Urteil
8 A 11522/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0313.8A11522.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, es der Klägerin zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost mit einer Etikettierung entsprechend der Anlage zur Klageschrift unter Verwendung der Bezeichnung „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder in den Verkehr zu bringen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Klärung der Frage, ob sie einen teilweise gegorenen Traubenmost unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr bringen kann. 2 Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei. Sie stellt einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen wurde. Diesen teilweise gegorenen Traubenmost füllt sie in fest verschlossene Flaschen ab, auf denen ein grün gehaltenes Etikett angebracht ist. Hierauf ist als Bezeichnung des Getränks der Begriff „FEDI“ in weißer Farbe aufgedruckt. Darüber befindet sich teilweise durch das Logo der Klägerin verdeckt eine weiße Feder. Unter dem Produktnamen ist in kleinerer Schrift die Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“ zu lesen. Darunter befindet sich in einer etwa doppelt so großen Schrift die Aussage „haltbar und dicht verschlossen“. Zur Verdeutlichung sei auf folgende Abbildung laut Anlage 1 der Klageschrift verwiesen: 3 … 4 Auf ihrer Homepage bewirbt die Klägerin das Produkt „FEDI“ damit, dass das instabile Produkt Federweißer zu einem bis zu einem Jahr haltbaren stabilen Produkt gemacht worden sei. Zudem bleibe der Geschmack gleich, ohne dass das Getränk weiter gäre. Die Flaschen seien unproblematisch zu handhaben, da sie ungekühlt und liegend gelagert werden könnten. 5 Anlässlich einer Betriebskontrolle durch das Landesuntersuchungsamt am 9. Oktober 2017 wurde einer der Geschäftsführer der Klägerin darüber belehrt, dass der Begriff „FEDI“ in Verbindung mit der bildlichen Darstellung einer weißen Feder zur Irreführung geeignet sei, da der Eindruck erweckt werde, es handele sich um einen Federweißen. Mit Schreiben vom 8. November 2017 wandte sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Beklagten und führte aus, dass es sich bei dem Produkt tatsächlich um einen Federweißen handele. Nach der Definition in der Datenbank „E-Bacchus“ werde lediglich verlangt, dass es sich um einen teilweise gegorenen Traubenmost handele. Dass dieser in Gärung befindlich sein müsse, lasse sich der Eintragung indessen nicht entnehmen. Es gebe zahlreiche andere Produkte, die als „teilweise gegorener Traubenmost“ angeboten würden, ohne sich weiter in Gärung zu befinden. 6 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 antwortete der Beklagte, dass die Bezeichnung „Federweißer“ aus seiner Sicht nur für einen teilweise gegorenen Traubenmost verwendet werden dürfe, der sich in Gärung befinde. Dies entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung und lasse sich einer Auskunft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Januar 1988 entnehmen. 7 Am 21. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie angeführt hat, dass die von dem Beklagten ausgesprochene Beanstandung nicht gerechtfertigt sei. Ein „Federweißer“ sei ein „teilweise gegorener Traubenmost“. Der Begriff „teilweise gegorener Traubenmost“ sei in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – VO (EU) 1308/2013 – definiert. Hiernach handele es sich um ein durch Gärung von Traubenmost gewonnenes Erzeugnis, das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol. und weniger als 3/5 des Gesamtalkoholgehaltes aufweise. Federweißer müsse durch Gärung gewonnen sein. Es sei indessen nicht erforderlich, dass die Gärung andauere. Die Auskunft der Europäischen Kommission aus dem Jahre 1988 entspreche nicht mehr der derzeit gültigen Rechtslage. Auch § 34c Abs. 1 WeinV lasse nicht erkennen, dass Federweißer sich weiterhin in Gärung befinden müsse. Die Klägerin sei andererseits nicht verpflichtet, die Bezeichnung „Federweißer“ auf ihrem Produkt anzubringen, da die Verwendung fakultativ sei. Zudem lasse sich auch keine Irreführung des Verbrauchers erkennen. Sie weise ausdrücklich darauf hin, dass sich das Produkt nicht mehr in Gärung befinde. Soweit § 34 Abs. 2 WeinV davon spreche, dass Federweißer als teilweise gegorener Traubenmost zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sei, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass er sich weiter in Gärung befinden müsse. Eine bloße Anspielung auf einen traditionellen Begriff unterfalle nicht dem Schutz des Art. 113 VO (EU) Nr. 1308/2013. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, es ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der 10 a) in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder bezeichnet wird; 11 b) als „DER NEUE“ bezeichnet ist. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt nicht um Federweißen handele, da hierunter nach der Verkehrsauffassung ein Erzeugnis zu verstehen sei, dass sich in Gärung befinde. Dies werde auch aus den in § 34c Abs. 1 WeinV genannten Anforderungen ersichtlich, wonach das Produkt zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sein müsse. Durch die Verwendung der Abkürzung „FEDI“ sowie der Abbildung einer weißen Feder werde der irreführende Eindruck erweckt, dass es sich um Federweißen handele. Hiermit würden aber unrichtige Vorstellungen geweckt. Auch der zitierten Auskunft der Kommission lasse sich entnehmen, dass es sich bei Federweißem um ein frisches Produkt handeln müsse. In Anzeigen für Einzelhandelsbetriebe sei das Produkt der Klägerin ausdrücklich als „Federweißer“ beworben worden. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2018 abgewiesen. 16 Zur Begründung hat es angeführt, dass die Feststellungsklage zulässig sei. Der Klägerin stehe insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Ihr könne nicht zugemutet werden, ein von dem Beklagten eingeleitetes Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwarten. 17 Die Klage sei indessen nicht begründet, da der Beklagte berechtigt sei, die von der Klägerin beim Vertrieb ihres Erzeugnisses vorgesehene Bezeichnung zu beanstanden. Sie verstoße beim Inverkehrbringen des Produkts gegen § 25 WeinG, weil es in der Etikettierung und der Werbung als Federweißer bezeichnet werde, tatsächlich jedoch kein Federweißer sei. Die Bezeichnung des Erzeugnisses sei geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Zwar sähen die europarechtlichen Vorschriften über Federweißen nicht vor, dass es sich um ein weiterhin gärendes Produkt handeln müsse. Vielmehr sei lediglich die Rede davon, dass es sich bei Federweißem um eine besondere Bezeichnung für „teilweise gegorenen Traubenmost“ handele. Entsprechend sei die Bezeichnung auch in die Internetdatenbank E-Bacchus aufgenommen worden. Das Erfordernis, dass das Produkt weiterhin in Gärung befindlich sein müsse, ergebe sich indessen aus § 34c Abs. 1 Satz 1 WeinV. Wenn hierin die Rede davon sei, dass das Produkt „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ sei, bedeute dies, dass es sich um ein Produkt handele, das gäre. Nur dieses Verständnis entspreche der Verkehrsauffassung des Begriffes „Federweißer“. Dem Durchschnittsverbraucher werde durch die Bezeichnung „FEDI“ der Eindruck vermittelt, dass es sich um einen Federweißen handeln solle. Dieser Eindruck werde durch die Verwendung des Bildes einer weißen Feder noch verstärkt. Hinzu komme, dass in der Werbung der Klägerin ausdrücklich von Federweißem die Rede sei. Die Verwendung des Zusatzes „haltbar und dicht verschlossen“ sei nicht geeignet, den entstandenen Eindruck zu widerlegen. 18 Soweit das Erzeugnis zusätzlich als „DER NEUE“ bezeichnet werde, verstoße dies für sich genommen nicht gegen § 34 WeinV. Vielmehr sei in § 34 WeinV lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Begriff für Landwein verwendet werden könne. Eine Verwendung für andere Erzeugnisse sei jedoch nicht ausgeschlossen. Indessen könne dies dahinstehen, da die Etikettierung auch ohne diese Bezeichnung bereits irreführend sei. 19 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, dass ein Verstoß gegen § 25 WeinG nicht vorliege. Sie habe das Produkt auf dem Etikett nicht als „Federweißer“ bezeichnet. Ob die Werbung mit der Bezeichnung „Federweißer“ zulässig sei, sei nicht Gegenstand ihres Antrags gewesen. „Federweißer“ sei ein für Deutschland geschützter traditioneller Begriff. Nach der Definition in der Datenbank handele es sich um die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der Verschiedenheit regionaler Bezeichnungen. Der Eintragung des entsprechenden traditionellen Begriffs liege lediglich die Anforderung zugrunde, dass es sich bei Federweißem um teilweise gegorenen Traubenmost handele. Die Voraussetzung, dass das Produkt sich in Gärung befinden müsse, sei nicht Teil der Anmeldung gewesen. Soweit § 34c Abs. 1 WeinV den Zusatz „zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt“ verwende, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass es sich um ein gärfähiges Produkt handeln müsse. Vielmehr handele es sich bei dem Federweißen um ein Produkt, das nicht mehr weiterverarbeitet werden müsse. Soweit die Auskunft der Europäischen Kommission aus dem