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Beschluss

2 B 375/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0318.2B375.22.00
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Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, kann die räumliche Beschränkung einer Versammlung von Abtreibungsgegnern nach § 15 Abs. 1 VersG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. 2. Nicht jede Wahrnehmbarkeit der Versammlung von Abtreibungsgegnern (hier: Gebetsmahnwachen) durch schwangere Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, stellt bereits eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Bekundung von Unbehagen, Unverständnis, Empörung oder rein subjektiv empfundener Bedrohlichkeit durch die schwangeren Frauen und andere Personen gegenüber der Versammlung darf nicht dazu führen, dass die unerwünschte und abgelehnte Meinung durch räumliche Verdrängung bekämpft und die Versammlungsteilnehmer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Entscheidung über den Versammlungsort beschränkt werden. 3. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden schwangeren Frauen ist nur dann gegeben, wenn sie durch die Versammlung in eine unausweichliche Situation geraten, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Versammlung so nahe an dem Eingang der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfände, dass die Versammlungsteilnehmer den Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt wären. Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Versammlung des Antragstellers während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle von pro familia, das heißt montags bis freitags, örtlich auf die gegenüberliegende Seite des Plateaus (Westseite) in der Palmengartenstraße in Frankfurt am Main auf den ca. 5 m breiten Streifen zwischen den Treppenstufen vor der KfW-Bank und der ersten Buschreihe zu beschränken ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, kann die räumliche Beschränkung einer Versammlung von Abtreibungsgegnern nach § 15 Abs. 1 VersG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. 2. Nicht jede Wahrnehmbarkeit der Versammlung von Abtreibungsgegnern (hier: Gebetsmahnwachen) durch schwangere Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, stellt bereits eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Bekundung von Unbehagen, Unverständnis, Empörung oder rein subjektiv empfundener Bedrohlichkeit durch die schwangeren Frauen und andere Personen gegenüber der Versammlung darf nicht dazu führen, dass die unerwünschte und abgelehnte Meinung durch räumliche Verdrängung bekämpft und die Versammlungsteilnehmer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Entscheidung über den Versammlungsort beschränkt werden. 3. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden schwangeren Frauen ist nur dann gegeben, wenn sie durch die Versammlung in eine unausweichliche Situation geraten, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Versammlung so nahe an dem Eingang der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfände, dass die Versammlungsteilnehmer den Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt wären. Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Versammlung des Antragstellers während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle von pro familia, das heißt montags bis freitags, örtlich auf die gegenüberliegende Seite des Plateaus (Westseite) in der Palmengartenstraße in Frankfurt am Main auf den ca. 5 m breiten Streifen zwischen den Treppenstufen vor der KfW-Bank und der ersten Buschreihe zu beschränken ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Auflage zur örtlichen Verlegung einer Versammlung wiederhergestellt worden ist. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der sich im Wege öffentlicher Gebetsmahnwachen gegen Schwangerschaftsabbrüche wendet. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 meldete er bei der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin eine stationäre Versammlung mit dem Thema „40 Tage für das Leben“ im Zeitraum vom 2. März 2022 (Aschermittwoch) bis zum 10. April 2022 (Palmsonntag) täglich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.15 Uhr (später verkürzt auf 15.15 Uhr) auf dem „Plateau“ in der Palmengartenstraße in Frankfurt am Main an. Am Rande des Platzes am Ende der Palmengartenstraße, der in der Mitte mit einer über ein bis drei Stufen erreichbaren Erhöhung (Plateau) gestaltet ist, befindet sich eine Beratungsstelle von pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung Hessen gGmbH, die dort u.a. Beratungen von Schwangeren nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführt. Im weiteren Verlauf schließt sich eine frei zugängliche Grünanlage mit Fontäneteich und sodann der eintrittspflichtige Palmengarten an. Die Teilnehmerzahl an der Versammlung wurde in der Anmeldung mit ca. zwei bis zehn und an Sonntagen mit ca. 25 bis 35 Personen angegeben. Der Antragsteller hatte bereits in den Vorjahren vergleichbare vierzigtägige Gebetsmahnwachen auf dem Platz abgehalten. Es kam deswegen zu Beschwerden von pro familia. Außerdem erfolgte eine öffentliche Diskussion über den Schutz von schwangeren Frauen beim Aufsuchen von Einrichtungen, die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen oder Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, durch eine „Bannmeile“ für Versammlungen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vom 22. März 2019, Hess. LT Drs. 20/384). Ferner gab das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Erlasse vom 7. Juni 2019 und 20. August 2019 mit einer Handreichung zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken heraus. Die Antragsgegnerin verfügte daraufhin erstmals im Jahre 2020 eine örtliche Verlegung des Versammlungsortes zu den Öffnungszeiten der Beratungsstelle von pro familia. Auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az.: 5 K 403/21.F) die Rechtswidrigkeit der damaligen Verfügung festgestellt. Über den Antrag der Stadt Frankfurt am Main auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden (Az.: 2 A 44/22.Z). Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 verfügte die Antragsgegnerin für die hier in Rede stehende Veranstaltung erneut eine Verlegung des Versammlungsorts während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle von pro familia, das heißt montags bis freitags, auf den Gehweg der Bockenheimer Landstraße/Ecke Beethovenstraße (östlich). Die zugewiesene Stelle an der Bockenheimer Landstraße − einer Hauptverkehrsstraße − befindet sich gegenüber der Einmündung der Palmengartenstraße in etwa 250 m Entfernung zu der Geschäftsstelle von pro familia außer deren Sichtweite. Außerhalb der Öffnungszeiten der Beratungsstelle, das heißt samstags, sonn- und feiertags, dürfe die Versammlung auf dem Plateau der Palmengartenstraße durchgeführt werden. Die Verlegung der Versammlung zu den Beratungszeiten sei zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der schwangeren Frauen erforderlich, die sich in einer besonderen persönlichen Konfliktsituation befänden. Die Versammlung ziele auf die Erzeugung von Schuldgefühlen bei den schwangeren Frauen und berge für diese die Gefahr des Erkanntwerdens. Dies stehe dem gesetzlich gewährleisteten Konzept einer anonymen, ergebnisoffenen und professionellen Beratung vor Schwangerschaftsabbrüchen entgegen. Die betroffenen Frauen könnten der vierzigtägigen Versammlung wegen der verpflichtenden Beratung in einem engen Zeitfenster kaum ausweichen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Am 23. Februar 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 22. Februar 2022 eingelegten Widerspruchs gegen die örtliche Verlegung der Versammlung unter Abschnitt I Nr. 1 des Bescheids vom 18. Februar 2022 beantragt. Er hat geltend gemacht, die Verfügung der Antragsgegnerin verletze ihn in seinen Grundrechten auf Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit. Den Versammlungsteilnehmern werde die Möglichkeit genommen, in Sichtweite der Beratungsstelle von pro familia ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen. Bei früheren Versammlungen seien keine schwangeren Frauen auf dem Weg zur Beratungsstelle angesprochen und der Eingang stets freigehalten worden. Sogenannte „Gehsteigberatungen“ führe man nicht durch. Die Versammlung solle in einer Entfernung von ca. 30 bis 33 Metern zur Beratungsstelle stattfinden, so dass schwangere Frauen die Versammlung nicht direkt passieren müssten. Weder Blicke, Plakate noch gelegentlich vernehmbare Gebete und Gesänge der Versammlungsteilnehmer könnten als Eingriffe in Grundrechte der schwangeren Frauen qualifiziert werden. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 1. März 2022 entsprochen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen, die die Beratungsstelle von pro familia während der Versammlungen aufsuchten, gewährleiste keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten. Die optische Wahrnehmung der Versammlung beinhalte nicht bereits eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aus den Stellungnahmen von Mitarbeiterinnen von pro familia seien im Wesentlichen gefühlte Beeinträchtigung ersichtlich, die für Einzelne lästig und belastend seien, sich indes nicht als unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellten. Eine ständige geistige Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Meinungen sei ein grundlegendes Element des demokratischen Gemeinwesens. Vor dem zentralen kommunikativen Anliegen widerstreitender Interessen sei nicht eine bestimmte Gruppe von vornherein zu schützen. Am 1. März 2022 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 3. März 2022 begründet. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Am Montag, den 7. März 2022 hat vor Ort ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin mit den Beteiligten stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat danach ihren Vortrag unter Vorlage von Fotos und eines Videos von den Versammlungen und neuer eidesstattlicher Versicherungen von Mitarbeitenden von pro familia zur Wirkung der Gebetsmahnwachen ergänzt. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 ist gemäß §§ 146, 147 VwGO form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers enthält die Beschwerdebegründung eine ausführliche Darlegung der Gründe, aus denen die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt wird und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung eingehend auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die den Rahmen der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof bestimmen und beschränken, rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die im Tenor der Beschwerdeentscheidung ausgesprochene Begrenzung des Versammlungsortes während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle von pro familia auf die gegenüberliegende Seite des Plateaus in der Palmengartenstraße auf einen ca. 5 m breiten Streifen, zu der das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO befugt ist, hat nur klarstellende Bedeutung. Der Antragsteller hat nämlich stets erklärt, er wolle die Gebetsmahnwachen während der Beratungszeiten nicht in unmittelbarer Nähe zum Eingang der Geschäftsstelle von pro familia abhalten, sondern in mindestens 30 m Entfernung auf der gegenüberliegenden Seite des Plateaus. Er hat dazu erläutert, in der Anfangszeit der im Jahre 2017 begonnenen Gebetsmahnwachen hätten die Versammlungsteilnehmer tatsächlich nur wenige Meter von dem Eingang der Beratungsstelle entfernt gestanden. Man sei dann aber in der Folgezeit den Bitten der Antragsgegnerin nachgekommen, sich weiter entfernt auf dem Plateau aufzustellen. Auf dem im Tenor bezeichneten Areal haben sich die Versammlungsteilnehmer auch bei dem Erörterungstermin vor Ort am 7. März 2022 befunden, welches nach den durchgeführten Messungen zwischen 30 und 35 m von der untersten Stufe der Eingangstreppe des Gebäudes von pro familia entfernt ist. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 18. Februar 2022 verfügte Verlegung des Versammlungsortes während der Geschäftszeiten von pro familia an die Bockenheimer Landstraße nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig ist. a) Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Der Antragsteller kann sich als juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. März 2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N. und vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 60). Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 − 1 BvR 699/06 −, BVerfGE 128, 226 ff. Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., juris Rn. 61). Dem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang. Das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, gilt als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., juris Rn. 61). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., juris Rn. 63). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 − 1 BvR 1423/07 −, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 23). Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 21). Der Antragsteller hat mit den Gebetsmahnwachen eine Ausdrucksform gewählt, die dem Versammlungsbegriff unterfällt. Er hat sich im Rahmen der ihm zustehenden Wahlfreiheit für einen Versammlungsort entschieden, dem wegen der an dem Plateau gelegenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle eine symbolhaltige Bedeutung für sein gegen Schwangerschaftsabbrüche gerichtetes Versammlungsanliegen zukommt. Er ist nicht zu einer Rechtfertigung verpflichtet, warum er die Versammlung nicht an einem anderen Ort durchführt, an dem er bei mehr Publikumsverkehr sogar eine größere Öffentlichkeit erreichen könnte. Ebenso wenig muss er sich rechtfertigen, wen er an dem von ihm gewählten Versammlungsort erreichen möchte. Soweit die Beschwerde unterstellt, die Versammlung richte sich allein an die schwangeren Frauen, die die Beratungsstelle aufsuchen, sind diese jedenfalls nur ein Teil der Öffentlichkeit auf dem von verschiedenen Gebäuden umgebenen Platz vor dem Eingang zum Palmengarten, die ergänzt wird durch die Adressaten der medialen Berichterstattung. b) Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist jedoch durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 54, 63). Anders als das Verwaltungsgericht geht der beschließende Senat davon aus, dass grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, die räumliche Beschränkung einer Versammlung von Abtreibungsgegnern nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen kann. Dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. zusammenfassend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 − 1 BvR 653/96 −, „Caroline von Monaco II“, BVerfGE 101, 361, juris Rn. 66 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch der Schutz der Privatsphäre. Dieser Schutz hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 − 2 BvR 1062/87 −, BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1970 − 1 BvR 13/68 −, BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 − 1 BvL 1/75 −, BVerfGE 47, 46 und vom 11. Oktober 1978 − 1 BvR 16/72 −, BVerfGE 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 − 2 BvR 988/75 −, BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 − 2 BvR 28/71 −, BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1999 − 1 BvR 653/96 −, a.a.O., juris Rn. 73 f. und vom 26. Februar 2008 − 1 BvR 1602/07 −, „Caroline von Monaco III“, BVerfGE 120, 180, juris Rn. 47). Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchenden Frauen durch eine Versammlung von Abtreibungsgegnern betroffen sein kann und sich die Wirkung nicht auf die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene, als unangenehm empfundene Konfrontation mit einer anderen Meinung beschränkt (vgl. hierzu: VG Regensburg, Beschluss vom 14. Oktober 2020 − RN 4 E 20.2426 −, juris Rn. 30 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 − 2 K 5046/19 −, juris Rn. 73 ff. und Beschluss vom 27. März 2019 − 2 K 1979/19 −, juris Rn. 37 ff.). (1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen kann durch die Erzeugung von Schuld- und Schamgefühlen mittels des von der Antragsgegnerin angeführten Zeigens von Baby- und Fötusbildern, Marienikonen, Aufschriften wie „Ich will leben - ungeborenes Kind“, Gebete, Gesänge und Niederknien der Versammlungsteilnehmer beeinträchtigt werden. Nicht erst die vom Verwaltungsgericht genannte „Gehsteigbelästigung“ durch aktives Zugehen und Ansprechen von Frauen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren. Ein derartiges körperliches Element ist nicht erforderlich. Auch psychischer Druck, der durch optische und akustische Wahrnehmung vermittelt wird, kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Dies ist anerkannt für die Begründung eines Versammlungsverbots vor Privathäusern zum Schutz der Bewohner vor psychischem Druck durch eine „Belagerungssituation“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 1987 − 1 BvR 1112/87 −, juris Rn. 5 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 − 3 TG 2347/93 −, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. August 2021 − 6 B 336/21 −, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Oktober 2018 − 15 B 1361/18 −, juris Rn. 15 ff.). Auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 8. Juni 2010 − 1 BvR 1745/06 (juris Rn. 23), die Belastung des Vertrauensverhältnisses zu einem Schwangerschaftsabbrüche durchführenden