Leitsatz: Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind. Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 ‑ 19 E 417/24 - juris Rn. 8. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 in die Klasse 1 der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) U.-Schule in G. vorläufig aufzunehmen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die stellvertretende Schulleiterin habe die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität von 56 Plätzen zu Unrecht um zehn Plätze für Kinder, die in den Eingangsklassen der Schule verbleiben, reduziert (I.), das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil das staatliche Schulamt für die Stadt G. den allein vom Schulleiter auszufüllenden offenen Rechtsbegriff der „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) gegenüber allen städtischen Grundschulen durch Musterschreiben rechtswidrig vorgegeben und die stellvertretende Schulleiterin in Verkennung ihres Ermessensspielraums das Auswahlkriterium „Schulwege“ in Form der (reinen) Schulweglänge festgelegt habe (II.) und beruft sich ergänzend darauf, das Verwaltungsgericht habe es entgegen ihrer Forderung rechtswidrig unterlassen, zu überprüfen, ob die stellvertretende Schulleiterin zu Unrecht Kinder aus Patchwork-Familien als Geschwisterkinder aufgenommen habe (III.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Auf die Frage, ob die stellvertretende Schulleiterin die Aufnahmekapazität mit 46 anstelle von 56 Plätzen rechtmäßig bestimmt hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Ein derartiger unterstellter Rechtsverstoß wäre für die die Antragstellerin betreffende Ablehnungsentscheidung nicht kausal. Auch bei einer Aufnahmekapazität von 56 Schülerinnen und Schülern hätte die stellvertretende Schulleiterin den Aufnahmeantrag der Antragstellerin ablehnen müssen, da bereits 57 Anmeldungen von gemeindeangehörigen Kindern vorlagen, für die die U.-Schule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO‑GS ist (sog. Anspruchskinder), während dies auf die Antragstellerin nicht zutrifft. Für sie ist die Gemeinschaftsgrundschule T. die wohnortnächste Grundschule. Die sog. Anspruchskinder haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang und würden bereits die zugunsten der Antragstellerin unterstellte Aufnahmekapazität von 56 Plätzen vollständig ausschöpfen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2024 ‑ 19 E 417/24 - juris Rn. 3, und vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 - juris Rn. 3 ff. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen sog. Anspruchskinder die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind. Weitere Kinder könnten nur „im Rahmen freier Kapazitäten" (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO‑GS) aufgenommen werden, die hier ersichtlich nicht gegeben waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 ‑ 19 E 417/24 - juris Rn. 8. II. Etwaige Rechtsfehler bei der Durchführung des hier aufgrund des Anmeldeüberhangs der sog. Anspruchskinder allein zwischen diesen durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS wirken sich auf die Aufnahmeentscheidung der weiteren angemeldeten Kinder nicht aus. Demzufolge geht der Einwand der Antragstellerin, die stellvertretende Schulleiterin habe das von ihr bei der Auswahlentscheidung zwischen den Anspruchskindern herangezogene Kriterium der „Schulwege“ ermessensfehlerhaft angewandt, ins Leere. Unabhängig davon greift die Rüge auch in der Sache nicht durch. Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO‑GS belässt der Verordnungsgeber dem Schulleiter Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Er darf die Schulwege der angemeldeten Kinder nach deren Länge bestimmen, aber auch nach ihrer Dauer oder nach anderen Maßstäben, etwa der Erreichbarkeit anderer Schulen derselben Schulform in der Umgebung, solange er den gewählten Maßstab willkürfrei, d. h. gleichmäßig auf alle angemeldeten Kinder anwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 623/23 - juris Rn. 17 m. w. N. Vorliegend hat sich die stellvertretende Schulleiterin dafür entschieden, das Kriterium der Schulwege in Form der (reinen) Schulweglänge heranzuziehen und diesen Maßstab einheitlich und ermessensfehlerfrei angewandt. Entgegen des Beschwerdevortrags bestehen keine Anhaltspunkte, dass das staatliche Schulamt als Schulaufsichtsbehörde der stellvertretenden Schulleiterin gegenüber den Begriff der „Schulwege“ durch den von ihm herausgegebenen „Leitfaden zur Organisation zur Aufnahme in Klasse 1 für Grundschulen der Stadt G.