Urteil
1 C 10401/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0125.1C10401.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsfolgen eines Verfahrensverstoßes sind auch bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan nach den Bestimmungen der §§ 214, 215 Baugesetzbuch (juris: BauGB) zu beurteilen.(Rn.78)
2. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte Anbringung von Nist- und Fledermauskästen erfüllt die Voraussetzungen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (juris: BNatSchG) (CEF-Maßnahme) nicht, wenn diese Maßnahme die Fortpflanzungs- und Ruhefunktion einer geschützten Tierart nicht bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs gewährleistet.(Rn.122)
(Rn.126)
3. Nimmt ein Plangeber zu Unrecht an, dass für CEF-Maßnahmen kein Anlass besteht und die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zum Artenschutz ausreichend sind, kann dies einen Abwägungsfehler darstellen und gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen.(Rn.134)
Tenor
Der von der Antragsgegnerin am 20. September 2021 beschlossene Bebauungsplan „Erweiterung E. und Teilaufhebung des Bebauungsplans/3. Änderung A. d. E.“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsfolgen eines Verfahrensverstoßes sind auch bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan nach den Bestimmungen der §§ 214, 215 Baugesetzbuch (juris: BauGB) zu beurteilen.(Rn.78) 2. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte Anbringung von Nist- und Fledermauskästen erfüllt die Voraussetzungen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (juris: BNatSchG) (CEF-Maßnahme) nicht, wenn diese Maßnahme die Fortpflanzungs- und Ruhefunktion einer geschützten Tierart nicht bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs gewährleistet.(Rn.122) (Rn.126) 3. Nimmt ein Plangeber zu Unrecht an, dass für CEF-Maßnahmen kein Anlass besteht und die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zum Artenschutz ausreichend sind, kann dies einen Abwägungsfehler darstellen und gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen.(Rn.134) Der von der Antragsgegnerin am 20. September 2021 beschlossene Bebauungsplan „Erweiterung E. und Teilaufhebung des Bebauungsplans/3. Änderung A. d. E.“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Normenkontrolle hat Erfolg. I. Der Zulässigkeit des gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristwahrend erhobenen und gemäß § 6 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – rechtzeitig begründeten Antrags steht eine mangelnde Antragsbefugnis nicht entgegen. Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er nicht vorträgt, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Fall eines Verfahrens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 Buchst. a) bzw. im Fall eines Verfahrens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung zudem bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügen. Die Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis sind danach erfüllt. Dass der Antragsteller eine nach § 3 Abs. 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung bezüglich seiner satzungsmäßigen Aufgabe, der Verfolgung von Zielen „des Natur- und Umweltschutzes, des Biodiversitäts- und Klimaschutzes sowie des Tier- und Denkmalschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung“ ist (vgl. § 2 der Satzung des Landesverbandes), steht außer Frage. Für den im Streit stehenden Satzungsbeschluss nach § 10 Baugesetzbuch – BauGB – gilt allerdings nicht die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, da er keine Zulassungsentscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben beinhaltet, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Darunter fallen nämlich nur solche Bebauungspläne im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –, durch welche die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG begründet werden sollen, sowie ein Bebauungsplan, der einen Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG ersetzt. Anders als der Antragsteller meint, ist der angegriffene Beschluss der Antragsgegnerin nicht nach der insoweit allein in Betracht kommenden Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG zu beurteilen, da er nicht den „Bau eines Städtebauprojektes“ hinsichtlich sonstiger baulicher Anlagen zum Gegenstand hat, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von mehr als 20000 m² (vgl. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 UVPG) aufgestellt wird. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf Angebotsbebauungspläne und gilt für alle Bebauungspläne, die eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens treffen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 CN 3.16 –, ZfBR 2017,468 ; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, NVwZ-RR 2015,205 ; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N – ; a. A. möglicherweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 –, ZUR 2017, 548,549 – ; vgl. zum Ganzen Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 151 EL August 2023, § 10 Rn. 322). Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets stellt vor diesem Hintergrund indes gerade ein Angebot dar, das einen weiten Zulässigkeitsrahmen eröffnet. Regelungen über die Verpflichtung zur Anbringung von Solaranlagen an Dachflächen, baulich-technische Anforderungen oder Vorgaben für die Anordnung einzelner Häuser ändern daran nichts, da diese nicht ein hinreichend bestimmtes Projekt als solches umschreiben, sondern nur Detailvorgaben für einzelne Ausgestaltungen enthalten. Es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan jedoch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. Abs. 3) oder der Habitat- und Vogelschutz (vgl. Abs. 4) zählen. Der Antragsteller macht im Wesentlichen Mängel bei der öffentlichen Bekanntgabe des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB, eine fehlerhafte Anwendung des § 44 BNatSchG sowie des § 1a Abs. 3 und 4 BauGB geltend. Damit beruft er sich auf umweltbezogene Rechtsvorschriften, deren Verletzung er rügen kann. Hierunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz – UIG – (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Zu den sich auf Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG beziehenden Rechtsvorschriften gehören auch die Regelungen des Verfahrensrechtes, hier § 3 Abs. 2 BauGB (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 97, EL. Dezember 2021, UmwRG § 1 Nr. 162 m.w.N.), soweit sie umweltbezogene Gesichtspunkte zum Gegenstand haben. Da der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beteiligt war und sich mit seinen Stellungnahme in den Offenlagen zur Frage der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften geäußert hat, ist auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt. II. In der Sache ist dem Begehren des Antragstellers stattzugeben. Der Maßstab für die Prüfung der Begründetheit einer Umweltverbands-Normenkontrolle ergibt sich aus § 2 Abs. 4 UmwRG. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG, Anlage 5 zum UVPG Nr. 1.8 haben Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne Erfolg, soweit sie gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zudem muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 4 UmwRG), was vorliegend der Fall ist. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation findet somit abweichend von der allgemeinen Systematik der Normenkontrolle nach § 47 VwGO keine umfassende objektive Prüfung der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans statt; vielmehr erfolgt nur eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. 1. Unter Beachtung dieser Kriterien leidet der angefochtene Bebauungsplan zunächst an hier relevanten formellen Mängeln, da er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB in der maßgeblichen Neufassung des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I 2017, Nr. 72, S. 3634; vgl. zur nunmehr geltenden Fassung: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. Juli 2023, BGBl. I 2023, Nr. 176, S. 1) zustande gekommen ist. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (Satz 2). Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar die Auslegung als solche ordnungsgemäß bekannt gemacht, es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass die Einreichung von Stellungnahmen „während der Auslegungsfrist“ erfolgen kann (vgl. zum Erfordernis dieses Hinweises auch Krautzberger/Jäger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 151 EL August 2023, § 3 Rn. 47) . Die anschließende Mitteilung im Veröffentlichungstext, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten unter den dort genannten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben, trifft zur Frage des Beginns oder Ende einer Frist keine Feststellung. Von einem objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet kann die Bekanntmachung ohne Weiteres so verstanden werden, dass für eine Einsichtnahme der angegebene Zeitraum zwischen dem 15. Juli und dem 21. August 2021 zur Verfügung steht, die Abgabe einer Stellungnahme aber ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes auch noch später möglich ist. Dieser Fehler führt – jedenfalls soweit er sich auf den unterlassenen Hinweis der Antragsgegnerin zur Stellungnahmefrist bei umweltbezogenen Informationen bezieht – bereits für sich betrachtet zum Erfolg des Normenkontrollantrages. Allerdings folgt die rechtliche Relevanz des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauGB nicht daraus, dass hier ein absoluter oder relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG anzunehmen wäre, wie der Antragsteller meint. Für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG kommen nämlich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwRG die Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB zur Anwendung. Dem liegt das gesetzgeberische Motiv zugrunde, das Fehlerfolgenregime des § 4 UmwRG auf diejenigen Pläne und Programme zu beschränken, bei denen das Fachrecht – anders als vorliegend – keine umfassende Regelungen zu Erheblichkeit von Rechtsfehlern bereithält (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, Rn. 114-116). Dies vorausgeschickt ist der Fehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlich. Die internen Unbeachtlichkeitsklauseln nach Halbs. 2 dieser Norm sind hier nicht einschlägig. Ferner wurde die Rüge dieses Mangels rechtzeitig erhoben. Der Antragsteller hat sie mit bei dem Senat am 28. April 2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag, welcher der Antragsgegnerin am 4. Mai 2022 zugeleitet wurde, geltend gemacht. Dieser ist die Rüge daher innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, die mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 4. Februar 2022 zu laufen begonnen hat, zugegangen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die Geltendmachung von Verfahrensfehlern gehöre nicht zu den Zielen, die der Antragsteller nach dem Inhalt seiner Satzung fördere, weil der Text keinen entsprechenden Hinweis enthalte, überzeugt nicht. Wie erwähnt, sind in der vorliegenden Fallkonstellation auch formelle Rechtsvorschriften rügefähig, wenn ein Umweltbezug vorliegt. Dabei genügt es, dass der Antragsteller Umweltziele verfolgt und dies in der Satzung zum Ausdruck gebracht hat. Ein ausdrücklicher Verweis darauf, dass dies auch mit Blick auf die Einhaltung von Bestimmungen des Verfahrensrechts gelten soll, ist entbehrlich. Im Übrigen zeigt § 4 UmwRG, dass gerade Verfahrensfehler grundsätzlich zum Prüfungsumfang von Rechtsschutzbegehren einer anerkannten Naturschutzorganisation gehören. 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen weiterhin nicht mit den vom Antragsteller als verletzt gerügten, dem Umweltschutz dienenden Vorschriften des materiellen Rechts in Einklang. a) Der Bebauungsplan erweist sich als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Es liegt ein unüberwindbarer Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – mit der Folge seiner Vollzugsunfähigkeit vor. Nach § 1 Abs. 3 BauGB ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BauR 1997, S. 978; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, ESOVGRP, und Urteil vom 8. Mai 2013 – 8 C 10635/12.OVG –, juris). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihre Verwirklichung auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stößt (OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht realisiert werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 – 4 C 1347/08.N –, NuR 2009, S. 646). Deshalb ist der Plangeber gehalten, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf solche Hindernisse stoßen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 –, BVerwGE 158,182; OVG RP, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, BauR 2015, 224). aa) Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin indes entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten vorgenommen. Dabei ist zunächst der von der Antragsgegnerin im Ausgangspunkt gewählte Erfassungszeitraum für die Durchführung der örtlichen Bestandsaufnahme von April 2019 bis Januar 2020 keinen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Frühestmöglicher Beginn für die Aufnahme von Ermittlungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans, hier also der 28. Januar 2019. Die Notwendigkeit einer Bestandserfassung setzt nämlich eine konkret beabsichtigte Planung voraus, auf deren Grundlage überhaupt erst untersucht werden kann, ob dieser Planung artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Es muss mithin ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Planvorhaben und einer möglichen Beeinträchtigung der vorgenannten Gesichtspunkte bestehen, woran es hier fehlt. Vorangegangene Maßnahmen unterliegen demgegenüber grundsätzlich ihrem eigenen Beurteilungsregime. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe vor Beginn der Kartierungsarbeiten im Rahmen der vorbereitenden Geländeerschließung und Flurbereinigung am Westrand des Baugebietes eine Schneise geschlagen, Hütten abgerissen sowie Altholz entfernt und hiermit vorzeitig einen Habitatverlust herbeigeführt, ist daher unerheblich. Methodik und Umfang der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Ermittlungen dürften ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt sein. Das Erfordernis einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Den "wahren" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274). Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich der Plangeber regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht dem Plangeber insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Gemeinde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahingehend, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Bestandsaufnahme sowohl in ihrem grundsätzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchführung. Eine unzureichende Auswertung vorhandener Erkenntnisse über die Avifauna durch den beauftragten Gutachter lässt sich nicht feststellen. Aus den Planaufstellungsunterlagen ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Exemplarisch erwähnt seien: Heranziehung von Daten aus 2017 (Seite 17 des Fachbeitrags); „Nachweise aus dem Jahr 1987 nach LANIS, Datenabruf am 03.04.2020“ (Seite 22 des Fachbeitrags); Datenbank LANIS und OSIRIS (Seite 24 f. des Fachbeitrags). Abschließend wird unter Ziffer 8 des Fachbeitrags die zitierte Literatur aufgelistet. Die Stellungnahmen des Gutachters zu den Einwendungen des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren beziehen die vorgenannten Quellen zudem mit in die Überlegungen ein (Bl. 874 ff. der Verwaltungsakten). Die Kritik des Antragstellers an der Bestandserfassung vor Ort greift gleichfalls nicht durch. Von April 2019 bis Januar 2020 fanden insgesamt 14 Geländebegehungen (vgl. S. 9 des Fachbeitrags) zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten statt. Festgelegte Maßstäbe, wie oft und zu welchen Uhrzeiten die Vorortuntersuchungen erfolgen sollen, existieren nicht.Allein die Forderung nach einem Mehr an Erfassungsterminen oder einer exakteren Differenzierung zwischen den einzelnen Arten macht die vorgenommenen Begehungen nicht fehlerhaft.Soweit hierzu widersprechende Beurteilungen vorliegen, ist auf die Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin zu verweisen, deren Grenzen nicht überschritten worden sind. Im Einzelnen hat der Fachgutachter nachvollziehbar dargelegt, dass feldbiologische Kartierungen sich selten terminlich auf bestimmte Tiergruppen begrenzen ließen. An allen Kontrolltagen seien alle planungsrelevanten Beobachtungen protokolliert und soweit möglich auch fotografisch oder anderweitig dokumentiert worden. Daher seien Angaben, welche Tiergruppen er an welchen Tagen kartiert habe, nicht relevant. Kartierungen zur Avifauna habe es nicht nur kurz nach Sonnenaufgang, sondern auch im Lauf des Vormittags bis mittags gegeben (vgl. S. 878 der Verwaltungsakten). Zu Unrecht meint der Antragsteller zudem, es sei irreführend, dass