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Beschluss

8 A 10558/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2013:0916.8A10558.13.0A
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Leitsätze
Auch bei bordellartigen Betrieben ist deren Baugebietsverträglichkeit anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei bordellartigen Betrieben ist deren Baugebietsverträglichkeit anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der Nutzung des Hauses E. Straße ... in T. für einen bordellartigen Betrieb mit bis zu 5 Prostituierten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB ein. Die nähere Umgebung werde durch die westlich der E. Straße gelegene überwiegende Wohnbebauung geprägt. Das Gebiet östlich der E. Straße, in welchem sich u.a. eine Diskothek und ein größeres Einkaufszentrum befänden, spiele für die Beurteilung der Umgebungsbebauung keine Rolle, weil die E. Straße insofern trennende Wirkung habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet oder eine Gemengelage handele. Wegen der mit einem bordellartigen Betrieb typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) sei die beabsichtigte Nutzung nicht nur in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern auch in einem Mischgebiet oder auch in einer Gemengelage mit überwiegender Wohnnutzung bauplanungsrechtlich unzulässig. 1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Grenzen der näheren Umgebung zutreffend bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Darüber hinaus ist ebenfalls anerkannt, dass die „nähere Umgebung“ dann begrenzt ist, wenn zwei Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen; der Grenzverlauf der näheren Umgebung kann durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie, wie zum Beispiel eine Straße, markiert sein; dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Nach diesen Vorgaben teilt der Senat die Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts, dass die E. Straße die Grenzlinie zwischen der eher kleinteiligen Wohnbebauung mit kleinerem Gewerbe im Westen und den großen hallenartigen Gebäuden mit Einzelhandelsnutzung, Möbelmarkt und Großdisko sowie dem RWE-Umspannwerk im Osten darstellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Haus Nr. ... unmittelbar gegenüberliegende Bebauung wegen der vergleichbaren Nutzungsstruktur noch zur Umgebungsbebauung im Westen hinzugerechnet werden kann; denn die Abgrenzung zweier Gebiete mit unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur ist nicht an den Verlauf einer Straße als künstliche Trennlinie gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a.a.O.). All dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere der Luftbildaufnahmen, des Kartenmaterials sowie der - nicht bestrittenen - Feststellungen der Örtlichkeit im Protokoll zum Ortstermin durch das Verwaltungsgericht ohne Weiteres feststellen, ohne dass eine Ortsbesichtigung durch den Senat nötig wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 B 15.07 -, BauR 2007, 2040). Was die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob sie einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, wie die Beklagte annimmt, oder das Gebiet aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Gewerbebetriebe (Frisöre, Fahrschule, Döner-Imbiss), des Hauses der Jugend und des Jobcenters eher einem Mischgebiet zuzuordnen ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, erwiese sich der bordellartige Betrieb in der E. Straße Haus Nr. ... als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die mit einer solchen bordellähnlichen Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) führen zu einer das Wohnen i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störenden Nutzung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; Beschluss vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG -, BRS 71 Nr. 191; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewA 2003, 496). Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat daran fest, die Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Dies entspricht langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Es kommt darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen können, die so erheblich sind, dass die Nutzung mit dem Charakter des Baugebiets nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 und juris, Rn. 12). Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BauR 2011, 623 und juris, Rn. 19). Sofern der Kläger eine konkrete Betrachtungsweise für zutreffend hält und insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 – (NVwZ 2009, 905) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 - 8 A 12045/12 – (DÖV 2013, 441) hinweist sowie für eine Untersagung der Prostitutionstätigkeit verlangt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Entscheidungen zu Sperrbezirksverordnungen und dem darin verfolgten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes (Art. 297 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGStGB) ergangen sind. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade betont, dass die besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität eines Gebiets ein Verbot prostitutiver Betätigungen rechtfertigen kann (a.a.O., juris, Rn. 16). Eine solche Schutzwürdigkeit könne etwa bei einem Gebiet mit hohem Wohnanteil gegeben sein (a.a.O., Rn. 16). Auch wenn die Prostitutionsausübung deutlich weniger wahrnehmbar sei, wie etwa im Falle der Wohnungsprostitution, könnten Belästigungen der Anwohner, insbesondere Unruhe und andere Begleiterscheinungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden (a.a.O., Rn. 25). Diese Erwägungen stützen die Auffassung des Senats, dass ein bordellartiger Betrieb in einem wesentlich auch dem Wohnen dienenden Mischgebiet nicht genehmigungsfähig ist. 2. Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus, weil sich bereits jetzt feststellen lässt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtlicher Überprüfung standhält, ohne dass hierzu die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108). 3. Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie oben dargelegt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.