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Urteil

31 A 2377/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1015.31A2377.22O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 0. Oktober 0000 geborene Beklagte ist seit dem 27. Dezember 2008 verheiratet und hat zwei (2009 und 2012 geborene) Kinder. Er erwarb 1997 den Realschulabschluss und schloss 2001 eine Berufsausbildung zum Industrieelektroniker ab. 2002 erlangte er die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik. Anschließend leistete er seinen Wehrdienst ab, den er freiwillig auf die Dauer von 23 Monaten verlängerte, so dass seine Dienstzeit im August 2004 endete. Am 27. Februar 2007 unterzeichnete der Beklagte eine „Erklärung zum Bewerbungsvorgang“ für den Polizeivollzugsdienst beim Kläger, in der es u.a. heißt: „Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden, dass die Teilnahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Aufgrund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass ich meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten…“. Mit Urkunde vom 3. September 2007 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Am 28. Februar 2008 legte er den Diensteid ab. Er begann sein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Nach (mit dem Ergebnis befriedigend erfolgten) Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er mit Wirkung vom 1. September 2010 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar ernannt und begann seinen Dienst beim Polizeipräsidium Z.. Hier war er bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung am 25. November 2014 als Wachdienstbeamter in der Polizeiwache D., Dienstgruppe A, eingesetzt. Ihm wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden zuletzt zum Stichtag 1. Juni 2014 beurteilt. Im Rahmen dieser Beurteilung im Eingangsamt seiner Laufbahn wurden seine Leistungen mit „entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet. Strafrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 21. November 2014 wurde gegen den Beklagten ein (erstes) Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht eingeleitet. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 25. November 2014 wurde ihm ein auf den Vortag datiertes Scheiben übergeben. Darin wurde ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Zugleich wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Am 2. Dezember 2016 erhob der Kläger eine auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erteilte das Verwaltungsgericht dem Beklagten wegen Dienstvergehens einen Verweis und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beklagte habe durch die ihm vorgehaltenen Handlungen gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Die Gewissheit, dass der Beklagte die Geltung des Grundgesetzes und die freiheitlich demokratische Grundordnung und deren Erhaltung ablehne, habe sich das Gericht nicht verschaffen können. Diesem Urteil lagen die folgenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde, wobei wegen der Einzelheiten jeweils Bezug genommen wird auf den Abschnitt II. Bl. 21 bis 36 des Urteilsabdrucks (zukünftig UA, Bl. 170 bis 186 der Gerichtsakte): „1. Mit Datum vom 4. Oktober 2013 richtete der Beklagte privat ein Anschreiben an das Bürgerbüro D., mit dem er um Mitteilung bat, wie genau der Staat heiße, „in dem Sie und ich leben“ und um „Erbringung einer „amtlichen Legitimation für diesen Staat“. Weiter fragte er in dem Anschreiben, ob er „auch andere, als diese Ausweise mit der Staatsangehörigkeit „Deutsch“ für PA und Reisepass“ bekommen könne. 2. Mit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 2013 an das Einwohnermeldeamt der Stadt D. mit dem Betreff: „Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. BRD-Staatsangehörigkeits-Ausweis Prüfantrag meiner Staatsangehörigkeit in der BRD“ teilte der Beklagte mit, ihm sei seine Staatsangehörigkeit nicht klar, es gebe den Staat „Deutsch“ nicht und führte im Weiteren aus, dass und warum er der Ansicht sei, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gebe und er frage an, ob er „immer noch die Nazi-Staatsangehörigkeit „deutsche Staatsangehörigkeit“/ „Deutsch“ besitze oder ob diese nun weiter ausgehöhlt worden sei, so dass er seit dem 08.12.2010 staatenlos sei“? 3. Am 4. März 2014 erschien der Beklagte in Zivil und außerhalb der Dienstzeit bei dem Amt für Einbürgerungen bei der Stadt D. und reichte einen auf den 27. Februar 2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nebst erforderlicher Anlagen ein, der hinsichtlich der Angaben zum Geburtsort, dem Ort der Eheschließung und weiterer Staatsangehörigkeiten die Bezeichnung „Preußen“ aufwies. 4. Am 8. September 2014 erschien der Beklagte während seines Frühdienstes, nachdem er den von ihm genutzten Streifenwagen vor dem Rathaus auf dem Marktplatz in D. abgestellt hatte, in Uniform und unter Mitführen seiner Dienstwaffe im Bürgeramt der Stadt D. und erkundigte sich nach dem Stand seines Antrages. Weiter legte er gegenüber den dortigen Mitarbeitern unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 31. Juli 1973 seine Auffassung dar, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere und das Deutsche Reich fortbestehe. 5. Am 27. Oktober 2014 erschien der Beklagte während seines Spätdienstes erneut beim Bürgerbüro in D. in Uniform und mit Dienstwaffe, nachdem er den von ihm genutzten Streifenwagen erneut vor dem Rathaus auf dem Marktplatz abgestellt hatte, übernahm den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis, erkundigte sich nach der Ausfertigung einer Apostille nach dem „Haager Abkommen“ und erklärte, er werde demnächst seinen Personalausweis abgeben, da sein Familienname dort fälschlicherweise mit „Name“ bezeichnet sei. Weiter erkundigte er sich, ob er auch für seine Frau und Kinder Staatsangehörigkeitsausweise bekommen könne. 