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Beschluss

15 A 2175/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1127.15A2175.16.00
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Leitsätze

Die Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie ist nicht disponibel. Dies ergibt sich auch aus § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW, demzufolge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist.

Tenor

Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird das Zulassungsverfahren eingestellt.

Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie ist nicht disponibel. Dies ergibt sich auch aus § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW, demzufolge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird das Zulassungsverfahren eingestellt. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2016 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Nachdem die Klägerin zu 2. ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Zulassungsverfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. II. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beschluss des Rats der Beklagten vom 2. Februar 2016 (Gültigerklärung der Wahl der Oberbürgermeisterin vom 18. Oktober 2015) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neuwahl anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch darauf, dass die Wahl der Oberbürgermeisterin für ungültig erklärt, aufgehoben und eine Neuwahl angeordnet werde. Ein solcher Anspruch scheitere bereits an § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW. Der Einspruch des Klägers zu 1. sei unzulässig, da er erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist eingelegt worden sei. Der Einspruch des Klägers zu 1. sei aber auch unbegründet, weil keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl gemäߧ 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW - hier bei der Zulassung der Wahlvorschläge - vorlägen. Die dagegen vom Kläger zu 1. vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Er stellt bereits die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Wahleinspruch sei verfristet, nicht durchgreifend in Frage. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW kann unter anderem jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben, wenn er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG NRW für erforderlich hält. Danach ist der Wahleinspruch des Klägers zu 1. aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen verfristet und daher unzulässig. Die Beklagte gab das Wahlergebnis der Wahl der Oberbürgermeisterin am 28. Oktober 2015 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt. Die Einspruchsfrist endete damit am 28. November 2015. Der Einspruch des Klägers zu 1. ging jedoch erst am 30. November 2015 bei der Beklagten ein. Dass der 28. November 2015 ein Samstag war, führte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist. Denn gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 KWahlG NRW verlängern oder ändern sich die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Die Fristversäumnis ist entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags beachtlich. Die Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie ist weder für die Beklagte noch für das Gericht disponibel. Dies ergibt sich auch aus § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW, demzufolge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Vgl. in diesem Zusammenhang zu vergleichbaren kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen Sächs. OVG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 3 S 278/95 -, SächsVBl. 1996, 133; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1591/14.TR -, juris Rn. 154; VG Gera, Urteil vom 23. Januar 1996 - 2 K 10/95.Ge -, juris Rn. 38 ff. Dass der Einspruch des Klägers zu 1. wegen Verfristung unzulässig ist, hat die Beklagte im Übrigen auch in der im Mitteilungsschreiben an den Kläger zu 1. vom5. Februar 2016 in Bezug genommenen Beschlussvorlage Nr. 3893/2015 hervorgehoben. Da der Kläger zu 1. schon die vorstehend behandelte entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zieht, kommt es auf sein übriges Zulassungsvorbringen nicht an. Ungeachtet dessen sind zudem die von ihm mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 erhobenen Einwände außerhalb der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden und deswegen nicht berücksichtigungsfähig. Diese Frist endete am 24. Oktober 2016. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).