Beschluss
19 E 417/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.19E417.24.00
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Leitsätze
Hat sich im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss der Schulleiter die Aufnahmeantrĭge anderer Kinder zwingend ablehnen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss der Schulleiter die Aufnahmeantrĭge anderer Kinder zwingend ablehnen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil er sowohl mit seinem Hauptantrag (vorläufige Verpflichtung) als auch mit seinem Hilfsantrag (ermessensfehlerfreie Neubescheidung) unbegründet sei. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Aufnahme in die Klasse 1 der städtischen Katholischen Grundschule (KGS) J. in C. im Kern mit der Begründung als rechtmäßig bestätigt, für die Antragstellerin sei nicht diese Grundschule, sondern die KGS B. nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (S. 8 des Beschlusses). Dies hat die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht mit ihren Fußweg-Entfernungsangaben zu beiden Bekenntnisgrundschulen auf Seite 4 ihrer Antragsschrift vom 9. April 2024 selbst eingeräumt und entspricht im Übrigen auch dem vom Antragsgegner ermittelten Entfernungsvergleich. Ist die Antragstellerin danach kein sog. Anspruchskind im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, haben Vorrang vor der Antragstellerin sowohl die 19 formell bekenntnisangehörigen Kinder als auch die 62 weiteren aufgenommenen Kinder (24 + 38 Kinder nach den Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“), für welche die KGS J. nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in diesem Sinn ist, welche also grundsätzlich sog. Anspruchskinder sind. Ausschließlich diese sog. Anspruchskinder erschöpfen hier die nach Aufnahme der 19 formell bekenntnisangehörigen Kinder noch verbleibende Aufnahmekapazität von (81 ‑ 19 =) 62 Schülerplätzen, die sich an der dreizügigen KGS J. ergibt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Liegt danach im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein „nach Anwendung von Satz 1 … verbleibender Anmeldeüberhang“ vor, zieht die Schulleiterin die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung nur unter den sog. Anspruchskindern heran. Für alle diese Kinder bewirkt der allein aus ihren Anmeldungen entstandene Anmeldeüberhang, dass an die Stelle ihres kapazitätsabhängigen gesetzlichen Aufnahmeanspruchs aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung tritt. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3, und vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2023 ‑ 10 L 1194/23 ‑, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 ‑ 18 L 1090/21 ‑, juris, Rn. 22. Für die Antragstellerin besteht kein solcher Vorrang, weil für sie die KGS B. nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS SchulG NRW ist. Gegen die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie ebenso wenig eine Beschwerderüge erhoben wie gegen dessen sinngemäße rechtliche Würdigung, das Verlangen der KGS B. nach einem Bekenntnis zu katholischer Erziehung sei rechtlich unerheblich für deren Eigenschaft als nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS für die Antragstellerin (S. 8 des Beschlusses). Abgesehen davon steht diese Würdigung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, nach welcher diese Vorschriften mit dem Tatbestandsmerkmal „nächstgelegen“ ausschließlich auf die tatsächliche räumliche Entfernung zwischen Wohnung und Grundschule abstellen, ohne insbesondere die Zumutbarkeitsgesichtspunkte des Schülerfahrkostenrechts einzubeziehen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 18; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 13. Juli 2017 ‑ 8 L 836/17 ‑, juris, Rn. 11. Vor diesem Hintergrund geht die sinngemäße Argumentation der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung von vornherein fehl, es sei sehr fraglich, warum die Schulleiterin ihr die dort im Einzelnen mit Namen bezeichneten anderen Kinder unter Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ oder „Schulwege“ vorgezogen habe, obwohl sie mit ihrem älteren Bruder D. ebenfalls ein Geschwisterkind an der KGS J. habe und ihr Schulweg dorthin deutlich kürzer sei als derjenige mehrerer aufgenommener Kinder, die bis zu 1.235 m von der Schule entfernt wohnten. Mit dieser Argumentation übersieht die Antragstellerin, dass die Schulleiterin die genannten Aufnahmekriterien nur für die sog. Anspruchskinder herangezogen hat, zu denen sie jedoch nicht gehört. Diese begrenzte Heranziehung findet, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS. Hat sich im Sinn dieser Verordnungsbestimmung ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss die Schulleiterin die Aufnahmeanträge anderer Kinder zwingend ablehnen, weil die Schule nur „im Rahmen freier Kapazitäten“ „auch andere Kinder“ aufnimmt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS). Das bei einem Anmeldeüberhang in § 1 Abs. 3 Satz 2 AO-GS vorgesehene Aufnahmeverfahren führt die Schule unter diesen „anderen Kindern“ nur dann durch, wenn die Aufnahmeanträge von sog. Anspruchskindern (und gegebenenfalls ‑ wie hier ‑ formell bekenntnisangehörigen Kindern, auch wenn diese keine sog. Anspruchskinder sind) für sich genommen noch keinen Anmeldeüberhang ergeben, sondern dieser erst aus Aufnahmeanträgen auch von „anderen Kindern“ entsteht. Die weiteren Beschwerderügen der Antragstellerin sind unbegründet oder unerheblich. Die formelle Bekenntniszugehörigkeit der erwähnten vorrangig aufgenommenen 19 Kinder bestreitet sie lediglich mit spekulativen Wahrscheinlichkeiten anderer religiöser Bekenntnisse, die sie vorrangig aus deren Namen ableitet, sowie der Wiederholung ihrer schon erstinstanzlich geäußerten Vermutung, erfahrungsgemäß vergäßen es eine Reihe von Eltern beim Anmeldegespräch, eine Taufurkunde mitzubringen. Ihr pauschales Bestreiten ist bei summarischer Prüfung ungeeignet, die konkrete Schilderung der Schulträgerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 2024 zu erschüttern, nach welcher die Eltern die Taufurkunde „bei allen Anmeldegesprächen für ein Kind mit katholischem Glauben vorgelegt“ haben und die Schule darüber entweder einen Vermerk im Anmeldeformular gefertigt oder eine Urkundenkopie zur Akte genommen hat. Die Verfahrensrügen der Antragstellerin sind für das Beschwerdeverfahren unerheblich und erschöpfen sich größtenteils in völlig überzogenen pauschalen Vorwürfen („Gericht kommt in Verkennung des nicht ausermittelten, noch überhaupt als solchem geprüften Sachvortrages … zum rechtswidrigen Beschluss“; „Gericht handelt willkürlich“; „Ein faires Verfahren läuft anders.“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).