Urteil
2 K 7451/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1217.2K7451.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1980 geborene, seit Juni 2010 nach zweijähriger Ehe geschiedene Kläger erwarb im August 2010 durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Sozialwissenschaften/Politik und Deutsch. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde er als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit im Angestelltenverhältnis eingestellt und zur Dienstleistung dem H. -C. -Gymnasium in S. zugewiesen. Nach erneuter amtsärztlicher Untersuchung wurde er im Dezember 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. 3 In den Sommerferien des Jahres 2011 kam es zu sexuellen Handlungen mit einer zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alten Schülerin des H. -C. -Gymnasiums in S. , die der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt unterrichtete. Nach einer Phase des Kennenlernens durch Gespräche in den Pausenzeiten, einem gemeinsamen Essen, an dem eine weitere Schülerin des H. -C. -Gymnasiums teilnahm, verbrachten der Kläger und die zuerst genannte Schülerin einen Kurzurlaub in Amsterdam für die Dauer von zweieinhalb Tagen, von dem die Erziehungsberechtigten erst nachträglich Kenntnis erhielten. In diesem Urlaub kam es zu sexuellen Handlungen, die sich bis zum einvernehmlichen Ende der Beziehung im September 2011 wiederholten. Der Kläger wusste, dass die Schülerin, mit der er eine Beziehung unterhielt, minderjährig war. Nach einem Dienstgespräch am 22. Dezember 2011 sprach der Beklagte unter dem 11. Januar 2012 gegenüber dem Kläger eine Missbilligung aus, behielt sich jedoch die erneute Prüfung einer Entlassung vor, falls in einem Disziplinarverfahren neue belastende Tatsachen bekannt würden. Damit verbunden war eine Versetzung des Klägers an das I. in T. , an dem er nach wie vor unterrichtet. Von einer Entlassung habe er abgesehen, weil er ihm – dem Kläger – aufgrund seiner Aussage, dass er den Fehler einsehe und ihn bereue sowie seiner Versicherung, dass Wiederholungen nicht vorkommen würden, ein gewisses Vertrauen entgegenbringe. 4 Unter dem 3. Februar 2012 hob der Beklagte seine Missbilligung auf und leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. In diesem Rahmen räumte er die oben beschriebenen Kontakte zu den Schülerinnen ein. An der Befragung der Schülerinnen nahm der Kläger mangels vorheriger Unterrichtung durch den Beklagten nicht teil, verzichtete aber später auf sein Befragungsrecht. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens ausgesetzt. Im Rahmen der Anhörung zum Entlassungsverfahren betonte der Schulleiter des Is zunächst das untadelige Verhalten des Klägers an der neuen Schule, den Umstand, dass der Kläger in einer geregelten Beziehung lebe, und seine Einschätzung, dass der Kläger aus seinem Fehlverhalten seine Lehre gezogen habe. Statt der geplanten Entlassung sprach er zudem die Möglichkeit an, die Probezeit des Klägers zu verlängern. Der Kläger selbst erläuterte einleitend seine Eheprobleme infolge der beruflicher Anforderungen einschließlich der notwendigen Bemühungen zur Gewichtungsreduzierung, um in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, und trug weiter vor, er sei zunächst von den Schülerinnen in seiner Funktion als Schülervertretungslehrer angesprochen worden. Auslöser sei gewesen, dass sich die Schülerinnen in einen Lehrerkollegen verliebt hätten. Wegen der komplexen Sachlage, eine Schülerin habe zudem angegeben, sich im falschen Körper zu befinden, sei man in einen engeren Kontakt, v.a. über Facebook, eingetreten, in dessen Verlauf die privaten Gesprächsanteile immer mehr an Übergewicht gewonnen hätten. Die Grenzüberschreitung zwischen beratender Tätigkeit und zunehmenden privaten Kontakten sei ihm aus heutiger Sicht völlig unverständlich. Aus beruflicher Unerfahrenheit habe er das einsetzende Stalking der Schülerinnen nicht frühzeitig unterbunden. Kurz vor den Sommerferien habe er als Berufsanfänger eine sehr stressige Zeit erlebt. Mit Beginn der Sommerferien sei er aufgrund der nunmehr zur Verfügung stehenden freien Zeit in ein Loch gefallen. Während dieser Phase intensivierte sich der Kontakt zu einer Schülerin in dem bekannten Umfang. Zwischen ihm und der Schülerin sei Stillschweigen vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei jedoch nach und nach auch durch Handlungen der anderen Schülerinnen unterlaufen worden. In einem Gespräch in seiner Wohnung, an dem auch seine Freundin und eine weitere Person teilgenommen hätten, sei ein letztes Mal Stillschweigen vereinbart worden, verbunden mit seinem Versprechen, eine