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Urteil

1 C 10901/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die 2. Änderung des Bebauungsplans ist wegen Verstoßes gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, weil sie ein Ziel des regionalen Raumordnungsplans beeinträchtigt. • Ein Bebauungsplan, der nachträglich ohne Rückwirkung erneut ortsüblich bekannt gemacht wird, ist an zwischenzeitlich in Kraft getretene Vorgaben der Raumordnung anzupassen. • Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist zulässig, wenn die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt und keine erheblichen Umweltbelastungen zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Bebauungsplanänderung wegen Verletzung der Anpassungspflicht an Raumordnungsziele • Die 2. Änderung des Bebauungsplans ist wegen Verstoßes gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, weil sie ein Ziel des regionalen Raumordnungsplans beeinträchtigt. • Ein Bebauungsplan, der nachträglich ohne Rückwirkung erneut ortsüblich bekannt gemacht wird, ist an zwischenzeitlich in Kraft getretene Vorgaben der Raumordnung anzupassen. • Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist zulässig, wenn die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt und keine erheblichen Umweltbelastungen zu erwarten sind. Die Ortsgemeinde (Antragsgegnerin) änderte den Bebauungsplan ‚In der Steinheckerflur‘, um die zulässige Höhe eines Werbemastes im Gewerbegebiet von 38,50 m auf 55,00 m zu erhöhen. Die Änderung wurde ursprünglich im Januar 2006 beschlossen und zunächst im Februar 2006 bekannt gemacht; nach Inkrafttreten eines regionalen Raumordnungsplans und eines geänderten Flächennutzungsplans erfolgte eine erneute Bekanntmachung im September 2006. Die Antragstellerin (Aufsichtsbehörde) rügte Verfahrens- und materielle Mängel, insbesondere Genehmigungserfordernis, Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, fehlende Abwägung sowie Verletzung der Ziele der Raumordnung und des Natur- und Denkmalschutzes. Streitgegenstand war die Frage, ob die Änderung rechtmäßig ist, vor allem im Hinblick auf die Fernwirkung des Werbemastes auf das nahegelegene Kulturdenkmal Förderturm der ehemaligen Grube G. und die Anpassung an den regionalen Raumordnungsplan. • Zulässigkeit des Normenkontrollantrags: Die Antragstellerin ist als mit der Ausführung des Bebauungsplans befasste Behörde klagebefugt (§ 47 VwGO). Die spätere Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Antragstellerin schließt die Befugnis nicht aus. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die erneute ortsübliche Bekanntmachung im September 2006 beseitigte das zuvor vorhandene Genehmigungsdefizit, sodass keine Genehmigung nach § 10 Abs.2 BauGB erforderlich war. • Vereinfachtes Verfahren: Die 2. Änderung durfte nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren beschlossen werden; sie berührt nicht die Grundzüge der Planung, es liegen keine Hinweise auf erhebliche Umweltbetroffenheiten oder Eingriffe in Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung vor. • Anpassung an die Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB): Der Änderungsplan verstößt gegen die Anpassungspflicht, weil er einem klar formulierten Ziel des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald widerspricht, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. • Konkrete Auswirkungen auf Denkmal: Der 55 m hohe Werbemast würde gegenüber der ursprungsplanmäßigen 38,50 m-Anlage eine erhebliche optische Beeinträchtigung des als dominierend eingestuften Förderturms verursachen; Fotos und Lage-/Höhendaten zeigen eine störende optische Konkurrenz. • Rechtsfolge: Wegen dieses Verstoßes gegen die Anpassungspflicht ist die Änderung des Bebauungsplans materiell rechtswidrig und deshalb unwirksam; weitere mögliche materielle Mängel wurden vom Senat überwiegend verneint. • Hinweis auf Zielabweichungsverfahren: Eine Überwindung der Abweichung von Zielen der Raumordnung wäre nur über ein förmliches Zielabweichungsverfahren nach § 11 ROG und ergänzende landesrechtliche Regelungen möglich. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet; die 2. Änderung des Bebauungsplans ‚In der Steinheckerflur‘ ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB (Nichtanpassung an Ziele des regionalen Raumordnungsplans) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen. Eine sachgerechte Überwindung der festgestellten Raumordnungsverletzung wäre nur durch ein förmliches Zielabweichungsverfahren möglich, nicht durch nachträgliche Bekanntmachung.