Leitsatz: Die Wahlprüfungsentscheidung nach § 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 KWahlG NRW bezieht sich auf den Komplex möglicher Wahlfehler, die im Bereich nach Abschluss der Wahlhandlung liegen. Für eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 2 KWahlG auf die Neufeststellung des Wahlergebnisses (§ 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 KWahlG NRW) fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine gerichtliche Wahlanfechtung kann mit Erfolg nur auf Beanstandungen gestützt werden, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind (OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2023 - 15 A 976/22 -, juris Rn. 50, vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, juris Rn. 79, und vom 15. Dezember 1971 ‑ III A 35/71 -, OVGE 29, 209, 214). Dabei bedarf es hinreichend konkreter Ausführungen dazu, dass und aus welchen Beweggründen der Einspruchsführer den Einspruch für erforderlich hält. Ein nach § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 39 ff. KWahlG NRW erneut zulässiges Wahlprüfungsverfahren ist auf diejenigen Gründe begrenzt, die durch die Neufeststellung des Wahlergebnisses erstmals veranlasst sind. Bei der Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW keine Wiedereinsetzung möglich ist (OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2017 - 15 A 2175/16 -, juris). Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Neufeststellung des Ergebnisses der am 13. September 2020 erfolgten Wahl des Rates der Beklagten. In seiner Sitzung am 24. September 2020 stellte der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl zur Vertretung der Beklagten fest, das der Wahlleiter am 28. September 2020 öffentlich bekanntgab. Gezählt worden waren nach dieser Feststellung insgesamt 5.373 abgegebene Stimmen, davon 79 ungültige. Von den 5.294 gezählten gültigen Stimmen entfielen 2.648 auf die Christdemokratische Union (CDU), 839 auf die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), 771 auf die Freie Demokratische Partei (FDP) und 1.036 auf Bündnis90/Die Grünen (Grüne). Hieraus ergab sich folgende Sitzverteilung: vierzehn Sitze für die CDU, vier Sitze für die SPD, drei Sitze für die FDP und fünf Sitze für Grüne. Dabei erhielt nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KWahlG NRW die CDU, die mit 50,02 v. H. der gültigen Stimmen die absolute Mehrheit erreicht hatte, einen weiteren Sitz und die FDP einen Sitz weniger. Im Oktober 2020 gingen bei der Beklagten insgesamt vier schriftliche Einsprüche ein, mit denen insbesondere Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen zur Ratswahl gerügt wurden. Der Wahlprüfungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 18. November 2020 (Vorlage 081/2020), dass die Verwaltung an drei Einspruchsführer vorgefasste Fragenkataloge zur ergänzenden Stellungnahme und Konkretisierung des Einspruchsbegehrens übersenden solle. Diese Fragenkataloge wurden mit Schreiben des Wahlleiters jeweils vom 19. November 2020 versandt. Nach Auswertung der von den Einspruchsführern eingereichten Stellungnahmen richtete der Wahlausschuss unter dem 10. Dezember 2020 an die Wahlvorsteher der Wahlbezirke N01, N02, N03, N04, N05 und N06 und deren Vertreter die schriftliche Anfrage, ob die die Zählung der Stimmen betreffenden Vorgaben des § 51 KWahlO NRW eingehalten worden seien, und bat, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, um Erläuterung. Die Kläger hatten zwischenzeitlich mit Schreiben vom 22. November 2020 und 6. Dezember 2020 ebenfalls Einspruch gegen die Ratswahl erhoben. Zur Begründung führten sie an, dass der Wahlprüfungsausschuss in seiner Besetzung fragwürdig und möglicherweise befangen sei. In acht der insgesamt dreizehn Wahlbezirke habe es scheinbar neun Stimmen mehr als Wähler gegeben, was aber in der Niederschrift zur Wahlausschusssitzung vom 24. September 2020 keine Erwähnung gefunden habe. Diese Fehler seien ihnen, den Klägern, erst am 20. November 2020 durch einen Bericht in den „E.“ bekannt geworden. Da die Unregelmäßigkeiten mehr als die Hälfte der Wahlbezirke beträfen, müsse die Ratswahl im gesamten Wahlgebiet der Beklagten wiederholt werden. Nachdem die vom Wahlausschuss befragten Wahlvorsteher und deren Vertreter in drei Wahlbezirken übereinstimmend Abweichungen vom Auszählungsverfahren nach § 51 KWahlO NRW gemeldet sowie in zwei Wahlbezirken keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben hatten, beauftragte der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 3. Februar 2021 (Vorlage 001/2021) die Wahlleitung, die durch die Wahlvorstände der Wahlbezirke 1001 bis 1013 für gültig erklärten Stimmen zur Ratswahl nachzählen zu lassen. Er beschloss ferner, dass die Nachzählung durch Beschäftigte der Verwaltung nicht öffentlich erfolgen solle und jede Ratsfraktion einen Beobachter stellen könne. Die nichtöffentliche Nachzählung der für gültig erklärten Stimmen erfolgte am 5. Februar 2021 durch Bedienstete der Gemeindeverwaltung in Anwesenheit des Wahlleiters und je eines Vertreters der vier Ratsfraktionen. Hierbei wurden in fünf Wahlbezirken abweichende Ergebnisse festgestellt. Der Rat der Beklagten erklärte sodann durch Beschluss vom 2. März 2021 (Vorlage 017/2021) das vom Wahlausschuss am 24. September 2020 festgestellte Wahlergebnis für ungültig, hob die Feststellung auf und ordnete die Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss an. Darüber hinaus wies der Rat die im Oktober 2020 erhobenen Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Den Einspruch der Kläger wies er als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück. Den Ratsbeschluss gab der Wahlleiter am 3. März 2021 öffentlich bekannt. Von dieser