Urteil
8 A 10264/21
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 81 Satz 1 LBauO die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese materiel-rechtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt.
• Eine Beseitigungsverfügung muss nicht bereits in der Grundverfügung eine Frist zur Erfüllung enthalten; die Fristsetzung ist erst für die Androhung von Zwangsmitteln erforderlich.
• Die Anordnung der vollständigen Beseitigung ist zulässig, wenn der Bauherr nicht konkrete, tragfähige Vorschläge zum zulässigen Erhalt oder zur teilweisen Beseitigung vorlegt.
Entscheidungsgründe
Anordnung vollständiger Beseitigung wegen Verstößen gegen Bauordnungsrecht • Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 81 Satz 1 LBauO die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese materiel-rechtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt. • Eine Beseitigungsverfügung muss nicht bereits in der Grundverfügung eine Frist zur Erfüllung enthalten; die Fristsetzung ist erst für die Androhung von Zwangsmitteln erforderlich. • Die Anordnung der vollständigen Beseitigung ist zulässig, wenn der Bauherr nicht konkrete, tragfähige Vorschläge zum zulässigen Erhalt oder zur teilweisen Beseitigung vorlegt. Der Kläger ist Eigentümer eines kleinen Flurstücks, auf dem er eine aus Baustoffresten errichtete Hütte nutzte, überwiegend zur Taubenhaltung. Bei einer Baukontrolle stellte die Behörde umfangreiche Mängel fest: keine Baugenehmigung, mangelhafte Bauausführung, Nutzung eines Ofens, Überbau auf Nachbargrundstück und optische Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Kirche in der Nähe. Die Behörde erließ am 30.10.2019 eine Beseitigungsverfügung mit Frist und Androhung eines Zwangsgelds; die Zwangsgeldandrohung wurde später aufgehoben. Der Kläger widersprach und behauptete u.a. Gleichbehandlungs- und Eigentumsverletzung sowie Verhältnismäßigkeitsmängel; er führte Rückbaumaßnahmen an. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf, weil die gesetzte Frist verstrichen sei. Die Behörde legte Berufung ein und begehrte Abweisung der Klage. Der Senat nahm an einer Ortsbesichtigung teil und entschied im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 81 Satz 1 LBauO; die Behörde kann Beseitigung anordnen, wenn bauliche Anlagen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. • Die Hütte verfügte nicht über die nach § 61 LBauO erforderliche Baugenehmigung; von der Freistellung nach § 62 Abs.1 Nr.1 LBauO war sie nicht erfasst. • Materielle Verstöße lagen vor: Überbau auf das Nachbargrundstück ohne Baulast verletzte § 6 Abs.3 LBauO; Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht (§ 8 LBauO) ergaben sich aus Überschreitung der zulässigen Grenzbebauungslängen; zudem bestand eine Verunstaltung nach § 5 Abs.1 und Abs.2 LBauO, insbesondere in Rücksichtslosigkeit gegenüber der benachbarten denkmalgeschützten Kirche. • Aufgrund dieser deutlichen bauordnungsrechtlichen Verstöße war die Anordnung der Beseitigung sachgerecht; weitere Erwägungen zu Bauproduktenrecht oder Standsicherheit konnten offen bleiben. • Die Fristkritik des Verwaltungsgerichts greift nicht: Im Widerspruchsbescheid ist die Verpflichtung als inhaltliche Pflicht zur Beseitigung zu verstehen; eine Kalendrierung der Frist in der Grundverfügung ist nicht erforderlich, da die Fristsetzung erst bei Androhung von Zwangsmitteln nach LVwVG erforderlich ist. • Fehlerfrei wurde das Ermessen ausgeübt; da der Kläger keine konkreten, tragfähigen Gegenvorschläge vorgelegt hat, durfte die Behörde die vollständige Beseitigung anordnen; es obliegt dem Bauherrn, zulässige Alternativen vorzuschlagen. • Der Gebührenbescheid für das Verwaltungsverfahren war ebenfalls rechtmäßig; die Kostenentscheidung folgte aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage war abzuweisen. Die Beseitigungsverfügung vom 30.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2020 ist rechtmäßig, weil die Hütte ohne Baugenehmigung erbaut wurde und in mehrfacher Hinsicht gegen das Bauordnungsrecht (u.a. § 6 Abs.3, § 8 Abs.1 ff., § 5 Abs.1 ff. LBauO) verstößt. Die Fristbeanstandung des Klägers führte nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, da die Grundverfügung keine kalendermäßige Frist haben muss und die Pflichteninhalt der Beseitigung weiterhin besteht; Fristsetzungen sind für die Androhung von Zwangsmitteln vorgesehen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.