Jahre 1988 von einem in Gärung befindlichen Produkt spreche, habe der deutsche Verordnungsgeber dieses Erfordernis nicht in § 34c Abs. 1 WeinV übernommen. Selbst wenn das Produkt kein Federweißer sein sollte, sei die Angabe „FEDI“ mit der Abbildung einer weißen Feder nicht irreführend. Prüfungsmaßstab sei dabei Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013, in dem der Schutz traditioneller Bezeichnungen abschließend geregelt sei. Durch den Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“, erkenne der Verbraucher, dass die Gärung bereits beendet sei. Aus Italien stammender teilweise gegorener Traubenmost werde ebenfalls als „Federweißer“ bezeichnet, ohne dass die Gärung fortdauere. 20 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die Berufung hinsichtlich der Bezeichnung „DER NEUE“ zurückgenommen. 21 Sie beantragt nunmehr, 22 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Mai 2018 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder entsprechend der Anlage zur Klageschrift bezeichnet wird. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er ist der Auffassung, dass eine Irreführung der Verbraucher vorliege, da das Produkt in der Werbung als „Federweißer“ bezeichnet werde und auch Außendarstellung und Etikettierung auf einen Federweißen hindeuteten. Die Bundesrepublik Deutschland sei nach Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 berechtigt gewesen, zu Kontrollzwecken strengere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu stellen. Art. 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sei für den Schutz traditioneller Begriffe nicht abschließend. Die Anforderung, dass sich das Erzeugnis noch in Gärung befinden müsse, sei deshalb nicht in die Zulassung des traditionellen Begriffes eingeflossen, weil dies der Systematik der EU-rechtlich geregelten Kategorien widerspreche. Die nationalen Regelungen könnten daher strenger sein, als dasjenige, was in der Datenbank hinterlegt werde. Dass es sich um ein in Gärung befindliches Produkt handele, entspreche auch der Verkehrsauffassung sowie der traditionellen Verbrauchererwartung. Das entsprechende Verständnis werde auch von den Herstellern des Produktes über Jahrzehnte hinweg praktiziert. Bei den vom Kläger angeführten italienischen Produkten, die als Federweißer bezeichnet seien, handele es sich tatsächlich um in Gärung befindlichen, teilweise gegorenen Traubenmost. Eine Irreführungsgefahr werde auch nicht durch den Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ beseitigt. Soweit in § 34c Abs. 1 Satz 1 WeinV davon die Rede sei, dass Federweißer zum „unmittelbaren Verbrauch“ bestimmt sei, komme hierin zum Ausdruck, dass er ohne weitere Verarbeitungsschritte konsumiert werden könne. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 27 Das Berufungsverfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin ihr Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen hat. 28 Soweit über den Antrag der Klägerin weiterhin zu entscheiden war, erweist sich die zulässige Berufung als begründet. 29 Der Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin zu untersagen, den als „FEDI“ bezeichneten teilweise gegorenen Traubenmost, auf dessen Etikett eine weiße Feder abgebildet ist, in Verkehr zu bringen. 30 I. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 31 1. Die Klägerin begehrt hier die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Sie vertritt die Auffassung, dass keine Berechtigung der Beklagten besteht, das Inverkehrbringens des von ihr unter der Bezeichnung „FEDI“ angebotenen teilweise vergorenen Traubenmostes, dessen Gärung unterbrochen wurde, zu untersagen. 32 2. Der Klägerin steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. 33 Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein entsprechender Verweis kann insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die Klägerin damit auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen gewissermaßen „von der Anklagebank herab“ zu führen. Hier besteht ein als schutzwürdig anerkanntes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, NVwZ 2003, 856 und juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 – 3 B 91.87 –, LRE 22, 341 und juris, Rn. 4; Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12 –, LRE 67, 16 und juris, Rn. 41; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 8 A 10482/16.OVG –, LRE 73, 380 und juris, Rn. 25, Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 86). Sollte die Klägerin den von ihr hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost – wie dies von dem Beklagten angenommen wird – unter einer irreführenden Bezeichnung nach § 25 Abs. 1 Weingesetz – WeinG – in den Verkehr bringen, so wäre damit der objektive Tatbestand der Strafvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 4 WeinG verwirklicht und die Klägerin würde sich dem Risiko einer entsprechenden Strafverfolgung aussetzen. Den Ausgang des zu erwartenden Strafverfahrens abzuwarten, um die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zu klären, ist ihr vor diesem Hintergrund indessen nicht zuzumuten. 