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Urteil

15 K 4572/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0428.15K4572.20.00
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Leitsätze

Nicht jeder innerparteiliche Satzungsverstoß im Umfeld der Kandidatenaufstellung führt zu einem Wahlfehler, sondern nur eine Verletzung elementar-demokratischer Verfahrensanforderungen.

Ein Wahlfehler liegt vor, wenn Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen, welche die Partizipationsrechte ihrer Mitglieder bei der Kandidatenaufstellung gewährleisten, unterlassen haben.

Ein Wahlfehler liegt nicht vor, wenn Parteimitglieder zugunsten einer innerparteilichen Klärung von satzungsrechtlichen Verstößen auf die bestehenden Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung verzichten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht jeder innerparteiliche Satzungsverstoß im Umfeld der Kandidatenaufstellung führt zu einem Wahlfehler, sondern nur eine Verletzung elementar-demokratischer Verfahrensanforderungen. Ein Wahlfehler liegt vor, wenn Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen, welche die Partizipationsrechte ihrer Mitglieder bei der Kandidatenaufstellung gewährleisten, unterlassen haben. Ein Wahlfehler liegt nicht vor, wenn Parteimitglieder zugunsten einer innerparteilichen Klärung von satzungsrechtlichen Verstößen auf die bestehenden Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung verzichten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger, Bürger der Beklagten, sind Mitglieder der SPD und richten sich mit ihrer Klage gegen die Kandidatenaufstellung für die Wahl des Rates in den Wahlbezirken 11, 12 und 13 im Stadtteil E. -F. und der Bezirksvertretung F. am 13. September 2020. Im Jahr 2010 schlossen sich die SPD-Ortsvereine M. und F. II zu dem Ortsverein F. -M. zusammen, dem die Kläger angehörten. Auf seiner Sitzung am 18. Juni 2019 beschloss der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. eine erneute Trennung des Ortsvereins F. -M. in die Ortsvereine F. II und M. , worüber er die Mitglieder des Ortsvereins F. -M. mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte. Am 10. September 2019 beschloss der Vorstand des Ortsvereins F. -M. , Einspruch gegen die vorgenommene Teilung der Ortsvereine einzulegen und leitete in der Folge ein Verfahren bei der Landesschiedskommission ein. Dabei brachte er insbesondere vor, die neue Teilung der Ortsvereine sei nicht anhand der räumlichen Grenzen erfolgt, die vor dem Zusammenschluss im Jahr 2010 bestanden hätten. Für den neuen Ortsverein F. II sei dies nachteilig. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 lud der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. zur Gründungsversammlung für den Ortsverein F. II am 30. Oktober 2019 ein. Am 30. Oktober 2019 fassten anwesende Mitglieder des ehemaligen SPD Ortsvereins F. -M. bei einer Mitgliederversammlung den Beschluss, dass sie mit der Konstituierung des Ortsvereins F. II nicht einverstanden seien und deshalb keinen Vorstand und auch keine Satzung hierfür beschließen würden. Mit Schreiben vom 13. November 2019 lud der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. die Mitglieder des Ortsvereins F. II zu einer Mitgliederversammlung am 26. November 2019 ein. Man wolle den Mitgliedern des Ortsvereins die Möglichkeit geben, ihre Delegierten bzw. Vertreter zu wählen. Auf der sich anschließenden Mitgliederversammlung am 26. November 2019 beschlossen die anwesenden 22 Mitglieder, darunter auch die Kläger, dass sie keine Delegierten, weder für den Stadtbezirk F. noch für den Unterbezirk E. , wählen. Sofern man davon ausgehe, dass der Ortsverband F. -M. nicht mehr bestehe, so könne dieser auch keine Delegierten wählen. Nehme man umgekehrt an, dass der Ortsverband noch bestehe, dann passe insbesondere der Delegiertenschlüssel nicht mehr. Der neue Ortsverein F. II sei nicht konstituiert worden, weshalb er keine Delegierten wählen könne. Man befinde sich im Schiedsrecht und die Schiedssprüche seien abzuwarten. Während des laufenden