Beschluss
12 A 3135/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.12A3135.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Pflegewohngeld für den von ihm als streitgegenständlich angenommenen Zeitraum vom 21. August 2014 bis zum 20. August 2015 verneint und dazu maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht festzustellen, dass das Einkommen und Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes zur Finanzierung der Investitionskosten im genannten Zeitraum nicht ausreichten, weil der Verbleib erheblicher Vermögenswerte, die den Eheleuten in den Jahren 2007 bis 2011 zugeflossen seien, ungeklärt sei. Da hier Vermögenswerte in Höhe von 135.000,- Euro drei bis sieben Jahre vor der Antragstellung und der behaupteten Bedürftigkeit vorhanden gewesen seien, bedürfe es mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislast zumindest einer hinreichend schlüssigen Darlegung zum Verbleib dieses Vermögens und nicht nur des zeitnah vor Antragstellung erfolgten Vermögensverbrauchs. Denn aufgrund der Höhe des Vermögens könne bei normalem Verlauf der Dinge nicht ohne weiteres von einem Verbrauch der gesamten Summe bis 2014 ausgegangen werden. Eine danach für die Darlegung der Bedürftigkeit im Jahre 2014 erforderliche zumindest ansatzweise Erklärung, was mit dem Vermögen geschehen sei, fehle jedoch vollständig, obwohl dem bis August 2015 als Betreuer bestellten Ehemann der Klägerin ein entsprechender Sachvortrag und dem anschließend bestellten Berufsbetreuer entsprechende Erkundigungen möglich gewesen wären. Mangels jeglichen Vortrags zum Vermögensverbrauch könne nicht ausgeschlossen werden, dass Teile des ursprünglichen Vermögens zumindest dem Ehemann als bereite Mittel im streitbefangenen Zeitraum noch zur Verfügung gestanden hätten. Falls das Vermögen entsprechend der Vermutung des Beklagten ganz oder teilweise der Tochter zugewendet worden sein sollte, stünde mit Blick auf einen eventuell als Surrogat eintretenden Schenkungsrückforderungsanspruch ein ersatzloser Verlust des Vermögens keineswegs fest. Der Verbleib sei weiterhin als ungeklärt anzusehen. Das Fehlen jeglichen Vortrages ihrer gesetzlichen Vertreter sei der Klägerin zuzurechnen und werde auch nicht durch einen Antrag auf Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin überwunden, da eine Beweiserhebung nicht der Ermittlung bislang unbekannter Tatsachen durch Ausforschung eines Zeugen, sondern der Feststellung der Richtigkeit eines nachvollziehbaren Tatsachenvortrages diene. Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, der Klägerseite Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hinsichtlich des Vermögensverbleibs zu geben, da der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 18. März 2015 den nicht erfolgten Nachweis des Vermögensverbrauchs angesprochen und das Gericht die Klägerin nach § 87b Abs. 2 VwGO aufgefordert habe, alle entscheidungserheblichen Tatsachen - also auch diesbezügliche Gesichtspunkte - vorzutragen. Offen bleiben könne demnach, ob der Beklagte sich gegebenenfalls auch auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 SGB XII berufen könnte. Dem hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit sie meint, dass ihr Ehemann höchstens über 109.186,18 Euro und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - über 135.000,- Euro verfügt habe, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Auch in diesem Falle läge ein so erheblicher Betrag vor, hinsichtlich dessen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zuträfe, dass die Behauptung eines bis zum begehrten Leistungsbeginn erfolgten ersatzlosen Verbrauchs nicht plausibel gemacht wurde und auch nach Aktenlage nicht zu erklären ist. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass sich die Erheblichkeit dieses Vermögens mit Blick auf den Zeitraum von beinahe acht Jahren bis zur Antragstellung relativiere. Der von ihr errechnete durchschnittliche Jahresverbrauch von 13.648,27 Euro ist nicht ohne weiteres zu erklären. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich danach ergebende monatliche Beträge von mehr als 1.000 Euro "schlichtweg in den täglichen Lebenshaltungskosten des Ehemannes der Klägerin aufgegangen" sind. Dementsprechend kann auch nicht davon die Rede sein, das Verwaltungsgericht habe "völlig überspannte Substantiierungsanforderungen" aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass es erstinstanzlich an jeglichem Vortrag zum Verbleib dieses Vermögens gefehlt habe, obwohl ihr konkretere Angaben aufgrund des Hinweises des Beklagten in seiner Klageerwiderung bereits eher - insbesondere vor Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist - möglich gewesen wären. Soweit die Klägerin meint, mangels früherer Vorlage der Bankunterlagen durch den Beklagten sei ihr vor dem 1. Dezember 2017 kein Vortrag möglich gewesen, setzt sie sich nicht mit dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts auseinander. Bei den von der Klägerin im Zulassungsverfahren erstmals gemachten Angaben zum Verbleib von diversen Geldbeträgen handelt es um neues tatsächliches Vorbringen. Es kann dahinstehen, inwieweit dieses grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist und wie sich in diesem Zusammenhang der Umstand auswirkt, dass es nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist erfolgt ist (vgl. auch § 128a VwGO zur Berücksichtigung im Berufungsverfahren). Denn auch eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Soll der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Zulassungsverfahren auf neu vorgebrachte Tatsachen gestützt werden, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung des neuen Tatsachenvorbringens, um dem Rechtsmittelgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Berufung Erfolg haben könnte. An die Glaubhaftmachung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91 und § 124a Rn. 208, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt dringt die Klägerin mit ihrem neuen Vorbringen nicht durch. Denn auch aus den mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 gemachten Angaben und den vorgelegten Anlagen folgt selbst in Bezug auf das von der Klägerin errechnete Vermögen von 109.186,18 Euro kein solcher Verbrauch, der zu einer Unterschreitung des maßgeblichen Schonbetrags führen könnte. Soweit sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 23. November 2017 einreicht, beschränkt diese sich auf die unsubstantiierte Behauptung, dass er sein Sparguthaben verbraucht habe, zum größten Teil durch Auszahlungen für seine Tochter U. L. und deren Familie ("für ein Auto, für einen Umzug, für die Enkel für neue Möbel usw."). Das ist in dieser Pauschalität nicht geeignet, den wesentlichen Vermögensverbrauch plausibel zu machen. Warum dem Ehemann der Klägerin nicht konkretere Angaben möglich sein sollten, erschließt sich nicht. Auch die an Eides statt versicherten Ausführungen der Tochter der Klägerin zu von ihrem Vater erhaltenen Vermögenszuwendungen können dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit diese von Zahlungen ihres Vaters aus den Jahren 2004 bis 2006 (2000 Euro für die Wohnungseinrichtung, 1.000 Euro für Mietkaution, 1.100 Euro für einen Fernseher) berichtet, sind sie zeitlich bereits vor der Auszahlung der hier betreffenden Vermögensbeträge erfolgt und können deren Verbleib nicht erklären. Eine für das Jahr 2014 angegebene Zahlung in Höhe von ca. 2.200 Euro deckt sich in etwa mit einer vom Beklagten bislang nicht hinterfragten Auszahlung vom 25. März 2013 von dem erst später bekannt gegebenen Kontokorrentkonto Nr. 3401254020 des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 2.300 Euro. Soweit die Tochter der Klägerin von Schenkungen berichtet, die ihre Kinder in der Zeit von 2005 bis März 2016 (~ 135 Monate) vom Ehemann der Klägerin erhalten hätten, und deren Gesamtwert mit "schätzungsweise" 9.000 Euro angibt, handelt es sich lediglich um eine sehr vage Schätzung. Davon würde nur ein Teil auf den hier interessierenden Zeitraum zwischen Anfang 2007 und dem 21. August 2014 als Beginn des begehrten Leistungszeitraums (~ 103 Monate) entfallen, der - eine gleichmäßige Verteilung der Zuwendungen unterstellt - allenfalls einen Verbrauch in Höhe von knapp 6.900 Euro im betreffenden Zeitraum erklären könnte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass ihr Ehemann die Familie der gemeinsamen Tochter im relevanten Zeitraum mit den oben genannten Geldbeträgen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs und als Schenkungen für die Enkelkinder bedacht hat, verbliebe auch bei Annahme eines zwischenzeitlichen Vermögens von 109.186,18 Euro ein den Vermögensschonbetrag so erheblich übersteigendes Vermögen, von dessen Verlust bzw. Verbrauch bis zum begehrten Leistungsbeginn nicht sicher ausgegangen werden könnte. Eine Überschreitung des Vermögensschonbetrags wäre selbst dann anzunehmen, wenn man bei der Berechnung des nicht sicher verbrauchten bzw. verlorenen Vermögens nur die größeren Auszahlungen bzw. Abhebungen berücksichtigen würde, die nicht mit üblichen Lebenshaltungskosten zu erklären und auch nicht in anderen nachgewiesenen Kapitalanlagen aufgegangen sind. So erfolgten etwa auf die dem Girokonto 3401254012 zugeflossenen Vermögenszugänge seitens der Allianz Lebensversicherung im Januar 2007 (17.460,70 Euro), der LBS im Oktober 2010 (18.223,93 Euro) und aus einem Erbanteil im Mai 2011 (11.811,76 Euro) von diesem Konto in zeitlichem Zusammenhang Auszahlungen in Höhe von 5.000 Euro und 14.000 Euro am 8. und 11. Januar 2007, von 1.000 Euro, 2.500 Euro und 10.000 Euro in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 24. Januar 2011 sowie von 11.000 Euro und 1.000 Euro am 13. Mai und 8. Juni 2011, deren Verbleib nicht nachzuvollziehen ist. Dass der Ehemann der Klägerin einen solchen