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Urteil

1 A 2808/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0316.1A2808.09.0A
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Leitsätze
Es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls zugleich auch abschließende Feststellungen zu den durch den Unfall eingetretenen körperlichen Schädigungen im Einzelnen zu treffen. Der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG kommt regelmäßig keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten Krankheitsfolgen zu.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2009 - 5 K 862/08.GI - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls zugleich auch abschließende Feststellungen zu den durch den Unfall eingetretenen körperlichen Schädigungen im Einzelnen zu treffen. Der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG kommt regelmäßig keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten Krankheitsfolgen zu. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2009 - 5 K 862/08.GI - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zugelassene und gemäß § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO zulässige Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die auf Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Dienstunfall gerichtete Klage nicht zulässig. Der Klage fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da zugunsten der Klägerin ein entsprechender feststellender Bescheid schon ergangen ist. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. November 2001 das Unfallereignis vom 13. September 2001 als Dienstunfall anerkannt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und entfaltet somit zwischen den Beteiligten Bindungswirkung, sodass für eine erneute Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es kann auch nicht angeführt werden, die Klägerin habe deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, weil in dem Bescheid vom 30. November 2001 lediglich das Unfallereignis als solches als Dienstunfall anerkannt worden ist, nicht jedoch die Unfallfolgen. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage allgemein dann anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung von der Behörde nur in Teilen ausgesprochen wird und weitere, ebenfalls begehrte Feststellungen schlicht unbeschieden bleiben. Allerdings stellt sich die Sachlage hier nicht in dieser Weise dar, denn die im Rahmen von § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu treffende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls kann sich auf die Feststellung, dass ein bestimmtes Unfallereignis, welches einen Körperschaden verursacht hat, in Ausübung des Dienstes erfolgt ist, beschränken. Eine darüber hinausgehende Feststellung der Verletzungsfolgen im Einzelnen ist in § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nicht zwingend vorgesehen. Zwar definiert § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Allerdings begründet dies allein noch nicht die Notwendigkeit, zugleich mit der Feststellung, dass ein Dienstunfall vorliegt, auch eine Feststellung über hiervon verursachte Körperschäden zu treffen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Zusammenspiels der in § 45 BeamtVG enthaltenen Vorschriften über die Meldung von Dienstunfällen und das einzuhaltende Verfahren. Diese Vorschriften sind auch für die Geltendmachung der Leistungen der Unfallfürsorge bestimmend. So sind in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG zwingende Regeln über die Meldung von Dienstunfällen vorgesehen, deren Nichteinhaltung zu einem Ausschluss der Gewährung von Leistungen führt. Insbesondere ist der Dienstunfall grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Dieser hat wiederum gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG den Dienstunfall sofort zu untersuchen. Die obere Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und muss diese Entscheidung dem Verletzten bekanntgeben (§ 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BeamtVG). Die Verpflichtung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ermöglicht dem Beamten wiederum, sich gegen eine ablehnende Entscheidung zeitnah zur Wehr setzen zu können. Aus diesem engen Zusammenhang zwischen der Meldung des Dienstunfalles, der sofortigen Untersuchung desselben und der anschließenden Feststellung über das Vorliegen eines Dienstunfalles ergibt sich jedoch zugleich, dass Gegenstand der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nur das sein kann, was in Ansehung der Pflicht zur sofortigen Untersuchung sowie der zweijährigen Ausschlussfrist von der obersten Dienstbehörde zu prüfen ist bzw. von ihr geprüft werden kann. Dies ist in erster Linie die Frage, ob ein Unfallereignis vorliegt, welches sich in Ausübung des Dienstes ereignet hat. Bezogen auf diese Merkmale rechtfertigt sich auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ebenso wie die Pflicht zur