Statutenstreitverfahrens bei der Landesschiedskommission I der SPD beschloss der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. in seiner Sitzung am 4. Februar 2020 erneut die Teilung des Ortsvereins F. -M. . Die Aufteilung zwischen den Ortsvereinen ergebe sich aus einer Karte und einem Straßenverzeichnis. Die Mitglieder würden erneut zur konstituierenden Mitgliederversammlung der beiden zu bildenden Ortsvereine eingeladen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 informierte der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. die entsprechenden Mitglieder, auch die Klägerin zu 1., hierüber und führte aus, dass die Gründungsversammlung für den Ortsverein F. II am 18. Februar 2020 stattfinde. Ausweislich der Angaben der Kläger wurde eine Konstituierung des Ortsvereins F. II auch am 18. Februar 2020 durch die Mitglieder verweigert. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 teilte der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. dem Kläger zu 2. mit, dass aufgrund der Weigerungshaltung des Ortsvereins F. II nunmehr ein handlungsfähiger „Rumpfvorstand“ einberufen werde. Zum Vorsitzenden habe man Herrn N. berufen, den Kläger zu 2. und Frau Q. zu stellvertretenden Vorsitzenden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 antwortete der Kläger zu 2. dem Vorstand des SPD-Unterbezirks Dortmunds auf dieses Schreiben und führte unter anderem aus, dass er die Benennung eines Vorstands für seinen Ortsverein durch den Vorstand des SPD-Unterbezirks Dortmunds für unwirksam halte. Zugleich legte er gegen die Ernennung des geschäftsführenden Vorstands bei der Landesschiedskommission NRW „Einspruch“ ein. Mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 wies die Landesschiedskommission I der SPD den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Teilung des SPD-Ortsvereins F. -M. ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nunmehr der Beschluss des Vorstands des SPD-Unterbezirks E. vom 4. Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Im Übrigen sei die Aufteilung der Ortsvereine unter Beachtung des Organisationsstatuts und der Satzung der SPD sowie sonstigen Bundesrechts erfolgt und formell sowie materiell rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung legte der Ortsverein F. -M. Berufung bei der Bundesschiedskommission ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 lud der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. die Delegierten für die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen ein, die am 6. Juni 2020 stattfand. Die Einladung war ausweislich des Schreibens auch an die Vorsitzenden der Ortsvereine und der Stadtbezirke sowie an den Vorstand des Unterbezirks zur Kenntnis gerichtet. Mit weiterem Schreiben vom 22. Mai 2020 lud der Vorstand des SPD-Unterbezirks E. die Delegierten des Unterbezirksparteitags und die Mitglieder des Unterbezirksvorstandes zum ordentlichen Unterbezirksparteitag 2020 ein, der ebenfalls am 6. Juni 2020 stattfand. Für den Wahlbezirk 11 wurde die Beigeladene zu 1., für den Wahlbezirk 12 wurde der Beigeladene zu 2. und für den Wahlbezirk 13 wurde der Beigeladene zu 3. als Kandidaten aufgestellt. Nachdem er mit Erklärung vom 6. Juni 2020 seiner Benennung als Bewerber in dem Listenwahlvorschlag der SPD zugestimmt hat, wurde der Kläger zu 2. am gleichen Tag auf Platz 10 der Liste für die Wahlen zur Bezirksvertretung F. gewählt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 legte der Kläger zu 2. als „stellvertretender Vorsitzender“ des Ortsvereins F. -M. „Einspruch“ gegen den SPD-Unterbezirksparteitag und die Vertreterversammlung des SPD-Unterbezirks vom 6. Juni 2020 ein. Zur Begründung führte er aus, dass er aus der Presse von dem Stattfinden der Vertreterversammlung und des Parteitags erfahren habe. Weder der 1. Vorsitzende des Ortsvereins F. -M. noch die Delegierten hätten hierzu eine Einladung erhalten. Es sei über die Liste zur Bezirksvertretung ihres Stadtbezirks F. und über die Ratsvertreter ihres Stadtbezirks beschlossen worden, obwohl sie in diesen Angelegenheiten