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Urteil

1 C 10936/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0712.1C10936.21.OVG.00
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Leitsätze
Die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche ist von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur gedeckt, wenn damit eine über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinausgehende und von dieser geprägten Bebauung ermöglicht werden soll (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018 - 8 C 11083/17.OVG -; vorliegend verneint für die Festsetzung einer privaten Grünfläche zur Sicherung privater Gärten und von Anlagen zur Hobbytierhaltung).(Rn.18) (Rn.27)
Tenor
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Am Rheinecker Garten/Zum Heilbrunnen" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 30. April 2021, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche ist von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur gedeckt, wenn damit eine über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinausgehende und von dieser geprägten Bebauung ermöglicht werden soll (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018 - 8 C 11083/17.OVG -; vorliegend verneint für die Festsetzung einer privaten Grünfläche zur Sicherung privater Gärten und von Anlagen zur Hobbytierhaltung).(Rn.18) (Rn.27) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Am Rheinecker Garten/Zum Heilbrunnen" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 30. April 2021, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Satzung verstößt gegen höherrangiges Recht und erweist sich deshalb als unwirksam. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als von der Satzung betroffene Grundstückseigentümerin antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn die streitgegenständliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Grundstück der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin (zu Recht, s.u.) angenommen – nur klarstellenden Charakter hat. Eine Klarstellungssatzung verändert zwar den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht, sodass ihr nur deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt aber nicht aus, dass sie eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt und sie darüber hinaus jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer hat daher sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021 – 8 C 11595/20.OVG –, juris Rn. 18, m.w.N.). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist zwar formell rechtmäßig, leidet aber an materiell-rechtlichen Fehlern. 1. Die angegriffene Satzung ist ersichtlich verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB – zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht zwischen Klarstellungsflächen einerseits und- Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs- oder einer Ergänzungssatzung vorliegen. Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach derjenigen mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten, hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. April 2009 – 5 S 10 54/08 –, juris Rn. 28 f.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unter Berücksichtigung der für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel gegeben sein könnten, sind nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben. Eine gesonderte Kennzeichnung des klarstellenden und des ergänzenden Teils der Satzung ist im Übrigen auch nicht deshalb geboten, weil gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Festlegungs- und Ergänzungssatzungen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Abs. 4 BauGB getroffen werden können. Es ergibt sich hieraus nämlich nicht im Umkehrschluss, dass der klarstellende Teil der Satzung keine entsprechenden Festsetzungen enthalten darf; diese haben allerdings nur deklaratorischen Charakter. 2. Die streitgegenständliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung leidet aber an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Denn die Antragstellerin vermag sich nicht umfassend auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BauGB zu stützen. Daraus folgt ein von §§ 214, 215 BauGB nicht erfasster und daher ohne Weiteres relevanter Rechtsmangel, der vorliegend zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führt. a) Dies gilt zunächst für den von der Satzung umfassten Bereich östlich der Straße "Zum Heilbrunnen“, für welchen die Satzung aus Sicht der Antragsgegnerin klarstellenden Charakter hat (vgl. die Begründung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, S. 11). aa) Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Die Wirkung einer Klarstellungssatzung ist mithin lediglich deklaratorisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2010 – 4 CN 2/10 –, juris Rn. 14). Ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht in Abgrenzung zum beginnenden Außenbereich (§ 35 BauGB) so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Eine unbebaute Fläche ist – als "Baulücke" – nur dann Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Besondere topografische Gegebenheiten, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) oder eine Straße können als äußerlich erkennbare Umstände dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. März 2019 – 5 N 17.1194 –, juris Rn. 28, m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin zunächst fehlerfrei für die unbebaute Fläche zwischen den Bestandsgebäuden eine klassische Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs angenommen. Dies gilt indessen nicht – jedenfalls nicht zur Gänze – für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke, für welchen in der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Wesentlichen eine private Grünfläche festgesetzt worden ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich (soweit nicht die zuvor beschriebenen topographischen Besonderheiten vorliegen) unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten, den Bebauungszusammenhang prägenden Baukörper endet, können im rückwärtigen Bereich gelegene Grundstücksflächen jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses nur ausnahmsweise als bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein, soweit sich auf diesen auf das Hauptgebäude bezogene Nebenanlagen befinden. Erfasst wird insoweit allerdings nur der unmittelbare Umgriff der Hauptanlagen – vorliegend der Wohnhäuser – um hier z. B. kleinere Gartenhäuser oder sonstige Nebenanlagen zu ermöglichen (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Mai 2022 – 1 A 10209/22.OVG – sowie BayVGH, Urteil vom 13. März 2019, a.a.O.). Die Zuordnung eines – hier – größeren Umgriffs jenseits der bestehenden Hauptgebäude zum Innenbereich verbietet sich daher. bb) Mithin durfte die nicht mehr dem Innenbereich zuzuordnende Fläche hinter den Wohnhäusern – im Wesentlichen wohl der als private Grünfläche festgesetzte Bereich – nur dann in die streitgegenständliche Satzung einbezogen werden, wenn für diese die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorliegen. Dies ist indessen nicht der Fall. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfolgt das Ziel, den vorhandenen Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen. Mit dieser – konstitutiv wirkenden – Innenbereichssatzung soll auf vereinfachte Weise zusätzliches Bauland geschaffen werden. Auch das Erfordernis der Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zielt auf die Ermöglichung einer baulichen Nutzung des ergänzten Bereichs ab. Denn diese Prägung soll ermöglichen, dass sich auch in diesem ergänzten Bereich die Planersatzfunktion von § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet. Aus diesem Grunde muss sich die Prägung grundsätzlich auch auf alle vier Bebauungsmerkmale in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erstrecken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018 – 8 C 11083/17.OVG –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Demgegenüber soll vorliegend in dem als private Grünfläche gekennzeichneten Bereich im Osten des Satzungsgebiets keine Bebauung im vorbeschriebenen Sinne ermöglicht, sondern eine Erweiterung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs gerade ausgeschlossen werden. Ausweislich der Begründung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (S. 3) sollen die rückwärtigen Grundstücksbereiche als private Gärten gesichert werden. Eine durch die Umgebungsbebauung geprägte Baulandqualität dieses Bereichs ist vom Satzungsgeber also nicht beabsichtigt. Dass in der "Zone A" der festgesetzten privaten Grünfläche Gartenhäuser und Gerätehäuser in eingeschossiger Bauweise bis zu 50 m³ umbautem Raum pro Baugrundstück sowie Einfriedungen aus Pflanzen und Zäune aus Holz oder Metall und weitergehend in der (am Rand des Satzungsgebiets gelegenen) „Zone B“ bauliche Anlagen zur Hobbytierhaltung bis maximal 200 m3 umbautem Raum in eingeschossiger Bauweise zulässig sind, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Denn diesen baulichen Anlagen kommt innerhalb des mit der Festsetzung der privaten Grünfläche verfolgten stadtplanerischen Zwecks nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hierzu Schrödter/Möller, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 100). Zwar können gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Einbeziehungssatzungen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 getroffen werden, was grundsätzlich auch die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermöglicht. Diese Festsetzungsermächtigung ist aber aus den oben genannten Gründen durch das Ziel