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Beschluss

1 LA 57/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2013:0812.1LA57.12.0A
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Leitsätze
1. Ist die Erreichbarkeit von Betriebsgrundstücken für Lkw verschiedener Größe gewährleistet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.15) 2. Betriebsinhaber haben keinen Anspruch auf Beibehaltung des "status quo" oder einer günstigen Zufahrt, die auf dem Betriebsgrundstück bestimmte "logistische" Abläufe erleichtert.(Rn.17) 3. Bei Wegfall von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen, besteht kein Anspruch des Anliegers auf Ersatz wegfallender Stellplätze in diesem Bereich.(Rn.24) 4. Fragen der Finanzierung des planfestgestellten Vorhabens sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Sie könnten der Anfechtungsklage der (eigentumsbetroffenen) Klägerinnen nur und erst dann zum Erfolg verhelfen, wenn eine Vorhabenrealisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen wäre. In diesem Fall würde die Planrechtfertigung fehlen.(Rn.30) 5. "Schwierigkeiten" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht (mehr) vor, wenn diese zwar bei Einlegung des Berufungszulassungsantrages gegeben waren, aber im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht mehr fortbestehen.(Rn.50) 6. Im Rahmen der (FFH-)Verträglichkeitsprüfung ist die - erforderliche – Bestandsaufnahme auf diejenigen Lebensräume und Arten beschränkt, die für das FFH-Gebiet als Erhaltungsziel definiert sind.(Rn.68) 7. Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist nur dann geeignet, den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, wenn die durch das Vorhaben (den Eingriff) beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhefunktion der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden.(Rn.72) 8. Das UVPG enthält keine Vorgaben zu Umfang und Form der nach § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 UVPG auszulegenden Unterlagen.(Rn.80)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 19.04.2012 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Erreichbarkeit von Betriebsgrundstücken für Lkw verschiedener Größe gewährleistet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.15) 2. Betriebsinhaber haben keinen Anspruch auf Beibehaltung des "status quo" oder einer günstigen Zufahrt, die auf dem Betriebsgrundstück bestimmte "logistische" Abläufe erleichtert.(Rn.17) 3. Bei Wegfall von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen, besteht kein Anspruch des Anliegers auf Ersatz wegfallender Stellplätze in diesem Bereich.(Rn.24) 4. Fragen der Finanzierung des planfestgestellten Vorhabens sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Sie könnten der Anfechtungsklage der (eigentumsbetroffenen) Klägerinnen nur und erst dann zum Erfolg verhelfen, wenn eine Vorhabenrealisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen wäre. In diesem Fall würde die Planrechtfertigung fehlen.(Rn.30) 5. "Schwierigkeiten" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht (mehr) vor, wenn diese zwar bei Einlegung des Berufungszulassungsantrages gegeben waren, aber im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht mehr fortbestehen.(Rn.50) 6. Im Rahmen der (FFH-)Verträglichkeitsprüfung ist die - erforderliche – Bestandsaufnahme auf diejenigen Lebensräume und Arten beschränkt, die für das FFH-Gebiet als Erhaltungsziel definiert sind.(Rn.68) 7. Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist nur dann geeignet, den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, wenn die durch das Vorhaben (den Eingriff) beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhefunktion der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden.(Rn.72) 8. Das UVPG enthält keine Vorgaben zu Umfang und Form der nach § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 UVPG auszulegenden Unterlagen.(Rn.80) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 19.04.2012 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks S..straße 1-3 in B-Stadt; die Klägerinnen zu 2) – 4) sind Mieter dieses Grundstücks. Das Grundstück liegt an der Einmündung der P Straße (L 107); die S..straße wird nach den Planungen des Beklagten Teil der sog. "Westumfahrung B-Stadt". Diese Umfahrung wurde durch Planfeststellungsbeschluss vom 01.03.2010 festgestellt. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 abgewiesen. Gegen das am 18.09.2012 zugestellte Urteil erstreben die Klägerinnen die Zulassung der Berufung. Sie beziehen sich auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch. Es besteht auch kein Anlass zu einer Verfahrensaussetzung, weil die Entscheidung über den Zulassungsantrag ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs möglich ist. Zulassungsgründe können nur innerhalb der Frist gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 dargelegt werden; diese Frist endete somit zwei Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, mithin am 18.11.2011. Soweit die mit Schriftsätzen vom 30.01.2013 und vom 22.06.2013 vorgelegten "Begründungsergänzungen" (sachlich) neue Zulassungsgründe enthalten, können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerinnen in der "Begründungsergänzung" auf - in anderen Verfahren ergangene - Senatsbeschlüsse vom 17. bzw. 18.12.2012 ( 1 MB 37/12, 1 MB 38/12) Bezug nehmen. 1. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2012 ist keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt. Die Klägerinnen meinen, die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils sei – auch hinsichtlich der Hilfsanträge - ernstlich zweifelhaft, weil - das Verwaltungsgericht nicht verstanden habe, dass der Betrieb "auf einen kontinuierlichen Warenfluss (Input/Output) … angewiesen" sei; das Urteil sei hinsichtlich der Zufahrten fehlerhaft und beurteile die Eingriffe in die betriebliche Logistik nicht richtig; - fehlerhaft vom Wegfall von 81 Stellplatzen und von einer unrichtigen "Stellplatzstatistik" ausgegangen werde; - der erstinstanzliche Vortrag zur Finanzierbarkeit der Maßnahme übergangen worden und - verkannt worden sei, dass über den Grund einer Entschädigung für die Verlärmung von Außenwohnbereichen im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden sei; - zu Unrecht von einem unsubstantiierten Klagvortrag zum Monitoring ausgegangen worden sei. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Betroffenheit des Grundstücks der Klägerinnen in Bezug auf die Zufahrten zu öffentlichen Straßen einschließlich der Erschwernisse der betriebsinternen Logistik berücksichtigt (s. S. 4 u. des Urt.-Tatbestandes). 1.1.1 Der Kritik der Klägerinnen ist insoweit zuzustimmen, als dem erstinstanzlichen Urteil – zunächst – nicht ausdrücklich zu entnehmen war, dass die Werkszufahrt an der Ecke S..straße/P Straße nach dem Planfeststellungsbeschluss zwar erhalten bleiben, die Möglichkeit zur Ausfahrt aber entfallen soll (s. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Tatbestandsberichtigung vom 01.11.2012). Entsprechendes gilt für die von den Klägern angeführten "Eingriffe in die betriebliche Logistik" (Ziff. 2.2.3.2 ff. der Begründung des Zulassungsantrags). Die Zulassung der Berufung könnte im Hinblick auf diese Kritik nur beansprucht werden, wenn das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis Richtigkeitszweifeln ausgesetzt wäre. Das wäre der Fall, wenn – nach den Darlegungen im Zulassungsantrag – bei Zugrundelegung des berichtigten Tatbestandes der Ausgang des Berufungsverfahrens (in diesem Punkt) zumindest als ungewiss erscheinen müsste (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, 1 BvR 830/00, DVBl. 2000, 1458). Werden – wie hier – einzelne tatsächliche Fragen angegriffen, kann die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht beansprucht werden, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen – vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeführten - Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542). 1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat Abwägungsfehler im Hinblick auf die künftige Erreichbarkeit des Betriebsgrundstücks der Klägerinnen verneint, indem es auf die straßenrechtlichen Grundsätze zum sog. Anliegergebrauch abgestellt hat (S. 11 f. des Urteils); die "Erreichbarkeit der klägerischen Betriebsgrundstücke für Lkw verschiedener Größe" sei gewährleistet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Betriebsgrundstücke verfügen über mehrere Zufahrten zu öffentlichen Straßen ("Tor I": S..straße West, "Tor II: nördliche Zufahrt) und werden eine neue zusätzliche Zufahrt zur P Straße erhalten (Bauwerksverzeichnis Nr. 60.1; s. Planfeststellungsbeschluss, S. 263. Die Grundstücke werden dementsprechend auch nach Durchführung der planfestgestellten Maßnahme auch für den Lkw-Verkehr erreichbar sein, zumal die Höhenlage der neuen Straße ungefähr auf dem Geländeniveau liegen wird, auf dem auch die jetzigen Straßen (und Zufahrten) liegen. Dafür steht nicht nur die Zufahrt an der Ecke S..straße/P Straße zur Verfügung, sondern auch die Zu-/Ausfahrt zwischen den Grundstücken S..straße 1-3 und 5. Das Tor 8 an der P Straße wird erweitert, so dass dort eine (weitere) Grundstückszu- und -ausfahrt entsteht. In Anbetracht dieser Situation kann von einer rechtswidrigen Unterschreitung des Anliegergebrauchs infolge der planfestgestellten Maßnahme keine Rede sein. 1.1.3 Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig davon - zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Beibehaltung des "status quo" oder einer günstigen Zufahrt haben, die auf dem