Beschluss
3 O 18/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0926.3O18.20.00
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Leitsätze
1) Die Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) soll dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell ermöglichen. Dagegen ist es nicht Ziel des Gesetzes eine Fortbildung zu fördern, deren Fortbildungsziel nicht über eine bereits erworbene berufliche Qualifikation hinausreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2007 - 5 C 27.06 - , juris Rn. 14).(Rn.9)
2) Die Qualifikation zum Goldschmiedemeister ist vom fachlichen Qualifizierungsniveau her vergleichbar mit dem Abschluss, der im Rahmen des Besuchs der zweijährigen Fachschule zum Erwerb der Qualifikation Staatlich geprüfter Designer erworben und für die Aufstiegsförderung gewährt worden ist.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 30. März 2020 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) soll dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell ermöglichen. Dagegen ist es nicht Ziel des Gesetzes eine Fortbildung zu fördern, deren Fortbildungsziel nicht über eine bereits erworbene berufliche Qualifikation hinausreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2007 - 5 C 27.06 - , juris Rn. 14).(Rn.9) 2) Die Qualifikation zum Goldschmiedemeister ist vom fachlichen Qualifizierungsniveau her vergleichbar mit dem Abschluss, der im Rahmen des Besuchs der zweijährigen Fachschule zum Erwerb der Qualifikation Staatlich geprüfter Designer erworben und für die Aufstiegsförderung gewährt worden ist.(Rn.9) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 30. März 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige – in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung – denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, teilw. stattgebender Kammerbeschl. v. 18.10.2017 – 2 BvR 1352/17 –, juris Rn. 13). Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 –, juris Rn. 11). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26). Unter Anlegung dieses Maßstabs bietet die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die für die Ablegung der Goldschmiedemeisterprüfung entstandenen Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt/fachpraktische Arbeit sowie die Prüfungsgebühren im Rahmen der Aufstiegsausbildungsförderung zu bewilligen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der angegriffene Bescheid vom 13. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2018 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderleistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsförderungsgesetz i. d. F. v. 12 08.2020 ; im Folgenden: AFBG). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2020 ist nicht zu beanstanden. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 AFBG wird Förderung für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut, § 6 Abs. 2 Satz 1 AFBG. Dies ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AFBG insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird. Die Regelung des § 6 Abs. 2 AFBG setzt insofern einen strukturellen Aufbau der Fortbildungsziele voraus. Ein lediglich sinnvoller oder logischer Aufbau ist von Absatz 2 nicht erfasst. Für den erforderlichen strukturellen Aufbau führt Satz 2 zwei Regelbeispiele an. Die Regelung bezieht sich damit auf die im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung eingeführten drei beruflichen Fortbildungsstufen. Eine Förderung ist danach aufsteigend anhand des Aufbaus der drei Fortbildungsstufen möglich, die in der Regel zugleich den Kriterien des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) für ein Einstufen auf den Niveaus 5, 6 und 7 entsprechen. Ebenso wie ein Wechsel des Qualifikationsniveaus von einer höheren in eine niedrigere Fortbildungsstufe mit Absatz 2 nicht gefördert wird, ist eine mehrmalige Förderung auf der gleichen Fortbildungsstufe im Rahmen des Absatzes 2 ausgeschlossen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/15273, S. 26). Bei Anwendung dieser gesetzlichen Voraussetzungen und der ihnen zugrundeliegenden Systematik ergibt sich, dass der Kläger, der Förderung für das Fortbildungsziel Staatlich geprüfter Designer erhalten hat (vgl. die Mitteilung der Beklagten vom 20.06.2016 sowie die darauf fußenden Bescheide über die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung vom 02.09.2016 und vom 30.06.2017), keinen Anspruch auf Förderung eines weiteren (zweiten) Fortbildungszieles (Ablegung der Goldschmiedemeisterprüfung) beanspruchen kann. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich bei der von ihm an der Staatlichen Zeichenschule … absolvierten Ausbildung um eine (zweijährige) Weiterbildung (in Vollzeit) gehandelt hat, die neben der Weiterbildung auf dem Gebiet des Designs auch die Vorbereitung und Begleitung auf bzw. durch die Meisterprüfung als Goldschmied beinhaltet. Der Senat nimmt hinsichtlich der Einzelheiten Bezug auf den Internetauftritt der Staatlichen Zeichenakademie …, Fachschule für Produktdesign (URL: http://p102754.typo3server.info/52.0.html) sowie auf Blatt 23 ff. der Verwaltungsvorgänge. Die berufliche Weiterqualifizierung zum Goldschmiedemeister baut jedoch nicht auf dem Fortbildungsziel Staatlich geprüfter Designer auf. Vielmehr handelt es sich um eine berufliche Weiterbildung, die einher geht mit dem Besuch einer Fachschule, die Kenntnisse und Fertigkeiten für den Beruf des Staatlich geprüften Designers vermittelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen v. 05.07.2011 ), deren Abschluss (Ablegung der Meisterprüfung) jedoch der zuständigen Handwerkskammer vorbehalten ist. Die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz soll zwar dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell ermöglichen. Dagegen ist es – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht Ziel des Gesetzes eine Fortbildung zu fördern, deren Fortbildungsziel nicht über eine bereits erworbene berufliche Qualifikation hinausreicht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 12.11.2007 – 5 C 27.06 –, juris Rn. 14). Die