von Innenbereichssatzungen beschränkt, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, mithin eine Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinaus zu ermöglichen. Private Grünflächen dürfen daher nur auf Teile der einbezogenen Flächen erstreckt werden, nicht hingegen der alleinige Gegenstand der Flächeneinbeziehung (hier in den an der hinteren Außenwand der Wohngebäude, ggf. ergänzt um bauakzessorische Nebenanlagen, endenden Innenbereich) sein. Denn die Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen in erster Linie dazu dienen, die durch die vorhandene Bebauung vorgegebene Prägung für eine zusätzliche Bebauung zu präzisieren (vgl. das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018, a.a.O., Rn. 32). b) Die vorstehenden Erwägungen lassen sich auf den von der streitgegenständlichen Satzung umfassten westlichen Bereich der Straße „Am Rheinecker Garten“ vom Wohnhaus „Am Rheinecker Garten 8“ bis zum Wohnhaus „Am Rheinecker Garten 4“ übertragen. Auch für diesen liegen bis zur rückwärtigen Außenwand der Gebäude unter Einschluss der dazwischen befindlichen Baulücke und vorhandener bauakzessorischer Nebenanlagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung vor. Zumindest die sich nördlich anschließende private Grünfläche ist hingegen nicht mehr Bestandteil des Bebauungszusammenhangs und könnte daher nur im Wege einer Ergänzungssatzung einbezogen werden. Nach Maßgabe der obigen Darlegungen stehen dem jedoch rechtliche Hinderungsgründe entgegen. c) Der Bereich zwischen dem Wohnhaus „Am Rheinecker Garten 4“ und dem Wohnhaus „Zum Heilbrunnen 1“ war jedenfalls bis zum Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 –, juris Rn. 27) nach Aktenlage insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht, wie dargelegt, so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Nach Auswertung des Lageplans zur streitgegenständlichen Satzung und den in den Planunterlagen befindlichen Luftbildern ist davon auszugehen, dass vorliegend der im Zusammenhang bebaute Ortsteil an der Straße „Am Rheinecker Garten“ endet; die sich anschließende Fläche stellt sich schon aufgrund ihrer Größe nicht als „klassische Baulücke“ dar. Hiervon ausgehend dürften für einen Großteil der Fläche die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegeben sein. Die Ergänzungssatzung ist angesichts der Größe des insoweit erfassten Bereichs nur zur Einbeziehung „einzelner“ Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergangen. Im sich an die Straße „Am Rheinecker Garten“ anschließenden Bereich sind die einbezogenen Flächen auch erkennbar durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)bereichs mit Wohngebäuden, kleineren Nebengebäuden, Gartenflächen und der aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstelle entsprechend geprägt. Von einer solchen Prägung ist aber hinsichtlich der am äußeren Rand des Geltungsbereichs der Satzung gelegenen Grundstücksteile nicht auszugehen. Insoweit gelten die obigen Erwägungen zum Ende des Bebauungszusammenhangs entsprechend (hier dient insbesondere das Haus „Am Rheinecker Garten 4“ als Bezugspunkt), sodass zumindest das Gebiet der festgesetzten privaten Grünfläche nicht Teil der Ergänzungssatzung werden durfte. 3. Die genannten Fehler der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich führen zur Unwirksamkeit der gesamten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Insoweit gelten die für Bebauungspläne entwickelten Grundsätze entsprechend. Danach führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Hier indes fehlt es bereits an einer verbleibenden übrigen Regelung im vorgenannten Sinn, denn es steht schon nicht hinreichend fest, wie die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich ohne die Einbeziehung der Außenbereichsflächen verlaufen würde. Denn aus den oben dargelegten Grundsätzen zum Ende des Bebauungszusammenhangs folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021, a.a.O., Rn 36, m.w.N.). Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch eine Satzung beschlossen hätte, die sich auf die dem Innenbereich zuzuordnenden Flächen beschränkt. Denn ihr kam es, wie bereits dargelegt, ausweislich der von ihr formulierten Planungsziele neben der Ermöglichung einer ortsrandverträglichen Bebauung (auch) darauf an, auf den privaten Grünflächen Hobbytierhaltungen und die damit verbundenen Anlagen rechtlich abzusichern. 