laut Artenschutzbericht 25 Vogelarten innerhalb des Planbereichs als Brutvögel nachgewiesen und 6 weitere mit einem Brutverdacht erfasst worden seien, jedoch im folgenden Text und auf den Kartenabbildungen nur auf die vier sogenannten „wertgebenden Arten“ eingegangen werde. Insofern hat der Gutachter plausibel darauf verwiesen, die vier genannten wertgebenden Brutvogelarten (Grünspecht, Haussperling, Kleinspecht und Star) seien die besonders geschützten Arten, die er positiv festgestellt habe. Wörtlich führt der Fachbeitrag aus: Es wurden 461 Beobachtungen von Vögeln im Kartierjahr 2019 ausgewertet. Diese verteilen sich auf 42 Arten, von denen 25 innerhalb des Planbereiches als Brutvögel und 6 weitere mit einem Brutverdacht erfasst wurden, 6 Arten brüten außerhalb der Plangebietsgrenzen, meist in der angrenzenden Ortslage von B. S.. 5 weitere Arten sind Nahrungsgäste oder sogar reine Überflieger über das Planungsareal. Von den Brutvögeln mit Schutzstatus, also von Arten, die entweder streng geschützt, gefährdet oder gesondert geschützt nach Anhang 1 der EU-VSR (Anm.: Vogelschutzrichtlinie) sind, bzw. auf der Vorwarnliste der Roten Listen stehen, gelangen folgende Brutnachweise im Untersuchungsgebiet: je ein Grünspecht und Kleinspecht, mindestens 2 Brutpaare Stare, mehrere Bruten von Haussperling im unmittelbaren Randbereich. (…) In Tab. 3 und Abb. 7 wurden zudem noch 4 weitere Arten aufgenommen, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens „B. E. – Erweiterung E.“ (DRL) im Jahr 2017 innerhalb des hier betrachteten Planungsareals als Brutvögel erfasst wurden und aufgrund ihrer Listung in den Roten Listen BRD oder RLP als wertgebend einzustufen sind: jeweils 1 Brutpaar Gartenrotschwanz, Goldammer, Klappergrasmücke und Trauerschnäpper. In den Waldbereichen westlich des Plangebietes wurden 2017 auch Mittelspecht (Brutnachweis) und Schwarzspecht (Brutverdacht) beobachtet. Die Aktualität dieser ehemaligen Vorkommen ist aber unsicher, da keine Nachweise aus 2019 (mehr?) vorliegen. Der Bau einer Erschließungsstraße zu Beginn der Kartiersaison 2019 am Westrand des Plangebietes könnte ggf. als Unruhefaktor zur Vertreibung einzelner Vögel geführt haben. (…) Daraus wird zugleich deutlich, dass Ermittlungen zum Bestand des Grünspechts vorgenommen wurden. Darüber hinaus gibt der Fachbeitrag hierzu ergänzend an, neben alten Bruthöhlen seien mehrfach Altvögel im gesamten Untersuchungsgebiet rufend und auf Nahrungsmittelsuche suchend angetroffen worden (vgl. S. 17). Ein Defizit lässt sich insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin nicht die Nahrungs- und Ruheplätze dieser Spechtart im Winter festgestellt hat. Es erscheint überzogen, im Untersuchungsraum eines Planvorhabens jede zum Beispiel für Spechte in Betracht kommende Baumhöhle zu erfassen, nur weil in ihr ein Spechtquartier nicht auszuschließen ist. Dies liefe dem oben erwähnten Maßstab praktischer Vernunft zuwider und ist rechtlich nicht geboten. Auch die Fledermauserfassung wurde innerhalb eines zureichenden Untersuchungszeitraums und -umfangs vorgenommen. Laut Fachbeitrag (S.10, 21) ließ die Antragsgegnerin das Plangebiet hinsichtlich seiner Eignung für Fledermäuse als Quartierstandort und Jagdhabitat durch Detektorkontrollen mittels 5-maliger einstündiger Transsektbegehungen und 3-maliger Batcorderinstallation von je 2 Geräten und 3-maliger Batcorderinstallation von je 2 Geräten à 7 Nächten bewerten. Dabei sei – so die Stellungnahme des Gutachters – im Sinne einer Streuung der Erfassungszeiten zusätzlich auch auf eine unterschiedliche Reihenfolge bei der Begehung an allen Terminen geachtet worden, um möglichst viele unterschiedliche Nachtzeiten (in Relation zum Sonnenuntergang) an jedem Transsekt abzudecken. Hauptdatenquelle der Fledermausrufe im Planungsgebiet seien zudem nicht die Transsektbegehungen, sondern die Batcorder, die an sechs Standorten über die Vegetationsperiode verteilt 111 Nächte lang Rufaufzeichnungen erfasst hätten. Die Transsekte dienten demnach nur als Ergänzung und zur Orientierung, an welchen Stellen eine langfristige, ortsgebundene Erfassung mittels Batcorder besonders erfolgreich sein könnte (siehe auch S. 880 f der Verwaltungsakten). Diese Feststellungen bewegen sich innerhalb der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht zu erschüttern vermochte. Gleiches gilt für die artenrechtliche Untersuchung des Planbereiches auf Reptilien- und Amphibienvorkommen. Der Fachgutachter setzt sich auch insofern mit dem Vorbringen des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise auseinander, indem er darauf abstellt, es seien schwarze Wellplatten als „künstliche Verstecke (KV)“ ausgelegt und diese regelmäßig kontrolliert worden. Darüber hinaus hätten Kontrollen durch langsames Abschreiten entlang von sogenannten „Ökotonen“ (= Saumbiotope) stattgefunden. Diese Methodenkombination sei als Untersuchungsstandard für Reptilien anerkannt und entspreche auch im Zeitrahmen den üblichen Vorgaben. Eine möglichst frühzeitige Auslegung von Platten sei sicherlich vorteilhaft, aber projektbezogene Untersuchungen fänden üblicherweise nur innerhalb einer Vegetationsperiode statt, weshalb der Zeitraum von April bis Oktober dem allgemeinen Standard genüge und auch als ausreichend zu bezeichnen sei. Die KV dienten gleichzeitig auch als Tagesversteck im Landhabitat von Amphibien, hätten hier allerdings keine Funde ergeben. Offene Wasserflächen seien im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden (S. 875 der Verwaltungsakten). Weitergehende Untersuchungen waren vor diesem Hintergrund entbehrlich. bb) Auf dieser nach dem Vorstehenden rechtlichen Anforderungen entsprechenden Tatsachengrundlage steht der angefochtene Bebauungsplan zwar mit dem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Einklang, das Planvorhaben verletzt jedoch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Verbot tritt ein, wenn sich das Lebensrisiko von Individuen der geschützten Arten aufgrund der Realisierung der Planung signifikant erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Risiken vermieden oder zumindest minimiert werden sollen, in die Betrachtung einzubeziehen. Demzufolge scheidet ein Verstoß aus, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit der Verwirklichung einer Planung im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabs wird nach Einschätzung des Gutachters durch die zeitliche Beschränkung der Gehölzrodung zur Baufeldfreimachung auf das Winterhalbjahr erreicht, dass keine brütenden Vögel mit Freinestern in Gebüschen oder Baumkronen verletzt oder getötet werden bzw. abgelegte Eier oder noch flugunfähige Jungvögel zu Schaden kommen. Für Bereiche mit möglichen Vorkommen von Fledermäusen (Baumhöhlen und Gartenhütten) sind die Beräumungszeiten ebenfalls auf die Aktivitätszeiten dieser Tiere abgestellt worden. Die kritische Jahreszeit bei einem Besatz in Biotopbäumen erstrecke sich für verschiedene Fledermausarten – so der Sachverständige – nur auf die Sommermonate, da keine dickwandigen Baumhöhlen mit Eignung für Winterschlafgesellschaften im Baufeld erfasst worden seien. Eine Bauzeitenregelung, kombiniert mit einer fachkundigen Kontrolle unmittelbar vor oder während der Fällung von Höhlenbäumen und Beräumung der Gartenhütten, bzw. im Bedarfsfall mit Durchführung einer Rettungsumsiedlung, reduziere das Verletzungs- und Tötungsrisiko auf ein signifikant unerhebliches Niveau für alle betroffenen Arten (vgl. S. 35 und 38 des Fachbeitrags). Diese Feststellungen geben dem Senat keinen Anlass, der naturschutzfachlichen Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu folgen. Dass die entsprechenden Regelungen im Textteil des Bebauungsplans unter der Überschrift „Hinweise und Empfehlungen“ aufgeführt sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn bei objektiver Betrachtung haben sie angesichts der eindeutigen Wortformulierungen (Bauüberwachung: „ist … einzurichten“, „Quartiere sind vor Fällung … zu kontrollieren“; Artenschutz: „sind Gehölzfeldräumungen und Baufeldräumung nur außerhalb der Brutzeit gemäß den Zeitvorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG … durchzuführen“) bindenden Charakter. Die Verneinung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hält indes der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung des von dieser Vorschrift erfassten und hier vorliegenden Störungstatbestandes unzureichend sind. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sind in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG ein Verstoß gegen das vorgenannte Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG sind die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden schließlich berechtigt, aus den darin genannten Gründen von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zuzulassen. Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Dass die Verwirklichung des Bebauungsplans die Zerstörung von durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfassten Fortpflanzungs- und Ruhestätten zur Folge hat, ist nicht zweifelhaft. Geschützt ist hiernach der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser ihm zukommenden Funktion. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte zurückkehren (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, juris). Nach den Darlegungen des Sachverständigen sieht der Bebauungsplan eine komplette Rodung auf 7,3 ha innerhalb des Baufeldes für Gebäudeerrichtungen und Erschließungsflächen vor. Bei den anstehenden Rodungsarbeiten seien unter Berücksichtigung des vorliegenden Kartierergebnisses mindestens 16 Biotopbäume und 13 Gartenhütten im Baufeldbereich betroffen. Dabei hält der Fachbeitrag in „begrenztem Ausmaß“ einen Konflikt bei der Planumsetzung hinsichtlich eines möglichen Besatzes durch bestandsbedrohte Fledermäuse für denkbar, obwohl keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung gegeben seien und die dortigen Stammlöcher und Nischen nur noch eine geringe natürliche Erhaltungszeit hätten (vgl. S. 36 f. des Fachbeitrags). Darüber hinaus stellt der Gutachter unter der Rubrik 4.7 „Betroffenheit gesetzlich geschützter Arten, artenschutzrechtliche Belange“ fest (vgl. S. 26 f. des Fachbeitrags): Trotz zahlreicher, verwilderter Hecken und Altholzbäume setzt sich die Avifauna im Untersuchungsgebiet überwiegend aus allgemein verbreiteten und häufigen Vogelarten zusammen. Bemerkenswert sind dort brütende Kleinspechte, Stare und Trauerschnäpper, bzw. mit Brutverdacht auch Gartenrotschwanz, Grünspecht, Goldammer und Klappergrasmücke sowie im Randbereich Haussperlinge. Das Alter der überwiegend betroffenen Kirschbäume im Baufeldumgriff hat ein hohes „Reifestadium“ erreicht, so dass auch mögliche Fledermausquartiere und Altholzkäfer von der geplanten Überbauung betroffen sind. Konkrete Nachweise wurden aber diesbzgl. trotz intensiver Nachsuche nicht erbracht. Hervorzuheben sind aber zahlreiche Bäume mit Stammhöhlungen oder abstehender Borke, die von Vögeln, Fledermäusen oder Bilche von Bedeutung sein können. Ein Erhalt dieser Bäume ist im Zuge der Flächenüberplanung kaum möglich. Ihre Fällung muss aber artenschutzrechtlich behandelt werden. Auch an anderer Stelle führt der Gutachter aus, dass die Nutzung des Plangebietes auch als Vogelnistplatz für diverse Hecken- und einige Baumhöhlenbrüter anzunehmen sei (Seite 28 des Fachbeitrags). Mit Blick auf das Starvorkommen wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass im Untersuchungsgebiet zwei Brutpaare an Bruthöhlen fütternd und mit flüggen Jungen beobachtet worden seien (Seite 17 des Fachbeitrags). Vor diesem Hintergrund bestehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Sachverständigen keine vernünftigen Zweifel daran, dass durch die geplanten Fällungen die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse, aber zumindest auch für die vorgenannten Vogelarten in Betracht kommenden Bäume, Heckensträucher und Gartenhütten vollständig beseitigt und damit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstört werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die ökologische Funktion der von dem Bebauungsplan betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Da Verluste einzelner Stätten in quantitativer Hinsicht stets eine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Zustand darstellen, kann hier nur gemeint sein, dass die von der betroffenen Stätte erfüllte ökologische Funktion uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt, weil im Umfeld des Eingriffs Strukturen vorhanden sind, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte fungieren können. Dieses funktionsorientierte Verständnis bringt es mit, dass die Rechtsfolge des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG nur aktiviert wird, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion erhalten bleibt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, NuR 2009, 776; Korbmacher in Mitschang: Bauen und Naturschutz, S. 112). Da der Begriff des räumlichen Zusammenhangs restriktiv interpretiert wird (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O.; Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14/12 –, NuR 2014, 262; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2016 – 7 KS 27/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2017 – 11 D 70/09.AK –, juris), schließt § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG die Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur aus, wenn – um es am Beispiel zu illustrieren – dem von einem Eingriff betroffenen Vogelpaar innerhalb des räumlichen Umgriffs seines Brutreviers weitere geeignete Niststätten mit der Folge zur Verfügung stehen, dass sich der Verlust nicht auswirkt (so zusammenfassend Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102 EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 55). Hierzu enthält der Fachbeitrag folgende Feststellungen: Der Sachverständige geht zunächst davon aus, dass die Nutzung des Plangebiets als Vogelnistplatz nach dem aktuellen Kartierungsstand überwiegend durch ubiquitäre Arten erfolge, die zum Großteil ohnehin jedes Frühjahr neue Nester bauten. Planungsrelevante Vogelarten seien im Planungsgebiet nur wenige erfasst worden. Im nordwestliche angrenzenden Hangbereich einschließlich des Naturschutzgebiets „H. d. D. – E.“ fänden sich zudem auf großen Flächen vergleichbare Habitatelemente (Obstbaumwiesen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien einer Baum- und Heckenlandschaft), die im Revierbereich der hier angetroffenen Tiere lägen (z.B. Grün- und Kleinspecht, Grasmücken usw.) und somit ein Ausweichen ermöglichten. Durch eine anzustrebende, umfängliche Durchgrünung des Gewerbegebietes sowie örtlich nahe Ausgleichspflanzungen sei zudem auf langfristige Sicht eine Kompensation möglich. Für Nischenbrüter (z.B. Rotschwänze, Stare, Trauerschnäpper) könnten zudem Vogelkästen ersatzweise aufgehängt werden (Seite 28 des Fachbeitrags). Auch für Fledermäuse werde kein Verlust eines populationswirksamen Quartierangebotes eintreten. Ein Ausweichen der Tiere auf das nordwestlich angrenzende Umfeld sei für diese Tiergruppen ebenfalls möglich und könne analog zu den Brutvögeln auf lange Sicht durch Ersatzbaumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünungen kompensiert werden. Kurzfristig seien Kastenaufhängungen eine weitere Option (Seite 28 des Fachbeitrages). Die allem Anschein nach daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass für keine der betroffenen Tierarten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erforderlich seien (vgl. Tabelle 6 auf Seite 36 sowie die Bewertung in Nr. 6.3 auf Seite 39), teilt der Senat indes nicht, da sich aus den weiteren Äußerungen des Gutachters das Gegenteil ergibt. So stellt der Gutachter zur Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Behandlung nach der Fällung von Bäumen selbst fest, ein Ersatz von Verlusten an Quartieroptionen für Vögel und Fledermäuse sei vorrangig und durch Aufhängung von Ersatzkästen auch leicht möglich (vgl. Seite 27 des Fachbeitrags), womit im Gegensatz zu der eher unklaren Aussage, es handele sich hierbei um eine Option (siehe oben), deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass das behauptete Vorhandensein von Ausweichflächen in der Umgebung allein nicht zureichend ist, um einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneinen zu können. Ferner ist in Tabelle 7 (Seite 38 des Fachbeitrags) als eine von fünf „Vermeidungsmaßnahmen“ festgehalten, dass ein kurzfristig wirkender Ausgleich bei Fällung von Höhlenbäumen (hier 16 Bäumen) sowie der Beräumung von Gartenhütten über das Aufhängen von Ersatzkästen erreicht werden könne. Als davon profitierende Arten führt die Übersicht an: alle Fledermausarten (hier 29 Fledermauskästen) und Höhlen- und Nischenbrüter unter den Vogelarten (hier 15 Nischenbrüter und 14 Höhlenkästen). Unter Nr. 6.4 des Gutachtens ist darüber hinaus unter Bezugnahme auf die in Tabelle 7 aufgeführten Vorschläge von „oben aufgeführten, zwingenden Maßnahmen zum Artenschutz“ die Rede (Seite 39 des