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Beschluss

6 B 10261/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg; der Antragsteller kann die vorläufige Zuweisung eines Teilstudienplatzes nicht verlangen. • Bei der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand jeder Semesterkohorte maßgeblich; liegt die tatsächliche Aufnahmezahl unter der festgesetzten Zulassungszahl, gilt die Zulassungszahl als Anfangsbestand. • Schwundausgleich ist nur geboten, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge ausgeglichen worden sind; die Hochschule bestimmt den Stichtag zur Erhebung der Bestandsdaten. • Nachträgliche Zuweisungen durch die Hochschule erhöhen die Bestandszahl nur, wenn die Hochschule diese Plätze dem Bewerbungssemester tatsächlich zuordnet; sie ist hierzu nicht verpflichtet. • Die Schwundberechnung muss nicht zwischen vorläufigen und endgültigen oder zwischen Voll- und Teilstudienplätzen getrennt werden; Teilstudienplätze sind in die Bestandszahlen einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Schwundberechnung bei Studienplatzkapazität und Grenzen nachträglicher Anrechenbarkeit • Die Beschwerde gegen die ablehnende einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg; der Antragsteller kann die vorläufige Zuweisung eines Teilstudienplatzes nicht verlangen. • Bei der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand jeder Semesterkohorte maßgeblich; liegt die tatsächliche Aufnahmezahl unter der festgesetzten Zulassungszahl, gilt die Zulassungszahl als Anfangsbestand. • Schwundausgleich ist nur geboten, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge ausgeglichen worden sind; die Hochschule bestimmt den Stichtag zur Erhebung der Bestandsdaten. • Nachträgliche Zuweisungen durch die Hochschule erhöhen die Bestandszahl nur, wenn die Hochschule diese Plätze dem Bewerbungssemester tatsächlich zuordnet; sie ist hierzu nicht verpflichtet. • Die Schwundberechnung muss nicht zwischen vorläufigen und endgültigen oder zwischen Voll- und Teilstudienplätzen getrennt werden; Teilstudienplätze sind in die Bestandszahlen einzubeziehen. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuweisung eines von ihm beanspruchten Teilstudienplatzes. Streitgegenstand ist die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors und die daraus folgende Semesterkapazität sowie die Frage, welche Bestandszahlen für die Schwundberechnung heranzuziehen sind. Die Hochschule hatte für verschiedene Semester Zulassungszahlen festgesetzt und zeitweise zusätzliche Studienplätze vergeben; der Antragsteller rügt die von der Hochschule bzw. dem Verwaltungsgericht angesetzte Schwundberechnung. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht. Streitentscheidend ist, ob und in welchem Umfang gerichtlich ermittelte oder nachträglich vergebene Studienplätze auf die Bestandszahlen und damit auf den Schwundausgleich anzurechnen sind. • Die Überprüfung der Beschwerde beschränkt sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe; diese genügen nicht, um den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die berechnete Korrektur des Schwundausgleichsfaktors führt nur zu einer marginalen Erhöhung der Semesterkapazität und bestätigt die vom Verwaltungsgericht festgestellte Zahl von 202 Studienplätzen. • Nach § 16 KapVO ist Schwundausgleich nur erforderlich, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge ausgeglichen werden. Zweck der Regelung ist, Ausbildungsplätze nicht ungenutzt zu lassen; daher ist der maßgebliche Anfangsbestand grundsätzlich die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger, es sei denn, diese liegt unter der normierten Zulassungszahl, dann gilt die Zulassungszahl als Anfangsbestand. • Die Hochschule bestimmt den Stichtag zur Bestandserhebung; ob Schwund statistisch erkennbar ist, kann stichtagsabhängig sein. Gerichtlich ermittelte Kapazitäten führen nicht automatisch dazu, dass die Hochschule ihre Zulassungszahl rückwirkend über die festgesetzte Zahl hinaus zu erhöhen hat; sie kann im Interesse vollständiger Kapazitätsausnutzung nachträglich weitere Plätze vergeben, ist hierzu aber nicht verpflichtet. • Plätze, die gerichtlich ermittelt wurden, aber nicht einzelnen Bewerbern zugewiesen wurden, sind nicht generell der Bestandszahl zuzurechnen. Gleiches gilt für Studienplätze, die an Bewerber vergeben wurden, die nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt waren; solche Vergaben müssen im Schwundausgleich nicht zwingend unberücksichtigt bleiben, sind aber nicht zwingend anzurechnen. • Die Schwundberechnung braucht nicht getrennt nach vorläufigen/ endgültigen oder nach Voll-/Teilstudienplätzen zu erfolgen. Teilstudienplätze beanspruchen dieselbe vorklinische Kapazität wie Vollstudienplätze und sind daher in die Bestandszahlen einzubeziehen. • Konkrete Anwendung: Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestandszahlen (u. a. Zulassungszahlen II/2005: 161 für Sommer 2005, 192 für Winter 2005/2006) ergibt sich eine Übergangsquote von 0,9776; dies führt zur bestätigten Kapazität von 202 Studienplätzen, sodass dem Antragsteller kein Anspruch auf den beantragten Teilstudienplatz zusteht. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die berechnete Korrektur des Schwundausgleichsfaktors ändert die Semesterkapazität nicht in der Weise, dass dem Antragsteller ein Teilstudienplatz zuzuweisen wäre. Entscheidend ist, dass die einschlägigen Bestandszahlen (maßgeblich sind die festgesetzten Zulassungszahlen, gegebenenfalls ergänzt um tatsächlich zugewiesene Plätze) zu einer Kapazität von 202 Studienplätzen führen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, gerichtlich ermittelte, aber nicht einzelnen Bewerbern zugewiesene Plätze rückwirkend als Bestandszahlen zu berücksichtigen; nachträgliche Vergaben kann sie vornehmen, muss sie aber nicht. Deshalb besteht kein durchsetzbarer vorläufiger Anspruch des Antragstellers auf Zuweisung des begehrten Platzes.