Urteil
10 K 2096/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0917.10K2096.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die 1957 in S., Gebiet T., Russland, geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Klägerin reiste im September 2022 aus der Russischen Föderation nach Deutschland ein. Am 02.12.2022 stellte sie beim Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmeantrag. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie ab von ihrem am 00.00.1927 geborenen Vater O. Y. C. und dessen Eltern, ihren Großeltern, dem 1893 geborenen I. C. und der 1902 geborenen N. C. geborene P.. Die Klägerin gab an, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Sie legte folgende Unterlagen vor: - ihre Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr, in dem ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität eingetragen sind, - ihre am 06.06.2020 ausgestellte Heiratsurkunde, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen ist, - einen Beschluss des Stadtgerichts von S. vom 13.01.2020, wonach die Nationalität der Klägerin von russisch zu deutsch im Heiratseintrag vom 10.02.1979 zu berichtigen ist, - eine Archivbescheinigung der Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten der Altajskij Region aus dem Jahr 2002, wonach O. C. 1941 aus Gründen der nationalen Herkunft aus dem Gebiet H. in eine Sondersiedlung, Stadt S. eingewiesen und am 06.02.1956 befreit worden sei, - eine Rehabilitierungsbescheinigung der Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten für das Gebiet H. aus dem Jahr 2002 betreffend O. C.. Die Klägerin gab an, neben ihrer Tochter wohnen und viel Zeit mit ihr und den Enkeln verbringen zu wollen. Sie bat aus gesundheitlichen Gründen um schnelle Bearbeitung ihres Antrags. Sie legte Arztbriefe des W. Klinikums E. vom 19.01.2023 und 02.02.2023 vor. Neben eingehenden Ausführungen zum Gesundheitszustand der Klägerin heißt es darin, dass die Klägerin nur russisch spreche. Mit Bescheid vom 08.02.2023 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne kein ernsthaftes Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum festgestellt werden, weshalb sie keine deutsche Volkszugehörige sei. In ihrem ersten Inlandspass habe sie sich für die russische Nationalität entschieden. Auch in ihrer ursprünglichen Heiratsurkunde aus dem Jahr 1979 wie in der 1982 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter sei sie mit russischer Nationalität eingetragen. Eine Änderung habe sie erst im Alter von 62 Jahren im Zuge der Vorbereitung des Aufnahmeantrags veranlasst. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie ihr ganzes Leben vorgehabt habe nach Deutschland zu gehen. Sie habe ihre deutsche Volkszugehörigkeit durch das Feiern von deutschen Festen, der Übernahme der Küche und der Pflege der deutschen Sprache gezeigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück und führte ergänzend aus, das Widerspruchsvorbringen vermöge die rechtlichen Anforderungen an ein wirksames Bekenntnis nicht zu erfüllen. Zudem verfüge die Klägerin über keine Deutschkenntnisse. Mit ihrer am 18.04.2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter erneuter Vorlage der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen weiter. Sie macht die deutsche Herkunft und Volkszugehörigkeit ihrer Familie geltend und verweist auf die Rehabilitierungsbescheinigung für ihren Vater O. C.. Die Klägerin trägt weiter vor, zu der Familie von I. C. seien nur wenige Informationen überliefert. Deutsche seien nach 1945 in der Sowjetunion erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Das frühere Bekenntnis russisch sei daher nicht freiwillig, sondern erzwungen gewesen. Eine nachträgliche Änderung der Nationalität sei erst nach dem Zerfall der Sowjetunion möglich gewesen. Seit September 2023 lebe sie wieder in Russland. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 08.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird ein Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, §§ 4, 6 BVFG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann Spätaussiedler nur sein, wer seinen Wohnsitz seit seiner Geburt bis zum Verlassen im Wege des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat und deutscher Volkszugehöriger ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Fall der Klägerin nicht angenommen werden. Zunächst ist nicht von einem ununterbrochenen Wohnsitz der Klägerin in den Aussiedlungsgebieten auszugehen. Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht dem Begriff der §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist die Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht braucht es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Es braucht einen entsprechenden Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Ebenso wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch die Aufhebung des Wohnsitzes durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Zum einen bedarf es der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung. Zum anderen braucht es den Willen, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder ein Wohnsitz aufgegeben wird, ist dabei eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rn. 4 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.03.2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 24 ff. Nach diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass mit dem einjährigen Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet, den sie mit ihrer Einreise im September 2022 aufgenommen hat, eine Wohnsitzverlagerung einherging. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben ihr ganzes Leben lang vorgehabt nach Deutschland zu gehen. Dieses Vorhaben hat mit ihrer Einreise im September 2022 umgesetzt. Der Wille zur Wohnsitzbegründung manifestiert sich hier in dem Aufnahmeantrag, den sie – anders als bei ihren früheren Besuchsreisen (s. Bl. 6 des Aufnahmeantrags) – nachfolgend zu ihrer Einreise gestellt hat. Sie hat auch ausgeführt, neben ihrer Tochter wohnen zu wollen, also hier ihren Wohnsitz zu begründen und nicht mehr an dem Wohnsitz in Russland festhalten zu wollen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Wohnsitz in der Russischen Föderation gemäß § 1 Abs. 3 der Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung als fortbestehend gilt, da schon die Voraussetzung einer Anerkennung als Asylberechtigte oder einer Zuerkennung des internationalen Schutzes fehlt. Auf § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Danach gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift aber nur ein, wenn ein Härtefallantrag nach Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte. Dies gilt bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift, die hier mangels abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und mithin fehlendem Folgeverfahren hier nicht möglich ist, ebenso wie bei einer entsprechenden Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 47.18 –, juris Rn. 20 ff. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin ist hier nicht aufgrund eines Nichtvorliegens einer besonderen Härte erfolgt; über Gründe, die einer Aufnahme im Härtefallweg entgegenstehen, sind im angegriffenen Bescheid keine Ausführungen gemacht worden. Die Klägerin erfüllt aber auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht die Voraussetzung als Spätaussiedlerin, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend nachgewiesen, von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‒ vgl. Urteil vom 29.10.2019 ‒ 1 C 43.18 ‒, juris, Rn. 23, 25 ‒, der die Kammer folgt, muss die Bezugsperson für eine deutsche Abstammung zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag (08.05.1945 bzw. 31.03.1952) ‒ mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ‒ gelebt haben; dabei richtet sich die Frage, ob die Bezugsperson als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, hier am 03.04.1957. Gemäß § 6 BVFG 1953 ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für die frühere Sowjetunion ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941. Dabei unterschied das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (so genannte Spätgeborene). Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 29. Nach diesen Maßgaben war der am 00.00.1927 geborene Vater der Klägerin, O. C., der im Juni 1941 erst 14 Jahre alt war, ein bekenntnisunfähiger Frühgeborener, so dass es maßgeblich auf dessen Eltern ankam. Es fehlt aber schon an einem Nachweis über die Abstammung des O. C. von I. und N. C.. Zu diesen maßgeblichen Bezugspersonen, ihren Großeltern, hat die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt und deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nicht belegt. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, dass von der Familie I. C. nur wenige Informationen überliefert seien. Außerdem ist fraglich, ob I. C. zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gelebt hat, denn die Klägerin hat im Aufnahmeantrag bei der Frage nach dessen Wohnsitz am 08.05.1945 „entfällt“ angegeben. Abgesehen davon fehlt es an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung ist weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2025 – 10 K 3795/22 –, juris; a.A. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 – 11 A 2449/24 –, juris. Die Klägerin ist in der am 06.06.2020 neu ausgestellten Heiratsurkunde mit einer deutschen Nationalität eingetragen. Es bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der entsprechenden Erklärung um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Die Klägerin hat sich erstmals im Jahr 2019 um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Im Beschluss des Stadtgerichts S. vom 13.01.2020 sind die Ausführungen der Klägerin zu ihrem beim Gericht eingereichten Antrag auf Änderung der nationalen Zugehörigkeit im Heiratseintrag wiedergegeben. Danach habe die Klägerin für die Zukunft vor, nach Deutschland zur ständigen Wohnsitznahme auszureisen; die Feststellung der nationalen Zugehörigkeit und die entsprechende Einfügung in den Heiratseintrag seien für den Erhalt und den Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Nation sowie für die Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland erforderlich. Dies legt nahe, dass die Klägerin ihre Nationalität nicht etwa ändern ließ, um in Russland als Deutsche angesehen zu werden, sondern dass es ihr darauf ankam, über das vorliegende Aufnahmeverfahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen und ihrer Erklärung der Nationalitätenänderung hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat nicht plausibel erklärt, warum sie sich erst 2019 im Alter von 62 Jahren um eine Änderung der nationalen Zuordnung bemüht hat, obwohl sie nach eigenem Vortrag dies bereits nach Zerfall der Sowjetunion hätte tun können und sie ein schon lange bestehendes deutsches Volkstumsbewusstsein habe. Schließlich fehlt es an der Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG aktueller Fassung, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin selbst hat in ihrem Aufnahmeantrag angegeben, wenig Deutsch zu verstehen und nur einzelne Wörter Deutsch zu sprechen. Sie hat nicht angekreuzt, dass dies für ein einfaches Gespräch ausreicht. In den Arztbriefen des W. Klinikums E. vom 19.01.2023 und 02.02.2023 ist angegeben, die Klägerin spreche nur russisch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.