6. Am 18. November 2014 erschien der Beklagte ein weiteres Mal nach Abstellen seines Einsatzfahrzeugs vor dem Rathaus während seiner Dienstzeit uniformiert und mit Dienstwaffe im Bürgerbüro der Stadt D. und erklärte dort gegenüber der Sachbearbeiterin, er wolle seinen Personalausweis abgeben, da die Bezeichnung „Name“ und die Angabe der Staatsangehörigkeit mit „Deutsch“ falsch sei. Er betonte, er sei „deutscher Staatsangehöriger“ aber nicht „deutsch“. Gegenüber dem Vorgesetzten der Sachbearbeiterin wiederholte der Beklagte seine Äußerungen und forderte erneut, seinen Personalausweis zurückgeben zu können, der sodann zu vernichten sei. Die Diskussion erregte die Aufmerksamkeit und die Verwunderung der am Nachbartisch sitzenden Bürger. Der Beklagte wurde von dem Vorgesetzten der Sachbearbeiterin gebeten, sein Anliegen noch einmal schriftlich vorzubringen. Zwei der drei Fahrten zum Rathaus hatte sich der Beklagte von seinem Vorgesetzten nicht ausdrücklich genehmigen lassen, bezüglich einer Fahrt hatte er diesen während einer Dienstfahrt gebeten, mal eben ins Rathaus zu dürfen, um dort etwas zu erledigen. 7. Am 24. November 2014 erschien der Beklagte gegen 11:00 Uhr außerdienstlich und in Zivilkleidung erneut im Bürgerbüro der Stadt D. und übergab dort seinen Personalausweis zusammen mit einem Schriftstück, betitelt mit „Erklärung“. Auf den Hinweis, er müsse die Einziehung des Personalausweises beantragen, reagierte er mit Unverständnis und wies den Mitarbeiter der Stadt darauf hin, dass dieser wohl mit der Rechtslage nicht vertraut sei. Der Personalausweis „mache uns alle staatenlos und sei nichts wert“. Nur der Staatsangehörigkeitsausweis beweise die Staatsangehörigkeit. Gegen 12:15 am selben Tag erschien der Beklagte erneut und legte einen Antrag auf Einziehung seines Personalausweises „aufgrund unzutreffender Eintragungen“ zusammen mit der Kopie seines Staatsangehörigkeitsausweise vor. 8. a) Der Beklagte befand sich im Besitz eines im Internet abgerufenen Textes mit dem Titel „Wichtiges zum Thema Staatsangehörigkeit“, in dem u.a. ausgeführt wird, dass Personalausweise Sklavenverträge seien. Weiter hatte er einen Text in Besitz mit dem Titel „Heimat ist ein Paradies – Wege zu Wiedererlangung unserer Heimat und Rechtsfähigkeit“, welcher einen Mustertext enthält, der dem an das Bürgerbüro der Stadt D. gerichteten Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2013 entspricht. b) Der Beklagte hatte auf seinem Grundstück die schwarz-weiß-rote Flagge des Deutschen Reiches gehisst und den Zeuginnen PKin T. und PKin C. bei einer Streifenfahrt gezeigt. c) Der Beklagte gab Kollegen Hinweise, wie diese sich gegen Forderungen der GEZ wehren könnten, und übersandte Ihnen hierzu einen entsprechenden Briefentwurf per E-Mail, in dem u.a. dem „Intendanten“ Betrug vorgeworfen und mit Strafantrag gedroht wird. Weiter übersandte er im Anhang zwei Veröffentlichungen mit den Überschriften „GEZ? Danke!“ und „Fehlende Staatshaftung“, in denen u.a. ausgeführt wird, dass die „BRD keine Staatsangehörigkeit habe und auch kein Staat sei“. d) Der Beklagte hatte – wie im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten am 25. November 2014 festgestellt wurde - auf der Festplatte seines privaten Computers ein Schreiben, gerichtet an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel, in dem die Existenz der Bundesrepublik Deutschland abgestritten und mit der rechtlichen Verfolgung der Adressaten gedroht wird. e) In der Liste der auf dem Dienst-PC des Beklagten gespeicherten Favoriten befanden sich Links zu Internetseiten, über die man u.a. Autoaufkleber des Deutschen Reiches, mit dem Eisernen Kreuz oder mit der Aufschrift „Unsere Großeltern waren keine Verbrecher“ bestellen kann. f) Als „Whatsapp-Status“ hatte der Beklagte zeitweise den Eintrag „staatenlos“ vermerkt. g) Gegenüber seinen Kollegen bei der Polizeiwache D. und des Alarmzugs tätigte der Beklagte Äußerungen über die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland, über die Ungültigkeit des Personalausweises und die notwendige Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie über die Rechtswidrigkeit der GEZ-Gebühren.“ Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu deren Begründung trug er seinerzeit im Wesentlichen vor, der Beklagte habe gegen die Treuepflicht gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Dies folge aus dessen Verhalten sowie den Zeugenaussagen. Sein wiederholtes Auftreten gegenüber der Stadt D., das Hissen der so genannten Reichskriegsflagge, seine Beschäftigung mit entsprechender Literatur, Dokumenten und Internetseiten sowie eine Vielzahl von Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen ließen in einer Gesamtschau darauf schließen, dass der Beklagte als Anhänger der sogenannten Reichsbürgerbewegung die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen und Organe der Bundesrepublik in Frage stelle. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unumgänglich. Im Anschluss an den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erfolgten Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung nahm der Kläger sein Rechtsmittel zurück. Mit Verfügung vom 18. März 2019, dem Beklagten im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung bei diesem am 5. April 2019 zugestellt, leitete der Polizeipräsident Z. gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW erneut ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Unter dem 29. März 2019 enthob er den Beklagten vorläufig des Dienstes. Am 4. Oktober 2019 verfügte das Polizeipräsidium Z. gem. § 38 Abs. 2 LDG NRW die vorläufige Einbehaltung von 50 % der monatlichen Bruttobezüge des Beklagten. Mit am 8. April 2020 zugestellter Verfügung vom16. März 2020 dehnte der Polizeipräsident Z. das Disziplinarverfahren aus. Er warf dem Beklagten erneut einen Verstoß gegen seine Treuepflicht aus § 33 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n.F.) vor. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf einen vom Beklagten an das Polizeipräsidium versandten und dort am 27. Dezember 2017 eingegangenen Briefumschlag. Diesen hatte der Beklagte mit zwei Briefmarken zu je 2 Cent frankiert. Zudem hatte er den Umschlag mit dem handschriftlichen Vermerk „non Goverment FRG“ versehen und die Postleitzahl der Stadt Z. in eckige Klammern gesetzt. Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 LDG NRW erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er sich nicht durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt habe und für deren Erhaltung eingetreten sei. Er habe durch schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten, insbesondere der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Dies ergebe sich aus Geschehnissen während des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2017 (Az.: 13 K 5475/16.O). So habe der Beklagte an die Personalabteilung des Polizeipräsidiums Z. ein am 27. Dezember 2017 dort eingegangenes Empfangsbekenntnis übersandt. Den zugehörigen Umschlag habe der Beklagte mit zwei Briefmarken zu je 0,02 € frankiert und mit dem handschriftlichen Vermerk „non Goverment FRG“ versehen. Zudem habe der Beklagte die Postleitzahl der Stadt Z. in eckige Klammern gesetzt. Hinzu träten die in der Klageschrift bezeichneten Äußerungen des Beklagten während der seinerzeitigen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 13. März 2019 sowie weitere, in der Klageschrift als Sachverhalte 3 bis 9 bezeichnete Vorwürfe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift (Bl. 177 – 196 der Akte, Ziffer 5. Sachverhalt 2 bis Sachverhalt 9). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da ihm mit dem in der Klageschrift als „Sachverhalt 1“ bezeichneten Vorwurf dasselbe Dienstvergehen vorgeworfen werde wie bereits im früheren Verfahren 13 K 5475/16.O. Die Art der Frankierung habe er aus Ersparniszwecken angewandt, nachdem er von dieser Möglichkeit erfahren gehabt habe. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch Beschluss die in der Klageschrift mit Sachverhalt 2 bis 9 bezeichneten Vorwürfe ausgeschieden und das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf den in der Klageschrift mit Sachverhalt 1 bezeichneten Vorwurf beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25 Oktober 2022, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Disziplinarverfahren verstoße nicht gegen das im Disziplinarrecht entsprechend geltende Verbot der Doppelbestrafung. Der hier in Rede stehende Vorwurf unterscheide sich von demjenigen, der der rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarklage zugrunde liege. Das dem Beklagten hier vorgeworfene Verhalten im Zeitraum vom 1. bis 22. Dezember 2017 habe sich nach dem erstinstanzlichen Urteilsausspruch in dem Verfahren 13 K 5475/16.O ereignet und sei dem Beklagten bislang nicht vorgeworfen worden. Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Übersendung eines Empfangsbekenntnisses an den Dienstherrn in der zuvor beschriebenen Art und Weise stelle unter Berücksichtigung aller (Begleit-)Umstände eine massive Verletzung der jedem Beamten obliegenden Pflicht zur Treue zur Verfassung dar. Denn dadurch habe er – insbesondere angesichts des wenige Monate zuvor ergangenen erstinstanzlichen Urteils und der dort getroffenen Feststellungen, aber auch bei isolierter Betrachtung mangels einer plausiblen Erklärung für dieses Verhalten – gegenüber dem Dienstherrn seine ablehnende Einstellung zur Bundesrepublik Deutschland manifestiert. Den handschriftlichen Zusatz „non Goverment FRG“ habe der Beklagte in dem Wissen auf dem Briefumschlag aufgebracht, dass er mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht im Einklang stehe. Denn daraus ergebe sich, dass der Beklagte die Bundesrepublik als Nichtregierungsorganisation betrachte und ihr damit die staatliche Existenz abspreche. Es sei ausgeschlossen, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen, sich zugleich aber zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich entsprechend dem Gebot des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für diese einzusetzen. Der Beklagte negiere damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletze seine Verfassungstreuepflicht sehr schwer. Der handschriftliche Zusatz sei im Übrigen planvoll und zielgerichtet aufgebracht worden. Die Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat, sei typisch für die so genannte Reichsbürger-Szene. Unter diesem Begriff würden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen würden. Ihr verbindendes Element sei die grundlegende Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Die Angabe des Beklagten im vorangegangenen Verfahren 13 K 5475/16.O VG Münster, kein "Reichsbürger" zu sein und auch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage stellen zu wollen, sei jedenfalls für den Zeitraum nach Erlass des Urteils vom 10. Juli 2017 angesichts der für „Reichsbürger“ typischen Art der Frankierung, der handschriftlichen Ergänzung und des Setzens der eckigen Klammer um die Postleitzahl als Schutzbehauptung zu werten. Vor allem die Tatsache, dass der Beklagte nach seiner Verurteilung im Disziplinarverfahren 13 K 5475/16.O und ungeachtet der anhaltenden Suspendierung sowie der damals noch anstehenden Berufungsverhandlung das Empfangsbekenntnis mit derart deutlichen politischen Aussagen an seinen Dienstherrn übersandt habe, lasse nur den Schluss zu, dass die innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumindest seit Dezember 2017 auf einer sehr gefestigten Überzeugung beruhe. Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten habe der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Wegen des festgestellten Dienstvergehens sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlung, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergebe sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört sei. Die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wiege so schwer, dass bei der Maßnahmebemessung von der Höchstmaßnahme gem. § 10 LDG NRW auszugehen sei. Denn die Verfassungstreue sei unverzichtbares Eignungsmerkmal eines Beamten, ohne das ihm von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Auch fielen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten sei. Weder lägen anerkannte Milderungsgründe vor, noch gebe es außerhalb dieser mildernde Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden. Angesichts der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sei die Dauer des im März 2019 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ohne Belang. Gleiches gelte für den Zeitablauf seit der konkret vorgeworfenen Handlung. Insoweit sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass bzw. warum sich an der inneren Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung etwas geändert haben sollte. Auch verstoße die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die der Höchstmaßnahme gegen den Beklagten innewohnende