dazu berufen, diese Frage (abschließend) durch eine Beweisaufnahme zu klären. Eventuell hierzu gefundene (Beweis-)Ergebnisse würden die SGD Süd auch nicht binden (vgl. § 121 VwGO). Für eine danach rein vorsorgliche Beweisaufnahme besteht keine Erforderlichkeit, sie wäre auch nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen würde nach den Angaben des Dipl. Biologen K. in der aktuellen Stellungnahme (Begehung am 12. April 2024) jedenfalls bei den Siebenschläfern schon eine Vergrämung (Abbau Dacheindeckung und Ausbau von Türen und Fenstern) ausreichen, eine aktive Umsiedlung scheint insoweit nicht erforderlich zu sein. Hinsichtlich der Mauereidechsen fehlt es derzeit (noch) an einer positiven Feststellung des Vorhandenseins, es besteht lediglich eine Wahrscheinlichkeit aus den Feststellungen aus 2020, die erst aktuell bei warmer Witterung verbindlich geklärt werden kann. Nach den gutachtlichen Feststellungen in der Stellungnahme erscheint auch insoweit eine Vergrämung (Ausweichen) nicht ausgeschlossen zu sein. Letztlich ist der gestellte Beweisantrag aus Rechtsgründen insgesamt nicht entscheidungserheblich, da der Hauptantrag – wie oben bereits ausgeführt – insgesamt unzulässig ist (vgl. Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021. § 86 VwGO Rn. 80). 2. Auch der zu 2. gestellte Hilfsantrag ist, soweit er statthaft ist (nachfolgend a.) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats unzulässig (geworden, nachfolgend b.). a. Der dritte Absatz des Hilfsantrags ist im Hinblick auf den hier statthaften und sachgerechten und im Übrigen zulässigen (reinen) Anfechtungsantrag nicht statthaft und auch in der Sache nicht erforderlich. Durch die begehrte Anfechtung und hieraus folgend eine mögliche Aufhebung der Fristsetzung und der Zwangsmittelandrohung (nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gäbe es im Erfolgsfalle keinen Raum mehr für eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Setzung einer Frist, da die Frist nicht integraler Bestandteil der Beseitigungsverfügung nach § 81 LBauO ist, wie oben bereits ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Senats erledigt sich die Zwangsmittelandrohung, welche – wie hier – keine eigene Fristsetzung enthält, sondern auf die Befolgungsfrist in der Beseitigungsverfügung verweist, schon mit der Aufhebung der Frist durch das Gericht, die Zwangsgeldandrohung wird gegenstandslos (vgl. das gegenüber den Voreigentümern des Klägers ergangene Urteil des Senats vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 –). Im Falle der (hier mit den Absätzen 1 und 2 des Hilfsantrages begehrten) gerichtlichen Aufhebung der Fristsetzung bliebe der Beklagte kraft Gesetzes (§ 121 VwGO) darauf beschränkt, bei Erlass einer zukünftigen und auf die hier streitige Beseitigungsverfügung bezogenen Zwangsmittelandrohung (bei insoweit unveränderter Sach- und Rechtslage) die in einem evtl. ergehenden Urteil niedergelegte tragende Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten und diese nicht erneut mit der gleichen und nach den Feststellungen des Gerichts nicht angemessenen Frist zu versehen (sogenanntes Wiederholungsverbot von rechtskräftig aufgehobenen Verwaltungsakten: vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, BVerwGE 140, 22 ff., und Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 C 6/08 –, juris; Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 121 Rn. 11 und 21; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 121 VwGO Rn. 23). Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtschutzbedürfnis für einen (hier im dritten Absatz des Hilfsantrages begehrten) gerichtlichen Ausspruch einer Verpflichtung des Beklagten zur Setzung einer angemessenen Frist. Für den Betroffenen ist ausreichender Rechtschutz im Wege der Anfechtungsklage gewährleistet, mit der er auch bei einer künftigen Fristsetzung die Beachtung der Rechtskraft des früheren durchsetzen könnte. Im Übrigen ist der Hilfsantrag statthaft. b. Zwischenzeitlich ist jedoch auch der übrige Teil des gestellten Hilfsantrags unzulässig geworden, da kein Rechtschutzbedürfnis für eine Aufhebung der noch angefochtenen Beseitigungsfrist und der Zwangsgeldandrohung mehr besteht. Es ist vorliegend von einer Erledigung der Frist – und damit auch der darauf bezogenen (weil keine eigenständige Frist setzenden) Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. der Verfügung vom 5. März 2021 – auszugehen. Eine von der Bauaufsichtsbehörde gesondert gesetzte Beseitigungsfrist – wie auch eine in einer Zwangsmittelandrohung nach § 66 VwGO integrierte Frist – erledigt