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Urteil

2 A 10925/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0206.2A10925.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Auch nach der Neufassung des § 45 Abs 2 S 2 BeamtVG (durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 [BGBl I S. 3926]) ist dem Urteil des Arztes, den der von dem Unfall betroffene Beamte befragt hat, bei der Bestimmung des Fristbeginns zur Meldung weiterer Dienstunfallfolgen ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Selbst wenn der Beamte jemals ein Bewusstsein von der Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfallereignis und seinem Leiden gehabt haben sollte, darf er seine Meinung aufgeben, wenn der ihn behandelnde Arzt einen solchen Zusammenhang nicht bestätigt oder ausschließt. (Rn.64) 2. Der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs 3 S 2 BeamtVG über die Anerkennung des Dienstunfalls kommt regelmäßig keine Bindungswirkung hinsichtlich des Nichtvorliegens dort nicht benannter Unfallfolgen zu (keine negative Bindungswirkung). (Rn.74)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Juni 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die (jeweils) beiden Bescheide des Beklagten vom 8. Juni 2022 und 21. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2022 werden aufgehoben. Des Weiteren wird der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. August 2022 und 9. November 2022 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Kostenerstattungsanträge vom 28. Juli 2022, 28. September 2022 und 31. Oktober 2022 Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 909,28 € zu gewähren. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach der Neufassung des § 45 Abs 2 S 2 BeamtVG (durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 [BGBl I S. 3926]) ist dem Urteil des Arztes, den der von dem Unfall betroffene Beamte befragt hat, bei der Bestimmung des Fristbeginns zur Meldung weiterer Dienstunfallfolgen ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Selbst wenn der Beamte jemals ein Bewusstsein von der Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfallereignis und seinem Leiden gehabt haben sollte, darf er seine Meinung aufgeben, wenn der ihn behandelnde Arzt einen solchen Zusammenhang nicht bestätigt oder ausschließt. (Rn.64) 2. Der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs 3 S 2 BeamtVG über die Anerkennung des Dienstunfalls kommt regelmäßig keine Bindungswirkung hinsichtlich des Nichtvorliegens dort nicht benannter Unfallfolgen zu (keine negative Bindungswirkung). (Rn.74) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Juni 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die (jeweils) beiden Bescheide des Beklagten vom 8. Juni 2022 und 21. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2022 werden aufgehoben. Des Weiteren wird der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. August 2022 und 9. November 2022 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Kostenerstattungsanträge vom 28. Juli 2022, 28. September 2022 und 31. Oktober 2022 Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 909,28 € zu gewähren. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die mit (jeweils zwei) Bescheiden des Beklagten vom 8. Juni 2022 und 21. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2022 ausgesprochene Rückforderung (vorläufig) gewährter Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 2.838,93 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, hierzu nachfolgend unter I.). Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die mit ihren Kostenerstattungsanträgen vom 28. Juli 2022, 28. September 2022 und 31. Oktober 2022 geltend gemachten Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 909,28 € zu. Die insoweit ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 1. August 2022 und 9. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2022 sind ebenfalls rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hierzu nachfolgend unter II.). Zur Anwendung gelangt vorliegend das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –) in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls der Klägerin geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), da sich die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich – in der Regel den Beamten begünstigende – Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, BVerwGE 163, 49 und juris Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 10395/13.OVG –, juris Rn. 30). Das zum 1. Juli 2013 in Kraft getretene rheinland-pfälzische Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – sieht eine derartige Neuregelung der hier streitgegenständlichen Vorschriften über Unfallfürsorgeleistungen (§§ 30 ff. BeamtVG), hinsichtlich derer sich zwischen der früheren und jetzigen Rechtslage für den konkreten Fall aber auch keine Unterschiede ergeben, nicht vor (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. April 2020 – 2 A 10126/20.OVG –, n.v., BA S. 3 f.). I. Zu Unrecht hat der Beklagte Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 2.838,93 € mit jeweils zwei Bescheiden vom 8. Juni und 21. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, der mit § 7 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG identisch ist. Hiernach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG auch die Unfallfürsorge beinhalten, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, da insoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die vom Beklagten mit den vorgenannten Bescheiden zurückgeforderten Beträge, die zuvor mit Bescheiden vom 3. November und 17. Dezember 2020 sowie 9. April und 14. Juli 2021 unter dem Vorbehalt geleistet worden waren, die Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Heilbehandlungskosten oder ihre Kausalität nicht bestätigt werden sollte, sind nicht „zuviel“ gezahlt. Der Klägerin steht insoweit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, die auch das Heilverfahren umfasst (§§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 BeamtVG), zu. Nach den überzeugenden Feststellungen im Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. F. vom 16. Februar 2023, die sich der Senat zu eigen macht, sind die geltend gemachten Körperschäden und deswegen notwendigen Behandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 23. Januar 2011 zurückzuführen (1.). Soweit dies im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als „Hüftbeschwerden“ zusammengefassten Erkrankungsbilder erforderlich war, hat die Klägerin auch die Frist zur (Nach-)Meldung weiterer Dienstunfallfolgen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eingehalten (2.). Der Erstattung der weiteren hier streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten stehen gleichfalls keine Hindernisse entgegen (3.). 1. Nach § 30 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der wie die Klägerin in Ausübung des Dienstes durch einen Dienstunfall einen Körperschaden erleidet, Unfallfürsorgeleistungen, die unter anderem die Erstattung von Heilbehandlungskosten (§ 33 BeamtVG) umfassen. Die Gewährung dieser Leistungen setzt den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass der Dienstunfall eine wesentliche Teilursache des Körperschadens darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –, juris Rn. 7). Die Darlegungs- bzw. Beweislast liegt hinsichtlich des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs beim Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 24.92 –, juris Rn. 17; Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 12; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris Rn. 18). Es gelten dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach ausgeschlossen sein muss, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Im Falle der Nichterweislichkeit der Kausalität („non liquet“) trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen einer auf dem Dienstunfall beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Ls. 1 und Rn. 12 ff., vgl. insgesamt zum Vorstehenden: OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 10395/13.OVG –, juris Rn. 34 sowie Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 A 11082/12.OVG –, juris Rn. 28). Eine solche Beweislastentscheidung, die in der – hier nicht unmittelbar einschlägigen – Situation der Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen wiederum nicht den Beamten, sondern den Dienstherrn trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris Rn. 19 f.), ist vorliegend allerdings nicht erforderlich. Der notwendige Ursachenzusammenhang ist vielmehr zweifelsfrei sowohl in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht als „Hüftbeschwerden“ zusammengefassten Leiden der Klägerin als auch das Beschwerdebild der muskulären Dysbalancen während des Gangzyklus bzw. der dies auslösenden strukturellen Veränderungen der Muskelsehneneinheit der rechten Wade gegeben. Als Ergebnis seiner Begutachtung hat der von der Klägerin beauftragte Sachverständige in dem schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten ohne jede Einschränkung festgestellt, dass die Klägerin an einer unfallabhängigen Muskelatrophie des rechten Wadenmuskels und infolge der damit einhergehenden muskulären Dysbalance während des Gangzyklus an einer Entzündung der Schleimbeutel im Bereich beider Hüftgelenke bzw. der Sehnenansätze der Hüftmuskulatur („Bursitis trochanterica bzw. Enthesiopathie der Hüftmuskulatur am Trochanter major bds. [links führend])“ leidet. Zur weiteren Begründung verweist der Senat an dieser Stelle auf die Ausführungen des Privatdozenten Dr. F. in seinem entsprechenden Gutachten vom 16. Februar 2023 (Bl. 201-214 d. GA), die der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat. Die dieser eindeutigen gutachterlichen Bewertung noch entgegenstehenden Begutachtungsergebnisse des Amtsarztes (Stellungnahmen vom 23. Juli 2020 und 20. August 2020) bzw. der von diesem beauftragten Fachgutachter Dr. A. und Dr. B. (Fachgutachten vom 11. Juli 2020 und ergänzende Stellungnahme vom 2. November 2020) rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Den Aussagen eines Parteigutachtens ist zwar grundsätzlich nur ein eingeschränkter Beweiswert gegenüber einem amtsärztlichen Gutachten zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 – 1 DB 13.02 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Juli 2002 – 1 DB 7.02 –, WKRS 2002, 27412 Rn. 19; Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –, juris Rn. 12). Weicht jedoch die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes nur dann Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen und die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt, wie hier, einen Facharzt einschaltet, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 10395/13.OVG –, juris Rn. 38; sowie Urteil vom 28. April 2011 – 2 A 10025/11.OVG –, ESOVGRP). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten amts- bzw. fachärztlichen Stellungnahmen hier kein Vorrang zu. Abgesehen davon, dass es sich bei dem umfassenden Gutachten des Privatdozenten Dr. F. vom 16. Februar 2023, obwohl auch dies letztlich ein Parteigutachten darstellt, nicht allein um eine bloße Aussage eines behandelnden Arztes handelt und die seitens des Beklagten zuvor eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen in zeitlicher Hinsicht durch diese aktuelle Begutachtung durch den Chefarzt der Abteilung für orthopädische und traumatologische Fußchirurgie der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. auch überholt sein dürften, beruhen die medizinischen Beurteilungen der Fachärzte Dr. A. und Dr. B., auf die sich der Amtsarzt jeweils berufen hat, nicht auf ausreichenden Tatsachengrundlagen. Sie sind auch im Übrigen nicht in sich stimmig und nicht nachvollziehbar. So hat die Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen und unter Darstellung ihrer Trainingsgewohnheiten erläutert, dass und aus welchen Gründen die von den Gutachtern Dr. A. und Dr. B. ihrer Bewertung zugrunde gelegte Inaktivität ab dem Jahr 2018 unzutreffend ist. Tatsächlich – so ihre glaubhaften Schilderungen – habe sie beispielsweise, wenn auch nur noch in einem „normalen“ Ausmaß, weiterhin regelmäßig Muskeltraining betrieben, weswegen auch der Zustand ihrer Muskulatur für eine Frau ihres Alters immer noch überdurchschnittlich ausgeprägt gewesen sei, was im Übrigen durch die schon im Verwaltungsverfahren von ihr vorgelegte Körperzusammensetzungsanalyse der J.-Klinik, aus der sich eine Gesamtmuskelmasse von 44 % ergibt, bestätigt wird (Bl. 238 d. VA). Auch die Aussage in den Fachgutachten aus dem Verwaltungsverfahren, dass ein peritrochantäres Schmerzsyndrom, zu der die bei der Klägerin diagnostizierte chronische Bursitis gehört, „häufig in der Bevölkerung auftrete“, ohne mögliche Alternativursachen zu benennen oder eine nähere zahlenmäßige Konkretisierung derartiger Beschwerdebilder ohne feststellbare Ursache vorzunehmen, erweist sich als wenig belastbar und stichhaltig. Ersichtlich unvollständig ist ferner die von den Fachgutachtern Dr. A. und Dr. B. vorgenommene Auswertung der Fachliteratur bzw. die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, in der Literatur fänden sich keine Untersuchungen zum gehäuften Auftreten von Trochantertendinosen bei „Z.n. Achillessehnenrupturen“, die mit der im vorliegenden Fall gerade entscheidenden Erkenntnislage so nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Denn schon die von der Klägerin vorgelegte Habilitationsschrift des sie begutachtenden Privatdozenten aus dem Jahr 2019, aber auch die im Literaturverzeichnis des entsprechenden Gutachtens dieses Sachverständigen aufgeführten Fundstellen aus den Jahren zuvor bestätigen, dass eine Vielzahl wissenschaftlicher Erkenntnisse zum unmittelbaren Einfluss einer Achillessehnenruptur, insbesondere bei komplikationsbehaftetem Heilungsverlauf, auf den gesamten Bewegungsablauf des menschlichen Körpers existiert. Die Klägerin hat aber vor allem vollkommen zu Recht darauf hingewiesen – und hierauf kommt es in erster Linie auch an –, dass die Sachverständigen Dr. A. und Dr. B. sich allein auf eine beobachtende Ganganalyse gestützt haben. Ungeachtet der konkreten Abläufe dieser Untersuchungsmethode – die Klägerin hat geschildert, sie habe in einem ca. 3-4 Meter langen fensterlosen Raum lediglich einmal „hin und zurück“ schreiten müssen – ist ohne weiteres einsichtig, zudem durch die vorliegenden Fachbeiträge (vgl. etwa Anlage K 17 zur Klagebegründung „Ganganalyse im Spannungsfeld zwischen Mensch und Technik“, Thomas Jöllenbeck, Bl. 96-100 d. GA) und insbesondere die nachfolgenden Erkenntnisse des Privatdozenten Dr. F. eindrucksvoll belegt, dass die sog. instrumentierte Ganganalyse, auf der das klägerseits eingeholte Gutachten beruht, sich sowohl in Präzision als auch Aussagekraft signifikant von einer rein subjektiven Bewegungsbeschreibung auf Basis der beobachtenden Ganganalyse abhebt und damit schon im Ausgangspunkt eine ungleich zuverlässigere Beurteilungsgrundlage bietet. Die Schlussfolgerungen des Privatdozenten Dr. F. in seinem Gutachten vom 16. Februar 2023, die der Beklagte selbst nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, ihnen folgen zu wollen, nicht in Frage gestellt hat, sind auch ansonsten ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie stützt seine medizinische Einschätzung auf die – ersichtlich vollständige – Auswertung der maßgeblichen (medizinischen) Unterlagen, die umfassende Anamnese und eingehende körperliche Befunderhebung bei der Klägerin sowie die Sichtung und Beurteilung der derzeit in der aktuellen medizinischen Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse zu (komplikationsbehafteten) Heilungsverläufen einer Achillessehnenruptur. Insbesondere beruht seine Einschätzung – wie schon oben ausgeführt – auf einer instrumentierten (beobachterunabhängigen) Ganganalyse (konkret einer Gang- und Laufbandanalyse inklusive Pedobarograpahie und Videoanalyse), durch die (erstmals) eine deutlich verminderte Muskelaktivität in der Abstoßphase der rechten unteren Extremität nachgewiesen werden konnte, die kompensatorisch nicht nur zu einer vermehrten Belastung während der Landungsphase auf der linken Seite führt, sondern zugleich zu einer vermehrten Muskelaktivität der rechten Hüftmuskulatur, um das Defizit der rechten Wadenmuskulatur ausgleichen zu können. Nach einer zusammenfassenden Bewertung kommt der Sachverständige schließlich zu dem schlüssigen Ergebnis, dass die Klägerin dienstunfallbedingt nicht nur an der – ohnehin zeitnah nach dem Dienstunfallereignis bereits durch den Amtsarzt festgestellten – Atrophie des rechten Wadenmuskels, sondern infolge dessen auch an einer muskulären Dysbalance während des Gangzyklus leidet, die zu den bei ihr zuletzt diagnostizierten Entzündungen im Bereich beider Hüftgelenke bzw. der Hüftmuskulatur führt. Dieses Gutachtensergebnis fügt sich nahtlos in die weiteren fachärztlichen Stellungnahmen ein, die – so beispielsweise der Klinische Direktor der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Krankenhauses K. Prof. Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 25. März 2020 (Bl. 75 RS d. GA) oder der Facharzt für Orthopädie Dr. M. in seinem umfassenden Arztbericht vom 21. April 2021 (Bl. 78-92 d. GA) – einen Zusammenhang zwischen dem dienstunfallbedingten muskulären Defizit am rechten Unterschenkel, der darauf beruhenden muskulären Dysbalance der gesamten Bewegungskette und den Hüftbeschwerden ebenfalls eindeutig bestätigen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Privatdozenten Dr. F. nach alledem und nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung des Gutachtens an und macht sie sich zu eigen, zumal der Beklagte eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme, die auf die Erwägungen im Privatgutachten eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum sie ihnen nicht folgt, nicht vorgelegt hat (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 5 LA 58/07 –, juris Rn. 12). 2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen steht der (endgültigen) Gewährung von Heilbehandlungskosten für die den eingereichten Rechnungen und Verordnungen zugrunde liegenden Diagnosen, die entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil als „Hüftbeschwerden“ zusammengefasst werden können, auch nicht die in § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG normierte Meldefrist entgegen. Dies betrifft im Einzelnen (vgl. bereits Ziffer I. 1. des Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 2023) die Rechnungen H 40 (Diagnosen „Enthesiopathie Trochanter major links Glut. medius Z.n. Achillessehnenruptur mit Defektheilung“, Anerkennungsbescheid vom 3. November 2020 und Rückforderungsbescheid 1 vom 21. Juni 2022), H 45 und H 46 (Diagnosen „Z.n. Achillessehnenruptur mit Defektheilung und muskulären Dysbalancen; therapiefraktäres Trochantersyndrom links führend mit Peritrochantitis und kleiner Ansatzverkalkung“, Anerkennungsbescheid vom 9. April 2021 und Rückforderungsbescheid 1 vom 8. Juni 2022), H 47 (Diagnosen „Bursitis trochanterica bds, Ausschluss Gelenkerguß bds“), H 48 (Diagnosen „instabile Hüfte; Knickfuß; Bursitis trochanterica bds., Ausschluss Gelenkerguß Hüfte bds., Ausschluss pathologisches Ganbild, V.a. neuromuskuläre Dysbalance und Entspannungsstörung“), H 50 (Diagnosen „myofasziales Beinschmerzen, Bursitis Z. n. Achillessehnenruptur rechts“), H 51 (Diagnosen „Trochantersyndrom bds., Bursitis, Z. n. Achillessehnenruptur rechts“), H 52 (Diagnose „Bursitis trochanterica bds“), H 53 (Diagnosen „Therapiefraktäres Trochantersyndrom links führend mit Peritrochantitis und kleiner Ansatzverkalkung“) und H 54 (Diagnosen „Therapiefraktäres Trochantersyndrom links führend mit Peritrochantitis und kleiner Ansatzverkalkung“, allesamt Gegenstand des Anerkennungsbescheids vom 14. Juli 2021 und des Rückforderungsbescheids 2 vom 8. Juni 2022). Zwar handelt es sich entgegen der Bewertung der Klägerin bei den diesen Heilbehandlungen zugrunde liegenden Beschwerden im Hüftbereich um neue Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist und nicht um bloße Fortwirkungen der ursprünglich festgestellten Unfallfolgen (a). Allerdings hat die Klägerin diese unter dem 4. November 2019 rechtzeitig (nach-)gemeldet (b). a) Der Senat folgt der Einschätzung der Vorinstanz, dass diese Leiden später auftretende Unfallfolgen darstellen, die erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auslösten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Gegenstand der Meldepflicht bei Dienstunfällen ist nicht nur der Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern sind auch die einzelnen Unfallfolgen. Auch eine weitere, erst später feststellbare Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG aus, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG gemeldet worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, BVerwGE 163, 49 Rn. 22 sowie Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36.20 –, BVerwGE 174, 209 und juris Rn. 34). Die in § 45 Abs. 2 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist ist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Unfall oder einzelne Unfallfolgen nicht mehr anerkannt werden können. Da ein Dienstunfall nach der Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG einen Körperschaden voraussetzt, muss der Dienstunfallmeldung entnommen werden können, welche Art von Körperschaden ein bestimmtes dienstliches Ereignis verursacht haben soll. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird daher stets nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden und Progredienzen gewahrt. Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen. Somit müssen in rechtlicher Hinsicht neue Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von bloßen Fortwirkungen der ursprünglich festgestellten Folgen abgegrenzt werden. Die diesbezüglich vorzunehmende Differenzierung zwischen einer weiteren Unfallfolge auf der einen Seite und einer absehbaren (typischen) Folge oder einer vorhersehbaren Verschlimmerung der unmittelbar aufgetretenen (Körper-)Schäden auf der anderen Seite bestimmt sich danach, ob es sich bei den neu geltend gemachten Unfallfolgen um selbständige, objektiv vom bisherigen Schaden unterscheidbare Körperschäden bzw. Erkrankungen mit jeweils eigenem Krankheitswert handelt, die in der Regel auch einer nach Art und Umfang unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Dem steht es gleich, wenn sich der ursprünglich bestehende Körperschaden bezogen auf das Gesamtbild der Symptome qualitativ in einer Weise verändert hat, dass bei natürlicher Betrachtung und gemessen an einer – ausgehend von dem gemeldeten Unfall bzw. Unfallschaden – typischen Entwicklung des Krankheitsverlaufs kein zu erwartendes Fortschreiten und auch keine vorhersehbare Verschlimmerung vorliegt. Eine solche Sachlage begründet die Verpflichtung, den neuen oder maßgeblich veränderten Gesundheitszustand als weiteren Körperschaden unter Wahrung der Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG zu melden (OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris Rn. 95 ff., Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 A 163/19 –, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – 3 B 22.539 –, juris Rn. 15; OVG RP, Beschluss vom 29. September 2021 – 2 A 11310/20.OVG –, n.v., BA S. 7). Bei der vorzunehmenden Abgrenzung ist – ggf. ergänzend – darauf abzustellen, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können. Weitere Abgrenzungskriterien sind – im Rahmen einer natürlichen Betrachtungsweise – die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen (vgl. VG Trier, Urteil vom 31. Juli 2012 – 1 K 124/12.TR –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 13.Oktober 2009 – 28 A 333.05 –, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 5.Juni 2009 – M 21 K 07.4500 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 18. Dezember 2015 – M 12 K 15.947 –, juris Rn. 54 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 24. März 2017 – 3 C 16.859 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 21. November 2017 – B 5 K 16.655 –, juris Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2017 – 3 K 1320/15 –, juris Rn. 45 ff.; VG Bremen, Urteil vom 21. September 2021 – 7 K 2010/19 –, juris Rn. 35 sowie Wilhelm, in: Fürst [Begr.], GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9 m.w.N. [Dezember 2023]). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Zugrundelegung der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien handelt es sich bei den neu geltend gemachten – kausal auf das Dienstunfallereignis zurückzuführenden – Hüftbeschwerden („Bursitis trochanterica, bzw. Enthesiopathie der Hüftmuskulatur am Trochanter major bds. [links führend]“) nicht um absehbare (typische) Folgen oder vorhersehbare Verschlimmerungen der ursprünglich festgestellten Dienstunfallfolgen, sondern um selbständige, objektiv von dem bisherigen Schaden unterscheidbare Körperschäden mit eigenem Krankheitswert. Diesen Beschwerden liegen eigenständige Diagnosen zugrunde, die andere Körperteile betreffen (Hüfte statt Achillessehne bzw. Wade). Es bestehen nicht nur andere Krankheitsbilder (Ruptur [der Achillessehne] mit strukturellen Veränderungen [der Wadenmuskelsehneneinheit] im Gegensatz zu Entzündungen der Schleimbeutel [im Bereich beider Hüftgelenke] bzw. der Sehnenansätze [der Hüftmuskulatur]), sondern auch grundlegend andere Ursachen, Symptome und Genesungszeiträume. Während die ursprünglich eingetretenen Dienstunfallfolgen durch ein Trauma ausgelöst wurden, sind die nunmehr aufgetretenen Körperschäden funktionell bedingt und durch eine neue Ursache in Gestalt einer kompensatorischen Mehrbelastung der Muskelaktivität der rechten Hüftmuskulatur ausgelöst worden. Die neu aufgetretenen Körperschäden weisen auch einen jeweils eigenen Krankheitswert mit einem anderen Ausmaß an Gesundheitsminderung auf und bedürfen nach Art und Umfang divergierender Behandlungsansätze an lokal völlig unterschiedlichen Körperstellen (vgl. auch zur Abgrenzung bei einer Unterschenkelfraktur und einem dadurch ausgelösten funktionellen Beckenschiefstand BayVGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – 3 B 22.539 –, juris Rn. 16 ff.). b) Die Klägerin hat diese Beschwerden als weitere Dienstunfallfolge(n) innerhalb der von § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vorgegebenen Frist von drei Monaten nachgemeldet. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügte seinerzeit nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –, juris Rn. 14; sowie vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris Rn. 10). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist nach der Neufassung der Vorschrift damit nicht (mehr) erforderlich. Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064, S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 10b [Dezember 2023], vgl. insgesamt zum Vorstehenden: OVG RP, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12.OVG –, juris Rn. 35 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 – 2 B 43.13 –, juris Rn. 7). Maßgeblich ist (weiterhin) der Bewertungshorizont des Verletzten (vgl. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 45 Rn. 7 sowie Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer [Hrsg.], Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG Rn. 58 [Dezember 2022]). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin die Frist zur Nachmeldung weiterer Dienstunfallfolgen gewahrt. Soweit das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen ist, die Klägerin habe in diesem Sinne (d.h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) Anfang des Jahres 2018 – spätestens Ende Juni 2018 – mit der Möglichkeit gerechnet oder rechnen können, dass ihre Hüftbeschwerden durch den Dienstunfall aus dem Jahr 2011 verursacht wurden, vermag der Senat dem schon in zeitlicher Hinsicht (aa), aber auch insgesamt nicht zu folgen (bb). Abgesehen davon kann ein Fristablauf abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Würdigung auch deswegen nicht angenommen werden, weil der die Klägerin behandelnde Orthopäde ihr gegenüber am 22. Oktober 2018 einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfallereignis aus dem Jahre 2011 und ihren Beschwerden in der linken Hüftgegend ausdrücklich ausgeschlossen hat und sich auch nachfolgend bis zum 19. August 2019 für sie keine (objektiven) Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der damaligen medizinischen Bewertung ihres Orthopäden ergeben mussten (cc). aa) Wie bereits im Hinweis- und Vergleichsvorschlagsbeschluss des Senats vom 18. Dezember 2023 im Einzelnen ausgeführt wird, hat die Klägerin ausweislich des „orthopädischen Verlaufsbogens“ des Dr. G. vom 3. September 2019 (Bl. 230 d. VA) am 15. August 2019 gegenüber diesem angegeben, seit circa „einem“ bis anderthalb Jahren Schmerzen im Bereich des Trochanter major links zu entwickeln, so dass schon der – zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen – maßgeblich auf Grundlage dieser Angaben durchgeführten Berechnung des Verwaltungsgerichts, wonach die Drei-Monats-Frist jedenfalls am 1. Juli 2018 zu laufen begonnen habe, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr wäre insoweit dann (zu Gunsten der Klägerin) auch konsequenterweise erst auf den 15. August 2018, also auf den Zeitpunkt ein Jahr vor diesem Arztbesuch, abzustellen gewesen. Die übrigen anamnestischen Angaben erweisen sich – hierauf wurde im vorgenannten Beschluss vom 18. Dezember 2023 ebenfalls schon hingewiesen – als zu unspezifisch, um hieraus hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine nähere zeitliche Einordnung des Auftretens spezifischer Hüftbeschwerden mit Krankheitsgrad ableiten zu können, die überhaupt im Ausgangspunkt die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hätten auslösen können. Dies gilt namentlich zunächst für das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten der Sachverständigen Dr. A. und Dr. B. vom 11. Juli 2020 mit der dort aufgenommenen, zeitlich nicht näher präzisierten Aussage der Klägerin, „seit 2018“ sei es zu Schmerzen in der linken Hüfte und im Knie gekommen, zumal anschließend hieran dort auch ausgeführt wird, dass die Klägerin dies zunächst nicht beachtet habe und sich erst seit Sommer 2019 ständige Hüftschmerzen eingestellt hätten (Bl. 194 d. VA). Soweit im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang daneben auf eine Passage in dem Gutachten des Privatdozenten Dr. F. vom 16. Februar 2023 abgestellt wird, in welcher vermerkt wurde, die Klägerin habe in den „weiteren“ Folgejahren