Beschluss
6 B 22/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auslegung einer Stellenausschreibung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont; wenn sie ein Beförderungsamt voraussetzt, können Bewerber ohne die Beförderungsreife ausgeschlossen werden.
• Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe gehört zum organisatorischen Gestaltungsermessen des Dienstherrn und ist nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar.
• Fehlt der Nachweis, dass die Stellenbewertung sachwidrig oder auf vorgeschobenen Gründen beruht, besteht kein Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren; ein subjektives Recht auf bestimmte Dienstpostenwertigkeiten besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Stellenausschreibung mit A‑13‑Anforderungsprofil schließt A‑11‑Beamte aus • Die Auslegung einer Stellenausschreibung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont; wenn sie ein Beförderungsamt voraussetzt, können Bewerber ohne die Beförderungsreife ausgeschlossen werden. • Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe gehört zum organisatorischen Gestaltungsermessen des Dienstherrn und ist nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar. • Fehlt der Nachweis, dass die Stellenbewertung sachwidrig oder auf vorgeschobenen Gründen beruht, besteht kein Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren; ein subjektives Recht auf bestimmte Dienstpostenwertigkeiten besteht nicht. Die Antragstellerin, Beamtin im Statusamt A 11, klagte gegen die Antragsgegnerin (Dienstherrin) und begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung, eine vakante Leitungststelle im Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung mit einem Konkurrenten zu besetzen. Die ausgeschriebene Stelle war nach Auffassung der Antragsgegnerin als Beförderungsdienstposten mit Anforderungen für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen. Die Antragstellerin rügte, die Stelle sei falsch bewertet und ihr sei damit die Teilnahme am Auswahlverfahren zu Unrecht versagt worden; ferner monierte sie Verfahrensmängel im Auswahlprozess. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab und sah die Ausschreibung objektiv als A‑13‑Anforderungsprofil; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht folgte dieser Entscheidung nicht. • Auslegung der Ausschreibung: Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont; der Ausschreibungstext ergibt ein konstitutives Anforderungsprofil, das die Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 fordert. • Organisationsermessen des Dienstherrn: Die rechtliche Bewertung und Zuordnung von Dienstposten zu Besoldungsgruppen fällt in das organisatorische Gestaltungsermessen des Dienstherrn und ist nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar. • Fehlende Darlegung sachwidriger Motive: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die A‑13‑Bewertung aus sachwidrigen oder vorgeschobenen Gründen erfolgte oder gezielt auf die Ausgrenzung bestimmter Bewerber gerichtet war. • Vorbehalt einer Neubewertung: Der in der Ausschreibung genannte Vorbehalt einer späteren Neubewertung diente nicht dazu, Bewerber ohne die Beförderungsreife zuzulassen, sondern bezog sich allenfalls auf eine mögliche Höherbewertung des Dienstpostens. • Keine subjektiven Rechte auf Postenwertigkeit: Es besteht kein subjektiver Anspruch eines Beamten auf eine bestimmte Besoldungsbewertung von Dienstposten; das Organisationsermessen wird dadurch nicht eingeschränkt. • Relevanz sonstiger Verfahrensfehler: Selbst wenn weitere Verfahrensmängel gerügt wurden, ist deren Prüfung entbehrlich, weil die Antragstellerin bereits mangels Erfüllung des zwingenden Anforderungsmerkmals vom Verfahren ausgeschlossen sein konnte. • Zwischenbesetzung und künftige Auswahl: Die zwischzeitliche kommissarische Besetzung mit dem Beigeladenen begründet keinen Rechtsfehler; die Dienstherrin erklärte, etwaige Erfahrungs‑ und Bewährungsvorteile bei künftiger Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin verliert, weil die Stellenausschreibung nach objektiver Auslegung ein konstitutives Anforderungsprofil verlangte, das die Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 voraussetzte, welches sie nicht erfüllte. Die Zuordnung des Dienstpostens zu A 13 fällt ins organisatorische Ermessen der Antragsgegnerin und ist nur auf sachfremde Motive zu überprüfen; solche sind nicht dargetan. Weitere Verfahrensmängel mussten nicht entschieden werden, da ein Ausschluss von vornherein gegeben war. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.