Lebensstandard führte, zu dessen Finanzierung er auf die vorgenannten Beträge hätte zurückgreifen müssen, ist - auch unter Berücksichtigung der in der Zeit bis zum begehrten Leistungszeitraum erbrachten Zahlungen ("Eigenanteil") für den Heimplatz der Klägerin - nicht ohne weiteres ersichtlich und wird nicht hinreichend dargelegt. Die weitere - nicht eidesstattlich versicherte - Angabe der Tochter der Klägerin, dass der Ehemann der Klägerin andere Frauenbekanntschaften gehabt habe und in diesen Beziehungen recht großzügig (Schmuckgeschenke o. ä.) gewesen sei, ist nicht hinreichend konkret, um von einem sicheren Verlust des zwischenzeitlichen, den Vermögensschonbetrag übersteigenden Vermögens bis zum Zeitpunkt des begehrten Leistungsbeginns auszugehen. Es bleibt auch nach dem Zulassungsvorbringen weiterhin möglich, dass der Ehemann der Klägerin wesentliche der betreffenden Vermögenspositionen anderweitig angelegt oder beiseite geschafft hat oder - mit der Folge eines zum Vermögen zu rechnenden Rückforderungsanspruchs - anderen Personen übertragen hat. Damit ist entgegen der Einschätzung der Klägerin auch kein Fall dargelegt, in dem der (ersatzlose) Verlust des Vermögens keinen Zweifeln unterliegt und ein Ansatz als "ungeklärtes Vermögen" ausscheidet. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff. Ob der Klägerin entsprechend ihrem Zulassungsvorbringen ein früherer Vortrag zu den vorgenannten Tatsachen tatsächlich nicht möglich gewesen ist, kann demnach dahinstehen. Ungeachtet dessen kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, a. a. O. Rn. 28, und Beschluss vom 5. Februar 2021 - 12 E 1050/19 -, n. v. Soweit die Klägerin am Ende ihrer Zulassungsbegründung anführt, dass ein möglicher Schaden, der durch das Verschweigen der hier in Rede stehenden Vermögenspositionen beim Beklagten entstanden sei, dadurch mehr als ausgeglichen sei, dass der Beklagte den Großteil des Kaufpreises des von der Klägerin und ihrem Ehemann veräußerten Hausgrundstücks erhalten habe, führt auch dies nicht auf Richtigkeitszweifel. Dieser Argumentationsansatz geht an den für die Frage der Bewilligung von Pflegewohngeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vorbei. Dem Beklagten ist insoweit kein Schaden entstanden, weil er für diesen Zeitraum kein Pflegewohngeld gezahlt hat. Wenn der Beklagte durch die Kaufpreiszahlung etwas erlangt hätte, was ihm nicht zustünde, würde dies für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Pflegewohngeldanspruch, sondern allenfalls einen davon unabhängigen Anspruch auf Herausgabe der unberechtigten Bereicherung begründen können. Ungeachtet dessen ist die Auszahlung des überwiegenden Verkaufserlöses an den Beklagten mit Blick darauf erfolgt, dass zu dessen Gunsten das Grundstück mit Hypotheken belastet war, die nicht zur Absicherung von Pflegewohngeldzahlungen eingetragen wurden. Die Hypothekenbestellung ist vielmehr zur Absicherung von Leistungen nach dem SGB XII erfolgt, die der Beklagte mit Blick auf die nicht sofortige Verwertbarkeit des aus seiner Sicht einzusetzenden Grundvermögens nur darlehensweise erbracht hat. Schließlich legt die Klägerin auch nicht ansatzweise dar, dass die Einschätzung, bei dem Hausgrundstück handele es sich nicht um gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen, unzutreffend sein könnte, wofür auch sonst nichts ersichtlich ist. Auch mit ihrem abschließenden Einwand, ihr könnte der Pflegeplatz gekündigt werden, wenn infolge einer Versagung wegen Pflegewohngelds wegen nicht hinreichend dargelegtem Vermögensverbleib rückständige und fortlaufende Heimunterbringungskosten nicht gedeckt werden könnten, dringt sie nicht durch. Sofern die Bewilligung von Pflegewohngeld ausscheidet, kommt eine Deckung des für die Zeit nach Antragstellung auftretenden Bedarfs über Hilfe zur Pflege gemäß § 19 Abs. 3, § 61 SGB XII in Betracht. Bei Vorliegen einer Notlage wäre auch eine Leistung auf der Grundlage unechter Sozialhilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII denkbar. Vgl. Coseriu/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 19 SGB XII, Rn. 43 m. w. N. Dies wäre aber sozialhilferechtlich und nicht im hier vorliegenden pflegewohngeldrechtlichen Verfahren weiter zu verfolgen. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es ihren Ehemann nicht als Zeugen hinsichtlich der Richtigkeit der Behauptung, dass er das gesamte hier betreffende Vermögen der gemeinsamen Tochter zugewendet habe, vernommen habe. Damit dringt sie nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Dass die erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Klägerin einen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Verwaltungsgericht über diesen entschieden hätte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin - in anderem Zusammenhang - angibt, ein Beweisantrag sei vom Verwaltungsgericht mit der Begründung nicht angenommen worden, dass es hierfür zu spät sei, zeigt sie nicht auf, dass und mit welchem genauen Inhalt sie in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte. Der mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 formulierte Antrag, den Ehemann der Klägerin "als Zeugen zu laden", kann allenfalls als Ankündigung eines entsprechenden - hier aber offenbar nicht erfolgten - Beweisantrags für die mündliche Verhandlung oder als Beweisanregung verstanden werden. Schriftsätzliche Beweisangebote im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung stellen keine förmlichen Beweisanträge dar. Ungeachtet dessen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 auch keine konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt, die sie mit dem angegebenen Beweismittel bewiesen haben will. Vgl. zur Erforderlichkeit der Angabe einer zu beweisenden Tatsachenbehauptung für einen zulässigen Beweisantrag etwa Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 86, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass und warum sich eine Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung - ausdrücklich ausgeführt, dass das Fehlen jeglichen Sachvortrags zum Verbleib des fraglichen Vermögens nicht durch einen Verweis auf die Möglichkeit der Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen ersetzt werden könne, weil eine Beweiserhebung nicht der Ermittlung bislang unbekannter Tatsachen durch Ausforschung eines Zeugen diene. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die Angabe des Beklagten Bezug genommen habe, ihr - als Zeuge benannter - Ehemann habe das gesamte Vermögen der gemeinsamen Tochter zugewandt, führt insoweit nicht weiter. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 18. März 2015 lediglich seinen Eindruck geschildert, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Familie der gemeinsamen Tochter unterstützten. Daran anknüpfend meint er, es sei davon auszugehen, "dass Vermögen in nicht unerheblichem Umfang zur finanziellen Unterstützung an die Tochter geflossen" sei. Dass und warum sich dem Verwaltungsgericht aus diesen sehr allgemein gehaltenen Vermutungen des Beklagten eine Vernehmung des Ehemannes zur Behandlung konkreter Geldbeträge hätte aufdrängen müssen, obwohl die - zunächst durch ihren Ehemann als gesetzlichen Betreuer vertretene - Klägerin sich im gesamten Verfahren zu den diesbezüglichen Einwänden des Beklagten nicht geäußert hat, wird nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Ehemann später - durch eidesstattliche Versicherung - Angaben gemacht hat, gibt für die Frage, ob sich dem Verwaltungsgericht nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, nichts her. Auch mit ihrer weiteren Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine gesetzliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem es nicht schon vor der mündlichen Verhandlung auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen habe, dringt die Klägerin nicht durch. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011- 5 B 11.11 -, juris Rn. 3, m. w. N. Hiervon ausgehend liegt keine Überraschungsentscheidung vor. Zunächst hat das Verwaltungsgericht bereits im der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. November 2017 ausgeführt, dass die Bedürftigkeit im pflegewohngeldrechtlichen Sinne nicht hinreichend dargelegt sei. Zudem hat es den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dem Inhalt der Zulassungsbegründung auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es den bisherigen Vortrag für unschlüssig halte. Soweit der Prozessbevollmächtigte die bis dahin nicht für erforderlich erachteten Erkundigungen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht hätte nachholen können, hätte er u. U. die Vertagung oder die Einräumung eines Schriftsatznachlasses förmlich beantragen können, so dass nicht erkennbar ist, warum es eines früheren Hinweises bedurft hätte. Abgesehen davon ist angesichts der Angaben des Beklagten in seiner Klageerwiderung zu den zwischenzeitlichen Vermögenswerten und angesichts der sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten bei der Beanspruchung einkommens- und vermögensabhängiger Sozialleistungen auch sonst nicht ersichtlich, dass die anwaltlich und damit kundig vertretene Klägerin mit weitergehenden Anforderungen des Verwaltungsgerichts an ihren Sachvortrag zum Verbleib zwischenzeitlichen Vermögens bei gewissenhafter Prozessführung nicht rechnen musste. Soweit die Klägerin auf Seite 6 ihrer Zulassungsbegründung angibt, ihr Ehemann habe sich während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geweigert, "verwertbare Angaben über den Verbleib des oben genannten Vermögens zu machen", deutet dies vielmehr darauf hin, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter und aktueller Betreuer von der Erforderlichkeit diesbezüglicher Angaben durchaus ausging. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.