Beschluss
6 A 789/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0728.6A789.23.00
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Leitsätze
- 1.
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars a. D., der gegenüber dem Dienstherrn eine Entschädigung wegen einer Körperverletzung durch einen Dritten beansprucht, der für den daraus entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist
- 2.
Der Begriff der Beschäftigten in § 3 Abs. 2 LGG NRW erfasst nur solche Beamte, die sich in einem aktiven Beamtenverhältnis befinden; Ruhestandsbeamte fallen nicht darunter.
- 3.
Zur Auslegung von § 82a Abs. 4 LBG NRW.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars a. D., der gegenüber dem Dienstherrn eine Entschädigung wegen einer Körperverletzung durch einen Dritten beansprucht, der für den daraus entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist 2. Der Begriff der Beschäftigten in § 3 Abs. 2 LGG NRW erfasst nur solche Beamte, die sich in einem aktiven Beamtenverhältnis befinden; Ruhestandsbeamte fallen nicht darunter. 3. Zur Auslegung von § 82a Abs. 4 LBG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Neubescheidung seines Antrags nach § 82a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Entschädigung begehrt, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16.4.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2020 bestünden keine Bedenken, weil eine Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung nicht zu beteiligen gewesen sei. Die Entscheidung des beklagten Landes über die zu zahlende Entschädigungssumme sei auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Entschädigung nach § 82a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW seien erfüllt, weil der Schädiger den Angriff auf den Kläger in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe und deshalb für den Schaden nicht verantwortlich sei. Ermessensfehler seien auch hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Entschädigungssumme nicht zu erkennen. Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren keine schlüssigen Gegenargumente vor, die diese Argumentation in Frage stellten. 1. Ohne Erfolg macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es vorliegend keiner Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bedurft habe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorschriften zu den Aufgaben und Rechten der Gleichstellungsbeauftragten sowie zu deren Bestellung innerhalb ihrer Dienststelle (vgl. §§ 15, 17, 18 LGG NRW) an den Dienststellen- sowie den Beschäftigtenbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 LGG NRW anknüpfen. Die Ombudsstelle, die gemäß § 82a Abs. 4 Satz 2 LBG NRW für die Entscheidung über die streitige Entschädigung zuständig ist, sei keine Dienststelle in diesem Sinne und der Kläger sei zudem kein Beschäftigter der Ombudsstelle. Da er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits im Ruhestand befunden habe, sei er außerdem kein Beschäftigter mehr im Sinne des LGG NRW gewesen (Urteilsabdruck S. 9). Dem setzt der Kläger im Ergebnis nichts Substantielles entgegen. Es kann offenbleiben, ob es sich - was das Verwaltungsgericht verneint hat - bei der Ombudsstelle beim LBV um eine Dienststelle im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes handelt. Nicht durchgreifend zieht der Kläger jedenfalls die - selbstständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, er sei im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide Ruhestandsbeamter und damit kein Beschäftigter mehr im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes gewesen. Der Kläger beschränkt sich zur Begründung seiner gegenteiligen Behauptung auf pauschale Ausführungen zu Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes. Diese Erwägungen sind ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW, wonach der Begriff der Beschäftigten alle Personen " im Arbeitsverhältnis, im Beamtenverhältnis" (Hervorhebung durch den Senat) erfasst, nicht tragfähig. Die damit erfolgende Gleichsetzung von Beschäftigten im Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis spricht dafür, dass nur das aktive Beamtenverhältnis gemeint ist, da ein Ruhestands- bzw. Rentenarbeitsverhältnis nicht existiert. Vgl. LT-Drs. 12/3959, S. 48; ebenso Burkholz, Landesgleichstellungsgesetz NRW, 2022, § 3 Rn. 8, 14, wonach der Beschäftigtenbegriff ein aktives Beamten-, Richter- bzw. Arbeitsverhältnis und darüber hinaus die Eingliederung in