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Beschluss

6 E 333/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.6E333.24.00
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Leitsätze

Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Teilzeitbeschäftigung führt wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Einzelrichterin erlassen wurde. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit), Satz 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG ist (u. a.) in Verfahren betreffend die Versetzung eines Beamten oder einer Beamtin in den Ruhestand Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn ‑ wie hier ‑ Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, wobei maßgeblich das laufende Kalenderjahr ist. Nach der von der Klägerin vorgelegten Bezügemitteilung für Mai 2023 richtete sich ihr monatliches Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 nach der Erfahrungsstufe 11 und betrug 3.739,16 Euro. Der Jahresbetrag für das Kalenderjahr, in der die Klage erhoben worden ist (hier: 2023), lag damit bei 44.869,92 Euro, mithin in der Wertstufe bis 45.000,00 Euro. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Jahr 2023, die das Verwaltungsgericht wertmindernd berücksichtigt hat, wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 ‑ 6 E 550/16 -, juris Rn. 4; ebenso der 1. Senat des beschließenden Gerichts: OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2024 ‑ 1 B 455/24 ‑, juris Rn. 14 f. m. w. N. A. A.: Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2019 ‑ 6 C 19.1861 ‑, juris Rn. 3 ff. (für einen Konkurrentenstreit). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).