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Urteil

4 A 38/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:1123.4A38.10.0A
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Leitsätze
1. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung kann einem Windkraftvorhaben entgegenstehen, wenn es hinreichend verfestigt ist (hier bejaht).(Rn.30) (Rn.33) (Rn.37) (Rn.38) 2. Eine landesplanerische Untersagungsverfügung der Raumordnungsbehörde steht der Erteilung eines Vorbescheids unmittelbar entgegen, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist.(Rn.83) 3. Belange des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben der Windkraftnutzung entgegen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird (hier verneint).(Rn.105)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung kann einem Windkraftvorhaben entgegenstehen, wenn es hinreichend verfestigt ist (hier bejaht).(Rn.30) (Rn.33) (Rn.37) (Rn.38) 2. Eine landesplanerische Untersagungsverfügung der Raumordnungsbehörde steht der Erteilung eines Vorbescheids unmittelbar entgegen, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig ist.(Rn.83) 3. Belange des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben der Windkraftnutzung entgegen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird (hier verneint).(Rn.105) Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.), mit ihrem ersten Hilfsantrag hingegen begründet (II.). I. Der Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage steht entgegen der Auffassung des Beklagten die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 08. März 2007 (2 A 208/05 HAL) nicht entgegen. Nach § 121 VwGO unterliegen der Rechtskraft Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Beschluss der 2. Kammer beinhaltete indes einen Vergleichsvorschlag, den die Beteiligten angenommen haben. Der Beschluss bzw. der auf dessen Grundlage zustande gekommene Vergleich ist aber der Rechtskraft nicht fähig. Der Vergleich steht auch im Übrigen nicht der Geltendmachung des klägerischen Begehrens entgegen. Denn darin hatte die Klägerin lediglich die Rücknahme des beim Landkreis Merseburg-Querfurt gestellten Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem streitbefangenen Flurstück 28/1 der Flur 3 in der Gemarkung {[.} erklärt. Einen weitergehenden Inhalt, insbesondere einen Verzicht auf die Stellung eines Antrags gegen den Beklagten auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für das Vorhaben, hatte die Erklärung hingegen nicht. Daher ist die Klägerin an der Geltendmachung dieses Begehrens nicht gehindert. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung {[.}, Flur 3, Flurstück 28/1. 1. Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Die von der Klägerin begehrte Entscheidung über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist negativ zu beantworten, weil die insoweit einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt sind. Dem Vorhaben der Klägerin stehen nämlich in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören insbesondere diejenigen des Bauplanungsrechts, die wiederum raumordnungsrechtliche Fragen umfassen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein der Nutzung der Windenergie dienendes Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen zählen auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung. Die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Sie sind bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts nach Maßgabe der für diese Entscheidung geltenden Vorschriften – und daher auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB – zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 ROG; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 4 C 5.04 – NVwZ 2005, 578; Urteil vom 13. März 2003 – BVerwG 4 C 3.02 – NVwZ 2003, 1261). Ein Entgegenstehen in Aufstellung befindlicher Raumordnungsziele setzt voraus, dass - Gegenstand des Verfahrens ein raumbedeutsames Vorhaben ist, - sich die Ziele bereits dergestalt verfestigt haben, dass aufgrund des Verfahrensstands und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung, dem das Vorhaben widerspricht, über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird, - die gebotene nachvollziehende Abwägung ergibt, dass die für das Vorhaben sprechenden Belange den öffentlichen Belangen nachrangig sind. So verhält es sich hier. a) Bei dem Vorhaben der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von knapp 150 m handelt es sich um eine raumbedeutsame Maßnahme, da durch die Anlage Raum in Anspruch genommen und aufgrund ihrer Größe die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird. Die Anlage wird aufgrund des Standorts in einer weiträumigen und flachen Landschaft aus weiter Entfernung sichtbar sein und damit bestimmenden Einfluss auf das Landschaftsbild haben. Insofern wirkt sie über den unmittelbaren Nahbereich hinaus landschaftsprägend. b) Die geplante Windkraftanlage der Klägerin steht zudem im Widerspruch zu den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung der Beigeladenen zu 2), raumbedeutsame Windenergieanlagen planvoll in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2.2 des am 27. Mai 2010 beschlossenen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt) sowie von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.3.2 des Plans) zu konzentrieren mit der Folge des Ausschlusses derartiger raumbedeutsamer Maßnahmen an anderer Stelle. Der vorgesehene Standort liegt nämlich nicht einem solchen Vorrang- oder Eignungsgebiet. Die in Aufstellung befindlichen Ziele sind auch bereits hinreichend verfestigt. Auszugehen ist dabei von Folgendem: Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss, um einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden zu können, die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird. Es würde dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuwider laufen, ein ansonsten zulässiges Vorhaben an Zielvorstellungen des Planungsträgers scheitern zu lassen, bei denen noch nicht absehbar ist, ob sie je als zukünftiges Ziel der Raumordnung Außenwirksamkeit entfalten werden. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegengehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Genehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 4 C 5.04 – BVerwGE 122, 364). Dies zugrunde gelegt ist eine hinreichende Verfestigung der beabsichtigten Zielfestlegung in Bezug auf den streitgegenständlichen Standort der Windkraftanlage gegeben. Das Planungsverfahren ist bereits weitgehend fortgeschritten, denn es steht, nachdem die Beigeladene zu 2) den Plan am 27. Mai 2010 beschlossenen hat und sie den der Genehmigung von der obersten Landesplanungsbehörde vom 20. Juli/04. Oktober 2010 beigefügten Auflagen (die nicht die Festlegung der Gebiete für die Windkraftnutzung betrafen) mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 beigetreten ist, im Wesentlichen nur noch dessen Bekanntmachung aus. Die von der Klägerin gegen die hinreichende Verfestigung der Raumordnungsziele geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dem Planentwurf haften keine Abwägungsmängel an, die sich als Wirksamkeitshindernis für den Ausschluss des von der Klägerin vorgesehenen Standorts für die Windkraftnutzung erweisen. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind. Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab. In Bezug auf Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist bei der Abwägung zudem zu berücksichtigen, dass sich die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen. Der Ausschluss der Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine gezielte (rein negative) „Verhinderungsplanung“ ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept liegt hier vor. Die Beigeladene zu 2) hat insoweit auf einer ersten Stufe für den gesamten Planungsraum die Flächen ermittelt, die nach den von ihr aufgestellten Kriterien (A 1 bis A 13) als sog. Tabuzonen für die Windkraftnutzung ausgeschlossen sein sollen. Zudem hat sie insoweit die Flächen ausgesondert, die keine hinreichende Windhöffigkeit zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Nutzung besitzen bzw. die eine Mindestgröße von 5 ha nicht erreichen. Auf einer zweiten Stufe hat die Beigeladene zu 2) eine Einzelfallbetrachtung und insoweit eine umfassende Abwägung für die verbliebenen Flächen vorgenommen und dabei weitere Kriterien (A 14 bis A 20) sowie die sonstigen öffentlichen und privaten Belange sowie die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung berücksichtigt. Schließlich hat sie auf einer dritten Stufe entschieden, welche Gebiete als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten bzw. als Eignungsgebiete für die Windkraftnutzung ausgewiesen werden sollen (vgl. Anlage 4, S. 5ff. des Plans vom 27. Mai 2010). aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beigeladene zu 2) habe fehlerhaft lediglich ca. die Hälfte des Planungsraums auf Einschränkungen der Windkraftnutzung wegen Landschaftsbildbeeinträchtigungen untersucht. Maßgeblich ist, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG, dass sonstige öffentliche sowie private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Dem hat die Beigeladene zu 2) hinreichend Rechnung getragen, indem sie zunächst das Planungsgebiet auf der Grundlage des Landschaftsprogramms Sachsen-Anhalt im Hinblick auf das Landschaftsbild einer Vorprüfung unterzogen (vgl. Beiakte 8, Band VII, Dokument 22), sodann diejenigen Teile des Planungsgebiets auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen näher untersucht hat, in denen mit einem erhöhten Konfliktpotential zwischen der Windenergienutzung und dem Landschaftsbild zu rechnen ist (vgl. Landschaftsbildgutachten der BIANCON GmbH vom 18. Oktober 2008, S. 5 Beiakte 11), und die Ergebnisse der Untersuchung in die Abwägung hat einfließen lassen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts B-Stadt-Brandenburg (Urteil vom 14. September 2010 – 2 A 2.10 – Juris) beanstandet, es fehle insoweit an dem notwendigen einheitlichen Maßstab für den gesamten Planungsraum, geht dies fehl. In der genannten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zwar herausgestellt, dass die sog. Tabukriterien einheitlich anzulegen seien und für eine differenzierte „ortsbezogene" Anwendung dieser Restriktionskriterien kein Raum bleibe. Der Schutz des Landschaftsbilds stellt indes kein solches Tabukriterium der Beigeladenen zu 2) dar, sondern ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung – d.h. nicht vorab einheitlich nach abstrakten Kriterien – umfassend abzuwägen. bb) Keinen Erfolg verspricht auch der Einwand, die Beigeladene zu 2) behandele deutlich gewichtigere Denkmäler als die „Eichstädter Warte“ – wie etwa die „Doppelkapelle Landsberg“ – unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ebenso wie diese. Zum einen ist in dem von der Beigeladenen zu 2) eingeholten Landschaftsbildgutachten der BIANCON GmbH (vgl. S. 44 Beiakte 11) ausgeführt, dass als prüfungsrelevant für den Standort der Doppelkapelle ein Bereich mit einem Radius von 5 km um diese angesehen worden sei, die Prüfung aber ergeben habe, dass für die insoweit für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Flächen, die allesamt außerhalb des Nahbereichs von 2 km lägen, keine Beschränkung aus Gründen des Landschaftsbildschutzes erforderlich sei. Zum anderen ist für die Frage, ob die Abwägung fehlerhaft ist oder nicht, maßgeblich, ob die im Einzelfall für den jeweiligen Standort vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Belange unter Berücksichtigung des weiten planerischen Ermessens vertretbar ist. Letzteres ist entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere für den Ausschluss der Windkraftnutzung im Radius von 2 km um die „Eichstädter Warte“ der Fall. Dies wurde nämlich damit begründet, dass eine völlige Abwertung der Sichtbeziehungen von der Warte und gleichzeitig eine Überschirmung derselben als Landmarke vermieden werden solle (vgl. S. 25 Beiakte 11). Diese Wertung überschreitet nicht die Grenzen des der Beigeladenen zu 2) eröffneten Planungsermessens. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Plangeber nicht bis an die „Gefahrengrenze“ gehen muss (insbesondere muss nicht bereits eine Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Belange vorliegen), sondern „Vorsorgewerte“ für die berücksichtigten Schutzgüter festsetzen darf, weshalb die Bestimmung eines Abstandswerts erst dann fehlerhaft ist, wenn er „nicht mehr begründbar“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 4 C 15.01 – BVerwGE 117, 287, ). cc) Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand der Klägerin nicht weiter, der Abstand von 2 km sei willkürlich festgelegt bzw. im Landschaftsbildgutachten sei fehlerhaft angegeben, es handele sich bei der „Eichstädter Warte“ um einen regionalen Tourismusschwerpunkt mit überregionalem Wegenetz. Ungeachtet dessen ist die Einschätzung, dass insoweit ein regionaler Tourismusschwerpunkt vorliege, nicht unvertretbar. Denn das sich unmittelbar neben der Warte befindliche „Grab der Dolmengöttin“ ist eine der vier Stationen der touristischen Route „Himmelswege“, in deren Zentrum die „Himmelsscheibe von Nebra“ steht, und die Teil des international ausgerichteten touristischen Konzepts des Lands Sachsen-Anhalt ist (vgl. Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie vom 09. April 2009, S. 247 Beiakte B). Die Warte ist zudem ganzjährig frei zugänglich und es sind Führungen nach Anmeldung möglich. dd) Soweit die Klägerin rügt, im Landschaftsbildgutachten (Anlage 7, Blatt 4, Ziffer 62.2) werde das Kriterium „Sichtbeziehung“ überproportional hoch angesetzt, begründet auch dieser Vortrag keinen Abwägungsmangel. Zum einen entspricht die Bewertung in der Tabelle mit der Punktzahl 4 der Methodik des Gutachtens (vgl. S. 17 Beiakte 11), wonach für diesen Bewertungsfaktor diese Punktzahl für Flächen im Bereich bis 2 km um einen regionalen Tourismusschwerpunkt vorgesehen ist. Zum anderen ist letztlich entscheidend, ob die getroffene Gewichtung der widerstreitenden Belange vertretbar ist, was – wie bereits dargelegt – hier zu bejahen ist. ee) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, es sei nicht nachzuvollziehen, wie es zu dem konkreten Flächenzuschnitt des Vorranggebiets Nr. 15 „{\.}“ gekommen sei, legt sie auch insoweit keinen Abwägungsmangel dar, der sich als Wirksamkeitshindernis für den Ausschluss des von der Klägerin vorgesehenen Standorts für die Windkraftnutzung erweist. Die Beigeladene zu 2) hat – wie sie in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar erläutert hat – vielmehr zunächst unter Berücksichtigung ihrer Tabu-Kriterien A 1 bis A 13 eine Potentialfläche für die Windkraftnutzung ermittelt (bezeichnet als Nr. 42, vgl. S. 6.776 Hauptakte Band X). Sodann hat sie im Rahmen der Einzelfallprüfung entsprechend der Stufe 2 ihres Handlungskonzepts eine weitere Reduzierung der Potentialfläche im Hinblick auf die Empfehlungen im Landschaftsbildgutachten (S. 25 Beiakte 11) und im Gutachten des Planungsbüros Dr. Weise zu ausgewählten Avifauna und Fledermausvorkommen in der Planungsregion C-Stadt vom November 2008/Dezember 2009 (S. 30 der Ergänzung, Beiakte 10, Band I) vorgenommen (vgl. S. 6787, 6.829 Hauptakte Band X). Eine weitere Flächenreduzierung erfolgte schließlich zum Schutz vor der Einkreisung der Ortslage Neuweidenbach (S. 6.909, 7.019 Hauptakte Band X). Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung hat die Beigeladene zu 2) zudem einen Vorschlag der Gemeinde {\.} zur Ausweisung eines Teils der Potentialfläche für die Windkraftnutzung berücksichtigt und diese Teilfläche im Hinblick auf ihre Entfernung zur Ortslage von 3.000 m und die Vorbelastung durch die A 38 und vorhandene Hochspannungsleitungen für die Windkraftnutzung festgesetzt. Insoweit hat sie dem öffentlichen und privaten Interesse an der Windkraftnutzung im Einzelfall den Vorrang vor dem Interesse an der Vermeidung der Einkreisung einer Ortschaft durch Windkraftanlagen von mehr als 120 Grad (Einzelfallkriterium A 20) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eingeräumt (vgl. S. 89 des Dokuments 27, Beiakte 8, Band X). Anhand dessen ist die Abgrenzung des Vorranggebiets Nr. 15 unmittelbar nachzuvollziehen. Diese Entscheidung ist auch nicht mit Abwägungsmängeln behaftet; das gilt insbesondere für den Ausschluss des Bereichs von 2 km um die „Eichstädter Warte“ (s.o.). Da die Beigeladene zu 2) ihre Abwägungsentscheidung bereits endgültig getroffen hat, lässt sich hinreichend sicher abschätzen, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, als Ausschlusszone für die Windkraftnutzung festgelegt und insoweit als Raumordnungsziel erstarken wird. c) Die in der Aufstellung befindlichen und bereits hinreichend verfestigten Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben der Klägerin auch als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Denn eine Abwägung mit dem Zweck des Vorhabens führt zu dem Ergebnis, dass ihr Gewicht überwiegt. Dabei ist zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass ihm wegen seiner Privilegierung im Außenbereich ein besonderes Gewicht zukommt. Andererseits ist seine Verwirklichung nicht ortsgebunden, es könnte durchaus an anderer Stelle in einem der vorgesehenen Vorrang- und Eignungsgebiete verwirklicht werden. Am vorgesehenen Standort stehen ihm öffentliche Belange gegenüber, die gewichtiger sind. Diese bestehen darin, die Nutzung des Außenbereichs für Windkraftanlagen im Hinblick auf ihre optische und akustische Fernwirkung durch die Bildung von Konzentrationszonen zu ordnen. Dabei besteht angesichts der von der Sorgfalt des Planungsverfahrens abhängigen Dauer der Planung ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass bereits verfestigte, aber letztlich noch nicht wirksame Planungen sich gegenüber Vorhaben durchsetzen, die sonst dem Ergebnis der Planung vorgreifen würden. Das gilt hier umso mehr, als im Wesentlichen nur noch die öffentliche Bekanntmachung des Regionalplans aussteht. 2. Die Klägerin kann den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid auch deshalb nicht beanspruchen, weil die Beigeladene zu 2) dem Beklagten die Erteilung des Vorbescheids mit Verfügung vom 05. Oktober 2009 bis zum In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt, längstens für die Dauer von 2 Jahren, untersagt hat. Nach dem zum 30. Juni 2009 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2585) kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (Satz 1). Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (Sätze 2 und 3). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) vom 28. April 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007, die allerdings nur insoweit Geltung beansprucht, als sie die bundesrechtliche Regelung ergänzt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG). a) Der Raumordnungsbehörde wird damit die Möglichkeit eingeräumt, unter den genannten Voraussetzungen die Erteilung von Genehmigungen und Vorbescheiden an private Dritte gegenüber der Genehmigungsbehörde zu untersagen. Macht die Raumordnungsbehörde davon Gebrauch, steht dies – vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit – der Genehmigungs- bzw. Vorbescheidserteilung (unmittelbar) entgegen. Insoweit bedarf es keiner weiteren „Umsetzung“ durch Erlass eines Bescheids über die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens (so aber OVG Bautzen, Urteil vom 20. Juni 2007 – 1 B 14/07 – Juris). Vielmehr hat der Gesetzgeber der Raumordnungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, durch Erlass einer Untersagungsverfügung unmittelbar auf das Genehmigungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Untersagung stellt ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe es sich verhindern lässt, dass die Verwirklichung zukünftiger Ziele bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und hat zur Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – BVerwGE 122, 364). Dass die an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagungsverfügung lediglich verwaltungsinterne Wirkung besitzt und mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts an deren vorgenannten Wirkungen in