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Beschluss

6 B 10145/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0426.6B10145.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen. 2 Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin. 3 1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung. 4 b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen. 5 Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris). 6 2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt. 7 Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll , falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich. 8 Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS. 9 3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden. 10 a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –). 11 b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden. 12 Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS. 13 Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214. 14 4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen. 15 Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben: 16 1. VK 2. VK 3. VK 4. VK WiSe 2008/09 202 (6 B 10216/09) 185 184 183 SoSe 2009 216 (6 B 10914/09) 204 182 184 WiSe 2009/10 219 (6 B 10049/10) 210 190 182 SoSe 2010 212 (15 L 210/10) 230 210 186 WiSe 2010/11 199 (6 B 10169/11) 201 229 221 SoSe 2011 197 196 195 223 WiSe 2011/12 192 183 195 193 17 Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt. 18 Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.