sich, wenn der Ablauf der gesetzten Frist erfolgen würde, bevor sie durch den Kläger befolgt werden musste (st. Rspr., vgl. schon OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1985 – 1 A 45/84 –, NVwZ 1986, 763; Beschluss vom 15. März 2022 – 1 B 11506/21 –, Beschlussabdruck S. 3). Hier ist die Sondersituation gegeben, dass die Beseitigungsverfügung ohne die – für ihre Rechtmäßigkeit nicht erforderliche (s. Urteil des Senats vom 12. Mai 2021 – 8 A 10264/21.OVG –, a.a.O.) – Fristsetzung für die Beseitigung bereits mit Ablauf des Tages der Zustellung des Beschlusses des Senats vom 24. Mai 2023, mit der die Zulassung der Berufung im Hinblick auf die Anfechtung der Beseitigungsverfügung abgelehnt wurde, an den Kläger (vgl. das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Mai 2023, einem Dienstag) bestandskräftig geworden ist. Die in der Ziffer I. der Verfügung vom 5. März 2021 gesetzte Frist zur Beseitigung von 20 Wochen ab Bestandskraft ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 längst abgelaufen. Die Frist begann am 31. Mai 2023 in der 22. Kalenderwoche und lief am Dienstag, den 17. Oktober 2023 in der 42. Kalenderwoche ab. Der Kläger brauchte die in Ziffer I. der Verfügung vom 5. März 2021 festgesetzte Frist in dem vorgenannten Zeitraum nicht zu befolgen. Der Beklagte hat die Frist nicht im Rahmen der Ziffer II. der Verfügung vom 5. März 2021 und der darin enthaltenen Zwangsmittelandrohung gesetzt. Für diese Zwangsmittelandrohung galt das gesetzlich vorgesehene Entfallen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 Landesgesetzes zur Ausführung der VwGO. Hinsichtlich der Ziffer I. der Verfügung vom 5. März 2021 hatte der am 6. April 2021 vom Kläger eingelegte Widerspruch aufschiebenden Wirkung. Zudem hat der Beklagte in der Ziffer I. die Befolgungsfrist bewusst erst ab der Bestandskraft angeordnet, so dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung nach dem Willen der erlassenden Behörde nach § 80b Abs.1 Satz 2 VwGO bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fortwirkt. Zwar wurde, wie oben ausgeführt, die (reine) Beseitigungsverfügung (ohne Fristsetzung) zwischenzeitlich bestandskräftig. Dies galt jedoch nicht für die festgesetzte Frist von 20 Wochen, hinsichtlich derer der Senat die Berufung zugelassen hat. Die aufschiebende Wirkung wirkt für die in der Ziffer I. der Verfügung vom 5. März 2021 enthaltene Fristsetzung damit auch in der Berufungsinstanz fort. Danach war rechtlich vom Kläger nicht zu erwarten, dass er sich an diese mit dem 31. Mai 2023 beginnende Frist halten musste. Sie hat sich damit erledigt. Nach dem rheinland-pfälzischen Verwaltungsvollstreckungsrecht ist – wie oben bereits ausgeführt – für eine zukünftige Vollstreckung der Beseitigungsverfügung in diesem Falle eine neue, mit einer angemessenen Fristsetzung versehene und förmlich zuzustellende (vollständige) Zwangsmittelandrohung erforderlich. Ein bloßes formloses „Festhalten der Verwaltung“ an einer früheren Zwangsmittelandrohung (mit dem Setzen einer neuen Frist; vgl. Sadler/Tillmanns, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz [des Bundes], 10. Aufl. 2020, § 13 VwVG Rn. 50 f. m.w.N.) genügt nach Auffassung des Senats hier schon aus rechtsstaatlichen Gründen nicht den Anforderungen an die Klarheit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der auf Landesrecht beruhenden Zwangsmaßnahmen für den Adressaten. Eine Trennung von Frist und Zwangsmittelandrohung in zwei verschiedene Bescheide entspricht, anders als die Bezugnahme durch die nach § 66 Abs. 2 LVwVG erlassene Zwangsgeldandrohung auf eine in demselben Bescheid gesetzte Beseitigungsfrist, nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, der ausdrücklich von einer zwingenden Verbindung der Frist mit dem Erlass der Androhung ausgeht. Der Hilfsantrag ist somit unzulässig geworden, da mit dem folgenlosen Ablaufen der Frist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die in der Verfügung vom 5. März 2021 enthaltene Zwangsmittelandrohung gegenstandslos geworden ist. Danach entfällt das Rechtschutzinteresse für eine Aufhebung der hier angefochtenen Zwangsmittelandrohung (vgl. schon OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1985 – 1 A 45/84 –, NVwZ 1986, 763). Nachteilig wirkende rechtliche Folgen für den Kläger sind nicht ersichtlich, insbesondere musste der Kläger hieraus keine Zwangsgeldfestsetzung befürchten. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ist auch im Hinblick auf den Hilfsantrag nicht entscheidungserheblich, da die Streitgegenstände des Hilfsantrags (Beseitigungsfrist und Zwangsmittelandrohung) sich, wie ausgeführt, zwischenzeitlich erledigt haben. Danach konnte der Senat diesen Beweisantrag sowohl im Hinblick auf die fachlichen Gründe (s.o. 1.) als auch im Hinblick auf seine Unerheblichkeit ablehnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 2022 für beide Rechtszüge auf 95.000,- € festgesetzt. G r ü n d e Der Wert des Streitgegenstandes war nach §§ 47, 52 Abs.1 und 63 Gerichtskostengesetz für beide Rechtszüge in gleicher Höhe, wie für das Berufungsverfahren bereits im Beschluss vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG – vorläufig erfolgt, festzusetzen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 2022 festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen abzuändern. Im Hinblick darauf, dass die Beteiligten keine anderen Angaben zum Streitwert gemacht haben, gelten weiterhin die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss des Senats vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG –. Danach bestimmt sich der Streitwert in Anlehnung an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013, vgl. www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) an dem Interesse des Klägers an dem Substanzwert der zu beseitigenden baulichen Anlagen zuzüglich der zu erwartenden Beseitigungskosten (vgl. ebenso für die Zeit vor der Erstellung des Streitwertkatalogs: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1993 – 4 B 156/93 –, juris Rn. 2). Auf der Grundlage der Baukostenindizes seit der Erstellung des Gebäudes 1963 und der Streitwertfestsetzung in dem dieselben baulichen Anlagen betreffenden Urteil des Senats vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 – geht der Senat von einem Substanzwert von ca. 75.000,- Euro (150 €/m³ bzw. 100 €/m³ umbautem Raum für Haus bzw. Garage) und Beseitigungskosten von ca. 20.000,- Euro (30 €/m³ bzw. 20 €/m³ umbautem Raum für Haus bzw. Garage + 1.000,- € für Stützmauer und Einfriedung) aus. Das angedrohte Zwangsgeld (10.000,- €) bleibt nach Nr. 1.7.2. des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Der Kläger wendet sich gegen eine sein (Wochenend-)Haus betreffende Abrissverfügung mit Fristsetzung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung des Beklagten. Der Kläger ist seit 2012 Eigentümer der im Außenbereich von R. im O. gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … . Auf dem eingezäunten Gelände befinden sich ein Anfang der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts errichtetes eineinhalbgeschossiges Wohngebäude, das eine Grundfläche von 14,20 m x knapp 10 m aufweist, außerdem eine in den 1950er Jahren erbaute Garage und verschiedene Stützmauern. Ein Bauantrag für ein Wochenendhaus auf diesem Grundstück wurde bereits 1957 vom Landratsamt B. B. abgelehnt und eine Beseitigungsverfügung für eine schon erstellte Garage erlassen. Ein neuer Bauantrag wurde mit Datum vom 22. Juni 1964 für ein „Landhaus“ (Grundfläche 10,30 x 14,50 einschließlich eingebauter Terrasse) für das bereits fertiggestellte Wohnhaus (Rohbauanzeige vom 4. September 1963, Baueinstellungsverfügung vom 25. September 1963) gestellt. Die Ablehnung des Baugesuchs datiert vom 11. April 1964 mit gleichzeitiger Abrissverfügung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Landratsamt B. B. nach dem Tod des damaligen Eigentümers im Jahr 1966 als erledigt angesehen und das Verfahren eingestellt. Ein neuer Genehmigungsantrag vom 10. April 1967 wurde vom Landratsamt B. B. mit Bescheid vom 26. Juli 1967 mit Hinweis auf die Außenbereichslage abgelehnt. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 25. Juli 1983 gab der Beklagte den damaligen Grundstückseigentümern W. R. und O. R. auf, die ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlagen auf hier betroffenen Grundstücken zu beseitigen. Die dagegen erhobenen Klagen blieben hinsichtlich der Beseitigungsverfügung erfolglos, lediglich die seinerzeit gesetzte Beseitigungsfrist von zwölf Wochen und die Zwangsgeldandrohung wurden im Berufungsverfahren vom Senat aufgehoben (vgl. Urteil des VG Neustadt/ Weinstraße vom 6. Mai 1985 – 9 K 40/85 –, Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 –). Der Kläger vermietete nach dem Erwerb im Jahre 2012 das Anwesen an seine Mutter. Im April 2019 wandte sich der Ortsbürgermeister der Gemeinde R. an den Beklagten mit dem Hinweis, dass die Mutter des Klägers ihren ersten Wohnsitz auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … im Außenbereich von R. habe und mehrmals täglich mit dem Auto durch das Biosphärenreservat Pfälzer Wald fahre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Personen sich dort mit Erstwohnsitz anmelden könnten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 18. November 2020 stellte der Beklagte fest, dass die in den 1950er Jahren ohne Baugenehmigung errichtete Garage und das Wohnhaus noch nicht zurückgebaut worden waren und immer noch genutzt wurden. Mit Schreiben vom 23. November 2020 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Wochenendhaus und die Garage rechtswidrig errichtet worden seien. Bereits im Jahr 1957 sei der erste Bauantrag eingereicht worden. Das Vorhaben sei jedoch trotz mehrfacher rechtskräftiger Ablehnung gestellter Bauanträge errichtet worden. Auf Grund unverändert entgegenstehender baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Bestimmungen und der gerichtlich bestätigten Beseitigungsverfügung aus dem Jahr 1983 sei die Beseitigung der baulichen Anlagen beabsichtigt. Hierauf antwortete der Kläger, er habe das Grundstück im Jahr 2012 gutgläubig erworben. Im notariellen Kaufvertrag sei ihm zugesichert worden, dass für die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … bzw. die diesbezüglichen Gebäude und Nebenanlagen ausdrücklich Bestandsschutz bestehe und die derzeitige Bebauung geduldet werde. Darauf habe er sich verlassen. Seine schutzwürdige Position werde dadurch begründet, dass der Beklagte trotz eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Vollstreckungshandlungen eingeleitet habe, sondern weiterhin über Jahrzehnte untätig geblieben sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die Befugnis zum Einschreiten verwirkt. Der Abrissverfügung stehe auch entgegen, dass er dann obdachlos werden würde. Zudem habe er einen sechsstelligen Betrag für das Grundstück gezahlt und hierfür einen noch lange nicht getilgten Kredit aufgenommen, der seine ganze Finanzkraft binde. Nachdem der Beklagte bei einer Nachkontrolle am 2. März 2021 keine Veränderung des Zustands festgestellt hatte, wurde der Kläger mit Bescheid vom 5. März 2021 aufgefordert, bis spätestens 20 Wochen nach Bestandskraft des Bescheids das Wochenendhaus mit den Maßen 14,20 m x 9,94 m x 4,00 m Höhe, die Garage mit den Maßen 10,96 m x 3,04 m x 2,50 m Höhe, die Stützmauern sowie die Einfriedung auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in R. zu beseitigen. Ferner wurde ihm zur Durchsetzung der Forderung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € (6.000 € für das Wochenendhaus, 2.000 € für die Garage, jeweils 1.000 € für die Stützmauern und die Einfriedung) angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die baulichen Anlagen seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Ein Verzicht auf die Befugnis zum Einschreiten liege nicht vor. Ein gutgläubiger Erwerb an der Kaufsache sei privatrechtlicher Natur und daher separat von den baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an bauliche Anlagen gestellt würden, zu betrachten. Bestandsschutz liege ebenfalls nicht vor. Eine Duldung des Vorhabens durch ein „qualifiziertes Unterlassen“ seitens der Behörde in Kenntnis der eindeutigen formellen und materiellen Illegalität sei nie ausdrücklich zu erkennen gegeben worden. Ein Gleichheitsverstoß sei ebenfalls nicht gegeben, da gegen sämtliche Vorhaben im O.l vorgegangen werde. Mit weiterem Bescheid vom 9. April 2021 gab der Beklagte der Mutter des Klägers als Mieterin auf, es zu dulden, dass der Kläger dem an ihn gerichteten Bescheid vom 5. März 2021 nachkomme. Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 5. März 2021 am 6. April 2021 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 zurück. Der Kläger hat am 18. Juli 2022 Klage erhoben und vorgetragen, er habe vor ca. zehn Jahren im besten Wissen ein Haus mit einem im Kaufvertrag zugesagten Bestandsschutz gekauft, ohne Kenntnis einer bestehenden Abrissverfügung. Um das Haus zu bezahlen, habe er einen Kredit aufgenommen. Sein ganzes Geld stecke in diesem Haus, was er in 8 Jahren Eigenleistung mühsam renoviert habe. Die Kosten für den drohenden Abriss werde er nicht aufbringen können. Es stelle sich für ihn die Frage, warum das entsprechende Amt nicht schon beim Bau eingeschritten sei oder den Bauherrn belangt habe, sondern nun anscheinend er für die Fehler und Versäumnisse anderer verantwortlich gemacht werde. Beim Landgericht Landau habe er inzwischen einen Rechtsstreit gegen den Voreigentümer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages eingeleitet. In der Sache sei die Beseitigungsverfügung rechtswidrig. So habe der Beklagte auf seine Befugnis zum Einschreiten verzichtet, der Anspruch sei im Übrigen