sofortigen Prüfung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, denn die Überprüfung, ob und unter welchen Umständen sich ein bestimmtes Unfallgeschehen ereignet hat, wird regelmäßig durch einen zunehmenden Zeitabstand erschwert. Für diese Prüfung wird es häufig auf rein tatsächliche Feststellungen ankommen, die unmittelbar zeitnah am Besten zu treffen sind. Die in § 45 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Ausschlussfrist bezweckt die alsbaldige Meldung des Unfallereignisses und damit die zeitnahe Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Dass dem Dienstunfall auch immanent ist, dass infolge des Unfallereignisses ein Körperschaden eingetreten ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Demgemäß hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls auch zu prüfen, ob es zu einer körperlichen Beschädigung gekommen ist. Diese Prüfung hat sich jedoch, da sie wie die Prüfung der Voraussetzungen des Dienstunfalls im Übrigen zeitnah zum Unfallgeschehen („sofort“) zu geschehen hat, allenfalls auf den bloßen Umstand, ob überhaupt eine körperliche Einwirkung im Sinne einer möglichen Beschädigung vorliegt, zu beschränken. Insbesondere komplexere schädigungsbedingte Krankheitsverläufe sind im Rahmen dieser kurzfristigen Prüfung nicht überprüfbar und es würde damit die dem Dienstherrn letztlich auch aus Fürsorgegesichtspunkten auferlegte Prüfungspflicht überspannt werden. Dass nicht in allen Fällen entschieden werden kann bzw. muss, ob ein Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Schädigung besteht, ergibt sich auch aus den Regelungen der Unfallfürsorge für das Kind der Beamtin gem. § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG bzw. § 45 Abs. 4 Satz 5 BeamtVG. Nach diesen Vorschriften bedarf es nicht der Feststellung einer Schädigung, da allein die Möglichkeit einer Schädigung einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründen kann. Aber auch sonst sind Fälle denkbar, in denen durch den Dienstunfall bedingte körperliche Schäden oder Beschwerden erst sehr viel später auftreten. In diesen Fällen kann eine zeitnah zum Unfallereignis erstellte Anerkennung keine Bindungswirkung im Hinblick auf den bei der Geltendmachung von einzelnen Unfallfürsorgeleistungen erforderlichen Nachweis der Kausalität des Unfallereignisses für die konkrete körperliche Beeinträchtigung entfalten. Es bedarf in diesen Fällen jeweils der erneuten Prüfung, ob das Unfallereignis ursächlich für die nunmehr aufgetretene Erkrankung ist, so dass der vom Verwaltungsgericht angeführte Zweck eines sog. Grundlagenbescheides, aus Gründen der Rechtssicherheit eine verbindliche und abschließende Klärung zu erreichen, in diesen Fällen ohnehin nicht verwirklicht werden kann. Auch in diesem Fall für den Beamten jeweils eine Abänderung des ursprünglich ergangenen Grundlagenbescheides erforderlich, die ihrerseits nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 VwVfG möglich wäre. Damit wäre jedoch für den Beamten in den Fällen, in denen Krankheitsfolgen erst spät auftreten oder sich allmählich entwickeln, keine Erleichterung, sondern eine Erschwernis verbunden. Für die Klägerin sind damit auf der Grundlage der vom Senat vertretenen Auffassung aus Rechtsschutzgesichtspunkten keine Einschränkungen verbunden. Erschöpft sich die Prüfung des Dienstherrn, wie vorstehend dargelegt, im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstunfallbedingten Körperschadens auf eine nicht abschließende Prüfung, ob es zu einer körperlichen Schädigung gekommen ist, kommt der Entscheidung gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG von der Beklagten getroffenen Entscheidung vom 30. Oktober 2001 keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten Krankheitsfolgen zu (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 A 3343/07 -). Danach ist die Klägerin nicht gehindert, das Vorliegen einzelner Körperschäden, insbesondere auch später zu Tage getretener Unfallfolgen jeweils bei Beantragung einzelner Unfallfürsorgeleistungen geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist zudem darauf hinzuweisen, dass die körperlichen Beeinträchtigungen, zu deren Feststellung die Beklagte vom Verwaltungsgericht verpflichtet worden ist, fast wörtlich schon im Bescheid vom 18. November 2004 ausdrücklich als unfallbedingt benannt worden sind. Wenngleich dieser Bescheid die Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen und nicht die ausdrückliche Anerkennung bestimmter Krankheiten als Unfallfolgen zum Gegenstand hat, so bedeutet dies jedoch nicht, dass diese Feststellungen in späteren Verfahren unbeachtlich wären. Zwar beschränkt sich der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes auf den Tenor dieser Entscheidung, jedoch ist dieser Tenor zur näheren Bestimmung dessen, was durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung geregelt wird, unter Heranziehung der Gründe auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, § 43 Rn.15). Die Beklagte wäre danach in späteren Verfahren jedenfalls daran gehindert, dass Vorliegen der in dem Bescheid vom 18. November 2004 benannten unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Abrede zu stellen, sodass sich aus Rechtsschutzgesichtspunkten keine Notwendigkeit für die begehrte Feststellung über die in vorgenanntem Bescheid erfolgte Weise ergibt. Soweit die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Dienstunfallfolgen. Die Klägerin war als Beamtin zuletzt als Postbetriebsassistentin im Postzustelldienst in L. im Dienst der Deutschen Post AG tätig. Am 13. September 2001 stürzte sie beim Verrichten des Postzustelldienstes auf einer Treppe. Die Unfallkasse Post und Telekom teilte mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 der Klägerin mit, das Unfallereignis werde als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt. Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 stellte sie fest, dass Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG nicht gewährt werde. Die durch den Dienstunfall verursachte Minderung der Erwerbstätigkeit werde lediglich auf 20 vom Hundert eingeschätzt, so dass die gemäß § 35 BeamtVG geforderte Minderung von mindestens 25 vom Hundert nicht erreicht werde. Eine neue Begutachtung zur Feststellung der Unfallfolgen und zur Prüfung, ob der Klägerin Unfallausgleich gewährt werden könne, erfolgte im Herbst 2004. Nach Begutachtung durch Prof. Dr. B. kam dieser in seinem Gutachten vom 8. November 2004 zu dem Ergebnis, dass verschiedene Erkrankungen bzw. gesundheitliche Beschwerden der Klägerin Folgen des Dienstunfalls seien, andere Erkrankungen jedoch unfallfremd seien. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte er auf 20 %. Mit Bescheid vom 18. November 2004 stellte die Beklagte wiederum fest, Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG könne nicht gewährt werden. In dem Bescheid wird weiterhin ausgeführt: „Nach dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. B. vom 08.11.2004 bestehen bei Ihnen als Dienstunfallfolgen: 1. Einschränkung der Aufdehnungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule bei regulärer Seit- und Drehfähigkeit; 2. Klopfschmerzhaftigkeit sowie Wirbelbuckelbildung über dem 2. Lendenwirbelkörper; 3. diskrete Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit Rechtsneigung nach knöchern ausgeheiltem Seitenkanteneinbruch LWK 2; 4. leidensgerechte subjektive und Belastungsbeschwerden in Abgrenzung zu unfallunabhängigen Bandscheibenschäden an Brust- und Lendenwirbelsäule; 5. röntgenologisch, computertomographisch und kernspintomographisch nachweisbare Veränderungen.“ Daneben wurden verschiedene Krankheitsbefunde als unfallfremd beschrieben. Entsprechend den gutachterlichen Ausführungen werde die durch den Dienstunfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 20 vom Hundert eingeschätzt. Die Beklagte wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben (5 E 1276/06). Mit dieser Klage hat sie die Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer unfallbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vom Hundert begehrt. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf ein Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 15. Februar 2007. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts, wonach nur für die als Unfallfolge anerkannten Krankheiten Unfallfürsorge gewährt werden könne, hat die Klägerin sodann die streitgegenständliche Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sodann die Verpflichtungsklage auf Gewährung von Unfallfürsorge mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 bis zur Entscheidung über das hiesige Verfahren ausgesetzt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, ihre aktuellen Beschwerden seien Spätfolgen der durch den Dienstunfall vom 13. September 2001 eingetretenen Verletzungen. Die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. B., wonach ihr Leidensbild im Wesentlichen durch unfallunabhängige Bandscheibenbefunde der unteren Lendenwirbelsäule geprägt sei, seien medizinisch nicht haltbar. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, in einem Grundlagenbescheid die durch den Unfall vom 13. September 2001 erlittenen Verletzungen als Dienstunfallfolgen anzuerkennen, insbesondere den Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers mit Deckenplatteneinbruch und Aussprengung der vorderen und linken Seitenkante, sowie die Einschränkung der Aufdehnungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule bei regulärer Seit- und Drehfähigkeit, die Klopfschmerzhaftigkeit sowie Wirbelbuckelbildung über dem 2. Lendenwirbelkörper, die diskrete Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit Rechtsneigung nach knöchern ausgeheiltem Seitenkanteneinbruch LWK 2, die leidensgerechten subjektiven Beschwerden und Belastungsbeschwerden in Abgrenzung zu unfallunabhängigen Bandscheibenschäden an Brust- und Lendenwirbelsäule, die röntgenologisch, computertomographisch und kernspintomographisch nachweisbaren Veränderungen, den Bandscheibenvorfall L 2/L 3, den intrakorporalen Kyphosewinkel L 2 von 18 ° und intersegmentalen Kyphosewinkel L 1/L 2 von 15 °, die Mehrbelastung bzw. Überlastung der autochtonen Rückenmuskulatur, die arthrogenen und ligamentären Schmerzgeneratoren und die erheblich persistierenden belastungsabhängig zunehmenden Rückenschmerzen im thorakolumbalen Übergang. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit damit die Anerkennung der Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers als Dienstunfallfolge begehrt werde. Denn diese Verletzung sei unstreitig Dienstunfallfolge und durch den bestandskräftigen Bescheid vom 2. Juli 2002 wie auch durch den angefochtenen Bescheid vom 18. November 2004 anerkannt worden. Darüber hinaus fehle die Klagebefugnis, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, die gesundheitlichen Folgen eines Dienstunfalls in einer bestimmten Form etwa durch Auflistung der Krankheiten und Beschwerden im Tenor eines Bescheides festgestellt zu bekommen. Der Regelungsgehalt der in einer Dienstunfallsache ergangenen Bescheide sei auch unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Begründung zu ermitteln. Im Übrigen könnten die in dem von der Klägerin beigebrachten Gutachten des Dr. S. dargestellten Beschwerdebilder keine Berücksichtigung finden, da das Anerkennungsverfahren mit dem Bescheid vom 2. Juli 2002 abgeschlossen sei. Auch nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten komme eine weitergehende als die bereits erfolgte Anerkennung unfallbedingter Gesundheitsschäden nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluss vom 3. Februar 2009 zu der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und der im Gutachten des Dr. S. als Unfallfolge geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. G., Oberarzt der Abteilung für Wirbelsäulenorthopädie der Orthopädischen Universitätsklinik F., vom 8. Mai 2009. Mit Urteil vom 28. September 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die im Tenor der Entscheidung einzeln bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin als Dienstunfallfolgen des am 13. September 2001 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen. Die Klage sei als Verpflichtungsantrag auf Erlass eines die angeführten Krankheiten und Beschwerdebilder als Dienstunfallfolgen anerkennenden Verwaltungsaktes statthaft. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe es nicht, da die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Erteilung des begehrten Grundlagenbescheides ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht schieden habe (§ 75 VwGO). Auch sei die Klagebefugnis gegeben. Es sei nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sich aus § 31 BeamtVG ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines die Dienstunfallfolgen anerkennenden Bescheides ergebe. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setze nicht nur ein Unfallereignis, sondern auch einen Körperschaden infolge dieses Ereignisses voraus. Eine Klagebefugnis fehle entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Anerkennung der Dienstunfallfolgen in einer bestimmten Bescheidform mit Tenor nicht beanspruchen könne. Dies mache die Klägerin auch nicht geltend. Sie fordere lediglich eine klare und unmissverständlich verbindliche Regelung der Anerkennung bestimmter Dienstunfallfolgen. Auch liege das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehle bislang ein die Körperschäden als Folgen des Dienstunfalls anerkennender Verwaltungsakt. Zwar möge die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2001 das Unfallereignis anerkannt haben, es fehle jedoch eindeutig an der Anerkennung der Körperschäden, die durch dieses Ereignis verursacht worden seien. Das Krankheits- bzw. Beschwerdebild, das sich bei der Klägerin nach dem Unfallereignis und in der Folgezeit eingestellt habe, finde keine Erwähnung. Auch durch die Bescheide vom 2. Juli 2002 und vom 18. November 2004 sei keine verbindliche Anerkennung der Unfallfolgen erfolgt. Der Tenor beider Bescheide laute, dass kein Unfallausgleich im Sinne von § 35 BeamtVG gewährt werde. Soweit in den Gründen der Bescheide bestimmte Unfallfolgen benannt würden, genügten diese Ausführungen nicht, eine der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienende verbindliche Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung von Dienstunfallfolgen anzunehmen. Bei objektiver Betrachtung beschränke sich der Regelungsgehalt der Bescheide allein auf die Versagung von Unfallausgleich. Der Bescheid vom 2. Juli 2002 gliedere sich in die typische Bescheidform aus Tenor, Gründen und Rechtshilfebelehrung auf. Tenor dieser Entscheidung sei die Versagung von Unfallausgleich. Die Ausführungen in den Gründen dieses Bescheides nähmen am Regelungsgehalt schon deshalb nicht teil, weil nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Beklagte sich den zu Grunde gelegten medizinischen Gutachten anschließe und die rechtliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden bejahe. Nichts anderes ergebe sich aus den Gründen des Bescheides vom 18. November 2004. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzziel auch nicht auf einfachere Art erreichen. Ihr Begehren sei die verbindliche Anerkennung von Dienstunfallfolgen und nicht die Gewährung von Unfallausgleich. Dies sei Streitgegenstand des ruhenden Klageverfahrens 5 K 1276/06. Es müsse daher nicht entscheiden werden, ob die Geltendmachung von Unfallfürsorgeleistungen einen Grundlagenbescheid zwingend erforderlich mache. Die danach zulässige Klage sei im ausgesprochenen Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach setze der Dienstunfall nicht nur ein Unfallereignis, sondern auch einen Körperschaden infolge dieses Ereignisses voraus. Die Dienstunfallanerkennung setze sich aus der Feststellung eines Unfallereignisses und eines in kausalem Zusammenhang dazu stehenden Körperschaden zusammen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG handele es sich bei der Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliege, um einen Grundlagenbescheid, der nicht einzelne Leistungen der Unfallfürsorge zum Gegenstand habe. Auch Nr. 35.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtVG setze die Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge voraus. Dort werde ausgeführt, dass für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden vorliege. Der Anspruch auf einen Grundlagenbescheid diene auch der Rechtssicherheit im Hinblick darauf, dass für die Gewährung einzelner Unfallfürsorgeleistungen verschiedene Behörden zuständig seien und so die Gefahr bestehe, dass es zu abweichenden Entscheidungen komme. Auch geböten die auf medizinischem Gebiet liegenden Fragestellungen eine zeitnahe Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Zudem sei die ausdrückliche und förmliche Anerkennung von Dienstunfallfolgen bei zahlreichen Behörden gängige Praxis. Im Übrigen scheitere der Anspruch nicht an der Geltendmachung der Meldefrist des § 41 Abs. 1 und 2 BeamtVG. Der Dienstunfall und die sukzessiv eingetretenen Beschwerden seien der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt worden. Für die im Tenor genannten Krankheiten und Beschwerdebilder sei die gemäß § 31 BeamtVG erforderliche Kausalität des Dienstunfallereignisses gegeben. Die Anerkennung der weiteren im Klageantrag genannten Erkrankungen und Beschwerden komme nicht in Betracht. Der Bandscheibenvorfall im Bereich L 2/L 3 finde seine wesentliche Ursache nicht in dem Dienstunfallereignis. Soweit in dem von der Klägerin beigebrachten Gutachten des Orthopäden Dr. S. eine Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang angenommen werde, sei dem der gerichtliche Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 8. Mai 2009 überzeugend entgegengetreten. Gleiches gelte auch für die Ausführungen zu der Frage, ob der Unfall wesentliche Ursache für eine Mehrbelastung der Rückenmuskulatur sowie für belastungsabhängige zunehmende Rückenschmerzen sei. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf den obsiegenden Teil zugelassene Berufung mit am 23. November 2009 fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Die Klage sei schon unzulässig, da der Klägerin für das von ihr verfolgte Klagebegehren kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Auch fehle es an der Klagebefugnis. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht ausführe, es könne dahingestellt bleiben, ob ein Grundlagenbescheid zwingend erforderlich sei, um einzelne Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen zu können, oder ob die Frage der Unfallfolgen nicht auch inzident in dem auf Unfallfürsorgeleistungen gerichteten Verfahren geprüft werden könne. Demgegenüber habe das Gericht das Verfahren 5 K 1276/06, in welchem die Gewährung von Unfallausgleich streitgegenständlich sei, die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die vorgehende Entscheidung des Rechtsstreits über den Grundlagenbescheid beschlossen. Unfallfürsorgeleistungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BeamtVG könnten zwar nur wegen anzuerkennender bzw. anerkannter Dienstunfallfolgen beansprucht werden. Zwar handele es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, die in einem Stufenverhältnis zueinander stünden. Dieses Stufenverhältnis erfordere jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, dass darüber in verschiedenen Klageverfahren zu entscheiden sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei ein sog. Grundlagenbescheid grundsätzlich nicht erforderlich (Beschluss vom 29. September 2009 - 1 A 3343/07 - S. 5). Soweit das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin in einer verbindlichen Anerkennung von Dienstunfallfolgen sehe, und in den Bescheiden vom 30. Oktober 2001, vom 2. Juli 2002 und vom 18. November 2004 eine solche klare und verbindliche Regelung der Dienstunfallfolgen nicht sehe, lasse das Gericht zum einen den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2006 gänzlich unberücksichtigt. Auch könne dem Verwaltungsgericht nicht dahingehend gefolgt werden, dass eine Regelung im Tenor des Bescheides erforderlich sei. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung werde die Rechtskraftwirkung eines Urteils durch die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt (§ 121 VwGO). Diese Rechtsauffassung ergebe sich nicht aus der Urteilsformel, sondern notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen. Für behördliche Entscheidungen könne nichts anderes gelten. Auch hier könne der Umfang der materiellen Bestandskraft und damit der Bindungswirkung des Bescheides häufig nur aus der Begründung entnommen werden. Es müsse auch als sachgerecht angesehen werden, den Umfang der Anerkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines Dienstunfalls aufgrund einer Gesamtschau der in der Dienstunfallsache ergangenen Bescheide zu ermitteln. Hierbei sei nach den anerkannten Auslegungsregeln vorzugehen. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Grundlagenbescheides ergebe sich auch nicht aus Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtVG regelten nur, dass eine Entscheidung darüber zu treffen sei, ob ein Dienstunfall vorliege und dass diese Entscheidung dem Verletzten bekanntzugeben sei. Für das Begründungserfordernis dieser Entscheidung bestimme allerdings § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, dass es einer Begründung nicht bedürfe, soweit die Behörde dem Antrag entspreche oder eine Erklärung folge. Es bedürfe daher keiner Auflistung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen, wenn es um Beeinträchtigungen gehe, die nach übereinstimmender Meinung des Beamten und der Behörde als unfallbedingt anzuerkennen seien. Bestehe Streit über den Umfang der Anerkennung, insbesondere weil unfallbedingte von anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzugrenzen seien, bedürfe es einer Begründung. Demgemäß habe die Beklagte im Sinne einer Ergänzungsregelung zu ihrem ersten Bescheid vom 30. Oktober 2001 in dem Bescheid vom 18. November 2004 sowie dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 festgestellt, dass folgende Unfallfolgen festzustellen seien: 1. Einschränkung der Aufdehnungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule bei regulärer Seit- und Drehfähigkeit; 2. Klopfschmerzhaftigkeit sowie Wirbelbuckelbildung über dem 2. Lendenwirbelkörper; 3. diskrete Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit Rechtsneigung nach knöchern ausgeheiltem Seitenkanteneinbruch des 2. Lendenwirbelkörpers; 4. subjektive Belastungsschmerzen in Abgrenzung zu unfallunabhängigen Bandscheibenschäden an Brust- und Lendenwirbelsäule; 5. röntgenologisch, computertomographisch und kernspintomographisch nachweisbare Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Als unfallunabhängige Veränderungen sei ein chronischer Bandscheibenvorfall der unteren Brustwirbelsäule im Bewegungssegment D 11/12, ein chronischer Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule im Bewegungssegment L 2/3 sowie ein chronischer Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule im Bewegungssegment L 5/S 1 festgestellt worden. Es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in keiner Weise zweifelhaft sein, dass sich die Beklagte die medizinischen Feststellungen zu eigen und zum Gegenstand ihrer Rechtsauffassung gemacht habe. Im Widerspruchsbescheid werde diesbezüglich ausgeführt, dass das als Entscheidungsgrundlage herangezogene medizinische Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei sei und an der Kompetenz des Gutachters kein Zweifel bestehe. Die Beklagte habe somit bereits im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 weitestgehend diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als unfallbedingt anerkannt, die das Verwaltungsgericht zum Gegenstand seines Verpflichtungsausspruchs gemacht habe. Auch soweit eine „Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers in kyphotischer Fehlstellung“ umstritten sei, bestehe keine echte Diskrepanz zu den behördlichen Feststellungen, weil die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 im Rahmen der Beschreibung des Unfallereignisses ausgeführt habe, dass die Klägerin einen Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers mit Deckplatteneinbruch und Aussprengung der vorderen linken Seitenkante erlitten habe. Auch stünden zwischen den Parteien bezüglich der Unfallfürsorgeleistungen, die § 30 Abs. 2 BeamtVG vorsehe, im Umfang des gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs keine Leistungen im Streit. Insbesondere seien der Klägerin die erforderlichen Heilmaßnahmen im Sinne von § 33 BeamtVG erstattet worden. Die Klägerin würde daher selbst dann nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO verletzt, wenn nicht entsprechend den formellen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für erforderlich erachte, entschieden sein sollte. Auch ergebe sich aus § 31 BeamtVG kein Recht auf verbindliche Feststellung der Dienstunfallfolgen. Die Vorschrift enthalte lediglich die gesetzliche Definition des Dienstunfalls, enthalte jedoch keine Aussage über die Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens. Maßgeblich sei allein § 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BeamtVG, wonach eine Entscheidung darüber zu treffen sei, ob ein Dienstunfall vorliege. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2009 - 5 K 862/08.GI - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit am 4. Januar 2010 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin wie folgt erwidert. In dem Verfahren gehe es letztlich um die Entscheidung der Rechtsfrage, ob entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil eine Verpflichtung der Beklagten bestehe, einen Grundlagenbescheid zu erstellen oder nicht. In den Bescheiden vom 2. Juli 2002 und vom 18. November 2004 sei keine verbindliche Anerkennung der Verletzungsfolge erfolgt. Der Tenor dieser Entscheidungen lautet dahingehend, dass Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG nicht gewährt werden könne. Diese Bescheide erwähnten lediglich in den Gründen bestimmte Unfallfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedürfe es einer verbindlichen Entscheidung. Es genüge nicht, im Wege der Auslegung die Frage über die Anerkennung bzw. Ablehnung von Dienstunfallfolgen zu lösen. Auch der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten spreche für eine eindeutige Regelung in Gestalt eines Verwaltungsakts. Aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folge, dass es nicht bloß genüge, Feststellungen zu dem Unfallereignis zu treffen, sondern auch zu dem Körperschaden und der Kausalität zwischen Unfall- und Körperschaden. In diesem Sinn setze auch die Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtVG die Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge voraus. Im Übrigen sei die Klägerin der Auffassung, dass noch weitere körperliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrem Dienstunfall eingetreten seien. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 15. Februar 2007. Insoweit werde den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Gutachters Prof. Dr. B. widersprochen und es werde Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, in einem Grundlagenbescheid die durch den Unfall vom 13. September 2001 erlittenen Verletzungen als Dienstunfallfolgen anzuerkennen, insbesondere den Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers mit Deckenplatteneinbruch und Aussprengung der vorderen und linken Seitenkante, sowie die Einschränkung der Aufdehnungsfähigkeit der Lendenwirbelsäule bei regulärer Seit- und Drehfähigkeit, die Klopfschmerzhaftigkeit sowie Wirbelbuckelbildung über dem 2. Lendenwirbelkörper, die diskrete Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit Rechtsneigung nach knöchern ausgeheiltem Seitenkanteneinbruch LWK 2, die leidensgerechten subjektiven Beschwerden und Belastungsbeschwerden in Abgrenzung zu unfallunabhängigen Bandscheibenschäden an Brust- und Lendenwirbelsäule, die röntgenologisch, computertomographisch und kernspintomographisch nachweisbaren Veränderungen, den Bandscheibenvorfall L 2/L 3, den intrakorporalen Kyphosewinkel L 2 von 18 ° und intersegmentalen Kyphosewinkel L 1/L 2 von 15 °, die Mehrbelastung bzw. Überlastung der autochtonen Rückenmuskulatur, die arthrogenen und ligamentären Schmerzgeneratoren und die erheblich persistierenden belastungsabhängig zunehmenden Rückenschmerzen im thorakolumbalen Übergang. Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Anschlussberufung sei auch ungeachtet der Frage, ob sie innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingegangen sei, unzulässig. Die Klägerin habe innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so dass ihre Berufung als unselbstständige Berufung i. S. v. § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu werten sei. Diese müsse sich bei einem geteilten Streitgegenstand innerhalb des Teiles des Streitgegenstandes halten, der Gegenstand der zugelassenen Berufung sei. Insoweit sei die Klägerin aber nicht beschwert. Soweit sie darüberhinaus das begehre, was ihr durch die teilweise Klageabweisung verwehrt worden sei, sei die Anschlussberufung unzulässig. Jedenfalls sei die Anschlussberufung unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zutreffend auf der Grundlage des Gutachtens des Privatdozenten Dr. G. abgewiesen habe. Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des Verfahrens 5 E 1276/06 (VG Gießen) sowie der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.