Qualifikation zum Goldschmiedemeister ist vom fachlichen Qualifizierungsniveau her vergleichbar mit dem Abschluss, den der Kläger im Rahmen des Besuchs der zweijährigen Fachschule zum Erwerb der Qualifikation Staatlich geprüfter Designer erworben und für den er Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten hat. Insoweit hat auch die Beklagte nachvollziehbar im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung ausgeführt, dass beide hier in Rede stehende Fortbildungsziele gleichwertig sind und dem Qualifikationsniveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens entsprechen. Der Senat nimmt Bezug auf die Beschwerdeerwiderung vom 24. Juli 2020 (dort Seite 2, 2. Absatz). Wie die Beklagte bereits zutreffend im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausgeführt hat, gelten für die vom Kläger angestrebten Berufsabschlüsse unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen, a. a. O., vgl. dort § 2 Abs. 2 Ziffer 2.; Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk (GoldSilberschmiedMstrV v. 08.05.2003, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 42 der Verordnung v. 18.01.2022 BGBl. I, S. 39). Der Umstand, dass Teile der Fachschulausbildung nebst -prüfungen auf die Meisterprüfung angerechnet werden mögen, vermag daher nicht die Anerkennung als einheitliches Fortbildungsziel im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes herbeizuführen. Die Goldschmiedemeisterprüfung fußt nicht auf dem (ersten) Fortbildungsziel Staatlich geprüfter Designer oder setzt dieses voraus, sodass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AFBG ausnahmsweise eine weitere Förderung in Betracht käme. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung in § 49 HwO geregelt. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger die staatliche Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) zum Goldschmied erfolgreich abgelegt hat, so dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 HwO erfüllt sind. Insoweit ergeben sich auch unter Berücksichtigung der in der Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung geregelten näheren Voraussetzungen für die Ableistung der Meisterprüfung keine abweichenden, eine andere Bewertung rechtfertigenden Regelungen. Die Abschnitte (bzw. Prüfungsteile) I und II sind Inhalt – nicht hingegen Voraussetzung (für die Ablegung) – der Meisterprüfung. Allein der Umstand, dass das Ableisten der Weiterbildung zum Staatlich geprüften Designer förderlich für die Ablegung der Goldschmiedemeisterprüfung sein mag, berechtigt nach alledem nicht zu der Annahme, dass es sich um ein einheitliches Fortbildungsziel im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes handelt. Vielmehr bedarf es, soweit Prüfungsteile der Meisterprüfung bereits von der theoretischen Abschlussprüfung der Fachschule umfasst gewesen sein sollen, noch der Abnahme der Meisterprüfung durch die zuständige Handwerkskammer bzw. einer dortigen Anerkennung der an der Fachschule abgelegten Prüfungsteile. Dies hat der Kläger im Rahmen seines Widerspruchsschreibens vom 3. Juli 2018 auch eingeräumt. 2. Abweichend von dem soeben unter Ziffer 1. dargestellten Grundsatz, dass eine weitere Fortbildung auf demselben (oder einem geringeren) Qualifikationsniveau nicht förderungsfähig ist, kann eine solche unter den in § 6 Abs. 3 AFBG genannten Voraussetzungen dennoch förderungsfähig sein. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. Die Beklagte hat die weitere Förderung voraussichtlich zu Recht abgelehnt, denn es liegt tatbestandlich weder ein Regelbeispiel nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG vor, noch ist ein unbenannter besonderer Grund des Einzelfalls im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG gegeben. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein wichtiger Grund der Ausübung seines bereits geförderten Berufs als Staatlich geprüfter Designer entgegensteht. Ferner ist das angestrebte Fortbildungsziel für die Berufsausübung auch nicht in fachlicher Hinsicht erforderlich. Erfasst sind nach der Gesetzesbegründung etwa Doppelqualifizierungen als Berufsausübungsvoraussetzungen. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung kann daher die Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 der gleichen Fortbildungsstufe als der bisher erreichten Fortbildungsstufe gefördert werden (vgl. BT-Drs. 19/15273, S. 27). Weder die Berufsausübung als Staatlich geprüfter Designer bedingt die zusätzliche Qualifizierung als Goldschmiedemeister, noch setzt umgekehrt die Berufsausübung als Goldschmiedemeister die Qualifikation als Staatlich geprüfter Designer voraus. Nach dem Wortlaut der Norm und der dazu abgegebenen Gesetzesbegründung ist indes ein derartiger formaler Zusammenhang erforderlich; allein der Umstand, dass der von dem Kläger an der Staatlichen Zeichenschule B-Stadt absolvierte Ausbildungsgang beide Qualifikationen vermittelt bzw. auf den Erwerb der Qualifikation als Goldschmiedemeister vorbereitet, ist nicht ausreichend für die Annahme eines solchen formalen Zusammenhanges. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen, wonach beide Qualifikationen unterschiedlichen Fortbildungs- bzw. Prüfungsvoraussetzungen folgen. Sofern der Kläger einwendet, er habe im Förderantrag explizit die Bezeichnung „Goldschmiedemeister“ angegeben, vermag dies an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Zum einen hat der Kläger auf die Benachrichtigung der Beklagten vom 20. Juni 2016, in der als Maßnahme „Staatlich geprüfter Designer“ angegeben worden war, nicht mit der Bitte um Richtigstellung des Fortbildungsziels reagiert. Zum anderen ist die zweijährige Fachschulausbildung nebst Vorbereitung auf die Goldschmiedemeisterprüfung vollumfänglich gefördert worden. Wie die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat, wären für die auf den Abschluss des Meistertitels abzielende Förderung mutmaßlich geringere Förderleistungen angefallen und bewilligt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 188 Satz 2 Halbs. 1 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.