Arzt, dessen Patientinnen sich auf dem Weg zu dessen Praxis gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, vermöge ein Verbot bestimmter Protestaktionen zu rechtfertigen, lässt sich keine Ausklammerung rein optisch vermittelter Einwirkungen entnehmen. Der Begriff des „Spießrutenlaufs“ wird im heutigen Sprachgebrauch in einem übertragenen Sinne verstanden. Bei der Wirkung der Versammlung auf ratsuchende Frauen ist zu berücksichtigen, dass sie sich durch die ungewollte Schwangerschaft in einer besonderen psychischen Belastungssituation befinden. (2) Ein weiterer Aspekt, welcher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen berührt, ist ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der bestehenden Frühschwangerschaft und des in Erwägung gezogenen Schwangerschaftsabbruchs. Es handelt sich um sehr persönliche Umstände, die nicht in die Öffentlichkeit getragen werden sollen. Das besondere Geheimhaltungsinteresse zeigt auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz, das auf Wunsch der Schwangeren eine Anonymität gegenüber der sie beratenden Person gewährleistet (§ 6 Abs. 2 SchKG). (3) Räumlich ist der Schutzbereich der Privatsphäre nicht auf Innenräume beschränkt, sondern kann sich auch auf den außerhäuslichen Bereich erstrecken (vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1999 − 1 BvR 653/96 −, a.a.O., juris Rn. 76 ff. und vom 26. Februar 2008 − 1 BvR 1602/07 −, juris Rn. 47). Der Zugang zu einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist dabei in den Schutzumfang der Privatsphäre der ratsuchenden Frauen einzubeziehen, weil sie zur Inanspruchnahme der Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch gesetzlich verpflichtet sind. (4) Nicht jede Wahrnehmbarkeit der Versammlung des Antragstellers durch schwangere Frauen, die die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, stellt bereits eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Rechtsordnung keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten gewährt (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 − 1 BvR 471/10 −, BVerfGE 138, 296 , juris Rn. 104). Dies gilt grundsätzlich auch für solche Personen, die sich aufgrund ihrer individuellen Situation durch eine öffentliche Meinungskundgabe in einer Versammlung besonders angesprochen fühlen. Die besondere psychische Belastung der ungewollt schwangeren Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Betracht ziehen, ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Jedoch kann nicht bereits jegliche unangenehme Empfindung bei der Wahrnehmung der Versammlung deren räumliche Verlegung begründen. Dies wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Die Bekundung von Unbehagen, Unverständnis, Empörung oder rein subjektiv empfundener Bedrohlichkeit durch die schwangeren Frauen, andere Ratsuchende und die Beraterinnen und Berater von pro familia gegenüber der Versammlung des Antragstellers darf nicht dazu führen, dass die unerwünschte und abgelehnte Meinung durch räumliche Verdrängung bekämpft und die Versammlungsteilnehmer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Entscheidung über den Versammlungsort beschränkt werden. (5) Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden schwangeren Frauen ist deshalb nur dann gegeben, wenn diese durch die Versammlung in eine unausweichliche Situation geraten, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Versammlung so nahe an dem Eingang der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfände, dass die Versammlungsteilnehmer den Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate mit Baby- und Fötusbildern sowie Parolen und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt wären. (6) Die Versammlung auf der anderen Seite des Platzes gegenüber der Beratungsstelle von pro familia berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen nicht. Der Bereich ist nach den Messungen beim Erörterungstermin am 7. März 2022 zwischen etwa 30 und 35 m von der unteren Stufe der Eingangstreppe des Gebäudes von pro familia entfernt. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin vor Ort und den gefertigten Fotos können Personen in jeder Blickrichtung nur von Weitem gesehen werden. Gesichter können nicht erkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungsteilnehmer nicht - wie am Tag des Erörterungstermins - eine einander zugewandte Aufstellung in Form eines Ovals wählen, sondern in Reihen mit Blickrichtung zum pro-familia-Gebäude stehen. Der Blick wird behindert durch das noch unbelaubte Geäst der größeren Büsche, die in zwei Reihen auf dem Plateau gepflanzt sind. Eine weitere Sichtbehinderung besteht durch parkende Fahrzeuge und Bäume unterhalb des Plateaus. Der Aufstellungsort der Versammlungsteilnehmer bietet keine wesentlich erhöhte Sichtposition zu dem Eingang der Beratungsstelle, weil das Gelände um das Plateau zum Palmengarten hin leicht ansteigt. Vor dem Gebäude von pro familia ist das Plateau nur über eine flache und eine auslaufende Stufe vom umgebenden Bereich getrennt. Eine sichere Identifikation einer Person auf der Ostseite des Platzes auf dem Weg zur Beratungsstelle ist bei der Entfernung und den Sichtbehinderungen nicht möglich. Bei dem Erörterungstermin war überdies zu beobachten, dass die etwa zehn Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen die Köpfe häufig zum Gebet gesenkt hielten. Zudem werden in der Geschäftsstelle von pro familia nicht ausschließlich Schwangerschaftskonfliktberatungen durchgeführt, sondern es gibt vielfältige Angebote etwa im Bereich Sexualpädagogik und Paarberatung. Das Aufsuchen der Beratungsstelle ermöglicht daher nicht den Rückschluss, die betreffende Person sei schwanger und denke über einen Schwangerschaftsabbruch nach. Die Plakate sind vom Standort vor dem pro-familia-Gebäude ebenfalls nur von Weitem zu sehen. Beim Erörterungstermin waren die Inhalte der mitgeführten Umhängeplakate kaum zu erkennen. Auch wenn die Versammlungsteilnehmer nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos aus dem Jahre 2017 gelegentlich größere Transparente verwenden sollten und bei der diesjährigen Eröffnungsveranstaltung am Aschermittwoch einen weißen Wohnwagen dabei hatten, der Aufmerksamkeit erregt habe, ist die Einwirkung auf die ratsuchenden Frauen auf dem Weg zu dem pro-familia-Gebäude durch die Entfernung und die Sichthindernisse erheblich reduziert. Dass bei der Versammlung im Jahre 2017 entgegen der Beteuerung des Antragstellers doch ein Plakat mit einer Abbildung eines abgetriebenen Fötus verwendet worden sei, lässt sich auf den von der Antragsgegnerin zum Beleg vorgelegten Fotos nicht erkennen. Der Weg zu der Beratungsstelle führt von der Bockenheimer Landstraße kommend über die Palmengartenstraße und den befahrbaren Randbereich des Platzes unterhalb des Plateaus, der dem pro-familia-Gebäude zugewandt ist und verläuft damit ebenfalls deutlich entfernt von dem Aufstellungsort der Versammlung, auf den sich der Antragsteller freiwillig zurückgezogen hat. Der Blick wird hier gleichfalls durch Büsche, Bäume und parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Einen anderen allgemeinen Zugang zu der Beratungsstelle gibt es nicht. Er wäre nur durch den Palmengarten möglich, der aber eintrittspflichtig ist. Auch soweit die Antragsgegnerin geltend macht, aus den Beratungszimmern von pro familia sei die Versammlung besser zu sehen, da der Blick nicht durch die Bepflanzung verstellt werde, vermag dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen nicht zu begründen. Diese sind dort der Versammlung nicht aus nächster Nähe unmittelbar ausgesetzt, denn zu der Entfernung tritt noch der Schutz des Gebäudes und die Anwesenheit der Beraterinnen hinzu. Die akustische Ausprägung der Versammlung durch Gebete und Gesänge berührt − auch in Zusammenwirken mit den optischen Eindrücken − an dem Versammlungsort auf der anderen Seite des Plateaus ebenfalls nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen. Es handelt sich ausschließlich um akustische Äußerungen mit der Kraft der menschlichen Stimme; Lautsprecher oder ähnliches setzt der Antragsteller nicht ein. Die Anzahl der Teilnehmenden an den Gebetsmahnwachen ist mit zwei bis zehn Personen an Werktagen gering. Dies gilt auch für den etwas größeren Zuspruch bei der Eröffnungsveranstaltung am Aschermittwoch mit − nach dem von der Antragsgegnerin übermittelten Video − wohl 14 Personen. Es werden Rosenkranzgebete gesprochen und durch liturgische Gesänge ergänzt. Ein lautstarkes Skandieren oder Singen von speziell gegen Abtreibungen gerichteten Parolen findet nicht statt. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin bei dem Erörterungstermin vor Ort wird die Geräuschkulisse vor dem Eingang des pro-familia-Gebäudes bestimmt durch die mehrere Meter hohe Fontäne in dem Teich vor dem Palmengarten auf der einen Seite und die Verkehrsgeräusche von der Bockenheimer Landstraße auf der anderen Seite. Bei dem Erörterungstermin waren auch bei einer Unterbrechung des Gesprächs und aufmerksamem Hinhören die Gesänge vor dem pro-familia-Gebäude kaum vernehmbar. Selbst wenn die liturgischen Gesänge gelegentlich kräftiger ausfallen sollten, bleiben sie doch eingebettet in die beschriebene Geräuschkulisse und werden in ihrer Wirkung durch die Entfernung abgeschwächt. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen von pro-familia-Mitarbeiterinnen geltend macht, wegen der Notwendigkeit der Öffnung der Fenster aufgrund der Corona-Pandemie seien die Gesänge in den Beratungszimmern zu hören und beeinflussten die Beratungssituation erheblich. Die Wirkung kann durch eine Lüftung zwischen den Beratungsgesprächen weiter reduziert werden. Eine dauerhafte Öffnung der Fenster dürfte angesichts der Vertraulichkeit der Gespräche ohnehin nicht in Betracht kommen und kann ebenso wenig beansprucht werden wie eine vollständige Abschirmung der Klientinnen und Beraterinnen von jeglicher Wahrnehmbarkeit der Versammlung. Das von den pro-familia-Mitarbeiterinnen beschriebene − vom Antragsteller bestrittene − spezifische „Ansingen“ von ratsuchenden Frauen und Beraterinnen durch Anschwellen des Gesangs wäre jedenfalls bei dem nunmehr gegebenen Abstand von mindestens 30 m unter Berücksichtigung der anderen Geräusche in seiner Wirkung ebenfalls erheblich reduziert. c) Die von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitenden von pro familia beklagte Beeinträchtigung der Beratungstätigkeit rechtfertigt bei dieser Sachlage gleichfalls keine Verlegung des Versammlungsortes nach § 15 Abs. 1 VersG wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (1) Die Versammlung auf der gegenüberliegenden Seite des Plateaus steht der Verwirklichung des Konzepts der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung nach dem Strafgesetzbuch in Verbindung dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nicht entgegen. Wie bereits in Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen ausgeführt worden ist, wird die Wirkung der Versammlung auf der anderen Seite des Plateaus durch den Abstand zur Beratungsstelle unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und ihrer konkreten Gestaltung stark herabgesetzt. Wie ebenfalls schon dargelegt worden ist, können die betroffenen Frauen und die Beraterinnen nicht verlangen, dass die Versammlung des Antragstellers für sie überhaupt nicht wahrnehmbar ist. Es ist nicht zu erkennen, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung durch die Versammlung, die einen deutlichen Abstand zum Eingang der Beratungsstelle wahrt, nachhaltig beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die geltend gemachte Belastung der Begrüßungs- und Gesprächssituation als auch für die Wahrnehmbarkeit der Versammlung aus den Beratungszimmern. Das eigene Recht des Ungeborenen auf Leben ist auch Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung (§ 219 Abs. 1 StGB). Dass die Gebete und Gesänge von der gegenüberliegenden Seite des Plateaus aus sogar bei geschlossenen Fenstern in den Beratungsräumen zu hören wären, hat die Antragsgegnerin nicht mehr geltend gemacht. Die entsprechenden Bekundungen der Mitarbeiterinnen von pro familia dürften sich auf den Versammlungsort in unmittelbarer Nähe zum Gebäudeeingang bezogen haben. (2) Auch die zuletzt von der Antragsgegnerin angeführte Beeinträchtigung der sexualpädagogischen Beratung vermag die örtliche Verlegung der Versammlung nicht zu begründen. Die von dem zuständigen Mitarbeiter in einer eidesstattlichen Versicherung beschriebene Einschüchterung von Jugendlichen, welche die sexualpädagogische Beratung wahrnehmen, insbesondere solcher mit nicht heterosexueller Orientierung, lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehen. Die Versammlung hat bereits ein anderes Thema und setzt die Jugendlichen aufgrund der räumlichen Entfernung nicht dem behaupteten „Spießrutenlaufen“ aus. Die Jugendlichen erleben vielmehr die gemeinschaftliche öffentliche Kundgabe einer bestimmten Überzeugung in einer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung. Die Antragsgegnerin hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).