Therapie zu beginnen. Auch dieses Stillschweigen habe nicht lange Bestand gehabt. Schließlich sei er von der Schulleitung zum Gespräch einbestellt worden. Dort habe er den Sachverhalt sofort und umfassend eingeräumt. Nach den anfänglichen Reaktionen und Maßnahmen des Beklagten sei er von der beabsichtigten Entlassung überrascht worden. Gemeinsam mit der Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dr. med. N. habe er erfolgreich an der stärkeren Trennung von beruflicher und privater Sphäre gearbeitet. Sein Privatleben sei stabil. Seinen Dienstpflichten an der neuen Schule sei er umfassend nachgekommen. Zu bedenken sei auch seine ihm durch eine Entlassung drohende Arbeitslosigkeit ohne realistische Chance auf Wiedereinstellung. Seitens seines Prozessbevollmächtigten wird in den Vordergrund gestellt, dass die betroffene Schülerin niemals vom Kläger unterrichtet worden sei, die Schülerin kein Kind mehr gewesen sei und einvernehmlich mit dem Kläger sexuelle Handlungen vorgenommen habe, der Kläger nicht zur Geheimhaltung der Beziehung gedrängt habe, die sexuellen Handlungen weit außerhalb des schulischen Bereichs, relativ selten und nur über einen begrenzten Zeitraum stattgefunden hätten, die Schülerin eigenen Angaben zufolge keine Schäden davongetragen habe und der Kläger von einer Unterrichtung seines damaligen Schulleiters auf Wunsch der Schülerin zunächst Abstand genommen habe. Eine Geldbuße und evtl. Verlängerung seiner Probezeit werde er in jedem Fall akzeptieren. 5 Nach Zustimmung durch Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat – letztere erfolgte am 27. September 2012 nach Erörterung – entließ der Beklagte den Kläger durch Verfügung vom 12. Oktober 2012 gemäß § 28 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt werde, aus dem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, er habe das notwendige distanzierte Lehrer-Schüler-Verhältnis in inakzeptabler Weise durchbrochen. Insbesondere Eltern betroffener Kinder müssten darauf vertrauen können, dass die dem Einfluss und den Erziehungsaufgaben der Schule anvertrauten Kinder unsittliche Annäherungen oder gar Übergriffe nicht zu befürchten hätten. Dieses Vertrauensverhältnis sei – auch in Beziehung zum Dienstherrn – unheilbar zerstört worden. Ein auch nur begrenztes Wiederholungsrisiko könne nicht in Kauf genommen werden. Verstoße ein Lehrer gegen seine Pflicht in so eklatanter Weise, sei er als Lehrer regelmäßig untragbar. Eine zweite Bewährungschance könne allenfalls in Ausnahmefällen eingeräumt werden. Die Zustellung erfolgte am 18. Oktober 2012. 6 Der Kläger hat am 29. Oktober 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen noch vor: Die Umstände, dass er bis zum heutigen Tage in gemischten Klassen beanstandungsfrei Unterricht abhalte, das Fehlverhalten an keiner der beiden Schulen einem weiteren Personenkreis bekanntgeworden sein dürfte, die Befragung der Schülerinnen im Vorermittlungsverfahren keine neuen Erkenntnisse zu Tage habe treten lassen, die den Meinungswandel des Beklagten nachvollziehbar erscheinen ließen und der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2012 und seine Entlassungsverfügung vom 12. Oktober 2012 daher in Widerspruch stehen dürften, führten dazu, dass die Entlassung zu weitgehend sei. Andernfalls hätte es nahegelegen, die Entlassungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbinden, was nicht geschehen sei. In existenzieller Hinsicht sei der Kläger von Arbeitslosigkeit und ein Leben auf der Grundlage von „Hartz IV“ bedroht, verbunden mit einer sozialen Ächtung in seinem familiären und sonstigen Umfeld. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 12. Oktober 2012 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor: Die nach weitergehender Sachverhaltsprüfung festgestellten wiederholten sexuellen Handlungen des Klägers mit einer 16 Jahre alten Schülerin über einen Zeitraum von mehreren Wochen verletzten die Kernpflichten einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen in erheblicher Weise. Dieser Verstoß stelle ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches grundsätzlich mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme geahndet werde, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Minderungsgründe vorlägen. Zugunsten des Klägers sei lediglich zu berücksichtigen, dass er die Vorwürfe eingeräumt und sich mittlerweile in Therapie begeben habe. Einschränkend sei jedoch anzuführen, dass er sich nicht selbst offenbart habe, sondern den Vorwurf erst eingeräumt habe, als sein Schulleiter ihn damit konfrontiert gehabt habe. Unerheblich – im Sinne eines durchgreifenden Milderungsgrundes - sei, dass die betroffene Schülerin von dem Kläger nicht unterrichtet worden sei. Die Einhaltung der gebotenen Distanz obliege allen Lehrkräften der jeweiligen Schule. Die Kontaktaufnahme in den Pausenzeiten weise einen dienstlichen Bezug auf, der nicht dadurch aufgelöst werde, dass die nachfolgenden Treffen zwischen dem Kläger und der Schülerin außerhalb der Unterrichtszeiten im privaten Umfeld stattgefunden hätten. Auch die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen lasse den Vorwurf nicht in einem milderen Licht erscheinen. Die Entlassungsverfügung werde auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG gestützt. 