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Urteil

8 C 10877/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0823.8C10877.22.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 14 a BImSchG. (Rn.53) 2. Die Klärung der Frage des Entgegenstehens der Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs 3 S 3 BauGB (a. F.) kann zulässiger (alleiniger) Gegenstand eines Vorbescheids nach § 9 Abs 1 BImSchG sein. (Rn.67) 3. Ablehnung und Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage stehen in einem Alternativverhältnis und schließen sich daher gegenseitig aus. (Rn.93) 4. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage nach §§ 245e Abs 2 i. V. m. § 15 Abs 3 BauGB, insbesondere zur ermessensfehlerfreien Bestimmung der Zurückstellungsfrist. (Rn.113)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2022 sowie unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 6. April 2023 verpflichtet, der Klägerin den am 20. Oktober 2020 beantragten Vorbescheid nach § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur bauleitplanerischen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Vestas V 150 auf der Gemarkung H., Flur …, … und … zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 14 a BImSchG. (Rn.53) 2. Die Klärung der Frage des Entgegenstehens der Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs 3 S 3 BauGB (a. F.) kann zulässiger (alleiniger) Gegenstand eines Vorbescheids nach § 9 Abs 1 BImSchG sein. (Rn.67) 3. Ablehnung und Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage stehen in einem Alternativverhältnis und schließen sich daher gegenseitig aus. (Rn.93) 4. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage nach §§ 245e Abs 2 i. V. m. § 15 Abs 3 BauGB, insbesondere zur ermessensfehlerfreien Bestimmung der Zurückstellungsfrist. (Rn.113) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2022 sowie unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 6. April 2023 verpflichtet, der Klägerin den am 20. Oktober 2020 beantragten Vorbescheid nach § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur bauleitplanerischen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Vestas V 150 auf der Gemarkung H., Flur …, … und … zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit sich die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2023 richtet, ist sie als Untätigkeitsklage gemäß § 14a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zulässig. Zwar wurde die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 6. April 2023 bereits am 17. Mai 2023 und damit weit vor Ablauf der Dreimonatsfrist für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage erhoben: Nach § 14a BImSchG, der hier – was die Beteiligten übersehen haben – als lex specialis anstelle von § 75 VwGO anzuwenden ist (und insbesondere außer auf Klagen auf (Voll-)Genehmigungen nach § 4 BImSchG auch auf Anlagenbetreiberklagen auf Vorbescheide nach § 9 BImSchG Anwendung findet, vgl. Jarass, BImSchG, 14. A. 2022, § 14 a, Rn. 2 u. Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL. August 2022, § 75, Rn. 4a), kann der Antragsteller eine verwaltungsgerichtliche Klage grundsätzlich nur erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist (insoweit übereinstimmend mit § 75 S. 2 VwGO). Ebenso wie nach § 75 Satz 2 VwGO gilt eine Ausnahme hiervon nur dann, wenn wegen „besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 75 VwGO, der die Literatur folgt, liegen „besondere Umstände“, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21/16 –, NVwZ 2018, S. 1229 u. juris, Rn. 13, m.w.N.). Zwar macht die Klägerin solche „besonderen Umstände“ geltend und trägt hierzu insbesondere vor, das Abwarten der Frist hätte für sie deshalb schwere und unverhältnismäßige Nachteile zur Folge, weil zum einen kaum zu erwarten sei, dass das Widerspruchsverfahren seine Zwecke der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte noch erfüllen könne, nachdem der Beklagte die Zurückstellung ohne vorherige Anhörung der Klägerin und ohne eigenständige Prüfung der Zurückstellungsvoraussetzungen verfügt und dabei ohne nähere Begründung die nach §§ 245e, 15 Abs. 3 BauGB maximal mögliche Dauer der Zurückstellung verfügt habe; zudem ergebe sich aus dem Zusammenwirken von negativem Vorbescheid und Zurückstellung „eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin“. Dem ist die Beigeladene im Einzelnen entgegengetreten, während der Beklagte zwar Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO geäußert, sich aber wegen dem „gleichartigen Streitgegenstand“ mit dem bereits anhängigen Verfahren ausdrücklich „rügelos in Bezug auf die Voraussetzungen des § 75 VwGO“ eingelassen hat. Letztlich kann die Frage des Vorliegens „besonderer Umstände“ aber aus mehreren Gründen dahingestellt bleiben. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2018 in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich anerkannt, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich sein kann; dies gilt insbesondere, wenn den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können; so ist der Zweck des Vorverfahrens etwa erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde den Widerspruch zurückweisen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a.a.O., Rn. 17 ff., m.w.N.). Gründe der Prozessökonomie, die ein Abwarten der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich erscheinen lassen, sind indessen auch vorliegend gegeben. Sie liegen darin, dass bereits ein (ohne Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 14 a BImSchG, 75 VwGO ohne weiteres zulässiges) (Verpflichtungs-)Klageverfahren auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG anhängig und sogar schon terminiert war, als der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die Zurückstellung der Entscheidung über die Erteilung eben dieses Vorbescheids verfügt und damit eine Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gleichsam „provoziert“ hat; zudem liegt eine Identität des Streitgegenstandes insoweit vor, als die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides nunmehr in die Prüfung zu integrieren ist, ob dem Anspruch auf den Vorbescheid bauplanungsrechtliche Gründe entgegenstehen; überdies lassen die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren erkennen, dass er von der Rechtmäßigkeit der verfügten Zurückstellung – auch hinsichtlich der „langen“ Zurückstellungsfrist – ausgeht und diese im Widerspruchsverfahren offenbar nicht noch einmal überdenken will. Darüber hinaus ist der Beklagte aber auch an seiner rügelosen Einlassung auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage festzuhalten. Soweit er versucht hat, seine Einlassung im Schriftsatz vom 19. Juni 2023, er lasse sich „rügelos in Bezug auf die Voraussetzungen des § 75 VwGO ein“, im jüngsten Schriftsatz vom 16. August 2023 dahin „umzuinterpretieren“, die rügelose Einlassung habe sich nur auf die Verfahrensverbindung bezogen, bleibt dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts der damaligen Erklärung wirkungslos. Letztlich ist die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats aber ohnehin in die Zulässigkeit als Untätigkeitsklage nach § 14 a BImSchG „hineingewachsen“. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. August 2023 waren bereits mehr als drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs vergangen. Nach § 14 a BImSchG ist die Anlagenbetreiberklage nach Ablauf von drei Monaten ohne Weiteres zulässig, da § 75 Satz 3 VwGO nicht anwendbar ist, das Gericht das Verfahren also selbst bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit i. S. v. § 75 Satz 3 VwGO nicht aussetzen darf; insoweit modifiziert § 14 a BImSchG die Vorschrift des § 75 VwGO (vgl. z. B. Porsch, a.a.O., Rn. 4 a, m.w.N.). An der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Vorbescheid nach § 9 BImSchG bestehen ebenfalls keine Bedenken, da der Antrag der Klägerin als Anlagenbetreiberin auf Vorbescheid durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids abgelehnt wurde; trotz fehlenden Eigentums der Klägerin an den als WEA-Standort vorgesehenen Grundstücken bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel mehr an ihrer Berechtigung zur Nutzung der Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb der WEA, denn diese Frage wurde vom Senat bereits im für erledigt erklärten Normenkontrollverfahren der Klägerin gegen die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen bejaht (vgl. den Senatsbeschluss vom 15. März 2023 – 8 C 10684/22.OVG nach § 161 Abs. 2 VwGO, in dem die Antragsbefugnis ausdrücklich bejaht wurde). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen fehlt der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten, auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkten Vorbescheid nach § 9 BImSchG, weil das Vorhaben „mit den Zielen des gültigen Raumordnungsplans“ (gemeint wohl der Regionale Raumordnungsplan Region Trier, im Folgenden: RROP 2004) „nicht zu vereinbaren ist“ und es bisher auch an einem (beantragten) Zielabweichungsbescheid hierzu fehle. Dabei kann an dieser Stelle noch offenbleiben, ob die Klägerin den Vorbescheidsantrag wirksam und zulässigerweise derartig beschränkt hat, dass sie die Frage der „raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit“ des Vorhabens „explizit nicht aufwirft“ (so der Schriftsatz der Klägerin vom 30. Mai 2023, S. 2; ergänzend im Schriftsatz vom 20. Juli 2023). Denn jedenfalls würde das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlen, wenn bereits jetzt offensichtlich wäre, dass dem Vorhaben Ziele des RROP 2004 unüberwindbar entgegenstehen. Die Klägerin hat indessen im Schriftsatz vom 30. Mai 2023 ausführlich dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht sowohl der RROP 2004 (wegen Funktionslosigkeit) als auch die aktuelle Entwurfsfassung des neuen RROP (mangels hinreichender Verfestigung der Ziele) ihrem Vorhaben nicht entgegenstehen. II. Die Klage ist auch insgesamt begründet, weil die Klägerin Anspruch auf den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid hat und dem insbesondere auch nicht der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2023 entgegensteht. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids kommt nur § 9 Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BImSchG in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer geplanten – hier nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen – Anlage entschieden werden, sofern deren Auswirkungen ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Nach § 9 Abs. 3 BImSchG gelten die §§ 6 und 21 BImSchG dabei sinngemäß. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentliche Vorschriften – worunter auch die hier allein in Rede stehenden Anforderungen des Bauplanungsrechts zählen – sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Danach kann die Klägerin eine Entscheidung über ihren allein auf die Klärung der bau(leit)planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens beschränkten Antrag auf Erlass eines Vorbescheids beanspruchen. Denn sie hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Vorbescheids (a.) und die – im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage bei Antragstellung hier zunächst allein relevante –Frage des Entgegenstehens der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier noch in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.; vgl. dazu unten) ist zulässiger Gegenstand eines Vorbescheids (b.). a. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die von ihr in Abrede gestellte Frage der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch einen Vorbescheid geklärt wird. Denn die mögliche Bindungswirkung des begehrten Vorbescheids ist geeignet, das Investitionsrisiko der Klägerin zu verringern, weil dadurch eine maßgebliche Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens an dem vorgesehenen Standort geklärt würde (vgl. dazu z. B. OVG NW, Urt. v. 21.04.2020 – 8 A 311/19 –, UPR 2020, S. 305 u. juris, Rn. 39). b. Die Klägerin durfte auch die Frage zum Gegenstand eines Vorbescheids machen, ob die in der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windenergie – der beigeladenen Verbandsgemeinde Prüm (im Folgenden: FNP) dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) herbeigeführt haben und diese der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens (auch weiterhin) entgegenstehen. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich geklärt werden kann, insbesondere zu bauplanungsrechtlichen Fragen; soweit der Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 14. A. 2022, § 9, Rn. 5 und OVG NW, Urt. v. 21.04.2020, a.a.O., Rn. 40 f.). Die weitere Voraussetzung, dass die festzustellenden Genehmigungsvoraussetzungen schon bei der Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids abschließend geprüft werden können (vgl. dazu wie vor), ist hier im Hinblick auf die allein in Rede stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls unproblematisch gegeben. c. In der Sache hat die Klägerin Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil ihrem Vorhaben keine Hinderungsgründe des Bauleitplanungsrechts, auf deren Klärung sie die Voranfrage zulässigerweise beschränkt hat, entgegenstehen. Die grundsätzlich gegebene Privilegierung des Vorhabens an dem vorgesehenen, im Außenbereich der Beigeladenen gelegenen Standort als Vorhaben, das i. S. d. Vorschrift der Nutzung der Windenergie dient, steht außer Frage und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Dem Vorhaben steht auch nicht eine durch die genannte Fortschreibung des FNP bewirkte Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die von der Klägerin für die geplante WEA als Standort allein vorgesehenen Grundstücke Gemarkung H., Flur …, Flurstück-Nrn. … und … befinden sich unstreitig im Außenbereich der zur Verbandsgemeinde Prüm gehörenden Ortsgemeinde H., und zwar nicht in einem der durch den FNP der Beigeladenen dargestellten Sondergebiete für die Windenergie. In der Begründung der FNP-Fortschreibung ist ausdrücklich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) festgestellt worden, dass außerhalb der dargestellten Sondergebiete im Geltungsbereich des FNP keine weiteren WEA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig sind. Allerdings setzte das Eintreten der Ausschlusswirkung einer Darstellung von Konzentrationsflächen für die Windenergie in einem FNP nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) die Wirksamkeit der in Rede stehenden Flächennutzungsplanung voraus. Diese Frage ist vorliegend indessen vom Senat im Hinblick auf die in Rede stehende Planung bereits geklärt worden, und zwar in negativer Hinsicht: Der Senat hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2022 – 8 C 11490/21.OVG – (veröffentlicht in juris) der von einem anderen Windenergieunternehmen erhobenen, gegen die Herbeiführung der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) durch die 6. Fortschreibung – Teilbereich Windenergie – des FNP der Verbandsgemeinde Prüm gerichteten Normenkontrollantrag stattgegeben und die 6. Fortschreibung des FNP insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollten. Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die angegriffene FNP-Änderung genüge nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen, weil sie nicht auf einem abwägungsfehlerfrei erstellen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept beruhe (Rn. 84); so leide die 6. Fortschreibung hinsichtlich der Bestimmung und Anwendung sog. weicher Tabukriterien in mehrfacher Hinsicht an Abwägungsfehlern (Rn. 95); dies gelte zum einen für den Ausschluss von möglichen Vorranggebieten aufgrund von Schutzabständen zu Horststandorten windkraftsensibler Vogelarten aus Gründen des Artenschutzes (Rn. 101 ff.); darüber hinaus sei das beim Ausschluss von potentiellen Vorranggebieten angewandte „weiche Tabukriterium“ einer Mindestflächengröße von 50 ha nicht abwägungsfehlerfrei begründet und angewandt worden (Rn. 118 ff.); abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch der Ausschluss von Potentialflächen wegen Unterschreitung einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von 6,4 m/s in 140 m über Grund mangels hinreichender „Windhöffigkeit“ (Rn. 124 ff.); der Begründung lasse sich letztendlich auch nicht hinreichend entnehmen, dass die Verbandsgemeinde ihr Auswahlkonzept und die sich aus dessen Anwendung ergebende Flächenbilanz noch einmal anhand der Maßgabe, der Windenergie „substantiell Raum zu geben“, in gebotenem Maße überprüft habe (Rn. 132 ff.). Damit ist zugleich der Begründung des den beantragten Vorbescheid ablehnenden Bescheids vom 28. Oktober 2021 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 9. August 2023 die Grundlage entzogen. Denn die Ablehnung des auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am vorgesehenen Standort beschränkten Vorbescheidsantrags wurde jeweils im Wesentlichen nur damit begründet, dem Vorhaben stünden planungsrechtliche Belange deshalb entgegen, weil die 6. Teilfortschreibung des FNP der Beigeladenen, die sich Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beimesse, für den Vorhabenstandort kein Sondergebiet für die Windenergie vorsehe. Dem Anspruch der Klägerin kann auch nicht ein Entgegenstehen von Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 S. 2 sowie S. 3 BauGB wegen Ausweisung an anderer Stelle durch den RROP 2004 mit Erfolg entgegengehalten werden. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB dürfen raumbedeutsamen Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Ergänzend bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass öffentliche Belange einem Vorhaben (u. a.) nach Abs. 1 Nr. 5 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür eine Ausweisung an anderer Stelle (u. a. auch) „als Ziele der Raumordnung“ erfolgt ist. Hierauf beruft sich der Beklagte in der Klageerwiderung, indem er ausführt, dem beantragten Vorhaben stünden „ungeachtet“ der Entscheidung des Senats v. 21.12.2022 nach wie vor „bauplanungsrechtliche Belange“ in Gestalt von „Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsplans für die Region Trier 2004 – Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie“ entgegen, und hierzu auf die folgenden Bestimmungen des RROP 2004 verweist: Z 233 (Ziel der räumlichen Konzentration von WEA in Vorranggebieten), Z 234 (Ziel des Ausschlusses der Neuerrichtung raumbedeutsamer WEA in Ausschlussgebieten für die Windenergie), G 235 (Grundsatz: Standortbezogene Prüfung der Verträglichkeit der WE-Nutzung in nicht als Ausschlussgebieten festgelegten Teilen landesweit bedeutsamer historischer Kulturlandschaften – Soll-Bestimmung) und G 236 (Grundsatz: Außerhalb vorgenannter Vorrang- und Ausschlussgebiete soll eine städtebauliche Steuerung der WE-Nutzung durch bauleitplanerische Ausweisung geeigneter Konzentrationsflächen erfolgen); hieraus ergebe sich das Ziel, dass außerhalb der Vorranggebiete die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen sei. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Denn die Klägerin hat ihren Vorbescheidsantrag von vornherein wirksam und zulässigerweise auf die Prüfung nur der „bauleitplanerischen Zulässigkeit im engeren Sinne“, d. h. maßgeblich auf die Frage des Entgegenstehens der Ausschlusswirkung der 6. Teilfortschreibung des FNP der Beigeladenen beschränkt, worauf sich ihr Prozessbevollmächtigter auch im Klageverfahren mehrfach berufen hat (vgl. Schriftsätze vom 23. März 2023 und vom 30. Mai 2023). Wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt, konnte sie die im Vorbescheidsverfahren zu prüfende Frage zulässigerweise auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen beschränken, was den Prüfungsumfang des Vorbescheids eingrenzt und es der Genehmigungsbehörde verwehrt, weitere öffentliche Belange zum Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. z. B. Jarass, a.a.O., § 9, Rn. 6). Auch im Rahmen einer ausreichenden Prüfung der Gesamtauswirkungen des Vorhabens, wie sie § 9 Abs. 1 BImSchG auch vorsieht, beschränkt sich die Prüfung nach Umfang und Tiefe darauf, ob dem Vorhaben keine bereits jetzt offensichtlich unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 – 8 C 11556/98.OVG –-, n. v., sowie OVG NDS, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07 –, juris, Rn. 44). Hier ergibt sich aus der Begründung des Vorbescheidsantrags der Klägerin vom 20. Oktober 2020 (Bl. 1 ff. VA I), dass es ihr nur um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens am vorgesehenen Standort und dabei sogar nur um die Klärung ging, „dass dem vorbezeichneten Vorhaben nicht das Planungskriterium mittlere, jährliche Windgeschwindigkeit (Windhöffigkeit) von 6,4 m/s auf 140 m üG. entgegensteht“ (Bl. 4 VA I); in diesem Zusammenhang berief sich die Klägerin maßgeblich auf die ihrer Ansicht nach als „Verhinderungsplanung“ unwirksame 6. Teilfortschreibung des FNP der Beigeladenen, weil nach deren Begründung u. a. die zunächst als Windeignungsgebiet einbezogene Fläche in der Gemarkung H. mangels ausreichender Windhöffigkeit als sog. weiches Tabukriterium zu Unrecht ausgeschlossen worden war. Abschließend wurde in der Antragsbegründung ausgeführt: „Wir bitten um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan und die Abstände zur Wohnbebauung.“ Offensichtlich haben aber auch der Beklagte sowie die von ihm beteiligten Fachbehörden den Vorbescheidsantrag als auf die Frage der bauleitplanerischen Zulässigkeit beschränkt aufgefasst und maßgeblich nur darauf abgestellt, dass dem Vorhaben die Ausschlusswirkung der 6. Teilfortschreibung des FNP der Beigeladenen entgegenstehe; dies ergibt sich aus den im Bescheid vom 28. Oktober 2021 zusammengefassten Stellungnahmen, auf die der Bescheid zur Begründung lediglich verwiesen hat; danach hat aber selbst die untere Landesplanungsbehörde nicht maßgeblich auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, etwa des RROP 2004, abgestellt. Nichts Anderes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 (Bl. 45 ff. VA II), der sogar ausschließlich darauf abstellt, dass dem Vorhaben „planungsrechtliche Belange“ deshalb entgegenstünden, weil die Ausschlusswirkung der 6. Teilfortschreibung des FNP, von deren Wirksamkeit mangels Normverwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses auszugehen sei, „vorliegend … greift“; entgegenstehende Ziele der Raumordnung werden auch darin nicht erwähnt. Danach ist davon auszugehen, dass die Frage eines Entgegenstehens von Zielen der Raumordnung nicht Prüfungsgegenstand des Verfahrens auf Erteilung des Vorbescheids ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Senats inzwischen auch viel dafür spricht, dass der RROP 2004 einer umfassenden Inzidentprüfung seiner Wirksamkeit voraussichtlich nicht standhalten würde. Die nunmehr über 20 Jahre alte Ausweisung relativ weniger Vorranggebiete für die Windenergie (wohl nur ca. 0,5 % der Fläche) dürfte den Anforderungen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen, nicht mehr genügen. Darüber hinaus müsste der Senat seine Auffassung in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 16. Juli 2020 – 8 A 11233/19.OVG – (veröffentlicht in juris), wonach seinerzeit noch nicht von einer Funktionslosigkeit des Ausschlussziels des RROP 2004 auszugehen war, in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen und vor allem rechtlichen Veränderungen im Hinblick auf die Ziele zum Ausbau der Windenergie noch einmal überdenken. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht der Entwurf des RROP 2014 entgegen. Der Beklagte hat auch geltend gemacht, auch der „neue Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes für die Region Trier“ stehe dem Vorhaben entgegen, weil als Vorranggebiete für die Windenergienutzung darin nur die bereits bestehenden Gebiete aus der Fortschreibung 2004 „ausgewiesen“ seien; auf der Homepage der Planungsgemeinschaft sei vermerkt, „dass – Stand März 2022 – der Planänderungsentwurf und eine erneute öffentliche Anhörung in Vorbereitung“ seien (vgl. SS. v. 12.04.2023, S. 2 unten). Dem ist die Klägerin dezidiert unter Darlegung der aus ihrer Sicht derzeit fehlenden hinreichenden Verfestigung hinsichtlich der zu treffenden Abwägungsentscheidungen entgegengetreten. Im Ergebnis kann der Auffassung des Beklagten keinesfalls gefolgt werden: Zunächst gilt auch hier, dass dem Vorhaben etwaige Inhalte des Entwurfs des RROP 2014 im Vorbescheidsverfahren schon deshalb nicht entgegengehalten werden können, weil die Klägerin – wie ausgeführt – den Prüfungsumfang zulässigerweise auf die Klärung der „bauleitplanerischen Zulässigkeit“ (i. e. S.) beschränkt hat, was den Beklagten bindet. Unabhängig davon fehlt es eindeutig an den Voraussetzungen, unter denen einem raumbedeutsamen Vorhaben ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als sog. unbenannter öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für die Entscheidung geltenden Vorschriften – hier im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB – zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5/04 –, BVerwGE 122, 364 u. juris, Rn. 18 ff.). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs aber nur dann, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsvoraussetzungen genügenden Zielfestlegung i. S. v. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 28 ff.; s.a. VG Halle, Urteil vom 23. November 2010 – 4 A 38/10 –, juris, Rn. 30 ff.). Das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben, das den Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildet, an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Darüber hinaus muss der Abwägungsprozess i. d. R. weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher Gebietskategorie ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Davon kann vorliegend aufgrund der spärlichen Angaben des Beklagten nicht die Rede sein. Der Beklagte hat schon nicht konkret dargelegt, dass das Planungsstadium des Entwurfs derzeit bereits hinreichend sicher erkennen lässt, dass die als Standort der WEA der Klägerin vorgesehenen Grundstücke eindeutig auch künftig in einem Ausschlussgebiet für die Windenergienutzung gelegen sein werden; hierfür genügt der vage Hinweis, es seien nur die bereits bestehenden Gebiete aus der Fortschreibung 2004 als Vorranggebiete für die WE-Nutzung „ausgewiesen“, allein nicht. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass der Abwägungsprozess so weit fortgeschritten ist, dass sich bereits sicher abschätzen ließe, welcher Gebietskategorie die Grundstücke der Klägerin zuzuordnen sein werden. Der Beklagte trägt vielmehr selbst vor, „der Planänderungsentwurf und eine erneute öffentliche Anhörung“ seien „in Vorbereitung.“ Letztlich hat der Beklagte wohl selbst eingesehen, dass seine Argumentation nicht haltbar ist: Denn er hat zuletzt vorgetragen, „gerade aufgrund der in der jüngsten Zeit zahlreichen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Windenergie und generell den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien“ sei es „mehr als nachvollziehbar, dass diese auch Eingang in den Entwurf des RROP 2014 finden müssen und dies der sorgfältigen Einarbeitung vor einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf“; dies bedeute auch, „dass die Festsetzungen des RROP 2004 grundsätzlich weiter gelten“. 2. Dem Anspruch der Klägerin auf den begehrten Vorbescheid steht schließlich auch der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2023 nicht entgegen. Denn der Zurückstellungsbescheid ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. a. Der Bescheid erweist sich bereits als formell rechtwidrig. Allerdings ist der Bescheid nicht bereits mangels vorheriger Anhörung aufzuheben. Zwar erging der Zurückstellungsbescheid vom 6. April 2023 – wie von der Klägerin zu Recht gerügt – ohne deren vorherige Anhörung dazu gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, und Gründe für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Indessen steht einer Aufhebung des Bescheides wegen formeller Rechtswidrigkeit entgegen, dass die Anhörung im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG nachgeholt werden kann. Der Zurückstellungsbescheid ist jedoch deshalb (formell) rechtwidrig, weil der Beklagte damit den Versuch unternimmt, die Ablehnung des Vorbescheidsantrags vom 20. Oktober 2020 durch den Bescheid vom 28. Oktober 2021 aufrechtzuerhalten und diese Entscheidung mit dem Bescheid vom 6. April 2023 lediglich um den Ausspruch der (gleichzeitigen) Zurückstellung des Antrags (so ausdrücklich) zu „ergänzen“. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, schließen Zurückstellung und Ablehnung eines Baugesuchs sich gegenseitig aus, stehen also in einem Alternativverhältnis. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung begegnet es zwar grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die Behörde den Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens zunächst ablehnt und später aufgrund eines entsprechenden Antrags der Gemeinde die Zurückstellung des Antrags verfügt; jedoch wird in diesem Falle die Ablehnung durch die Zurückstellung ersetzt; einer ausdrücklichen Aufhebung des ablehnenden Bescheids bedarf es dann nicht (vgl. z. B. Hess VGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – 3 A 1987/09 –, BauR 2011, S. 1610 u. juris, Rn. 83; ebenso Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 149. EL 2023, § 15, Rn. 42, m.w.N.; soweit diese Auffassung nicht geteilt wird, bezieht sich dies nur auf die Möglichkeit konkludenter Ersetzung der Ablehnung durch die Zurückstellung; keineswegs wird vertreten, man könne an der Ablehnung festhalten und diese um die Zurückstellung „ergänzen“, vgl. z. B. OVG NDS, Urteil. vom 30. September 1992 – 6 L 3200/91 –, BauR 1993, 63 u. juris, Rn. 22: Zurückstellung setzt Rücknahme des vorherigen Versagungsbescheides voraus). Der Annahme, der Beklagte habe mit dem Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 6. April 2023 „konkludent“ den Ablehnungsbescheid vom 28. Oktober 2021 „aufheben“ wollen, steht die eindeutige Erklärung im Bescheid vom 6. April 2023 entgegen, „im Rahmen Ihres Antrags vom 20. Oktober 2020 … unseres negativen Vorbescheids vom 28. Oktober 2021 …, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 … folgende ergänzende Entscheidung …“ treffen zu wollen. Nachdem die Vertreterin des Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt hat, den Bescheid vom 6. April 2023 etwa dahin zu ändern, dass er unter konkludenter oder ausdrücklicher Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2021 diesen ersetzen soll, hat die gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Klage schon deshalb Erfolg, weil der Zurückstellungsbescheid gegen die Alternativität von Ablehnung und Zurückstellung eines Baugesuchs verstößt. b. Der Zurückstellungsbescheid ist aber auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte stützt seinen Bescheid vom 6. April 2023 auf §§ 13 BImSchG i. V. m. § 245 e Abs. 2 BauGB und § 15 Abs. 3 BauGB in entsprechender Anwendung. § 13 BImSchG regelt lediglich die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die danach andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, z. B. auch solche über die bau(planungs)rechtliche Zulässigkeit, einschließt. § 245 e BauGB enthält – vor dem Hintergrund des „Systemwechsels“ von der Konzentrationszonenplanung zur „Positivplanung“ im Wind-an-Land-Gesetzespaket, zu dem auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gehört (s. dazu auch § 249 Abs.1 BauGB, wonach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ab 1. Februar 2023 auf WEA nicht mehr anzuwenden ist) – Überleitungsvorschriften für bestehende (u.a.) Flächennutzungspläne, die Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (a. F.) enthalten: Deren Rechtswirkungen gelten nach § 245e Abs. 1 S. 1 BauGB (grundsätzlich) fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist; nach Satz 2 entfallen diese mit der Feststellung des Erreichens des maßgeblichen Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels nach § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG für das jeweilige Plangebiet, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Sodann bestimmt § 245 e Abs. 2 S. 1 BauGB, dass § 15 Abs. 3 BauGB „entsprechend anzuwenden“ ist, „wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert … oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel … zu erreichen.“ Nach § 245e Abs. 2 S. 2 BauGB kann die Entscheidung „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden“. Der – nur „entsprechend“ anwendbare – § 15 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach (u. a.) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „für einen Zeitraum von längstens einem Jahr nach Zustellung des Baugesuchs auszusetzen“ hat, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“; nach § 15 Abs. 3 S. 4 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen. Die Voraussetzungen der Zurückstellung nach diesen Vorschriften liegen hier indessen nicht vor. Da es sich bei § 245 e Abs. 2 BauGB nicht um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, sondern um eine Rechtsgrundverweisung auf § 15 Abs. 3 BauGB, müssen die in § 15 Abs. 3 BauGB geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurückstellung von Baugesuchen vorliegen, soweit sie nicht punktuell durch Vorgaben des § 245 e Abs. 2 BauGB ersetzt werden; danach gilt Folgendes: (1) Bei dem zurückzustellenden Baugesuch muss es sich um ein solches über ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handeln. (2) Es gilt auch § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach ein Antrag der Gemeinde nur innerhalb von 6 Monaten zulässig ist, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Baugesuch förmlich Kenntnis erlangt hat. (3) Die Voraussetzung des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach die Gemeinde beschlossen haben muss, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden sollen, wird durch die Vorgabe des § 245 e BauGB ersetzt, wonach die Gemeinde mit dem Flächennutzungsplan den Flächenbeitragswert nach § 3 Abs. 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilziel erreichen wollen muss; vor der zeitlichen Festlegung von Teilflächenzielen durch die Länder (wie z. Zt. in Rheinland-Pfalz) soll es jedoch genügen, wenn die Planung nach dem Willen der Gemeinde einen Beitrag zu deren Erreichung leisten soll. Erforderlich ist aber jedenfalls ein wirksamer Aufstellungsbeschluss, der die zu § 15 Abs. 3 BauGB entwickelten Mindestanforderungen an die Konkretisierung der Planung erfüllt und auch nicht auf eine reine „Negativplanung“ hinausläuft, für die kein Sicherungsbedürfnis besteht (vgl. dazu Mitschang, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 15.A. 2022, § 15, Rn. 13 u. 14, m.w.N.). (4) Schließlich muss das zurückzustellende Vorhaben der gemeindlichen Planung zuwiderlaufen; dies ist dann der Fall, wenn es sich außerhalb von Windenergiegebieten befindet, die den Flächenzielen des WindBG allein oder gemeinsam mit anderen Planungen insgesamt genügen (vgl. zum Ganzen: Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Okt. 2022, § 245 e, Rn. 17). Danach ist hier Folgendes anzunehmen: Unstreitig handelt es sich hier um ein Baugesuch für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Zurückstellung scheitert wohl auch nicht an der Einhaltung der Antragsfrist von 6 Monaten, nachdem die Beigeladene von dem Vorbescheidsantrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren förmlich Kenntnis erlangt hat. Zwar hatte die Beigeladene zu dem bereits am 20. Oktober 2020 gestellten Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 (Bl. 101 VA I) ausführlich Stellung genommen, während der Antrag auf Zurückstellung erst vom 14. März 2023 datiert (Bl. 132 f. GA). Indessen spricht alles dafür, in Anlehnung an die Rechtsprechung des seinerzeit zuständigen 7. Senats zum Beginn der 6-Monats-Frist im Falle der durch das EAG Bau 2004 geschaffenen Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB (in unmittelbarer Anwendung), wonach die Frist seinerzeit mit dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 am 20.07.2004 erneut zu laufen begann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 7 B 10012/05.OVG –, ZfBR 2005, 484 u. beck-online, Rn. 9 ff.; s. a. Mitschang, a.a.O., Rn. 15), von einem Beginn des Laufs der 6-Monats-Frist erst ab dem Inkrafttreten des § 245 e BauGB (mit der Verweisung in Abs. 3 auf § 15 Abs. 3) am 1. Februar 2023 auszugehen. Danach wäre die ab dem 1. Februar 2023 laufende Frist für die Stellung eines Zurückstellungsantrags mit der Antragstellung am 14. März 2023 unproblematisch gewahrt worden. Es bestehen aber bereits erhebliche Zweifel daran, ob ein wirksamer Beschluss der Beigeladenen zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines FNP mit dem Ziel der Erreichung zumindest eines Teilflächenziels nach § 3 Abs. 1, 2 WindBG vorliegt. Zwar dürfte es – entgegen der Ansicht der Klägerin – derzeit nicht von vornherein an der „Zuständigkeit“ der Beigeladenen für die Erreichung von (Teil-)Flächenzielen aus dem WindBG durch FNP fehlen, weil zunächst auf Landesebene Flächenziele festzusetzen seien, um daraus Teilflächenziele ableiten zu können, woran es aber gegenwärtig noch fehle. Dem dürfte von der Beigeladenen zu Recht entgegenhalten worden sein, dass es für die Anwendbarkeit von § 245e Abs. 3 BauGB zeitlich vor der Festlegung von Teilflächenzielen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 WindBG durch das jeweilige Land genüge, wenn die Planung nach dem Willen der Gemeinde zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nach dem WindBG beitragen soll (unter Hinweis auf Meurers/Söfker, a.a.O., Rn. 17). Dies hat die Beigeladene im Aufstellungsbeschluss hinreichend deutlich gemacht. Die Klägerin rügt aber nicht ohne Überzeugungskraft, dass der Aufstellungsbeschluss deshalb nicht als „ausreichend“ angesehen werden könne, weil die Beigeladene in der Begründung zu erkennen gegeben habe, dass sie das Planänderungsverfahren nicht ergebnisoffen führen werde und insbesondere nicht bereit sei, den Inhalten des rechtskräftigen Senatsurteils vom 21. Dezember 2022 hinreichend Rechnung zu tragen; dies ergebe sich daraus, dass lediglich festgehalten worden sei, die Sondergebiete aus der für unwirksam erklärten 6. Fortschreibung übernehmen zu wollen, dazu ein weiteres Gebiet („G.“) sowie die sog. Rotor-Out-Regelung einzuführen; daraus werde deutlich, dass die Beigeladene nicht bereit sei, die am besten für die Windenergie geeigneten Flächen unvoreingenommen zu prüfen und insbesondere von den im Urteil vom 21. Dezember 2022 als abwägungsfehlerhaft beanstandeten weichen Tabukriterien wie der – der Fläche der Klägerin entgegengehaltenen – mangelnden Windhöffigkeit Abstand zu nehmen; zudem liege in der Aufnahme nur der Fläche „G.