Bezug auf den Anspruch auf Genehmigungserteilung. Der Bürger ist insbesondere insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt, weil die Untersagungsverfügung nur dann der Erteilung der Genehmigung (des Vorbescheids) entgegensteht, wenn sie rechtmäßig ergangen ist und ihre Voraussetzungen nicht entfallen sind, was vom Gericht inzident in dem auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verfahren zu prüfen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 HAL –; siehe auch VG Halle, Urteil vom 24. November 2009 – 2 A 21/08 HAL – Juris; zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen: VG Potsdam, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 K 956/93 – LKV, 1995, 258; VG Dessau, Urteil vom 30. November 2005 – 1 A 280/05 DE –). Es lässt sich auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vorbescheids abschließend in § 9 BImSchG geregelt seien und die Untersagungsverfügung insbesondere keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darstelle. Die §§ 9 und 6 BImSchG regeln nämlich die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen, während die Untersagungsverfügung nicht den materiellen Genehmigungsanspruch bzw. die zulässige Nutzung betrifft, sondern ihr allein eine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, indem sie die Genehmigungs- bzw. Vorbescheidserteilung für einen befristeten Zeitraum hindert. Sie erschöpft sich in einer bloßen Sicherungsfunktion und ist in ihren Wirkungen der Zurückstellung und der Veränderungssperre in Sinne der §§ 14 und 15 BauGB vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – a.a.O.). Sie steht daher – vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit – für die angeordnete Dauer der Genehmigungs- bzw. Vorbescheidserteilung verfahrensrechtlich entgegen (im Ergebnis ebenso VG Halle, Urteil vom 24. November 2009 – 2 A 21/08 HAL – Juris). b) Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 05. Oktober 2009 ist rechtmäßig ergangen; ihre Voraussetzungen sind zudem bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine raumbedeutsame Maßnahme (s.o.). Die Beigeladene zu 2) hatte zudem bereits am 29. März 2001 die Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt beschlossen. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werden würde, weil für den Vorhabenstandort der Klägerin in dem am 26. Mai 2009 von der Beigeladenen zu 2) zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossenen Entwurf des Raumordnungsplans ein Gebiet für die Windenergienutzung nicht vorgesehen ist. Das Vorhaben steht daher dem vorgesehenen Raumordnungsziel, raumbedeutsame Windkraftnutzung nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten und Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu konzentrieren, entgegen und gefährdet deshalb die im vorgenannten Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans der Beigeladenen zu 2) vorgesehenen und in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Dass die abschließende planerische Abwägung im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung noch ausstand, ist unerheblich. Anders als im Rahmen der Prüfung, ob in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben als sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden können, erfordert der Erlass einer landesplanerischen Untersagungsverfügung nicht, dass sich die in Aufstellung befindlichen Ziele bereits hinreichend verfestigt haben. Die Untersagung setzt vielmehr bereits in einem früheren Stadium an. Ihr Zweck besteht darin, die in Aufstellung befindliche Planung zu sichern und dem Planungsträger insoweit eine gewisse Variabilität und Änderbarkeit der Planung zu gewährleisten (vgl. auch Dyong in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, Stand 10/2009, § 12 ROG Rn 11). Ausreichend ist daher eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung, wobei sich der notwendige Konkretisierungsgrad nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Liegen bereits konkrete Vorstellungen des Planungsträgers vor, zu denen das Vorhaben im Widerspruch steht, ist im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG zu befürchten, dass die Maßnahme die vorgesehenen Ziele der Raumordnung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 1996 – 1 M 1464/96 – NVwZ-RR 1997, 690). So lag es – im Hinblick auf den am 26. Mai 2009 zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossenen Regionalplanentwurf der Beigeladenen zu 2) – hier. Auch litt der Planentwurf vom 26. Mai 2009 nicht an Fehlern, die eine Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung begründeten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Fehler im Planentwurf nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung führen, wenn die Planungsabsichten im weiteren Verlauf des Verfahrens so geändert werden können, dass eine rechtlich zulässige Regelung im Plan möglich erscheint. Nicht tragfähig ist lediglich eine Planung, deren Ziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter keinem Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Plan führen kann. Dass der Planentwurf der Beigeladenen zu 2) aber von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 2 M 216/08 – Juris), ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen (I.1.) verwiesen. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2) das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) und die Untersagung der Genehmigungserteilung in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ROG auf längstens zwei Jahre befristet. Die Beigeladene zu 2) hat im Rahmen der Ermessensentscheidung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchführung des Vorhabens sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Begehren bereits seit Mitte 2008 verfolgte, sich aber im Hinblick auf die Kollision mit den raumordnungsrechtlichen Interessen dennoch zur Untersagung entschlossen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Beigeladene zu 2) in ihrer Ermessensentscheidung keine Erwägungen dazu anstellen, ob der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2009 rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin bis zum Erlass der Untersagungsverfügung einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gehabt hatte. Zum einen ist der landesplanerischen Untersagung von Maßnahmen immanent und ist es deren Zweck, dass ein bestehender Anspruch zunichte gemacht bzw. seine Durchsetzung verhindert wird. Zum anderen hat die Raumordnungsbehörde lediglich die Interessen an der Sicherung der Planung gegen die privaten Interessen an der Durchführung des Vorhabens „abzuwägen“. Dabei obliegt ihr aber keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bereits vorliegenden Ablehnungsbescheids der Genehmigungsbehörde. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Ablehnung auf andere als raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte gestützt ist, zu deren abschließender Prüfung die Raumordnungsbehörde weder berufen ist noch regelmäßig in der Lage sein wird. Ob bereits ein ablehnender Bescheid der Genehmigungsbehörde ergangen ist, gegen den Rechtsmittel eingelegt wurde, oder ob eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde noch aussteht, ist daher nicht von Belang. Nicht zuletzt geht auch der zur Begründung eines Ermessensfehlers erhobene Einwand der Klägerin fehl, bei Erlass des Ablehnungsbescheids habe die Beigeladene zu 2) keine Untersagungsverfügung erlassen können, weil der Entwurf des Regionalplans noch nicht beschlossen gewesen sei. Da die Beigeladene zu 2) bereits im November 2008 konkrete Vorstellungen über die Gebiete zur Windkraftnutzung gehabt und insoweit Beschlüsse (vom 28. November 2008) gefasst hatte und der Standort der von der Klägerin geplanten Anlage nicht in einem derartigen Gebiet lag, war bereits zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG gegeben und es lagen die Voraussetzungen für eine Untersagung vor. Des Weiteren hat die Beigeladene zu 2) – ausweislich der unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Untersagungsverfügung – vor deren Erlass das nach § 11 Abs. 1 LPlG erforderliche Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hergestellt. Schließlich sind die bei Erlass der Untersagungsverfügung gegebenen Voraussetzungen nicht entfallen. Vielmehr ist auch in dem unter dem 27. Mai 2010 beschlossenen Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen zu 2) der Vorhabenstandort nicht als Gebiet für die Windenergienutzung vorgesehen. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin musste nicht nachgegangen werden, weil diese allein naturschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Aspekte betrafen und die Beweisfragen daher nicht entscheidungserheblich waren. II. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist begründet, weil die Klägerin bis zum Erlass der landesplanerischen Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 05. Oktober 2009 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hatte. Dem Vorhaben der Klägerin standen bis zu diesem Zeitpunkt raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen (1.). Zudem ergab die anzustellende vorläufige Gesamtbeurteilung, dass dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (2.). 1. Bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) standen dem Vorhaben der Klägerin keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nämlich die – von der Beigeladenen zu 2) im Entwurf des Regionalplans vom 26. Mai 2009 vorgesehenen – künftigen Ziele der Raumordnung, raumbedeutsame Windkraftanlagen planvoll in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie in Eignungsgebieten zu konzentrieren, noch nicht dergestalt verfestigt, dass hinreichend sicher zu erwarten war, dass die Zielfestsetzung wirksam werden wird. Die endgültige Abwägungsentscheidung stand noch aus. Die Beigeladene zu 2) hatte unter dem 26. Mai 2009 erst den Entwurf des Regionalplans zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 4 LPlG beschlossen, wobei die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen, in der Zeit vom 03. August bis 07. September 2009 stattgefunden hatte. Eine Entscheidung über die vorgebrachten Anregungen sowie Bedenken (§ 7 Abs. 5 LPlG) erging erst nachfolgend. Ferner liegt der Standort der Anlage der Klägerin auch nicht in einem Bereich, der für die Windkraftnutzung von vornherein tabu ist bzw. aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt. Insbesondere unterfiel er nicht den der Aufstellung des Regionalplans zugrundeliegenden Tabu- und Abstandskriterien (Stufe 1 des Handlungskonzepts) der Beigeladenen zu 2), sondern unterlag der (allgemeinen) Abwägung im Einzelfall, die abschließend erst am 27. Mai 2010 erfolgte. 2. Soweit § 9 Abs. 1 BImSchG die Erteilung des Vorbescheids daran knüpft, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können, ist damit nichts anderes gemeint als die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdrücklich angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Von vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zusätzliche Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, beseitigt werden können und sich damit unzulässige Auswirkungen der Anlage auf ihre Umgebung durch geeignete Vorkehrungen bei Bau und Betrieb mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen. Vorläufig ist die Beurteilung, weil sie, soweit nicht der Gegenstand des Vorbescheids betroffen ist, nur auf vorläufigen Unterlagen zu beruhen braucht, nicht aber wegen einer minderen Intensität der Prüfung dieser Unterlagen, etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – Juris; OVG Münster, Urteil vom 09. August 2006 – 8 A 1359/05 – DVBl. 2007, 129; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Februar 1990 – 10 S 2893/88 – Juris). Davon ausgehend standen der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage von vornherein unüberwindliche Hindernisse des Naturschutzes (a), des Denkmalschutzes (b) und des Schutzes des Landschaftsbilds (c) nicht entgegen. Schließlich scheiterte der Anspruch nicht an der fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (d). a) aa) Das Vorhaben der Klägerin war nicht aus Gründen des Schutzes des Rotmilans von vornherein nicht genehmigungsfähig. Insbesondere lag insoweit kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. vor. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten insbesondere zu verletzen oder zu töten. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Bauvorhaben in signifikanter Weise erhöht und nicht in einem Bereich verbleibt, der mit Windkraftanlagen im Naturraum immer verbunden ist. Ein solches signifikant erhöhtes Tötungs- bzw. Verletzungsrisiko des Rotmilans war hier nicht anzunehmen. Denn der geplante Standort der Windkraftanlage lag in einer Entfernung von ca. 1.500 m und mehr zu westlich und nördlich von Langeneichstädt vorhandenen Brutplätzen des Rotmilans. Insofern ist der in mehreren Fachbeiträgen zum Schutz des Rotmilans als Mindestabstand empfohlene, von Windkraftanlagen grundsätzlich freizuhaltende Bereich von 1.000 m um Brutplätze des Rotmilans deutlich gewahrt (vgl. Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, 2007; Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistags, Naturschutz und Windenergie, 2007; Mammen & Mammen, Einschätzung der Situation und der Gefährdung des Rotmilans durch WEA in der Querfurter Platte, 2008). Soweit darüber hinaus auch ein sich daran anschließender Bereich (6.000 m bzw. 2.500 m) als sog. Prüfbereich angegeben wird, innerhalb dessen zu prüfen sei, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden seien, und die Nahrungshabitate und die Flugkorridore dorthin von Windenergieanlagen freizuhalten seien, erfordert dies eine Prüfung im Einzelfall, inwiefern der konkrete Standort der Windkraftanlage konkret schlagträchtig für den Rotmilan ist bzw. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 1 KO 372/06 – Juris). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach der Untersuchung von Mammen & Mammen (a.a.O.) gerade im Bereich der Querfurter Platte der Aktionsradius der Rotmilane deutlich geringer war als an anderen Standorten. So erfolgten 75 % der Ortungen des besenderten Milans „Arthur“ im Abstand von 1.441 m zum Horst; beim Rotmilan „Ramona“ lag dieser Anteil im Bereich bis 1.080 m zum Horst. Des Weiteren ist nach dem von der Beigeladenen zu 2) im Planaufstellungsverfahren eingeholten „Gutachten zu ausgewählten Avifauna- und Fledermausvorkommen“ des Sachverständigen Dr. Weise (S. 29 der Ergänzung, Beiakte 10, Band I) anzunehmen, dass die Tendenz der Nahrungsflüge der in den Pappelreihen westlich von Schafstädt (nördlich von Langeneichstädt) brütenden Rotmilane aufgrund des höheren Beuteangebots und der leichten Reliefunterschiede in Richtung {].} gehe. Vor diesem Hintergrund ließ sich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch die Windkraftanlage der Klägerin nicht bejahen, zumal der Beklagte substantiierten Vortrag insofern vermissen lässt und sich seine Ausführungen vielmehr in der Darstellung der o.g. Fachbeiträge und der Bedeutung der Rotmilane erschöpfen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass an den vorhandenen Windkraftanlagen im Bereich des Windparks bereits eine hohe Zahl an Rotmilanen tödlich verunglückt ist, gibt dies für ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko am von der Klägerin vorgesehenen Standort nichts her. Das gilt umso mehr, als sich die betreffenden Windkraftanlagen innerhalb eines Abstands von 1.000 m bzw. knapp darüber um Brutplätze des Rotmilans befinden (vgl. Mammen & Mammen, a.a.O., Anhang). Auch mit dem weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, dass sich die Aufenthaltsbereiche der Rotmilane in Bezug auf die Entfernungen zum Horst individuell unterschieden, hat der Beklagte eine deutlich erhöhte Kollisionswahrscheinlichkeit für den vorgesehenen Standort der Windkraftanlage der Klägerin nicht plausibel gemacht. War sonach der besondere artenschutzrechtliche Verbotstatbestand mangels eines durch das Vorhaben begründeten signifikant erhöhten Tötungs- bzw. Verletzungsgefahr des Rotmilans nicht verletzt, standen dem Vorhaben der Klägerin auch keine öffentlichen Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ließ sich die Ablehnung des Vorbescheids auch nicht mit Gründen des Schutzes von rastenden nordischen Gänsen begründen. Insbesondere lag insoweit kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. (nunmehr § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) vor. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Beklagte hat weder plausibel dargetan noch ist dies sonst ersichtlich, dass sich durch die von der Klägerin geplante Windkraftanlage der Erhaltungszustand der lokalen Population der nordischen Gänse verschlechterte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, durch die Windkraftanlage würde der einzig noch vorhandene Korridor versperrt, den die Gänse zum täglichen Wechsel zwischen ihren Schlafplätzen im Geiseltal und den Äsungsflächen bei Neuweidenbach und westlich von Langeneichstädt benötigten, so dass die Nahrungsflächen vollständig bzw. in wesentlichen Teilen entfielen. Damit ginge nämlich nicht zwangsläufig die Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lokalpopulation einher. Dies käme nur dann in Betracht, wenn sich infolge des Wegfalls der betreffenden Nahrungshabitate der Rastbestand der Gänse im Geiseltal verringerte, etwa weil ausreichend andere Äsungsflächen nicht zur Verfügung stünden. Dafür fehlen aber greifbare Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schlafgewässer im Geiseltal sich in mindestens 6 km Entfernung des vorgesehenen Standorts der Windkraftanlage befinden und die meisten Gänse im Radius um 5.000 m um die Schlafgewässer ihre Nahrung suchen (vgl. 9.2 der Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen in Brandenburg). Ungeachtet dessen lassen die vorhandenen Unterlagen nicht den Schluss zu, dass durch die geplante Windkraftanlage der Klägerin die Nutzung der Flächen bei Neuweidenbach und westlich von Langeneichstädt als Nahrungshabitat für die im Geiseltal rastenden Gänse im Wesentlichen entfiele. Der Beklagte hat zwar dargetan, dass nach der Untersuchung der Diplombiologin Mammen (Kurzübersicht zum Zug- und Rastgeschehen von Großvögeln in der Querfurter Platte 2003-2005) die Gänse im wesentlichen zwei Einflugwege genutzt hätten, um die Flächen bei Neuweidenbach sowie zwischen {[.} und Barnstädt sowie bei {^.} zu erreichen, nämlich zum einen den Bereich zwischen dem vorhandenen Windpark und {[.} und zum anderen den Bereich zwischen {[.} und {_.}. Soweit er jedoch ausgeführt hat, der letztgenannte Bereich könne durch die Gänse nicht mehr genutzt werden, weil dort zwischenzeitlich 4 Windkraftanlagen errichtet worden seien, fehlen für diese Annahme entsprechende Feststellungen, zumal zwischen Oechlitz und den 4 Windkraftanlagen weiterhin ein Korridor von ca. 1,1 km besteht und die Gänse nach dem Vortrag des Beklagten an Windkraftanlagen im Abstand von 300 bis 400 m vorbeifliegen. Auch verbliebe bei Errichtung der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage im Bereich nördlich von Langeneichstädt zwischen der Anlage und dem vorhandenen Windpark ein Korridor von ca. 1,1 km, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Nahrungsgebiete der Gänse westlich von Langeneichstädt und des vorhandenen Windparks durch das Vorhaben der Klägerin abgeschattet würden. Insofern ist zudem zu berücksichtigen, dass auch der Bereich zwischen {_.} und {`.} als Flugweg in Betracht kommt. Im Hinblick auf Vorstehendes standen dem Vorhaben der Klägerin auch nicht von vornherein unüberwindliche Hindernisse in Gestalt entgegenstehender öffentlicher Belange des Naturschutzes bezüglich der nordischen Gänse nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. cc) Selbiges gilt in Bezug auf im „Bereich der Querfurter Platte“ vorkommende Kiebitze. Dass mögliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind – wie der Beklagte geltend macht – vermag dies nicht zu begründen. b) aa) Dem Vorhaben der Klägerin standen auch keine öffentlichen Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht einem privilegierten Vorhaben entgegen, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16. Juni 2005 – 2 L 533/02 – Juris). Dies ist erst dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine Wirkung in der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird. Inwiefern dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und am Maßstab eines sachverständigen Betrachters zu beurteilen. Für diese Einschätzung kann insbesondere auch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zu Rate gezogen werden, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mitwirkt und dem insbesondere die in § 5 Abs. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA aufgeführten Aufgaben obliegen. Ob eine Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegt und inwiefern diese erheblich ist bzw. ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2007 – 12 LC 70/07 – Juris). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmäler „Eichstädter Warte“ und „Grab der Dolmengöttin“ durch die von der Klägerin geplante Windkraftanlage war zur Überzeugung der Kammer nicht zu besorgen. Zwar würde die Wirkung insbesondere des mittelalterlichen Wehrturms in der freien Landschaft als die Umgebung beherrschendes Bauwerk (vgl. Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie vom 19. Dezember 2007 betreffend 7 Windkraftanlagen nordwestlich des Standorts der Anlage der Klägerin, S. 18 Beiakte B) durch die vorgesehene knapp 150 m hohe Windkraftanlage geschmälert. Die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung wäre indes nicht überschritten. Insofern ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass die Windkraftanlage nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Denkmals geplant war, sondern in einem Abstand von ca. 800 m. Zum anderen ist die Umgebung bereits erheblich durch Windkraftanlagen vorbelastet. So befinden sich südwestlich der Warte in etwa 1,7 km Entfernung zwei Windkraftanlagen, etwa 1,5 km nordwestlich beginnt der aus mehr als 40 Windkraftanlagen bestehende Windpark, der sich nach Norden erstreckt, und etwa 3,1 km nordöstlich befinden sich weitere 4 Windkraftanlagen. Die Warte fällt daher bereits jetzt von zahlreichen Standorten zusammen mit Windkraftanlagen in den Blick. Durch die eine von der Klägerin geplante Anlage würde sich diese Situation nicht empfindlich verschlechtern. Vielmehr bliebe die Wirkung der Warte im Kern erhalten. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 angesprochene freie Aussicht von der Warte. Ungeachtet dessen werden insoweit nicht die Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Denkmals und daher die Frage der Beeinträchtigung der Denkmalqualität betroffen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der touristischen Bedeutung der Denkmäler, insbesondere im Hinblick auf das „Grab der Dolmengöttin“ als Station der „Himmelswege“, auf die das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in der Stellungnahme vom 09. April 2009 abgehoben hat. War eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität der „Eichstädter Warte“ und des „Grabs der Dolmengöttin“ durch das Vorhaben der Klägerin sonach nicht zu bejahen, verstieß es auch nicht gegen § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA. Danach ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal nämlich erst dann unzulässig, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind und wenn bei Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. c) Der Vorbescheid war auch nicht aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbilds zu versagen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, wenn das Landschaftsbild verunstaltet wird. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds ist gegeben, wenn das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden wird. Diese Schwelle, die deutlich über der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds angesiedelt ist, ist hier im Hinblick auf die Vorbelastung der Umgebung mit Windkraftanlagen nicht überschritten. d) Schließlich stand dem Anspruch der Klägerin auch nicht die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen, weil für das Vorhaben der Klägerin lediglich eine Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen war und der Beklagte in deren Ergebnis festgestellt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen deswegen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. § 13 UVPG). Damit soll nicht nur sichergestellt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung frühzeitig erfolgt, sondern auch, dass keine für die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine (gegebenenfalls erforderliche) Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die vorläufige Gesamtbeurteilung daher auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – a.a.O; OVG Münster, Urteil vom 09. August 2006 – 8 A 1359/05 – a.a.O.). Der Beklagte ist im Ablehnungsbescheid vom 28. April 2009 fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin bereits aufgrund Gesetzes der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Für Windkraftanlagen besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nämlich lediglich in den Fällen, in denen 20 oder mehr Windkraftanlagen gegenständlich sind (Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG). Soweit dies nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG auch gilt, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten, erfordert dies nach § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG zudem, das die Vorhaben für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung, oder soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Letzteres trifft auf das Vorhaben der Klägerin nicht zu, weil Gegenstand lediglich eine Windkraftanlage ist, während die standortbezogene Vorprüfung nur für Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen vorgesehen ist (Ziffer 1.6.3 Anlage 1 UVPG). Für das Vorhaben der Klägerin war aber eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, in deren Rahmen von der Behörde überschlägig geprüft wird, ob von dem geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Diese Vorprüfung ist zwar in Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nur für 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen vorgeschrieben. Jedoch gilt gemäß § 3c Satz 5 UVPG für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe und Leistung § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. Da neben der Windkraftanlage der Klägerin beim Beklagten weitere Genehmigungsverfahren anhängig sind, die insgesamt 9 Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, die in räumlichem Zusammenhang nordwestlich des von der Klägerin geplanten Standorts errichtet werden sollen, liegen insofern kumulierende Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG vor, die zusammen den Prüfwert für die allgemeine Prüfung des Einzelfalls überschreiten. Die sonach notwendige Einzelfallprüfung hat der Beklagte aber während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und das Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, im Amtsblatt des Landesverwaltungsamts vom 18. August 2009 bekannt gemacht. Dass diese Prüfung in dem von der Klägerin zudem eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheids erfolgte, ist unbeachtlich, weil das Genehmigungsverfahren die Fragen, die sich im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheids stellen, mit umfasst. Im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 05. Oktober 2009 war die Sache daher auch spruchreif. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich mangels Sachantragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst den Streitwert bei Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage entsprechend der bisherigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit 10 % der Herstellungskosten. Dies entspricht auch der Empfehlung im Streitwertkatalog (NVwZ 2004, S. 1327) bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen (Ziffer 9.1.8). Da Gegenstand hier aber lediglich ein Vorbescheid über eine einzelne Genehmigungsvoraussetzung ist, sind in Orientierung an Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs die Herstellungskosten lediglich zur Hälfte anzusetzen. Diese belaufen sich nach den Antragsunterlagen der Klägerin auf ca. 1,5 Mio. Euro, so dass sich ein Streitwert von 75.000,- Euro ergibt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung {[.}, Flur 3, Flurstück 28/1. Geplant ist eine Anlage vom Typ Enercon E82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2 MW. Der vorgesehene Standort befindet sich nordwestlich von {[.} in einem flachen, landwirtschaftlich genutzten Gebiet. Nordöstlich in ca. 800 m Entfernung befindet sich die „Eichstädter Warte“, ein auf einer Anhöhe gelegener mittelalterlicher Wehrturm. In dessen unmittelbarer Nachbarschaft liegt zudem das „Grab der Dolmengöttin“, eine Grabanlage aus dem Mittelneolithikum. Nördlich des geplanten Standorts der Windkraftanlage erstreckt sich über eine Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 8,3 km ein Windpark. Mit Antrag vom 29. Juli 2008, beim Beklagten eingegangen am 30. Juli 2008, beantragte die Klägerin einen Vorbescheid über die Frage, ob dem Vorhaben Belange der Raumordnung entgegenstehen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2009 ab, weil eine positive Gesamtprognose für das Vorhaben nicht gestellt werden könne. Dem Vorhaben stünden Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes entgegen. Des Weiteren sei das Vorhaben UVP-pflichtig. Es werde jedoch von der Durchführung einer UVP und der Nachforderung einer UVS abgesehen, weil die derzeit vorliegenden Studien und Fachstellungnahme den beantragten Standort negativ bewerteten. Die Klägerin hat am 04. Mai 2009 Klage erhoben. Mit Verfügung vom 05. Oktober 2009 hat die Beigeladene zu 2) dem Beklagten die Erteilung des von der Klägerin begehrten Vorbescheids bis zum In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt, längstens für die Dauer von 2 Jahren, untersagt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere in Aufstellung befindliche Raumordnungsziele, stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei bereits nicht ersichtlich, wie der Zuschnitt des Vorranggebiets für die Windkraftnutzung Nr. 15 „{\.}“ zustande gekommen sei. Zudem sei die Freihaltung eines Raums von 2 km um die „Eichstädter Warte“ nicht gerechtfertigt. Das insoweit zugrundeliegende Landschaftsbildgutachten sei aus verschiedenen Gründen unbrauchbar. Auch die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) könne ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden, zumal diese ermessensfehlerhaft ergangen sei. Des Weiteren sei von einer positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung des Vorhabens auszugehen, weil von vornherein unüberwindliche Hindernisse des Denkmal- und Naturschutzes nicht vorlägen. Es bestehe zum einen im Hinblick auf die vorhandene Vorbelastung durch Windkraftanlagen im Umfeld keine erhebliche Beeinträchtigung der „Eichstädter Warte“, die zudem nur zweimal jährlich von einer größeren Besucheranzahl aufgesucht werde. Zum anderen befänden sich rund um das etwa 10 km entfernte Geiseltal ausreichend Äsungsflächen für nordische Gänse. Auch sei der Abstand zu den vorhandenen Horsten insbesondere des Rotmilans hinreichend groß. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. April 2009 zu verpflichten, der Klägerin einen Vorbescheid über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage gemäß ihres Antrags vom 29. Juli 2008 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 05. Oktober 2009 zur Erteilung eines Vorbescheids über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage gemäß des Antrags vom 29. Juli 2008 verpflichtet gewesen war, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis vor Beschlussfassung über den Regionalplanentwurf und seine öffentliche Auslegung am 26. Mai 2009 bzw. bis zum Eintritt der sog. Verlautbarungsreife verpflichtet gewesen war, den unter dem 29. Juli 2008 beantragten Vorbescheid über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Dem Anspruch der Klägerin stehe bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 08. März 2007 (2 A 208/05 HAL) entgegen, womit ein von den Beteiligten angenommener Vergleich vorgeschlagen worden sei. Er sei zudem durch die von der Beigeladenen ausgesprochene Untersagungsverfügung an der Erteilung des Vorbescheids gehindert. Dem Vorhaben stünden außerdem Belange des Artenschutzes in Bezug auf den Rotmilan entgegen. Zudem sei das Freihalten des Korridors zwischen dem vorhandenen Windpark und den Windkraftanlagen westlich von Langeneichstädt unter dem Aspekt der Landschaftsbildbetrachtung von entscheidender Bedeutung. Dieser Korridor werde des Weiteren von nordischen Gänsen benötigt, die sich ab Ende Oktober bis Februar im Geiseltal aufhielten und die Flächen westlich und südwestlich des vorhandenen Windparks als Nahrungsflächen nutzten. Darüber hinaus besitze die Querfurter Platte mit einem Rastbestand von 22.000 Kiebitzen eine besondere Bedeutung. Es lasse sich eine Beeinträchtigung der lokalen Population nicht ausschließen. Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Am 30. Januar 2009 hat die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Im Amtsblatt des Beklagten vom 18. August 2009 hat der Beklagte bekannt gemacht, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG festgestellt worden sei, dass für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.