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Beschluss

7 A 1975/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.7A1975.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.7.2022 für die Errichtung von vier Wohnhäusern inklusive Tiefgaragen, Garagen, Stellplätzen im Freien und Geländeveränderung auf dem Grundstück Gemarkung T., Flur 0, Flurstücke 252 bis 256 sei nicht in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Der Kläger erschüttert mit seinem Zulassungsvorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Bezug auf die mit der Baugenehmigung gestattete Geländeanschüttung nebst stützender L-Stein-Wand im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks liege kein Abstandsflächenverstoß vor. Der Kläger rügt, es handele sich nach wie vor um eine durchgehende Anhebung des Geländeniveaus um durchschnittlich 2,5 m, es sei unverständlich, warum es auf die Frage der gebäudegleichen Wirkung dieser Anschüttung nicht mehr ankommen solle, diese Voraussetzung sei bei Überschreiten des Maßes von 2 m nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW zu prüfen. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Geländeanschüttung löse Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW aus und halte diese auch ein, gleiches würde auch unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW unter Hinzuziehung der Brüstung auf der L-Stein-Wand gelten. Die Annahme der von dem Kläger angesprochenen gebäudegleichen Wirkung führte daher zu keinem anderen Ergebnis. Ein Abstandsflächenverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, zwischen der mehr als 2 m hohen L-Stein-Mauer und dem ersten Mehrfamilienhaus („Haus 1“) werde der Mindestabstand von 3,0 m auf dem Grundstück selbst nicht eingehalten, so dass diese als Einheit anzusehen seien und unter Anwendung des Faktors 0,4 H eine Abstandsfläche von 4,50 m erforderten, die nicht eingehalten werde. Die Zulassungsbegründung zeigt zunächst nicht auf, weshalb ein - unterstellter - Abstandsflächenverstoß der Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen untereinander den Kläger in eigenen Rechten verletzen könnte. Ebenso wenig ist hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Anschüttung nebst stützender L-Stein-Mauer und die zum Grundstück des Klägers gerichtete Außenwand des „Haus 1“ abstandsflächenrechtlich gemeinsam zu beurteilen sein sollten. Soweit in der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung zur einheitlichen Betrachtung von Aufschüttungen die Möglichkeit angesprochen ist, eine Gebäudeseite und eine Anschüttung als eine „einheitliche Außenwand“ zu werten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2000- 7 A 978/96 -, BeckRS 2000, 166871, Rn. 19, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, weshalb dies vorliegend der Fall sein sollte. Allein der Verweis auf den Abstand zwischen der Hauswand und der Mauer oder auf eine eventuelle gebäudegleiche Wirkung der Mauer ist dafür nicht ausreichend. b) Ein Verstoß der Baugenehmigung vom 29.7.2022 gegen nachbarschützende Vorschriften ist auch mit dem Vorbringen zu § 8 Abs. 3 BauO NRW nicht aufgezeigt. Der Kläger trägt vor, es fehle an einem sachlichen Grund für die Geländeveränderung auf dem Grundstück der Beigeladenen, es werde zur besseren Ausnutzung des Grundstücks ein Versprung des Geländes an der Grenze geschaffen, daraus folge eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Belange. Dies greift nicht durch. Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandsflächenvorschriften hinaus vermittelt § 8 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 - 2 A 2219/23 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N. Eine solche unzureichende Berücksichtigung seiner Belange legt der Kläger nicht substantiiert dar. Er hat nicht ausgeführt, dass durch die Anschüttung Nachteile für sein Grundstück entstünden. Soweit er auf „Belange der Privatheit und des Sozialabstands“ verweist, ist deren Wahrung durch die Einhaltung der Vorgaben des § 6 BauO NRW indiziert, mit Blick auf die Nutzungen auf dem Grundstück des Klägers, die zum Vorhaben der Beigeladenen ausgerichtet sind - ein Sortierraum und ein Raum mit einem Kühlaggregat - erscheint auch eine andere Beurteilung nicht geboten. Die weiter ins Feld geführten Belange des „notwendigen Abstandes zu einem bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieb“ konkretisiert der Kläger nicht näher. c) Die Zulassungsbegründung erschüttert auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zulasten des Klägers das Rücksichtnahmegebot verletzt. Ohne Erfolg verweist der Kläger zunächst darauf, es bleibe unbeachtet, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe habe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Anlage fernzuhalten, sondern auch dazu diene, emittierende Betriebe wie seinen in ihrer Existenz zu sichern, danach stehe das Rücksichtnahmegebot der Genehmigung „heranrückender“ Nutzungen entgegen. Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 25, 32. Dass seinem Betrieb derartige Einschränkungen drohten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, durch das Vorhaben der Beigeladenen werde ihm eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück genommen; soweit er hierzu geltend macht, auf das Fehlen einer öffentlich- oder privatrechtlich gesicherten Rechtsposition komme es nicht an, ist dem nicht zu folgen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße mit Blick auf den Hochwasserschutz gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Bauverbote der §§ 78 Abs. 4, 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG gemäß §§ 78 Abs. 8, 78a Abs. 6 WHG nur in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 WHG sowie in in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten Gebieten nach § 76 Abs. 3 WHG zur Anwendung kommen, nicht aber in sog. faktischen Überschwemmungsgebieten. Vgl. zu § 78 Abs. 1 WHG BVerwG, Urteil vom 12.4.2018 - 3 A 10.15 -, UPR 2018, 387 = juris, Rn. 31 m. w. N. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 29.7.2022 lag das Vorhaben weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten Gebiet. Auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 24.6.2025 in Bezug genommene vorläufige Sicherung des geänderten Überschwemmungsgebiets u. a. des östlich des Vorhabens der Beigeladenen verlaufenden X.bachs kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2025 - 7 A 2491/22 -, juris, Rn. 41 f. m. w. N. Ob und in welchem Umfang Belange des Hochwasserschutzes in einem sog. faktischen Überschwemmungsgebiet zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots führen können - vgl. mit zahlr. w. N. etwa Loscher, DVBl. 2021, 1409 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.7.2020 - 9 CS 20.1541 -, juris, Rn. 13 ff. -, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche tatsächlichen Nachteile er mit Blick auf den Hochwasserschutz infolge des Vorhabens der Beigeladenen für sein Grundstück bzw. seinen Betrieb befürchtet. Soweit er darauf verweist, das Grundstück der Beigeladenen habe historisch betrachtet schon immer als Retentionsraum des X.bachs gedient, ihm sei ein „Hochwasserselbstschutz“ durch das Anlegen eines kleinen Damms zum Bach hin versagt worden, ergibt sich daraus keine durch das Vorhaben der Beigeladenen bedingte Zunahme von Gefahren durch Hochwasser auf seinem Grundstück. Nichts anderes gilt für seine in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen im Ortstermin des Verwaltungsgerichts. Schließlich zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Z.-R.-Kreises vom 20.6.2022 oder den Hinweis auf Seite 4 der streitgegenständlichen Baugenehmigung, nach dem die Bebauung hochwasserangepasst errichtet werden soll, mit Blick auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unzutreffend bewertet hätte. 2. Aus den aufgezeigten Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.