“ der Antragstellerin im damaligen Normenkontrollverfahren eine eklatante Ungleichbehandlung zu ihren Lasten. Diese Kritik ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen: So fällt in der Tat auf, dass in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses das Senatsurteil zwar als ein Anlass – neben den grundlegenden Rechtsänderungen seit dem 1. Februar 2023 – für die Neuplanung genannt wird, aber als Planungsziel dennoch nur „angestrebt“ werden soll, „als Positivplanung“ die „in der 6. Fortschreibung … zuletzt dargestellten Sondergebiete … angepasst an die neuen Abstandsregelungen der 4. Änderungen des LEP IV …“ auszuweisen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass der Verbandsgemeinderat vor dem Hintergrund der im Urteil als abwägungsfehlerhaft festgestellten weiteren „weichen Tabukriterien“ (insbesondere der „mangelnden Windhöffigkeit“) die deshalb seinerzeit aus der weiteren Prüfung (zu Unrecht) ausgeschlossenen Potentialgebiete (wie die Flächen in der Gemarkung H.) einer erneuten („ergebnisoffenen“) Prüfung anhand der sich aus der Rechtsprechung ergebenden Maßstäbe zu unterziehen bereit ist. Allerdings erscheint es im derzeitigen Planungsstadium noch verfrüht, bereits den Aufstellungsbeschluss unter dem Verdikt einer erkennbar reinen „Verhinderungsplanung“ als unwirksam bzw. als unzureichende Grundlage für die beantragte Zurückstellung zu verwerfen. Die Beigeladene hat sich in der Klageerwiderung immerhin bemüht, dem Eindruck einer vorzeitigen Festlegung auf die bisherige Gebietskulisse (zuzüglich des Gebiets „G.“) entgegenzuwirken und betont, es sei nur – wie für den erkennbaren Mindestinhalt einer Planung in diesem Stadium lediglich erforderlich – eine grobe räumliche Aussage zu den in Erwägung gezogenen Flächen getroffen worden, aber keine abschließende Festlegung der Gebietskulisse erfolgt. Die Beigeladene wird jedoch im weiteren Verlauf des Planungsprozesses noch deutlich zu machen haben, dass sämtliche Kritikpunkte im Senatsurteil vom 21. Dezember 2022 von ihr ernst genommen werden und eine ergebnisoffene erneute Überprüfung der aufgrund fehlerhaft angewandter Tabukriterien verworfenen Eignungsgebiete, wie insbesondere auch im Bereich H., ernsthaft beabsichtigt ist. Derzeit fehlt es aber jedenfalls an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis für eine Zurückstellung. Dieses setzt die Befürchtung voraus, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Diese Befürchtung bestand indessen im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 6. April 2023 gerade nicht. Denn der Beklagte hielt – wie ausgeführt – gleichzeitig an seinem Bescheid vom 28. Oktober 2021, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022, fest, durch den der Antrag der Klägerin auf Erlass des begehrten Vorbescheids wegen (vermeintlich) entgegenstehender Hindernisse des Bauplanungsrechts abgelehnt worden war. Solange dieser Ablehnungsbescheid Bestand hatte, konnte wegen der Alternativität von Ablehnung und Zurückstellung eines Baugesuchs von dem Beklagten kein Sicherungsbedürfnis wegen angeblicher wesentlicher Erschwerung der Durchführung der Planung der Beigeladenen durch das (ja bereits abgelehnte) Vorhaben der Klägerin begründet werden. Dies wäre nur im Falle einer Ersetzung der Ablehnung durch die Zurückstellung in Betracht gekommen. Darüber hinaus ist der Zurückstellungsbescheid vom 6. April 2023 insbesondere wegen ermessensfehlerhafter Bestimmung der Zurückstellungsfrist („bis zum 31.12.2027“) rechtswidrig. Nach § 245 e Abs. 3 S. 2 BauGB kann die Entscheidung (über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. Nr. 5 BauGB) „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.“ Hier hat der Beklagte im Bescheid vom 6. April 2023 die Entscheidung über den von der Klägerin beantragten Vorbescheid entsprechend dem Antrag der Beigeladenen unter voller Ausschöpfung des maximal zulässigen Zurückstellungszeitraums, also bis zum 31. Dezember 2027 zurückgestellt. Im Bescheid vom 6. April 2023 wird dies nicht näher begründet, sondern nur auf den Antrag verwiesen („Dem wird stattgegeben“). Hierzu macht die Klägerin zu Recht geltend, die Fristsetzung sei unverhältnismäßig, weil das Gesetz grundsätzlich von einer maximalen Aussetzungsdauer von einem Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit ausgehe; durch die für einen Übergangszeitraum geschaffene Sonderregelung des § 245 e Abs. 3 BauGB sollten zum Erreichen der Zwischenziele des § 3 Abs. 1 S. 2 WindBG in Einzelfällen Zurückstellungen bis längstens 31. Dezember 2027 ermöglicht werden. Dies habe aber keine pauschalen Zurückstellungen für fast 5 Jahre ermöglichen sollen, weil dies eine erhebliche Ausweitung der behördlichen Befugnisse bedeute, die mit einer eklatanten Rechtsbeschneidung der Antragsteller einhergehe. Zumindest habe es einer irgendwie gearteten Auseinandersetzung des Beklagten mit der Erforderlichkeit dieser Zeitdauer bedurft. Dem ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt beizupflichten. Insoweit ist von Bedeutung, dass die in § 245 e Abs. 1 S. 1 BauGB angeordnete entsprechende Anwendbarkeit sich auch hinsichtlich der Rechtsfolge insgesamt auf § 15 Abs. 3 BauGB bezieht, also auch auf den dort geregelten Zurückstellungszeitraum von einem Jahr, der (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens ein Jahr verlängert werden kann; diese Zurückstellungsfristen werden durch die in § 245 e Abs. 2 S. 2 BauGB normierte Höchstfrist (31. Dezember 2027) lediglich ergänzt (so Meurers/Söfker, a.a.O., Rn. 18). Darüber hinaus ist für § 15 Abs. 3 BauGB in unmittelbarer Anwendung anerkannt, dass „besondere Umstände“ als Voraussetzung für eine über den Regelzeitraum hinausgehende Zurückstellung verlangen, dass sich das Planverfahren von dem allgemeinen Rahmen der üblichen Planungstätigkeit abhebt, also Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs aufweist, wobei nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände in Betracht kommen; der insoweit heranzuziehende Vergleichsmaßstab ist dabei der allgemeine Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit, nicht lediglich die sonstige Konzentrationszonenplanung (vgl. z. B. Mitschang, a.a.O., Rn. 16 zu § 15 Abs. 3 S. 4, m.w.N.). Im Gegensatz zu § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach die Baugenehmigungsbehörde die Aussetzung der Entscheidung vorzunehmen „hat“, ist hier eine Ermessensentscheidung der Behörde gefordert (§ 15 Abs. 3 S. 4 BauGB als „kann“-Bestimmung; die Vorschrift wird insofern nicht von § 245 e Abs. 3 S. 2 BauGB modifiziert: „Die Entscheidung kann längstens …“); in Betracht kommt lediglich, dass der Ermessensspielraum auf null reduziert ist, wenn die Anforderungen an „besondere Umstände“ erfüllt sind (vgl. auch dazu: Mitschang, a.a.O., Rn. 16). Dies bedeutet: Der Bescheid vom 6. April 2023 erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil er keinerlei Ermessenserwägungen hinsichtlich der vollständigen Ausschöpfung der maximal möglichen Zurückstellungsfrist erkennen lässt, insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Belangen der Klägerin; auch wird nicht ansatzweise dargelegt, dass und weshalb „besondere Umstände“ i. S. v. § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB vorliegen. Der Beklagte hat es im Übrigen auch nicht vermocht, ausreichende Gründe für das Vorliegen „besonderer Umstände“ und damit für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null vorzutragen. Die knappen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2023, „vor dem Hintergrund der bisherigen durchschnittlichen Dauer von Änderungsverfahren von FNP“ sei „die nach § 15 Abs. 3 BauGB lediglich analog erfolgte Fristsetzung nicht zu beanstanden“, genügen hierfür keineswegs, sondern verweisen nur auf allgemeine Umstände bei der FNP-Planung von Konzentrations- bzw. Vorrangflächen für die Windenergie; Vergleichsmaßstab ist jedoch der allgemeine Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit, von dem sich das vorliegende Verfahren im Einzelfall durch Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs unterscheiden muss. Im Übrigen waren dem Gesetzgeber des § 245 e Abs. 3 BauGB die allgemeine Schwierigkeit und übliche Dauer von FNP-Aufstellungs- oder Änderungsverfahren im Zusammenhang mit der Windenergienutzung zweifellos bekannt; er hat dennoch eine Rechtsgrundverweisung auf § 15 Abs. 3 BauGB gewählt und an der Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung über eine verlängerte Frist festgehalten, und lediglich den Entscheidungsrahmen auf „längstens bis zum 31. Dezember 2027“ erweitert. Auch die Beigeladene hat keine besonderen, auf das konkrete Verfahren bezogenen Umstände dargelegt, sondern ebenfalls nur auf den üblicherweise mit der Änderung von FNP verbundenen „nicht unerheblichen Zeitaufwand“ verwiesen. Damit erweist sich der Zurückstellungsbescheid auch wegen der nicht hinreichend begründeten Bestimmung der Zurückstellungsfrist bis zum 31. Dezember 2027 als rechtwidrig und kann dem begehrten Vorbescheid der Klägerin nicht entgegengehalten werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Beklagten auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 152.012,93 € Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windenergieanlage (WEA) und wendet sich zugleich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Zurückstellung der Entscheidung über den Vorbescheid. Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co.KG, deren Gesellschaftszweck die Planung, Projektierung und Errichtung sowie der Betrieb von WEA ist. Sie plant im Gebiet der beigeladenen Verbandsgemeinde die Errichtung einer WEA vom Typ Vestas V 150 mit einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 150 m auf den Grundstücken Flur …, Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung H.. Sie ist nicht selbst Eigentümerin der Grundstücke, sondern leitet eine Nutzungsberechtigung von der Fa. W. H. P. & B. Windenergie ab, die ihrerseits Nutzungsverträge über die Errichtung und den Betrieb von WEA mit Grundstückseigentümern geschlossen und gemäß der in § 10 dieser Verträge vorgesehenen Möglichkeit diese Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen hat; dabei besteht Personenidentität zwischen dem Inhaber des vertragsschließenden Unternehmens und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin. Der im Jahre 2004 aufgestellte Flächennutzungsplan (FNP) der Beigeladenen wies ursprünglich Sondergebiete für die Windenergie in den Gemarkungen He. Hc., Ha., Hab., E., W., P., Pi., S., M., Wa., Se., F., K. und R. (Gesamtfläche ca. 474 ha) mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an allen anderen Standorten aus. Die vom Rat der Beigeladenen am 23. März 2021 abschließend beratene und mit Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 genehmigte 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windenergie – umfasste die Darstellung von Sondergebieten für die Windenergienutzung mit einer Fläche von insgesamt 876 ha, was 1,9 % der Fläche der Verbandsgemeinde entsprach. Davon waren 558,8 ha Neuausweisungen und 316,8 ha Übernahmen von bestehenden Vorranggebieten aus dem Regionalen Raumordnungsplan Trier 2004 (im Folgenden: RROP). Bei den Neuausweisungen handelte es sich um folgende 8 Sondergebiete: - A-L., O. (69,5 ha) - C-N. – R., Ol., G. (220,0 ha) - C-S. – B., S. (121,5 ha) - E-Wi. (13,4 ha) - G-He. (22,4 ha) - H-P., Hab. (53,8 ha) - K-R. (32,0 ha) - L-N. (26,2 ha). Ausweislich der Begründung wurden im Verbandsgemeindegebiet nur Flächen mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von mindestens 6,4 m/s in 140 m über Grund näher betrachtet (sog. „weiches Tabukriterium“). In Anwendung dieses Kriteriums mangelnder hinreichender Windhöffigkeit wurde u. a. auch eine zunächst als „Potentialfläche“ („Windeignungsgebiet“) in Betracht gezogene Fläche in der Gemarkung H., die den geplanten Vorhabenstandort der Klägerin umfasst, in der abschließenden Planung ausgeschlossen. In der Begründung wurde ausdrücklich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgestellt, dass außerhalb der dargestellten Sondergebiete für die Windenergienutzung im Geltungsbereich des FNP keine weiteren WEA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig seien. Bereits am 20. Oktober 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der von ihr geplanten WEA, und zwar ausdrücklich beschränkt auf die Feststellung, „dass dem vorbezeichneten Vorhaben nicht das Planungskriterium mittlere, jährliche Windgeschwindigkeit (Windhöffigkeit) von 6,4 m/s auf 140 m über Grund entgegensteht.“ Zur Begründung wurde dazu näher ausgeführt, die Betreiber sähen grundsätzlich eine Mindestwindgeschwindigkeit von 5,9 m/s in Nabenhöhe als für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendig an. Dieser Wert sei am gewählten Standort bei weitem überschritten. Unabhängig davon sei eine behördliche Festlegung auf einen höheren Schwellenwert im Hinblick auf den technischen Fortschritt und die voranschreitende Weiterentwicklung rechtswidrig. Die Antragsunterlagen wurden mit Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juni 2021 sowie vom 3. August 2021 auf Anforderung der Beklagten ergänzt bzw. geändert. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden an dem beantragten Standort planungsrechtliche Belange entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eingeholte Stellungnahmen der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Landesplanungsbehörde der Beklagten sowie der Beigeladenen verwiesen, wonach wegen der Ausschlusswirkung der 6. Fortschreibung des FNP der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den beantragten Standort kein Baurecht vorliege. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Prüm geltend gemacht hatte, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stünden planungsrechtliche Belange entgegen, weil die 6. Teilfortschreibung des FNP der Beigeladenen, die sich Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beimesse, für den Vorhabenstandort kein Sondergebiet für die Windenergie vorsehe; über die Gültigkeit der 6. Teilfortschreibung des FNP oder auch des ursprünglichen FNP sei mangels Verwerfungsbefugnis des Kreisrechtsausschusses nicht zu entscheiden. Am 12. September 2022 erhob die Klägerin entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage zum Verwaltungsgericht Trier, das sich mit Beschluss vom 15. September 2022 für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO sachlich zuständige erkennende Gericht verwies. Bereits am 22. Juli 2022 hatte die Klägerin Normenkontrollantrag bei dem erkennenden Senat gegen die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Prüm, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollten, gestellt (Az. 8 C 10684/22.OVG). Nachdem der Senat auf den Normenkontrollantrag eines anderen Windenergieunternehmens durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2022 (Az. 8 C 11490/21.OVG, veröffentlicht u. a. in juris) die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Prüm – Teilfortschreibung Windenergie – insoweit für unwirksam erklärt hat, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollten, hat der Senat das Normenkontrollverfahren mit Beschluss vom 15. März 2023 – 8 C 10684/22.OVG – eingestellt und der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die dortigen Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 21. Dezember 2022 hat der Senat auch ausgeführt, dass die Konzentrationsflächenplanung u. a. auch wegen des Ausschlusses von Potentialflächen wegen Unterschreitung einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von 6,4 m/s in 140 m Höhe über Grund mangels hinreichender „Windhöffigkeit“ abwägungsfehlerhaft sei, weil die Beigeladene auch dieses „weiche Tabukriterium“ nicht tragfähig begründet habe. Zur Begründung ihrer Klage auf Erteilung des begehrten Vorbescheids hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, den sie zulässigerweise auf die bauleitplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt habe. Der Genehmigungsbehörde sei es daher verwehrt, weitere öffentliche Belange zum Gegenstand der Prüfung im Vorbescheidsverfahren zu machen. Auch im Rahmen einer ausreichenden Beurteilung der Gesamtauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 BImSchG seien andere Genehmigungsvoraussetzungen des Vorhabens nicht vertieft zu prüfen. Insoweit sei der Vorbescheid nach § 9 BImSchG von der Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zu unterscheiden. Da der Vorbescheid nur eine abschließende Feststellung zu einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen treffe, sei die Prüfung im Rahmen der „ausreichenden Beurteilung der Auswirkungen von Anlagen“ i. S. v. § 9 Abs. 1 BImSchG darauf zu beschränken, ob die Planung des Gesamtvorhabens gerechtfertigt sei und seiner Realisierung keine bereits jetzt offensichtlich unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend ergebe sich der Prüfungsumfang des begehrten Vorbescheids allein aus der Vorlagefrage und beschränke sich auf die bauleitplanerische Zulässigkeit des Vorhabens an dem genannten Standort. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante WEA sei im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert. Eine wirksame Flächennutzungsplanung der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die 6. Teilfortschreibung des FNP sei vom erkennenden Senat durch das rechtskräftige Urteil vom 21. Dezember 2022 im Verfahren 8 C 11490/21.OVG hinsichtlich der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam erklärt worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen lebe mit dem Wegfall der für unwirksam erklärten Planung auch ihre „Altplanung“ nicht wieder auf. So finde sich in der Begründung der 6. Fortschreibung kein Hinweis auf eine angedachte Fortwirkung der alten Flächennutzungsplanung. Somit greife die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Zudem könne auch die Frage der Windhöffigkeit ausreichend beurteilt werden. Die Klägerin gehe ausweislich ihres Vorbescheidsantrags von einer durchschnittlichen mittleren Windgeschwindigkeit von 6,4 m/s in 140 m Höhe aus. Die dem von der Beigeladenen entgegengehaltene, vermeintlich zu geringe Windhöffigkeit des Standorts sei im Normenkontrollurteil des Senats als abwägungsfehlerhaft beanstandet worden und könne daher der Klägerin nicht mehr erfolgreich entgegengehalten werden. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des positiven Vorbescheids. Insbesondere wegen der erheblichen Investitionssummen, die mit dem Vollgenehmigungsverfahren verbunden seien, sei das gestufte Vorgehen der Klägerin nachvollziehbar. Wie sich aus den bisher gestellten Anträgen der Klägerin auch im FNP-Verfahren ergebe, bestehe auf ihrer Seite ein ernsthaftes Interesse an der Fortführung und Verwirklichung des Vorhabens nach Erteilung eines positiven Vorbescheids. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit lasse sich auch vorab isoliert klären. Im Übrigen sprächen auch die umfassenden Gesetzesänderungen im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG), dessen § 6 nunmehr durch das ROGÄndG eingeführt worden sei und die EU-Notfallverordnung umsetze, sowie die zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen, auch in § 2 EEG 2023, und der allgemeine Systemwechsel hin zu einer Positivplanung für eine Zulässigkeit des beantragten Vorbescheids. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der ablehnende Vorbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch wenn die 6. Teilfortschreibung des FNP der Beigeladenen durch das rechtskräftige Senatsurteil vom 21. Dezember 2022 (a.a.O.) hinsichtlich der Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam erklärt worden sei, stünden dem beantragten Vorhaben weiterhin bauplanungsrechtliche Belange entgegen. Die Klägerin verkenne, dass die Ziele und Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplans für die Region Trier 2004 – Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung / Teilbereich Windenergie – (RROP) der Erteilung eines positiven Vorbescheids nach wie vor entgegenstünden. Aus den Vorgaben des Entwurfs des RROP mit Stand Januar 2014 in den unter Nr. II.4.2.3.3. (Windenergie) enthaltenen Zielen 233 und 234 sowie Grundsätzen G 235 und 236 ergebe sich, dass außerhalb der Vorranggebiete für die Windenergie die Errichtung von raumbedeutsamen WEA ausgeschlossen sei. Denn darin seien als Vorranggebiete Windenergienutzung nur die bereits bestehenden Gebiete aus der Fortschreibung 2004 ausgewiesen. In seiner Sitzung vom 28. Februar 2023 hat der Rat der Beigeladenen die Aufstellung einer 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windenergie – beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11. März 2023 öffentlich bekanntgemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen hätten sich mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von WEA an Land (WaLG) sowie dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) und den Vorgaben zur 4. Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV zum 1. Februar 2023 grundlegend geändert; dies mache eine erneute Fortschreibung des FNP erforderlich. Nach der Überleitungsvorschrift des § 245 e BauGB gelte die Ausschlusswirkung in FNP, die bis spätestens 1. Februar 2024 in Kraft gesetzt würden, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Mit der Neuplanung sollten als „Positivplanung“ die in der 6. Fortschreibung sowie im RROP 2004 zuletzt dargestellten Sondergebiete und Vorranggebiete, angepasst an die neuen Abstandsregelungen zur 4. Änderung des LEP IV zu Siedlungsgebieten (Vergrößerung), ausgewiesen werden. Ferner werde eine sog. Rotor-Out-Regelung, wonach der Rotor der WEA über die Grenze des Sondergebietes hinausragen darf, dargestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 WindBG werde der Verbandsgemeinderat mit dem Beschluss über die 17. Fortschreibung feststellen, dass der Plan mit den Flächenbeitragswerten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 WindBG im Einklang stehe und diese erreiche oder eventuell überschreite. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll einer Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Beigeladenen vom 4. April 2023, dass beabsichtigt sei, das im Rahmen der Aufstellung der 6. Fortschreibung zunächst berücksichtigte, letztlich aber verworfene Sondergebiet „D-G.“, in dem sich die geplanten WEA-Standorte der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren 8 C 11490/21.OVG befinden, mit einer Fläche von ca. 67 ha wieder in die Planung aufzunehmen. Auf Antrag der Beigeladenen vom 14. März 2023 hat der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2023 die Entscheidung über das Gesuch der Klägerin zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der WEA bis zum 31. Dezember 2027 zurückgestellt, und zwar ausdrücklich „im Rahmen Ihres Antrages vom 20. Oktober 2020…“ als „ergänzende Entscheidung“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 245 e BauGB sei § 15 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen habe, einen FNP aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert i. S. v. § 3 Abs. 1 WindGB oder ein daraus abgeleitetes Teilziel zu erreichen. Diese Voraussetzungen seien mit dem Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen vom 28. Februar 2023 gegeben. Das Vorhaben der Klägerin berühre die zu sichernde Planung nachteilig, da entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates nicht davon auszugehen sei, dass der zur Errichtung der WEA der Klägerin vorgesehene Standort in einem im FNP künftig ausgewiesenen Windenergiegebiet liegen werde. Denn Planungsziel sei die Ausweisung der in der 6. Fortschreibung sowie im RROP 2004 zuletzt ausgewiesenen Sonder- und Vorranggebiete, angepasst an die neuen Abstandsregelungen der 4. Änderung des LEP IV. Dem Antrag auf Zurückstellung des Gesuchs bis zum 31. Dezember 2027 werde ebenfalls stattgegeben. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. April 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 2023 erhoben. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden. Am 17. Mai 2023 hat die Klägerin Untätigkeitsklage gegen den Zurückstellungsbescheid erhoben (Az. 8 C 10389/23.OVG). Zur Begründung hat sie zunächst im Wesentlichen vorgetragen, ihre Klage sei bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig, weil besondere Umstände vorlägen, die ein Abwarten der Frist für sie wegen drohender schwerer und unverhältnismäßiger Nachteile unzumutbar erscheinen ließen. Denn zum einen sei kaum zu erwarten, dass das Widerspruchsverfahren seine Zwecke der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte erfüllen könne, weil der Beklagte die Zurückstellung ohne vorherige Anhörung der Klägerin und ohne eigenständige Prüfung der Zurückstellungsvoraussetzungen verfügt und dabei die maximale Dauer der Zurückstellung für mehr als 4 1/2 Jahre ohne nähere Begründung angeordnet habe. Zum anderen ergebe sich aus dem Zusammenwirken von negativem Vorbescheid und Zurückstellungsbescheid eine erhebliche Verschlechterung ihrer Rechtsposition. Die Klage sei auch begründet, weil der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Er sei bereits formell rechtswidrig, weil sie vor dem Erlass nicht angehört worden sei, ohne dass eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 VwVfG vorliege. Er sei auch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 i. V. m. § 245 e Abs. 2 BauGB nicht vorlägen. Die Vorschrift des § 245 e Abs. 2 BauGB sei nicht anwendbar, weil es an der Zuständigkeit der Beigeladenen für die Erreichung der (Teil-)Flächenziele aus dem WindBG fehle, vielmehr sei derzeit noch unklar, wem diese Verpflichtung in Rheinland-Pfalz letztlich obliegen werde. Es bestehe auch kein Sicherungsbedürfnis der Beigeladenen, das den Erlass des Zurückstellungsbescheides rechtfertigen könnte. Die von dem Beklagten beabsichtigte Zurückstellung und Ablehnung des Baugesuchs schlössen sich gegenseitig aus. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung begegne es zwar grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die Behörde den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens zunächst ablehne und später aufgrund eines entsprechenden Antrags der Gemeinde zurückstelle; in diesem Falle werde jedoch die Ablehnung durch die Zurückstellung ersetzt. Von einer solchen Ersetzung sei der Beklagte jedoch nicht ausgegangen, sondern wolle die Ablehnung aufrechterhalten und habe die Zurückstellung nur hilfsweise erlassen. Dies sei indessen unzulässig. Zudem könne der Aufstellungsbeschluss vom 28. Februar 2023 den Zurückstellungsbescheid nicht rechtfertigen. Denn die festgehaltenen Planungsziele ließen nicht erkennen, dass die Beigeladene wesentliche Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 21. Dezember 2022 berücksichtigen wolle, da sie lediglich festgehalten habe, die vorangegangene Planung ergänzt um ein weiteres Gebiet und die sog. Rotor-Out-Regelung übernehmen zu wollen, ohne zu berücksichtigen, dass der Senat auch die Anwendung des weichen Tabukriteriums der mangelnden Windhöffigkeit, das auch der Fläche der Klägerin entgegengehalten worden sei, als abwägungsfehlerhaft beanstandet habe, ebenso wenig wie die Ausführungen des Senats zur Abwägungsfehlerhaftigkeit weiterer bisher angewandter sog. weicher Tabukriterien. Demgegenüber sei die Fläche der Antragstellerin, die das Normenkontrollverfahren gegen die 6. Fortschreibung erfolgreich geführt habe, nunmehr ohne weitere Begründung in den Aufstellungsbeschluss als Teil der Flächenkulisse aufgenommen worden. Es sei daher nicht zu erwarten, dass das Verfahren zur 17. Fortschreibung ergebnisoffen geführt werden werde. Der Bescheid sei ferner auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der beantragten Fristdauer der Zurückstellung bis zum 31. Dezember 2027 fehle. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 245 e BauGB ergebe sich nicht, dass pauschale Zurückstellungen für fast fünf Jahre ohne Weiteres ermöglicht werden sollten. Vielmehr sei eine Zurückstellung – wenn überhaupt – nur bis Anfang 2024 möglich. Zumindest fehle es an einer tragfähigen Begründung im Bescheid für die Ausnutzung der maximalen Zeitdauer der Zurückstellung bis 31. Dezember 2027 unter Auseinandersetzung mit den berechtigten Interessen der Klägerin. Der Beklagte hat auf die Klage gegen den Zurückstellungbescheid wie folgt erwidert: Der Zurückstellungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Allerdings lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (noch) nicht vor. Vor dem Hintergrund des bereits im Verfahren 8 C 10877/22.OVG anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sowie des unzweifelhaft gleichartigen Streitgegenstands lasse sich der Beklagte – unter Verwahrung gegen die Kostenlast – insoweit rügelos auf die Klage ein. Der Bescheid sei nicht wegen eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig, weil die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden könnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 245 e BauGB vorliegend anwendbar und auch ein Sicherungsbedürfnis gegeben. Die Vorgehensweise der Beigeladenen entspreche ausweislich eines Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. Oktober 2022 u. a. an die Landkreise dem Willen der Landesregierung, wonach diese Aktivitäten der Kommunen zur Erweiterung bestehender bzw. Ausweisung neuer Sonderbauflächen für Windenergie begrüße und unterstütze, etwa durch sog. Rotor-Out-Regelungen. Das für § 245 e i. V. m. § 15 Abs. 3 BauGB analog erforderliche Sicherungsbedürfnis ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die 6. Fortschreibung des FNP der Beigeladenen hinsichtlich der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt worden sei. Da die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Vorbescheids