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Beschluss

3 B 53/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 10 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrags überlässt die Auslegung der besonderen Versendungsformen 'Eigenhändig' und 'Rückschein' der Rechtsordnung des ersuchten Staates. • Ist nach dem Recht des ersuchten Staates die Aushändigung an bestimmte Dritte (z. B. Kanzleiangestellte) als eigenhändige Zustellung zulässig, erfüllt dies die Vorgaben des Rechtshilfevertrags. • Der Rückschein dient primär der Dokumentation; ein expliziter Vermerk 'Eigenhändig' auf dem Rückschein ist nicht zwingend erforderlich, sofern aus dem Rückschein oder ergänzender Nachfrage objektiv nachvollziehbar ist, dass eine eigenhändige Zustellung erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Zustellung nach Rechtshilfevertrag: Auslegung von 'Eigenhändig' und Bedeutung des Rückscheins • Art. 10 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrags überlässt die Auslegung der besonderen Versendungsformen 'Eigenhändig' und 'Rückschein' der Rechtsordnung des ersuchten Staates. • Ist nach dem Recht des ersuchten Staates die Aushändigung an bestimmte Dritte (z. B. Kanzleiangestellte) als eigenhändige Zustellung zulässig, erfüllt dies die Vorgaben des Rechtshilfevertrags. • Der Rückschein dient primär der Dokumentation; ein expliziter Vermerk 'Eigenhändig' auf dem Rückschein ist nicht zwingend erforderlich, sofern aus dem Rückschein oder ergänzender Nachfrage objektiv nachvollziehbar ist, dass eine eigenhändige Zustellung erfolgt ist. Die Klägerin, ein slowakischer Hundewelpenhandel, hatte nach einem Unfall mit Welpentransport eine amtstierärztliche Untersuchung und die Absonderung der Tiere. Die Beklagte ordnete Unterbringung und Beobachtung an und untersagte Weitertransport; die Klägerin verzichtete auf Eigentums- und Besitzansprüche. Der Beklagte forderte Kosten für die Unterbringung (20.535,13 €) geltend. Widersprüche wurden abgelehnt; der Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben mit Rückschein an den in Wien tätigen Prozessbevollmächtigten zugestellt und einer Kanzleiangestellten übergeben, die den Rückschein unterschrieb. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage; das Verwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht änderte dies und hielt die Zustellung nach österreichischem Recht für wirksam, woraufhin die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde. • Anwendbares Recht: Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe überträgt die Bestimmung der Ausgestaltung der Versendungsformen 'Eigenhändig' und 'Rückschein' maßgeblich auf die Rechtsordnung des Zustellstaates. • Auslegung nach Völkerrecht: Die Vertragsparteien wollten keine einheitliche Definition liefern, sondern die jeweiligen nationalen Regelungen entscheiden lassen; dies entspricht auch dem Europäischen Übereinkommen von 1977. • Eigenhändigkeit: Wenn das Recht des ersuchten Staates die Aushändigung an bestimmte Dritte (z. B. Kanzleiangestellte, die dem namentlich genannten Rechtsanwalt gleichgestellt sind) als eigenhändige Zustellung ansieht, genügt dies dem Rechtshilfevertrag; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum österreichischen Recht gebunden. • Beweisfunktion des Rückscheins: Der Rückschein hat dokumentarische Funktion; es ist nicht erforderlich, dass auf dem Rückschein ausdrücklich 'Eigenhändig' vermerkt ist, sofern objektiv nachvollziehbar ist, dass nach dem Recht des Zustellstaates eine eigenhändige Zustellung erfolgt ist. • Verfahrensrechtliche Grenzen: Die Fragen sind revisibles Recht, jedoch lässt sich die angefochtene Auslegung ohne Weiteres aus Wortlaut und Regelungszusammenhang beantworten, sodass keine grundsätzliche Klärung durch Revision erforderlich war. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zustellung an eine Kanzleiangestellte nach österreichischem Recht als eigenhändige Zustellung gilt und damit die Anforderungen des Rechtshilfevertrages erfüllt sind. Ein Vermerk 'Eigenhändig' auf dem Rückschein ist nicht zwingend erforderlich, weil der Rückschein lediglich Nachweis- und Dokumentationsfunktion hat und aus seinen Angaben oder durch Nachfrage die Eigenhändigkeit der Zustellung objektiv feststellbar sein kann. Damit war die Klage der Klägerin unzulässig, weil die Klagefrist in Lauf gesetzt worden ist. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts bleiben bestehen.