Beschluss
4 B 580/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kommanditgesellschaften können persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) Adressaten gewerberechtlicher Maßnahmen sein.
• Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und fortbestehende Steuerrückstände können die Gewerbeunzuverlässigkeit begründen, wenn sie über längere Zeit und trotz Möglichkeit zur Erledigung andauern.
• Eine Anhörung ist ausreichend, wenn die Behörde dem Betroffenen die beabsichtigten Maßnahmen mitteilt und eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzt; ein bloßer Fristverlängerungsantrag begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Verlängerung.
• Zur Prognose der Unzuverlässigkeit sind wiederkehrende Verhaltensmuster und Verbindungen zu früheren, bereits wegen Unzuverlässigkeit sanktionierten Betreibern zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Gaststättenerlaubnissen wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit der geschäftsführenden Komplementärin • Bei Kommanditgesellschaften können persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) Adressaten gewerberechtlicher Maßnahmen sein. • Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und fortbestehende Steuerrückstände können die Gewerbeunzuverlässigkeit begründen, wenn sie über längere Zeit und trotz Möglichkeit zur Erledigung andauern. • Eine Anhörung ist ausreichend, wenn die Behörde dem Betroffenen die beabsichtigten Maßnahmen mitteilt und eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzt; ein bloßer Fristverlängerungsantrag begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Verlängerung. • Zur Prognose der Unzuverlässigkeit sind wiederkehrende Verhaltensmuster und Verbindungen zu früheren, bereits wegen Unzuverlässigkeit sanktionierten Betreibern zu berücksichtigen. Die geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG betreibt Gaststätten, deren Gaststättenerlaubnisse von der Behörde widerrufen und der Ausschank von Alkohol sowie der weitere Betrieb untersagt wurden. Der Widerruf stützte sich darauf, dass bei der Betriebsgesellschaft erhebliche Steuerrückstände und nicht abgegebene Steuererklärungen vorgelegen hätten und die Komplementärin als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen sei. Die Antragstellerin rügte insbesondere unzureichende Anhörung, mangelnde Zuständigkeit der Verfügung gegenüber ihr und fehlerhafte Unzuverlässigkeitsprognose; sie verwies auf zwischenzeitliche Begleichung der Steuerschulden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht war erfolglos. • Anhörung: Die Behörde informierte die Antragstellerin schriftlich über die beabsichtigten Maßnahmen und setzte eine Frist bis 20.01.2019; ein am 18.01.2019 gestellter Fristverlängerungsantrag diente erkennbar dem Zeitgewinn zur Beseitigung der Mängel und begründete keinen Anspruch auf Verlängerung. Entscheidend ist, dass die Anhörungsfrist insgesamt geeignet war, sachgerechten Vortrag zu ermöglichen. • Adressat: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Personengesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Als geschäftsführende Komplementärin haftet die Antragstellerin nach § 161 Abs. 1 HGB und ist daher richtige Adressatin des Widerrufs, des Alkoholverbots und der Untersagungsanordnung. • Unzuverlässigkeit: Die Behörde stützte die Unzuverlässigkeitsprognose nicht allein auf fehlende Steuererklärungen oder Schätzungsbescheide, sondern auf ein über längere Zeit fortbestehendes Muster von Nichtabgabe und Nichtzahlung. Wesentlich waren Steuerrückstände, die sich innerhalb kurzer Zeit nach Gesellschaftsgründung anhäuften, und das Fehlen plausibler Erklärungen für dieses Verhalten. • Prognose und Zusammenhang zu früheren Betrieben: Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und zuvor wegen Unzuverlässigkeit sanktionierten Betreibergesellschaften (personelle und organisatorische Verbindungen) rechtfertigen die Befürchtung wiederkehrender Pflichtverletzungen. Das bloße spätere Begleichen der Schulden entkräftet die Prognose nicht, wenn die Behörde überwiegend auf langfristiges und bewusstes Pflichtversäumnis abgestellt hat. • Rechtliche Grundlage: Der Widerruf stützt sich auf gaststättenrechtliche Vorschriften (vgl. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG) und auf die allgemeinen Grundsätze zur Gewerbeunzuverlässigkeit und Verantwortlichkeit von Geschäftsführern/Komplementären; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt. Die Verfügung der Behörde ist bei summarischer Prüfung als rechtmäßig angesehen worden, insbesondere weil die Antragstellerin als geschäftsführende Komplementärin verantwortlich und adressatengemäß gewesen ist und sich ein längeres, nicht nur vorübergehendes Muster steuerlicher Pflichtverletzungen zeigte. Die Verbindungen zu früheren, bereits sanktionierten Betreibergesellschaften stützen die Prognose wiederkehrender Pflichtverstöße. Die zwischenzeitliche Begleichung der Steuerschulden entkräftet diese Prognose nicht, da die Unzuverlässigkeit auf bewusstes und anhaltendes Verhalten abzielt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.