34 II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 35 Der Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten teilweise vergorenen Traubenmostes unter der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder auf dem Etikett zu untersagen. 36 1. Eine derartige Berechtigung des Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB –). Die letztgenannte Vorschrift, die nach § 31 Abs. 7 WeinG auch für die Überwachung weinrechtlicher Vorschriften Anwendung findet, sieht vor, dass die zuständigen Behörden zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken kann. 37 2. Das Inverkehrbringen des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes verstößt nicht gegen die zum Schutz traditioneller Begriffe erlassene Regelung des Art. 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – VO (EU) Nr. 1308/2013 –. Nach Art. 113 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 darf ein geschützter traditioneller Begriff nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Art. 112 hergestellt wurde. Nach Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 werden traditionelle Begriffe nur in der Sprache und für die Kategorie von Weinerzeugnissen geschützt, die im Antrag genannt sind. Sie werden gegen jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffes (Buchstabe a)), alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnisses erscheinen (Buchstabe b)), sowie gegen alle sonstigen Praktiken geschützt, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt (Buchstabe c)). 38 a) Ob es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt um einen Federweißen im Sinne der für den traditionellen Begriff vorgesehenen Merkmale oder wesentlichen Eigenschaften handelt, kann dahinstehen. Denn es wird weder erkennbar, dass sich die Klägerin den traditionellen Begriff „Federweißer“ widerrechtlich angeeignet hätte, noch kann festgestellt werden, dass das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis aufgrund der verwendeten Angaben oder der Aufmachung des Produktes geeignet ist, den Verbraucher in dem Sinne irrezuführen, dass insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass es sich bei dem Getränk um ein Erzeugnis handelt, das die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff „Federweißer“ erfüllt. 39 aa) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich dem Unionsrecht nicht entnehmen, dass die Verwendung des traditionellen Begriffs „Federweißer“ ein noch in Gärung befindliches Produkt voraussetzt. 40 Bei der Bezeichnung „Federweißer“ handelt es sich unionsrechtlich um einen traditionellen Begriff für einen teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe i.S.v. Art. 112 VO (EU) Nr. 1308/2013, der gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinerzeugnisse – VO (EG) Nr. 607/2009 – in der Datenbank E-Bacchus aufgeführt und beschrieben ist (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2018, § 34c WeinV, Rn. 3). Der entsprechende Schutz besteht auch nach Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 fort. Soweit diese Verordnung nach Art. 60 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/33 vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung – VO (EU) Nr. 2019/33 – mit Wirkung vom 14. Januar 2019 aufgehoben wurde, bestimmt Art. 39 der VO(EU) Nr. 2019/33, dass ein traditioneller Begriff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt ist, automatisch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2019/33 ebenfalls geschützt wird. 41 Nach Art. 112 VO (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet der Ausdruck „traditioneller Begriff“ einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Art. 92 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013, um anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat (Buchstabe a) oder um die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen (Buchstabe b). 