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Urteil

8 A 10219/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bezeichnung "Winzerschorle" führt bei in Flaschen abgefüllter Weinschorle nicht notwendigerweise zu einer Irreführung im Sinne des § 25 WeinG. • Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 und hiervon abgeleitete Beschränkungen des Begriffs "Winzer" gelten nicht für nicht-aromatisierte weinhaltige Getränke wie Weinschorle. • Die Verwendung des Begriffs "Winzer" als Teil einer Marke und die Gesamtgestaltung des Etiketts sind maßgeblich für die Irreführungsprüfung.
Entscheidungsgründe
Keine Irreführung durch die Bezeichnung "Winzerschorle" bei abgefüllter Weinschorle • Die Bezeichnung "Winzerschorle" führt bei in Flaschen abgefüllter Weinschorle nicht notwendigerweise zu einer Irreführung im Sinne des § 25 WeinG. • Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 und hiervon abgeleitete Beschränkungen des Begriffs "Winzer" gelten nicht für nicht-aromatisierte weinhaltige Getränke wie Weinschorle. • Die Verwendung des Begriffs "Winzer" als Teil einer Marke und die Gesamtgestaltung des Etiketts sind maßgeblich für die Irreführungsprüfung. Die Klägerin, ein Lebensmitteleinzelhändler, vertreibt im Markt eine als "Die Original Winzerschorle, Riesling-Weinschorle" etikettierte Weinschorle (51 % Riesling, 49 % Mineralwasser), hergestellt von der Beigeladenen. Die Aufsichtsbehörde untersagte den Verkauf mit der Begründung, die Bezeichnung "Winzerschorle" erwecke den Eindruck eines in einem Winzerbetrieb hergestellten Produkts und verstoße damit gegen weinrechtliche Vorschriften; die Verfügung stützte sich auf WeinG und POG. Die Klägerin erhob Klage; das Verwaltungsgericht hob die Untersagungsverfügung auf. Der Beklagte (Aufsichtsbehörde) legte Berufung ein und rügte insbesondere eine Irreführung der Verbraucher sowie Fehler bei der rechtlichen Grundlage und der Störerauswahl. • Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Verbot ist rechtswidrig und die Klagezu- recht gegeben (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die zuständige Ermächtigung zur Überwachung ergibt sich aus § 39 LFGB; die Benennung von § 9 POG ist unschädlich, da die Voraussetzungen des § 39 LFGB erfüllt sind. • Anwendbarkeit: § 25 WeinG ist auf die Weinschorle anwendbar, weil sie mehr als 50 % Wein enthält und damit Erzeugnis des Weinbaus ist. • Europarecht: Die Beschränkungen des Begriffs "Winzer" nach Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 betreffen nicht nicht-aromatisierte weinhaltige Getränke wie Weinschorle; daher schließt europäisches Recht die Anwendung von § 25 WeinG nicht aus. • Irreführungstest: Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; hier fällt die Betrachtung der konkreten Etikettgestaltung und des Produktkontexts • Beurteilung der Benennung: Der Wortbestandteil "Winzer" in "Winzerschorle" weckt beim Durchschnittsverbraucher nicht die Vorstellung eines Eigenerzeugnisses eines Winzers, insbesondere bei in Flaschen abgefüllter Schorle, die nicht typisch als Winzererzeugnis wahrgenommen wird. • Markenverwendung: Die auffällige Markenprägung und das Rücketikett mit Angabe der Weinkellerei als Hersteller verringern die Täuschungsgefahr; die Markenregistrierung allein macht die Bezeichnung nicht irreführend. • Ermessen und Störerauswahl: Gegebenenfalls vorhandene Ermessenserwägungen (z. B. Adressierung des Verbots nur an einen Händler) ändern nichts an der Rechtswidrigkeit der Verfügungen. • Kosten- und Rechtsfolgen: Die Klägerin obsiegt; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Revision wird nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück und bestätigt damit das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Untersagungsverfügung aufgehoben wurde. Die Bezeichnung "Winzerschorle" auf der in Flaschen abgefüllten Riesling-Weinschorle ist nach Auffassung des Gerichts nicht irreführend im Sinne des § 25 WeinG, weil der durchschnittliche Verbraucher nicht annehmen wird, es handele sich um ein Eigenerzeugnis eines Winzers. Europarechtliche Beschränkungen des Begriffs "Winzer" greifen für nicht-aromatisierte weinhaltige Getränke nicht, sodass § 25 WeinG anwendbar bleibt. Die Etikettgestaltung und die Kennzeichnung des tatsächlichen Herstellers auf dem Rücketikett stärken die Auffassung, dass keine Irreführung vorliegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.