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Beschluss

15 A 1362/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0331.15A1362.19.00
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Leitsätze

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden.

Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein.

Zwar kann es mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise jedenfalls in Zweifelsfällen angezeigt sein, sich durch eine Augenscheineinnahme vor Ort einen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Fall zu verschaffen. Die unmittelbare Gewinnung des Eindrucks vor Ort aus den Gründen des konkreten Einzelfalls kann aber im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen, z. B. anhand von Fotografien hinreichend sichere Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort getroffen werden können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.625,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein. Zwar kann es mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise jedenfalls in Zweifelsfällen angezeigt sein, sich durch eine Augenscheineinnahme vor Ort einen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Fall zu verschaffen. Die unmittelbare Gewinnung des Eindrucks vor Ort aus den Gründen des konkreten Einzelfalls kann aber im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen, z. B. anhand von Fotografien hinreichend sichere Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort getroffen werden können. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.625,60 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Ein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 aufzuheben, soweit dieser 50 % der Beitragsforderung übersteigt, zu Recht abgewiesen. Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass der südliche Teil der G. -vom-T. -Straße und der - im Kreuzungsbereich mit dem "V. " - nach Nordosten weiter verlaufende Teil der Straße jeweils selbständige Erschließungsanlagen bilden. Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 -, juris Rn. 24, und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris Rn. 16. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 12, und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris Rn. 18. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der vorliegenden Lichtbilder ausgeführt, die Kreuzung der G. -vom-T. -Straße mit den Straßen C.---------weg und V. stelle eine deutliche Zäsur zwischen dem südlichen Teil der G. -vom-T. -Straße und der nach Nordosten rechtswinklig abknickenden Strecke dar. Darüber hinaus wiesen beide Teile der G. -vom-T. -Straße insbesondere hinsichtlich der Straßenausstattung erhebliche Unterschiede auf. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht sei der südliche Teil der G. -vom-T. -Straße bereits zu einem verkehrsberuhigten Teil ausgebaut gewesen. Wenige Meter vor der Kreuzung mit den Straßen C1.--------weg und V. gehe die Straße in eine Fahrbahn mit beiderseitigem Gehweg über. Demgegenüber bestehe die G. -vom-T. -Straße nordöstlich der Kreuzung lediglich aus einer Fahrbahn. Gehwege seien nicht angelegt worden. Beiderseits der Straße verliefen Grünstreifen mit einem Baumbestand. Die beiden Straßen hätten außer dem gleichen Namen, dem bei der Abgrenzung von Erschließungsanlagen keine Bedeutung zukommt, nichts gemeinsam. Diese Einschätzung zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Er setzt sich mit dem Begründungsgang des Verwaltungsgerichts nicht im Einzelnen auseinander. Er legt nicht dar, warum der Kreuzung nicht die ihr vom Verwaltungsgericht beigemessene Zäsurwirkung zukommt und dass die Straßenausstattung diesseits und jenseits der Kreuzung nicht so unterschiedlich ist wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr lässt sich dessen Bewertung anhand der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 eingereichten Fotos in Verbindung mit der dazu erläuternd vorgelegten Karte ohne Weiteres nachvollziehen. Dies gilt auch für die im Zulassungsantrag angesprochenen Lichtbilder 1_2011 und 7_2019. Anhand dessen lässt sich gerade auch der sich unterscheidende Ausbauzustand der beiden Straßenteile südlich und nördlich der Kreuzung bzw. der Kurve erkennen. Mit Blick darauf war das Verwaltungsgericht nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verpflichtet, einen Ortstermin durchzuführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Örtlichkeit zu verschaffen. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es keinen Ortstermin durchgeführt hat. Weder hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen dahingehenden Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Beweiserhebung aufdrängen. Zwar kann es mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise jedenfalls in Zweifelsfällen angezeigt sein, sich durch eine Augenscheineinnahme vor Ort einen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Fall zu verschaffen. Die unmittelbare Gewinnung des Eindrucks vor Ort aus den Gründen des konkreten Einzelfalls kann aber im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen, z. B. anhand von Fotografien hinreichend sichere Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort getroffen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris Rn. 17. Eine derartige Situation ist mit Blick auf die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 beigebrachten Lichtbilder und Karten gegeben. 2. Im Anschluss daran liegt aus den besagten Gründen kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).