42 Was die Voraussetzungen für die Eintragung eines traditionellen Begriffs angeht, so sah Art. 40 VO (EG) Nr. 607/2009 im Zeitpunkt der Eintragung des Begriffs „Federweißer“ vor, dass der traditionelle Begriff auf Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Art. 70a Abs. 1 der Verordnung mitgeteilt wurden, in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführt und definiert wird. Der Begriff muss nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe c, ii) VO (EG) Nr. 607/2009 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates definiert und geregelt sein. In die Datenbank E-Bacchus ist zu dem traditionellen Begriff „Federweißer“ folgende Begriffsbestimmung aufgenommen worden: 43 „Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den geografischen Angaben wird auf die für „Landwein“ festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der Verschiedenheiten der regionalen Bezeichnungen.“ 44 Nach den europarechtlichen Vorgaben, die sich im Wesentlichen aus der Eintragung in der Datenbank E-Bacchus ergeben, kann kein Erfordernis festgestellt werden, dass es sich bei Federweißem um teilweise gegorenen Traubenmost handeln muss, der sich noch in Gärung befindet. Die Eintragung in die Datenbank E-Bacchus gibt für ein solches Erfordernis nichts her. Sie beschränkt sich darauf, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss. Der Begriff „teilweise gegorener Traubenmost“ ist in Anhang VII Teil II Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 näher definiert und umschreibt ein durch Gärung von Traubenmost gewonnenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol. und weniger als 3/5 seines Gesamtalkoholgehaltes. Hiernach muss der teilweise gegorene Traubenmost aber lediglich durch Gärung entstanden sein und muss hinsichtlich seines vorhandenen Alkoholgehaltes eine bestimmte Spanne einhalten. Der Definition kann indessen nicht entnommen werden, dass ein teilweise gegorener Traubenmost bei Verwendung des traditionellen Begriffs „Federweißer“ weiter gären muss. Hiernach lässt sich aber nicht feststellen, dass die Verwendung des traditionellen Begriffs „Federweißer“ nach den Vorschriften des europäischen Rechts eine fortbestehende Gärung voraussetzt. 45 bb) Auch die Bestimmungen nationalen Rechtes, enthalten vor dem Hintergrund, dass sie sie nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe c, ii) VO (EG) Nr. 607/2009 (vgl. Art. 27 Abs. 1 d Verordnung (EU) Nr. 2019/33) Grundlage der Definition eines traditionellen Begriffs sind, kein eindeutiges Erfordernis einer fortbestehenden Gärung. 46 Nach § 34c Abs. 1 WeinV ist bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Abs. 2 oder 3 verwendet wird. 47 Maßgeblich für die Beurteilung der Anforderungen an die Verwendung des traditionellen Begriffs ist hiernach, was unter der Formulierung „zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt“ zu verstehen ist. Stellt man – wie das Verwaltungsgericht – maßgeblich auf einen zeitlichen Bezug der Formulierung ab, dann kann hieraus allenfalls mittelbar geschlossen werden, dass die Gärung weiterhin erfolgen muss. Hiernach ergäbe sich das Erfordernis eines in Gärung befindlichen Produktes daraus, dass es schnell getrunken werden muss, weil es gärt. Dies setzt indessen ein bestimmtes Vorverständnis des Erzeugnisses voraus, dass sich dem Wortlaut des § 34c Abs. 1 WeinV nicht entnehmen lässt. Gegen einen zeitlichen Bezug der Umschreibung spricht zudem die Verwendung des Partizips „bestimmt“. Dies lässt auf eine Entscheidung des Produzenten schließen, das Produkt für den unmittelbaren Verbrauch vorzusehen. Eine durch die Eigenschaften des Produktes bedingte Notwendigkeit, das als „Federweißer“ bezeichnete Erzeugnis schnell zu konsumieren, lässt sich hingegen der Formulierung nicht entnehmen. 48 Hiernach spricht einiges dafür, allein darauf abzustellen, dass es sich bei dem Federweißen um ein Halbfabrikat handelt, das noch nicht wie (Jung-)Wein aussieht und schmeckt und das ausnahmsweise nicht zur weiteren Herstellung eines anderen Erzeugnisses vorgesehen ist (vgl. zu dieser Sprachbedeutung: Mühl in: Koch/Eichele, WeinR, Online-Kommentar, Schlagwort: Federweißer, Anm. 3). Bei diesem auf den Verarbeitungsprozess bezogenen Verständnis kann aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass nur ein weiterhin in Gärung befindliches Produkt gemeint ist. Hieran wäre lediglich dann zu denken, wenn man den Zusatz „zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt“ streng auslegt und jede weitere Behandlung eines noch in Gärung befindlichen teilweise gegorenen Traubenmostes ausschließt. Auch hierzu wäre indessen der Rückgriff auf eine Verkehrsauffassung erforderlich, wonach bei einem Federweißen die natürliche Gärfähigkeit des Traubenmostes weiter vorhanden sein muss und kein önologischer Eingriff erfolgt sein darf (vgl. Mühl, a.a.O., Schlagwort: Federweißer, Anm. 3). Für ein solches Vorverständnis wäre auch die Beschreibung des Produktes „Federweißer“ von Bedeutung, wie sie der Antwort der Kommission der EG vom 8. März 1988 (Amtsbl. Nr. C 160/88, S. 17, 18) zu entnehmen ist, wonach es sich bei dem Federweißen um ein im Zustand der Gärung befindliches frisches Erzeugnis handelt. 