bei der Landes- und Bundesschiedskommission seit 2019 Einsprüche erhoben hätten. Auch sei bei diesen Veranstaltungen die Hauptsatzung des Unterbezirks E. ohne Einhaltung der Einladungsfrist geändert worden. Bei den Wahlen zum Rat der Beklagten am 13. September 2020 erzielten die Beigeladenen das Mandat als Vertreter ihrer jeweiligen Wahlbezirke. Bei der Wahl zur Bezirksvertretung F. erreichte die SPD sieben Sitze. Mit Schreiben vom 16. September 2020, der Beklagten am 17. September 2020 zugegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger Einspruch gegen die Wahlen zum Rat, soweit die Wahlbezirke 11, 12 und 13 betroffen waren, und die Bezirksvertretung F. . Die Kläger haben am 27. November 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Der Ortsverein F. -M. sei nicht ordnungsgemäß geteilt worden und bestehe fort. In der Folge sei die Bestimmung der Kandidaten zu den Wahlen des Rates und zur Bezirksvertretung nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Klägerin zu 1. sei nicht berücksichtigt worden und der Kläger zu 2. habe nicht den erreichbaren Listenplatz erhalten. Ferner werde der Ortsverein F. II durch die von dem Vorstand des SPD-Unterbezirks E. vorgenommene Teilung benachteiligt, weil der beabsichtigte Delegiertenschlüssel ein anderer sei als zu Zeiten der ursprünglichen Trennung der Ortsvereine. Der Ortsverein F. -M. und der Ortsverein F. II, sofern er überhaupt gegründet worden sei, hätten zudem keine Einladung zum Unterbezirksparteitag erhalten. Auch sei die Einladung zwei Wochen vor dem Unterbezirksparteitag erfolgt, was der Satzung der SPD, wonach die Einladung acht Wochen vor dem Parteitag erfolgen müsse, entgegenstehe. Auch die Einladung zum außerordentlichen Parteitag zur Vorbereitung der Kommunalwahl sei nicht rechtzeitig gewesen. Auch hätten Kandidatenvorschläge des Ortsvereins F. -M. , die vor der Trennung aufgestellt worden seien, noch berücksichtigt werden müssen. Auch die Kandidaten für die Bezirksvertretung F. hätten mit einfacher Mehrheit gewählt werden müssen, dies seien acht Stimmen. Nur vier Stimmen seien abgegeben worden, die nicht einheitlich gewesen seien. Im Übrigen habe auch die Bundesschiedskommission der SPD die Unwirksamkeit der Teilung der Ortsvereine festgestellt. Es seien demokratische Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden. Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2020 – 6/2020/St – beschloss die Bundesschiedskommission der SPD auf den Antrag des Ortsvereins F. -M. , dass die Entscheidung der Landesschiedskommission I des SPD Landesverbandes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2020 aufgehoben werde. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes des SPD-Unterbezirks E. vom 4. Februar 2020 zur Teilung des Ortsvereins F. -M. in die Ortsvereine M. und F. II unwirksam sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen (Bl. 94 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 wies der Rat der Beklagten den Einspruch der Kläger vom 17. September 2020 gegen die Wahl des Rates in den Wahlbezirken 11, 12 und 13 sowie gegen die Wahl der Bezirksvertretung F. am 13. September 2020 als unbegründet zurück und erklärte die Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen insgesamt für gültig. Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2020, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. Dezember 2020 zugestellt, gab die Beklagte den Klägern den Inhalt des Beschlusses bekannt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses Bezug genommen (Beiakte Heft 1, Bl. 667 f.), den die Beklagte im Amtsblatt der Stadt E. vom 8. Januar 2021 öffentlich bekanntmachte (Beiakte Heft 1, Bl. 672 f.). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass von dem als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2020 keine eigene Regelungswirkung ausgehen sollte. Mit dem Schreiben sollte den Klägern lediglich der Inhalt des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 2020 zugestellt werden, soweit er ihre Einsprüche betrifft. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 17. Dezember 2020 in der öffentlich bekanntgemachten Fassung zu verpflichten, durch den Rat als gesetzmäßige Wahlprüfungsbehörde den Beschluss zu fassen, die Wahl des Rates der Beklagten in den Wahlbezirken 11, 12 und 13 vom 13. September 2020 sowie die Wahl der Bezirksvertretung F. vom selben Tag für ungültig zu erklären und anzuordnen, die für ungültig erklärten Wahlen zu wiederholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 22. Dezember 2020 und führt ergänzend aus: Verstöße gegen Satzungsrecht der Parteien seien wahlrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied die rechtliche Möglichkeit habe, jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern auf die Auswahl der Bewerber Einfluss zu nehmen. Den Mitgliedern des Ortsvereins F. -M. sei mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, an der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung bzw. an der Aufstellung der Bewerber teilzunehmen. Der Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, der in der rechtlichen Möglichkeit der Teilnahme am Aufstellungsverfahren der Bewerber für die Kommunalwahl zu sehen sei und vorliegend in Frage gestellt werde, sei durch den Unterbezirk E. der SPD eingehalten worden. Es komme lediglich auf die Tatsache an, dass eine rechtzeitige Einladung erfolgt und somit die rechtzeitige Möglichkeit der Teilnahme gegeben gewesen sei, nicht darauf, welcher satzungsrechtlich geregelten Organisationsform das eingeladene Mitglied in der Einladung zugeordnet worden sei. Die Weigerung der eingeladenen Mitglieder des Ortsvereins F. II, Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sei eine selbstgewählte Entscheidung, die offenbar darauf beruht habe, dass die strittige Teilung nicht anerkannt werden solle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um die rechtliche Möglichkeit gehandelt habe, am Aufstellungsverfahren der Bewerber für die Kommunalwahlen teilzunehmen. Es sei durchaus zumutbar gewesen, trotz strittiger Rahmenbedingungen an diesem Aufstellungsverfahren teilzunehmen und das innerparteiliche Statutenstreitverfahren daneben weiter zu verfolgen. Auf eine Abhängigkeit zwischen dem Ausgang des innerparteilichen Verfahrens und dem Stattfinden der Kommunalwahlen in E. hätten die betroffenen Mitglieder des Ortsvereins nicht vertrauen können. Dahinstehen könne demnach auch, welche Konsequenzen eine ggf. fehlerhafte satzungsrechtliche Zuordnung der Mitglieder zu den betroffenen Ortsvereinen habe. Es möge durchaus sein, dass satzungsrechtlich festgelegte Delegiertenschlüssel je Ortsverein hier für die Mitglieder eine Rolle spielten. Verstöße oder ein fehlerhaftes innerparteiliches Vorgehen bei diesen satzungsrechtlichen Regelungen wirkten sich (kommunal-)wahlrechtlich jedoch nicht aus und führten nicht zu einem Wahlfehler. Dies gelte auch für eine parteiintern fehlerhafte Gebietsabgrenzung der einzelnen Organisationseinheiten. Bei der Direktwahl der Ratsmitglieder sei das maßgebliche Gebiet der durch den Wahlausschuss der Stadt E. festgelegte Wahlbezirk, bei der Wahl zu den Bezirksvertretungen sei das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk. Welche Unterteilungen innerhalb dieser Gebiete durch die Parteien vorgenommen würden, damit erforderlichenfalls mehrere darin vorhandene Untergliederungen einer Partei (Ortsvereine) berücksichtigt und an der Aufstellung der Bewerber beteiligt würden, sei eine Angelegenheit, die die Parteien intern durch ihre jeweilige Satzung regeln könnten. Durch diese parteiinternen Aufteilungen würden jedoch die nach wahlrechtlichen Vorschriften festgelegten Wahlgebiete und -bezirke nicht berührt. In wahlrechtlicher Hinsicht sei es deshalb allein entscheidend, dass die Parteien bei der Aufstellung ihrer Bewerber – ungeachtet der parteiintern vorgenommenen Aufteilungen – den Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze einhielten. Dieser Kernbestand beinhalte unter anderem, dass jedes wahlberechtigte Mitglied einer Partei innerhalb der nach wahlrechtlichen Vorschriften festgelegten Gebiete die rechtliche Möglichkeit habe, zumindest mittelbar durch die Wahl von Vertretern auf die Auswahl der Bewerber Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit habe auch im vorliegenden Fall bestanden und zwar ungeachtet der von der Bundesschiedskommission der SPD festgestellten Unwirksamkeit der Teilung des Ortsvereins F. -M. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Die auf die Ungültigkeitserklärung der Kommunalwahl bei der Beklagten und die Anordnung einer Wiederholungswahl durch die Beklagte gerichtete Wahlprüfungsklage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) statthaft. Gegenstand des mit der Wahlprüfungsklage verfolgten prozessualen Anspruchs ist der materiell-rechtliche Anspruch auf Durchführung der Wahlprüfung. Dieser materiell-rechtliche Wahlprüfungsanspruch ist gemäß §§ 40, 42 KWahlG NRW auf das Tätigwerden einer zu diesem Zweck mit kassatorischen Befugnissen ausgestatteten Stelle gerichtet, mit dem Ziel, eine Verwaltungsentscheidung herbeizuführen, durch die – je nach Fehlerquelle – die Wahl, der einzelne Mandatserwerb oder die Ergebnisfeststellung für ungültig erklärt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festgestellt werden. Die danach im vorprozessualen Wahlprüfungsverfahren gemäß § 40 KWahlG NRW vom neu gewählten Rat zu treffende Entscheidung erfüllt somit die Merkmale eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980– 15 A 1660/80 –, juris; VG Münster, Urteil vom 8. April 2016 – 1 K 2515/14 –, juris Rn. 29. Dementsprechend erfüllt auch bereits die Entscheidung des Rates über die Gültigkeit der Wahl im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG NRW die Merkmale eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 VwVfG NRW. Nach § 65 Satz 1 Nr. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) ist diese Entscheidung den Einspruchsführern lediglich zuzustellen. Insoweit bedarf es – auch mangels Regelungswirkung – keines eigenen Bescheids zur erforderlichen Bekanntmachung. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW klagebefugt, da sie als Wahlberechtigte einspruchsberechtigt sind (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 KWahlG NRW). Insoweit hat der Gesetzgeber von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber einen individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2007 – 4 L 138/05 –, juris Rn. 30; VG Münster, Urteil vom 8. April 2016 – 1 K 2515/14 –, juris Rn. 31 m.w.N. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Zurückweisung des Einspruchs der Kläger und die Gültigkeitserklärung der Wahl im Ratsbeschluss vom 17. Dezember 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch dahingehend, dass der Rat der Beklagten einen Wahlprüfungsbeschluss fasst, mit dem er die Wahl des Rates der Beklagten für die Wahlbezirke 11, 12 und 13 und der Bezirksvertretung F. vom 13. September 2020 für ungültig erklärt und eine entsprechende Wiederholungswahl anordnet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung bilden allein die von den Klägern zuvor im kommunalen Wahlprüfungsverfahren fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe. Dies folgt aus dem Umstand, dass eine gerichtliche Wahlanfechtung nur auf Beanstandungen gestützt werden kann, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind. Das Wahlprüfungsgericht darf nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens und der Klage gewesen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011– 15 A 876/11 –, juris Rn. 79. Der geltend gemachte Wahlprüfungsanspruch findet seine Grundlage in § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW. Hiernach ist eine Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Dabei ist der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler) im Interesse des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011– 15 A 876/11 –, juris Rn. 65; VG Minden, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 K 313/21 –, juris Rn. 76; VG Münster, Urteil vom 8. April 2016 – 1 K 2515/14 –, juris Rn. 42. Mängel bei der Vorbereitung der Wahl können grundsätzlich auch den Bereich der Kandidatenaufstellung betreffen. Sie bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Die Bedeutung der Kandidatenaufstellung ist damit nicht auf den inneren Bereich der Parteien beschränkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993– 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 41. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung wahlrechtliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen, da die einmal durch Wahlen hervorgebrachten Vertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangen. Soweit lediglich gegen Satzungsrecht verstoßen wird, ist dies daher als nicht wahlrechtsrelevante Parteiangelegenheit anzusehen und mithin der Wahlprüfung entzogen. Soweit hingegen Normen des staatlichen Wahlrechts hinsichtlich der Kandidatenaufstellung bestehen, ist die Rechtskontrolle im Wege der Wahlprüfung grundsätzlich eröffnet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 41 f.; VG Münster, Urteil vom 8. April 2016 – 1 K 2515/14 –, juris Rn. 52. Der durch die Bundesschiedskommission der SPD festgestellte Satzungsverstoß führt danach nicht per se zu der Annahme eines erheblichen Wahlfehlers. Die satzungswidrige Teilung eines Ortsvereins stellt keinen Verstoß gegen die abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung dar, wenn die Mitwirkungsrechte der betroffenen Parteimitglieder hinreichend gewahrt bleiben. Dies trägt letztlich dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Einteilung von Ortsvereinen um eine Frage der inneren Ordnung der Parteien handelt, die von den Parteien weitestgehend autonom gestaltet werden kann. Prüfungsmaßstab ist das staatliche Wahlrecht, das auf Gesetzesebene und im Verfassungsrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Ohne Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, wie zum Beispiel Allgemeinheit, Geheimheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 38 des Grundgesetzes – GG, § 42 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW), bei der Kandidatenwahl kann ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein. Halten die Parteien bei der Wahlkreis- und Listenkandidatenaufstellung diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer Wahl nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 41 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2016 – 15 A 1934/15 –, juris Rn. 12; VG Minden, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 K 313/21 –, juris Rn. 91; VG Münster, Urteil vom 8. April 2016– 1 K 2515/14 –, juris Rn. 52. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Wahlfehler im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW nicht vor. Die Kandidatenaufstellung der SPD für die Wahlbezirke 11, 12 und 13 zur Wahl des Rates der Beklagten und für die Bezirksvertretung F. verstößt nicht gegen elementare, demokratische Verfahrensanforderungen. Zum Kernbestand der elementaren demokratischen Verfahrensgrundsätze zählt der Grundsatz der freien Wahl (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), wie er etwa in § 42 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zum Ausdruck kommt. Er verlangt, dass der Wähler in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung zu seiner Wahlentscheidung finden und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Der Wähler muss daher in allen Verfahrensstadien einer Wahl gegen Zwang, Druck und gegen alle seine freie Willensentscheidung ernstlich beeinträchtigenden Beeinflussungen von staatlicher und nichtstaatlicher Seite geschützt sein. Nimmt man die Maßgeblichkeit der freien Willensentscheidung ernst, so gehört zur Wahlfreiheit auch das Recht, von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 – 2 BvC 3/88 –, juris Rn. 14; Butzer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 54. Edition, Art. 38 GG Rn. 69. Die Entschließungsfreiheit des Wählers ist bereits im Vorfeld der Wahl zu berücksichtigen. Dies schließt ein freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten mit ein. Parteien unterliegen dabei bei der Auswahl ihrer Kandidaten den Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht. Der Gesamtinhalt der wahlrechtlichen Regelung wirkt dabei darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied auf der untersten Gebietsstufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat – jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern –, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen, also am demokratischen Prozess zu partizipieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993– 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 39 f. Im Sinne der Ermöglichung einer solchen Partizipation zählt etwa die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist vor der Wahlversammlung, auf der die Wahlbewerber der Partei gewählt werden sollen, zum Kernbestand der elementaren demokratischen Verfahrensgrundsätze. Eine ordnungsgemäße Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigter Parteimitglieder im Rahmen des der Partei Möglichen und Zumutbaren ist unabdingbare Grundvoraussetzung für einen demokratischen, repräsentativen Wahlvorgang i.S.v. § 17 Abs. 1 KWahlG NRW. Andernfalls wäre insbesondere nicht sichergestellt, dass möglichst viele Parteimitglieder an der Wahl teilnehmen und sich auf diese hinreichend vorbereiten können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993– 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 50 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2016 – 15 A 1934/15 –, juris Rn. 14. Nach diesen Maßgaben führt jedoch nicht jeder innerparteiliche Satzungsverstoß im Umfeld der Kandidatenaufstellung zu der Annahme, dass Partizipationsrechte der Parteimitglieder in unzulässiger Weise beschränkt wurden, die einen Verstoß gegen elementare demokratische Verfahrensgrundsätze darstellt. Dies wird lediglich in Extremfällen anzunehmen sein, wenn die Partizipation vollständig verwehrt oder – wie etwa im Falle einer deutlich zu kurzen Ladungsfrist – in einer Weise beschränkt wird, die einer Verwehrung gleichkommt. Demgemäß mag ein erheblicher Wahlfehler vorliegen, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen haben, die entsprechende Partizipationsrechte bei der Kandidatenauswahl gewährleisten. Vgl. ähnlich BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993– 2 BvC 2/91 –, juris Rn. 55; VG Münster, Urteil vom 8. April 2016 – 1 K 2515/14 –, juris Rn. 52. Legt man diese Anforderungen zugrunde, wurde die Möglichkeit der betroffenen Parteimitglieder des Ortsvereins F. II – und letztlich auch der Kläger –, an der Aufstellung der Kandidaten mitzuwirken, in hinreichendem Maße gewahrt. Dass der aus der Teilung entstandene Ortsverein F. II keine Delegierten zur Vertreterversammlung am 6. Juni 2020 entsandt hat, folgte aus dem freien Entschluss der betroffenen Parteimitglieder, zugunsten der Klärung von satzungsrechtlichen Verstößen auf die bestehenden Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung zu verzichten. Die Kläger stützen ihr Vorbringen maßgeblich auf den Umstand, dass sie die Teilung des Ortsvereins F. -M. für unwirksam halten, da sie – wie auch die Bundesschiedskommission in ihrer Entscheidung vom 1. Dezember 2020 entschieden habe – gegen Satzungsrecht der Partei verstoßen habe. Aus diesem Grund beschlossen die Kläger und die übrigen Mitglieder des aus der Teilung hervorgegangenen Ortsvereins F. II bereits am 26. November 2019, dass sie keine Delegierten wählen und die Schiedssprüche abzuwarten seien. Auch davor, am 30. Oktober 2019, und in der Folge weigerten sich die Mitglieder, den Ortsverein F. II zu konstituieren. Damit richteten sie sich gegen entsprechende Beschlüsse des Unterbezirksvorstands und brachten zugleich zum Ausdruck, dass sie die ihnen eingeräumte Möglichkeit, durch Konstituierung des Ortsvereins und Entsendung von Delegierten zur Vertreterversammlung an den Kommunalwahlen teilzunehmen, verstreichen lassen möchten, um schiedsgerichtlich gegen den ihrer Auffassung nach bestehenden Satzungsverstoß vorzugehen. Dabei musste für die betroffenen Parteimitglieder gleichwohl auf der Hand liegen, dass eine endgültige Klärung der satzungsrechtlichen Fragestellungen erst mit einer Entscheidung durch die entsprechenden Parteigremien, hier also Landes- und Bundesschiedskommission, erfolgen würde und dass es auch im Bereich des Möglichen lag, dass eine entsprechende Entscheidung – wie letztlich erfolgt – erst nach Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 getroffen wird. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass sie nicht ordnungsgemäß zur Vertreterversammlung am 6. Juni 2020 eingeladen wurden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ungeachtet der Frage, welcher Zeitraum satzungsrechtlich gefordert war, verstößt ein zeitlicher Vorlauf von zwei Wochen jedenfalls nicht gegen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung. Ein solcher Zeitraum ist ausreichend, damit die Parteimitglieder noch hinreichend Zeit haben, um sowohl die Wahrnehmung des Wahltermins organisatorisch sicherstellen zu können, als auch sich auf die Wahlversammlung inhaltlich vorzubereiten, d.h. die eigene Wahlentscheidung zu überdenken, den Vorschlag geeigneter Kandidaten zu erwägen und für den Fall einer eigenen Nominierung auch die Vorstellung der eigenen Person und des eigenen Programms vor der Versammlung vorzubereiten. Vgl. zu den Anforderungen insoweit VG Aachen, Urteil vom 14. Juli 2015 – 4 K 2104/14 –, juris Rn. 72 ff., 80 ff. m.w.N. Dem Vorbringen des Klägers zu 2., er habe nur aus der Presse von dem Stattfinden der Vertreterversammlung erfahren, steht schon seine am selben Tag für die Kandidatenwahl unterschriebene Zustimmungserklärung vom 6. Juni 2020 entgegen. Überdies ist festzuhalten, dass nicht jede unterlassene Einladung teilnahmeberechtigter Personen wahlrechtlich relevant ist. Eine lückenlose Einladung aller Teilnahmeberechtigten ist auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß gegen § 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 3 bis 5 KWahlG NRW ist daher nur dann gegeben, wenn die Parteien oder Wählergruppen entweder den rechtlichen Gehalt dieser Vorschriften verkennen oder sie rechtlich mögliche und zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen, um alle teilnahmeberechtigten Personen zu der Vertreterversammlung einzuladen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 K 313/21 –, juris Rn. 111 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 14. Juli 2015– 4 K 2104/14 –, juris Rn. 70. Dies ist hier nicht festzustellen. Das Einladungsschreiben vom 22. Mai 2020 zur Vertreterversammlung am 6. Juni 2020 war an die von den Ortsvereinen gewählten Delegierten und zur Kenntnis u.a. an die Vorsitzenden der Ortsvereine gerichtet. Der Ortsverein F. II hatte sich im Vorfeld geweigert, Delegierte für die Vertreterversammlung zu entsenden. Demgemäß konnten keine Delegierten des Ortsvereins F. II eingeladen werden. Insoweit hat der Unterbezirksvorstand das ihm rechtlich Mögliche und organisatorisch Zumutbare unternommen, um die Einladung Delegierter für die Vertreterversammlung sicherzustellen. Im Übrigen macht der Umstand, dass der Kläger zu 2. einen Listenplatz für die Wahl zur Bezirksvertretung erlangt hat, deutlich, dass Angehörigen des Ortsvereins F. II trotz ihrer Weigerungshaltung nicht die Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung verwehrt wurde. Dass er sich womöglich einen besseren Listenplatz erhofft hat, der zur Erlangung eines Mandats geführt hätte, ist für die Feststellung eines Wahlfehlers unbeachtlich. Auch liegt kein Wahlfehler nach Maßgabe des übrigen Wahlrechts, insbesondere der §§ 14 ff. KWahlG NRW, vor. Gegen den eigentlichen Wahlvorgang zu den Wahlen zum Rat der Beklagten und der Bezirksvertretung F. haben die Kläger keine hinreichend substantiierten Einwendungen vorgebracht. Auch wurden die Anforderungen des § 17 KWahlG NRW gewahrt, soweit sie nicht den Parteien nach § 17 Abs. 7 KWahlG NRW überantwortet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Kläger unterlegen sind, und auf § 162 Abs. 3 VwGO, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 und 108 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.