zunehmend unter Schmerzen der linken Hüfte gelitten und die linksseitigen Hüftbeschwerden hätten sich bis zum Jahr 2018 gesteigert, kann hierauf ungeachtet der wiederum fehlenden Konkretisierung der genauen zeitlichen Abläufe keine hinreichend gesicherte Feststellung für einen Fristbeginn des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gestützt werden, weil die übrigen Schilderungen der Klägerin nahezu ausnahmslos erst das Jahr 2018 als Beginn der Hüftbeschwerden benennen, wovon im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid im Ergebnis – insoweit zutreffend – ausgegangen ist. Aus denselben Gründen scheiden die im Arztbericht des Dr. M. vom 21. April 2021 aufgenommenen Angaben der Klägerin über angeblich schon seit der Achillessehnenruptur bestehende chronifizierte Beschwerden an beiden Rollhügeln der Hüfte, die seit 2019 wieder akut seien, als mögliche Grundlage einer (Nach-)Meldepflicht im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich aus. Diese sind erneut zeitlich zu unspezifisch und stimmen nicht mit den übrigen – auch von der Vorinstanz und dem Beklagten als maßgeblich erachteten – Beschreibungen der Klägerin überein. Gleiches gilt schließlich für die vom Verwaltungsgericht angeführten ärztlichen Befundberichte des Dr. C. vom 2. Dezember 2019 (Bl. 248 f. d. VA) und 24. März 2020 (Bl. 250 f. d. VA), in denen unter dem Oberpunkt Anamnese jeweils sinngemäß – lediglich – ausgeführt wird, es bestünden „seitdem“ (Anm. des Senats: seit der Achillessehnenruptur und den Revisionsoperationen) „persistierende Belastungs- und Ruheschmerzen mit Muskalkraftminderung“ bzw. „seit Jahren“ bestehe eine „Abroll- und Bewegungseinschränkung“. Diesen Schilderungen lassen sich schon keine Beschwerden im Hinblick auf die hier maßgebliche Körperregion entnehmen. Aber auch in zeitlicher Hinsicht fehlt es insoweit und in Ansehung der übrigen ärztlichen Dokumentationen an einer weiteren Konkretisierung, die Ausgangspunkt einer (erneuten) Meldepflicht nach einem bereits als Dienstunfall anerkannten Ereignis sein könnte. bb) Abgesehen davon bilden aber weder die Arztberichte mit den darin aufgeführten Angaben der Klägerin noch sonstige Umstände vorliegend eine hinreichende Grundlage für die Annahme, diese habe im Jahr 2018 (oder gar schon davor) mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden (neuen) Folge des Unfalls rechnen können. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass – wie bereits oben ausgeführt wird – mit der Einführung des heutigen „Möglichkeitsmaßstabs“ (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 3 ZB 09.657 –, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 21. November 2008 – 3 ZB 08.1824 –, juris Rn. 8; OVG SH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 LA 422/18 –, juris Rn. 6) die Anforderungen an den Beamten bei der Erkennung von unfallfürsorgerechtlich relevanten Umständen und die entsprechenden Meldeerfordernisse angehoben werden sollten. Denn auch hiernach wird der Vorinstanz zwar noch darin zuzustimmen sein, dass die Klägerin mit der Möglichkeit, dass ihre Hüftprobleme Krankheitswert haben, ohne weiteres rechnen konnte. Allerdings werden die Anforderungen an die Erkenntnisfähigkeiten für einen medizinischen Laien ersichtlich überspannt, wenn man von diesem erwartet, in der hier gegebenen Situation einen möglicherweise bestehenden Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Dienstunfallereignis herzustellen. Dies gilt nicht nur angesichts der erheblichen Zeitspanne von über 7 Jahren, die seit dem Dienstunfall aus dem Jahr 2011 und den sich erst seit ca. August 2018 in der linken Hüfte mit Krankheitswert entwickelnden Beschwerden verstrichen ist, sondern vor allen Dingen auch, weil räumlich kein Anlass bestehen musste, solch eine Verknüpfung herzustellen. Dass Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, also sowohl auf der gegenüberliegenden Körperhälfte als auch in einer anderen Körperregion, noch mehrere Jahre nach dem Dienstunfallereignis ursächlich auf die Verletzung der rechten Achillessehne zurückzuführen sein könnten, muss von einem Beamten weder bei objektiver Betrachtung noch – erst Recht nicht – in der konkreten Situation, in der sich die Klägerin vorliegend befand, erahnt werden können. Es liegt vielmehr durchaus auch nahe und wird hier durch die nachfolgenden Entwicklungen im Übrigen eindrucksvoll bestätigt, dass ein Beschwerdebild dieser Art von einer hiervon betroffenen Beamtin ebenso auf innere Erkrankungen oder, wie von ihr angeführt, „Frauenbeschwerden in den Wechseljahren“, die in die Leistengegend ausstrahlen, zurückgeführt werden kann, ohne dass eine solche Bewertung als unverständlich oder unplausibel zurückzuweisen wäre. Die vorliegenden Arztberichte und dort dokumentierten anamnestischen Angaben der Klägerin rechtfertigen aus den schon oben genannten Gründen keine abweichende Bewertung. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann schließlich nicht außer Betracht bleiben, dass selbst die von der Beklagten eingeholten amts- und fachärztlichen Stellungnahmen (nachfolgend) einen Zusammenhang zwischen den Hüftbeschwerden der Klägerin und dem Dienstunfallereignis als ausgeschlossen erachtet haben und die Klägerin schon weit zuvor – im Dezember 2012 – sowohl über die fachärztliche Einschätzung des Dr. N. vom 23. November 2012 als auch die sich hieran (inhaltlich) anschließende Bewertung des Amtsarztes vom 29. November 2012, nach der weitere progrediente Funktionsbeeinträchtigungen auf Dauer nicht zu erwarten seien, unterrichtet worden war. Diese Umstände, insbesondere die Kenntnis von den Aussagen zweier sachkundiger Stellen über die ausdrückliche Verneinung möglicher Weiterungen des Dienstunfallereignisses, mögen zwar für sich genommen nicht ausschlaggebend sein, um den Zeitpunkt zu definieren, ab wann der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden (weiteren) Folge rechnen konnte. Allerdings wird der Bewertungshorizont des Beamten auch durch solche – unzutreffenden – Informationen wesentlich mitbestimmt. cc) Ungeachtet dessen hat die Klägerin die dreimonatige Meldefrist für nachträglich eingetretene Unfallfolgen selbst dann nicht versäumt, wenn man davon ausgehen wollte, dass sich ihr diese Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und ihren Hüftbeschwerden jedenfalls ab August 2018 habe erschließen müssen. Auch nach der Neufassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist dem Urteil des Arztes, den der von dem Unfall betroffene Beamte befragt hat, bei der Bestimmung des Fristbeginns ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald [Hrsg.], Beamtenrecht – Kommentar, § 45 BeamtVG Rn. 22 [September 2021]; so im Ansatz auch schon OVG RP, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12.OVG –, juris Rn. 35). Die Gesetzesänderung, nach der es nunmehr schon genügt, dass mit der „Möglichkeit“ einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte, lässt den Grad für die Prüfung der erforderlichen Sorgfalt unberührt. Angesichts der gravierenden Folgen unterlassener Meldung dürfen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 32 [Dezember 2023]). Selbst wenn der Beamte jemals ein Bewusstsein von der „Möglichkeit“ eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfallereignis und seinem Leiden gehabt haben sollte, darf er seine Meinung aufgeben, wenn der ihn behandelnde Arzt einen solchen Zusammenhang nicht bestätigt oder ausschließt (RG, Urteil vom 2. Mai 1913 – III 548/12 –, RGZ 82, 224 und juris; vgl. im Übrigen auch zur Konsultation verlässlicher Auskunftspersonen und dem daraus folgenden Einfluss auf das Bewusstsein über die „Möglichkeit“, Unrecht zu tun, etwa Bülte, in: Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 76 ff.). Danach hat die Klägerin vorliegend mit der Möglichkeit, dass ihre Hüftbeschwerden als weitere Unfallfolgen einen Unfallfürsorgeanspruch begründen könnten, ab dem 22. Oktober 2018 nicht mehr und erstmals wieder seit dem 19. August 2019 rechnen können. Denn sie hat innerhalb des Dreimonatszeitraums, der ihr ab August 2018 zur Nachmeldung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. insoweit auch Reich, BeamtVG, a.a.O., § 45 Rn. 7), am 22. Oktober 2018 die orthopädische Privatpraxis Dr. C. und Dr. I. aufgesucht, wo nach ihren auch ansonsten glaubhaften Darstellungen seitens des behandelnden Orthopäden ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfallereignis aus dem Jahre 2011 und ihren Beschwerden in der linken Hüftgegend ausdrücklich verneint wurde. Stattdessen wurden ihre Beschwerden auf Darmprobleme zurückgeführt sowie diesbezügliche Untersuchungen und Behandlungen veranlasst. Es besteht kein Grund, diese Angaben der Klägerin auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin nachgewiesenermaßen diese – oder eine sonstige – orthopädische Praxis nachfolgend bis zum 15. Oktober 2019 nicht mehr aufgesucht, sich stattdessen einer Vielzahl diagnostischer Maßnahmen zur näheren Abklärung internistischer Ursachen und nach Feststellung einer Typ-A-Gastritis einer umfangreichen Darmsanierung unterzogen hat, ohne weiteres für die Richtigkeit dieser Angaben. Dass diesen Schilderungen uneingeschränkt zu folgen ist, findet schließlich Bestätigung in dem von der Klägerin noch im Februar 2019 ausgefüllten Fragebogen anlässlich einer anstehenden Untersuchung durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit, in welchem von ihr lediglich die Eintragung „Hüftschmerzen (darmbedingt)“ vorgenommen wurde, was damit offensichtlich ihrer selbst noch zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Vorstellung entsprach, und sich angesichts der vorbeschriebenen Abläufe auch ohne weiteres als plausibel und einsichtig erweist. Es trifft zwar zu, dass – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – der die Klägerin behandelnde Orthopäde am 22. Oktober 2018 ausweislich der insoweit erstellten Abrechnung bei ihr ein „myofasciales Becken-Bein-Syndrom links > als rechts mit Gluteal- und Iliopsoasmyalgie“ sowie ein „vorderes Tarsaltunnel-Syndrom rechts“ diagnostiziert und damit orthopädische Ursachen als Krankheitsbefund bestimmt hatte (Bl. 166 d. GA). Allerdings hat er gleichwohl eine Kausalität zwischen eben