eine Dienststelle voraussetzt; siehe auch Bülow, Kommentar zum LGG NRW, 2024, § 3 Rn. 13-14; vgl. zum BGleiG v. Roetteken, in: ders., Bundesgleichstellungsgesetz, Nov. 2021, § 3 Rn. 258 f. m. w. N. Anhaltspunkte für eine anderweitige Bewertung im Hinblick auf die spezielle Regelung des § 82a Abs. 4 LBG NRW sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Erfolglos bleiben auch die Einwände des Klägers gegen die materiell-rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe sein Ermessen im Rahmen des § 82a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW fehlerfrei ausgeübt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Entschädigungssumme von 6.000,00 € nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig angesetzt worden sei. Ein Vergleich mit einer konkreten Schmerzensgeldsumme, die in einem zivilrechtlichen Prozess gegen den Schädiger potentiell hätte erlangt werden können, sei im Rahmen der hier getroffenen Entscheidung nicht notwendig. Das beklagte Land habe vielmehr die Entschädigungssumme in eigener Entscheidung festzusetzen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass das beklagte Land in seinem Bescheid zunächst eine Summe benenne, die es als realistisch bei den Zivilgerichten einklagbare Schmerzensgeldsumme nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ansehe, um von dieser aus die Entschädigungssumme zu berechnen. Vielmehr genüge es, wenn das beklagte Land allein die Entschädigungssumme benenne und begründe, die es gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW leisten wolle. Denn bei § 82a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW handele es sich um eine Sonderregelung, die im Gegensatz zum zivilrechtlichen Schmerzensgeld enger sei. Dies folge - wie vom Verwaltungsgericht sodann näher begründet - aus einer Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck (Urteilsabdruck S. 11 ff.). Nach diesen Maßstäben habe das beklagte Land die konkreten Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt, u. a. die lebensgefährliche Verletzung des Klägers, deren Folgen, die konkrete Situation des Unfallgeschehens sowie seine langjährige Dienstunfähigkeit bis zu seinem Ruhestand. Ergänzend habe es zivilgerichtliche Entscheidungen über Schmerzensgeldansprüche herangezogen. Letztlich habe das beklagte Land ermessensfehlerfrei einen Teil der dem Kläger gewährten Unfallausgleichszahlungen in Höhe von 2.000,00 € von dem Entschädigungsanspruch abgezogen (Urteilsabdruck S. 14 f.). Dieser eingehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen. a. Zutreffend stellt er zwar einleitend fest, die zu leistende Entschädigung knüpfe schon nach dem Wortlaut der Vorschrift "an den Schaden an" und richte sich nach der Höhe des Sonderopfers des Beamten. Das Verwaltungsgericht hat nichts Gegenteiliges angenommen. Gleiches gilt für die Bemerkung des Klägers, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung sei zu überprüfen, ob der Ermessensausübung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Seine daran anknüpfende These, in welchem Umfang die Entschädigung zu leisten sei, könne denklogisch nur beantwortet werden, wenn zunächst feststehe, welchen Schaden der Beamte erlitten habe, bzw. wie groß das Sonderopfer des Beamten gewesen sei, was die Ermittlung der konkreten Höhe des in einem zivilrechtlichen Prozess zu erlangenden Schmerzensgeldes erfordere, verfängt jedoch nicht. Der Kläger greift hiermit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auf. Er erläutert auch mit seinen folgenden Ausführungen nicht ansatzweise, dass und aus welchen Gründen die unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien getroffenen grundsätzlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung von § 82a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW mit der Maßgabe einer eigenen Entscheidung der Behörde ohne vorherige Bestimmung eines potentiellen zivilgerichtlichen Anspruchs fehlerhaft sein sollten. Er befasst sich weder eingehend mit der Auslegung des Wortlauts noch setzt er sich im Einzelnen auseinander mit der Systematik der Vorschrift ‑ insbesondere auch im Vergleich zu der von § 82a Abs. 1 LBG NRW vorgesehenen Entschädigung - oder dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass § 82a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - dem beklagten Land sogar ein Ermessen einräumt hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Entschädigung gezahlt werden soll, greift der Kläger überhaupt nicht