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Vorermittlungsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG gestützte Verfügung des Landrats ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. 17 Die Bezirksregierung E. ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen und § 1 Abs. 4 Satz 2 Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums als nachgeordnete Behörde für die Entlassung des Klägers zuständig gewesen. 18 Der Kläger wurde vor der Entlassung mit Schreiben vom 31. Mai 2012 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. 19 Auch hat die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 17 Abs. 1 LGG mitgewirkt und ebenso wie der Personalrat der Personalmaßnahme zugestimmt. 20 Ob im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Beteiligung des Personalrates bestanden hat, weil § 74 Abs. 3 LPVG in der hier zur Anwendung kommenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 die Mitwirkung des Personalrates bei Entlassung von Beamten auf Probe nur dann vorsieht, wenn der Beamte einen Antrag auf Beteiligung des Personalrates stellt und letzteres nach Aktenlage nicht feststellbar ist, kann offenbleiben. 21 Schließlich wurden die Formvorschriften des § 28 Abs. 1 LBG beachtet. 22 Der Kläger ist auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG materiell-rechtlich ermächtigt gewesen, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat zu entlassen. 23 Die ausgesprochene Entlassung auf kann primär auf Nr. 1 gestützt werden. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 24 Der Kläger hat sich nach § 47 Abs. 1 BeamtStG eines Dienstvergehens schuldig gemacht, weil er schuldhaft die ihm als Lehrer obliegenden Pflichten verletzt hat. Aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Landesverfassung sowie § 42 SchulG NRW folgen allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Schulverhältnis, die u.a. auch die Sorge um das Wohl der Schüler unter Berücksichtigung des Rechts der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, beinhalten. Dazu zählt selbstverständlich auch die Pflicht des Lehrpersonals, die körperliche und geistige Integrität von Schülern, insbesondere dann, wenn sie noch minderjährig sind, zu wahren. Dazu gehört die Verpflichtung des Lehrers, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. 25 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 -, juris Rn 100 f. und OVG Rheinland-Pfalz (RP), Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 -, NVwZ-RR 2012, 557. 26 Gegen die vorstehend dargelegten Dienstpflichten hat der Kläger in gravierender Weise verstoßen, indem er im Zeitraum der Sommerferien 2011 mit einer damals 16 Jahre alten Schülerin eine sexuelle Beziehung unterhielt. 27 Dieses Dienstvergehen führt zu einem endgültigen, nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern. Ein Beamter auf Lebenszeit wäre nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zwingend aus dem Dienst zu entfernen gewesen. 28 Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW bemisst sich die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern führen danach jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen. 29 Dazu hat das OVG RP in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 – unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerwG und anderer Obergericht wie folgt ausgeführt: 30 … 31 a) Sexuelle Übergriffe auf Minderjährige sind in zweifacher Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie stellen einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der Betroffenen dar, den diese wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten können. Derartige Verhaltenswiesen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden nachhaltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes oder Jugendlichen zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987 – 1 D 141/86 -, BVerwGE 83, 303 [304 f.]; BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 -, juris Rn. 85). 