diesen orthopädischen Beschwerdebildern und dem Dienstunfall ausgeschlossen, die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden mit einer Darmerkrankung in Zusammenhang gebracht und die Klägerin deswegen an Ärzte anderer Fachrichtungen überwiesen (vgl. den entsprechenden Überweisungsbeleg vom 22. Oktober 2018 auf Bl. 156 d. GA 5 K 597/21.KO). Allein hierauf kommt es bei der nach den vorstehenden Grundsätzen maßgeblichen – hiernach zu verneinenden – Frage, ob die Klägerin überhaupt (weiterhin) ein Bewusstsein „von der Möglichkeit“ eines Kausalzusammenhangs gehabt haben könnte, an. Nachfolgend hat sich diese Situation nicht entscheidend verändert. Vielmehr hat die Klägerin insoweit nachvollziehbar vorgetragen – zusätzlich hierzu aber auch durch entsprechende Behandlungsunterlagen belegt –, dass sich für sie bis zum 19. August 2019 keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der damaligen Diagnose ihres Orthopäden ergeben mussten, und zwar nicht zuletzt deswegen, da sich ab Beginn der Darmsanierung ihr Zustand verbessert habe und die Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und im Unterleib abgenommen hätten. Soweit sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht noch darauf abgestellt haben, die Klägerin habe allerspätestens nach der ärztlichen Besprechung vom 8. Januar 2019, in deren Rahmen unter anderem das negative Befundergebnis der am 18. Dezember 2018 durchgeführten Koloskopie erläutert worden sei, mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge rechnen müssen, überzeugt dies nicht. Dass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft von einer darmbedingten Ursache hätte ausgehen können, lässt sich weder mit den Schilderungen der Klägerin noch den tatsächlichen Abläufen in Einklang bringen. Vielmehr wurde bei der Klägerin schon am 12. Dezember 2018 bei einer Gastroskopie eine Typ A-Gastritis diagnostiziert (vgl. Bl. 138 RS und 191 d. GA), die dann nachfolgend auch behandelt wurde (vgl. etwa Bl. 139 RS bis 142 RS d. GA). Die fortlaufende ambulante Behandlung der Klägerin (u.a.) wegen der Diagnosen gastrische Hypoazidität, Reizdarmsyndrom und Hepatopathie wird etwa durch das Attest des Facharztes O. vom 22. Mai 2019 bestätigt (Bl. 144 RS bis 145 d. GA). Schließlich beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, dass selbst die Amtsärztin der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle noch im Mai 2019 bei ihr ausschließlich Erkrankungen aus den Formenkreisen Innere Medizin und Psychosomatik diagnostiziert und infolge dessen die Durchführung eines vollstationären Heilverfahrens in einer geeigneten Fachklinik mit den vorgenannten Schwerpunkten als ärztlich erforderlich erachtet hatte (Bl. 146 d. GA). Von orthopädischen Ursachen war daher auch in diesem Zusammenhang nicht im Entferntesten die Rede. Nach alledem hat die Klägerin eine weitere Dienstunfallfolge unter dem 4. November 2019 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (nach-)gemeldet. Sie konnte erstmals (wieder) mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles rechnen, nachdem sie während ihres stationären Aufenthalts in der J.-Klinik am 19. August 2019 von dem sie dort behandelnden Orthopäden Dr. G., der erstmalig ein MRT der Hüfte durchführen ließ, darüber informiert wurde, dass die linksseitigen Hüftbeschwerden mit dem Dienstunfall im Bereich der rechten Achillessehne zusammenhängen könnten. Der Antrag der Klägerin vom 4. November 2019 auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten als Unfallfürsorgeleistungen, dem die Rechnung der orthopädischen Praxis Dr. C. und I. über die Behandlung vom 15. Oktober 2019 wegen der Diagnosen „Enthesiopathie Trochanter major links Glut. Medius, Z.n. Achillessehnenruptur mit Defektheilung“ beigefügt war, genügte auch den inhaltlichen Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG feststellbar gewordenen anspruchsbegründenden Dienstunfallfolge (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris Rn. 11; OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 2 A 10498/23.OVG –, n.v., BA S. 3 f.), wovon der Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 im Übrigen offensichtlich selbst noch ausgegangen ist (vgl. Seite 9 des Widerspruchsbescheids). 2. Der (endgültigen) Gewährung von Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit den Diagnosen „muskuläres Defizit“, „muskuläre Dysbalancen“ bzw. „Muskelatrophie“ stehen gleichfalls keine Hindernisse entgegen. Dies betrifft im Einzelnen (vgl. bereits Ziffer I. 2. des Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 2023) die Rechnung H 42 (Diagnosen „Z.n. Achillessehnenruptur, muskuläres Defizit re. Trizeps surae, muskuläre Dysbalance“, Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2020 und Rückforderungsbescheid 2 vom 21. Juni 2022) sowie die Rechnungen H 43 und H 49 (Diagnosen „ausgeprägte muskuläre Dysbalance/Muskelatrophie, reaktive Gangbildstörung“ bzw. „ausgeprägte muskuläre Dysbalance/ Muskelatrophie“, zum einen erneut Anerkennungsbescheid vom 17. Dezember 2020 und Rückforderungsbescheid 2 vom 21. Juni 2022, zum anderen Anerkennungsbescheid vom 14. Juli 2021 und Rückforderungsbescheid 2 vom 8. Juni 2022). Dass es sich auch insoweit um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis aus dem Jahr 2011 zurückzuführende Unfallfolgen handelt, wurde schon eingangs im Einzelnen näher ausgeführt, so dass hierauf verwiesen werden kann. Zudem ergibt sich aus den von dem Beklagten bereits vor Erlass des Anerkennungsbescheids eingeholten amts- und fachärztlichen Stellungnahmen vom 23. und 29. November 2012, dass die Klägerin schon seinerzeit unfallbedingt an einer Atrophie der rechten Wadenmuskulatur in einem Umfang von zwei Zentimetern gelitten hat. Entgegen der Annahme der Vorinstanz steht der Gewährung von Heilbehandlungskosten insoweit auch keine (negative) Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 5. Dezember 2012 entgegen. Dies gilt zunächst losgelöst von der – nachfolgend selbständig tragend verneinten – Frage, ob einem Anerkennungsbescheid auch hinsichtlich des Nichtvorliegens dort nicht benannter Unfallfolgen überhaupt negative Bindungswirkung zuerkannt werden kann, bereits deshalb, weil sich dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2012 jedenfalls in seiner konkreten Ausgestaltung keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Regelungsgehalt im Hinblick auf das in Streit stehende Leiden der Muskelatrophie entnehmen lassen. Die insoweit entscheidenden Umstände sprechen gegen eine solche Feststellung zum Nachteil der Klägerin. Die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts werden durch den Regelungsgehalt begrenzt, den sich die behördliche Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont beimisst. Dabei ist maßgeblich auf den Tenor der Verwaltungsentscheidung abzustellen, ergänzend kann die Begründung herangezogen werden. Wegen des Bestimmtheitsgebots des § 37 Abs. 1 VwVfG verbietet es sich, in einen Verwaltungsakt verbindliche „Zwischenentscheidungen“ hineinzulesen, die dort nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 C 6.13 –, BVerwGE 151, 129 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 S 652/16 –, juris Rn. 26; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 59 f.; Goldhammer, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 43 VwVfG Rn. 73 ff. [August 2022], jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Bei der vorzunehmenden Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – entwickelten Regeln ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, maßgebend; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, BVerwGE 142, 179 und juris Rn. 24; Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51.97 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 16. Juli 1993 – 7 B 10.93 –, juris Rn. 3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], a.a.O., § 35 Rn. 80 m.w.N. aus der Rspr.). Was die Behörde mit verbindlicher Wirkung feststellen will, muss sich entweder aus dem Tenor des Bescheides oder aus sonstigen Umständen klar und unmissverständlich ergeben (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 und juris Ls. sowie Rn. 23). Die Annahme einer negativen Bindungswirkung, die sich (auch) auf die bei der Klägerin diagnostizierte Atrophie der rechtsseitigen Wadenmuskulatur beziehen soll, ist hiernach nicht möglich. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012, mit dem der Unfall vom 23. Januar 2011 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt wurde, und in dem als „Verletzungen“, die sich die Klägerin hierbei „zugezogen“ habe, eine „traumatische Achillessehnenruptur rechts mit offen-chirurgischer Nahtversorgung“ sowie eine „2-malige Revisions-OP mit Weichteil und Sehnendebridement nach postoperativem Wunddefekt“ aufgeführt wurden, besagt weder in seinem Tenor – wenn man den ersten Satz des Bescheids als solchen verstehen mag – noch in seiner Begründung etwas zu einer hiermit verbundenen negativen Feststellung hinsichtlich bestimmter Unfallfolgen. Jedenfalls in Bezug auf die schon seinerzeit von keinem Beteiligten weiter in Frage gestellte Dienstunfallfolge der rechtsseitigen Muskelatrophie wäre dies aber aus objektiver Empfängersicht nicht nur zu erwarten, sondern auch zwingend erforderlich gewesen, um dem Bescheid insoweit einen für den Adressaten nachteiligen Regelungsgehalt beimessen zu können. Denn am Ende des Bescheids wird ausdrücklich auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 29. November 2012 und das Gutachten des Facharztes Dr. N. vom 23. November 2012 verwiesen, die beide dem Bescheid als Anlage beigefügt waren, und aus denen sich (jeweils) die zwischen den Beteiligten damit offensichtlich unstreitige weitere Dienstunfallfolge der „Atrophie der Wadenmuskulatur um -2cm rechts“ ergab (Bl. 111 sowie Bl. 120 d. VA; vgl. im Übrigen grds. zur Berücksichtigung dem Verwaltungsakt beigefügter Unterlagen im Rahmen der Auslegung: VGH BW, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 2 S 1457/09 –, juris Rn. 33). Bei dieser Sachlage gleichwohl annehmen zu wollen, die Behörde habe mit verbindlicher Wirkung festgestellt, diese in den Anlagen ausdrücklich aufgeführte Dienstunfallfolge solle