Beschluss
7 E 10164/23
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0925.7E10164.23.00
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Leitsätze
Bei versammlungsrechtlichen Auflagen ist anders als bei einem Versammlungsverbot in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 € anzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei versammlungsrechtlichen Auflagen ist anders als bei einem Versammlungsverbot in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 € anzusetzen.(Rn.3) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 € begehrt, ist unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2004, 1327) wird für versammlungsrechtliche Verbote und Auflagen die Hälfte des Auffangwertes als Richtwert angegeben (vgl. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs). Zwar legt der Senat bei einem Versammlungsverbot abweichend von der genannten Empfehlung des Streitwertkatalogs ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 C 1.13 –) und andere Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 15 B 1201/15 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 S 1586/20 –, juris) regelmäßig den vollen Auffangwert von 5.000,00 € nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2021 – 7 B 10549/21.OVG –, n.v. und vom 3. Januar 2022 – 7 B 10005/22.OVG –, juris). Bei einer versammlungsrechtlichen Auflage berücksichtigt er jedoch, dass diese vielfach in ihrer Bedeutung für den Kläger bzw. Antragsteller gegenüber einem Versammlungsverbot zurückbleibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Ein einheitlicher Streitwert für versammlungsrechtliche Verbote und Auflagen würde der in der Regel höheren Bedeutung eines Verbots für den Kläger bzw. Antragsteller nicht gerecht (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2021 – 7 B 10549/21.OVG –, n.v.). Daher legt der Senat entsprechend ihrem Inhalt und ihrer daraus folgenden Bedeutung für den Kläger bzw. Antragsteller regelmäßig einen geringeren Streitwert als bei einem Versammlungsverbot zugrunde, sofern die Auflagen ihrer Bedeutung nach einem Verbot nicht gleichkommen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 - 7 E 11034/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Es erscheint sachgerecht, bei versammlungsrechtlichen Auflagen – anders als bei einem Versammlungsverbot – insoweit in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 € anzusetzen (ebenso bei versammlungsrechtlichen Auflagen: HessVGH, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 B 375/22 –, juris, Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 B 323/20 –, juris; a.A. ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 6 B 22/20 –, juris). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf 2.500,00 € festgesetzt. Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass Äußerungen von Polizeibeamten in Bezug auf ein (vermeintliches) gesetzliches Verbot der Verwendung bestimmter Fahnen bei einer Versammlung rechtswidrig gewesen sind. Bei diesen Äußerungen handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht um Verwaltungsakte mit Regelungscharakter, sondern um eine Gefährderansprache, die aber in ihrer Wirkungsweise einer formalen Auflage gleichkommt. Ebenso wie bei einer entsprechenden versammlungsrechtlichen Auflage, bestimmte Fahnen während einer Versammlung nicht zu verwenden, wird es auch im vorliegenden Fall der genannten Gefährderansprache deren Bedeutung gerecht, hierfür die Hälfte des Auffangstreitwertes anzusetzen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).