Entscheidung wurden die Kläger zudem durch ein Schreiben des Wahlleiters vom gleichen Tag, förmlich zugestellt am 4. März 2021, in Kenntnis gesetzt. Mit an den Wahlausschuss und den Wahlleiter gerichtetem Schreiben vom 9. März 2021 teilten die Kläger mit, sie hätten den Ratsbeschluss vom 2. März 2021 zur Kenntnis genommen und anstatt der dagegen möglichen Klage „eine bessere Lösung gefunden“. Sie legten „Widerspruch“ gegen die „Neufeststellung durch den Wahlausschuss der Nachzählungsdaten (Gemeinderates)“ ein. Die Neufeststellung sei ohne Berücksichtigung der Wählerliste erfolgt und eine für ungültig erklärte Wahl könne nicht zur Grundlage eines neuen „Entscheids“ gemacht werden. Aus den auf der Webseite der Beklagten veröffentlichten Daten ergebe sich eine als „Wahlbetrug“ anzusehende Unregelmäßigkeit. So habe es bei der Rats- und Bürgermeisterwahl sechs Briefwahlberechtigte mehr als bei der Landrats- und Kreistagswahl gegeben. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilten die Kläger ergänzend mit, sie hätten ihre wegen Wahlbetruges bei der Staatsanwaltschaft Münster erstattete Strafanzeige geändert und nunmehr eine „Wahlfälschung“ angezeigt. In seiner Sitzung am 26. Mai 2021 stellte der Wahlausschuss das Ergebnis der Ratswahl auf Grundlage der Nachzählung der gültigen Stimmen neu fest. Die Neufeststellung des Wahlergebnisses gab der Wahlleiter am 28. Mai 2021 öffentlich bekannt. An der Wahl zum Rat der Beklagten haben nach dieser Neufeststellung 5.368 Wähler teilgenommen. Abzüglich der - nicht erneut gezählten - 79 ungültigen Stimmen entfielen von den 5.289 gezählten gültigen Stimmen 2.646 auf die CDU, 840 auf die SPD, 757 auf die FDP und 1.046 auf Grüne. Die CDU erhielt auch nach diesem Ergebnis eine Stimme mehr als für die absolute Mehrheit erforderlich (50,03 v. H. der gültigen Stimmen), so dass sich für die Sitzverteilung im Rat der Beklagten keine Änderung ergab. Gegen die Neufeststellung des Wahlergebnisses erhoben die Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2021 Einspruch. Zur Begründung führten sie aus, bei der Ratswahl seien verschiedene Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, aufgrund derer die auf nur einer Stimme beruhende absolute Mehrheit der CDU und das ihr zugesprochene Zusatzmandat in Frage gestellt seien. Es sei falsch gewesen, nur die gültigen Stimmen nachzählen zu lassen. Im Wahlbezirk N07 gebe es bei den Urnenwählern zwischen dem ersten und dem zweiten Ergebnis eine unerklärliche Differenz von fünf Stimmen. Diese seien „verschwunden“, ein Abgleich mit den Wählerlisten habe nicht stattgefunden. Ferner seien bei der Ratswahl sechs Briefwahlzettel mehr als bei der Kreis- und Landratswahl ausgeteilt worden. Es habe bei der Ratswahl insgesamt zehn gezählte Stimmen zu viel gegeben. Die Gemeinderatswahl müsse für ungültig erklärt und wiederholt werden. In seiner Sitzung am 21. September 2021 (Vorlage 068/2021) wies der Rat der Beklagten den Einspruch der Kläger vom 16. Juni 2021 durch Beschluss als unbegründet zurück und erklärte die Ratswahl vom 13. September 2020 für gültig. Diesen Ratsbeschluss gab der Wahlleiter am 27. September 2021 öffentlich bekannt. Mit Schreiben des Wahlleiters vom 25. September 2021, förmlich zugestellt am 30. September 2021, wurden die Kläger über den Ratsbeschluss in Kenntnis gesetzt. Die Kläger haben am 6. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, es sei zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren i.S.v. § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW gekommen, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk und auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei verletzt worden, indem bis zu zehn Wähler zwei Stimmen abgegeben hätten. Die Zahl der Wähler bei der Ratswahl weiche von der Zahl der Wähler bei den anderen drei Wahlen ab. Die Abweichung könne nicht nachvollziehbar erklärt werden. Die erneute Feststellung des Ergebnisses der Ratswahl habe zu Verschiebungen von Wählern von der Urnenwahl zur Briefwahl geführt, die anhand der Erklärung des Wahlleiters nicht nachvollzogen werden könnten. Das Verfahren bei der Nachzählung der Stimmen verstoße gegen § 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 KWahlO NRW, weil allein die gültigen Stimmen erneut ausgezählt worden seien, obwohl der Rat der Beklagten die ursprüngliche Feststellung des Wahlergebnisses insgesamt aufgehoben habe. Ferner sei bei der Nachzählung der Wahlgrundsatz der Öffentlichkeit verletzt worden. Diese Unregelmäßigkeiten hätten entscheidenden Einfluss auf das - ausgesprochen knappe - Wahlergebnis und die Sitzverteilung im Rat der Beklagten. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 21. September 2021 zu verpflichten, einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zum Rat der Gemeinde I. vom 13. September 2020 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird, hilfsweise, den Beschluss des Rates vom 21. September 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Feststellungen des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass sämtliche Stimmen öffentlich ausgezählt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hätten. Jedenfalls aber sei die Klage nicht hinreichend substantiiert und deswegen unbegründet. Dies gelte insbesondere für das Vorbringen, es hätten bis zu zehn Wähler zwei Stimmen abgegeben und es sei zu einer unerklärlichen Verschiebung von Wählern von der Urnen- zur Briefwahl gekommen. Auch sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Nachzählung auf die gültigen Stimmen begrenzt und nicht vom Wahlvorstand selbst durchgeführt worden sei. Bezüglich der von den Wahlvorständen als ungültig bewerteten Stimmen habe es im Vorprüfverfahren