Betriebsgrundstück bestimmte "logistische" Abläufe erleichtert. Zwar bedarf innerorts die Anlegung einer (ersten) Grundstückszufahrt keiner (Sondernutzungs-)Erlaubnis, doch ist daraus kein uneingeschränktes Bestimmungsrecht des Anliegers hinsichtlich der Lage und der Breite einer Zu- oder Ausfahrt oder von weiteren Grundstückszufahrten oder -ausfahrten abzuleiten. Die Anlegung weiterer (zweiter, dritter …) Zufahrten gehört straßenrechtlich nicht mehr ohne Weiteres zum erlaubnisfreien Anliegergebrauch (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2012, 7 LB 28/11, NordÖR 2012, 463 ff.). Ebenso, wie in der Bauleitplanung aus städtebaulichen Gründen Zufahrtsregelungen erfolgen können (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; s. dazu BVerwG, Urt. vom 11.03.1977, IV C 32.76, DVBl. 1977, 531), ist dies auch im Rahmen einer Planfeststellung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglich; das bestätigen die Vorschriften in § 24 Abs. 2 und Abs. 5 StrWG. Der Anliegergebrauch sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern und in dem Umfang, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der Anlieger kann weder eine optimale Zufahrt beanspruchen (vgl. VGH München, Urt. v. 01.12.2009, 8 B 09.1980, BauR 2010, 1210 m. w. N.) noch die Gewährleistung einer bestimmten Bequemlichkeit oder "rangierfreien" Leichtigkeit von Zu- oder Ausfahrten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.09.2009, 4 KS 4/08 [n. v.]; OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2009, 1 M 192/09, Juris [Rn. 13 m. w. N.]). Von diesen Grundsätzen sind das Verwaltungsgericht und der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (s. S. 260-261) in einwandfreier Weise ausgegangen. Die genannten Grundsätze gelten auch für ein Gewerbegrundstück. Auch wenn hier der Anliegergebrauch – im Unterschied zu Wohngrundstücken – im Einzelfall nicht nur ein "Heranfahren", sondern auch die Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück herauf fahren zu können, umfassen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2010, 1 LA 88/08, BauR 2010, 1066), kann im Rahmen des Anliegergebrauchs weder eine bestimmte "Qualität" von Zu- oder Ausfahrten beansprucht noch eine Einschränkung oder Erschwernis bisheriger Zufahrtsmöglichkeiten abgewehrt werden. Im Planfeststellungsbeschluss vom 01.03.2010 (S. 288 ff.) ist zu Auswirkungen der veränderten Zufahrten auf die "Logistik" im Bereich des Betriebsgrundstücks der Klägerinnen ausgeführt worden, dass sich keine "besonderen unüberwindbaren bzw. ... betriebslogistisch unlösbaren Erschwernisse" ergeben werden; auf dem Firmengelände selbst bestehen Möglichkeiten zur Verbesserung der Logistik. Konkrete (neue) Ansatzpunkte dafür, dass diese Bewertung fehlerhaft ist, sind nicht dargelegt worden. Soweit die Klägerinnen die Erreichbarkeit ihres Betriebsgeländes während der Bauphase ansprechen (s. Ziff. 2.2.2.4 der Antragsbegründung), gehen sie nicht darauf ein, dass Bauablauffragen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden sind (S. 275, 290). Danach wird das Betriebsgrundstück der Klägerinnen während der Bauphase erreichbar bleiben. 1.1.4 Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus – zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen Ersatzmaßnahmen oder Geldentschädigung nach § 25 StrWG SH nicht beanspruchen können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, denn die Betriebsgrundstücke der Klägerinnen verfügen – wie oben ausgeführt - auch nach Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen noch über eine "ausreichende anderweitige Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz"; der "Entzug" einer Ausfahrt erfüllt die Voraussetzungen des § 25 StrWG SH auch dann nicht, wenn die "Logistik" auf dem Betriebsgrundstück dadurch verändert werden muss, zugleich aber weitere nutzbare Zu- und Ausfahrten bestehen bleiben. 1.2 Die Kritik der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft vom Wegfall von 81 Stellplatzen und von einer unrichtigen räumlichen Zuordnung dieser Stellplätze ausgegangen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zur tatbestandlichen Seite der Rüge ist eine Berichtigung des streitigen Vorbringens der Klägerinnen erfolgt (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.11.2012, Ziff. 1; zu S. 4, viertletzter Absatz des Urteilstatbestandes). Der Beklagte hat in seiner Antragserwiderung (S. 16 ff.) die für die Stellplatzproblematik relevanten Fakten – nochmals – zutreffend zusammengefasst: Danach sind 39 private Stellplätze auf dem Firmenparkplatz der Klägerinnen von der planfestgestellten Maßnahme nicht betroffen. Ihren derzeitigen Stellplatzbedarf beziffern die Klägerinnen auf 106 – 114 Plätze; ein künftige Bedarfsmehrung auf 345 Plätze durch eine Betriebserweiterung sehen die Klägerinnen nicht (Schriftsatz vom 30.08.2011, Ziff. 2.5.2, 2.5.4). Es ist auch weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass die Klägerinnen eine (stellplatzrelevante) Betriebserweiterung bereits in Angriff genommen haben. Infolge der planfestgestellten Maßnahme werden Parkmöglichkeiten auf öffentlichem Straßengrund entfallen, weiter eine sog. "Platzreserve" im Bereich eines Grünstreifens, der zum Grundstück der Klägerinnen gehört. Die entfallenden Parkplätze auf öffentlichem Straßengrund sollen im Zusammenhang mit der Ausführung der planfestgestellten Maßnahme von der Beigeladenen kompensiert werden. Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteil wären – vor diesem Hintergrund - angebracht, wenn die von den Klägerinnen für angenommenen Effekte des Vorhabens auf die Anzahl von Stellplätzen auf privatem oder Parkplätze auf öffentlichem Grund oder auf sog. "Stellplatzreserven" der Klage gegen den Planfeststellungsbeschlusses zum Erfolg verhelfen könnten. Das ist nicht der Fall. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen wegfallenden Parkmöglichkeiten auf öffentlichem Grund (auf Straßenflächen - § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG SH - oder auf anderen Grundflächen im städtischen Eigentum der Beigeladenen) sowie Stellplätzen auf privatem Grund (insbesondere im Bereich der Betriebsgrundstücke der Klägerinnen). Was Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Klägerinnen einen Ersatz in diesem Bereich wegfallender Stellplätze nicht beanspruchen können (S. 13 u. des Urt.-Abdr.). Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang ein Ersatzparkplatzangebot von 288 Plätzen plant (S. 292 des Planfeststellungsbeschlusses), erfolgt dies außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Klägerinnen. Ihnen werden als Grundstückseigentümer bzw. -mieter weder durch Grundrechte (Art. 14 Abs. 1 GG) noch durch das öffentliche Baurecht (vgl. § 50 Abs. 6 LBO SH) noch im Rahmen des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs individuelle Rechtsansprüche darauf vermittelt, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an ihrem Grundstück oder in dessen größtmöglicher Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2012, 7 ME 185/11, NordÖR 2012, 257 ff.). Ob und ggf. an welcher Stelle" wegfallende öffentliche Stellflächen im Zuge der planfestgestellten Maßnahme "kompensiert" werden, ist im Rahmen des - weiten - Planungsermessens des Beklagten zu entscheiden. Die Kritik der Klägerinnen an der Planungsentscheidung des Beklagten ist deshalb nicht begründet. In Bezug auf Stellflächen auf dem privatem Grund der Klägerinnen geht es nach den Darlegungen im Zulassungsantrag allein um den Wegfall einer "Stellplatzreserve" von 39 Plätzen im Bereich eines Grünstreifens (s. Ziff. 2.2.4.2 und 6.2.5.1 der Antragsbegründung). Von den vorhandenen privaten Stellplätzen auf den Grundstücken der Klägerinnen werden durch das planfestgestellte Vorhaben nur 7 Plätze auf dem Grundstück S..straße 1-3 betroffen; diese sollen durch die beigeladene Stadt im Rahmen des Grunderwerbs 1:1 ausgeglichen werden (S. 291/292 des Planfeststellungsbeschlusses). Den Wegfall der sog. "Stellplatzreserve" haben die Klägerinnen hinzunehmen, zumal sie (soweit ersichtlich) eine diesbezügliche Umnutzung des Grünstreifens bisher nicht einmal konzeptionell "ins Werk gesetzt" haben. Der Beklagte war nicht verpflichtet, lediglich vagen Absichten einer Umnutzung des Grünstreifens für Stellplatzzwecke im Rahmen seiner planerischen Gesamtentscheidung Rechnung zu tragen. Die Rechtmäßigkeit der (teilweisen) Überplanung des privaten Grünstreifens hängt davon ab, ob dessen Inanspruchnahme für die Realisierung des Gesamtvorhabens erforderlich ist. Spezielle Einwände dagegen tragen die Klägerinnen nicht vor. Aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 292) ist zu entnehmen, dass der bauordnungsrechtliche Stellplatzbedarf für die Betriebsgrundstücke - orientiert am Stellplatzerlass vom 16.08.1995 (Amtsbl. SH S. 611), Ziff. 3.1 i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage [Richtzahlentabelle], bei 65 Plätzen liegt. Die insoweit gegebene "Unterversorgung" der Betriebsgrundstücke mit privaten Stellplätzen wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht geändert; die Klägerinnen sind vor und nach Durchführung der planfestgestellten Maßnahme in der "Pflicht", den bauordnungsrechtlichen Stellplatzanforderungen zu entsprechen. Das wäre erst Recht bei einer Betriebserweiterung der Fall. Im Hinblick darauf, dass die planfestgestellte Maßnahme - prognostisch - (im Zusammenhang mit dem Grunderwerb durch die Beigeladene) den "Status" der privaten Stellplätze auf dem Betriebsgelände nicht verändern wird, und - weiter - mit Blick auf die von der Beigeladenen zusätzlich angebotenen öffentlichen