Härte beruhe auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten. Gegen das dem Beklagten am 7. November 2022 zugestellte Urteil hat dieser beim Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2022 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Disziplinarklage sei in Bezug auf die Nutzung des Briefumschlags mit handschriftlichem Zusatz, dem Setzen eckiger Klammern um die Postleitzahl und der Frankierung mit 4 Cent, bereits unzulässig. Zwar habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. November 2016 Disziplinarklage erhoben, der andere Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Jedoch hätten sich diese inhaltlich ebenfalls auf Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue und gegen die Wohlverhaltenspflicht bezogen. Der hier gegenständliche Sachverhalt sei dem Kläger nach eigenem Bekunden mit Eingang des Briefumschlags am 27. Dezember 2017 bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die am 24. November 2016 erhobene Disziplinarklage noch beim erkennenden Gericht (3d A 1861/17.O) anhängig gewesen. Soweit der Dienstherr hier in Ausübung seines Ermessens von einer Nachtragsdisziplinarklage abgesehen und stattdessen ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet habe, sei dies ermessensfehlerhaft. Denn es habe eine Ermessensreduzierung auf null dahin bestanden, den Sachverhalt im Wege der Nachtragsdisziplinarklage in das laufende Disziplinarverfahren einzubeziehen. Schon der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens spreche für die Einführung auch neuer Handlungen in eine anhängige Disziplinarklage. Auch habe das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Juli 2017 gegen den Beklagten einen Verweis und damit die geringstmögliche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, woraus klar ersichtlich gewesen sei, dass der neue Sachverhalt für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnehme von Bedeutung sein würde. Die neue Handlung stelle sich zudem quasi als Fortsetzung des mit der ursprünglichen Disziplinarklage vorgeworfenen Sachverhalts dar. Der Kläger selbst habe diese mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 in das anhängige Disziplinarverfahren eingebracht und dazu ausgeführt, er gehe davon aus, dass diese Handlung für die Bewertung des Persönlichkeitsbildes und bei der Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme von Relevanz sei. Erst fünf Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht habe der Kläger das neue Disziplinarverfahren eingeleitet und damit die neue Handlung quasi „auf Vorrat“ für ein eventuelles neues Disziplinarverfahren zurückgehalten. Die Disziplinarklage sei aber auch unbegründet. Ihm, dem Beklagten, werde Vorsatz vorgeworfen, obwohl er dargelegt habe, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass die verwendete Frankierweise typisch für sogenannte „Reichsbürger“ sei. Er habe nur gehört, dass auf diese Weise Portokosten eingespart werden könnten, sich jedoch nicht von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entfernen wollen. Auch habe er nicht gewusst, dass sein Verhalten nach außen hin so gewertet werden könne. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei bereits unzulässig, da keiner der Berufungsgründe des § 124 VwGO vorliege. Jedenfalls aber sei sie unbegründet. Die Disziplinarklage sei zulässig. Der hier in Rede stehende Sachverhalt habe schon deshalb nicht gem. § 53 LDG NRW in das frühere Berufungsverfahren eingeführt werden müssen, da diese Norm gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW im Berufungsverfahren nicht anwendbar sei. Es habe daher ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und eine neue Disziplinarklage erhoben werden müssen. Zwar sei der Sachverhalt im Hinblick auf seine Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten in das Berufungsverfahren eingebracht worden. Von einer unmittelbaren Einleitung eines neuen Disziplinarverfahrens habe er, der Kläger, zunächst aber abgesehen, da er angesichts der Schwere der Verfehlung des Beklagten fest davon ausgegangen sei, das angestrebte Ziel – die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst – erreichen zu können. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser berufe sich ohne Erfolg auf angebliche Unwissenheit. Es gebe auf verschiedenen Internetseiten Schilderungen solchen Verhaltens als typisch für sogenannte „Reichsbürger“. Auch habe der Beklagte selbst angegeben, aus einer Youtube-Sendung mit Namen „Tagesenergie“ hierüber erfahren zu haben. In dieser Sendung werde von den Autoren neben einer detaillierten Beschreibung der Vorgehensweise unter anderem ausgeführt, dass die Gesetze des deutschen Kaiserreichs im Gebiet Deutschlands nach dem Rechtsstand von 1937 weiterhin Anwendung fänden. Unglaubhaft sei die Einlassung des Beklagten vor allem vor dem Hintergrund, dass in dem ersten Disziplinarverfahren seine tiefe Verwurzelung in der Ideologie der Reichsbürgerszene und sein danach ausgerichtetes Handeln nachgewiesen worden sei. Rein vorsorglich werde für den Fall, dass das erkennende Gericht die Ansicht der ersten Instanz nicht teile, die Wiedereinbeziehung der von diesem mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 ausgeschiedenen Handlungen und deren Berücksichtigung im Rahmen der disziplinaren Bewertung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. A. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Disziplinarklage greifen nicht durch. Insbesondere liegt in der Klageerhebung kein Verstoß gegen das im Disziplinarrecht entsprechend anwendbare Doppelbestrafungsverbot. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (Bl. 7 bis 8 des Urteilsabdrucks, künftig UA, Abschnitt A. 2.) Bezug genommen. Zudem bestand für den Kläger keine Möglichkeit, neue Handlungen, die – wie die hier streitgegenständlichen Vorwürfe – nicht Gegenstand der seinerzeit anhängigen Disziplinarklage waren, gem. § 53 Abs. 1 LDG NRW in das gerichtliche Disziplinarverfahren einzubeziehen. Denn diese Norm wird gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW im Berufungsverfahren nicht angewandt. B. Die Disziplinarklage ist auch begründet. I. In der Sache legt der Senat nach eigener Überzeugungsbildung zunächst die Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil zu Grunde (Bl. 8 f. des UA Ziffer I.). Danach erhielt der Beklagte am 1. Dezember 2017 ein Schreiben der Personalabteilung des Klägers mit einer neuen Krankenversicherungskarte. Darin wurde die Rücksendung eines vorgefertigten Empfangsbekenntnisses erbeten zur Bestätigung des Erhalts der Krankenversicherungskarte. Das von dem Beklagten unterzeichnete Empfangsbekenntnis, übersandt durch die U. AG, ging am 27. Dezember 2017 bei dem Polizeipräsidium Z. ein. Es befand sich in einem Briefumschlag, den der Beklagte mit zwei 2-Cent-Briefmarken frankiert hatte. Zudem befand sich vorne auf dem Briefumschlag der von dem Beklagten aufgebrachte handschriftliche Zusatz „non Gover[n]ment FRG“, was wörtlich übersetzt „keine Regierung Deutschland“ heißt. Die Postleitzahl der Stadt Z. als Teil der Empfängeradresse hatte der Beklagte in eckige Klammern gesetzt („[44139] Z.)“. Nachporto wurde durch die U. AG nicht erhoben. Die verwendeten Briefmarken waren mit Poststempel vom 22. Dezember 2017 entwertet worden. Diesen Feststellungen, die durch den bei den Akten befindlichen Umschlag belegt werden, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. II. Der Beklagte hat durch das ihm vorgeworfene Verhalten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gem. Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen (dazu siehe unter 1.). Zugleich hat er gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) verstoßen (dazu siehe unter 2.). 1. Durch das postalische Übersenden eines Schriftstücks an die Personalabteilung des Polizeipräsidiums Z. unter Verwendung eines von ihm mit dem Zusatz „non Gover[n]ment FRG“ versehenen Briefumschlags, das Setzen der Adressatenpostleitzahl in eckige Klammern und die Frankierung mit zwei 2-Cent-Briefmarken hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt. a) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 26, und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7.22 –, juris Rn. 87. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenwert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 28, und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7.22 –, juris Rn. 88. Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen, „seinen“ Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 27 und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7.22 –, juris Rn. 88. Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2002 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 18. Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 45; BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 28, und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7.22 –, juris Rn. 89. Dabei ist das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst beim offenen Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare politische Überzeugung erreicht. Insoweit genügt, wenn der Beamte die entsprechende politische Überzeugung bewusst und erkennbar nach außen betätigt. So kann ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1977 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 45, und vom 06.05.2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urteile vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 22 ff., und vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7.22 –, juris Rn. 90. Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlung(en) und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 81. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 85. b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Senat (wie schon das Verwaltungsgericht) davon überzeugt, dass der Beklagte das ihm vorgeworfene Verhalten wissentlich, insbesondere in Kenntnis des nach außen hin erkennbaren Aussagegehalts seiner Handlungen, und willentlich begangen hat, um damit gegenüber seinem Dienstherrn sowie allen, denen der von ihm „gestaltete“ Briefumschlag zur Kenntnis gelangte, seine ablehnende Einstellung zur Bundesrepublik Deutschland als Staat und damit auch gegen die diesem zugrundeliegende freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu demonstrieren. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung – Dezember 2017 – erst wenige Monate zuvor ergangenen erstinstanzlichen Urteils in dem Verfahren 13 K 5475/16.O VG Münster mit dem zugrunde liegenden – zwischen den Beteiligten zu recht unumstrittenen - Sachverhalt. aa) Mit seinem hier in Rede stehenden Verhalten hat der Beklagte eine Haltung und Überzeugung demonstriert, die ihn als der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ausweist. Dies hat er einmal deutlich gemacht durch den handschriftlichen Zusatz auf dem Briefumschlag, aber auch das für die Reichsbürgerszene typische Setzen der Postleitzahl des Adressaten in eckige Klammern und die Unterfrankierung mit zwei 2-Cent-Briefmarken unterstreicht seine ablehnende Haltung gegenüber dem Staat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 – 2 WD 10.21 –, juris Rn. 30; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2020 – 24 ZB 19.1078 –, juris Rn. 9; VG Ansbach, Urteil vom 26.02.2020 – AN 13b D 19.00958 –, juris Rn. 147; BT-Drucks. 18/13171; BT-Drucks. 19/18311. Der „Reichsbürgerbewegung“ ist – ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail – die Leugnung des Bestehens der Bundesrepublik als ein gemeinsames Charakteristikum zu eigen. Unter dem Begriff „Reichsbürger“ werden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.06.2025, 2 WD 37.24 –, juris Rn. 26 und vom 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 33. bb) Der Beklagte hat die ihm vorgeworfene Handlung vorsätzlich begangen. Jedenfalls hat er billigend in Kauf genommen, dass sie von dem bzw. den Adressaten so verstanden wird, dass er der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit abspricht. Der Einwand des Beklagten, er habe mit der Art der Frankierung und Beschriftung nur einem Tipp entsprechend einen günstigeren Versandweg ausprobieren wollen und nicht gewusst, dass diese Vorgehensweise typisch für die sogenannten „Reichsbürger“ ist und auch von diesem empfohlen werde, ist zur Überzeugung des Senats als Schutzbehauptung zu werten. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: (1) Nach eigenem Bekunden hat der Beklagte den „Hinweis“ auf die Art der Frankierung und Beschriftung des Umschlags aus einer Videosendung mit dem Titel „Tagesenergie“ ausgestrahlt von der Plattform „youtube“, in der neben der Beschreibung der Frankierung auch darauf verwiesen werde, dass die Gesetze des deutschen Kaiserreichs im Gebiet Deutschlands nach dem Rechtsstand von 1937 (ohne entsprechende Anordnung des mittlerweile zuständigen Gesetzgebers) weiterhin Anwendung finden würden. Weiterhin enthalte das Video eine detaillierte Beschreibung der Praxis zum Versand unfrankierter Briefpost. So sei die Postleitzahl des Adressaten in eckige Klammern zu setzen um auszudrücken, dass das System der deutschen Postleitzahlen keine Anwendung finde. Sein Vortrag, dass dieser Hinweis in dem Video keinen Zusammenhang mit der Reichsbürger-Szene aufweise, ist im Übrigen schon deshalb nicht überzeugend, weil er selbst angegeben hat, im Zuge seiner Recherche zum Thema Bundesrepublik Deutschland und der „Souveränitätsfrage“ darauf gestoßen zu sein. Eine erfolgreiche Berufung darauf, den Zusammenhang mit dem Gedankengut der Reichsbürger nicht erkannt zu haben, scheidet damit aus. (2) Der Einwand des Beklagten greift aber auch deshalb nicht durch, weil er gerade nicht exakt der von ihm wiedergegebenen Handlungsanweisung in diesem Video gefolgt ist. Darin sei – so die Beschreibung des Beklagten – empfohlen worden, die Aufschrift „non domestic FRG“ oder „non domestic Gouverment FRG“ auf den Briefumschlag zu setzen, um das niedrigere Briefporto in Anspruch nehmen zu können. Der Beklagte hat den von ihm versandten Briefumschlag jedoch davon abweichend mit „non goverment FRG“ beschriftet. Diese Unterschiede in der Beschriftung belegen zur Überzeugung des Senats, dass der Beklagte gerade nicht einer Empfehlung aus dem Internet zum Sparen von Briefporto ohne Kenntnis des weltanschaulichen Hintergrundes gefolgt ist. Dass er statt der empfohlenen beiden Aufschriften eine im Wortlaut differierende, aber inhaltlich vergleichbare gewählt hat, zeigt vielmehr, dass der Beklagte sich des den Beschriftungen zugrundeliegenden Gedankenguts bewusst war und in deren Kenntnis mit einer eigenen Formulierung bekannt gab, diesem anzuhängen und ebenfalls die Existenz einer legitimen Regierung in der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten. Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 vorbringt, das Schriftstück, in dem er erläutere, woher der Hinweis auf die Frankierung stamme, sei Teil der Korrespondenz zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten und hätte daher weder sichergestellt noch beweistechnisch verwertet werden dürfen, ist das nicht nachvollziehbar. Das Schreiben wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung bei dem Beklagten am 5. April 2019 auf dessen Laptop sichergestellt und ist Bestandteil des Ermittlungsvorgangs gegen den Beklagten (dort Bl. 362 ff.). Schon die Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ spricht dagegen, dass es sich um ein Schreiben des Beklagten an seinen Anwalt gehandelt hat. Das dies nicht der Fall war, ergibt sich ferner daraus, dass der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Februar 2023 den Kläger aufforderte darzulegen, um was für ein Dokument es sich bei der Datei „Im Zuge meiner Recherche“ handele. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn dieses Teil der Korrespondenz zwischen ihm und dem Beklagten gewesen wäre, ihm also bekannt war. (3) Spätestens mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 21. November 2014 war dem Beklagten bekannt und bewusst, dass ihm seitens seines Dienstherrn eine Vielzahl von Handlungen vorgeworfen wurden, die Indizien für seine Nähe zu der Ideologie der „Reichsbürger“ begründen würden. Ihm war daher auch bekannt, dass das Gedankengut der Reichsbürger unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue problematisch ist. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Juli .2017 ist ihm bestätigt worden, dass seine dort streitgegenständlichen Handlungen Anhaltspunkte für eine Nähe zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bieten, deren Charakteristikum vor allem in der Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland als Staat besteht. Ungeachtet dessen hat er noch während des laufenden Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil in einer Postsendung an seine Dienststelle erneut und plakativ die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt. Dies zeugt davon, dass ihm entweder die reichsbürgertypische Ideologie derart in „Fleisch und Blut“ übergegangen ist, dass ein Handeln danach für ihn alltäglich war, oder aber er seinen Dienstherren – ungeachtet des laufenden Disziplinarverfahrens – bewusst zu delegitimieren beabsichtigte. Jedenfalls begründet es die Überzeugung des Senats, dass er im Inneren reichsbürgertypischen Sichtweisen anhängt, insbesondere auch die staatliche Identität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt. Diese – der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende – innere Einstellung hat er mit der hier in Rede stehenden „Gestaltung“ des an das Polizeipräsidium Z. gesandten Briefumschlags auch nach außen verlautbart. cc) Der Beklagte hat damit eine Haltung demonstriert, die in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Bekenntnis zu der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu dem Einsatz für diese, eingefordert durch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, steht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte mit dem hier in Rede stehenden Verhalten dokumentiert hat, dass er eine verfestigte Haltung aufweist hinsichtlich der Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat. Die Tatsache, dass der Beklagte seine Verurteilung vom 10. Juli 2017 im Verfahren 13 K 5475/16.O nicht zum Anlass genommen hat, seine Haltung zu überdenken und sein Verhalten dementsprechend anzupassen, sondern trotz des laufenden Berufungsverfahrens ein Schriftstück mit einer derart eindeutigen politischen Botschaft an eben diesen übersandt hat, zeigt die Verfestigung seiner Einstellung. Dies ergibt sich auch daraus, dass er - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 erklärt - mehrfach Schreiben mit derartig beschrifteten und frankierten Umschlägen versandt und damit seine