keine Auffälligkeiten und keine Hinweise auf Wahlfehler gegeben. Ermessensfehlerfrei habe sie, die Beklagte, dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des bereits förmlich festgestellten Wahlergebnisses Rechnung getragen. Die Begrenzung der Nachzählung auf die gültigen Stimmen widerspreche auch nicht dem Ratsbeschluss vom 2. März 2021, der auf die entsprechende Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses im Beschluss vom 3. Februar 2021 zurückgehe. Bei den von den Klägern behaupteten Fehlern handle es sich im Übrigen um Zähl- oder Rechenfehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses, die eine Wiederholungswahl nach § 40 Abs. 1 Buchst. b, § 42 KWahlG NRW nicht rechtfertigen könnten. Schließlich sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf das Interesse am Bestandsschutz der gewählten Vertretung zu beachten, dass die Neuwahl die Ausnahme bleiben müsse. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag als unbegründet und den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger könnten nicht beanspruchen, dass die Ratswahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet werde. Sie seien mit ihren Einwänden, die sich auf Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung und der Wahlhandlung bezögen, präkludiert. Handele es sich – wie hier – um einen Einspruch gegen die Neufeststellung des Wahlergebnisses, so sei die Möglichkeit des Einspruchs auf Gründe beschränke, die mit der Neufeststellung erstmals gegeben seien. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Kläger Einwände bezogen auf Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung bereits im Rahmen ihres ersten Einspruchs gegen die Feststellung des Wahlergebnisses vom 24. September 2020 geltend gemacht hätten. Gegen den Ratsbeschluss vom 2. März 2021, mit dem dieser Einspruch als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen worden sei, hätten die Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt, so dass diese Entscheidung bestandskräftig geworden sei. Mit den dort bereits vorgebrachten Einwänden seien die Kläger deshalb ausgeschlossen. Darüber hinaus begründeten die von den Klägern vorgebrachten Mängel keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung i.S.v. § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW, die eine Neuwahl rechtfertigen könnten. Die Rügen, bei der Nachzählung seien die bei der ersten Auszählung für ungültig erklärten Stimmen nicht erneut betrachtet und bewertet worden und die Nachzählung habe nicht öffentlich stattgefunden, beträfen die Feststellung des Wahlergebnisses und nicht die Wahlhandlung. Dies gelte auch für den Einwand, dass es im Wahlbezirk N07 eine Differenz von fünf Stimmen gegeben habe. Soweit bei der Urnenwahl insgesamt drei Stimmen mehr als Wähler laut Wählerverzeichnis gezählt worden seien (jeweils eine Stimme in den Wahlbezirken N01, 1007 und N05), seien diese Unstimmigkeiten gemäß § 50 Satz 3 KWahlO NRW in den jeweiligen Wahlniederschriften vermerkt worden und es gelte § 50 Satz 4 KWahlO NRW, wonach die Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel maßgeblich sei. Die übrigen von den Klägern geltend gemachten, die Wahlhandlung betreffenden Fehler seien nicht hinreichend substantiiert. Sie fänden keine Stütze in den Wahlunterlagen oder ließen sich nachvollziehbar erklären. Die Differenz von sechs Briefwahlstimmen zwischen Rats- und Kreistagswahl finde ihre Ursache darin, dass nur die Stimmen für die Ratswahl erneut ausgezählt und dementsprechend auch nur insoweit die ursprünglich fehlerhaften Angaben der Wählerbezeichnung korrigiert worden seien. Aus der Sitzungsvorlage 043/2021 des Rates der Beklagten vom 12. Mai 2021 gehe hervor, dass es sich bei den sechs Wählern tatsächlich um Briefwähler gehandelt habe, die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 KWahlO NRW noch kurzfristig bis zum Wahltag um 15.00 Uhr einen Wahlschein erhalten hätten, weil sie aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne versetzt gewesen seien und das Wahllokal am Wahltag nicht hätten aufsuchen dürfen. Soweit im Wahlbezirk N01 für die Ratswahl eine Briefwahlstimme weniger abgegeben worden sei als bei der Kreistagswahl, ergebe sich dies nach den ebenfalls nachvollziehbaren und unwiderlegten Ausführungen der Beklagten in der Sitzungsvorlage 043/2021 des Rates vom 12. Mai 2021 daraus, dass eine Person erst nach dem 16. Tag vor der Wahl innerhalb des Kreises in das Gemeindegebiet gezogen sei. Diese Person sei zwar gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW für die Kreistagswahl, nicht aber für die Gemeinderatswahl gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KWahlG NRW wahlberechtigt gewesen sei. Korrekterweise seien ihr die Briefwahlunterlagen daher nur für die Kreistagswahl ausgegeben worden. Soweit die Kläger weiter behaupteten, bei der Ratswahl hätten bis zu zehn Personen mindestens zwei Stimmen abgegeben, könne dies anhand der Wahlunterlagen, der Wahlniederschriften und der vorhandenen Zahlen zur Wahl nicht nachvollzogen werden. Dass bei der Ratswahl acht Briefwahlzettel mehr eingegangen seien als bei der Kreistagswahl, liege darin begründet, dass einige Briefwähler offensichtlich nicht alle ihnen zugesandten Stimmzettel ausgefüllt und abgegeben hätten. Aus dem maßgeblichen Verhältnis zwischen den für die Briefwahl zugelassenen Wählern entsprechend der Anlage 21 zur KWahlO NRW, den Stimmzettelumschlägen und den Briefwahlstimmzetteln ergebe sich nicht, dass es mehr Briefwahlstimmzettel als Wahlberechtigte gegeben habe. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Neufeststellung des Wahlergebnisses sei bereits unzulässig. Es liege insoweit eine unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung vor. Für einen Anspruch der Kläger auf Neufeststellung des Wahlergebnisses komme es nach § 40 Abs. 1 Buchst. c KWahlG NRW auf mögliche Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses an, deren Prüfung eine weitere, das Verfahren zeitlich verzögernde Sachverhaltsaufklärung erforderlich gemacht hätte. Auf den Antrag der Kläger hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 die Berufung nur hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags der Kläger zugelassen. Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung tragen die Kläger vor, dieser Antrag sei zulässig und begründet. Die Neufeststellung des Wahlergebnisses sei rechtsfehlerhaft, weil die Nachzählung nicht öffentlich durchgeführt worden sei. Das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl gelte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW, § 39 Abs. 1 KWahlO NRW nicht nur für die Wahlhandlung, sondern gleichfalls für die Feststellung des Wahlergebnisses. Dieser Fehler sei mit dem Einspruch vom 16. Juni 2021 auch gerügt worden. Es sei nur ein Minimum an Substantiierung des Einspruchsgrundes erforderlich, da § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW eine Begründung des Einspruchs nicht vorschreibe. Dem sei genügt. In ihrem Einspruchsschreiben hätten sie, die Kläger, die Nichtöffentlichkeit der Nachzählung als Einspruchsgrund benannt. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt wären redundant gewesen, weil der Einspruchsgrund der offenkundig nicht gewahrten Öffentlichkeit bei der Nachzählung schon aus sich heraus substantiiert sei. Darüber hinaus hätten auch die für ungültig erklärten Stimmen nachgezählt werden müssen. Nach dem klaren Wortlaut seines Beschlusses vom 2. März 2021 habe der Rat der Beklagten das Wahlergebnis vollständig für ungültig erklärt und dessen Feststellung insgesamt aufgehoben. Ein Wahlergebnis und dessen Feststellung hätten danach nicht mehr existiert, so dass sich die notwendige vollständige Neufeststellung des Wahlergebnisses nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50, § 51 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 KWahlO NRW auf die Neuauszählung sämtlicher Stimmen hätte erstrecken müssen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster den Beschluss des Rates der Beklagten vom 21. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass sämtliche Stimmen öffentlich neu ausgezählt werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, das Klagebegehren sei schon unzulässig. Den Klägern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die nächsten Kommunalwahlen bereits am 14. September 2025 stattfänden. Ihnen wäre es unbenommen gewesen, rechtzeitig eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Zudem sei eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 5 KWahlG NRW zu erwägen. Der Sinn und Zweck, eine Wiederholungswahl in einem Zeitraum von neun Monaten vor einer ohnehin stattfindenden Neuwahl auszuschließen, erfasse kurz hintereinander folgende Stimmenauszählungen entsprechend. Auch in der Sache könne das Klagebegehren keinen Erfolg haben. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl hätten die Kläger nicht rechtzeitig gerügt. Ein solcher Wahlfehler liege aber auch nicht vor. Eine Regelung zur Nachauszählung von Stimmen, bei der es sich um ein Verwaltungsverfahren handele, enthielten die §§ 49 ff. KWahlO NRW nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit für die Neuauszählung durch die Verwaltungsmitarbeiter gleichermaßen gelte, sei zumindest eine Teilöffentlichkeit durch die Anwesenheit der Fraktionsvertreter gewährleistet worden. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses seien nicht begründet. Eine Überprüfung der ungültigen Stimmen sei nicht angezeigt gewesen. Der Wahlprüfungsausschuss habe die Verwaltung ausdrücklich beauftragt, die Neuauszählung auf die gültigen Stimmen zu begrenzen. Dies sei auch rechtlich korrekt gewesen, da ein festgestelltes Wahlergebnis immer nur in dem Umfang zu überprüfen sei, in dem es Zweifeln unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Richtige Beklagte ist die Gemeinde I. und nicht ihr Rat. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende Behördenprinzip ist mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) zum 1. Januar 2011 abgeschafft worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 ‑ 15 A 876/11 -, juris Rn. 48 (zur Klage gegen einen die Ratswahl für ungültig erklärenden Ratsbeschluss); anders nach damaliger Rechtslage noch OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 -, juris (Leitsätze) = DVBl. 1981, 874 ff. (Leitsätze und Gründe). Die zulässige Berufung der Kläger, mit der sie ihren ursprünglichen Hilfsantrag weiterverfolgen, die Beklagte zur Anordnung der Neufeststellung des Ergebnisses der Ratswahl vom 13. September 2020 zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar rügen die Kläger richtigerweise, dass das Verwaltungsgericht ihren auf die Neufeststellung des Wahlergebnisses gerichteten, erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verfahrensfehlerhaft wegen Unzulässigkeit der Klageänderung abgewiesen hat (dazu I.). Dieser mit der Berufung weiterverfolgte Antrag ist aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Mit der Stellung des Hilfsantrags im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung vorgenommen. a) In der Stellung des Hilfsantrags liegt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Klageänderung. Eine solche ist gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch Erklärung des Klägers geändert wird. Das ist nicht nur bei einem Austausch des Klagebegehrens der Fall, sondern auch bei dessen