32 b) Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich durch Anreize oder Provokationen seitens der Schüler zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat. Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn 98). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 96). 33 c) Neben den schädlichen Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bestimmt auch die Beeinträchtigung des – schulgesetzlich besonders geschützten – Vertrauens der Eltern in erheblicher Weise das Ausmaß des Vertrauensverlustes. Eltern müssen sich – ebenso wie ihre Kinder – darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektpersonen gegenübertreten und denen sie gehorchen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Befriedigung des Sexualtriebs ausnutzen. Dieses berechtigte, für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Eltern und Schule und damit für die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags unabdingbare Vertrauen wird durch sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern in erheblichem Maße zerstört. Bei einem Bekanntwerden derartiger Vorfälle ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur die Schüler, sondern auch ihre Eltern dem Lehrer nicht mehr ohne erhebliche Vorbehalte gegenüber treten können. Ihnen ist nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die nicht gewährleisten kann, dass die Kinder dort vor Nachstellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 B 10048/11.OVG –, n.v.). Dies widerspräche dem staatlichen Schutzauftrag in elementarster Weise; der Kläger ist vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, sexuell anstößiges Verhalten von Lehrern gegenüber Kindern und Jugendlichen umgehend aufzugreifen und einer disziplinarischen Klärung zuzuführen. 34 d) Nach alledem versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02 –, juris Rn. 38). Derartige Dienstvergehen haben daher in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. 35 … 36 Diesen Wertungen schließt sich der Einzelrichter im hier vorliegenden Verfahren vollumfänglich an. Sie werden von den Stellungnahmen der Schulleitungen nicht erschüttert. 37 Außergewöhnliche Milderungsgründe, die möglicherweise ein Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger hat die betroffene Schülerin zwar nicht als Klassen- oder Fachlehrer unterrichtet. Er hatte aber insoweit eine besondere Vertrauensstellung, als die Anbahnung des Kontaktes in seiner Eigenschaft als Schülervertretungslehrer erfolgt ist. Darüber hinaus besteht der Anspruch von Schülern und Eltern auf Schutz vor Übergriffen ausnahmslos gegenüber allen Lehrern der Schule. Die sexuelle Beziehung zu der damals minderjährigen Schülerin dauerte mehrere Wochen und gipfelte in einem Auslandsaufenthalt, von dem die Eltern der Schülerin erst nachträglich erfahren haben. Ob der Kläger mit seinem Verhalten zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat, kann dahinstehen. Straf- und Disziplinarverfahren sind von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt. Im Strafrecht wird in erster Linie ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, während die Disziplinarmaßnahme an einen Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses anknüpft und darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. 38 OVG RP, a.a.O. m.w.N. 39 Die Durchführung einer Therapie vermag den Verbleib des Klägers im Beamtenverhältnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die vom Kläger zur Gerichtsakte eingereichte fachärztliche Bescheinigung der behandelnden Fachärztin für Neurologie – Psychotherapie – vom 12. Dezember 2013 lässt schon angesichts ihrer sprachlichen Unschärfe den Erfolg der ärztlichen Behandlung weitestgehend offen. Selbst bei einem konkreten Therapieerfolg kann der mit dem Dienstvergehen verbundende Vertrauensverlust nicht kompensiert werden. Zum einen könnte der Dienstherr nicht gewährleisten, dass die in der Obhut der Schule gegebenen Kinder vor Übergriffen seitens des Klägers sicher wären. Zum anderen könnte aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung des Klägers durch Schüler, Eltern und ggf. auch Kollegen bei Bekanntwerden der näheren Umstände seiner Versetzung ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aller Voraussicht nach nicht aufrecht erhalten werden. 40 Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Entlassung eines Probebeamten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bereits die Kürzung der Dienstbezüge bei einem Lebenszeitbeamten ausreicht. Eine solche Disziplinarmaßnahme hätte der Kläger im Status eines Beamten auf Lebenszeit in jedem Fall verwirkt. 