auf. Gleiches gilt für die zentrale Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entschädigung sei eine Leistung eigener Art und damit unabhängig von einem Schmerzensgeld. Im Übrigen argumentiert der Kläger widersprüchlich, wenn er zunächst eine mangelnde Orientierung des beklagten Landes am potentiellen zivilgerichtlichen Anspruch bemängelt, im Weiteren jedoch - vgl. dazu sogleich unter b. - vorträgt, das beklagte Land habe seiner Ermessensentscheidung eine konkrete (zivilrechtlich zu erzielende) Schmerzensgeldhöhe zugrunde gelegt. b. Die hieraus resultierende Beurteilung des Verwaltungsgerichts für den Streitfall zieht der Kläger ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass das beklagte Land seiner Ermessensentscheidung eine konkrete (zivilrechtlich zu erzielende) Schmerzensgeldhöhe zugrunde gelegt habe, an der es die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ausgerichtet habe, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses aufkommen. Selbst wenn die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts der vom Kläger angeführten Formulierungen in dem Widerspruchsbescheid vom 18.8.2020 und in der Klageerwiderung vom 9.2.2021 unzutreffend wäre, ist eine Ergebnisrelevanz dieses Fehlers weder dargelegt noch sonst erkennbar. Denn das Verwaltungsgericht hat die Höhe der vom beklagten Land festgesetzten Entschädigungssumme von 6.000 €, die dem im Widerspruchsbescheid genannten "Schmerzensgeld" entspricht, überprüft und angesichts der durch das beklagte Land erfolgten Berücksichtigung u. a. der lebensgefährlichen Verletzung des Klägers, ihrer Folgen, der konkreten Situation des Unfallgeschehens, der langjährigen Dienstunfähigkeit des Klägers bis zu seinem Ruhestand sowie zivilgerichtlicher Entscheidungen über Schmerzensgeldansprüche keinen Ermessensfehlgebrauch festzustellen vermocht. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, es müsse gerichtlich überprüfbar sein, ob die Annahme einer theoretisch zu erhaltenden Schmerzensgeldsumme in Höhe von 6.000 € korrekt sei. Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung auf verschiedene zivilgerichtliche Entscheidungen im Schmerzensgeldbereich Bezug nimmt, die nach seiner Bewertung die Annahme einer in seinem Fall ermessensfehlerhaft zu niedrig angesetzten Schmerzensgeldhöhe stützten, erschöpft sich sein Vorbringen - worauf er selbst hinweist - in der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Das Vorbringen des Klägers zur - vom Verwaltungsgericht als ermessensfehlerfrei angesehenen - Einbeziehung der ihm gewährten Unfallausgleichszahlungen führt ebenfalls nicht weiter. Er setzt sich auch insofern nicht mit der vom Verwaltungsgericht belegten Argumentation auseinander, wonach der Gesetzgeber den Abzug der Unfallausgleichsleistungen auch im Rahmen der Bewirkung eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs im Sinne von § 82a Abs. 1 LBG NRW nach § 82a Abs. 2 LBG NRW vorgesehen habe (Urteilsabdruck S. 14 f.). II. Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von tragender Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Grundsätzliche Bedeutung fehlt einer aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn diese sich auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17.8.2015 - 3 B 53.14 -, NVwZ-RR 2015, 921= juris Rn. 6, und vom 24.8.1999 - 4 B 72.99 -, BVerwGE 109, 268 = juris Rn. 7 (zur Revisionszulassung); OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2024 - 10 A 475/23 -, juris Rn. 25 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18.11.2024 ‑ 19 ZB 24.674 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "Ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW durch den Dienstherrn zunächst eine Festlegung dahingehend erforderlich, in welcher Höhe dem geschädigten Beamten ein Schaden entstanden ist?" ist - nicht klärungsbedürftig, da sie auf Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Rechtsgrundlage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts zu beantworten ist, ohne dass der Kläger dem Durchgreifendes entgegengesetzt hätte. Zur Begründung wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Angesichts dessen ergibt sich allein aus dem Hinweis darauf, die Vorschrift sei "relativ neu" und kenne auch in anderen beamtenrechtlichen Gesetzen keine Vorbilder, überdies existiere dazu bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung, kein (weiterer) Klärungsbedarf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).