“ und/oder dessen Anlagen unzulässig, weil auf drei Berechnungsmöglichkeiten (Länge, Dauer, Gefährlichkeit) verbindlich eingeschränkt, vorgegeben hat. Bei dem Leitfaden sowie den Anlagen handelt es sich ersichtlich um bloße Hinweise, die die Schulleiterinnen und Schulleiter in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht beschränken. So hat das Schulamt zu Beginn des Abschnitts 2.4. b) des Leitfadens über die Handhabung des Kriteriums „Schulwege“ ausdrücklich die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen und die Schulleiterinnen und Schulleiter darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber ihnen Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt sie das Aufnahmekriterium „Schulwege“ heranziehen, etwa nach der Länge der Schulwege, ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten. Damit ist klargestellt, dass der Begriff „Schulwege“ nicht nur die drei im weiteren Verlauf des Abschnitts im Leitfaden exemplarisch aufgeführten Varianten „Schulweglänge, Dauer und/oder Gefährlichkeit“ umfasst. Gleiches gilt für die den Schulen vom Schulamt als Anlage zum Leitfaden überlassenen Mustervorlagen für das Auswahlverfahren, insbesondere die Anlagen „Dokumentation der Aufnahmekriterien“ (Anlage 2), „Ranking-Muster inkl. Entfernungsberechnung“ (Anlage 4) sowie „Ablehnungsbescheid“ (Anlage 5), soweit darin ebenfalls (nur) exemplarisch Länge, Dauer und/oder Gefährlichkeit der Schulwege genannt werden. Den Schulleiterinnen und Schulleitern steht es bei Verwendung der Mustervorlagen frei, jeweils einen Freitext zu formulieren, der die Gesichtspunkte beschreibt, die das Kriterium „Schulwege" ausfüllen sollen und keine der drei aufgeführten Varianten anzukreuzen. Eine Rechtspflicht der stellvertretenden Schulleiterin, selbst die Bemessung der von ihr zuvor verbindlich festgelegten (reinen) Schulweglänge vorzunehmen, bestand ersichtlich nicht. Sie durfte sich bei der bloßen Berechnung der Schulweglängen der Hilfe des Schulträgers, insbesondere der dort vorgehaltenen speziellen Software, bedienen. Vielmehr führt der Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse einheitlich mittels eines Geodatenprogramms ermittelt worden sind, zu mehr Transparenz und damit besserer Nachprüfbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021 ‑ 19 B 1245/21 - juris Rn. 8. III. Schließlich führt auch die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, anhand der Nachnamen der als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder und der sich bereits auf der U.-Schule befindlichen Geschwisterkinder zu prüfen, ob in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats Geschwister aus sog. „Patchwork-Familien“ ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen aufgenommen worden seien, und ihr die entsprechenden Informationen zur eigenständigen Prüfung zu überlassen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch insoweit würde der in der Sache gerügte Rechtsfehler ‑ rechtswidrige Aufnahme sog. „Patchwork“- bzw. Stiefkinder als Geschwisterkinder im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO‑GS ‑ nicht zu einem Aufnahme- oder Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin führen. Er wäre ebenfalls nicht kausal für die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung, da er nur das Auswahlverfahren unter den sog. Anspruchskindern beträfe, zu denen die Antragstellerin nicht gehört. Zudem hat das Schulamt für die Stadt G. im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2025 explizit ausgeführt, dass keine „Patchwork-Kinder“, also Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen, ohne dass zwischen ihnen eine verwandtschaftliche Beziehung besteht, aufgenommen worden sind. Die aufgenommenen Kinder und ihre Geschwisterkinder trügen alle denselben Nachnamen, wohnten an derselben Adresse und seien auch mit diesen Angaben in der Schülerdatenbank verzeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).