Fachbeitrages). Als bloße Vermeidungsmaßnahme, die den Eintritt des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ohne Ausgleich verhindert, ist das Aufhängen der Kästen nach allem nicht einzustufen. Diese Bewertung beruht auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Sachverständigen, die nicht mehr von seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt ist. Vielmehr handelt es sich um eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. Auch der Bebauungsplan selbst verwendet für die unter A 1.3 getroffene Regelung den vorgenannten Begriff, wie sich aus der entsprechenden Überschrift in den Textfestsetzungen ergibt. Dies vorausgeschickt sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG bezüglich der Verpflichtung zur Anbringung und Unterhaltung von Nist- und Fledermauskästen hier nicht erfüllt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Konzept der CEF-Maßnahmen („measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places“ = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionsweise von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) in das nationale Recht übernommen. Dieses Konzept beruht auf dem Leitfaden der EU-Kommission zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie – (vgl. EU-Leitfaden FFH, Begriffsdefinition S. 53, Kap. II.3.4.d Rdnr. 73; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67). Die Gesetzesmaterialien verweisen ausdrücklich auf den EU-Leitfaden FFH (Begründung zum Gesetzesentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG 2007, BT-Drucks. 16/5100, S. 12; siehe zum Ganzen HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 3 C 1465/16.N –, juris). Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen darüber hinaus an den Anforderungen der FFH-RL messen lassen (vgl. Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 44 Rn. 50; Gläß in: BeckOK, UmweltR, § 44 Rn. 74). Entsprechendes gilt für die europäischen Vogelarten. Auf diese bezogen hat der Europäische Gerichtshof die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (EuGH, Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris; HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 2021, a.a.O.). Für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. August 2013 – 1 LA 57/12 –, juris mit weiteren Nachweisen). Es darf im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen (Nieders. OVG, Urteil vom 31. Juli 2018 – 7 KS 17/16 –, juris; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., § 44 BNatSchG Rn. 56). CEF-Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen mithin in ihrer Wirksamkeit stets auch zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. Ihre Festsetzung muss so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist (EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; zusammenfassend HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 2021, a.a.O.; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 9 L 497/20.TR –, juris). Diesen Anforderungen widerspricht die festgesetzte Verpflichtung zur Anbringung und Unterhaltung von jeweils einem Nist- und Fledermauskasten pro Baugrundstück deswegen, weil sie nicht sicherstellt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Tierarten bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs – hier also im Zeitpunkt der Rodung und Entfernung der Gartenhütten – in gleichartiger Weise erfüllt sind. Denn die Festsetzungen zielen nicht auf eine gemäß den vorangegangenen Erwägungen erforderliche kurzfristige Sicherung der Lebensstätten ab, sondern können ihre vollständige Wirkung erst in einer nicht absehbaren Zukunft entfalten, die an die Fertigstellung der jeweiligen Wohnhäuser im Baugebiet anknüpft. Dafür spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Regelung, demzufolge eine Anbringung der Kästen an einer Wand vorgesehen ist, welche mindestens zwei Meter über dem Boden liegt. Gleiches folgt aus der Planbegründung (vgl. Seite 81), die sich zu der Festsetzung in A 1.3 wie folgt verhält: Das Artenschutzgutachten sieht das Aufstellen und langfristige Erhalten von 29 Vogel(Nist-)kästen, 29 Fledermauskästen und 13 weiteren Kästen z.B. für Bilche, vor. Als möglicher Standort werden Hauswände im Plangebiet genannt. Um eine gleichmäßige Verteilung zahlreicher Nist- und Fledermauskästen zu gewährleisten, ist deren Montage und Unterhaltung dauerhaft für jedes Baugrundstück festgesetzt. Hierdurch werden bei einem Vollausbau des Plangebiets insgesamt 192 Kästen anstelle der geforderten 71 vorhanden sein. Durch die langfristige Sicherung der Lebensstätten bietet das Plangebiet damit eine große Anzahl von Wohnhöhlen für zahlreiche Tierarten, welche auch bei einem weiteren Zerfallen der angrenzenden Streuobstbrachen dauerhaft zur Verfügung stehen werden. Eine nur langfristige Sicherung der Lebensstätten reicht jedoch nach den dargestellten Kriterien als CEF-Maßnahme nicht aus. Im Fall des Gartenrotschwanzes kann sich in diesem Zusammenhang möglicherweise sogar empfehlen, die Nistkästen mit einer Vorlaufzeit anzubringen, die ein Jahr vor der Rodung liegt (vgl. hierzu den artspezifischen Maßnahmensteckbrief des Gartenrotschwanzes in Anlage 4 des Leitfadens CEF-Maßnahmen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2021). Von einer kurzfristig wirkenden Kastenaufhängung, die diesen Erfordernissen entspricht, hat die Antragsgegnerin allerdings abgesehen, obwohl sie vom Fachgutachter, wie ausgeführt, für notwendig bzw. für zwingend gehalten wurde. Ausnahmegründe nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, die es rechtfertigen könnten, Abweichungen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Eine Ausnahmeerteilung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde liegt zudem nicht vor. b) Die im Bebauungsplan getroffene Abwägung ist hinsichtlich der Belange des Artenschutzes ebenfalls zu beanstanden. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) hinaus erweist sich die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1974 – IV C 21.74 – sowie Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 25. April 2018 – 8 C 10812/17.OVG –, juris). Hierzu gehört, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat und die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt indessen eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994, juris, sowie Beschluss vom 25. August 1997, ZfBR 1997, S. 611). Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat die durch die Verwirklichung ihres Planes hervorgerufene Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen der besonders oder streng geschützten Arten im Hinblick auf das Zerstörungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG planerisch nicht bewältigt, weil sie zu Unrecht angenommen hat, dass für CEF-Maßnahmen kein Anlass besteht und die in dem Plan enthaltenen Festsetzungen zum Artenschutz (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz) ausreichend sind (siehe den Abwägungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 20. September 2021, S. 56 f des Beschlussauszuges). Auf die vorstehenden Darlegungen zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nimmt der Senat im Übrigen Bezug. c) Schließlich ist die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs.3 BauGB erfolgte Festsetzung der Ausgleichsfläche 1.6. E3 (Eisenbolz Hangfreistellung) rechtswidrig. Die darin vorgesehene Rodung der Hangbereiche innerhalb einer Teilfläche von 2263 m² verstößt gegen § 4 Abs. 1 Nr. 16 der Rechtsverordnung des Landkreises Rhein-Hunsrück vom 26. März 1998 über das Naturschutzgebiet „H. D. – E.“, der es verbietet, Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen. Darüber hinaus ist die geplante Unterdrückung des Gehölzaufwuchses durch regelmäßige Mahd sowie das fortgesetzte Zurückdrängen von Sträuchern und Bäumen mit der Zielsetzung, die vorhandene Streuobstbrache in eine Fettwiese (Glatthaferwiese) bzw. Magerwiese zu verwandeln, mit dem Schutzzweck des § 3 der vorgenannten Rechtsverordnung, die in ihrem Geltungsbereich vorhandenen Streuobstbestände und -wiesen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu entwickeln, unvereinbar. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG hat die Antragsgegnerin weder geprüft noch bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt. Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist davon abgesehen nicht ersichtlich. 