Beschluss
7 A 11077/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG an der Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes ist eng auszulegen; Erlaubnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, etwa bei Tierheimhunden zur Vermeidung von Tierheimaufenthalten.
• Wer durch vorheriges unzulässiges Innehaben eines gefährlichen Hundes den gesetzgeberischen Zweck zu unterlaufen sucht, kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen; es genügt hierfür die objektive Verursachung des gesetzlich missbilligten Zustands.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei fehlendem berechtigtem Interesse an Haltung eines gefährlichen Hundes • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG an der Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes ist eng auszulegen; Erlaubnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, etwa bei Tierheimhunden zur Vermeidung von Tierheimaufenthalten. • Wer durch vorheriges unzulässiges Innehaben eines gefährlichen Hundes den gesetzgeberischen Zweck zu unterlaufen sucht, kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen; es genügt hierfür die objektive Verursachung des gesetzlich missbilligten Zustands. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Staffordshire Bullterrier-Mischlings "B.". Zuvor hatte der Ehemann der Klägerin den Hund im Februar 2006 erhalten und ohne Erlaubnis gehalten; die Behörde ordnete die Abgabe an ein Tierheim an. Die Klägerin stellte im August 2006 einen eigenen Erlaubnisantrag, der im Dezember 2006 wegen fehlenden berechtigten Interesses abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das erstinstanzliche Gericht habe Tierschutzbelange und den schlechten Gesundheitszustand des Hundes nicht ausreichend berücksichtigt. • Rechtsgrundlage und Zweck: Das Landesgesetz über gefährliche Hunde verfolgt den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit und zielt auf Reduktion des Bestandes gefährlicher Hunde durch Erlaubnisvorbehalt und weitere Beschränkungen; deshalb ist der Begriff des berechtigten Interesses eng auszulegen (§ 3 Abs.1 Satz2 Nr.1 LHundG). • Enger Ermessensrahmen: Eine Erlaubnis kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, typischerweise zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts bei sog. Tierheimhunden; sonst nur bei gewichtigen Gründen wie Tierschutz. • Rechtsmissbrauchsverbot: Wer durch vorheriges unzulässiges Verschaffen oder Halten eines gefährlichen Hundes den Gesetzeszweck zu umgehen versucht, kann kein berechtigtes Interesse geltend machen; maßgeblich ist die objektive Verursachung des missbilligten Zustands, nicht ein Verschulden oder Kenntnis des Halters. • Fallanwendung: Der Ehemann der Klägerin hatte den Hund ohne Erlaubnis aufgenommen; dadurch wäre bei Erteilung der Erlaubnis an die Klägerin der Gesetzeszweck unterlaufen, weil der Ehemann weiterhin Einfluss und tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hätte. Der Gesundheitszustand des Hundes ändert daran nichts entscheidend. • Verfahrensrügen: Die Klägerin legt keine Verfahrensverstöße dar; das Verwaltungsgericht hat Tierschutzbelange berücksichtigt, und es gibt keine Anhaltspunkte für Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Zulassungsrechtliche Wertung: Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würden (§ 124 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es fehlt an einem berechtigten Interesse nach § 3 Abs.1 Satz2 Nr.1 LHundG, weil der Hund zuvor ohne Erlaubnis durch ihren Ehemann in den gemeinsamen Haushalt gelangte und damit die Erteilung einer Erlaubnis den Gesetzeszweck unterlaufen würde. Tierschutzgesichtspunkte und der gesundheitliche Zustand des Hundes führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist frei von ernstlichen Zweifeln und erfordert keine Berufung; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.