49 Ob zur Umschreibung des traditionellen Begriffs auf diese Verkehrsauffassung abgestellt werden kann, bedarf vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach Europarecht allein die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates enthaltene Definition maßgeblich ist, indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Inverkehrbringen des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes verstößt selbst dann nicht gegen die Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe in Art. 113 VO (EU) Nr. 1308/2013, wenn man von dem Erfordernis ausgeht, dass Federweißer ein noch in Gärung befindlicher teilweise gegorener Traubenmost sein muss. 50 b) Ein Verstoß gegen Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 lässt sich selbst dann nicht feststellen, wenn nationale Vorschriften für einen Federweißen eine fortbestehende Gärung als erforderlich ansehen würden. 51 aa) Zunächst liegt keine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Begriffes vor, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“ oder Ähnliches im Sinne von Art. 113 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1308/2013. 52 (1) Die Klägerin verwendet auf ihren Etiketten weder isoliert die Bezeichnung „Federweißer“. Noch erfolgt dies im Zusammenhang mit einem der genannten, auf die Bezeichnung „Federweißer“ Bezug nehmenden Begriff. Die Aneignung eines traditionellen Begriffes liegt nur dann vor, wenn er wortidentisch verwendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 – 3 C 16.05 –, juris, Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 10. September 2015 – 8 A 10345/15.OVG –, GewArch 2015, 500 und juris, Rn. 34). 53 (2) Soweit in der Verwendung des Begriffes „FEDI“ und der gleichzeitigen Abbildung einer weißen Feder eine Anspielung auf den traditionellen Begriff „Federweißer“ zu erkennen ist, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den Schutz traditioneller Begriffe nach Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013. Von einer Anspielung ist auszugehen, wenn der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – C-75/15 –, LRI 71, 228 und juris, Rn. 21, m.w.N.). Indessen sieht Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 im Gegensatz zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach Art. 103 Abs. 2 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1308/2013) und zu der früheren Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 753/2002 keinen eigenständigen Schutz vor Anspielungen und Nachahmungen vor. 54 bb) Die Bezeichnung „FEDI“ unter Beifügung einer weißen Feder auf den Etiketten des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes stellt auch keine falsche und irreführende Angabe nach Art. 113 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der inneren oder äußeren Verpackung erscheint. 55 (1) Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fraglichen Angaben wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt weder auf den flüchtigen Verbraucher, noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 – 3 B 52.15 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 18. Juni 2006 – 3 C 5.08 –, NJW 2008, 3589 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG –, GewArch 2014, 42 und juris, Rn. 31; Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10050/15.OVG –, RdL 2015, 320 und juris, Rn. 38, Urteil vom 10. September 2015 – 8 A 10345/15.OVG –, GewArch 2015, 500 und juris, Rn. 39; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2018, § 25 WeinG, Rn. 22). Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich – wie hier – um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 126/98 –, NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10050/15.OVG –, RdL 2015, 230 und juris, Rn. 38). 56 (2) Legt man diese Kriterien zugrunde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die auf dem Etikett des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes verwendeten Angaben irreführend sind. Zwar lehnt sich die Bezeichnung „FEDI“ offenkundig an den Begriff „Federweißer“ an. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die Abbildung einer weißen Feder, mit der ebenfalls Bezüge zu dem Begriff „Federweißer“ hergestellt werden sollen. Andererseits verbindet der Verbraucher mit dem Begriff des „Federweißen“ klare Vorstellungen. Nach der Verbrauchererwartung handelt es sich bei Federweißem um ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändert und deshalb nicht über längere Zeit lagerfähig ist. Dementsprechend verbindet der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher mit dem Federweißen die Vorstellung, dass er in einem offenen oder jedenfalls nicht fest verschlossenen Gebinde in vielen Fällen um den Zeitpunkt der Weinlese gewissermaßen „über die Straße“ vertrieben wird (vgl. Mühl, a.a.O., Schlagwort: Federweißer, Anm. 3). 57 Dass der von der Klägerin hergestellte teilweise gegorene Traubenmost einer solchen Verbraucherwartung nicht entspricht, zeigt aber bereits offensichtlich die Aufmachung des Produkts. Dieses wird in einer dicht verschlossenen Flasche angeboten. Dieser durch die Verwendung eines Drehverschlusses bereits offenkundige Eindruck wird durch den gut lesbaren und drucktechnisch hervorgehobenen Zusatz auf dem Etikett unterstrichen, wonach das Produkt „haltbar und dicht verschlossen“ ist. Damit ist für den Verbraucher aber auch klar, dass der teilweise gegorene Traubenmost der Klägerin ungeöffnet über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden kann und nicht die Gefahr besteht, dass er sein Geschmacksbild verändert. Selbst wenn das Produkt optisch dem klassischen Federweißen gleicht, sind die Unterschiede zu dem nach der Verkehrsauffassung erwarteten Produkt so offenkundig, dass nicht von der Irreführung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ausgegangen werden kann. Dementsprechend findet sich in der vom Verwaltungsgericht zitierten Sendungsmitschrift des Südwestrundfunks zu einer Verkostung des von der Klägerin hergestellten Produkts die plakative Einschätzung, dass die Attribute „(bis 1. April 2017) haltbar“ und „dicht verschlossen“ „zwei Undinge bei normalem Federweißen“ seien. Auch dies bestätigt, dass aus Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers ein klar erkennbarer Unterschied zwischen dem von der Klägerin vertriebenen Produkt und einem Federweißen besteht, der der Verbrauchererwartung entspricht. 58 3. Soweit Art. 113 Abs. 2 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz traditioneller Begriffe auch auf irreführende Angaben in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erstreckt, ist dies nicht Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits, da die Klägerin ihren Antrag auf die Etikettierung des Produktes beschränkt hat. 59 Soweit nach Art. 118 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Kennzeichnung von Lebensmitteln auch Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – VO (EU) Nr. 1169/2011 – ergänzend Anwendung findet, ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Hinblick auf eine von der Etikettierung der Klägerin ausgehende Irreführung. Nach dieser Vorschrift dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, und zwar gerade in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Indessen ergibt sich hieraus im Hinblick auf die Etikettierung kein weitergehender Schutz, da von einem einheitlichen Begriff der Irreführung im gemeinschaftsrechtlichen Sinne auszugehen ist. 60 Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob darüber hinaus § 25 Abs. 1 WeinG Anwendung findet, wonach Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte hierzu in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (– 3 C 5.08 –, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32) dargelegt, dass eine Regelung durch europäischen Verordnungsrecht geschaffen worden sei, die unmittelbar gelte. Sie sei abschließend und lasse für nationale Regelungen keinen Raum. Ob dies auch für das derzeit geltende europäische Recht gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da auch § 25 WeinG kein anderer als der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Irreführung zugrunde liegt als den europarechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 – 3 B 52.15 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10050/15.OVG –, RdL 2015, 320 und juris, Rn. 36; Rathke, a.a.O., § 25 WeinG, Rn. 10a und 17). 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beklagten waren die Kosten beider Rechtszüge insgesamt aufzuerlegen, da der zurückgenommene Teil der Berufung nur einen geringen Teil des Verfahrensgegenstandes ausmacht. 62 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 63 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. 64 Beschluss 65 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG).