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Urteil

3 A 10/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilung eines Planfeststellungsabschnitts ist zulässig, wenn dadurch keine unüberwindbaren Hindernisse für das Gesamtvorhaben entstehen und die Rechte der Betroffenen nicht faktisch unmöglich gemacht werden. • Die Absage eines Erörterungstermins ist rechtmäßig, wenn ernsthafte Störungsankündigungen vorliegen und ein weiteres Verfahren keine für die Betroffenen konkreten, noch zu klärenden Einwendungen offenlässt. • Die Berücksichtigung des gesetzlichen Schienenbonus in der Schallprognose ist zulässig; Gemeinden können Lärminteressen ihrer Bewohner nicht stellvertretend außerhalb ihres eigenen Schutzbereichs geltend machen. • Ausnahmen vom Verbot, Anlagen in Überschwemmungsgebieten zu errichten oder zu erweitern, sind möglich, wenn Wohlsbelange der Allgemeinheit überwiegen und der Hochwasserabfluss nicht wesentlich beeinträchtigt wird; detaillierte hydraulische Nachweise und gegebenenfalls Auflagen sind erforderlich. • Planerische Variantenentscheidungen unterliegen der Kontrolle darauf, ob Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der Belange fehlerhaft waren; Mehrkosten und betriebliche Nachteile sind in die Abwägung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Teilplanfeststellung, Anhörungs- und Abwägungsfehler sowie Hochwasserschutz: Klagen abgewiesen • Die Teilung eines Planfeststellungsabschnitts ist zulässig, wenn dadurch keine unüberwindbaren Hindernisse für das Gesamtvorhaben entstehen und die Rechte der Betroffenen nicht faktisch unmöglich gemacht werden. • Die Absage eines Erörterungstermins ist rechtmäßig, wenn ernsthafte Störungsankündigungen vorliegen und ein weiteres Verfahren keine für die Betroffenen konkreten, noch zu klärenden Einwendungen offenlässt. • Die Berücksichtigung des gesetzlichen Schienenbonus in der Schallprognose ist zulässig; Gemeinden können Lärminteressen ihrer Bewohner nicht stellvertretend außerhalb ihres eigenen Schutzbereichs geltend machen. • Ausnahmen vom Verbot, Anlagen in Überschwemmungsgebieten zu errichten oder zu erweitern, sind möglich, wenn Wohlsbelange der Allgemeinheit überwiegen und der Hochwasserabfluss nicht wesentlich beeinträchtigt wird; detaillierte hydraulische Nachweise und gegebenenfalls Auflagen sind erforderlich. • Planerische Variantenentscheidungen unterliegen der Kontrolle darauf, ob Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der Belange fehlerhaft waren; Mehrkosten und betriebliche Nachteile sind in die Abwägung einzubeziehen. Die Klägerinnen (Gemeinden) rügen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes zur Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe–Basel, Abschnitt 9.0 b (Müllheim–Auggen) vom 16.7.2015 (mit Änderungsbescheid 21.12.2016). Das Vorhaben sieht viergleisigen Ausbau, Bündelung von Neu- und Bestandsstrecke, Lärmschutzwände und besondere Gleisüberwachung vor. Die Beigeladene hatte das ursprüngliche, längere Abschnittsverfahren in zwei Abschnitte geteilt; dadurch ergaben sich Umplanungen, geänderte Gutachten und ergänzende Anhörungen zu Grundstücksbelangen. Die Klägerinnen behaupten Verfahrensmängel (u.a. Absage eines Erörterungstermins, fehlende Anhörung nach Abschnittsänderung), Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung (insbesondere Verwerfen einer Tieflage/Bürgertrasse) sowie Verletzungen zwingender Vorgaben zum Lärm- und Hochwasserschutz (u.a. Schienenbonus, Klemmbach-Unterführung). Im Prozess wurde zudem eine Prozesserklärung zur Ausgestaltung der Klemmbach-Unterführung abgegeben. • Klagen sind