auch auf die Ausschlusswirkung der 6. Fortschreibung gestützt worden sei, liege ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis für die beantragte Zurückstellung vor. Die Ausführungen der Klägerin zu einem angeblich nicht hinreichenden Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen seien nicht nachvollziehbar. Im Verlaufe der beabsichtigten Positivplanung werde sich zeigen, ob noch weitere Kriterien wie z. B. die Windhöffigkeit für die Auswahl eines Gebietes berücksichtigt würden; gleiches gelte für die festzulegende Gebietskulisse. Der Aufstellungsbeschluss müsse diese Kriterien indessen noch nicht umfassen. Auch sei die Dauer der Zurückstellung bis zum 31. Dezember 2027 keineswegs unverhältnismäßig, sondern in erster Linie antragsgemäß erfolgt. Vor dem Hintergrund der bisherigen durchschnittlichen Dauer von Änderungsverfahren für FNP sei die Fristsetzung nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 hat der Senat das Verfahren 8 C 10389/23.OVG mit dem Verfahren 8 C 10877/22.OVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 C 10877/22.OVG verbunden und die Verbandsgemeinde Prüm beigeladen. Im verbundenen Verfahren trägt die Klägerin ergänzend zur Klagebegründung vor: Soweit die Frage der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aufgeworfen werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Vorbescheidsantrag diese Frage nicht aufwerfe. Rein vorsorglich werde die Auffassung vertreten, dass das Vorhaben nicht den Zielen der Raumordnung widerspreche. Der RROP 2004 stehe nicht entgegen, weil seine Bestimmungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsänderungen als funktionslos anzusehen seien. Auch die derzeitige Neuaufstellung des RROP seit 2014 sei nicht geeignet, die raumordnerische Unzulässigkeit zu begründen, weil die Planung noch nicht hinreichend verfestigt sei, um im vorliegenden Verfahren berücksichtigt zu werden. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob dem Erstentwurf von 2014 ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege, weil er insbesondere die 4. Teilfortschreibung des LEP IV vom 17. Januar 2023 noch nicht berücksichtige. Höchst vorsorglich habe die Klägerin zudem ein Zielabweichungsverfahren angestrengt, dessen positive Verbescheidung als Soll-Vorschrift zu erwarten sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2022 sowie unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 6. April 2023 zu verpflichten, den am 20. Oktober 2020 beantragten Vorbescheid nach § 9 BImSchG zur Frage der bauleitplanerischen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer WEA des Typs Vestas V 150 auf der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke … und … zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage ergänzend noch wie folgt entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin gehe aus den Antragsunterlagen hervor, dass die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gewünscht werde, wozu auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem RROP 2004 gehöre. Dem Vorbringen zur Funktionslosigkeit des RROP 2004 könne nicht gefolgt werden. Zutreffend sei, dass die jüngsten Gesetzesänderungen zum beschleunigten Ausbau der Windenergie auch Eingang in den Entwurf des RROP 2014 finden müssten, was einer sorgfältigen Einarbeitung vor einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfe. Dies bedeute aber, dass die Regelungen des RROP 2004 grundsätzlich weiter gälten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt zu dem Verfahren wie folgt Stellung: Die Klage sei als Untätigkeitsklage nicht zulässig, weil die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO noch nicht abgelaufen sei und besondere Umstände nicht vorlägen. Solche besonderen Umstände, die das Abwarten der Frist wegen schwerer und unverhältnismäßiger Nachteile für die Klägerin unzumutbar machten, lägen zunächst nicht wegen der fehlenden Anhörung der Klägerin vor Erlass des Zurückstellungsbescheides vor, da diese unbedenklich noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könne. Was die Dauer des Zurückstellungszeitraums angehe, sei dies eine Frage der Begründetheit und begründe daher keine Vermutung für das Vorliegen besonderer Umstände i. S. v. § 75 Satz 2 VwGO. Auch aus dem Umstand, dass die Verfahren zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zur Zurückstellung der Entscheidung darüber in einem Sachzusammenhang stünden, der die verfahrensrechtliche Verbindung beider anhängiger Verfahren gerechtfertigt habe, folge nicht zugleich, dass allein deshalb besondere Umstände i. S. v. § 75 Satz 2 VwGO vorlägen. Unabhängig davon fehle es zudem am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil das Vorhaben mit den Zielen des gültigen Raumordnungsplans nicht zu vereinbaren sei. Die nur theoretische Möglichkeit der Zielabweichung genüge nicht. Die Klage sei auch nicht begründet. In formeller Hinsicht könne die fehlende Anhörung – wie ausgeführt – im Widerspruchsverfahren ohne weiteres nachgeholt werden. Auch in materieller Hinsicht begegne der Zurückstellungsbescheid keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 15 Abs. 3 BauGB über § 245 e Abs. 2 Satz 1 BauGB auch hier entsprechend anwendbar. Wie bei der originären Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB solle die Zurückstellung den Gemeinden ermöglichen, in die kommunalen Planungen einzutreten und diese zu Ende zu führen, ohne dass das Planungsziel durch die Genehmigung von Anlagen an dafür nicht vorgesehenen Standorten vereitelt werden kann. Jede Gemeinde könne daher mit Rücksicht auf ihre Flächenbeitragsplanung in ihrer Gemarkung die Zurückstellung verlangen. Da ein einzelner gemeindlicher Plan in aller Regel den landesweit geltenden Flächenbeitragswert nicht erreichen könne, genüge es zeitlich vor der Festlegung von Teilflächenzielen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 WindBG durch die Länder, wenn die Planung nach dem Willen der Gemeinde zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nach dem WindBG beitragen solle. Wie aus dem Aufstellungsbeschluss zur 17. Fortschreibung, der zeitlich vor dem Vorliegen auch nur eines Entwurfs für ein Landeswindenergiegebietegesetz gefasst worden sei, deutlich werde, sei dies auch Ziel der Beigeladenen. Auch das erforderliche Sicherungsbedürfnis sei hier geradezu exemplarisch gegeben, weil die Beigeladene gegenwärtig befürchten müsse, dass die Durchführung ihrer Planung durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert würde. Der Aufstellungsbeschluss sei ferner ohne weiteres geeignet, den Zurückstellungsbescheid zu rechtfertigen. Die vorgebrachten Bedenken seien nicht überzeugend. So habe sich die Beigeladene hinsichtlich der Gebietskulisse keineswegs festgelegt, sondern nur zum Ausdruck gebracht, von der auch schon in der Vergangenheit angestrebten Gebietskulisse nicht grundsätzlich abweichen zu wollen. Eine unzulässige Vorfestlegung sei damit nicht zu befürchten. Vielmehr gehe aus dem Aufstellungsbeschluss und der Niederschrift vom 28. Februar 2023 hervor, dass lediglich – wie in diesem frühen Planungsstadium auch nur möglich – ein näher bezeichnetes Planungsziel „angestrebt“ werde. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb mit der angestrebten Planung – auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Normenkontrollurteils des Senats – nicht gelingen sollte, einen angemessenen und abwägungsgerechten Ausgleich konfligierender Nutzungen zu erreichen. Andererseits habe die Planung bereits den notwendigen Mindestinhalt. Es genüge insoweit, dass die Gemeinde gem. § 245e Abs. 2 BauGB beschlossen habe, mit dem Plan den Flächenbeitragswert i. S. d. § 3 Abs. 1 WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilziel erreichen zu wollen. Aber auch die weitere Voraussetzung, dass zumindest eine grobe räumliche Aussage zu den in Erwägung gezogenen Flächen getroffen werden müsse, sei hier erfüllt. Eine abschließende Gebietskulisse könne andererseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Tatbestandvoraussetzung sein. Die Beigeladene strebe mit der Zurückstellung der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin an, ihre derzeitigen Planungsabsichten zu schützen. Soweit die Zulassung anderer Vorhaben dies derzeit nicht befürchten lasse, könne sie auch keine Zurückstellung beantragen. Schließlich begegne auch die Fristdauer der Zurückstellung keinen Bedenken. Mit der Möglichkeit, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben längstens bis zum 31. Dezember 2027 auszusetzen, verdränge § 245e Abs. 2 BauGB die sich bei unmittelbarer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende Beschränkung „längstens auf ein Jahr“ und gebe dem Träger der Planungshoheit einen von vornherein erweiterten Zurückstellungszeitraum. Dem Gesetzgeber sei dabei bekannt gewesen, dass die Änderung von FNP mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden sei, namentlich bei Planungen zur Bereitstellung von Flächen für die Windenergie, die auch wegen der hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht innerhalb eines Jahres abzuschließen seien. Dies gelte auch für die Überplanung des Gebiets der Beigeladenen mit einer Fläche von 465 qm und 44 Ortsgemeinden. Daher dürften die Anforderungen an die Auseinandersetzung mit der Dauer der Frist nicht überspannt werden, sondern es müsse genügen, die hier von der Beigeladenen unter Hinweis auf die längstens bis 31. Dezember 2027 bestehende Zurückstellungsmöglichkeit beantragte Zurückstellung unter Hinweis auf die umfangreiche Gesamtplanung antragsgemäß zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten und Planaufstellungsunterlagen, ferner auf die Gerichtsakten der Verfahren 8 C 10389/23.OVG, 8 C 10684/22.OVG und 8 B 10685/22.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.