Beschluss
4 B 1004/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1220.4B1004.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.10.2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1837/24 (VG Arnsberg) geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.5.2024 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Primärspielhalle sei sowohl auf Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als auch Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die Erlaubnis auf Grund des in den Erlaubnisbescheiden für die primäre Spielhalle als auch der mitantragstellen Spielhalle enthaltenen Widerrufsvorbehalts widerrufen dürfen, weil der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Widerrufsentscheidung eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Antragstellerin sei unzuverlässig und es sei nicht sichergestellt, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sei. Ausgehend von der dargestellten und in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und unter teilweiser Bezugnahme auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung sei die Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Antragstellerin weise im Hinblick auf ihre erheblichen Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des von ihr angemeldeten und ausgeübten Gewerbes auf. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung habe die Antragstellerin bei den Finanzbehörden vollstreckbare Steuerrückstände in beachtlicher Höhe gehabt, die sich laut der gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässigen fernmündlichen Auskunft des Finanzamts Meschede vom 21.5.2024 zuletzt auf 487.213,01 Euro belaufen hätten. Deren Rechtmäßigkeit hätten weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin zur Bedeutung des europarechtlichen Durchführungsverbots führe zu keiner anderen Bewertung. Die Frage der Steuerbarkeit von Umsätzen aus dem Betrieb der Geldspielgeräte wirke sich hier auf die im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung festgesetzten und fällig gewesenen Steuern nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Finanzamt Meschede benannten Steuerrückstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht fällig oder nicht mehr vollziehbar waren, seien nicht gegeben. Der erst nach Erlass der Widerrufsentscheidung am Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei bereits im Ansatz unbeachtlich, auch wenn die Finanzbehörde zeitweise von einer weiteren Vollstreckung absehe. Schließlich habe die Antragsgegnerin in der Prognose der (Un-)Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu Recht berücksichtigt, dass die Antragstellerin mehrfach und über einen beachtlich langen Zeitraum gegen die in ihren Erlaubnisbescheiden für beide Verbundspielhallen jeweils enthaltene Nebenbestimmung zu Ziffer 4. verstoßen habe. Bei mehreren stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen sei in den streitgegenständlichen Spielhallen lediglich eine Aufsichtsperson angetroffen worden. In der Zusammenschau der den Bescheiden jeweils beigefügten Nebenbestimmung sei ersichtlich, dass eine Aufsichtsperson für den Betrieb einer jeden Spielhalle gefordert werde. Dieses Verständnis entspreche dem § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW, auf dessen Grundlage die Nebenbestimmung beruhe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin zeigt keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung der Antragsgegnerin auf, es fehle ihr an der erforderlichen Zuverlässigkeit. 1. Angesichts der im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung bestehenden gravierenden Steuerschulden der V. E. GmbH & Co. KG in mittlerer sechsstelliger Höhe unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Zweifeln, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Dabei sind die nicht bloß behaupteten, sondern vom Finanzamt mitgeteilten fälligen Steuerrückstände zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, dass das Finanzgericht Münster das Finanzamt gebeten hat, bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einstweilen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen, die die Antragstellerin der Sache nach mit ihren umfassenden Hinweisen auf die Unionsrechtswidrigkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Spielbanken bzw. Online-Spielhallen in Frage stellt, ist für die Beurteilung unerheblich, ob ihr die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Berechtigung der Steuerforderungen, die nicht ausschließlich aus rückständigen Umsatzsteuern bestanden, hatten weder die Antragsgegnerin im Widerrufsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO). Es besteht daher keine Veranlassung, die Durchsetzbarkeit der Forderungen anzuzweifeln. Insoweit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und dies im laufenden Widerrufsverfahren geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – 4 B 1231/19 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Schon