ablehnende Einstellung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auch gegenüber den jeweiligen Adressaten und den Postbediensteten, die von den Briefsendungen Kenntnis erlangt haben, dokumentiert hat. Dieses Verhalten demonstriert deutlich die innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Bei dieser Bewertung lässt das Gericht bewusst dahinstehen, ob sich die in Rede stehende innere Abkehr unabhängig vom Vorstehenden auch daraus ergibt, dass der Beklagte die Autorität von Gerichten dadurch aberkannt hat, dass er deren Entscheidungen (hier: die Begründung im vorangegangenen rechtskräftigen Urteil des VG Münster) nicht ernst nimmt. Die Übersendung eines Schriftstücks an den Dienstherrn, verbunden mit der eindeutigen politischen Botschaft, die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland abzulehnen, begründet jedenfalls ernstliche Zweifel daran, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Das hier in Rede stehenden Verhalten des Beklagten ist mit den Handlungen, wie sie dem Urteil des VG Münster vom 10. Juli 2017 zugrunde liegen, von der politischen Aussage her vergleichbar. Es sind daher spätestens jetzt hinreichende objektive Anhaltspunkte ersichtlich, die den Rückschluss erlauben, dass die darin zum Ausdruck kommende Leugnung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland von einer entsprechenden inneren Überzeugung des Beklagten getragen ist. dd) Der Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtungen aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Verfassungstreuepflicht ist als beamtenrechtliche Kernpflicht unteilbar. Sie ist nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt, sondern betrifft, wie bereits der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zeigt, das gesamte, d.h. auch das außerdienstliche Verhalten. Demzufolge ist es anders als bei der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgemäßem Verhalten gemäß § 34 BeamtStG nicht von Bedeutung, ob der Beamte diese Pflicht bei innerdienstlichem oder außerdienstlichem Tätigwerden verletzt. Wegen des engen Bezuges zu den Grundlagen des Beamtenverhältnisses handelt es sich in beiden Fallgestaltungen um ein innerdienstliches Dienstvergehen Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 85, und vom 29.10.1981 – 1 D 50.80 –, juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 16.01.2019 – 16a D 15.2672 –, juris Rn. 27. 2. Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten hat der Beklagte zugleich außerdienstlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.). Es begründet – wie oben ausgeführt – auch zur Überzeugung des Senats ernsthafte Zweifel daran, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird und damit einen schweren Pflichtenverstoß. III. Der Senat ist - wie das Verwaltungsgericht – der Überzeugung, dass aufgrund des festgestellten – schwerwiegenden – Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich ist. Denn er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfalle bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 B 121.09 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 100. Das ist hier der Fall. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im konkreten Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 und vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – DB 16 S 699/23 –, juris Rn. 54. 2. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung abgestellt und diese auch im konkreten Fall als schwerwiegend eingestuft. Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht verleihen dem Dienstvergehen des Beklagten ein erhebliches Gewicht. Die hier in Rede stehende Pflichtverletzung betrifft eine Kernaufgabe aller Beamten, nämlich den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Treuepflicht gehört zu den prägenden Strukturmerkmalen des Berufsbeamtentums und bildet überdies die innere Rechtfertigung für die mit dem Beamtenverhältnis einhergehenden Alimentations- und Fürsorgepflichten des Dienstherrn. Der Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines Handelns in Abrede stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 24; BVerfG, Urteil vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – DB 16 S 699.23 –, juris Rn. 58. Die sich im vorgeworfenen Verhalten des Beklagten manifestierende innere Abkehr von dieser Grundordnung ist bei Beamten in keiner Weise hinnehmbar und führt zu einer Wertung dieses Verhaltens als schweres Dienstvergehen i. S. d. § 13 Abs. 1 LDG NRW. Wer sich als den „Reichsbürgern“ und ihrer Ideologie zugehörig erweist, kann nicht Beamter sein. Dass das Verhalten des Beklagten nicht strafbewehrt ist, steht dem nicht entgegen, denn es geht hier um einen innerdienstlichen Kernpflichtenverstoß. Der Beklagte hat durch sein Verhalten derart eklatante Persönlichkeitsmängel offenbart, dass eine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn wer sich nicht zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und nicht für deren Erhaltung eintritt, sondern – wie der Beklagte – die Existenz seines Dienstherrn leugnet, kann grundsätzlich nicht Beamter bleiben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2018, 10 L 9.17 –, juris Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – DB 16 S 699.23 –, juris Rn. 58. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten berücksichtigte, dass trotz seiner ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung eine Dienstbeeinträchtigung ausgeblieben ist. Aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis folgt, dass im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 LDG NRW von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen ist (§ 10 LDG). Fehlt es an der Verfassungstreue als Eignungsmerkmal für Beamte, so können ihnen Bürger und Dienstherr nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegenbringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 51; OVG NRW, Urteil vom 21.04.2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris Rn. 148. 3. Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn.17 m.w.N. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6 und vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn.21 m.w.N. Mildernde Gesichtspunkte, die ein Abweichen von der Höchstmaßnahme erfordern würden, sind hier nicht ersichtlich. Je schwerwiegender das Dienstvergehen bzw. die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen sich eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde Gesichtspunkte sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 119. In diesem Zusammenhang sind zunächst die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, denen als gemeinsames Kennzeichen zu eigen ist, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt, als die eigentlich angezeigte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige, wiederum belastende Umstände vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 138., und vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 121. Allerdings dürfen weitere entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen anerkannten Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen. Sie sind vielmehr in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21, 26; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 140. Sogenannte „anerkannte“ Milderungsgründe liegen hier nicht vor. a) Der Beklagte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung nicht erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen. b) Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 151. Das ist hier gerade nicht der Fall. Ganz im Gegenteil hat der Beklagte sich hier als Wiederholungstäter gezeigt und damit in besonderem Maße in seiner Persönlichkeit liegende Mängel offenbart. Der Beklagte hat ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Juli 2017 jedenfalls in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt Pflichtenverstöße begangen, die sich von ihrer politischen Ausrichtung her dem hier in Rede stehenden Vorwurf ohne weiteres zuordnen lassen, mit denen er also ebenfalls eine Nähe zu reichsbürgertypischem Gedankengut dokumentiert hat. Von einer einmaligen Entgleisung kann daher hier keine Rede sein. Er hat vielmehr durch das – ausweislich seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Oktober 2025 mehrfache – Wiederholen der ihm vorgeworfenen Art der Versendung von Schriftstücken, verbunden mit einer politischen Botschaft, noch zusätzlich die Verfestigung seiner Verbindung mit der Ideologie der Reichsbürger demonstriert. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine spezifische Versuchungssituation vorgelegen habe. c) Entlastende Aspekte des Persönlichkeitsbildes sind bei der Maßnahmebe-messung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen der „anerkannten“ Milderungsgründe verwirklichen. Diese Milderungsgründe bilden aber Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um sich durchgreifend mildernd auswirken zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn.21; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 159. Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.; Beschlüsse vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn.11 , , und vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 161. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. Der Streitfall gibt nichts dafür her, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Dienstvergehens aus der Bahn geworfen gewesen sein könnte. d) Ernsthafte Reue oder Einsicht des Beklagten liegen nicht vor, so dass der Senat insoweit keine mildernden Umstände berücksichtigen kann. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass der Beklagte durch das Urteil des VG Münster und den damit ausgesprochenen Verweis in keiner Weise beeindruckt worden ist. e) Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen sowie sein ehrenamtliches Engagement etwa als Jugendtrainer oder in der freiwilligen Feuerwehr sprechen zwar für den Beklagten, führen aber weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 167, und vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 164. d) Für den Beklagten spricht ferner, dass sich das ihm hier vorgeworfene Verhalten auf die Problematik des in Rede stehenden Briefumschlags beschränkt und dass es zu keiner Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte gekommen ist. Dies ändert aber nichts an der inneren Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und daran, dass sich diese Auffassung in dem ihm vorgeworfenen Verhalten manifestiert hat. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens führt es nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Gegen den Beklagten spricht gravierend und letztlich ausschlaggebend, dass er ein Wiederholungstäter ist – was die Verlautbarung seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung anbetrifft – und dass er durch die erste Verurteilung nicht zur Besinnung gebracht werden konnte, sondern weitergemacht hat. Das auch noch während des Rechtsmittelverfahrens gegen das erste Disziplinarurteil. Das stellt seinem Persönlichkeitsbild ein denkbar schlechtes Zeugnis aus und zeigt, dass er durch Disziplinarmaßnahmen nicht mehr zu erreichen und von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten ist. 4) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 26. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, deren strikte Einhaltung für die Aufrechterhaltung des Rechtsstaats auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Nachdem der Beklagte nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts im Dezember 2017 einen Brief an den Kläger versandt hatte, mit dessen Umschlaggestaltung der Beklagte erneut den Bestand der Bundesrepublik bezweifelt hat, können Dienstherr und Allgemeinheit kein Vertrauen mehr in eine künftige pflichtgemäße Amtsausübung haben. Der Beklagte ist – auch unter Berücksichtigung der oben genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. 5) Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter und unabhängig hiervon aufgrund seiner Erklärung zum Bewerbungsvorgang vom 27. Februar 2007 und seines am 28. Februar 2008 erklärten Diensteides bewusst gewesen sein musste, dass er die Verfassung einschließlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Gesetze zu befolgen und zu verteidigen hatte. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sechs Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 173. III. Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, §§ 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.