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Beschluss

10 B 655/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0806.10B655.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 52.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 52.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 546/25 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 60.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 90.000 Euro im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2025 anzuordnen, abgelehnt. Die Zwangsgeldfestsetzung sei voraussichtlich rechtmäßig. Für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme sei grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Grundverfügung rechtmäßig sei. Es lägen aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 18. März 2025 (6 L 2139/24) allerdings auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden Nutzungsuntersagung vor. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweise sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin macht geltend, nicht Störerin zu sein, weil sie nicht Eigentümerin der Baumaterialien sei und nicht über den Ort sowie die Art und Weise deren Lagerung entscheiden könne. Damit wendet sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung und erneuten -androhung zugrunde liegenden Nutzungsuntersagung. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bzw. erneuten -androhung nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern allein auf deren Wirksamkeit ankommt. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 14, vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15, und vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2025 - 10 A 506/23 -, juris Rn. 14, vom 31. August 2023 - 10 B 839/23 -, juris Rn. 12, und vom 8. Februar 2024 - 4 B 519/23 -, juris Rn. 5. Die Unwirksamkeit der Nutzungsuntersagung macht die Antragstellerin nicht geltend. Im Übrigen verweist die Beschwerdebegründung lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).