Parkplätze ist es - übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht - nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Einwänden der Klägerinnen zur sog. "Stellplatzreserve" im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht gefolgt ist. 1.3 Soweit die Klägerinnen rügen, ihr erstinstanzlicher Vortrag zur Finanzierbarkeit der Maßnahme sei übergangen worden, kann dem nicht gefolgt werden; das erstinstanzliche Urteil geht darauf – ausdrücklich – ein (s. S. 6 o. des Tatbestandes und S. 19/20 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils). Richtig ist allerdings, dass das erstinstanzliche Urteil nicht – konkret – auf die Kostensteigerungen im Umfang von 13,4 Mio. Euro eingeht, die sich aus der Differenz der Finanzplanung per 11.02.2010 (kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses: 17,8 Mio. Euro) und der - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entstandenen - Drucksache 2010-127 der Beigeladenen vom 30.04.2010 (Volumen etwa 25,0 Mio. Euro) bzw. dem sog. GVFG-Antrag vom 22.08.2011 (Kosten von 31,191 Mio. Euro) ergibt. Das ist indes für die Entscheidung über die Anfechtungsklage der Klägerinnen nicht ausschlaggebend. Fragen der Finanzierung des planfestgestellten Vorhabens sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Sie könnten der Anfechtungsklage der (eigentumsbetroffenen) Klägerinnen nur und erst dann zum Erfolg verhelfen, wenn eine Vorhabenrealisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen wäre. In diesem Fall würde die Planrechtfertigung fehlen. Der Beklagte hat bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorausschauend zu beurteilen, ob dem Straßenbauvorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2009, 4 B 63.08, BRS 74 Nr. 196 [bei Juris Rn. 7 f.], Urt. v. 20.05.1999, 4 A 12.98, NVwZ 2000, 555 sowie Beschl. v. 15.01.2008, 9 B 7.07, NVwZ 2008, 186 ff. [Juris Rn. 24 m.w.N.]). Für diese vorausschauende Beurteilung ist – ebenso wie für andere Fragen der planerischen Rechtfertigung des Vorhabens – maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.09.2007, 4 C 9.06, BVerwGE 130, 83 [Juris Rn. 68 m. w. N.]; die Finanzierbarkeit des Vorhabens darf zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen sein. Diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010, 1 D 599/08, NordÖR 2010, 265 [Ls.; bei Juris Rn. 53-54], VGH Kassel, Urt. v. 17.06.2008, 11 C 2089/07, ZUR 2009, 42 [Juris Rn. 67 f.], VGH München, Urt. v. 24.01.2011, 22 A 09.40045 u. a., Juris Rn. 44), denen der Senat gefolgt ist (vgl. Beschl. v. 14.03.2011, 1 MR 19/10, Juris Rn. 70), ist zu entnehmen, dass nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hervorgetretene Kostensteigerungen (unbeschadet der Frage, ob diese auf einer auf das planfestgestellte Vorhaben beschränkten Kostengrundlage ermittelt worden sind) nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht – zutreffend – ausgegangen (S. 20 o. des Urt.-Abdr.). Die von den Klägerinnen angeführte Kostenschätzung vom 30.04.2010 ist - zwar - nur kurz nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 01.03.2010 entstanden. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Kostenschätzung bereits vorher bekannt war. Auch wenn angenommen wird, dass der Kostenschätzung vom 30.04.2010 die gleichen "Kostenpositionen" zugrundelagen wie derjenigen vom 11.02.2010, würde eine Kostenerhöhung um (nominell) 7,2 Mio Euro die Finanzierbarkeit der Maßnahme (im Sinne der o. a. Grundsätze) nicht ausschließen. Die - spätere - Kostenschätzung vom 22.08.2011 (s. o.) ist lange nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 01.03.2010 entstanden. Sie ist deshalb nicht geeignet darzulegen, dass – ausgehend von den zur Zeit des Beschlusses gegebenen Kostengrundlagen – eine Realisierung des planfestgestellten Vorhabens ausgeschlossen war. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls erwogen werden, wenn die Kostenprognose bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses offensichtlich zu "niedrig" ausgewiesen worden wäre, um ein in Wahrheit nicht finanzierbares Vorhaben gleichsam auf den Weg zu bringen (vgl. dazu Thierau, BauR 2013, 673 ff.). Dafür legen die Klägerinnen indes keine konkreten Ansatzpunkte dar. Allein der Umstand, dass die bis zum Erlass der Planfeststellungsbeschlusses bekannten Grundlagen später anderen Zahlen "weichen", führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognose und begründet – überdies – nicht die Aussage, der Beklagte habe ein Vorhaben zugelassen, dessen Finanzierbarkeit ausgeschlossen ist. Ob das "für" die Baulast der Beigeladenen planfestgestellte Vorhaben auch im Hinblick auf - unterstellte - nachträgliche Kostensteigerungen realisierbar ist, wird sich im Planvollzug nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Stadt (§ 10 Abs. 1 S. 2 StrWG SH) herausstellen. Zweifel an einer Realisierbarkeit werden auch durch eine angespannte Haushaltslage nicht begründet. Fehler der Kostenprognose per 01.03.2010 sind nicht ersichtlich. 1.4 Die Kritik, im Urteil sei verkannt worden, dass über den Grund einer Entschädigung für die Verlärmung von Außenwohnbereichen im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden sei (Ziff. 2.2.7 der Antragsbegründung), führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerinnen übergehen in der Begründung des Zulassungsantrags, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit Regelungen enthält (Ziff. 2.4.2.2 [s. dazu S. 31 und S. 117 ff. des Planfeststellungsbeschlusses]; Anlage 11.3, Blatt 7). Im Hinblick darauf hätte es der Konkretisierung bedurft, inwieweit diese Regelungen (noch) unvollständig sein sollen. Dazu fehlen Darlegungen. Es kommt hinzu, dass das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerinnen über keine Außenwohnbereiche verfügt. Die o. a. Kritik betrifft damit Belange Dritter, die von einer evtl. Verlärmung von Außenwohnbereichen betroffen sind. Auch wenn angenommen wird, dass die Klägerinnen – im Hinblick darauf, dass die planfestgestellte Maßnahme (in geringem Umfang [Grünstreifen]) deren Grundeigentum bzw. Besitz in Anspruch nimmt – auch etwaige Rechtsfehler zu Lasten anderer Privatpersonen geltend machen können, ergibt sich daraus im vorliegenden Fall für den geltend gemachten Zulassungsgrund nichts: Eine Korrektur des von den Klägerinnen gerügten (hier unterstellten) Fehlers ließe den Eingriff in das Eigentum der Klägerinnen unverändert bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1983, 4 C 80.79, BVerwGE 67, 74 [bei Juris Rn. 20]). Eine Berufung auf Belange privater Dritter kommt – unabhängig davon – dann nicht in Betracht, wenn diese selbst keine Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss eingelegt bzw. diese zurückgenommen haben. In einem solchen Fall können die grundstücksbetroffenen Klägerinnen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer – unterstellt - fehlerhaften Behandlung von Belangen privater Dritter nicht verlangen, nachdem diese sich nicht in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen oder zumindest davon Abstand genommen haben, Rechtsmittel einzulegen bzw. ein eingelegtes Rechtsmittel aufrechtzuerhalten (VGH Mannheim, Urt. v. 05.04.1989, 5 S 2119/89, NVwZ-RR 1991, 6/8 [Juris Rn. 40]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, NuR 2013, 184 ff. [bei Juris Rn. 63]; Schütz, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 853). Die Rüge der Klägerinnen könnte überdies - sachlich – nur greifen, wenn auf Außenwohnflächen die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist. Für Fälle, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach über Ansprüche nach § 42 BImSchG bzw. § 141 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 LVwG zu entscheiden (vgl. Jarass, BImSchG, 2012, § 42 Rn. 23 m. w. N.). Die Forderung der Klägerinnen nach einer vollständigen Erfassung der für Außenwohnbereiche relevanten Lärmpegel ist für die gesamtplanerische Abwägung nicht begründet, denn insoweit müssen die zu erfassenden Belange nicht schon individualisiert sein. Soweit individualisierte "Grund"-Entscheidungen im o. g. Sinne fehlen, begründet dies grds. nur einen Anspruch auf Planergänzung, den die jeweils Betroffenen (fristgerecht) geltend machen können. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses besteht in diesen Fällen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978, IV C 79.76, NJW 1979, 64 ff.; BVerwG, Beschl. v. 04.12.2008, 9 VR 19.08, Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 4). Das Zulassungsvorbringen der Klägerinnen kann – folglich – auch unter diesem Gesichtspunkt keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. 1.5 Der Annahme der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem unsubstantiierten Klagvortrag zum Monitoring ausgegangen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Beklagte hat auf die das Monitoring betreffenden Teile des Planfeststellungsbeschlusses (Ziff. 2.3.7 Nr. 11 [S. 26 des Planfeststellungsbeschlusses]) und des landschaftspflegerischen Begleitplans (Kap. 7.6) hingewiesen; angesichts dessen durfte das Verwaltungsgericht - wie auf S. 27 des Urt.-Abdr. geschehen – das "knapp gehaltene" Vorbringen der Klägerinnen, es gebe keine Unterlagen zum Monitoring, als unsubstantiiert bezeichnen. Unabhängig davon ist nicht dargelegt worden, aus welchem Grund das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unter diesem Aspekt ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen sollte. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wären gegeben, wenn das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat. In diesem Fall müssen betreffenden Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden, weiter muss ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads der Rechtssache genügt für die Darlegung des Zulassungsgrundes nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Klägerinnen sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen. Weder die tatsächlichen Fragen zu Stellplätzen, Zu- und Ausfahrten und zur innerbetrieblichen Logistik noch die Problematik der "Verlärmung der Außenwohnbereiche", der Finanzierbarkeit des Vorhabens oder der Einordnung der CEF-Maßnahmen als solche des EU-Artenschutzrechts sind mit "besonderen" Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verbunden. Das Gleiche gilt für die Frage einer "objektiven Rügebefugnis" der Klägerinnen. 2.1 Soweit die Klägerinnen die Zahl und Zuordnung der Stellplätze, die Zu- und Ausfahrten zum Betriebsgelände und die innerbetrieblichen Logistik ansprechen, sind damit verbundene "Schwierigkeiten" – zum Teil – durch die erfolgte Tatbestandsberichtigung (Beschluss des Verwaltungsberichts vom 01.11.2012) geklärt, und – im Übrigen – nicht mit "besonderen" tatsächliche Schwierigkeiten verbunden. Die tatsächliche Seite der genannten Punkte ist durch eine geordnete und die Einzelheiten des Planfeststellungsbeschlusses (s. bes. S. 286 - 290) und des bisherigen Sachvortrags berücksichtigende Analyse des Sachverhalts ohne Weiteres zu bewältigen. Welche - über eine solche zum normalen Handwerkszeug gehörende Analyse hinausgehenden - besonderen rechtlichen Schwierigkeiten damit verbunden sein sollten, ist der Darlegung der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Auf die Ausführungen zu oben 1.1 und 1.2 wird ergänzend verwiesen. 2.2 Für das Problem der "Verlärmung der Außenwohnbereiche" gilt Entsprechendes wie zu 2.1. In Anbetracht des Umstandes, dass der Planfeststellungsbeschluss in Ziff. 2.4.2. (S. 31 des Planfeststellungsbeschlusses) dazu Regelungen enthält – mit Berechnungen in Anlage 11.3, Blatt 7 – hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, in welcher Hinsicht hier noch "besondere" tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten mit Entscheidungsrelevanz (fort-)bestehen. 2.3 Das Problem der Finanzierbarkeit des Vorhabens hängt – wie oben zu 1.3 ausgeführt – maßgeblich davon ab, ob nach den bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 01.03.2010 gegebenen Prognosegrundlagen eine Finanzierbarkeit des Vorhabens ausgeschlossen war. Eine spezifische Anhörung der Klägerinnen zu dieser Frage war nicht geboten. Allein der Umstand, dass zeitlich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses andere Angaben zu den (Gesamt-)Kosten des Vorhabens bekannt geworden sind, begründet nicht die Annahme, die Ermittlung der für die Überprüfung der Planrechtfertigung maßgeblichen Prognosegrundlage sei mit "besonderen" Schwierigkeiten verbunden. 2.4 Die von den Klägerinnen angesprochene Frage, ob "die CEF-Maßnahmen … tatsächlich als Maßnahmen mit der rechtlichen Wirkung der Abweichungsregelung des europäischen Artenschutzrechts angesehen werden können" (Ziff. 3.2.4 der Antragsbegründung), wirft keine bestimmte "Schwierigkeit" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO auf. Sog. CEF-Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 S. 2 - 4 BNatSchG) zielen darauf ab, durch Vermeidung oder Funktionserhaltung einen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, Komm., 2011, § 44 Rn. 50). Was die Klägerinnen unter einer "Abweichungsregelung des europäischen Artenschutzrechts" verstanden wissen wollen, bleibt inhaltlich unklar; eine Abweichungsregelung – als solche – kennt das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 3-4 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, § 34 Abs. 3 - 4 BNatSchG), nicht aber das Artenschutzrecht. 2.5 Die Klägerinnen werfen (im Zusammenhang mit dem zu 2.4 behandelten Punkt) die Frage des Umfangs ihrer "Rügebefugnis" auf, insbesondere hinsichtlich einer "Verletzung deutscher Umweltrechtsvorschriften, auch wenn diese konkret nicht dem Schutz ihrer eigenen subjektiven Rechte dienen" (Ziff. 3.2.2 und 3.2.5 der Antragsbegründung). Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil gleichsam vorsorglich von einem "umfassenden Rügerecht" der Klägerinnen aus (S. 10 o. der Entscheidungsgründe). Das ist bereits im Hinblick auf die Betroffenheit der Klägerinnen im Sinne der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung richtig: Die planfestgestellte Maßnahme sieht Flächenerwerb zu "Lasten" des Betriebsgeländes der Klägerinnen vor (wie sich aus dem Grunderwerbsplan deutlich ergibt). Die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums müssen die Klägerinnen nur hinnehmen, wenn sie durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Als sog. Enteignungsbetroffene können sie beanspruchen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auf seine objektive Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft wird, soweit die (im einzelnen) geltend gemachten Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal sind (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308 ff. [bei Juris Rn. 23 f.], Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116 ff. [bei Juris Rn. 184], st. Rspr.). Die Klägerinnen sind im Umfang dieses Überprüfungsanspruchs auf eine - von ihnen in den Vordergrund ihrer Antragsbegründung gerückte - umweltrechtliche "objektive Rügebefugnis" von vornherein nicht angewiesen. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, in welcher Hinsicht - gleichwohl - keine "umfassende" Prüfung der nicht auf subjektiven Rechten beruhenden Einwände der Klägerinnen stattgefunden haben soll. Diese Darlegung fehlt. Unabhängig davon ist den vorgebrachten Antragsgründen der Klägerinnen auch nicht zu entnehmen, inwieweit die Klärung des Umfangs ihrer Rügebefugnis (zum Zeitpunkt der Begründung des Zulassungsantrags) - noch - mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Die Klägerinnen beziehen sich auf Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU (zuvor: Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung) bzw. auf die Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 UmwRG und meinen, ihnen stünde - wie anerkannten Umweltverbänden - eine "objektive Rügebefugnis" zu. Nach Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie wird "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" zwar unter bestimmten - weiteren - Voraussetzungen der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren eröffnet, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von UVP-relevanten Entscheidungen anzufechten, doch können die Mitgliedstaaten - anders als bei Umweltverbänden (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 12.05.2011, C-115/09 [Trianel], NJW 2011, 2779 ff. [dort insbes. Rn. 45]; ebenso BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573 ff.) - die Überprüfungsbefugnis von Individualklägern auf deren subjektiv-öffentlichen Rechte beschränken. Eine solche Beschränkung besteht nach §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese steht mit europäischem Recht im Einklang; das Bundesverwaltungsgericht hat eine "objektive Rügebefugnis" von Individualklägern (sog. UVP-Interessentenklage) in seinem Urteil vom 20.12.2011 (a.a.O. [bei Juris Rn. 22]) gerade abgelehnt.Das traditionell subjektiv-rechtlich geprägte Rechtsschutzsystem in Deutschland hat somit durch die (umsetzungsbedürftigen) Vorgaben der UVP-Richtlinie für Anfechtungsklagen von Individualklägern keine Änderung erfahren (so auch Beschluss des Senates vom 17.12.2012 , 1 MB 39/12 [n.v.] sowie Urt. des Senats vom 08.03.2013, 1 LB 5/12 [n.v.]; OVG Münster, Beschl. v. 29.08.2012, 2 B 940/12, [bei Juris Rn. 48-49]). Nach der dargestellten Rechtsprechung sind keine "Schwierigkeiten" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mehr gegeben. Der Senat übersieht nicht, dass sich dies zur Zeit des Ablaufs der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 18.11.2012 noch anders darstellte, weil szt. – im Sinne der o. g. Rechtsprechung – (soweit ersichtlich) allein die kurz zuvor ergangene Entscheidung des OVG Münster vom 29.08.2012 (a.a.O.) vorlag. Für den Berufungszulassungsantrag ist dieser Umstand indes unergiebig, weil die für eine Zulassung angeführten "Schwierigkeiten" auch noch im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung fortbestehen müssen (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, Komm., 2011, § 124 Rn. 39). Anzumerken bleibt, dass eine objektive Rügebefugnis der Klägerinnen auch nicht aus den Bestimmungen der Århus-Konvention (Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) abzuleiten ist. Zwar sieht Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention das Recht für "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vor, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu erlangen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen anzufechten. Die Århus-Konvention hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, wie sich aus der Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 -, NVwZ 2011, 673). Sie ist – in Bezug auf Individualklägern – in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht umgesetzt worden (vgl. Siegel, DöV 2012, 709 / 715 - zu III.3.c.