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Beschluss

7 A 10270/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:0507.7A10270.20.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in seinen Beschlüssen vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185 und 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15.OVG).(Rn.5) (Rn.7) 2. Im konkreten Einzelfall muss ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation gegeben sein, auch wenn es sich um einen sog. Tierheimhund handelt.(Rn.8) (Rn.9) 3. Im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, ist zu berücksichtigen, ob dem Ziel des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, insbesondere dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen von Kindern und damit im Rahmen der Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit Rechnung getragen wird, wobei die Schutzpflicht auch die Kinder eines um eine Erlaubnis nachsuchen Antragstellers bzw. solche, die mit ihm in einem Haushalt leben, umfasst.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Januar 2020 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in seinen Beschlüssen vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185 und 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15.OVG).(Rn.5) (Rn.7) 2. Im konkreten Einzelfall muss ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation gegeben sein, auch wenn es sich um einen sog. Tierheimhund handelt.(Rn.8) (Rn.9) 3. Im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, ist zu berücksichtigen, ob dem Ziel des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, insbesondere dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen von Kindern und damit im Rahmen der Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit Rechnung getragen wird, wobei die Schutzpflicht auch die Kinder eines um eine Erlaubnis nachsuchen Antragstellers bzw. solche, die mit ihm in einem Haushalt leben, umfasst.(Rn.14) Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Januar 2020 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Zulassungsbegründung des Beigeladenen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat die Rechtssache die erforderliche grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegt nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris, Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes B. nicht erfüllt. Dem Beigeladenen fehlt es nämlich an dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderlichen berechtigten Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung sowie das Rechtsstaatsprinzip es dem Gesetzgeber nicht verwehren, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 900/88 –, juris, Rn. 8). Der Gesetzgeber kann Gestaltungsspielräume für die Verwaltung etwa durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vorsehen. Deren Ausfüllung ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1 = juris, Rn. 205). Diesen obliegt es, den Regelungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe unter Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln und zu konkretisieren. Richtungweisend können insoweit insbesondere der Zweck, der Sinnzusammenhang und die Vorgeschichte des Gesetzes sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82–, BVerfGE 80, 1 = juris, R. 58 und vom 30. November 1988 – 1 BvR 900/88 –, juris, Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist damit nicht ausschließlich auf die in der Gesetzesbegründung zu § 3 LHundG angeführten Beispielsfälle für das Vorliegen eines möglichen berechtigten Interesses abzustellen. Die Auslegung und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigtes Interesse“ erfordert vielmehr eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Abwägung des grundrechtlich geschützten Interesses der Menschen vor Gefahren für Leib und Leben, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verschont zu bleiben, und des Beigeladenen an der Haltung eines solchen Hundes. Das Landesgesetz über gefährliche Hunde dient dem Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutzbedürfnis und den Sicherheitsinteressen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen und dem Interesse von verantwortungsbewussten und sachkundigen Hundehaltern (LT-Drs. 14/3512, S. 9). Der Gesetzgeber handelt damit in Erfüllung der ihm gerade durch die Verfassung selbst auferlegten Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leib und Leben der Menschen als die höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; Beschluss des Senats vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185 = juris, Rn. 7 und Hinweis auf VGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 –, AS 29, 23 [31]). In diesem Kontext hat die in § 3 LHundG normierte Erlaubnispflicht entgegen der Auffassung des Beigeladenen eine begrenzende Funktion. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen ist es Ziel dieser Regelung, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (LT-Drs. 14/3512, S. 11). Daher ist nach dem Willen des Gesetzgebers, den der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt (Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15.OVG –, juris, Rn. 13; 29. April 2010 – 7 D 10493/10 –, ESOVG und 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, juris, Rn. 7), der Begriff „berechtigtes Interesse“ eng auszulegen, sodass die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt (LT-Drs. 14/3512, S. 11). Das Vorliegen eines berechtigten Interesses soll insoweit gewährleisten, dass nur Personen, die sachliche Gründe – insbesondere soziale oder Belange des Tierschutzes – geltend machen können, einen gefährlichen Hund halten dürfen (LT-Drs. 14/3512, S. 11). Ein solcher Fall kann regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes angenommen werden, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird (sog. Tierheimhund), an eine Privatperson abgegeben werden kann (vgl. LT-Drs. 14/3512, S. 11; Beschluss des Senats 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, juris, Rn. 7). Da die Regelung – wie ausgeführt – der Verbesserung des Schutzes für Leib und Leben der Bevölkerung dient, muss aber, auch wenn es sich um einen sog. Tierheimhund handelt, im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation ein berechtigtes Interesse gegeben sein. Insoweit ist der Intention des Gesetzgebers an einem Interessenausgleich zwischen dem Leib- und Lebensschutz und dem des Halters eines gefährlichen Hundes Rechnung zu tragen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen an der Haltung des Hundes B. zu verneinen. Der Beigeladene macht geltend, es sei im Interesse des Tierschutzes, dass ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim gehalten werde, an ihn als Privatperson abgegeben werden könnte. Auch wenn der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, dass ein berechtigtes Interesse in einem solchen Fall vorliegen kann, müssen gleichwohl einzelfallbezogene Umstände hinzukommen. Dies folgt bereits daraus, dass im Gesetz selbst keine Regelfälle des Vorliegens eines berechtigten Interesses normiert sind. Auf die Haltung des gefährlichen Hundes B. bezogene gewichtige Gesichtspunkte zeigt der Beigeladene aber, ungeachtet dessen, dass auch in einem Tierheim eine den Anforderungen des Tierschutzes entsprechende Haltung eines gefährlichen Hundes möglich ist, nicht auf. Insoweit macht er lediglich geltend, dass er einen gefährlichen Hund halten will, und ihm das grundsätzliche Verbot nach § 1 LHundG nicht entgegengehalten werden darf. Soweit der Beigeladene auf seinen erweiterten Sachkundenachweis, der ihm am 20. Februar 2020 von der praktischen Tierärztin Dr. M. erteilt worden ist, verweist, legt er kein über das normale Affektionsinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes dar. Zudem fehlen ihm Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich nach den vorliegenden Stellungnahmen bei der Haltung des Hundes B. unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten (§ 2 TierSchG) als notwendig erweisen. Der Beigeladene hat die Prüfung mehr als ein Jahr, nachdem er seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG am 3. Dezember 2018 gestellt hatte, abgelegt. Bei dem Hund B. handelt es sich als Abkömmling eines American Staffordshire Terrier um einen gefährlichen Hund nach § 1 Abs. 2 LHundG. B. hat sich zudem aufgrund zweier Beißvorfälle als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG erwiesen. Wie sich bereits aus dem Gutachten von Dr. W., praktischer Tierarzt, Tierverhaltenstherapie, P., vom 1. November 2016 ergibt, sind an den Halter von B. besondere Anforderungen zu stellen. So wird darauf hingewiesen, dass er nur von seinen (damaligen) kompetenten Hundeführern geführt werden sollte. Entsprechend hat Polizeihauptkommissar (PHK) S., Diensthundestaffel, Polizeipräsidium Trier in seiner nach Lage der Akten abgegebenen Stellungnahme ausgeführt, dass der zukünftige Halter sich als souveräner Sozialpartner zeigen und dem Hund sowohl psychisch als auch physisch gewachsen sein müsse. Dazu seien Erfahrungen mit einem solchen Hundetyp und gutes Fachwissen unverzichtbar. Der Einwand des Beigeladenen, die Stellungnahme sei lediglich nach Aktenlage erstellt, und überzeuge deshalb nicht, geht indes fehl. Denn die Ausführungen von PHK S. finden ihre Bestätigung in dem von dem Beigeladenen vorgelegten für den Tierschutzverein 1924 A. erstatteten Gutachten von C., Hundezentrum D., E., vom 18. März 2020. Darin wird beschrieben, dass am 3. März 2020 der nicht angeleinte Hund B. bei der Konfrontation mit zwei in einem angrenzenden Freilauf sich frei bewegenden Rüden in eine ausgeprägte Aggression gegenüber seinen Artgenossen gekommen sei und Wortkommandos des Beigeladenen, um den Hund aus dieser Situation abzurufen, wirkungslos geblieben seien. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beigeladene erst am 20. Februar 2020 die Prüfung mit dem Hund B. zum Sachkundenachweis bestanden hat, aber gleichwohl nicht in der Lage war, den Hund durch Kommandos abzurufen. Zudem sieht Herr C. zusätzlich das dringende Bedürfnis einer Schulung/Ausbildung von Hund und Halter, die von einem entsprechend kompetenten Hundehalter durchzuführen sei, um an dem Aggressionsverhalten des Hundes B. gegenüber Artgenossen zu arbeiten und dieses kontrollierbar, unterbrechbar bzw. schon im Vorfeld abwendbar zu machen. Im Hinblick auf die vorliegende Hund-Halter-Situation ist ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen auch deshalb nicht gegeben, weil in seinem Haushalt seine Kinder leben, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vier und neun Jahre alt waren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zu beachten ist, dass der Hund B. in der Vergangenheit bereits einen Hund getötet und einen weiteren Hund schwer verletzt hat. Insoweit besteht eine Gefährdung der im Haushalt des Beigeladenen lebenden Kinder. Einem Kind kommen die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zu. Es steht unter dem besonderen Schutz des Staates (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 –, juris, Rn. 40). Der Kinder- und Jugendschutz genießt als ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen aufgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Art. 1 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1998 – 1 B 5.98 –, juris, Rn. 5). Die Schutzverantwortung für ein Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern zugewiesen, denn danach sind Pflege und Erziehung die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 –, juris, Rn. 40). Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihrem Kind den erforderlichen Schutz zu bieten, kommt das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen (vgl. BVerfG, wie vor, Rn. 41). Entsprechend ist im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, zu berücksichtigen, ob dem Ziel des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, insbesondere dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen von Kindern und damit im Rahmen der Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit Rechnung getragen wird, wobei die Schutzpflicht auch die Kinder eines um eine Erlaubnis nachsuchen Antragstellers bzw. solche, die mit ihm in einem Haushalt leben, umfasst. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen handelt es sich insoweit nicht lediglich um eine Selbstgefährdung. Wie ausgeführt kommt den Kindern des Beigeladenen das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigenes Rechte zu und unterliegt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht der Dispositionsfreiheit des Beigeladenen. Soweit der Beigeladene vorträgt, dass es sich hinsichtlich des Schutzes seiner Kinder allenfalls um zivilrechtliche Ansprüche handele, für die die ordentlichen Gerichte zuständig seien, geht sein Vorbringen fehl. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt der Ordnungsbehörde die Entscheidung über die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Sie ist dabei im Rahmen ihrer Entscheidung aufgrund des Anspruchs der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, auch Gefahren für Leib und Leben der Kinder des Antragstellers abzuwehren. Der Vortrag des Beigeladenen, es gehe von dem Hund B. keine Gefahr aus und er würde ihn im Übrigen so halten, dass weder seine Kinder noch Besucher gefährdet würden, überzeugt nicht. Zwar hat Herr C. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18. März 2020 ausgeführt, für ihn lasse sich eine Gefährdung für Menschen, besonders im Hinblick auf die Haltung in einer Familie mit jüngeren Kindern, aktuell und vor dem Hintergrund der getesteten Situation nicht erkennen. Er sah jedoch gleichwohl ein Restrisiko. Die Beurteilung von Herrn C. wird allerdings dadurch relativiert, dass der Hund B. während der gesamten Begutachtung durch einen gut sitzenden Maulkorb abgesichert war, was einer üblichen Situation der Hundehaltung in der Wohnung eines Hundehalters nicht entspricht. In der Begutachtungssituation gelang es dem Beigeladenen zudem nicht durch Wortkommandos das Aggressionsverhalten des Hundes B. gegenüber (gleichgeschlechtlichen) Artgenossen zu stoppen. Energische Versuche, das Aggressionsverhalten zu unterbrechen (laute Stimmkommandos, deutliches Zurückziehen mittels Leine) steigerten nach den Ausführungen von Herrn C. dessen Intensität sogar sichtbar. Auch wenn Herr C. den Hund B. anhand der von ihm überprüften Situation gegenüber Menschen als nicht aggressiv einstuft, ist festzustellen, dass sich der Hund, bei dem es sich um einen Listenhund handelt, in der Vergangenheit bei zwei Beißvorfällen als unverhältnismäßig aggressiv gezeigt hat. Insgesamt geht damit von dem Hund eine Gefahr für seine Umwelt aus und es hat sich in der Begutachtungssituation gezeigt, dass er sich von dem Beigeladenen in seinem aggressiven Verhalten nicht unterbrechen ließ. Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene nicht hinreichend in der Lage ist, die von dem Hund B. ausgehenden Gefahren für seine Kinder oder Besucher abzuwehren. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – juris, Rn. 9 m.w.N.). Die von dem Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG eine Abwägung stattzufinden hat, in welche Belange des Gefahrenabwehrrechts einzustellen sind, bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der Regelungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe ist – wie bereits ausgeführt – unter Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln und zu konkretisieren. Richtungweisend können insoweit insbesondere der Zweck, der Sinnzusammenhang und die Vorgeschichte des Gesetzes sein. Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, die von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu reduzieren (LT-Drs. 14/3512, S. 11). Da es sich um eine Norm des präventiven Gefahrenabwehrrechts handelt, sind – wie bereits ausgeführt – auch bei der Feststellung des für die Erlaubnis erforderlichen berechtigten Interesses im Einzelfall Belange der öffentlichen Sicherheit und damit des Gefahrenabwehrrechts zu berücksichtigen. Auch zeigt der Beigeladene nicht auf, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten werden würden, die einen entsprechenden Klärungsbedarf auslösen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).