zulässig; Gemeinden können jedoch nur Verletzungen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsrechte oder ihres Eigentums geltend machen. • Ermessensfehler im Anhörungsverfahren liegen nicht vor: Die Absage eines Erörterungstermins war wegen angekündigter Blockade und Störungsgefahr sachlich gerechtfertigt; ein Wiederholungstermin war nicht erforderlich, weil keine konkret noch offenen Einwendungen dargetan sind. • Nach Abschnittsbildung waren ergänzende Anhörungen nur insoweit erforderlich, als erstmals oder stärker Belange Dritter betroffen wurden; betroffene Grundstücke wurden angehört, weitere Belange der Klägerinnen nicht neu berührt. • Die Berücksichtigung des Schienenbonus in den Schallprognosen entsprach dem gesetzlichen Schutzkonzept (16. BImSchV a.F. bzw. §§ 41 ff. BImSchG); Gemeinden dürfen Lärminteressen Dritter nicht stellvertretend geltend machen, soweit keine rechtswidrige Immission von Gemeindeeigentum oder -nutzern vorliegt. • Die Abschnittsbildung führt nicht zu einem Zwangspunkt: sie wahrt Entscheidungsspielräume für die nördlichen Abschnitte und ist durch die Verfahrensnotwendigkeit und Unterschiede in der Entscheidungsreife gerechtfertigt. • Zur Hochwasserproblematik: Das Vorhaben liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet; die Dammverbreiterung fällt grundsätzlich unter das Verbot, kann aber ausnahmsweise nach § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden, wenn Allgemeinwohlbelange überwiegen und Abfluss/Retentionsraum nicht wesentlich beeinträchtigt werden. • Die Behörde hat hinreichende hydraulische Untersuchungen vorgelegt; Engstellen an der Klemmbach-Unterführung sind mit konkreten Mindestmaßen, Einbauten (Geschwemmselfang) und weiteren Auflagen versehen worden; die mündliche Prozesserklärung beseitigte Unklarheiten und sichert Nachauflagen. • Bei der Variantenprüfung (Tieflage/Bürgertrasse, oKF6) hat die Planfeststellungsbehörde die fachplanerische Gestaltungsfreiheit nicht überschritten: Vorteile der Tieflage wurden gegen erhebliche Mehrkosten, betriebliche Nachteile (Fahrzeitverluste, erforderlicher Nahverkehrsausbau) und technische/betriebssicherheitsrelevante Probleme abgewogen. • Die oKF6-Variante wurde zu Recht verworfen, weil sie zusätzliche Infrastruktur (Nahverkehrsgleis, Knotenkonzept) und erhebliche Mehrkosten erfordert sowie betriebliche Nachteile mit sich bringen kann; Vorteile, die nicht eigene Belange der Klägerinnen betreffen, können diese nicht erfolgreich geltend machen. • Der Projektbeirat und sein Vollschutz-Vorschlag verpflichten die Planfeststellungsbehörde nicht zur Anordnung übergesetzlicher Lärmschutzmaßnahmen; eine spätere Planänderung kann gesondert angegriffen werden. Die Klagen der Gemeinden sind unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16.7.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.12.2016 verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten und wird nicht aufgehoben. Das Gericht prüfte den Beschluss einschließlich der während der mündlichen Verhandlung ergänzten Prozesserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass weder erhebliche Verfahrensfehler noch Verletzungen zwingenden Rechts vorliegen. Insbesondere sind die Absage des Erörterungstermins, die Abschnittsbildung und die Abwägung der Trassenvarianten rechtmäßig; die hydraulischen Nachweise und die in der Prozesserklärung konkretisierten Auflagen genügen den Anforderungen des Hochwasserschutzes. Die Kostenentscheidung wurde nach den einschlägigen Vorschriften getroffen. Aufgrund dessen bleiben die Planfeststellung und die in ihr getroffenen Festlegungen wirksam.