(2)). Im deutschen Recht ist die Århus-Konvention bisher nur in Bezug auf Verbandsklagen herangezogen worden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012, 8 D 38/08/AK, BauR 2012, 1883 ff. [Rn 184, 185]). Für Individualkläger ergeben sich auch auf der Grundlage des deutschen Zustimmungsgesetzes zur Århus-Konvention vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) keine Rechte als "Mitglieder der Öffentlichkeit", weil Art. 9 Abs. 3 der Konvention keine hinreichend bestimmten Regelungen in diesem Sinne enthält. Das gilt – zum einen – für die Frage, ob der Zugang zu Überprüfungsverfahren sich nur auf verwaltungsbehördliche Verfahren oder auch auf gerichtliche Verfahren bezieht und – zum anderen – hinsichtlich des Vorbehalts, dass der Verfahrenszugang nur zu gewähren ist, wenn und soweit im "innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien" erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören gerade die subjektive Klagebefugnis und der Umfang des Überprüfungsanspruchs gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Damit genügt das (allgemeine) Zustimmungsgesetz zur Århus-Konvention nicht, um das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO für Individualklägern im Umweltbereich zu beseitigen (ebenso Beschl. des Senats vom 17.12.2012, 1 MB 39/12, [n. v., Rn. 6] und Urt. des Senats v. 08.03.2013, 5 LB 5/12 [n. v., Rn. 64-65]; OVG Münster, Beschl. v. 19.08.2012, 2 B 940/12, I+E 2012, 235 [bei Juris Rn. 48 f.]; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881). 3. Für grundsatzbedeutsam halten die Klägerinnen eine Reihe von Fragen zur Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, zum Umfang ihres Überprüfungsanspruchs und zu dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt, zur Anwendung von sog. Fehlerheilungsvorschriften, zum Habitat- und Artenschutzrecht (einschließlich der Anforderungen an Verkehrsprognosen), zur Luftreinhaltung, Verkehrslärmbeurteilung sowie zu verfahrensrechtlichen Problemen (Vertretungsmacht des Bürgermeisters, Verhältnis zur Bauleitplanung, Dauer von Planfeststellungsverfahren). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine bestimmte Fragestellung bezeichnet wird, die für den konkreten Einzelfall entscheidungsrelevant ist und die in der bisherigen ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Weiter ist zu erläutern, dass – und ggf. wie – die Frage klärungsfähig ist; die Klärung der Frage muss über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam sein. Hat das Verwaltungsgericht eine Frage in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet, muss erläutert werden, in welcher Hinsicht die bisher vorliegenden Entscheidungen die für grundsatzbedeutsam erachtete Fragestellung nicht oder nicht hinreichend klären. Diese Anforderungen werden nicht erreicht; keine der von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen führt zur Berufungszulassung. 3.1 Die Begründung des Zulassungsantrags fragt unter verschiedenen (Einzel-) Aspekten danach, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall hätte überprüfen müssen, ob das planfestgestellte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Ein Zulassungsanspruch ist daraus nicht abzuleiten. 3.1.1 Die Frage, ob über eine UVP-Pflicht "auch dann entschieden werden muss, wenn eine UVP der Sache nach stattgefunden hat" (Ziff. 4.2.1.12 der Antragsbegründung), kann schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Berufungszulassung führen. Die Tatsache der Durchführung einer UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung war - nicht nur "der Sache nach" - dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 98 [zu 6.], 145 [zu 5.0.3]) ausdrücklich zu entnehmen (wie zu Recht vom Beklagten in der Antragserwiderung vom 13.03.2013, S. 6 [zu 7.] hervorgehoben worden ist). Unter diesen Umständen hätten die Klägerinnen darlegen müssen, warum eine (unterstellt) unterbliebene gerichtliche Überprüfung der Frage, ob eine UVP geboten war, für die Entscheidung des vorliegenden Falles (noch) relevant sein konnte. Soweit die Klägerinnen die Durchführung einer UVP beanspruchen konnten, ist dieser Anspruch erfüllt. Da der Fall einer unterbliebenen oder unzureichenden UVP nicht vorliegt, kommt es – entgegen der Ansicht der Klägerinnen - auch nicht auf "Kausalitätsüberlegungen" an; solche wären nur relevant, wenn eine erforderliche UVP pflichtwidrig unterblieben wäre, wobei es unerheblich wäre, ob sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hätte (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23.10, DVBl. 2012, 443 [bei Juris Rn. 17]). Nachdem vorliegend eine UVP stattgefunden hat, muss das Gericht den Fall nicht gleichsam ungefragt "begutachten" und Fragen einer UVP-Pflicht erörtern. 3.1.2 Hinsichtlich der – weiteren – Frage, ob die Übergangsvorschrift in § 5 Abs. 1 Hs. 1 UmwRG mit Unionsrecht vereinbar ist (Ziff. 4.2.2 der Antragsbegründung), ist die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht dargelegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung der Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2012 (7 C 20.11; NVwZ 2012, 448) vom Europäischen Gerichtshof (entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts zur Rs. C-72/12 vom 20.06.2013 - Rn. 107, zu 1. -) "bestätigt" werden wird. Auch wenn das Umweltrechtsbehelfsgesetz (auch) auf das vorliegende - bereits 2002 eingeleitete - Verfahren anwendbar sein sollte, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Hinsicht den Klägerinnen die Wahrnehmung oder Geltendmachung von Rechten nach dem UVPG oder dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abgeschnitten worden sein soll. Das ist in keiner Weise dargelegt. Nachdem eine UVP durchgeführt worden ist, können die Klägerinnen aus diesem Grund eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, a.a.O.). 3.1.3 Soweit die Klägerinnen die Ansicht vertreten, ihnen stünde im vorliegenden Verfahren eine umfassende – "objektive" – Rügebefugnis zu (Ziff. 4.2.3 und 4.2.4 der Antragsbegründung), ergibt sich daraus keine grundsatzbedeutsame Fragestellung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu oben 2.5 verwiesen. Indem die Klägerinnen auf das Urteil des Senats vom 12.03.2009 (1 KN 12/08 [Olpenitz], NuR 2009, 498) verweisen, übersehen sie, dass sich dieses Urteil auf ein Normenkontrollverfahren und auf die in einem solchen Verfahren gebotene Gleichbehandlung des Überprüfungsanspruchs von Vereinigungen mit demjenigen natürlicher Personen bezieht. Die Frage, ob Individualklägern nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ohne Betroffenheit in eigenen Rechten klagen können, ist zu verneinen (s. o. 2.5). 3.2 Im Hinblick auf die "Grundsätze der objektiven Rechtskontrolle und … der Verfahrensfairness und -gerechtigkeit" halten die Klägerinnen die Frage für grundsatzbedeutsam, ob "nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie den jeweiligen Verwaltungsakt fehlerhaft machen" (Ziff. 4.2.5.15 der Antragsbegründung). Die genannte Frage ist nicht klärungsbedürftig. Nach der gefestigten Verwaltungsrechtsprechung ist im Falle der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Beurteilung der Rechtsverletzung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, zuletzt Beschl. v. 17.01.2013, 7 B 18.12, Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen bei Rn. 27). Das gilt auch dann, wenn in die Entscheidung der Behörde – etwa zur Verkehrsentwicklung, zu Lärmwirkungen oder zur Finanzierbarkeit des Vorhabens (s. dazu oben 1.3) – Prognosen einfließen. Auch in diesem Fall ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Prognose - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung - auf realistischen Aufnahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschl. des Senats v. 28.06.2010, 1 LA 24/10, NordÖR 2010, 450 f.; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, 4 C 59.82, BVerwGE 72, 282 ff.). Die - umfangreich vorgetragenen - abweichenden rechtlichen Überlegungen der Klägerinnen zeigen keinen Ansatzpunkt auf, der die o. g. gefestigte Rechtsprechung in Frage stellen könnte. 3.3 Die Frage, ob "Fehlerheilungsvorschriften des deutschen Rechts", etwa zur Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern im Planungsrecht, "im Anwendungsbereich europäischer Klagerechte überhaupt anwendbar sind" (Ziff. 4.2.6.1 der Antragsbegründung), ist inhaltlich unklar; der Senat geht davon aus, dass die Klägerinnen sich insofern auf Vorschriften über unerhebliche Abwägungsmängel beziehen, wie sie in § 142 Abs. 1a LVwG SH und § 41 Abs. 6 StrWG SH bzw. in § 75 Abs. 1a VwVfG enthalten sind (vgl. auch § 17 e Abs. 6 FStrG). Die aufgeworfene Fragestellung ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Klägerinnen sich - wie oben (zu 2.5) ausgeführt – nicht "im Anwendungsbereich europäischer Klagerechte" befinden. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu den Themen Variantenprüfung, Linienführung, Verkehrslärm, Umgebungslärm, Schadstoffbelastung und Wertminderungen keine Abwägungsmängel festgestellt hat (s. S. 28-37 des Urt.-Abdr.). Lediglich zum Lärmschutz geht das Urteil - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen in § 41 BImSchG und § 2 der 16. BImSchV und der im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten lärmtechnischen Untersuchung (S. 31/32 des Urt.-Abdr.) - auf ein "Abwägungsdefizit" ein, dies allerdings nur im Rahmen einer Hilfsbegründung (S. 35 o. des Urt.-Abdr.). Die Klägerinnen hätten deshalb darlegen müssen, in Bezug auf welchen Punkt die aufgeworfene Frage überhaupt entscheidungserheblich sein soll. 3.4 Die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen zur Datenbasis im Habitat- und Artenschutzrecht, zu CEF-Maßnahmen, zum Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. = 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F.), zur Verkehrsprognose und zur Auslegung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat geht im Folgenden von den Vorschriften des (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542) aus, die sich – in den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen - inhaltlich mit den für den Streitfall angewandten Vorschriften des (alten) Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) decken. 