abweichend hiervon von weiteren Unfallfürsorgeansprüchen der Klägerin ausgenommen werden, kommt nicht in Betracht (vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2016 – 14 B 1056/16 –, juris Rn. 10 f., wonach sich die Einordnung einer „regelnden Feststellung“ als Verwaltungsakt auch danach richtet, inwieweit hierauf bezogene Rechte oder Pflichten überhaupt strittig sind bzw. als klärungsbedürftig angesehen werden). Der Senat folgt unabhängig hiervon aber auch der – soweit ersichtlich – ganz überwiegenden Auffassung in der (ober-)gerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, wonach der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG regelmäßig keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten Krankheitsfolgen zukommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. März 2011 – 1 A 2808/09 –, juris Ls. 2 und Rn. 48; ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 –, juris Ls 1 und Rn. 48; VG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2012 – 5 K 482/11.GI –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2014 – 23 K 6114/10 –, juris Rn. 82 f.; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 57 [Dezember 2023]; Wilhelm, in: Fürst [Begr.], GKÖD, § 45 Rn. 19 [September 2022]; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald [Hrsg.], a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 45; Nabizad, in: Stemüller/Schmalhofer/Bauer [Hrsg.], a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 93; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], a.a.O., § 43 Rn. 60, ferner, jedenfalls für später zutage tretende, zeitnah zum Unfallhergang noch nicht absehbare Körperschäden: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 29. September 2009 – 1 A 3343/07 –, juris, Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 11. November 2019 – 4 S 2803/18 –, juris Rn. 39). Eine Bindungswirkung für die der Regelung eines Verwaltungsakts zugrundeliegenden Tatsachen hat dieser nur, sofern und soweit dies kraft Gesetzes bestimmt ist. Die Bindungswirkung einer Entscheidung kann sich schlechterdings nicht auf einen Umstand erstrecken, der nicht Gegenstand des normativ vorgegebenen Prüfungsprogramms ist, das dieser Entscheidung zugrunde liegt. (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36.20 –, BVerwGE 174, 209 und juris Rn. 22 und 28). Für eine negative Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheids (auch) hinsichtlich des Nichtvorliegens nicht benannter Unfallfolgen fehlt es an einer solchen gesetzlichen Anordnung. Gegenstand der gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verlangten Entscheidung ist lediglich die Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine darüber hinausgehende Aussage, insbesondere hinsichtlich der Verletzungsfolgen im Einzelnen, wird nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nicht gefordert. Dem entspricht auch die Regelungssystematik der einzelnen Bestimmungen in § 45 BeamtVG über die Meldung von Dienstunfällen und das hierfür vorgesehene Verfahren. Aus dem engen Zusammenhang zwischen der Meldung des Dienstunfalles (§ 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG), der sofortigen Untersuchung desselben (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) und der anschließenden Feststellung über das Vorliegen eines Dienstunfalles ergibt sich, dass die Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nur umfassen kann, was in Ansehung der Pflicht zur sofortigen Untersuchung sowie der zweijährigen Ausschlussfrist von der obersten Dienstbehörde zu prüfen ist bzw. von ihr in der Kürze dieser Zeit abschließend geprüft werden kann. Dies ist in erster Linie die Frage, ob ein Unfallereignis vorliegt, welches sich in Ausübung des Dienstes ereignet hat, und ob überhaupt ein (Körper-)Schaden eingetreten ist. Insbesondere zu komplexeren schädigungsbedingten Krankheitsverläufen wird im Rahmen dieser kurzfristigen Prüfung regelmäßig noch keine zuverlässige Einschätzung möglich sein. Die dem Dienstherrn letztlich auch aus Fürsorgegesichtspunkten auferlegte Prüfpflicht würde hiermit ersichtlich überspannt (vgl. hierzu im Einzelnen erneut HessVGH, Urteil vom 16. März 2011 – 1 A 2808/09 –, juris Rn. 45). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Dienstherrn die Befugnis eingeräumt ist, durch (feststellenden) Verwaltungsakt (gesondert) darüber zu befinden, ob ein bestimmtes einzelnes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten bzw. anzuerkennenden Ereignisses ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 1986 – 2 A 57/85 –, ESOVGRP; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2014 – 1 A 1860/14 –, juris Rn. 41 f.; BremOVG, Urteil vom 29. August 2017 – 2 LB 36/16 –, juris Rn. 34), bleibt es dabei, dass eine entsprechende – negative – Feststellung im Rahmen der zunächst zu treffenden Anerkennungsentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG normativ nicht vorgegeben und von dem gesetzlich angeordneten Prüfprogramm nicht umfasst ist. Aus dem in der Berufungserwiderung vom Beklagten genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2021 – 2 A 11310/20.OVG – lässt sich nichts für eine – bisher – hiervon abweichende Rechtsauffassung des Senats ableiten. Dieser Beschluss befasst sich bereits nicht ausdrücklich mit der Frage nach einer möglichen negativen Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheids. Vor allen Dingen betreffen die insoweit maßgeblichen Ausführungen aber auch die besondere Situation, bei der – eben anders als hier – selbst die 10-jährige absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bei Weitem überschritten war (vgl. BA S. 11 sowie das vorausgehende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. September 2020 – 5 K 1/19.KO –, UA S. 22), und geben damit für das vorliegende Verfahren sowie die hier inmitten stehende Frage nichts her (vgl. insoweit im Übrigen auch schon OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 2 A 10498/23.OVG –, n.v., BA S. 4). Die den vorgenannten Behandlungsrechnungen zugrunde liegenden Körperschäden waren schließlich nicht gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG gesondert nachzumelden, da es sich hierbei – anders als bei den Hüftbeschwerden – nicht um unvorhersehbare (atypische) Folgen der unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall aufgetretenen (Körper-)Schäden und damit nicht um „weitere“ Dienstunfallfolgen handelte, die erneut die Meldepflicht ausgelöst hätten. Vielmehr stellen diese – gemessen an dem Inhalt des Anerkennungsbescheids bzw. den aufgrund sonstiger Umstände feststellbaren Verhältnissen im Zeitpunkt der Anerkennung des Dienstunfalls (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris Ls. und Rn. 87 f.) – bloße Fortwirkungen der ursprünglichen Achillessehnenruptur dar. Die Dienstunfallfolge der rechtsseitigen Wadenmuskelatrophie lag – wie bereits oben festgestellt – bereits bei Erlass des Anerkennungsbescheids vom 5. Dezember 2012 vor. Nach der überzeugenden medizinischen Bewertung des Privatdozenten Dr. F. im Gutachten vom 16. Februar 2023, welcher sich der Senat aus den eingangs im Einzelnen angeführten Gründen insgesamt anschließt, erweisen sich sowohl die muskuläre Dysbalance während des Gangzyklus als auch das muskuläre Defizit bei der insoweit gebotenen natürlichen Betrachtung als typische Entwicklungen bzw. Ausprägungen des Krankheitsbilds der strukturellen Störung der Muskelsehneneinheit und nicht bereits als selbständiger, objektiv vom bisherigen Schaden unterscheidbarer Körperschaden mit eigenem Krankheitswert. Nach alledem durfte der Beklagte die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten insgesamt mit der vorliegenden Begründung nicht zurückfordern. Aber auch sonstige Gründe, die der (endgültigen) Erstattung der bereits vorläufig gewährten Dienstunfallfürsorgeleistungen entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. II. Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass der Verpflichtungsantrag der Klägerin begründet ist. Der Klägerin steht gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ein Anspruch auf die begehrten Unfallfürsorgeleistungen, die die Behandlungen ihrer dienstunfallbedingten Hüftbeschwerden (Rechnungen der „D. Orthopäden vom 16. September 2022 und 24. Oktober 2022) bzw. – zusätzlich hierzu – ihrer Muskelatrophie / Gangstörung infolge muskulärer Dysbalancen (Rechnungen der H. GmbH vom 9. Juni 2022 und 5. Juli 2022) betreffen, in Höhe von insgesamt 909,28 € zu. Dieser scheitert – wie oben festgestellt – weder an einer (negativen) Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 5. Dezember 2012 noch an der Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zur Zuständigkeit des Senats im Rechtsmittelverfahren HessVGH, Beschluss vom 30. August 1988 – 4 UE 2766/86 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 12 A 4148/99 –, juris; VGH BW, Urteil vom 4. März 2002 – 7 S 1651/01 –, juris Rn. 57; BayVGH, Urteil vom 26. September 2019 – 3 BV 17.2302 –, juris Rn. 58; a.A. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 118). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2003 – 6 B 26.03 –, juris Rn. 6, vom 1. Februar 2007 – 6 B 85.06 –, juris Rn. 4; und vom 27. Februar 2012 – 2 A 11.08 –, juris Rn. 5). Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 7 C 8.99 –, juris Rn. 10). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens waren rechtlich und tatsächlich nicht einfach gelagerte Fragen zur Kausalität und zur rechtzeitigen Meldung von weiteren Dienstunfallfolgen. Von der Klägerin konnte deshalb nicht erwartet werden, das Vorverfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu führen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz auf 3.748,21 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um Unfallfürsorgeleistungen. Die Klägerin steht als verbeamtete Lehrkraft im Dienst des beklagten Landes. Am 23. Januar 2011 erlitt sie im Sportunterricht beim Handballspiel (Sprungwurf) eine Achillessehnenruptur rechts, die operativ behandelt wurde. In der Folgezeit kam es zu zwei weiteren Revisionsoperationen Ende März und Anfang April 2011. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 erkannte der Beklagte den Sportunfall als Dienstunfall an. Als „Verletzungen“, die sich die Klägerin hierbei zugezogen habe, wurden im Anerkennungsbescheid eine „traumatische Achillessehnenruptur rechts mit offen-chirurgischer Nahtversorgung“ sowie eine „zweimalige Revisions-OP mit Weichteil- und Sehnendebridement nach postoperativem Wunddefekt (bei bestehender altersentsprechender Degeneration der Achillessehne)“ aufgenommen. Schon aus den bis dahin eingeholten amts- und fachärztlichen Stellungnahmen, die dem Bescheid auch beigefügt worden waren, ergab sich indes eine weitere Dienstunfallfolge, nämlich eine Atrophie der rechtsseitigen Wadenmuskulatur. Das Dienstunfallverfahren wurde zugleich geschlossen, da nach den vorliegenden ärztlichen Bewertungen eine Verschlechterung des Zustands des rechten Beines auf Dauer nicht zu erwarten und die Heilbehandlung abgeschlossen sei. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung, die von dem Beklagten beabsichtigt worden war, nachdem die Klägerin im November 2014 und Februar 2015 Heilbehandlungskosten als Dienstunfallfürsorgeleistungen aufgrund einer Verschlechterung der „Achillessehnenproblematik“ geltend gemacht hatte, lehnte die Klägerin im Mai 2015 unter Hinweis auf eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik ab. Unter dem 4. November 2019 begehrte die Klägerin erstmals die Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten als Unfallfürsorgeleistungen im Zusammenhang mit einer bei ihr diagnostizierten Störung der Muskelfasern bzw. Sehnenansätze am linken Hüftknochen, die mit Bescheid vom 6. November 2019 antragsgemäß – vorbehaltlos – festgesetzt wurden. In der Folge beantragte die Klägerin wiederholt die Erstattung weiterer Behandlungsrechnungen, die sich zum einen auf gleichgelagerte oder identische Diagnosen und zum anderen auf ein weiteres Beschwerdebild – „muskuläres Defizit“, „muskuläre Dysbalancen“ sowie „Muskelatrophie“ – bezogen. Auch diese wurden – nunmehr jedoch unter Vorbehalt – antragsgemäß erstattet. Anlässlich einer deswegen vom Beklagten in Auftrag gegebenen fachärztlichen Nachuntersuchung gelangten die Fachgutachter Dr. A. und Dr. B. mit Gutachten vom 11. Juli 2020 zu dem Ergebnis, dass die Behandlung des Achillessehnenschadens bei der Klägerin abgeschlossen sei. Bei ihr habe sich unfallunabhängig eine beidseitige Trochanteransatztendinose, also eine Entzündung bzw. Degeneration der sehnigen Muskelansätze am großen Rollhügel des Oberschenkels entwickelt. Dem schloss sich der Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz in den Stellungnahmen vom 23. Juli und 20. August 2020 an. Auf dieser Grundlage forderte der Beklagte von der Klägerin vorläufig erstattete Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 1.072,15 € zurück. Der gegen diesen Rückforderungsbescheid unter Vorlage mehrerer privatärztlicher Stellungnahmen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde nach Einholung einer ergänzenden Bewertung der Gutachter Dr. A. und Dr. B., die in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2020 nochmals klarstellten, die Hüftbeschwerden seien kein mittelbarer Folgeschaden des Dienstunfalls, zurückgewiesen. In dem anschließend unter dem Aktenzeichen 5 K 597/21.KO vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hob der Beklagte den Rückforderungsbescheid am 11. November 2022 wegen Fehlens einer Billigkeitsentscheidung auf und die Beteiligten erklärten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Mit nunmehr hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 8. und 21. Juni 2022 forderte der Beklagte vorläufig gezahlte Heilbehandlungskosten, die aufgrund weiterer Bewilligungen vom 3. November 2020, 17. Dezember 2020, 9. April 2021 und 14. Juli 2021 vorläufig erstattet worden waren und erneut im Zusammenhang mit den vorgenannten Beschwerden im Bereich der Hüfte und/oder der bei der Klägerin diagnostizierten Muskelatrophie bzw. „muskulären Defizit/Dysbalancen“ standen, in Höhe von insgesamt 2.838,93 € zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die eingereichten Rechnungen wiesen unfallunabhängige Diagnosen aus. Davon abgesehen habe die Klägerin die beklagten Hüftschmerzen auch nicht fristgerecht (nach-)gemeldet. Am 28. Juli 2022 beantragte die Klägerin die Erstattung von Dienstunfallfürsorgeleistungen für physiotherapeutische Behandlungen in Höhe von insgesamt 562,20 € (Rechnungen der H. GmbH vom 9. Juni 2022 und 5. Juni 2022), denen eine ärztliche Verordnung des Orthopäden Dr. C. vom 1. Februar 2022 mit den Diagnosen „Ansatztendinitis Glutealmuskulatur, Muskelatrophie Wade rechts bei Z.n. Achillessehnenruptur“ sowie „therapiefraktäres Trochantersyndrom links > als rechts bei Gangstörung infolge muskulärer Dysbalancen bei Z.n. Achillessehnenruptur“ zugrunde lag. Der Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom 1. August 2022 ab, weil die Behandlungen wegen unfallunabhängiger Beschwerden verordnet worden seien. Mit Anträgen vom 28. September und 31. Oktober 2022 machte die Klägerin weitere Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 347,18 € (Rechnungen der „D. Orthopäden“ vom 16. September 2022 und 24. Oktober 2022) im Zusammenhang mit den Diagnosen „Ansatztendinitis der M. gluteus Sehne bds., Schleimbeutelentzündung der Hüfte bds.“ geltend. Der Beklagte lehnte auch diese beiden Anträge mit Bescheid vom 9. November 2022 aus den schon vorgenannten Gründen ab. Die gegen diese Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 zurück und führte hierbei aus, die Ende 2019 und Anfang 2020 angezeigten Diagnosen seien verspätet, nämlich jenseits der gesetzlich vorgesehenen Meldefrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte, gemeldet worden. Unabhängig davon bestehe keine Kausalität zwischen den neuerlichen Beschwerden und dem Dienstunfall. Am 11. Januar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zu deren Begründung in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren auf mehrere ärztliche Berichte, eine Körperzusammensetzungs-, eine Gang- und Laufbandanalyse sowie insbesondere ein zwischenzeitlich eingeholtes Privatgutachten des Chefarztes für Orthopädische und Traumatologische Fußchirurgie der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. Privatdozent Dr. F. vom 16. Februar 2023 bezogen, in dem festgestellt wird, dass die bei der Klägerin vorliegenden Körperschäden im Bereich der Hüfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge der muskulären Dysbalance während des Gangzyklus und damit Sekundärfolge des komplikationsbehafteten Verlaufes der als Dienstunfall anerkannten Achillessehnenruptur vom 23. Januar 2011 sind. Auch die bei ihr diagnostizierte Muskelatrophie mit fettiger Degeneration des rechten Wadenmuskels ist nach den Ausführungen des Gutachters zweifelsfrei auf das Dienstunfallgeschehen zurückzuführen. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, die Beschwerden fristgerecht binnen drei Monaten gegenüber dem Beklagten angezeigt zu haben. Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für ihre Hüftbeschwerden sei ihr erstmals bei einer Besprechung mit dem Orthopäden Dr. G. am 19. August 2019 dargelegt worden. Zwar habe sie schon im Oktober 2018 ihren sie bis dahin behandelnden Orthopäden Dr. C. aufgesucht, weil sie eine orthopädische Ursache ihrer Beschwerden vermutet habe. Dieser habe die Schmerzen indes seinerzeit auf Darmbeschwerden zurückgeführt und eine internistische Abklärung veranlasst. Als medizinischer Laie habe sie auf die Beurteilungen der Ärzte vertrauen dürfen. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide vom 8. Juni 2022 und 21. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 aufzuheben, sowie, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. August 2022 und 9. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, ihr Dienstunfallfürsorge in Höhe von insgesamt 909,28 € zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergänzend angeführt, der im Januar 2011 erlittene Dienstunfall sei nicht ursächlich für die Beschwerdesymptomatik der Klägerin. Außerdem habe diese die dreimonatige Meldefrist nicht gewahrt. Ihr Orthopäde Dr. C. habe bereits im Oktober 2018 ein orthopädisches Beschwerdebild im rechten Bein- und Fußbereich diagnostiziert, so dass für die Klägerin ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und ihren Beschwerden ohne Weiteres herstellbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2023 abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht vorläufig gezahlte Unfallfürsorgeleistungen zurückgefordert und die Gewährung weiterer Heilbehandlungskosten abgelehnt. Der Klägerin habe kein Anspruch auf die zunächst vorläufig in Höhe von 2.838,93 € erstatteten Heilbehandlungskosten zugestanden. Soweit die Diagnosen „muskuläre Dysbalancen“ bzw. „muskuläres Defizit“ in Rede stünden, liege entsprechend den plausiblen Ausführungen in der orthopädisch-unfallchirurgischen Stellungnahme der Gutachter Dr. B. und Dr. A. keine Erkrankung vor. Vielmehr seien derartige Beschwerden infolge einer einseitigen Kraftentwicklung häufig in der Bevölkerung vorzufinden. Die Klägerin könne auch für die Behandlung der Diagnose „Muskelaltrophie“ keine Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen. Der Gewährung von Heilbehandlungskosten stehe insoweit die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 5. Dezember 2012 entgegen, da der Sportunfall lediglich mit den Verletzungen „traumatische Achillessehnenruptur rechts mit offen-chirurgischer Nahtversorgung und zweimaliger Revisions-OP mit Weichteil- und Sehnendebridement nach postoperativem Wunddefekt bei bestehender altersentsprechender Degeneration der Achillessehne“ anerkannt worden sei. Da der Bescheid bestandskräftig geworden sei, entfalte dieser im Hinblick auf die Diagnose „Muskelatrophie“, bei der es sich gerade nicht um einen erst später zutage getretenen, zeitnah zum Unfallhergang noch nicht absehbaren Körperschaden gehandelt habe, eine negative Bestandswirkung zwischen den Beteiligten dahingehend, dass weitere als die ausdrücklich anerkannten Unfallfolgen nicht vorlägen. Die Erstattung der Aufwendungen für die Diagnosen, die – entsprechend dem klägerischen Vortrag – als „Hüftbeschwerden“ zusammengefasst werden könnten, sei bereits nach § 45 