verwirkt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verwirkung nicht gegeben sei, sei das Gebrauchmachen von der Eingriffsermächtigung jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerhaft. Denn er habe im Vertrauen auf den geschaffenen Vertrauenstatbestand in Form des qualifizierten Unterlassens eines Einschreitens, welches dem positiven Tun gleichzustellen sei, erhebliche und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen. Der Beklagte habe es auch unterlassen, seine privaten Belange zu würdigen. So stehe der beabsichtigten Abrissverfügung entgegen, dass er obdachlos werden würde. Auch spiele eine Rolle, dass es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten an anderen Örtlichkeiten auch viele andere ungenehmigte Bauten gebe, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde. Schließlich stehe das Naturschutzrecht und der Artenschutz der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung entgegen. Weil auf dem Areal geschützte Tiere zu vermuten seien, müsse die Untere Naturschutzbehörde einbezogen werden. Unabhängig davon entspreche es einer allein ermessensgerechten Entscheidung, die Eheleute R. als Bauherren der Gebäude in der heutigen Form mit der Beseitigungsverfügung sowie den Kosten der Maßnahme zu belasten. Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 5. März 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2022 abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 seien nicht nichtig. Das Naturschutzrecht und der Artenschutz stünden der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung nicht entgegen. Hierzu habe der Kläger behauptet, durch den NABU A./H. habe er den Nachweis von Fledermäusen auf seinem Grundstück erbracht, ebenso könne er den Lebensraum von Bilchen nachweisen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – wegen der damit verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 BNatSchG nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG zur Nichtigkeit einer Beseitigungsanordnung und nicht nur zu einem Vollstreckungshindernis führe. Denn der Kläger habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids seine artenschutzrechtlichen Einwände weder näher substantiiert noch im Einzelnen belegt, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG gegeben seien, so dass der Beklagte dem nicht habe näher nachgehen müssen. Die Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –, nach der die Bauaufsichtsbehörde u.a. die Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen könne, die seit ihrer Errichtung formellem und materiellem Baurecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprächen. Das Wohngebäude, die Garage, die Stützmauern und die Einfriedung seien bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 LBauO und seien formell illegal, da weder der Kläger hierfür eine Baugenehmigung habe noch den Voreigentümern jemals eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Auch seien die Vorhaben seit ihrer Errichtung zu keinem Zeitpunkt baugenehmigungsfrei gewesen. Die Anlagen seien auch materiell baurechtswidrig. Der Kläger sei zum für den Erlass einer Beseitigungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch Verantwortlicher im Sinne des § 54 Abs. 2 LBauO. Er sei Eigentümer der Grundstücke und der beanstandeten baulichen Anlagen und damit tauglicher Adressat gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO. Der Beklagte habe auch ansonsten von dem ihm in § 81 Satz 1 LBauO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger „ins Blaue hinein“ behauptet habe, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gebe es an anderen Örtlichkeiten auch viele andere ungenehmigte Bauten, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde, könne er damit nicht durchdringen. Der Kläger habe schon keine konkreten Bauten in der näheren Umgebung benannt, die einen Vergleichsfall begründen könnten. Der Beklagte habe im Übrigen klargestellt, dass gegen sämtliche illegalen Bauten im O. vorgegangen werde. Dafür, dass diese Aussage unzutreffend sein könnte, gebe es keine Anhaltspunkte, zumal eine Beseitigungsverfügung für ein vergleichbares Vorhaben Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor der Kammer gewesen sei. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten verwirkt, da die baulichen Anlagen bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden seien und der Beklagte trotz eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Vollstreckungshandlungen eingeleitet habe, sondern über Jahrzehnte untätig geblieben sei. Die bloße langjährige Existenz formell und materiell illegaler baulicher Anlagen führe nicht zur Verwirkung des behördlichen Rechts, deren Beseitigung zu verlangen. Denn polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr könnten nicht verwirkt werden. Der Verwirkung unterlägen nur Rechte, nicht aber behördliche Befugnisse. Ferner unterlägen bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auch nicht der Verjährung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine aktive Duldung des Beklagten. Dieser habe über das bloße Untätigbleiben über einen sehr langen Zeitraum hinaus nicht durch ein besonderes Verhalten dem Kläger Veranlassung zu der Annahme gegeben, er werde gegen den baurechtswidrigen Zustand nicht einschreiten. Soweit der Kläger einwende, im notariellen Kaufvertrag über die Grundstücke sei ihm zugesichert worden, dass für die Grundstücke bzw. die diesbezüglichen Gebäude und Nebenanlagen ausdrücklich Bestandsschutz bestehe und die derzeitige Bebauung geduldet werde, könne er daraus nichts herleiten. Ermessenseinschränkungen ergäben sich auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Abrissverfügung stehe entgegen, dass er dann obdachlos werden würde. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Wohnsitz in B. habe, ergebe sich aus der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig sei, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt habe. Ungeachtet dessen verbleibe auch die Möglichkeit, eine drohende Obdachlosigkeit durch ordnungsbehördliche Maßnahmen abzuwenden. Die Androhung von Zwangsgeldern in Ziffer II. des Bescheids vom 5. März 2021 sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ihr stünden auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen. Denn der Beklagte habe gegenüber der Mutter des Klägers als Mieterin des Anwesens am 9. April 2021 eine – bestandskräftig gewordene – Duldungsverfügung erlassen. Die Zwangsmittelandrohung sei auch nicht rechtswidrig, wenn man im Falle eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen der damit verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 BNatSchG von einem Vollstreckungshindernis ausgehe. Denn auch hier gelte, dass der Kläger seine artenschutzrechtlichen Einwände nicht näher substantiiert habe. Der Senat hat die Berufung hinsichtlich der in Ziffer I. der Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 festgesetzten Beseitigungsfrist und der in Ziffer II. enthaltenen Zwangsgeldandrohung (im Hinblick auf die Teilzulassung zur Frist) zugelassen. Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die in Ziffer I. verfügte Beseitigung des Wochenendhauses, der Garage und von Stützmauern und Einfriedungen auf den Grundstücken Flurstück-Nr. … und … in R. abgelehnt. Auf die Gründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses vom 24. Mai 2023 – 8 A 11130/22.OVG – wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, nach seiner Auffassung unterliege der Bescheid vom 5. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2022 und insoweit auch das verwaltungsgerichtliche Urteil insgesamt der Berufung. Eine Beschränkung der Zulassung der Berufung sei nicht möglich auf eine (unteilbare) Rechtsfrage oder auf eine unselbstständige Vorfrage. Eine unzulässige Zulassungsbeschränkung sei unwirksam und ohne Rechtswirkungen. Die Ziffer I. des Bescheides über die Beseitigung der baulichen Anlagen sei infolge der unverhältnismäßig kurzen Frist insgesamt – und mangels rechtlicher Teilbarkeit nicht nur in Bezug auf die Fristsetzung – nichtig, jedenfalls aber insgesamt rechtswidrig. Auch die Verfügung in Ziffer II. über die Androhung eines Zwangsgeldes sei aus diesem Grund insgesamt rechtswidrig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei deshalb insgesamt zu ändern. Sein Einwand, der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung stehe das Naturschutzrecht und der Artenschutz entgegen, weil auf dem Areal geschützte Tiere vorhanden seien bzw. vermutet werden könnten, greife durch. Infolgedessen sei ihm im angegriffenen Bescheid jedenfalls eine unangemessen kurze Frist gesetzt worden, was den Bescheid insgesamt nichtig mache. Zwischen der Verpflichtung zur Beseitigung in Ziffer I. einerseits und der entsprechenden Frist zur Beseitigung andererseits bestehe ein rechtlich untrennbarer Zusammenhang, der eine isolierte Aufhebung der Verfügung in Bezug auf die gesetzte Frist von „20 Wochen nach Bestandskraft“ des Bescheides ausschließe. Denn insoweit würde dem Beklagten erstens ein Verwaltungsakt aufgedrängt, den er so nicht gewollt habe und zweitens würde zusätzlich von ihm, dem Kläger, die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt werden, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche (§ 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG), denn er wäre in einem solchen Fall (Teilaufhebung) – unverzüglich (vgl. § 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwVfG) – zur vollständigen Beseitigung verpflichtet, ohne dass ihm überhaupt eine Frist zur Seite stünde. Einer derart als „verkrüppelter Torso“ verbleibenden und um das zwingende Fristerfordernis entkleideten Beseitigungsverfügung stünde indes die Nichtigkeit offensichtlich auf der Stirn geschrieben (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungszulassungsantrag und führt aus, er berufe sich in der Sache auf den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG und mache geltend, dass die Beseitigung der Baulichkeiten mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht vereinbar sei. Zu der Frist sei auszuführen, dass bei dem Abbruch eines Wohnhauses nach – allenfalls teilweiser – Handarbeit regelmäßig schweres Gerät zum Einsatz komme, da etwas Anderes praktisch und insbesondere auch wirtschaftlich gar nicht durchführbar sei. Die von dem Beklagten ins Spiel gebrachten Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG hätte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht vorgelegen und es sei auch nicht ersichtlich, dass und innerhalb welchen Zeitraums diese erteilt würden. Zwischenzeitlich würde aber die Beseitigungsfrist laufen. Es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Verwaltungsverfahren in aller Regel nicht innerhalb von zehn Wochen abgeschlossen seien. Es sei einem Kläger aber nicht zumutbar, diesen einerseits zum Abbruch innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten und andererseits auf irgendwelche Erteilungen von Ausnahmen/Befreiungen zu verweisen, die noch gar nicht erteilt seien. Er, der Kläger, habe einen sechsstelligen Betrag für das Grundstück gezahlt und einen – noch lange nicht getilgten – Kredit aufgenommen, der seine ganze Finanzkraft binde. Sollte er das Haus abreißen müssen, wäre er finanziell ruiniert und damit existenziell getroffen. Er sei finanziell im Übrigen nicht in der Lage, den Abriss innerhalb der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten und viel zu kurzen Frist von 20 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu erledigen, die Erfüllung sei ihm tatsächlich unmöglich. Die Androhung der Zwangsgelder sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Frist zur Beseitigung von 20 Wochen für ein derart großes Verfahren ersichtlich zu kurz sei. Denn angesichts der derzeit kaum vorhandenen Kapazitäten im Bereich der Fachkräfte könne der Abbruch nicht innerhalb einer solch kurzen Zeit sachgerecht erfüllt werden. Unabhängig davon liege in Gestalt des artenschutzrechtlichen Verbotes ein Vollstreckungshindernis vor. Sein Haus sei mit dem von dem Beklagten genannten Holzhaus beim Abriss nicht zu vergleichen. Es habe ca. 130 qm Grundfläche, verteilt auf Erd- und Kellergeschoss, es sei massiv gemauert, habe Betondecken. Außerdem sollten alle Stützmauern um das Haus entfernt werde. Die Mauer vor dem Haus, die Einfriedung und Hangabstützung seien bestimmt ca. 4 m hoch und länger als das Haus. Drei weitere Betonstützmauern befänden sich auf dem Grundstück unterhalb des Hauses bzw. daneben. Das Haus verfüge rings um das Haus über drei Terrassen, welche unter den Terrassenplatten aus Stahlbeton seien. Auf dem Grundstück befänden sich außerdem drei weitere betonierte Terrassen, der betonierte Pool und das Poolhäuschen. Dann sei da noch die Garage, massiv gemauert und alleine so groß wie das von der Gegenseite angeführte Holzhaus. In einer E-Mail des von ihm angefragten Unternehmers vom 21. September 2023 werde zu dem voraussichtlichen zeitlichen Aufwand bezüglich der streitgegenständlichen Abbrucharbeiten ausgeführt. Die Nutzung des Gebäudes mit Garage sei ihm zwischenzeitlich mit Bescheid des Beklagten vom 28. September 2023 sofort vollziehbar und unter Androhung von Zwang – vollumfänglich – untersagt worden. Er habe dagegen Widerspruch erhoben, das Widerspruchsverfahren sei derzeit vor dem Kreisrechtsausschuss anhängig. Vor diesem Hintergrund finde durch ihn im Moment überhaupt keine Nutzung des gesamten Grundstücks statt. Auch durch seine Mutter finde keinerlei Nutzung mehr statt. Wie lange die Umsiedlung der geschützten Tiere (z.B. Zaun- und Mauereidechsen und die im Dachboden des Hauses lebende Bilche) dauern werde, könne nur ein Biologe beantworteten. Die Umsiedelung könne jedoch nur im Sommer erfolgen (nicht im Winterhalbjahr – wegen Winterschlaf). Der Abbruch dürfe erst erfolgen, wenn die Umsiedlung nachweislich erfolgreich gewesen sei. Es befänden sich aktuell auf dem streitgegenständlichen Grundstück besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, die dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG unterlägen. Es werde hierzu die Stellungnahme zum Vorkommen des Siebenschläfers durch Dipl.Biol. M. K., M., zur Besichtigung am 12. April 2024 vorgelegt. Die beantragte Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen werde dies bestätigen. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2024 verbleibt der Kläger bei der Auffassung, dass die beschränkte Zulassung der Berufung unwirksam sei. Ebenso wenig habe sich die Frist in Ziffer I. des Bescheides erledigt, sie sei kein tauglicher Gegenstand einer Erledigung. Der Kläger beantragt: 1. Hauptantrag: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 2022 - 5 K 603/22.NW – wird geändert. Der Bescheid vom 5. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 werden aufgehoben. 2. Hilfsantrag: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 2022 - 5 K 603/22.NW – wird geändert. Ziffer I. des Bescheides vom 5. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als darin bestimmt wird, dass der Kläger der Aufforderung zur Beseitigung bis spätestens 20 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nachzukommen hat. Ziffer II. des Bescheides vom 5. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger wegen der Länge der Frist betreffend die Aufforderung zur Beseitigung im Bescheid vom 5. März 2021 unter Beachtung der Rechtsausfassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte führt im Berufungsverfahren aus, der Senat habe zu Recht angenommen, dass ein teilbarer Streitgegenstand vorliege und die Zulassung der Berufung daher rechtmäßig auf die festgesetzte Beseitigungsfrist und die Zwangsgeldandrohung beschränkt. Die gesetzte Beseitigungsfrist von 20 Wochen (= fünf Monate) ab Bestandskraft des angefochtenen Bescheids sei angemessen und ausreichend. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass in der Regel eine Beseitigungsfrist von drei Monaten für den Abbruch eines Gebäudes angemessen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beseitigungsfrist erst ab Bestandskraft des Bescheids zu laufen beginne. Selbst wenn der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt hätte, hätten ihm somit mindestens sechs Monate zur Verfügung gestanden. Technisch sei die Umsetzung der Beseitigung innerhalb der gesetzten Frist ohne weiteres, auch unter Einsatz von schwerem Gerät möglich. Er, der Beklagte, werde selbstverständlich im Hinblick auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen berücksichtigen, wenn der Kläger ein Gutachten i.S.d. § 24 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz, das Maßnahmen für die Verhinderung der Verwirklichung eines Verbotstatbestands nach § 44 BNatSchG festlege, oder jedenfalls eine entsprechende Auftragsbestätigung vorlege. Nach der vom Kläger vorgelegten Mitteilung des Abbruchunternehmers könne eine Beseitigung innerhalb von drei bis vier Wochen erfolgen. Abbruchunternehmen verzeichneten derzeit eine geringe Auslastung und könnten aufgrund dessen relativ kurzfristig Aufträge annehmen, zügig mit den Arbeiten beginnen und voranschreiten. Die Wohnnutzung sei zwischenzeitlich auch aufgegeben worden. Eine drohende Obdachlosigkeit stehe der Beseitigung daher nicht mehr im Wege. Da nach den Angaben des Klägers des Weiteren keinerlei Nutzung erfolge, sollten die Vorarbeiten wie das Ausräumen der Gebäude nur wenig Zeit in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass keine oder nur geringfügige Maßnahmen im Hinblick auf geschützte Tierarten erforderlich seien, sodass eine Beseitigung innerhalb von 20 Wochen realistisch sei. In weniger als 100 m Entfernung zum Grundstück des Klägers habe bereits eine Beseitigung stattgefunden, die vom Baukontrolleur und der unteren Naturschutzbehörde begleitet worden sei. Geschützte Tiere hätten dort nicht gefunden werden können. Die erforderlichen Arbeiten wie Vorbereitungen (ca. 2 Wochen), ggf. Entnahme artgeschützter Tiere (ca. 2 Wochen), Beseitigung (ca. 4 Wochen), Nachbereitungen (ca. 2 Wochen) ließen weiterhin einen Puffer von 10 Wochen (2 ½ Monate) offen. Unvorhergesehene Umstände könnten mithin mit ausreichender Zeit ausgeglichen werden. Der Senat hat Beweis durch Einnahme des richterlichen Augenscheins in einer Ortsbesichtigung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24. April 2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.