3.4.1 Die Frage, ob bei "der Datenerfassung" zum Habitat- bzw. Artenschutz "bei Infrastrukturplanungen auf Potentialanalysen zurückgegriffen werden" darf oder ob von einer "konkreten, wissenschaftlich belastbaren Datenbasis auszugehen ist" (Ziff. 4.2.7.4 der Antragsbegründung), ist - soweit sie die generellen Anforderungen an das Untersuchungsprogramm einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. einer artenschutzrechtlichen Prüfung i. S. d. § 44 BNatSchG betrifft – in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt. Soweit die Frage auf die Anforderungen abzielt, die im (vorliegenden) Einzelfall an die genannten naturschutzrechtlichen Prüfungen zu richten sind, fehlt ihr die Grundsatzbedeutung, weil die Klärung keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen erwarten lässt. 3.4.1.1 Im Rahmen der (FFH-)Verträglichkeitsprüfung ist die - erforderliche – Bestandsaufnahme auf diejenigen Lebensräume und Arten beschränkt, die für das FFH-Gebiet als Erhaltungsziel definiert sind (Ewer, in: Lütkers/Ewer, BNatSchG, Komm., 2011, § 34 Rn. 17 m. w. N.). Dabei ist keine flächendeckende Ermittlung des floristischen oder faunistischen Inventars gefordert, es genügt vielmehr, wenn die maßgeblichen Teile des Schutzgebiets erfasst und bewertet werden. Zulässig sind auch Begutachtungen bestimmter Lebensraumtypen bzw. Arten, die für den Gesamtwert des Schutzgebiets repräsentativ sind; auch sog. Potentialanalysen vermitteln der Bestandsbeurteilung grundsätzlich eine geeignete Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010, 9 A 5.08, BVerwGE 136, 291 ff [bei Juris Rn. 55 a. E.]). Eine bestimmte Methode der Verträglichkeitsprüfung ist gesetzlich nicht vorgegeben; die Methodenwahl muss aber dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen (BVerwG; Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05 [Westumfahrung Halle], NVwZ 2007, 1054 [Rn. 61]). Dabei ist eine "strengere" Untersuchungsmethode nicht per se vorzugswürdig, es sei denn, sie hat sich in der (Fach-)Wissenschaft so weit durchgesetzt, dass eine davon abweichende Methode nicht mehr als vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, 9 A 73.07, NVwZ 2009, 1296/1304 [bei Juris Rn. 87]). 3.4.1.2 Für die sog. artenschutzrechtliche Prüfung enthält das Gesetz keine Vorgaben; sie dient der Klärung, ob durch ein Vorhaben geschützte Arten - unabhängig davon, ob diese in einem Schutzgebiet leben (oben 3.4.1.1) oder nicht - beeinträchtigt werden oder ob die Realisierung des Vorhabens gegen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Die dazu erforderliche Datenerhebung geht aus einer "am Maßstab praktischer Vernunft" ausgerichteten Prüfung hervor; ein lückenloses Arteninventar ist nicht gefordert. Es gibt keinen normativ geregelten allgemein verbindlichen Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreichen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchung zu stellen sind, hängt im Einzelfall von den naturräumlichen Gegebenheiten sowie von der Art und den Auswirkungen des Vorhabens ab. Erforderlich, aber ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (OVG Münster, Urt. v. 18.12.2009, 7 D 124/07.NE, BauR 2010, 1717 [bei Juris Rn. 84]). Es ist auch zulässig, repräsentative Daten - etwa - zu Vegetationsstrukturen zu erheben, wenn diese hinreichend sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zulassen; des Weiteren darf etwaigen Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten durch Analogieschlüsse oder worst-case-Betrachtungen Rechnung getragen werden (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, 9 A 14.07 [Bad Oeynhausen], BVerwGE 131, 274 [Rn. 54 ff.] sowie Urt. v. 09.07.2009, 4 C 12.07 [Rn. 44 f.]). 3.4.2 Zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. § 44 Abs. 5 S. 2-4 BNatSchG (sog. CEF-Maßnahmen) fragen die Klägerinnen, ob die "Abweichungsregeln" gem. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG bzw. Art. 16 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG bei fortwirkender ökologischer Funktion im direkten räumlichen Zusammenhang des Vorhabens noch anzuwenden sind und ob die durchgängige ökologische Funktion nach Zerstörung einer ursprünglich bestehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätte und Wiederherrichtung an räumlich getrennter Stelle gewahrt bleibt. Zur zweiten Frage ergänzen die Klägerinnen ihre Fragestellung um eine zeitliche und funktionale Komponente (Ziff. 4.2.8.5.3 der Antragsbegründung). Die genannten Fragen werden ohne konkreten Fallbezug aufgeworfen; zwar werden die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag genannten CEF-Maßnahmen für den Wachtelkönig, die Bekassine und das Blaukehlchen genannt (Ziff. 4.2.8.1 der Antragsbegründung), es fehlt aber die Darlegung, warum die Klärung der o. g. Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Falles - insbesondere die genannten Arten und ihren Schutz - entscheidungsrelevant sein kann. Abgesehen von diesem Darlegungsmangel enthalten die aufgeworfenen Fragen keinen grundsatzbedeutsamen Klärungsbedarf. Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist nur dann geeignet, den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, wenn die durch das Vorhaben (den Eingriff) beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhefunktion der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden (Heugel, in Ewer/Lütkes, a.a.O., § 44 Rn. 50 m. w. N.). Was die - von den Klägerinnen angesprochene - räumliche Entfernung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten anbetrifft, ist eine fachliche Einzelfallbeurteilung maßgeblich, weil der "Aktionsradius" je nach betroffener geschützter Art unterschiedlich zu beurteilen ist. Das belegt auch der "Leitfaden" der EU-Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/93/EWG (endgültige Fassung, Februar 2007, dort Rn. 78). 3.4.3 Die Frage, ob das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) auch dann erfüllt ist, wenn das Risiko "in einem Bereich verbleibt, der immer mit einem Verkehrsweg verbunden ist" (Ziff. 4.2.9.6 der Antragsbegründung), ist schon nach den Darlegungen der Klägerinnen nicht klärungsbedürftig. Sie verweisen – zutreffend – auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Tötungsverbot i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur greift, wenn sich für die geschützte Art das Risiko in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302 [Rn. 90], Beschl. v. 28.12.2009, 9 B 26.09, NVwZ 2010, 380); der Senat ist dem in seiner Rechtsprechung gefolgt (Urt. v. 01.07.2011, 1 KS 20/10, NordÖR 2012, 152 ff.). Soweit hinsichtlich der "Signifikanz" Unsicherheiten verbleiben, kann das verbleibende Risiko - auch nachträglich - durch ein Monitoring oder Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2012, 9 A 17.11, NVwZ 2013, 805 [Ls.]). 3.4.4 Die Frage nach "stringenten" Anforderungen an eine Verkehrsprognose stellen die Klägerinnen ausgehend von der Annahme, dass das planfestgestellte Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt. Diese Annahme steht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. S. 27 des erstinstanzlichen Urteils; Ziff. 4.2.10.1 und 4.2.10.2 der Antragsbegründung). Eine Entscheidungsrelevanz der von den Klägerinnen aufgeworfenen Frage wäre - folglich - nur gegeben, wenn nach den Darlegungen der Klägerinnen vom Vorliegen eines Verbotstatbestandes auszugehen wäre. Aus den für eine Vorabentscheidung entworfenen Fragestellungen (Ziff. 4.2.10.7 der Antragsbegründung) ist zu entnehmen, dass die Klägerinnen sowohl habitat- als auch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände annehmen wollen. Welche Eingriffe aus welchem Grund solche Verbotstatbestände begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Antragsbegründung (Ziff. 4.2.10.2) führt dazu nur aus, dass das Nichtvorliegen von Verbotstatbeständen "zumindest im Zweifel" stehe und "bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung" der Klägerinnen Verbotstatbestände erfüllt seien. Für die erforderliche Darlegung genügt das nicht. Anzumerken ist, dass die - verallgemeinerungsfähigen - Anforderungen an Verkehrsprognosen (auch) im Zusammenhang mit der Prüfung habitat- oder artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010, 9 A 20.08, NVwZ 2011, 177). Was die "Stringenz" der Anforderungen an solche Prognosen anbetrifft, bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu Verkehrsprognosen im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung (Bedarfsplanung) oder mit der Verkehrslärmproblematik (vgl. Beschluss des Senats vom 28.06.2010, 1 LA 24/10, NordÖR 2010, 450). 