3. Nach allem kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinen weiteren artenschutzrechtlichen Einwänden sowie seinem sonstigen Vortrag durchdringt. Soweit er sich darauf beruft, der angegriffene Bebauungsplan lasse die Vorgaben zum Schutz des Waldes außer Acht, weil es etwa an einem Nachweis von Ersatzforstungen fehle, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob und inwieweit das Plangebiet überhaupt als Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz – BWaldG – sowie des § 3 Landeswaldgesetz – LWaldG – anzusehen ist. In einer Stellungnahme vom 5. August 2021 (vgl. den Vorgang „Stellungnahme und Beschlussvorschläge“, Stand: September 2021, S. 32) vertritt das Forstamt Boppard die Auffassung, Flächengröße, Flächenbreite, Überschirmungsgrad und Artenzusammensetzung erfüllten hinsichtlich eines Flächenanteils von 36400 m² die formalen Kriterien des § 3 LWaldG. Dieser Bewertung tritt die Antragsgegnerin indes in der Abwägungsentscheidung (vgl. den vorstehend genannten Vorgang, S. 49 f.) mit einer eigenen Einschätzung substantiiert entgegen. Danach würden das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – DLR –, die Biotopkartierung Rheinland-Pfalz und die zum Bebauungsplan gemachten Erhebungen zu dem Ergebnis gelangen, dass das Gebiet als Brachfläche ehemaliger Streuobstwiesen und -gärten, die explizit keinen Waldcharakter hätten, zu bewerten sei. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage wäre daher eine Inaugenscheinnahme des Plangebiets erforderlich. Auch braucht der Senat nicht mehr über die Rüge des Antragstellers zu entscheiden, die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen der hinzutretenden Bebauung auf das Landschaftsbild in einer den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechenden Weise abgewogen und dabei eine unzureichende Bestandsaufnahme zugrunde gelegt. Allerdings spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Visualisierung mit Blick von der auf der gegenüberliegenden Rheinseite gelegenen Burg L. deutlich erkennen lässt, dass es zwar zu einer merklichen Verschiebung des Siedlungskörpers in den Außenbereich kommen wird, dieser jedoch aufgrund seiner Struktur als diesen abrundenden Planung nicht in besonderer Weise ins Auge sticht oder für den Bereich atypisch in Erscheinung tritt, so dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung (vgl. S. 73) wahrscheinlich nicht mit erheblich negativen Folgen für das Landschaftsbild zu rechnen sein dürfte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, mit dem die Antragsgegnerin im Ortsbezirk B. S. Wohnbauflächen ausgewiesen hat. Das ca. 8,2 ha große Plangebiet liegt auf einem Hanggelände unmittelbar westlich des mit Wohnhäusern bebauten Siedlungsbereiches von B. S.. Nördlich und östlich stößt die vorhandene Bebauung nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auf dicht bewachsene, in Wald übergegangene oder übergehende Flächen. Dabei ist das Plangebiet selbst durch ein Nebeneinander von Streuobst- und Gartenbrachen sowie dickichtartige und zum Teil waldähnliche Brachestrukturen gekennzeichnet. Verteilt über das zur Bebauung vorgesehene Areal befinden sich kleine Wiesenabschnitte. Im nordwestlichen Bereich ist außerdem ein bewirtschafteter Garten vorhanden, dessen Nutzung sich primär auf einen Obstanbau beschränkt. Durch das streitgegenständliche Gebiet verlaufen zahlreiche Wege, die von kaum benutzen Trampelpfaden bis hin zu ausgebauten Wegeflächen für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr reichen. Außerdem ist eine Vielzahl von Schuppen in unterschiedlichen Zuständen des Verfalls vorhanden. Die vorgenannten Siedlungsflächen liegen im Geltungsbereich des 1983 bekanntgemachten Bebauungsplans „A. d. E.“ der Antragstellerin, der in den zentralen Abschnitten ein allgemeines Wohngebiet in zwei- bis dreigeschossiger, offener Bauweise sowie im nördlichen Teil ein Mischgebiet festsetzt. 1995 trat zudem die 3. Änderung dieses Bebauungsplans in Kraft. Der Aufstellung des streitgegenständlichen Plans ging ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren voraus. Mit sofort vollziehbarer Anordnung vom 15. Oktober 2018 wies das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – DLR – Rheinhessen-Nahe-Hunsrück die Teilnehmer in den Besitz der neuen Grundstücke zum 3. Dezember 2018 ein. Am 15. Januar 2024 machte die Antragsgegnerin die Schlussfeststellung des Verfahrens bekannt. Der Bebauungsplan weist im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise aus. Im Ordnungsbereich WA 1 sind Einzel- und Doppelhäuser, im Ordnungsbereich WA 2 nur Doppelhäuser und im Ordnungsbereich WA 3 nur Einzelhäuser zulässig. Nach der Planungskonzeption sollen 96 Baugrundstücke mit einer durchschnittlichen Fläche von ca. 580 m² entstehen. Für einzelne Teilbereiche, die sich mit dem Geltungsbereich des Plans „A. d. E.“ in der 3. Änderungsfassung decken, sind bisherige Festsetzungen aufgehoben und durch Neuregelungen ersetzt worden. Als Ausgleichsmaßnahmen sind unter anderem randliche Eingrünungen und die Pflanzung von Haus- und Straßenbäumen vorgesehen. Die Ordnungsbereiche III. 1.1 A1 (Regenrückhaltebecken) und III. 1.2 A2 (Extensivwiese S.) sollen als extensive Wiesen entwickelt werden. Im Ordnungsbereich III. 1.3 A3 (Nist- und Fledermauskästen), der das für eine Wohnbebauung vorgesehene Flurstück Nr. … erfasst, gilt zur Schaffung von Ersatzquartieren für Bilche, Fledermäuse und Vögel nachstehende Regelung: Je Baugrundstück ist mindestens jeweils ein Nist- und Fledermauskasten aufzuhängen und langfristig zu unterhalten. Die Kästen sind mindestens 2 m über dem Boden sicher an einer Wand zu verankern und können auch in diese integriert werden. Von einer gleichlautenden Verpflichtung für das südlich der Wegeparzelle Nr. … gelegene Baufenster auf der Parzelle Nr. … wurde abgesehen. Darüber hinaus sind außerhalb des Plangebiets in den unter Ziffer III. erfassten Bereichen 1.4 E1 (Streuobstwiese O.), 1.5 E2 (Bachoffenlegung L.), 1.6 E3 (Eisenbolz Hangfreistellung), 1.7 E4 (Streuobstwiesen U.), 1.8 E5 (Nutzungsverzicht Buchenaltholz), 1.9 E6 (Nutzungsverzicht Mittelwaldeichen), 1.10 E7 (Nutzungsverzicht Mittelwaldeichen), 1.11 E8 (Renaturierung Quellstandort) verschiedene Ersatzmaßnahmen getroffen worden. Für den Bereich E3, der die in der Gemarkung B. gelegenen Grundstücke Flur …, Nrn. … und … mit einer Gesamtfläche von 3263 m² umfasst, sieht die Planung der Antragsgegnerin die Entwicklung von einer Streuobstwiese (Ausgangszustand) zu einer Fett- und Magerwiese (Zielzustand) vor. Als Ausgleichsziel ist „das Freistellen von Trockenhängen zur Entwicklung von mageren Trockenstandorten“ angegeben. Im Einzelnen gilt: Planung Plateaulage (1000 m²): ● Unterdrückung des Gehölzaufwuchses durch regelmäßige Mahd (1 – 2 Gänge pro Jahr) und Entwicklung zu einer artenreichen Wiesengesellschaft. ● Mahdgut ist innerhalb von zwei Wochen abzufahren. ● Die Verwendung von Düngemitteln oder Pestiziden ist nicht zulässig. Planung Hanglage (2263 m²): ● Rodung der Hangbereiche. ● Fortgesetztes Zurückdrängen von Sträuchern (Brombeere, Hundsrose …) und Bäumen durch jährliches Zurückschneiden. ● Erlauben einer natürlichen Sukzession mit angepassten Stauden und Gräsern. Der Textteil des Bebauungsplans (Überschrift „Hinweise und Empfehlungen“) enthält ferner die Regelung, dass im Rahmen von Fällungsarbeiten an potentiellen Biotopbäumen eine ökologische Bauüberwachung einzurichten ist und die in Betracht kommenden Quartiere auf etwaigen Besatz zu kontrollieren sind. Gehölzrodungen und Baufeldräumungen dürfen nur außerhalb der Brutzeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar durchgeführt werden. Dem Erlass des Bebauungsplans gingen folgende Verfahrensschritte voraus: In seiner Sitzung vom 28. Januar 2019 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Plans sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Unter dem 6. April 2020 legte die Beratungsgesellschaft NATUR dbR (Verfasser Malte Fuhrmann) einen Fachbeitrag Naturschutz vor, der eine artenschutzrechtliche Bewertung insbesondere zu Vögeln, Fledermäusen, Reptilien, Haselmäusen und Hirschkäfern zum Gegenstand hat. Im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung, die zwischen dem 18. Mai und 25. Juni 2020 stattfand, gab der Antragsteller am 12. Juni 2020 eine eigene Stellungnahme ab. Am 19. April 2021 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Beschluss über die Abwägung zu den eingegangenen Äußerungen. Am 7. Juli 2021 machte die Antragsgegnerin die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB bekannt. In dem Bekanntmachungstext heißt es: Hiermit wird darüber informiert, dass alle erforderlichen Detailunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans Erweiterung E.