Abs. 2 BeamtVG ausgeschlossen. Soweit zwischen den Beteiligten außerdem Streit darüber bestehe, ob die Hüftbeschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 23. Januar 2011 zurückzuführen seien, könne dies daher offen bleiben. Bei den beklagten Hüftbeschwerden handele es sich zunächst um einen eigenständigen Körperschaden mit eigenständiger Meldefrist und nicht um bloße Fortwirkungen der ursprünglich festgestellten Unfallfolgen. Ausgehend davon habe die Klägerin die für sie maßgebliche Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt. Die Drei-Monats-Frist habe mit dem Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres am 1. Juli 2018 zu laufen begonnen. Mit Blick auf die von der Klägerin ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen selbst beschriebene Entwicklung der Beschwerden habe sich dieser jedenfalls Anfang des Jahres 2018 ein Zusammenhang zwischen ihren Hüftbeschwerden und dem Dienstunfall aufdrängen müssen. Zugunsten der Klägerin gehe die Kammer davon aus, dass der Zeitraum „Anfang des Jahres“ mit Ablauf des 30. Juni 2018 geendet habe. Eine fristgerechte Meldung sei somit bis zum Ablauf des 1. Oktober 2018 einzureichen gewesen und hier nicht erfolgt. Davon unabhängig habe die Klägerin jedenfalls nach der orthopädischen Untersuchung am 22. Oktober 2018 mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalls aus dem Jahre 2011 rechnen können. Nach eigenen Angaben habe sie aus „Laiensicht“ eine orthopädische Ursache ihrer Beschwerden vermutet und auch der behandelnde Orthopäde habe an diesem Tag ein „myofasciales Becken-Bein-Syndorm links > als rechts mit Gluteal- und Iliopsoasmyalgie“ sowie ein „vorderes Tarsaltunnel-Syndrom rechts“ diagnostiziert. Dass der Orthopäde zu diesem Zeitpunkt nicht von einem entsprechenden Zusammenhang ausgegangen sein soll und wegen der von der Klägerin angenommenen „darmbedingten Beschwerden“ eine internistische Abklärung veranlasst habe, führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Dessen ungeachtet habe die Klägerin spätestens aber nach einer ärztlichen Besprechung am 4. Januar 2019, in deren Rahmen ihr unter anderem das negative Befundergebnis der am 18. Dezember 2018 durchgeführten Koloskopie erläutert worden sei, mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge wegen ihrer Hüftbeschwerden rechnen müssen, da sie von einer darmbedingten Ursache zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft habe ausgehen können. Die Klägerin könne insgesamt nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe als medizinischer Laie auf abweichende ärztliche Einschätzungen (keine orthopädische Ursache ihrer Beschwerden) vertrauen dürfen. Denn für sie seien spätestens seit dem 1. Juli 2018 deutliche Beschwerden feststellbar gewesen, die objektiv als mögliche Grundlage für Unfallfürsorgeansprüche in Betracht gekommen seien. Aus den vorstehenden Gründen folge, dass der Verpflichtungsantrag ebenfalls unbegründet sei. Einem Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen stehe – was die Rechnungen der H. GmbH vom 9. Juni 2022 und die ihr zugrunde liegende Verordnung mit der Diagnose „Muskalatrophie Wade rechts“ betreffe – schon die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids vom 5. Dezember 2012 und im Übrigen die Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entgegen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch den Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, einen Erstattungsanspruch in Bezug auf sämtliche hier streitgegenständlichen Behandlungsrechnungen zu haben. Die muskuläre Dysbalance sei gleichlautend mit der Atrophie der Wadenmuskulatur, die schon in den ursprünglichen fach- und amtsärztlichen Gutachten als Unfallfolge, mithin als Krankheitszustand, festgestellt worden sei. Dass diese Dienstunfallfolge im Anerkennungsbescheid vom 5. Dezember 2012 nicht aufgeführt worden sei, sei offenbar darauf zurückzuführen, dass der Verfasser dieses Bescheides unbewusst oder versehentlich die schon in der Stellungnahme des Amtsarztes dokumentierten Körperschäden nicht sämtlich aufgenommen habe. Diese Unvollständigkeit des Anerkennungsbescheides vom 5. Dezember 2012 könne sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu ihren Lasten dahingehend auswirken, dass der Beklagte wegen der Muskelatrophie keine Unfallfürsorgeleistungen zu erbringen habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sie auch die Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht versäumt. Die bei ihr festgestellten Hüftbeschwerden stellten bereits keinen eigenständigen, eine erneute Meldepflicht auslösenden Körperschaden dar, sondern beruhten typischerweise und unmittelbar auf der traumatischen Achillessehnenruptur, die bei ihr mit einer seltenen Achillessehnen-OP mit schwerwiegenden Komplikationen wie dem Verlust des Sehnengewebes verbunden gewesen sei. Auch wenn man dies anders sehen wolle, so habe sie die Drei-Monats-Frist zur Meldung neuer Unfallfolgen eingehalten. Der Umstand, dass sie Mitte des Jahres 2018 gelegentlich Schmerzen in der linken Hüfte verspürt habe, sei von ihr verständlicherweise darauf zurückgeführt worden, dass sie infolge innerer Erkrankungen weniger Sport gemacht habe. Für sie habe – auch objektiv – kein Anhaltspunkt dafür bestanden, anzunehmen, dass Beschwerden im Bereich der linken Hüfte ursächlich mit der Verletzung der rechten Achillessehne infolge des Dienstunfalles aus dem Jahr 2011 zusammenhängen könnten. Hierzu habe schon räumlich kein Anhaltspunkt bestanden, abgesehen davon, dass die andere Körperhälfte betroffen gewesen sei. Für sie sei es – auch objektiv betrachtet – naheliegend gewesen, diese gelegentlichen Beschwerden im Jahr 2018 auf ihre innere Erkrankung zurückzuführen und von „Frauenbeschwerden in den Wechseljahren“ auszugehen, die häufig in die Leistengegend ausstrahlten. Infolge dieser gelegentlichen Schmerzen in der linken Hüftgegend habe sie am 22. Oktober 2018 die orthopädische Praxis Dr. C. und Dr. I. aufgesucht, wo ein Zusammenhang zwischen ihren Beschwerden und dem Dienstunfall durch den behandelnden Orthopäden verneint worden sei. Vielmehr habe der Arzt die Beschwerden auf Darmprobleme zurückgeführt und diesbezügliche Untersuchungen und Behandlungen veranlasst. Sie habe keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der damaligen Diagnose ihres Orthopäden gehabt, nach der ihre Beschwerden durch den Darm bedingt seien und diesen keine orthopädische Ursache zugrunde liege, zumal sich ab Beginn einer deswegen vorgenommenen Darmsanierung ihr Zustand verbessert habe und die Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und im Unterleib abgenommen hätten. Dies habe sie in der Überzeugung bestätigt, dass die Beschwerdesymptomatik eine internistische Ursache habe, was im Übrigen auch daran deutlich werde, dass sie die orthopädische Praxis zwischen dem 22. Oktober 2018 und dem 15. Oktober 2019 mangels entsprechenden Anlasses nicht aufgesucht habe. Zudem habe sie in einem von ihr selbst ausgefüllten Fragebogen, der ihr aufgrund einer anstehenden Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) übersandt worden war, noch im Februar 2019 „Hüftschmerzen (darmbedingt)“ eingetragen. Auch von der Amtsärztin seien in dem hierzu nachfolgend ergangenen Gutachten aus Juni 2019 keine Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet, sondern vielmehr aus den Formenkreisen der Inneren Medizin und Psychosomatik festgestellt worden.Erst als sie sich im August 2019 in einer Klinik befunden habe, um sich dort einer amtsärztlich empfohlenen stationären Behandlung aus dem Bereich Innere Medizin und der Psychosomatik zu unterziehen, und sie dort an ausgedehnteren, ärztlich verordneten Gruppenwanderungen als Therapieteil teilgenommen habe, sei es zu dauernden und massiven Hüftbeschwerden gekommen, die Veranlassung dafür gewesen seien, dass sie von ihrem behandelnden Arzt während dieses Aufenthaltes an die orthopädische Praxis Dr. G. überwiesen worden sei, der erstmalig ein MRT der Hüfte durchführen habe lassen und ihr auf dieser Grundlage am 19. August 2019 erläutert habe, dass die linksseitigen Hüftbeschwerden mit dem Dienstunfall im Bereich der rechten Achillessehne im Zusammenhang stehen könnten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie mit einer Ursächlichkeit des Dienstunfalles für diese Beschwerden im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG rechnen können. Nach alledem habe die anderslautende Mitteilung des Orthopäden im Oktober 2018 für sie ein Hindernis dargestellt, eine Dienstunfallmeldung abzugeben, welches erst im August 2019 weggefallen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Juni 2023 – 5 K 30/23.KO – die Bescheide des Beklagten vom 8. Juni 2022 und 21. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022 aufzuheben, sowie den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. August 2022 und 9. November 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, der Klägerin Dienstunfallfürsorge in Höhe von insgesamt 909,28 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags für zutreffend hält, und macht ergänzend insbesondere geltend, die Klägerin habe im Hinblick auf das Beschwerdebild „Muskelatrophie“ auf eine Anerkennung dieser im ursprünglichen Bescheid nicht aufgenommenen Dienstunfallfolge hinwirken müssen. Dass die Klägerin tatsächlich aufgrund ihrer laienhaften Bewertung einen Zusammenhang zwischen den Hüftbeschwerden und dem Dienstunfall vermutet habe, sei allein dadurch belegt, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag eine orthopädische Ursache ihrer Beschwerden vermutet und daher auch die von ihr genannte orthopädische Praxis schon im Oktober 2018 aufgesucht gehabt habe. Insofern komme es auf den Vortrag der Klägerin zu einer zu diesem Zeitpunkt anderslautenden Diagnose von „Darmbeschwerden“ durch die orthopädische Praxis eben nicht an. Der Senat hat den Parteien mit (Hinweis-)Beschluss vom 18. Dezember 2023 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von diesen nicht angenommen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakte 5 K 597/21.KO (1 Band) und die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände und 1 Heft), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.