3.5 Zur Problematik der Luftschadstoffe fragen die Klägerinnen, ob "das Erfordernis einer konkreten Berechnung der PM2,5-Belastung aufgrund (anscheinend) fehlender Rechenverfahren ignoriert werden darf" (Ziff. 4.2.11.4 der Antragsbegründung). Der Frage liegt der Umstand zugrunde, dass die Stellungnahme zu Luftschadstoffen vom 22.01.2009 lediglich eine "Abschätzung" der PM2,5-Belastung anhand der PM10-Belastung vorgenommen hatte (S. 36 des erstinstanzlichen Urteils; S. 187 des Planfeststellungsbeschlusses). Die grundsätzliche Bedeutung der genannten Fragestellung ist (auch hier) nicht dargelegt. Die Klägerinnen gehen nicht darauf ein, welche Relevanz die prognostizierte Belastung mit Luftschadstoffen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hat; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - abgelöst durch die 39. BImSchV über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) - keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens (BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, 9 A 6.03, BVerwGE 121, 57 ff.). Soweit Luftschadstoffe - insbesondere Partikel - für die planerische Abwägung relevant sind, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich die Planungsbehörde im Interesse einer vollständigen Konfliktbewältigung - prognostisch - Gewissheit darüber verschaffen muss, dass das zugelassene Vorhaben die Immissionsgrenz- und -zielwerte für Luftschadstoffe, insbesondere Partikel (vgl. §§ 2 ff., §§ 4, 5 der 39. BImSchV) voraussichtlich einhalten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 4 A 4.04, BVerwGE 123, 37 ff. [insbes. Ls. 1]). Das ist vorliegend geschehen. Für Partikel der Größe PM2,5 gibt es zwar Vorschriften zu deren Messung (§§ 13-16 und Anlagen 2-6 der 39. BImSchV), auch werden Reduzierungsziele (die durch Messungen validiert werden) genannt (Anlage 12 zur 39. BImSchV). Die 39. BImSchVO enthält jedoch - ebenso wie die TA Luft - keine rechtlichen Vorgaben zur Prognose der Ausbreitung künftiger Immissionen von Partikeln der Größe PM2,5. Der Beklagte ist deshalb von Rechts wegen nicht verpflichtet, ein bestimmtes Prognoseverfahren zur Bestimmung der künftigen PM2,5-Belastung anzuwenden. Das angewandte Verfahren begegnet keinen Einwänden, wenn gegen die Richtigkeit der erzielten Ergebnisse keine gewichtigen Zweifel bestehen (vgl. zur Prognose bei einem Gewerbetrieb VGH Kassel, Urt. v. 07.05.2009, 6 C 1142/07.T, ZUR 2009, 504 [Ls.]). Solche Zweifel sind hier weder dargelegt worden noch ersichtlich. Die Anknüpfung der PM2,5-Belastungsprognose an die prognostizierte PM10-Belastung ist sachgerecht, weil die Schadstoffmengen aus denselben Emissionsfaktoren (Kfz.-Verkehr, Abrieb, Aufwirbelung, u. a.; vgl. "Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs" [HBEFA], Version 3.1, 2010) hervorgehen. Aus empirischen Untersuchungen ist bekannt, dass zwischen der PM10-Belastung und der PM2,5-Belastung bei Verkehrsstationen im Mittel ein Verhältnis von ca. 0.61 besteht (vgl. Heft 8/2012 der Schriftenreihe des Sächsischen Landesamtes für Umwelt: Verursacher und Tendenzen für PM2,5 in Sachsen), so dass der vorliegend angenommene Anteil von 80 % auf der "sicheren Seite" liegt. Es ist nicht erkennbar, dass eine - von den Klägerinnen geforderte - "konkrete Berechnung" zu einer verlässlicheren Prognose der künftigen PM2,5-Belastung führen würde. 3.6 Zum Verfahren benennen die Klägerinnen grundsätzlichen Klärungsbedarf zur (Pflicht) zur Auslegung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Ziff. 4.2.12 der Antragsbegründung), zu dem vom Bürgermeister der Beigeladenen gestellten Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (Ziff. 4.2.14 a.a.O.) und zur Verfahrensdauer (Ziff. 4.2.16 a.a.O.). Die Berufungszulassung kann auch insoweit nicht beansprucht werden. 3.6.1 Was die öffentliche Auslegung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht dazu in seinem Urteil das Erforderliche gesagt (S. 15-16 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils). Eine Pflicht zur Auslegung des genannten "Fachbeitrags" hätte allenfalls dann bestanden, wenn er inhaltlich zum Verständnis des Vorhabens selbst erforderlich gewesen wäre oder - speziell - eine Vorhabenänderung zum Gegenstand hätte. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung ist im UVP-Verfahren nur erforderlich, wenn zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG). Dies ist nicht der Fall, wie sich auch aus der überzeugenden Antragserwiderung des Beklagten vom 13.03.2013 (S. 8-9, zu 12.) ergibt. Die Grundanforderung der Auslegung wird bereits durch eine "Beschreibung" (u. a.) der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens erfüllt. Diese Beschreibung kann auch über mehrere (einzelne) Unterlagen verteilt sein. Das Gesetz enthält keine Vorgaben zu Umfang und Form der nach § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 b Nr. 1 UVPG auszulegenden Unterlagen. 3.6.2 Das Vorbringen der Klägerinnen zum Antrag der Beigeladenen auf Verfahrenseinleitung (Ziff. 4.2.14 der Antragsbegründung) enthält schon im Ansatz keine grundsatzbedeutsame Fragestellung. Auch wenn den Klägerinnen darin zu folgen wäre, dass dieser Antrag auf der Basis von "unstimmigen" Plänen (sog. schalltechnischer Lageplan [bzw. Beschlüssen der Gemeindevertretung]) gestellt worden ist, wäre dies eine lediglich den vorliegenden Einzelfall kennzeichnende Problematik, deren Klärung ohne verallgemeinerungsfähige Bedeutung bleibt. 3.6.3 Die Frage, "ob ein Planfeststellungsverfahren ohne jede Rechtsfolge beliebig lange dauern darf", ist nicht entscheidungserheblich. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach dessen Inhalt, nicht danach, wie lange das vorausgegangene Verfahren gedauert hat. 3.7 Im Hinblick darauf, dass ein Teilstück der Westumgehung im Bebauungsplan Nr. 119 der Beigeladenen liegt, halten es die Klägerinnen für grundsatzbedeutsam zu klären, ob eine "Planfeststellung eine in einem Bebauungsplan rechtskräftig festgesetzte Straße überplanen" darf (Ziff. 4.2.15.5 der Antragsbegründung). Die Klägerinnen übersehen insoweit, dass die im angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zum Ausdruck kommende Fachplanung Vorrang vor der gemeindlichen Bauleitplanung hat (§ 38 BauGB), wenn - wie hier - die Gemeinde am Fachplanungsverfahren beteiligt war. Das führt dazu, dass die Gemeinde bei entsprechendem inhaltlichen Bedarf ihre Bauleitplanung an die Fachplanung (Planfeststellungsbeschluss) anzupassen hat (vgl. Jäde, in: Jäde u. a., BauGB, Kommentar, § 38 Rn. 14 m. w. N.). Der Beklagte hat die gemeindliche Bauleitplanung in seine Abwägungsentscheidung einzustellen; Ansatzpunkte dafür, dass dies vorliegend unzureichend erfolgt wäre, haben die Klägerinnen nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Antragserwiderung des Beklagten vom 13.03.2013, S. 10, zu 14.). Ein (grundsatzbedeutsamer) Klärungsbedarf ist somit nicht gegeben. 3.8 Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob im Hinblick auf ein Rundschreiben der Bundesanstalt für Straßenbau (BASt- ARS 22/2010) die "nach der 16. BImSchV berechneten Lärmpegel in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu korrigieren (erhöhen) sind" (Ziff. 4.2.17.3 der Antragsbegründung), keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage ist ohne Weiteres zu verneinen. Das Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels ist – abschließend – in § 3 der 16. BImSchV und (für Straßen) in Anlage 1 zur 16. BImSchV geregelt (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 2012, § 41 Rn. 34 f.). Das Berechnungsverfahren berücksichtigt die Verkehrsstärke (dazu Tabelle A der Anlage 1), die Lkw-Anteile, unterschiedliche Straßenoberflächen sowie Steigungen/Gefälle (dazu Tabellen B und C der Anlage 1), Abstände, Boden- und Meteorologiedämpfungen, topographische Gegebenheiten und die erhöhten Störwirkungen von Kreuzungen (dazu Tabelle D der Anlage 1). Die Lärmberechnung (Prognose) erfolgt nach Maßgabe der im Diagramm I dargestellten Relationen unter Berücksichtigung der maßgebenden Verkehrsstärke (Kfz/h). Die genannten Relationen sind Teil des normativ vorgegebenen Berechnungsverfahrens. Wenn das o. g. Rundschreiben BASt- ARS 22/2010 so zu verstehen sein sollte, dass die Relationen (u. a.) "aufgrund der Entwicklung im Reifen- und Fahrzeugsektor" um 0,6 dB(A) verändert werden sollten – was keineswegs zwingend ist, zumal nach dem Rundschreiben "genauere Untersuchungen" dazu noch nicht vorliegen – wäre dem durch eine entsprechende Änderung der normativen Berechnungsvorgaben der 16. BImSchV zu entsprechen. Eine - im Sinne der gestellten Frage (Ziff. 4.2.17.3 der Antragsbegründung) – Korrektur oder Erhöhung im (einzelnen) straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist rechtlich nicht zulässig. 4. Der Zulassungsantrag bleibt auch im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohne Erfolg. Zur Darlegung einer Divergenz nach der genannten Vorschrift wäre die Angabe erforderlich, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einem - genau zu bezeichnenden - Urteil eines Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht. Eine etwaige unrichtige Anwendung von in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles begründet demgegenüber keine Divergenz. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist kein Fall der Divergenz dargelegt worden. 4.1 Die Klägerinnen beziehen sich – zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz – auf die Leitsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2009 (9 A 72.07, BVerwGE 134, 45 ff.) und kritisieren, dass das Verwaltungsgericht demgegenüber keine Ermittlung der Kosten für einen aktiven Vollschutz und einen schlichten Vergleich zwischen den Kosten aktiver und passiver Maßnahmen vorgenommen habe. Damit wird eine (Rechtssatz-)Divergenz im o. g. Sinne nicht dargetan, sondern allenfalls die Ansicht übermittelt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht an die Vorgaben (Rechtssätze) des Bundesverwaltungsgerichts gehalten habe. Das begründet nicht den Zulassungstatbestand nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Anzumerken bleibt, dass auch dann, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 41 Abs. 2 BImSchG entsprechen sollte, die Entscheidung des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Eine Ausweitung aktiver Lärmschutzmaßnahmen durch (weitere) Erhöhung von Lärmschutzwällen oder -wänden hätte weiteren Flächenbedarf und konstruktive Aufwendungen erfordert, ohne – ersichtlich – mehr Lärmbetroffenen Schutz zu vermitteln. Der Beklage weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die – überaus plausiblen – Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 114, 293-294) hin, die v. a. für den Bereich des Grundstücks der Klägerinnen die faktisch begrenzten Möglichkeiten (beengte Platzverhältnisse, offen bleibende Grundstückszufahrten) ansprechen. Es kommt hinzu, dass der Lärmschutzanspruch der gewerblich genutzten Grundstücke der Klägerinnen ohnehin gemindert ist. Die erstinstanzliche Entscheidung (insbes. S. 34 u. des Urt.-Abdr.) verdient deshalb jedenfalls im Ergebnis Zustimmung (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 30.05.2012, 9 A 35.10, NVwZ 2013, 147 [bei Juris Rn. 58]). 4.2 Die Ansicht der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob und inwieweit "eine technische Ausführungsplanung/Bauablaufplanung in die Planung hätte eingebracht werden müssen" (Ziff. 5.2.2.9.2 der Antragsbegründung), vermittelt keinen Ansatzpunkt für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Bauablauffragen sind im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit dem Ergebnis geprüft worden, dass das Betriebsgrundstück der Klägerinnen während der Bauphase erreichbar bleiben wird (S. 275, 290). Zu einer Divergenz benennen die Klägerinnen keinen konkreten Rechtssatz aus den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 (9 A 8.10; BVerwGE 139, 150 ff.) und vom 11.04.2002 (4 A 22.01), von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Auch ein der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmender Rechtssatz wird nicht benannt. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe eine bestimmte Frage (der Einbeziehung des Bauablaufs in den Planfeststellungsbeschluss) prüfen müssen, begründet keine Divergenz. 4.3 Eine Divergenz ist auch zum Problem sog. Wertminderungen (s. dazu S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses) nicht dargelegt worden. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass planbedingte Wertverluste im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen seien; damit fehlt eine Grundlage für die Annahme einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 (4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 ff.). Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang (erneut) Zufahrtserschwernisse ansprechen, kann ergänzend auf die Ausführungen oben zu 1.1.3 verwiesen werden. 5. Verfahrensfehler, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht und die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eine Berufungszulassung begründen könnten, liegen schließlich ebenfalls nicht vor. 5.1 Der Ansicht der Klägerinnen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei verspätet abgesetzt worden, so dass es entsprechend § 138 Nr 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass das erstinstanzliche Urteil nach der Urteilsverkündung in der Sitzung vom 19.04.2012 ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle erst am 17.09.2012 der Geschäftsstelle vollständig und unterschrieben übergeben worden ist (Bl. 934 R d. A.), doch ergibt sich allein daraus der gerügte Verfahrensmangel noch nicht. Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe keine "starre" Fünfmonatsfrist gilt. Auch wenn diese "äußerste Frist für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle … seit Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors" noch gewahrt ist, können sich bei Hinzutreten "besonderer Umstände" die wegen des Zeitablaufs bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Urt. v. 30.05.2012, 9 C 5.11, NVwZ 2013, 218 ff. [bei Juris Rn. 24]). Die Klägerinnen meinen, solche "besonderen Umstände" vorliegend im Hinblick auf die ihren Fall betreffenden "spezifischen" Tatbestände zu erkennen. Insofern hat sich, wie der Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 01.11.2012 zeigt, Korrekturbedarf i. w. in Bezug auf die Stellplätze und die Zufahrten ergeben. Dieser Korrekturbedarf ist indes – ersichtlich – nicht auf einen durch Zeitablauf geschwundenen "Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen" zurückzuführen, sondern auf zunächst unklare Formulierungen in der Ursprungsfassung des Urteils. Das Urteil geht auf die Details ein, die den Einzelfall der Klägerinnen kennzeichnen (insbesondere in den Entscheidungsgründen: zur betrieblichen Logistik und zu Betriebsabläufen [S. 12, 14] und zu Stellplätzen [13]). Der Umstand, dass die Klägerinnen – insbesondere – die Entscheidungsgründe zur Stellplatzproblematik angreifen, ist auf Bewertungsunterschiede und Zuordnungsfragen, nicht aber darauf zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht den "spezifischen" Einzelfall nicht mehr im Blick gehabt hätte. Soweit die Entscheidungsgründe im Übrigen (ab S. 14 Mitte) die in einem Parallelverfahren formulierten Gründe für den vorliegenden Fall übernehmen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die – aus der Sicht der Klägerinnen – "verkürzte" Behandlung von Problembereichen (Umweltverträglichkeitsprüfung, Verkehrsprognose, u. a., s. Ziff. 6.2.2.5 der Antragsbegründung) entspricht der Befugnis des Verwaltungsgerichts, die Schwerpunktsetzung der Entscheidungsgründe dem Beratungsergebnis und der dabei gefundenen Relevanz der Einzelfragen entsprechend zu gestalten. Insgesamt liegen für die Annahme, die "spezifischen" Tatbestände in Bezug auf diesen Einzelfall oder die maßgeblichen Beratungsergebnisse der Kammer hätten sich im Urteil nicht mehr niedergeschlagen, keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor. 5.2 Die Kritik der Klägerinnen an einem (gegenüber dem Parallelverfahren VG 12 A 61/10) "verkürzten" Tatbestand (Ziff. 6.2.2 der Antragsbegründung) enthält keine Darlegung eines bestimmten prozessrechtlichen Verfahrensfehlers. Soweit erforderlich, ist darauf oben zu 5.1 eingegangen worden. Entsprechendes gilt auch für die Punkte, die die Klägerinnen (in Ziff. 6.2.3.1 ihrer Antragsbegründung) als "Verfälschungen des tatbestandlichen Vortrags" anführen (Ausliefertermine, keine neue Zufahrt an der Ecke S..str./P Str., Eingriffe in die betriebliche Logistik, Stellplatzstatistik, räumliche Zuordnung der Stellplätze, Finanzierbarkeit der Maßnahme). Von einer "Verfälschung" könnte nur bei einer Wiedergabe unrichtiger Fakten im erstinstanzlichen Urteil ausgegangen werden; im Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 01.11.2012 werden demgegenüber Passagen (der Ursprungsfassung) des Urteils erfasst, die den Klägerinnenvortrag (zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und zur "Stellplatzstatistik") und Erklärungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verhandlungstermin betreffen. Soweit die Klägerinnen rügen, ihr Vortrag zu "Potentialanalysen" (s. o. zu 3.4.1), zur Durchführung von CEF-Maßnahmen weit vom Eingriffsort (s. o. zu 2.4 und zu 3.4.2), zur Erhöhung der Verkehrslärmpegel (s. o. zu 3.4.4 und zu 3.8), zur "Problemverlagerung" in die Ausführungsplanung (s. o. zu 4.2) sowie zu einer Stellplatzreserve (Ziff. 6.2.5 der Antragsbegründung; s. dazu oben zu 1.2) sei nicht erörtert bzw. ignoriert worden, verkennen sie, dass keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts besteht, in den Entscheidungsgründen auf alle Aspekte des Klagvortrags - einschließlich derjenigen, auf dies es aus der Sicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht ankommt - einzugehen. 6. Die von den Klägerinnen für geboten erachtete Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu verschiedenen Einzelfragen (s. Ziff. 4.2.7.4, 4.2.8.5.3 und 4.2.10.7 der Antragsbegründung) ist nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich. Auf die vorgeschlagenen Vorabentscheidungsfragen kommt es für die Entscheidung über das Anfechtungsbegehren der Klägerinnen (im Haupt- und Hilfsantrag) nicht an; die Fragen begründen – wie ausgeführt – auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung. Die in der "ergänzenden Begründung" der Klägerinnen vom 30.01.2013 (zu 8. und 9.4) formulierten Fragen, - ob das für Individualkläger geltende Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 b der UVP-Richtlinie 2011/92/EU "so auszulegen [ist], dass diese Anforderung nur den Zugang zum gerichtlichen Verfahren betrifft oder [ob] ... sie auch die Begründetheit" erfasst, - ob Art. 11 Abs. 1 der o. g. Richtlinie so auszulegen ist, dass nicht nur Nichtregierungsorganisationen, sondern auch betroffenen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts der Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht einzuräumen ist, - ob Art. 11 Abs. 1 der o. g. Richtlinie so auszulegen ist, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine subjektive Rechtsverletzung geltend machen, berechtigt sind, eine umfassende Überprüfung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu verlangen sind nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingegangen. Sie können damit im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Fragen geben - unabhängig davon - nach den Ausführungen des Senats zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO keine Veranlassung, (das Verfahren auszusetzen) und eine Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV zu erlassen. 7. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Einer Entscheidung über eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedarf es danach nicht mehr. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).