Erweiterung durch eine nachträgliche objektive Klagehäufung, etwa, wenn ein neuer Hilfsantrag gestellt wird. Der Streitgegenstand wird geändert, wenn der Klagegrund, mithin der das Begehren stützende Lebenssachverhalt ausgewechselt oder erweitert wird. Nicht als eine Änderung der Klage ist es dagegen anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache lediglich erweitert oder beschränkt wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 21; Riese, in: Schoch/Schnei-der, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. Ergänzungslieferung, Februar 2025, § 91 VwGO Rn. 21; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 8 und 18, jeweils m.w.N. Gemessen hieran liegt eine objektive Klageänderung vor. Soweit die Kläger hilfsweise die Neufeststellung des Wahlergebnisses auf der Grundlage einer öffentlich durchzuführenden Auszählung sämtlicher Stimmen beantragt haben, haben sie nicht lediglich ein gegenüber der Wahlwiederholung im Umfang verringertes, sondern ein anderes Begehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Beide Begehren beruhen auf unterschiedlichen Klagegründen. Denn die von den Klägern nach § 42 Abs. 1 KWahlG NRW mit ihrem Hauptantrag ursprünglich angestrebte Wiederholungswahl, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung i.S.d. § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW in Betracht kommt, unterliegt anderen rechtlichen Voraussetzungen als die Neufeststellung des Wahlergebnisses (§ 43 KWahlG NRW). Diese nach § 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 KWahlG NRW mögliche Wahlprüfungsentscheidung bezieht sich auf den Komplex möglicher Wahlfehler, die im Bereich nach Abschluss der Wahlhandlung liegen. Vgl. Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 318. b) Die Klageänderung ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig. Willigen die übrigen Beteiligten – wie hier die Beklagte – nicht in die Klageänderung ein, ist diese auch dann zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Als sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Entscheidend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53, m.w.N. Hiervon ausgehend war die Sachdienlichkeit des Hilfsantrags zu bejahen. Es steht außer Zweifel, dass die gerichtliche Klärung (auch) der auf die Neufeststellung des Wahlergebnisses bezogenen Einwände der Kläger, die vom Wahlausschluss beschlossene Nachzählung am 5. Februar 2021 hätte öffentlich stattfinden und ebenfalls die von der jeweiligen Wahlleitung für ungültig erklärten Stimmen umfassen müssen, der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient. Auch wird der Streitstoff nicht wesentlich verändert. Die auf mögliche Fehler bei der Neufeststellung des Wahlergebnisses gerichteten Einwände haben die Kläger bereits zum Gegenstand ihrer Klagebegründung im erstinstanzlichen Verfahren gemacht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat in seiner Verfügung vom 10. Juni 2024 unter anderem darauf hingewiesen, dass die „übrigen mit der Klage gerügten Punkte“ nach Abschluss der Wahlhandlung allenfalls Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses betreffen könnten, die „dem aktuellen Klageantrag“, der schriftsätzlich zunächst nur auf den Ratsbeschluss einer Wiederholungswahl nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW gerichtet war, nicht zum Erfolg verhelfen dürften. Damit ist durch den Hilfsantrag, mit dessen Stellung die Kläger letztlich dem gerichtlichen Hinweis gefolgt sind und ihr Begehren ausdrücklich um die Neufeststellung des Wahlergebnisses i.S.v. § 40 Abs. 1 Buchst. c KWahlG NRW erweitert haben, kein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt worden. Schließlich bedurfte es hinsichtlich der zum Hilfsantrag vorgebrachten Einwände, die Nachzählung am 5. Februar 2021 hätte öffentlich durchgeführt und auf die für ungültig erklärten Stimmen erstreckt werden müssen, keiner Sachverhaltsaufklärung, die zu einer erheblichen Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits hätte führen können. Die diesen gerügten Wahlfehlern zu Grunde liegenden Tatsachen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 2. Die Klage ist im geänderten Umfang auch zulässig. Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW statthaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 15 A 816/15 -, juris Rn. 30, m.w.N., und auch im Übrigen zulässig. Namentlich sind die Kläger als nach § 7 KWahlG NRW Wahlberechtigte klagebefugt. Zum Kreis der Klagebefugten zählt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens und mit Blick auf die Systematik der §§ 39 ff. KWahlG NRW unter anderem jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 15 A 2413/11 -, juris Rn. 11, und vom 5. November 2010 - 15 A 860/10 -, juris Rn. 17; Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 323 ff. Die Klagebefugnis von Wahlberechtigten setzt überdies voraus, dass diese zuvor Einspruch erhoben haben und ihrem auf eines der drei Wahlprüfungsbeschlüsse des § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG NRW gerichteten Einspruchsbegehren (Anordnung des Ausscheidens eines Vertreters, einer Wiederholungswahl oder einer Neufeststellung des Wahlergebnisses) nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2023 ‑ 15 A 976/22 -, juris Rn. 37. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Den von den Klägern unter dem 16. Juni 2021 erhobenen Einspruch, der auch auf die Feststellung von Wahlfehlern nach § 40 Abs. 1 Buchst. c KWahlG NRW gerichtet war, hat der Rat der Beklagten durch Beschluss vom 21. September 2021 zurückgewiesen und die Ratswahl vom 13. September 2020 gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG NRW für gültig erklärt. Für das Begehren auf eine Neufeststellung des Wahlergebnisses fehlt den Klägern schließlich nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen bereits am 14. September 2025 stattfinden werden. Eine (abermalige) Neufeststellung des Wahlergebnisses, die der Wahlausschuss gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW erst trifft, nachdem der Beschluss des Rates hierüber unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist, wäre noch innerhalb der bis zum 31. Oktober 2025 laufenden Wahlperiode des am 13. September 2020 gewählten Rates der Beklagten (vgl. § 42 Abs. 1 GO NRW, § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KWahlG NRW, Art. 5 § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie) grundsätzlich möglich. Anders als für die – im Fall der teilweise für ungültig erklärten Wahl durchzuführenden – Wiederholungswahl (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 2 KWahlG NRW), bestimmt das Gesetz für die Neufeststellung des Wahlergebnisses auch keine Frist. Für eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 2 KWahlG NRW, wonach die Wiederholungswahl unterbleibt, wenn die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden ist und feststeht, dass innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird, ist schon mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Weder ergeben sich für eine solche aus dem Gesetzgebungsverfahren tragfähige Anhaltspunkte noch lässt der Regelungszweck hierauf schließen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 4 Satz 2 KWahlG NRW, die erst durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV.NRW S. 564) eingefügt wurde, soll insbesondere aus Gründen der Akzeptanz verhindern, dass in kurzer zeitlicher Abfolge zwei Kommunalwahlen stattfinden, vgl. LT-Drs. 16/3387, S. 27; Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Werkstand: 91. Aktualisierungslieferung, § 42 KWahlG Nr. 8. Eben dies ist bei einer Neufeststellung des Wahlergebnisses, wie sie hier von den Klägern nach § 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 KWahlG NRW begehrt wird, nicht der Fall. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Rates der Beklagten vom 21. September 2021, mit dem der Einspruch der Kläger vom 16. Juni 2021 gegen die Neufeststellung des Ergebnisses der Ratswahl zurückgewiesen und die Wahl für gültig erklärt wurde, ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen Wahlprüfungsbeschluss, wonach der Rat die Feststellung des Wahlergebnisses unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlausschusses vom 26. Mai 2021 für ungültig erklärt und eine abermalige Neufeststellung des Wahlergebnisses anordnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Wahlprüfungsentscheidung kommt allein § 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 i.V.m. § 43 KWahlG NRW in Betracht. Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl i.S.d. § 39 KWahlG NRW hat gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich in der in den Buchst. a bis d geregelten Weise zu beschließen. § 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 KWahlG NRW bestimmt, dass die Feststellung des Wahlergebnisses, wird sie für ungültig erklärt, aufzuheben und eine durch den Wahlausschuss nach § 43 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW zu treffende Neufeststellung anzuordnen ist. Gegenstand der Wahlprüfung sind allein etwaige Fehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses, die in Abgrenzung zu Unregelmäßigkeiten i.S.d. § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW im Anschluss an die Wahlhandlung liegen. Vgl. Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 318; VG Köln, Urteil vom 25. März 2015 - 4 K 7076/14 -, juris Rn. 44. Ein Fehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses, der einen Anspruch der Kläger auf die von ihnen begehrte Wahlprüfungsentscheidung begründet, liegt nicht vor. 1. Eine etwaige Verletzung des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit bei der Stimmennachzählung ist im vorliegenden gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich, weil die Kläger diesen Einwand nicht zum Gegenstand ihres Einspruchs gegen die Wahlprüfungsentscheidung vom 26. Mai 2021 gemacht haben. Eine gerichtliche Wahlanfechtung kann mit Erfolg nur auf Beanstandungen gestützt werden, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind. Das Wahlprüfungsgericht darf seiner Entscheidung nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe zugrunde legen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2023 ‑ 15 A 976/22 -, juris Rn. 50, vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, juris Rn. 79, und vom 15. Dezember 1971 - III A 35/71 -, OVGE 29, 209, 214; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2023 - 15 K 4572/20 -, juris Rn. 30; VG Aachen, Urteil vom 14. Juli 2015 - 4 K 2104/14 -, juris Rn. 103. Dabei bedarf es hinreichend konkreter Ausführungen dazu, dass und aus welchen Beweggründen der Einspruchsführer den Einspruch für erforderlich hält. Denn § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW macht die Befugnis zum Einspruch davon abhängig, dass eine Wahlprüfungsentscheidung aus den Gründen des § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG NRW für erforderlich gehalten wird. Dem Einspruchsführer obliegt es damit, den Umfang seines Einspruches festzulegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. März 2015 - 4 K 7076/14 -, juris Rn. 33; Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Werkstand: 91. Aktualisierungslieferung, § 39 KWahlG Nr. 8. Der Gegenstand der Wahlprüfung ist dabei nach dem erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 -, juris Rn. 68 (zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG); VG Aachen, Urteil vom 14. Juli 2015 - 4 K 2104/14 -, juris Rn. 105. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger eine fehlende Öffentlichkeit der Nachzählung nicht mit ihrem Einspruch vom 16. Juni 2021 beanstandet und damit auch nicht zum Gegenstand der Wahlprüfung gemacht. In ihrem Einspruchsschreiben haben sie, wie sich aus der Überschrift auf Seite 2 ergibt, „Festgestellte Unregelmäßigkeiten in 3 Teilen“ geltend gemacht. Ausdrücklich gerügt wurde ausweislich der vorangestellten Überschrift unter 1), dass die Nachzählung fehlerhaft nur die gültigen Stimmen umfasst habe, kein Abgleich mit der Wählerliste erfolgt sei und im Wahlbezirk N07 fünf Wählerstimmen „verschwunden“ seien, unter 2), dass bei der Rats- und Bürgermeisterwahl sechs Briefwahlzettel mehr als bei der Kreistags- und Landratswahl ausgeteilt worden seien, sowie unter 3), dass es bei der Ratswahl zehn Stimmen mehr als Wähler gegeben habe. Dabei findet die Tatsache, dass die Nachzählung am 5. Februar 2021 – wie vom Wahlprüfungsausschuss im Rahmen der Vorprüfung nach § 40 Abs. 1 KWahlG NRW beschlossen – nicht öffentlich durchgeführt wurde, nur beiläufig Erwähnung im ersten Einleitungssatz unterhalb der grau hinterlegten Überschrift zu 1) auf Seite 2 des Einspruchsschreibens. Dort heißt es: „Erst aufgrund des massiven Drucks aus der Bürgerschaft, dass es mehr Stimmen als Wähler gab, wurde schließlich eine Überprüfung des Wahlergebnisses beschlossen, aber die Verwaltung wollte dies nur ohne Wählerliste und nicht öffentlich.“ Hieraus geht nicht hervor, dass die Kläger die Nicht-Öffentlichkeit der Nachzählung, bei der als weitere Zeugen jeweils nur ein Vertreter der vier Ratsfraktionen zugegen war, als einen der Beweggründe für die von ihnen eingeleitete Wahlprüfung verstanden wissen wollten. Die zitierte Ausführung hat lediglich deskriptiven Charakter. Sie erschöpft sich in der Beschreibung der Geschehnisse, dass die Nachzählung – wie von der Verwaltung entschieden – nicht öffentlich stattgefunden hat. Eine darauf gerichtete Rüge lässt sich dem Einspruchsschreiben auch an nicht anderer Stelle entnehmen. Auf Seite 1 ist unter der Überschrift „Begründung unseres Einspruchs“ ausgeführt, es seien „verschiedene Unregelmäßigkeiten“ bei den Wahlen festgestellt worden, wobei die „Neuzählung (durchgeführt am 5.2.21) nur der gültigen Stimmen“ diese Unregelmäßigkeiten beinhalte. Ebenso wenig wird im zusammenfassenden „Fazit“ auf Seite 5 des Einspruchsschreibens auf den Aspekt der nicht öffentlich erfolgten Nachzählung abgestellt. Diesem Verständnis entspricht, dass die Kläger die Nichtöffentlichkeit der Nachzählung auch mit der Klagebegründung vom 25. Januar 2022 nicht beanstandet haben. Es wurde eben nur gerügt (vgl. Seite 5), dass die für ungültig erklärten Stimmen hätten einbezogen werden müssen. Nicht anders verhält es sich mit den die Klagebegründung ergänzenden Schriftsätzen vom 21. April 2022 (dort Seite 6) und vom 9. Juni 2022 (dort Seite 2 f.), in denen wiederum nur bemängelt wurde, die Neuauszählung hätte, nachdem der Rat der Beklagten „das gesamte Wahlergebnis“ aufgehoben habe, nicht auf die für gültig erklärten Stimmen beschränkt werden dürfen. Erst mit ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2022 (vgl. Seite 2) haben die Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl durch das Verfahren zur Nachzählung gerügt. 2. Der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg verhilft die Rüge der Kläger, die für ungültig erklärten Stimmen zur Ratswahl seien zu Unrecht nicht nachgezählt worden. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Kläger dies zwar mit ihrem Einspruch vom 16. Juni 2021 gerügt. Die Beanstandung verfängt jedoch nicht. Denn die schon mit dem ursprünglichen Wahlergebnis vom 24. September 2020 bekanntgemachte Feststellung von 79 ungültigen Stimmen ist von der angegriffenen Neufeststellung unberührt geblieben, so dass in diesem Umfang eine abermalige Wahlprüfung nicht nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 39 bis 41 KWahlG NRW eröffnet ist. Der Rat der Beklagten hat mit seiner Entscheidung vom 2. März 2021 keine über die Nachzählung der für gültig erklärten Stimmen hinausgehende Aufhebung der ursprünglichen Feststellung des Wahlergebnisses beschlossen. Zwar hat er die Aufhebung der Feststellung des Wahlergebnisses unter Nr. 1 seines Beschlusses nicht ausdrücklich beschränkt, sondern das „festgestellte Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde I.“ aufgehoben. Der erklärte Wille des Rates zu einer nur teilweisen Aufhebung des Wahlergebnisses ergibt sich aber aus den nach außen erkennbaren Umständen der Beschlussfassung, die aus Sicht eines objektiven Empfängers bei der Auslegung ihres Inhalts zu berücksichtigen sind (§§ 133, 157 BGB). Vgl. zur Auslegung etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 -, juris Rn. 33, m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 2. November 2000 - 9 L 2432/99 -, juris Rn. 6, und Beschluss vom 19. April 2012 - 10 ME 9/12 -, juris Rn. 38. Diese (erste) Wahlprüfungsentscheidung des Rates beruht auf dem Ergebnis der Nachzählung allein der für gültig erklärten Stimmen und folgt der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 3. Februar 2021, der im Rahmen seiner Vorprüfung eben nur in Bezug auf die gültigen Stimmen Abweichungen vom gesetzlich vorgesehenen Auszählungsverfahren nach § 51 KWahlO NRW ermittelt hat. Auf das Ergebnis dieser Vorprüfung nimmt Nr. 1 des Ratsbeschlusses ausdrücklich Bezug. Dort heißt es, dass das vom Wahlausschuss am 24. September 2020 festgestellte Ergebnis der Wahl „nach der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss“ für ungültig erklärt und aufgehoben