deshalb greift der Einwand der Antragstellerin, die Steuerverbindlichkeiten seien mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.9.2024 – C-741/22, Casino de Spa –, ECLI:EU:C:2024:732, auszusetzen gewesen, nicht durch. Ungeachtet dessen kommt bereits im Tenor der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (Nr. 4) zum Ausdruck, dass eine rechtswidrige Beihilfegewährung gerade keine Schadensersatzforderungen ‒ wie sie hier die Antragstellerin geltend macht ‒ für hiervon nicht begünstigte Wirtschaftsteilnehmer begründet. Der Schuldner einer Abgabe soll sich im Fall der Beihilferechtswidrigkeit einer anderen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommenden Befreiung seiner Zahlungspflicht gleichwohl weder durch Gegenforderungen noch anderweitig entziehen können. Vgl. EuGH, Urteil vom 12.9.2024 – C-741/22, Casino de Spa –, ECLI:EU:C:2024:732, Nr. 4 des Tenors, Rn. 74, 80 ff., m. w. N. Die vorgelegte Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20.6.2024, die angeführte Mitteilung der Kommission „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte“ vom 30.7.2021 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.2.2011 – I ZR 136/09 –, juris, geben ebenfalls nichts dafür her, dass die Antragstellerin von ihrer Verpflichtung befreit gewesen sein könnte, fällige Umsatzsteuerverbindlichkeiten vollständig und fristgerecht zu bedienen. Die Pressemitteilung der Kommission weist lediglich auf eine Verpflichtung der Bundesrepublik hin, beihilferechtswidrige Steuervorteile für Spielbankunternehmen abzuschaffen und zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzufordern. Nichts Anderes folgt aus der angeführten Bekanntmachung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft schließlich die hier gar nicht einschlägige Konstellation eines Anspruchs auf Rückforderung der an einen Wettbewerber gezahlten staatlichen Beihilfen. Vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2011 – I ZR 136/09 –, BGHZ 188, 326 = juris, Rn. 6, 14. Für die Erfüllung der Steuerschulden der Kommanditgesellschaft trifft die Antragstellerin als geschäftsführende Gesellschafterin die Verantwortung; sie haftet für deren Verbindlichkeiten als Komplementärin gemäß § 161 Abs. 1 HGB unbeschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2019 – 4 B 580/19 –, juris, Rn. 10. Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setzt zudem kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht ‒ wie etwa hier die die von der Antragstellerin angeführten Einnahmeausfälle infolge der Corona-Pandemie und der vormals in einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung letztinstanzlich versagten Aussetzung einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von ca. 500.000,00 Euro ‒ kommt es ebenso wenig an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2024 – 4 A 14/23 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., wie auf die von der Antragstellerin betonte jahrelange vorbildliche Betriebsführung der Spielhalle. Auch ihr Hinweis darauf, sie habe streitige Ansprüche gerichtlich klären lassen wollen und es sei lediglich zu Zahlungsverzögerungen gekommen, nachdem die zuvor erfolgte Aussetzung widerrufen und die ausgesetzten Beträge sofort fällig gestellt worden seien, verfängt nicht. Das ihr unbenommene Recht, Steuerforderungen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, fällige Forderungen pünktlich zu begleichen, Einwände auf dem Rechtsweg geltend zu machen und die Steuerzahlung für den Fall des Unterliegens auf dem Rechtsweg durch erforderliche Rückstellungen sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 –, juris, Rn. 17. Im Übrigen wird lediglich ergänzend angemerkt, dass ausweislich der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Rückstandsaufstellungen der Großteil der zuletzt vom Finanzamt mitgeteilten Umsatzsteuerschulden im Zeitraum ab März 2023 und damit in einem Zeitraum fällig geworden ist, in dem nur noch wenige und später keine pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens mehr bestanden und die Möglichkeit für die Antragstellerin, Umsätze zu erzielen, auch nicht mehr eingeschränkt war. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil es ihr gelungen ist, zuletzt die offenen Steuerverbindlichkeiten zu erfüllen. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung ist nur anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb erwarten lassen. Vorliegend spiegelt die erkennbar ausschließlich unter dem Druck des Verfahrens erfolgte Rückführung der Steuerschulden ausschließlich das schon seit vielen Jahren bekannte, auf Verzögerung der Begleichung von fälligen und bestrittenen Verbindlichkeiten ausgerichtete Geschäftsgebaren der Antragstellerin wider. Ihr bisheriger Umgang mit extrem hohen Steuerrückständen und ihren sonstigen steuerrechtlichen Verpflichtungen einschließlich ihres bis zuletzt gezeigten Zahlungsverhaltens belegt, dass weiterhin nicht sichergestellt ist, dass sich die mit dem Erlaubniswiderruf bekämpften Gefahren in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erneut realisieren. Vielmehr deutet nach ihrem bisherigen Verhalten alles darauf hin, dass die Antragstellerin nicht oder allenfalls unter dem unmittelbaren Eindruck ihr drohender gewerbe- und ordnungsrechtlicher Konsequenzen willens ist, fällige Steuerschulden freiwillig und eigenständig zu erfüllen. Im Fall der Antragstellerin gilt dies umso mehr, nachdem sie bereits in der Vergangenheit massiv, ihre Zuverlässigkeit ausschließend gegen steuerrechtliche Pflichten verstoßen hatte, was im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten geführt hatte. Hierzu hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 –, juris, nach eingehender Würdigung der durch die damalige Antragsgegnerin sorgfältig und umfassend ermittelten Erkenntnisse festgestellt, dass es der damals noch vom Vater des jetzigen Geschäftsführers – dem aktuellen Prozessvertreter der Antragstellerin – geführten Antragstellerin an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit fehle, weil es während ihrer geschäftlichen Tätigkeit als Gesellschafterin einer von ihr und ihrem Geschäftsführer beherrschten KG zu einer Fülle von Rechtsverstößen, verspäteten oder unterlassenen Steueranmeldungen und letztlich zu ganz erheblichen Steuerausfällen gekommen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 – juris, Rn. 9 f. In der Folge konnte die Antragstellerin seinerzeit zwar ihren Betrieb fortsetzen, weil der Sohn des damaligen Geschäftsführers an dessen Stelle die Geschäftsführung übernommen hatte. Hieraus folgt indes eine besondere Verantwortung der Antragstellerin und des sie vertretenden Geschäftsführers, dafür Sorge zu tragen, dass sich in der Vergangenheit erfolgte ihr zurechenbare Rechtsverstöße – auch in ähnlicher Weise – nicht wiederholen, zumal die Antragstellerin selbst für sich in Anspruch nimmt, sie biete, „wie es in den letzten 40 Jahren auch der Fall war“ die Gewähr dafür, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Angesichts des aktenkundigen Umgangs der Antragstellerin mit steuerrechtlichen Verpflichtungen bis in die jüngste Zeit bestehen hieran indes von ihr weiterhin nicht ausgeräumte, diese Gewähr ausschließende Zweifel. Im März 2024 hatten die Steuerschulden der V. E. GmbH & Co. KG aus den vergangenen drei Jahren bei 681.687,47 Euro gelegen, worauf das Finanzamt Meschede mit Schreiben vom 7.3.2024 den Widerruf der hier in Rede stehenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis anregte. Auch am 23.4. und 21.5.2024 gab das Finanzamt an, dass sich die Steuerschulden auf 444.745,16 Euro bzw. 487.213,01 Euro beliefen. Erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens teilte die Antragstellerin schließlich mit, sie habe die Steuerschulden auf zuletzt noch 367,89 Euro reduziert; diese habe sie inzwischen ebenfalls getilgt. Wie sie sich zur Begleichung der enorm hohen Steuerschulden so kurzfristig in der Lage sah, teilt sie nicht mit. In der von ihr vorgelegten Bescheinigung in Steuersachen vom 25.10.2024 wies das Finanzamt zudem erneut darauf hin, dass Zahlungen in den letzten 24 Monaten überwiegend oder immer verspätet erfolgt seien. Da die Antragstellerin allerdings offenbar in der Lage war, die fälligen Steuerschulden kurzfristig zu bedienen, nachdem sie in der Vergangenheit regelmäßig unpünktlich gezahlt hatte, verfestigt sich der auch durch ihre jüngsten Zahlungen nicht ausgeräumte Eindruck, dass die aufgelaufenen Steuerschulden im Wesentlichen Folge ihres fehlenden Willens waren, ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht auch, dass die regelmäßig säumige Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nochmals ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hervorgehoben hat. Ebenfalls spricht für ihre fehlende Bereitschaft, Steuern vollständig und pünktlich abzuführen, dass die Antragstellerin sich entsprechend eines bereits in der Vergangenheit erkennbaren Musters, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 – juris, Rn. 15, zur Relativierung fälliger Steuerschulden auf allein von ihr behauptete und nicht ansatzweise schlüssig dargelegte Einwendungen zurückzieht, um die Berechtigung der Steuerforderungen in Zweifel zu ziehen und diese zunächst gar nicht und allenfalls verzögert zu begleichen. Obwohl sie insoweit vor dem Hintergrund von vor den Finanzgerichten geführten Rechtsstreitigkeiten wegen der Umsatzbesteuerung sogar betont hat, sie wisse darum, dass Umsatzsteuern zu zahlen seien, soweit diese fällig seien, ist sie dieser Verpflichtung ersichtlich erneut in ganz beachtlichem Umfang nicht bzw. erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nachgekommen. Auch der neue Geschäftsführer der Antragstellerin ist ebenso wie sein Vorgänger weiterhin der grundsätzlichen, sein beachtliche Rückstände begründendes bisheriges Zahlungsverhalten prägenden Auffassung, dass ein Umsatzsteueranspruch des Finanzamts aus verschiedenen Gründen nicht bestehen kann. Die anschließende Zahlung aufgelaufener Rückstände vermag deshalb die negative Prognose für die Zukunft nicht in Zweifel zu ziehen. 2. Auch die weitere die Unzuverlässigkeitsprognose tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe mehrfach und über einen beachtlich langen Zeitraum gegen die in ihren Erlaubnisbescheiden enthaltene Nebenbestimmung verstoßen, stets für eine Aufsichtskraft je Spielhalle zu sorgen, wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Ungeachtet der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestimmung eine Inhaltsbestimmung der jeweiligen Erlaubnis oder eine Auflage i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW darstellt, greift die Bestimmung zutreffend den gesetzlichen Regelungsgehalt des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 AG GlüStV NRW auf und ist von der Antragstellerin im Rahmen ihres Spielhallenbetriebs zwingend zu beachten. Davon, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW in Bezug auf Verbundspielhallen verlangt, für jede der Spielhallen eine separate Aufsicht zur Verfügung zu stellen, ist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Schon der Wortlaut der Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass für jede Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein muss, ohne hierbei hinsichtlich der ohnehin nach § 17a AG GlüStV NRW nur noch ausnahmsweise und längstens bis zum 31.12.2028 bestehenden Möglichkeit zu differenzieren, bereits in der Vergangenheit im Verbund betriebene Spielhallen weiterhin in dieser Form zu betreiben. Dabei hat der Gesetzgeber Verbundspielhallen als mehrere Spielhallen verstanden. In § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW spricht das Gesetz von bis zu drei Spielhallen, also einer Mehrzahl an Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen. Auch der weitere Inhalt der Vorschrift (vgl. Absätze 2 und 3) bringt dies zum Ausdruck, wonach u. a. zwischen einer primären Spielhalle und (mit-)antragstellenden Spielhallen unterschieden wird. Dass damit für jede der im Verbund betriebenen Spielhallen eine Aufsichtsperson zur Verfügung stehen muss, geht zudem eindeutig aus der amtlichen Gesetzesbegründung hervor. Hiernach ist es zwingende Voraussetzung, dass sich in jeder der im Verbund betriebenen Spielhallen ununterbrochen eine Aufsichtsperson aufhalten muss, weil es sich um mehrere Spielhallen handelt und die Akzessorietät der Spielhallen zueinander nicht dazu führt, dass für diese Spielhallen nur eine Aufsichtsperson anwesend sein muss. Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 92 f. Das Urteil des Senats vom 17.10.2017 – 4 A 595/15 –, www.nrwe.de, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die damalige Entscheidung bezog sich auf die Auslegung einer auf der Grundlage von § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassenen unklar formulierten Auflage und damit auf einen gänzlich anderen Streitgegenstand. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.2017 – 4 A 595/15–, www.nrwe.de, Rn. 25 ff. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.1991 – 1 C 4.90 –, BVerwGE 88, 348. Das Urteil betraf die in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO zum Erlass der dort streitbefangenen Auflage vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1991 – 1 C 4.90 –, BVerwGE 88, 348 = juris, Rn. 16 ff. Die hier gegenüber der früheren Rechtslage weitergehende Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb von Verbundspielhallen ist schließlich vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt, zumal der Gesetzgeber Bestandsschutzinteressen von Betreibern von Verbundspielhallen in der Vergangenheit mit einer fünfjährigen Übergangsfrist sowie der nachfolgenden Möglichkeit einer Härtefallbefreiung (vgl. § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV a. F.) bereits umfassend Rechnung getragen hatte und mit der Übergangsregelung in § 17a AG GlüStV NRW sogar noch weiterhin trägt. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 33 ff. Die von der Antragstellerin angeführte geplante Neuregelung der Aufsichtspflichten, vgl. LT-Vorlage 18/2405, für Verbundspielhallen entlastet sie schon deshalb nicht, weil sie während des für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Zeitraums weiterhin an die geltenden gesetzlichen und klarstellend in ihre Erlaubnisbescheide aufgenommenen Vorgaben gebunden war. Mit ihrer beharrlichen Weigerung, diesen Vorgaben nachzukommen, obwohl die Antragsgegnerin sie mehrfach unmissverständlich auf deren Geltung hingewiesen hat, bringt die Antragstellerin allerdings in ihre eigene Zuverlässigkeit ausschließender Weise zum Ausdruck, dass sie im Zweifel jederzeit bereit ist, sich über geltende gesetzliche Reglungen eigenmächtig hinwegzusetzten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.