“ und Teilaufhebung des Bebauungsplans/3. Änderung „A. d. E.“ bestehend aus (…) in der Zeit von Donnerstag, 15. Juli 2021 bis Montag, 16. August 2021 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadtverwaltung B. wie auch beim beauftragten Planungsbüro öffentlich ausliegen. (…) Anm.: Es folgen Anschriften und Öffnungszeiten sowie die Angabe von Internetadressen, unter denen die Unterlagen abrufbar sind. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unter den Voraussetzungen der §§ 3 (2), Satz 2, 2. Halbsatz und 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalte nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 (2) Satz 2, letzter Halbsatz BauGB). Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 10. August 2021 erneut Stellung. In seiner Sitzung vom 20. September 2021 traf der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Abwägungsentscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach erfolgter Ausfertigung trat der Plan mit seiner Bekanntmachung am 4. Februar 2022 in Kraft. Zur Begründung seines am 28. April 2022 gestellten Normenkontrollantrages macht der Antragsteller geltend: Der Antrag sei als Rechtsbehelf eines anerkannten Naturschutzverbandes gemäß den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – zulässig. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handele es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG, für die nach dem Gesetz über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne. Unter Zulassungsentscheidungen fielen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auch Beschlüsse nach § 10 Baugesetzbuch – BauGB –, der die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben gemäß der Anlage 1 Nr. 18.7.2 Spalte 2 des UVP-Gesetzes erfasse. Denn vorliegend gehe es um ein Städtebauprojekt für sonstige bauliche Anlagen, für die im bisherigen Außenbereich gemäß § 35 BauGB ein Bebauungsplan mit einer Grundfläche von mehr als 20000 m² aufgestellt werde. Dafür sprächen auch die umfangreichen Festsetzungen für die Pflicht zur Nutzung der Solarenergie auf den Dachflächen, die Vorgaben für die Anordnung und Größe der Häuser sowie baulich-technische Anforderungen. Selbst wenn man den Begriff „Städtebauprojekt“ jedoch anders auslegen würde, stehe seine Antragsbefugnis außer Frage. Diese ergebe sich dann aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, da der angefochtene Bebauungsplan der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag begründet. In formeller Hinsicht habe die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB fehlerhaft bekanntgemacht. Entgegen der vorgenannten Regelung fehle der Hinweis, in welchem Zeitraum und bei wem Stellungnahmen einzureichen seien. Durch dieses Versäumnis hätten Bürger davon abgehalten werden können, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Darin liege ein absoluter, jedenfalls aber ein relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 1a UmwRG. Aber auch unter materiellen Gesichtspunkten halte der angegriffene Bebauungsplan einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst sei zu besorgen, dass die geplanten umfangreichen Rodungen zur Vorbereitung der Bebauung eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – beinhalten würden. Dies betreffe insbesondere mehrere streng sowie besonders geschützte Vogel- und Fledermausarten. Dabei falle zunächst ins Gewicht, dass die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme auf einen unzutreffenden Zeitpunkt, nämlich auf denjenigen im Anschluss an die planvorbereitenden Maßnahmen abstelle. Das sei aber deshalb unstatthaft, weil die Antragsgegnerin bereits 2019 unmittelbar vor den Kartierungsarbeiten und im Rahmen der vorbereitenden Geländeerschließung am westlichen Rand des Plangebiets eine von Nord nach Süd verlaufende Schneise geschlagen und zahlreiche auch mit Höhlen ausgestattete oder abgestorbene Bäume gefällt habe. Dieses Vorgehen sei ebenso wie der zeitgleiche Abriss von Hütten mit einem Habitatverlust verbunden gewesen und habe daher das Ergebnis der späteren Bestandsaufnahme verfälscht. Ferner habe die Antragsgegnerin die Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandserfassung verkannt. Die im Zeitraum vom April 2019 bis Januar 2020 durchgeführten Geländebegehungen mit den hierfür gewählten Methoden seien unzureichend gewesen. Auch sei versäumt worden, sämtliche Erkenntnisse auszuwerten, die sich aus Landschaftsplänen, Datenbanken sowie öffentlichen Katastern ergeben würden oder die durch Anfragen bei Fachbehörden oder anerkannten Naturschutzverbänden hätten gewonnen werden können. Das gewählte Ermittlungsverfahren im Fachbeitrag Naturschutz habe dazu geführt, dass die Übersichtskartierung der Avifauna nicht aussagefähig sei. So hätten die Beobachtungen nur zu bedingt geeigneten Tageszeiten stattgefunden. Ferner seien deutlich mehr sowie auf die einzelnen Vogelarten zugeschnittene Ortstermine notwendig gewesen. Nähere Untersuchungen zum Grünspecht, einer streng geschützten Vogelart, seien unterblieben. Weitere Ermittlungsdefizite beträfen Fledermäuse, Reptilien und Amphibien. In der Sache liege ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Nach dem Fachbeitrag Naturschutz, den die Antragsgegnerin zugrunde gelegt habe, seien für die europarechtlich geschützten Vogelarten und Fledermäuse keine CEF-Maßnahmen vorgesehen. Diese seien aber erforderlich, da nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG ein Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur dann gewährleistet sei, wenn eine Verletzung bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs ausgeräumt werden könne. In diesem Zusammenhang sei in Rechnung zu stellen, dass der Bebauungsplan eine komplette Rodung von 7,3 ha innerhalb des Baufeldes ermögliche. Betroffen seien 16 Biotopbäume, 13 Gartenhütten und zahlreiche Lebensstätten geschützter Tiere. Das festgesetzte Aufhängen von Nistkästen im Baugebiet erfülle diese Voraussetzungen nicht, da die Kästen erst nach Fertigstellung der geplanten Häuser angebracht werden sollen. Ein denkbares Ausweichen der Tiere auf andere Standorte, wie vom Fachbeitrag angenommen, hindere das Eingreifen des Zugriffstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht, da diese schon von der betreffenden Art genutzt würden und ohne gezielte Aufwertungsmaßnahmen keine höhere Siedlungsdichte zu erreichen sei. Derartige Maßnahmen seien jedoch weder gefordert noch festgesetzt worden. Außerdem habe es die Antragsgegnerin versäumt, die an das Plangebiet angrenzenden Lebensräume zu untersuchen und wiederkehrende Vorkehrungen zur Funktionssicherung der Kästen, wie regelmäßige Reinigungen, zu treffen. Ob die Ausweichhabitate dauerhaft gegen künftige Nutzungsänderungen zu Lasten ihrer naturräumlichen Qualität und Quantität gesichert seien, habe die Antragsgegnerin zudem nicht geprüft. Überdies fehle es an einem artspezifischen und fachlich begründeten Schlüssel für die Ersatzkästenaufhängung. Bei der Zahl der für erforderlich gehaltenen Vogelkästen sei unberücksichtigt geblieben, welche der europarechtlich geschützten Vogelarten Nischen- oder Höhlenbrüter seien und wie sich das jeweilige Ausweichverhalten darstelle. Insofern könne von Bedeutung sein, ob eine standort- oder sogar nistplatztreue Art vorhanden sei. In Bezug auf die Feststellung von 16 Quartierbäumen für Fledermäuse habe sich der Fachbeitrag nicht auf die Aussage beschränken dürfen, es seien keine Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung durch Wildtierarten gefunden worden. Hierbei werde außer Acht gelassen, dass die Lebensräume je nach dem Verhalten der betreffenden Tierart nicht ständig besetzt sein müssten. Bei einigen Fledermausarten komme hinzu, dass sie ihre Quartiere ständig wechselten. Auch sei der Umstand, dass einige Fledermäuse, wie zum Beispiel das Braune Langohr, Fortpflanzungsstätten sowohl in einem Waldareal als auch in Gebäudequartieren haben könnten, unberücksichtigt geblieben. Wenn es um Waldvorkommen gehe, müssten die Fledermauskästen in einem Waldgebiet aufgehängt werden, das eine Eignung als Nahrungshabitat aufweise. Von letzterem Sachverhalt sei hier auszugehen. Eine Anbringung der Kästen in einem umliegenden Wald sehe der Bebauungsplan aber ebenso wenig vor wie die Auswahl bestimmter Kastentypen oder ergänzende weitere Maßnahmen. Die für erforderlich gehaltene Zahl von 29 Fledermauskästen sei bei Weitem unzureichend. Auf die erforderliche Anordnung der Kästen werde ebenfalls