werde. Der Begrenzung der Nachzählung auf die gültigen Stimmen lag dabei eine bewusste Abwägungsentscheidung des Wahlprüfungsausschusses zu Grunde. Wie nämlich aus der Sitzungsvorlage 081/2020 vom 10. November 2020 hervorgeht (dort Seite 2), ging der Ausschuss davon aus, dass die Wahlprüfung die richtige, d. h. mit dem Wählerwillen übereinstimmende Zusammensetzung der Vertretung gewährleisten solle und sich daher nur auf mandatsrelevante Fehler beziehen könne, die durch das Einspruchsvorbringen darzulegen seien. Vgl. so auch zu § 40 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 KWahlG NRW VG Köln, Urteil vom 25. März 2015 - 4 K 7076/14 -, juris Rn. 29; offenlassend Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 318. Hieran anknüpfend hat der Wahlprüfungsausschuss etwaigen Fehlern bei der Auszählung der für ungültig erklärten Stimmen offenkundig keine relevante Auswirkung auf die Sitzverteilung im Rat beigemessen und die Wahlprüfung auf das aus seiner Sicht erforderliche Maß begrenzt. Dies war nicht zuletzt auch deshalb konsequent, weil Anhaltspunkte dafür, dass Stimmzettel möglicherweise fehlerhaft als ungültig bewertet worden sein könnten, nicht vorlagen. Derlei Einwände gegen das ursprüngliche Wahlergebnis hatte keiner der Einspruchsführer – auch nicht die Kläger – erhoben. Ausweislich der Begründung zu seiner Wahlprüfungsentscheidung (vgl. Seite 2 f. der Sitzungsvorlage 017/2021 vom 17. Februar 2021) hat der Rat, dem Ergebnis der Vorprüfung folgend, nur die im Rahmen der Nachzählung für fünf Wahlbezirke ermittelten Zählfehler für korrekturbedürftig erachtet und folgerichtig unter Nrn. 3 und 4 seines Beschlusses die Einsprüche im Übrigen zurückgewiesen. Wäre der Rat hingegen, wie die Kläger meinen, vom Erfordernis einer Aufhebung des Wahlergebnisses auch in Bezug auf die 79 gezählten ungültigen Stimmen ausgegangen, so hätte er diesbezüglich weitere Ermittlungen veranlassen müssen. Hierzu wäre der Rat im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Wahlprüfung befugt gewesen, vgl. Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 297. Dass solche Aufklärungsmaßnahmen nicht ergriffen wurden, lässt nur den Schluss zu, dass der Rat außerhalb des Bereichs der – in Bezug auf die gültigen Stimmen – ermittelten Zählfehler keine Anhaltspunkte für anderweitige Wahlfehler erblickt hat und er das Wahlergebnis somit nur anlässlich der im Rahmen der Vorprüfung ermittelten Abweichungen aufheben wollte. Soweit die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 KWahlG NRW durch den Wahlleiter veranlasste neue Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 26. Mai 2021 die Feststellung wiederholt, dass 79 der zur Wahl des Rates der Beklagten abgegebenen Stimmen ungültig sind, hat sie demzufolge nur klarstellende Bedeutung, vgl. dazu Mörs, in: Tiedtke/Mörs, KWahlG NRW,2020, § 43 Nr. 7; Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 321, und ist der von den Klägern begehrten Wahlprüfung somit nicht zugänglich. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die betreffenden Stimmen zu Recht als ungültig bewertet worden sind, als auch für die Richtigkeit des Ergebnisses ihrer Auszählung. Denn ein nach § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 39 ff. KWahlG NRW erneut zulässiges Wahlprüfungsverfahren ist auf diejenigen Gründe begrenzt, die durch die Neufeststellung des Wahlergebnisses erstmals veranlasst sind. Vgl. Schneider, in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 321 f. Anderenfalls drohte der Sinn und Zweck der Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW verfehlt zu werden, innerhalb eines möglichst überschaubaren Zeitraums Klarheit über die Gültigkeit der Wahl zu gewinnen. Ob bei der Überprüfung der Auszählungsfehler die vom Rat übernommene Differenzierung zwischen gültigen und ungültigen Stimmen rechtlich zu beanstanden sein könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Wahlprüfungsverfahrens. Entsprechende Einwände wären im Wege der Klage gegen die Wahlprüfungsentscheidung vom 2. März 2021 geltend zu machen gewesen. Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit wollten die Kläger, wie sie dem Wahlausschuss und dem Wahlleiter mit Schreiben vom 9. März 2021 ausdrücklich mitgeteilt haben, indes keinen Gebrauch machen. Ohnedies hätte eine Klage gegen die Wahlprüfungsentscheidung aber auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der mit Schreiben vom 22. November und 6. Dezember 2020 eingelegte erste Einspruch der Kläger gegen das am 24. September 2020 festgestellte Wahlergebnis wahrte die Frist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW nicht. Eine von den Klägern begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist kam zudem nicht in Betracht. Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW keine Wiedereinsetzung möglich ist, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2017 - 15 A 2175/16 -, juris Rn. 12. 3. Ein sonstiger Fehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses, der einen Anspruch der Kläger auf die von ihnen begehrte Wahlprüfungsentscheidung begründet, liegt nicht vor. Ihre Rüge, es seien im Zuge der Nachzählung fünf Wählerstimmen „verschwunden“, geht ins Leere. Für ein wie auch immer geartetes „Verschwinden“ von Wählerstimmen fehlt es an einem greifbaren Anhaltspunkt. Vielmehr ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, von durch die Neufeststellung des Wahlergebnisses korrigierten Zählfehlern auszugehen. Dabei ist eine von den Klägern gewünschte Ursachenforschung, wie es im Einzelnen zu solchen Fehlern bei der Stimmenauszählung am Wahltag gekommen sein mag, nicht Aufgabe der Wahlprüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.