4. Nach alledem kann offenbleiben, ob weitere Einwände der Antragstellerin durchgreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Am Rheinecker Garten/Zum Heilbrunnen" der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "Zum Heilbrunnen 11" in Andernach, welches im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung am östlichen Siedlungsrand des Ortsteils Kell liegt. Das 1,51 ha große Satzungsgebiet grenzt nördlich an die Straße „Am Rheinecker Garten" und östlich an die Straße" Zum Heilbrunnen". Die dortigen Grundstücke sind zum Teil mit freistehenden Wohngebäuden bebaut; im Übrigen erfasst die Satzung Garten- und Wiesengrundstücke. In der näheren Umgebung befinden sich vorwiegend ein- bis zweigeschossige Wohngebäude sowie eine vor einigen Jahren aufgegebene landwirtschaftliche Hofstelle mit entsprechender Gebäudestruktur. Derzeit sind dort Pferde untergestellt. Am 28. November 2019 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung der angegriffenen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Der Beschluss wurde mit nachfolgender öffentlicher Auslegung am 22. August 2020 ortsüblich bekannt gemacht. Ausweislich der in der Beschlussvorlage und der Bekanntmachung formulierten Planungsziele soll die Satzung eine ortsrandverträgliche Bebauung am östlichen Siedlungsrand des Stadtteils Kell ermöglichen. Innen- und Außenbereich sollen klar voneinander abgegrenzt und bislang im Außenbereich liegende Grundstücke in den Innenbereich einbezogen werden. Außerdem soll die Satzung die rückwärtigen Grundstücksbereiche als private Gärten sichern und Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Anlagen zur Hobbytierhaltung im Bereich der privaten Grünflächen treffen. Mit Schreiben vom 14. September 2020 wandte sich die Antragstellerin insbesondere gegen die Einbeziehung der Außenbereichsflächen in das Satzungsgebiet und die vorgesehene Hobbytierhaltung. Am 25. November 2020 beschloss der Stadtrat nach Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen den Erlass der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Diese wurde am 27. April 2021 ausgefertigt und am 30. April 2021 ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 26. Juli 2021 erhobenen Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor: Die streitgegenständliche Satzung sei auf eine unzureichende Ermächtigungsgrundlage gestützt. Soweit diese Außenbereichsgrundstücke einbeziehe, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch – BauGB – nicht gegeben. Die Vorschrift lasse in Abgrenzung zur Erforderlichkeit einer förmlichen Bauleitplanung nur eine "sinn- und maßvolle“ Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken zu. Vorliegend sei indessen ca. die Hälfte der in die Satzung einbezogenen Grundstücke völlig unbebaut und auf einigen weiteren befänden sich nur kleinere Nebengebäude und Gartenhäuser. Einigen Außenbereichsflächen fehle zudem die Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches. Weiterhin seien die von der Antragsgegnerin im Bereich der Straße „Am Rheinecker Garten" angenommenen Baulücken nicht als solche zu werten. Im Ergebnis sei eine ordnungsgemäß und unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführte Bauleitplanung erforderlich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass weitreichende Hobby-Pferdehaltungen ermöglicht würden, die erhebliche Immissionen zur Folge hätten. Die Antragstellerin beantragt, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Am Rheinecker Garten/Zum Heilbrunnen“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 30. April 2021, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sei rechtmäßig. Innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung sei der Teilbereich in der Straße "Zum Heilbrunnen“ zwischen den Anwesen Hausnummer 1 der Antragstellerin und Hausnummer 2 klarstellend i. S. d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; dort befinde sich eine klassische Baulücke. Gleiches gelte in der Straße "Am Rheinecker Garten" für das Gebiet zwischen den Anwesen Hausnummer 3 und Hausnummer 14. Anders stelle sich die Lage zwischen den Gebäuden "Am Rheinecker Garten 4" und "Zum Heilbrunnen 2" dar. Die dortigen Flächen seien bislang rechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, aber von der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Es habe sich ein typisches Baugebiet im Dorfrandlage entwickelt, sodass sich die Einbeziehung der dortigen Grundstücke als natürliche Fortsetzung der vergangenen und aktuellen Siedlungsentwicklung in diesem Bereich darstelle. Dass in Bezug auf die Größe des Geltungsbereichs der Satzung große Flächen unbebaut seien, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die einbezogenen Außenbereichsflächen nach Zahl, Lage und Größe kein städtebauliches Gewicht hätten, welches die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich mache. Die einbezogenen Außenbereichsflächen seien vorliegend indessen nur 3 500 m² groß. Eine Hobbytierhaltung lasse die streitgegenständliche Satzung aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme nur in einem ortsüblichen Maße zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Planaufstellungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind