Beschluss
4 MB 14/22
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 AufenthG können sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fördern; maßgeblich sind Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
• Die Anordnung einer Melde- und Anwesenheitspflicht im Rahmen einer Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann verhältnismäßig sein, wenn die Erreichbarkeit des Ausreisepflichtigen zur Sicherung einer Abschiebung nicht anderweitig gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Anzeigepflicht nach §46 Abs.1 AufenthG zur Sicherung der Ausreise zulässig • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 AufenthG können sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Ausreise fördern; maßgeblich sind Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. • Die Anordnung einer Melde- und Anwesenheitspflicht im Rahmen einer Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann verhältnismäßig sein, wenn die Erreichbarkeit des Ausreisepflichtigen zur Sicherung einer Abschiebung nicht anderweitig gewährleistet ist. Die Antragstellerin ist nach Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Die Behörde erließ eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Ordnungsverfügung mit sofortigem Vollzug, die die Antragstellerin verpflichtet, drei Monate nachts an ihrer Meldeanschrift zu verbleiben und beabsichtigte Aufenthalte außerhalb anzuzeigen. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass die Antragstellerin ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen sei und ihre Wohnanschrift unklar sei, wodurch die Behörde ihre Erreichbarkeit nicht sicherstellen könne. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin suchte vor dem Oberverwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutz und beantragte Prozesskostenhilfe, beides wurde zurückgewiesen. Es bestand parallel ein Eilverfahren und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung, die erfolglos blieben. • PKH wurde versagt, da die Beschwerde in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht; in der Sache ist sie jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 AufenthG zutreffend annahm. • Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig nach §§ 50 Abs.1, 58 Abs.2 Satz2, 84 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG; ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos. • Maßnahmen nach § 46 Abs.1 AufenthG dienen grundsätzlich sowohl der Förderung freiwilliger als auch erzwungener Ausreise; weder Gesetzeswortlaut noch Systematik beschränken die Norm auf Erleichterung von Abschiebungen. Relevante Normen: § 46, § 50, § 58, § 84 AufenthG; Verfahrensrecht: § 146 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO. • Eine Frist zur freiwilligen Ausreise war im Bescheid vom 21.09.2021 auf einen Monat gesetzt; eine Verlängerung ließ sich dem Vorgang nicht entnehmen, sodass die Annahme berechtigt war, dass keine aktuell wirksame Ausreisefrist zugunsten der Antragstellerin besteht (§ 59 Abs.1 Satz4 AufenthG einschlägig). • Die Anzeigepflicht und nächtliche Anwesenheitsauflage sind geeignet und erforderlich, die Erreichbarkeit der Antragstellerin zur Sicherung einer Abschiebung zu gewährleisten; die Behörde hat kein gleich geeignetes, milderes Mittel aufgezeigt. Die Verhältnismäßigkeit wurde unter den gegebenen Umständen bejaht. • Verfahrensrüge wegen angeblich unzureichenden rechtlichen Gehörs ist unbehelflich im vorläufigen Rechtsschutz; offenkundig unberücksichtigtes Vorbringen ist mit der Beschwerde zu erheben (§ 146 Abs.4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt; die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.03.2022 wird zurückgewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und die darin enthaltene Melde- und Anwesenheitspflicht nach § 46 Abs.1 AufenthG sind verhältnismäßig und dienen der Sicherung der Erreichbarkeit der ausreisepflichtigen Person. Es liegt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde vor, weil die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine ausreisefördernde Fristverlängerung nicht festgestellt werden kann und kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.