Beschluss
15 A 3204/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.15A3204.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.018,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.018,66 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.) oder Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 3.) zuzulassen. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Die Beklagte stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, maßgebliche Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei nur die Straße „I.-straße“ vom „B.-straße“ bis zum Beginn der im Jahr 2016 ausgebauten Mischfläche vor der Einmündung des in südöstliche Richtung abzweigenden Stichwegs. Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - 15 A 1362/19 -, juris Rn. 11 ff., Driehaus/Raden, Erschließungsbeitragsrecht, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, seit dem für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Abschluss der Ausbauarbeiten an der Mischfläche bilde die Straße „I.-straße“ bis zum Beginn eben dieser Mischfläche eine selbstständige Erschließungsanlage. Die unterschiedlichen Bereiche seien durch die die Fahrbahn durchquerenden Bodenschwellen aus Betonsteinen sowie das die Fahrbahn unmittelbar an der Ausbaugrenze vor der Einmündung zum Stichweg verengende Pflanzbeet augenscheinlich abgegrenzt. Die unmittelbar nach der Verengung durch die Einmündung des Stichwegs entstehende optische Aufweitung der Straßenverkehrsfläche verstärke diese Zäsur, die außerdem dadurch betont werde, dass die Fahrbahn, deren seitliche Begrenzung seit dem Ausbau nicht mehr über die Einmündung des Stichwegs hinweg einheitlich durchlaufe, nördlich und südlich der Ausbaugrenze in ihrer Farbe und Beschaffenheit unterschiedliche Deckenbeläge aufweise. Hinzu komme die Straßenausstattung, die sich auf beiden Seiten der Ausbaugrenze erheblich unterscheide. Während die nördliche Straßenteilstrecke über eine Fahrbahn mit beidseitigen Gehwegen verfüge, werde die Straße südlich als einheitliche, mit Pflanzbeeten und Parkflächen versehene Mischfläche weitergeführt. Die Straßenentwässerung erfolge nördlich der Ausbaugrenze am östlichen Fahrbahnrand, südwestlich der Ausbaugrenze in der Mitte der Mischfläche. Die Straßenbeleuchtung befinde sich im nördlichen Bereich am westlichen Fahrbahnrand, im südlichen Bereich wechselseitig neben den Parkflächen. Der Qualifizierung der Anlage „I.-straße“ bis zur Mischfläche als selbstständige Anlage stehe ihre Länge von nur etwa 74 m nicht entgegen. Da es sich um eine Straße mit Verbindungsfunktion handele, finde der von der Rechtsprechung für die Beurteilung der (Un-)Selbstständigkeit von Stichwegen herangezogene Richtwert von 100 m keine Anwendung. Aufgrund des zweifach gebogenen Straßenverlaufs sei die Anlage zudem von der Anlagengrenze aus jeweils nicht bis zum Ende zu überblicken, sodass dem Betrachter unklar bleibe, bis wohin die Anlage reiche. Diese Einschätzung zieht die Beklagte mit dem Einwand, eine selbstständige Erschließungsanlage könne regelmäßig erst ab einer bestimmten Länge angenommen werden, die jedenfalls nicht unterhalb der für Stichwege anerkannten Länge von 100 m oder einem Fünftel der Gesamtlänge des Straßenzuges liege, nicht durchgreifend in Zweifel. Ob der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Sackgassen entwickelte Maßstab, nach dem eine selbstständige Anlage bei der gebotenen Gesamtbetrachtung regelmäßig nur dann anzunehmen ist, wenn sie mehr als 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge der Straße ausmacht, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, juris Rn. 18 f., wie von der Beklagten angenommen, allgemein und damit auch für Teilstrecken mit einer weiteren Verbindung zum Straßennetz gilt, dagegen Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 77. AL, 21. Update, Stand: 1. April 2025, Rn. 10a unter Verweis auf Bay. VGH, Urteil vom - 6 CS 04.950 -, juris Rn. 13 („Eine derartige Verbindungswirkung spricht für die Selbständigkeit der Anlage.“), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn diese Regel lässt jedenfalls Raum für Ausnahmen, wenn die Strecke in der Gesamtbetrachtung nicht mehr den Eindruck eines unselbstständigen Bestandteils der größeren Anlage vermittelt, sondern sich – etwa aufgrund der Bebauungsmassierung, des Ausbauzustands oder einer abknickenden oder kurvigen Straßenführung – als deutlich abgrenzbar und eigenständig darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30/93 -, juris Rn. 13 (zur Sackgasse), und vom 12. Juni 1970 ‑ 4 C 5.68 -, juris Rn. 8 (zu drei abzweigenden Straßen mit einer Länge von jeweils über 50 m, davon zwei mit Verbindungsfunktion zum übrigen Straßennetz). Eine solche Ausnahme hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen. Diese insbesondere auf den unterschiedlichen Ausbauzustand der Straßenzüge gestützte Einschätzung ist anhand der auf Blatt 32 ff. des Verwaltungsvorgangs vorhandenen Lichtbilder und des freiverfügbaren Bildmaterials von „Google Street View“, abgerufen am 16. Juni 2025, ohne Weiteres nachvollziehbar und in der Sache überzeugend. Solange eine Straße nicht endgültig hergestellt ist, kann die Gemeinde durch gestalterische Maßnahmen entscheidenden Einfluss darauf nehmen, ob eine (bislang) einheitlich erscheinende Straße nach Abschluss der Ausbauarbeiten plangemäß in mehrere Verkehrsanlagen „zerfällt“. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07 -, juris Rn. 18. Die nördlich und südlich des Stichwegs gelegenen Teilstrecken der Straße „I.-straße“ unterscheiden sich – wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen geschildert – erheblich in ihrem Ausbauzustand. Die schon aufgrund dieses äußeren Erscheinungsbilds an der Ausbaugrenze festzustellende Zäsur wird durch das die Fahrbahn verengende Pflanzbeet und die Bodenschwelle aus Betonsteinen noch verstärkt. Hinzu kommt der zweifach gebogene Straßenverlauf, der den Blick von einem bis zum anderen Ende verhindert und so den Eindruck zweier voneinander selbstständiger Anlagen festigt. Hinter diesen besonderen Umständen tritt die 100 m unterschreitende Länge des nördlichen Teilstücks „I.-straße“ in der Gesamtbetrachtung zurück. 2. Die Rechtssache weist nicht die von der Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 ‑ 15 A 386/20 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die unter 1. angestellten Erwägungen nicht erfüllt. 3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Beklagte nicht auf. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 25 f. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.) = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, 131 = juris und vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 ‑ 11 A 287/17 -, juris Rn. 56. Daran fehlt es. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage, „ob eine einzelne Erschließungsanlage vorliegt oder ob Teillängen als selbstständige Anlage zu bewerten sind“, grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Die Selbstständigkeit des Straßenzugs „I.-straße“ vom „B.-straße“ bis zum Beginn der Mischfläche ist anhand der unter 1. angeführten Rechtsprechung zu beurteilen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 4. Den Zulassungsgrund einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt die Beklagte ebenfalls nicht dar. Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss 4. Februar 2025 - 15 A 1845/23 -, juris Rn. 61 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 ff., jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der angeführte Beschluss des Senats vom 1. Juni 2012 - 15 A 2650/11 - ist schon keine divergenzfähige Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Er berücksichtigt lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO summarisch den bisherigen Sach- und Streitstand, ohne die zugrundeliegenden Rechtsfragen zu „entscheiden“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2621/03.A -, juris (Orientierungssätze); Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 168. Darüber hinaus fehlt es auch an der Gegenüberstellung zweier Rechtssätze. Dem angeführten Beschluss des Senats entnimmt die Beklagte einen Rechtssatz („dass ein mit unterschiedlichen Verkehrsfunktionen ausgewiesenes Teilstück dann als Bestandteil der Erschließungsanlage anzusehen ist, wenn es sich auf wenige Meter beschränkt“), stellt ihm aber keinen vom Verwaltungsgericht abweichend aufgestellten, das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz gegenüber. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).