Leitsatz: Ist der Betreiber zweier benachbarter Spielhallen mit gemeinsamem Aufsichtsbereich durch Nebenbestimmung in den gewerberechtlichen Erlaubnissen verpflichtet, während des Betriebs die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu gewährleisten, so genügt sie dieser Pflicht durch eine Aufsichtsperson für beide Spielhallen. Auf die Berufung der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 6.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert. Es wird festgestellt, dass in den beiden gemäß § 33i GewO konzessionierten Spielhallenbetrieben im Objekt C. Straße 134, X. , solange sie auf dieser Grundlage weiterbetrieben werden dürfen, nur eine gemeinsame Aufsicht während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muss. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt im Objekt C. Straße 134 in X. zwei Spielhallen. Für den Betrieb hat die Beklagte der Klägerin unter dem 14.01.2014 zwei Erlaubnisse (für „Halle 1“ und „Halle 2“) gemäß § 33i Abs. 1 GewO erteilt. Beide Erlaubnisse enthalten die gleichlautende Auflage 1.: „Während des Spielbetriebes hat der Erlaubnisinhaber oder eine Person, die zur Leitung oder zur Beaufsichtigung dieses Betriebes bestellt ist, ständig anwesend zu sein.“ Beigefügt sind den beiden Bescheiden eine identische Planskizze der beiden Betriebe. Danach befinden sich die beiden Spielhallen nebeneinander, in durch eine Mauer getrennten Räumen. Die Spielhallen haben getrennte Eingänge und in der gemeinsamen Wand befindet sich eine Tür. Auf Höhe dieser Tür ist auf beiden Seiten jeweils eine Theke für die Spielhallenaufsicht vorgesehen, so dass man beim Durchschreiten der Tür von einem Aufsichtsbereich zum anderen gelangt. Nach Aufnahme des Betriebs beanstandete die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass für beide Spielhallen nur eine gemeinsame Aufsicht anwesend war. Daraufhin beantragte die Klägerin, die Auflagen der beiden Erlaubnisse dahingehend zu ergänzen, dass während des Spielbetriebes nur eine Aufsicht für beide Hallen anwesend sein müsse. Die Beklagte lehnte dies mit E-Mail vom 1.9.2014 formlos ab. Am 15.9.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass für die beiden Spielhallen nur eine gemeinsame Aufsicht anwesend sein müsse. Zur Begründung führt sie aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten kerngebietstypische Spielstätten grundsätzlich gemeinsam beaufsichtigt werden. Die in den Genehmigungsbescheiden enthaltene Auflage besage nicht, dass in beiden Spielhallen jeweils eine Aufsicht anwesend sein müsse. Dies würde nämlich zu einer doppelten Beaufsichtigung führen, weil die Betriebe über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich verfügten. In diesem gemeinsamen Aufsichtsbereich gebe es einen Wanddurchbruch, der für Gäste nicht zugänglich sei, der aber dafür sorge, dass die anwesende Aufsichtsperson sowohl die eine als auch die andere Spielhalle problemlos beaufsichtigen könne. Die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, insbesondere des Jugendschutzes, sei damit sichergestellt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass in den beiden gemäß § 33i GewO konzessionierten Spielhallenbetrieben im Objekt C. Straße 134, X. , nur eine gemeinsame Aufsicht während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muss. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Genehmigungsbescheide einschließlich der damit verbundenen Auflagen bestandskräftig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Auflage sei bestimmt, dass während des Spielbetriebs eine Aufsichtsperson ständig anwesend zu sein habe. Aus dem Wortlaut der Auflage selbst sei zwar nicht zu entnehmen, wo sich die Aufsichtsperson aufzuhalten habe. Dies ergebe sich aber eindeutig aus dem Sachzusammenhang. Da nämlich die Erlaubnis für eine bestimmte Spielhalle erteilt werde, beziehe sich auch das Erfordernis, ständig anwesend zu sein, auf die jeweilige Spielhalle. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 3.7.2017 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Auflage Nr. 1 ihrer Genehmigungsbescheide sei auch dadurch entsprochen, dass eine Mitarbeiterin im zentralen Aufsichtsbereich beide Spielhallen überwache. Es handele sich um eine Standardformulierung für Spielhallenkonzessionen, die jeweils für einzelne Betriebe erteilt würden. Wegen möglicher Betreiberwechsel müsse die Auflage entsprechend allgemein formuliert sein. Wenn aber die Betreiberin wie hier Inhaberin beider Konzessionen sei, genüge zur Abwehr konkreter Gefahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine gemeinsame Beaufsichtigung, die damit auch den Anforderungen der Auflage genüge. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass in den beiden gemäß § 33i GewO konzessionierten Spielhallenbetrieben im Objekt C. Straße 134, X. , nur eine gemeinsame Aufsicht während des Spielbetriebs anwesend sein muss. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist im Anschluss an die Argumentation des Verwaltungsgerichts der Auffassung, die Auflagen der beiden Bescheide schlössen eine gemeinsame Beaufsichtigung der beiden benachbarten Spielhallen durch eine Aufsichtsperson aus. Jede Auflage, die jeweils die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson erfordere, sei für jede der Spielhallen getrennt zu erfüllen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung einer Standardformulierung und der Möglichkeit eines Betreiberwechsels, weil ein neuer Betreiber ohnehin eine neue Erlaubnis benötige. Da die Auflagen bestandskräftig seien, sei auch unerheblich, ob ihre Forderung nach zwei Aufsichtspersonen für die benachbarten Spielhallen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materiell rechtmäßig sei. Inhaltliche Einwände hätte die Klägerin vor Eintritt der Bestandskraft erheben müssen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin erfüllt, solange sie ihre beiden nebeneinander liegenden Spielhallen C. Straße 134 in X. noch auf der Grundlage der Erlaubnisse vom 14.1.2014 betreibt, die diesen Erlaubnissen beigefügten Auflagen, wonach während des Spielbetriebs eine Aufsichtsperson ständig anwesend zu sein hat, auch mit einer gemeinsamen Aufsichtsperson für beide Spielhallen. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Wortlaut der Auflage selbst nicht zu entnehmen ist, wo sich die Aufsichtsperson aufzuhalten hat. Die Formulierung „Während des Spielbetriebes hat der Erlaubnisinhaber oder eine Person, die zur Leitung oder zur Beaufsichtigung dieses Betriebes bestellt ist, ständig anwesend zu sein.“ erfordert für jede der unmittelbar benachbarten Spielhallen mit einem gemeinsamen Aufsichtsbereich die ständige Anwesenheit des Erlaubnisinhabers oder einer anderen Aufsichtsperson. Der genehmigte Lageplan weist allerdings einen gemeinsamen Aufsichtsbereich aus, der eine gemeinsame Beaufsichtigung beider Spielhallen durch eine Aufsichtsperson ohne Weiteres ermöglicht. Gerade mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer derartigen baulichen Gestaltung keine zweite Aufsichtskraft zur Abwehr einer konkreten Gefahr von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1991 ‒ 1 C 4.90 ‒, BVerwGE 88, 348 = juris, Rn. 21 f., ist nach dem für die Auslegung der bestandskräftigen Auflagen maßgeblichen Empfängerhorizont weder dem auch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts insoweit unklaren Wortlaut der in Rede stehenden Auflage noch dem Sachzusammenhang zu entnehmen, dass die Klägerin mit einer gemeinsamen Aufsicht, die ständig anwesend ist, gegen die Auflage verstößt. Insoweit fehlt es an der von der Beklagten behaupteten bestandskräftig gewordenen verbindlichen Festlegung einer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrigen, weil nicht erforderlichen, Festlegung des Inhalts, dass für jede Spielhalle trotz gemeinsamer Beaufsichtigungsmöglichkeit je eine Aufsichtspersonen ständig anwesend zu sein habe. Schon durch eine Aufsichtsperson ist die geforderte ständige Anwesenheit bezogen auf beide unmittelbar aneinandergrenzenden und durch eine offen stehende Tür verbundenen Spielhallen gewährleistet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.