nicht eingegangen. Für das Braune Langohr werde etwa eine Ausbringung in Gruppen zu je 10 Stück in den ausgesuchten Parzellen der Kolonie gefordert. Um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren, seien 15 Kästen pro Hektar gruppenweise auf geeigneten Flächen anzubringen. Des Weiteren seien die Festsetzungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ziffer III rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die geplante Umnutzung des Bereichs 1.2 A2 (Extensivwiese S.) von einer Streuobst- in eine Fettwiese beruhe auf einer fehlerhaften Berechnung. Für die Beseitigung von Streuobstwiesen sei ein zusätzlicher Ausgleich erforderlich. Hinsichtlich der beabsichtigten Ersatzmaßnahme im Bereich 1.6 E3 (Eisenbolz) übersehe die Antragsgegnerin, dass die Fläche in einem Naturschutzgebiet liege, welche die geplante Hangfreistellung untersage. Der in den Bereichen 1.8 E5, 1.9 E6 und 1.10 E7 (Buchenaltholz, Mittelwaldeichen) ausgesprochene Nutzungsverzicht über 30 Jahre, um wertvolle Althölzer zu erhalten, widerspreche dem Sinn des Ausgleichs bzw. dem Ersatz von Biotopen im Plangebiet. Die betreffenden Flächen befänden sich in einem völlig anderen Lebensraum an der Mosel und seien deshalb weder gleichartig noch gleichwertig. Ein vollständiger Ausgleich für den Verlust bestehender Wälder im Plangebiet finde zudem nicht statt. Mit dem Zweck eines Ersatzes seien schließlich die Maßnahmen in den Bereichen 1.5 E2 (Bachoffenlegung L.) und 1.11 E8 (Renaturierung Quellstandort) unvereinbar. Biotope der vorgesehenen Art existierten nicht im Plangebiet. Hinsichtlich der Maßnahme 1.5 E2 falle davon abgesehen auf, dass die Bilanzierung unzutreffend sei. Der Bebauungsplan halte zudem die Vorgaben für den Schutz des Waldes nicht ein und sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft und nicht vollziehbar. Dies betreffe gemäß § 14 Landeswaldgesetz – LWaldG – sowohl das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung als auch den fehlenden Nachweis von Ersatzaufforstungen in dem Naturraum, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. Auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWaldG, wonach bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes gewesen seien, eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 Prozent erreicht sein müsse, könne sich die Antragsgegnerin wegen des vorrangigen Waldbegriffs aus § 2 Abs. 1 Satz Bundeswaldgesetz – BWaldG – nicht stützen. Ausweislich der vom Forstamt Boppard im Aufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme betrage der Waldflächenanteil im Plangebiet rund 36400 m². Nach dem optischen Eindruck des Luftbildes, das dem Biotop- und Nutzungstypenplan zugrunde liege, sei sogar das gesamte Plangebiet als Wald einzustufen. Der vom Forstamt geforderten Wiederaufforstung mit einem um 1,5 erhöhten Faktor habe die Antragsgegnerin nicht Rechnung getragen. Im Übrigen führe die Verwirklichung des Bebauungsplans zu einer mit den planerischen Vorgaben nicht zu vereinbarenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen der hinzutretenden Bebauung nicht durch eine ausreichende Bestandsaufnahme in einer den Erfordernissen des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise abwägungsfrei ermittelt. Die von ihr vorgenommene Visualisierung von der auf der gegenüberliegenden Rheinseite gelegenen Burg L. sei nicht realitätsnah, da sie nicht die relevanten Sichtbeziehungen für viele Menschen vor Ort widerspiegele. Der Antragsteller beantragt, den von der Antragsgegnerin am 20. September 2021 beschlossenen Bebauungsplan „Erweiterung E. und Teilaufhebung/3. Änderung des Bebauungsplans A. d. E.“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG unzulässig sei. Die bloße Ausweisung von Wohngebieten im Rah-men eines reinen Angebotsbebauungsplans falle nicht unter den Begriff des Städtebauprojekts im Sinne der Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG. Anders als der Antragsteller meine, bestehe daher eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung gerade nicht. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers unbegründet. Gemessen am maßgeblichen Prüfungsprogramm unterliege der Bebauungsplan formell und materiell keinen durchgreifenden Bedenken. Unter formellen Gesichtspunkten dringe der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durch, es liege eine fehlerhafte Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Es sei weder ein absoluter noch ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG gegeben. § 4 Abs. 2 UmwRG stelle nämlich klar, dass für Bebauungspläne keine Überprüfung anhand des § 4 Abs. 1 bis 1b UmwRG erfolge, sondern allein das Regelungsregime des Baugesetzbuches sowie der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften maßgebend sei. In materieller Hinsicht stelle der Artenschutz kein Realisierungshindernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Soweit der Antragsteller davon ausgehe, dass mit Blick auf streng bzw. besonders geschützte Vogel- und streng geschützte Fledermausarten Verbotstatbestände verwirklicht würden, treffe dies nicht zu. Sie – die Antragsgegnerin – habe die Auswirkungen der Planungen in einem Fachbeitrag Naturschutz untersuchen lassen und eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht beschrieben und bewertet worden seien. Der Bebauungsplan weise keine Mängel auf, wegen derer der Antragsteller verlangen könne, ihn für unwirksam zu erklären. Zu Recht knüpfe der Fachbeitrag für die artenrechtliche Bestandserfassung an den Erfassungszeitraum April 1919 bis Januar 2020 an. Soweit zusätzliche Erkenntnisse aus Zeiträumen davor mit in die Untersuchung eingeflossen seien, spreche dies für die Genauigkeit der Expertise und das Bemühen, dem Artenschutz möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt müsse davon abgesehen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans abgestellt werden, in dem mit der Planung begonnen worden sei. Die an die Bestandserfassung zu stellenden Voraussetzungen seien ebenfalls gewahrt. Aus den Planaufstellungsunterlagen ergebe sich, dass vorhandene Erkenntnisse herangezogen worden seien. Auch greife die Kritik an den Ermittlungen vor Ort nicht durch. Allein die Forderung nach einem Mehr an Erfassungsterminen mache die vorgenommene Untersuchung nicht fehlerhaft. Mit der Frage der Geländebegehungen habe sich der Gutachter bereits im Aufstellungsverfahren auseinandergesetzt und den Vorwurf der unzureichenden Erfassung ausführlich widerlegt. Eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheide aus. Bei der Umsetzung des Plans seien keine unüberwindbaren Hindernisse festzustellen. Für das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG komme der Fachbeitrag zu dem Ergebnis, dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant erhöhe. Die Bauzeitenregelung in Kombination mit einer fachkundigen Kontrolle stellten geeignete Maßnahmen dar, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. In Bezug auf das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch gesetzlich geschützte Wildtierarten vorlägen und die vorgefundenen Stammlöcher und Nischen nur noch eine geringe natürliche Erhaltungszeit hätten. Der Eingriffsausgleich sei gleichfalls keinen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Mit den Bedenken des Antragstellers habe sie – die Antragsgegnerin – sich auseinandergesetzt und diese widerlegt. Wie aus ihrer Stellungnahme vom 12. August 2021 hervorgehe, habe auch die Untere Naturschutzbehörde die getroffenen Regelungen nicht beanstandet. Sofern der Antragsteller auf die rechtliche Unmaßgeblichkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWaldG abstelle, sei seiner Argumentation nicht zu folgen, da § 2 Abs. 3 BWaldG landesrechtliche Begriffsdefinitionen zulasse. Ihre eigene Bewertung sei zutreffend. Ohne auf die Art oder Qualität der vorhandenen Gehölzstrukturen einzugehen, nehme der Antragsteller eine Größe der Waldfläche an, die sogar das Maß überschreite, das laut Einschätzung des zuständigen Forstamtes als Wald einzustufen sei. Weiterhin sei keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben. Der Antragsteller habe in seinem Einwendungsschreiben vom 10. August 2021 noch dargelegt, warum er insoweit von einem Abwägungsfehler ausgehe. Nachdem sie auf diesen Vorwurf im Planaufstellungsverfahren umfassend eingegangen sei, halte er in der Antragsbegründung selbst nicht mehr an den Ausführungen fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (3 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.