41 Rechtlich unbedenklich ist es, wenn der Beklagte zugleich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG annimmt. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Bewertung des Beklagten, dass dies der Fall sei, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 42 Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 7 Abs. 1 LVO), wobei sich die Bewährung unter anderem auf den Bereich der persönlichen Eignung des Beamten erstreckt. Zur Eignung gehört neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung. Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernst zu nehmende begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Hierbei muss die laufbahnrechtliche Probezeit nicht stets voll ausgeschöpft werden. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, ist der Beamte schon zu diesem Zeitpunkt zu entlassen. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1990 – 2 C 35/88 -, NVwZ 1991, 170; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 12 A 1682/98 -. 44 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Zur Verneinung einer Bewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind, 45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - (BVerwGE 85, 177) m.w.N. und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 - (BVerwGE 106, 263). 46 Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, den Kläger wegen fehlender Bewährung in der Probezeit zu entlassen, nicht zu beanstanden. Er hat sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, da er keine Gewähr dafür bietet, seinen Grund- und Verhaltenspflichten nachzukommen. Das Verhalten der Beamten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. 47 Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG vor, so dass der Kläger zu entlassen war. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit es in der genannten Vorschrift heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden“ , wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 ‑, BVerwGE 85, 177; Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 C 26/97 ‑, BVerwGE 108, 64, jeweils zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung. 49 Dem Beklagten kann nicht vorgehalten werden, er habe ermessensfehlerhaft nicht gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LVO über eine Verlängerung der Probezeit entschieden. Kann hiernach die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. auch § 10 BeamtStG). Die regelmäßige Probezeit beträgt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO drei Jahre und endet im Falle des Klägers im Dezember 2013. Die Verlängerungsoption hat der Beklagte zu Recht ausgeschlossen. Steht nämlich die Nichtbewährung unumstößlich fest und kann der Beamte sich deshalb auch in einer Probezeitverlängerung nicht mehr bewähren, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen. Es widerspräche der Fürsorgepflicht, den Beamten unnötig lange in Ungewissheit über sein dienstrechtliches Schicksal zu lassen. Ihm muss daher, sobald die mangelnde Bewährung feststeht, die erforderliche Umstellung ermöglicht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entlassung auf Mängel gestützt worden ist, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht hätten beheben lassen, 50 vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt Stand 01/04, § 34 Rn. 100, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. 51 So liegt der Fall hier. Der Beklagte musste eine Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit auch nicht durch die zunächst ausgesprochene Missbilligung und den vorläufigen Verbleib des Klägers im Schuldienst mangels Anordnung des Sofortvollzugs der angefochtenen Entlassungsverfügung in Betracht ziehen. Zusammen mit der ausgesprochenen Missbilligung hat der Beklagte die Prüfung einer Entlassung nicht kategorisch ausgeschlossen. Dazu hätte es einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedurft, die der Beklagte aber nicht abgegeben hat. Mit Durchführung des Disziplinarverfahrens musste der Kläger damit rechnen, dass es bei der Missbilligung nicht endgültig verbleibt. Folgerichtig hat der Beklagte im Februar 2012 sodann seine Missbilligung aufgehoben. 52 Der Beklagte hat schließlich § 28 Abs. 2 LBG NRW beachtet. Danach tritt die Entlassung hier mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird (vgl. letzten Halbsatz). 53 Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 55 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 56 Gründe, die Sprungrevision zuzulassen, liegen ebenfalls nicht vor, § 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.