Beschluss
8 E 2306/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0117.8E2306.24.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2024 - 5 L 4039/24.F - aufgehoben, soweit er Ermittlungsmaßnahmen gegen X… ablehnt. Ebenso wird die Kostenentscheidung aufgehoben.
2. Die Durchsuchung der X… und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume in der …, …, einschließlich der zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu gewinnen (§ 4 Abs. 4 VereinsG), wird angeordnet.
Die Durchsuchung dient insbesondere zum Auffinden von:
Sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie anderen Datenträgern,
Mitgliederlisten oder -ausweisen, Telefonlisten,
Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben,
vereinsinternem Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigem vereinsbezogenen Schriftwechsel,
organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten,
Fotos, Videos, Chatprotokollen mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten,
sämtlichen Gegenständen mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücken, Flugblättern, Propaganda- und Infomaterial, Aufklebern, Tonträgern,
sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten,
Unterlagen mit antisemitischen Inhalten,
Druckwerken,
Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insbesondere zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen
3. Die Beschlagnahme der unter Ziffer 2 genannten Gegenstände und Unterlagen, die von X… oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, wird ebenso wie die Mitnahme von Papieren und elektronischen Speichermedien zur Durchsicht angeordnet.
4. Die vom Antragsteller beauftragten Vollzugsbeamten sind berechtigt, die Wohnräume der X… am Vollzugstag (nach derzeitigem Planungsstand …) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.
5. Die X… hat die vorgenannten Maßnahmen zu dulden.
6. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2024 - 5 L 4039/24.F - aufgehoben, soweit er Ermittlungsmaßnahmen gegen X… ablehnt. Ebenso wird die Kostenentscheidung aufgehoben. 2. Die Durchsuchung der X… und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume in der …, …, einschließlich der zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu gewinnen (§ 4 Abs. 4 VereinsG), wird angeordnet. Die Durchsuchung dient insbesondere zum Auffinden von: Sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie anderen Datenträgern, Mitgliederlisten oder -ausweisen, Telefonlisten, Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben, vereinsinternem Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigem vereinsbezogenen Schriftwechsel, organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten, Fotos, Videos, Chatprotokollen mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten, sämtlichen Gegenständen mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücken, Flugblättern, Propaganda- und Infomaterial, Aufklebern, Tonträgern, sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten, Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, Druckwerken, Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insbesondere zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen 3. Die Beschlagnahme der unter Ziffer 2 genannten Gegenstände und Unterlagen, die von X… oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, wird ebenso wie die Mitnahme von Papieren und elektronischen Speichermedien zur Durchsicht angeordnet. 4. Die vom Antragsteller beauftragten Vollzugsbeamten sind berechtigt, die Wohnräume der X… am Vollzugstag (nach derzeitigem Planungsstand …) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. 5. Die X… hat die vorgenannten Maßnahmen zu dulden. 6. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Das Hessische Ministerium des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) führt derzeit ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner, der am 30. Juni 2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Az. … eingetragen wurde. Mit Verfügung vom 5. November 2024 beauftragte das HMdI das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) mit der Vorbereitung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Mit Antragsschrift vom 11. November 2024, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 12. November 2024, hat das HLKA im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 4 Vereinsgesetz (VereinsG) den Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung der X sowie der Beschlagnahme vorgefundener Gegenstände und Unterlagen beantragt. Die X sei Gründungsmitglied und Hauptakteurin des Antragsgegners und trete in der Öffentlichkeit für ihn auf. Sie verbreite zahlreiche antisemitische Narrative und sei ein prominentes richtungsbestimmendes Mitglied und Gesicht der Öffentlichkeitsarbeit des Antragsgegners. Neben ihrem organisatorischen und inhaltlich maßgebenden Einfluss auf die Vereinigung sei sie auch zentrale Akteurin im Geflecht zu israelfeindlichen Vereinigungen. Immer wieder tätige sie eindeutige antisemitische, israelfeindliche und gewaltunterstützende Äußerungen, die dem Antragsgegner zurechenbar seien. Die beantragte Durchsuchung sei erforderlich, denn sie diene dem Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet seien, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1, 2. und 3. Alt. VereinsG durch den Antragsgegner sowie bezüglich dessen vereinsinternen Strukturen zu gewinnen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19. November 2024 den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG ermöglicht werden, lägen nicht vor. In materieller Hinsicht genüge hinsichtlich der in dieser Norm geforderten Verfassungsfeindlichkeit des Vereins das Gesamtbild nicht für die Annahme des erforderlichen prägenden Charakters. Auch sei derzeit die erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung noch nicht festzustellen und hinsichtlich des Gedankens der Völkerverständigung sei bei aller Extremität der Äußerungen gerade der X noch nicht eine genügende Gerichtetheit des Vereins gegen die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern und Staaten oder den Frieden zwischen fremden Kulturen festzustellen. Gegen den dem Antragsteller am 20. November 2024 zugestellten Beschluss hat er am 22. November 2024 Beschwerde eingelegt, die er mit am 3. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Antragsteller sei für die Ermittlungsmaßnahmen zuständig, da sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet des Landes Hessen beschränke. Dass der Antragsgegner am 14. November 2024 über den Instagram-Kanal "(…)", deren Hauptverantwortliche die X sei, seine Selbstauflösung verkündet habe, stehe den beantragten Ermittlungen nicht entgegen. Der unveränderte Fortbestand des Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG werde durch die Ankündigung vermehrter Aktivität bestätigt. Es bestehe der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass sich der Antragsgegner sowohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung als auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Auf antisemitischen Vorstellungen beruhende politische Konzepte verstießen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Menschenwürde gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner sei durch eine tiefgehende antisemitische Überzeugung geprägt, die sich in seiner Satzung, seinem Wirken und den ihm zurechenbaren Verlautbarungen der X niederschlage. Ein Verein richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderlaufe. Von dem Verbotsgrund sei auch der Frieden zwischen fremden Völkern erfasst. Nach Ansicht des Antragsgegners sei der palästinensische Kampf gegen den israelischen Staat, insbesondere auch der terroristische Angriff der HAMAS am 7. Oktober 2023, legitim. Seit seiner Gründung werbe der Antragsgegner offen für das Ziel der "Befreiung Palästinas vom Mittelmeer bis zum Jordanfluss", womit de facto die Vernichtung des Staates Israel gefordert werde. Der Antragsgegner pflege Verbindungen zu gleichgesinnten Vereinigungen, insbesondere zu der in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. November 2023 verbotenen Vereinigung "Samidoun". Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses 1. Die Durchsuchung der Person der X und der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume in der …, … einschließlich aller zugehörigen Briefkästen und Nebengelasse (z.B. Garagen) zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung sowie Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Var. 2 und 3 VereinsG sowie bzgl. der vereinsinternen Strukturen in dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner zu gewinnen (§ 4 Abs. 4 VereinsG), anzuordnen. Dies gilt insbesondere zum Auffinden von: Sämtlichen digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs, DVDs, Blu-rays sowie anderen Datenträgern, Mitgliederlisten oder -ausweisen, Telefonlisten, Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtlichen Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben, vereinsinternem Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokollen, Schriftwechseln mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigem vereinsbezogener Schriftwechsel, organisationsbezogenen Briefen und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten, Fotos, Videos, Chatprotokollen mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten, sämtlichen Gegenständen mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücken, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger, sonstigem Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten, Unterlagen mit antisemitischen Inhalten, Druckwerken, Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insb. zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen 2. Die Beschlagnahme der unter Ziff. 1 genannten Gegenstände und Unterlagen, die von der X oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und elektronischen Speichermedien deren Mitnahme zur Durchsicht anzuordnen. 3. Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Wohnräume der X am Vollzugstag - nach derzeitigem Planungsstand am (…) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. 4. Die X hat die beantragten Maßnahmen zu dulden. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (zwei Ordner). II. Die Beschwerde hat Erfolg. A. Sie ist zulässig, insbesondere gemessen an § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Der Beschwerde fehlt auch nicht etwa das Rechtschutzinteresse, weil der Antragsgegner zwischenzeitlich seine Auflösung auf dem Instagramkanal "(…)" bekannt gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz (VereinsG) nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris Rn. 23 - 24; Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 -, juris Rn. 7) . Diese Rechtsprechung kann auf Ermittlungen nach § 4 VereinsG übertragen werden, denn sie wären, wenn sie sich gegen Mitglieder eines bereits aufgelösten Vereins richteten, nicht mehr durch den Zweck des § 4 VereinsG gerechtfertigt, der darin besteht, Ermittlungen zu ermöglichen, die zu einem Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG führen. Der Antragsgegner ist derzeit noch existent. Für die Fortexistenz eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG sind die zivilrechtlichen Regelungen über Beginn und Ende eines Vereins grundsätzlich ebenso ohne Bedeutung wie die Unterhaltung eines (fortwährend) aktiven Vereinslebens. Entsprechend dem Grundsatz der Faktizität besteht ein Verein so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG weiterhin erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a. a. O., m. w. N.). Sogar ein in Liquidation befindlicher Verein unterfällt grundsätzlich dem Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1954 - 1 C 194.53 -, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 -, juris Rn. 15). Dass vorliegend die Auflösung des Antragsgegners über die (rechtlich unerhebliche) Mitteilung der Auflösung per Internet hinaus betrieben worden wäre und sogar seine Liquidation abgeschlossen wäre, ist insbesondere aufgrund der Ankündigung weiterer Tätigkeit anlässlich der Verkündung einer Auflösung des Vereins nicht ersichtlich. B. Die Beschwerde ist auch begründet. Die beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen sind formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. 1. Zuständig für die Durchführung von Ermittlungen nach § 4 VereinsG einschließlich der Stellung der entsprechenden Anträge beim Verwaltungsgericht ist die nach § 3 Abs. 2 VereinsG für das Verbot eines Vereins zuständige Verbotsbehörde beziehungsweise die nach § 4 Abs. 1 VereinsG von der Verbotsbehörde ersuchte Stelle. Zuständige Verbotsbehörde ist vorliegend nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG der hessische Innenminister, da Organisation und Tätigkeit des Vereins sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 22 ff.). So ist die Vereinigung in Hessen eingetragen und sowohl die dem Senat benannten Mitglieder oder Hintermänner als auch die Vereinigung selbst haben ihren (Wohn)sitz in Hessen. Darüber hinaus wird die Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG nicht bereits dann begründet, wenn einzelne, zeitlich begrenzte Handlungen, die - wie hier der Auftritt der X am und um den X. Oktober XXXX in Berlin - verbotsbegründend sein könnten, einen überregionalen Bezug aufweisen. Dadurch verlagert sich nicht der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit, soweit der Verein - wie hier - regional ausgerichtet ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris Rn. 28). Das HMdI hat hier, wie sich aus der Antragsschrift ergibt, den Antragsteller um die Durchführung der Ermittlungen ersucht, der die für den Vollzug von Vereinsverboten zuständige Vollzugsbehörde ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht vom 12. Dezember 2012, GVBl. 2012, 658). Damit war der Antragsteller auch zuständig zur Stellung des Antrages bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Der Senat muss vor seiner Entscheidung weder die X noch den Antragsgegner anhören. Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen nach § 4 Abs. 2 VereinsG ebenso für den Erlass richterlicher Anordnungen nach den §§ 94 ff. StPO das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. für die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 27 ff.). Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anhörung der X und des Antragsgegners aufgrund der Erwägung des Antragstellers gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anhörung damit zu rechnen gewesen wäre, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden. Das rechtliche Gehör wird hier zulässigerweise nachträglich im Klageverfahren gewährt (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11 -, juris Rn. 35, Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 11 TJ 185/93 -, juris, Rn. 31). 2. Sowohl die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung (a) als auch für eine Beschlagnahmeanordnung (b) sind gegeben. Beide Anordnungen sind auch verhältnismäßig (c). a) Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung von Räumen und Sachen eines Mitglieds oder Hintermanns eines Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen werde, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könne. Die gerichtliche Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen setzt auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, also ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. Ein solcher, durch Tatsachen begründeter Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO -). Der Anfangsverdacht muss auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 -, juris Rn. 30). Das ist hier der Fall. Die Antragsschrift in Verbindung mit der vom Antragsteller vorgelegten Erkenntniszusammenstellung legen in nachvollziehbarer und den Anforderungen an einen Anfangsverdacht vollständig genügenden Weise dar, dass der Antragsgegner sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, mithin also jedenfalls der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Alt. 3 VereinsG erfüllt ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass, sofern Handlungen einzelner Mitglieder betroffen sind, diese der Vereinigung zurechenbar sein müssen und die entsprechende Zwecksetzung bzw. die entsprechenden Tätigkeiten den Charakter des Vereins als solchen prägen müssen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 39). Antrags- sowie Beschwerdeschrift enthalten plausible und hinreichend konkrete Ausführungen zur den Zweck prägenden Vereinsstruktur, zu den Handlungen führender Mitglieder des Antragsgegners und der Zurechnung dieser Handlungen an ihn. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zunächst auf die Antragsschrift nebst Erkenntniszusammenstellung vom 11. November 2024 sowie die Beschwerdeschrift vom 22. November 2024 Bezug genommen. Es bestehen unter Würdigung dieser Angaben zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner in seinem Gesamtgepräge gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Zweck und die Tätigkeit des Antragsgegners sind geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Gedanke der Völkerverständigung bezieht sich auf die friedliche Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze und umfasst deshalb diejenigen elementaren Regeln der Völkerrechtsordnung, die für ein friedliches Miteinander der Staaten unverzichtbar sind (Groh, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, VereinsG § 3 Rn. 34, zitiert nach beck-online). Der Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit ist nicht auf eine Störung des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beschränkt. Er umgreift vielmehr ebenso Handlungen gegen die friedlichen Beziehungen fremder Staaten und Völker zueinander wie auch gegen den Frieden zwischen fremden Völkern (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4/15 -, juris Rn. 20 sowie Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 -, juris Rn. 54). Der Gedanke der Völkerverständigung ist auch dann beeinträchtigt, wenn das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konfliktes zwischen zwei Völkern in der Weise verneint wird, dass zur gewaltsamen Beseitigung des Staates oder zur Tötung von Menschen aufgefordert wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6/05 -, juris Rn. 15). Der Antragsgegner steht nach seiner in Auszügen auf seiner Homepage (...) wiedergegebenen Satzung (Aufruf am 15. Januar 2025 um 12:30 Uhr) "für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordan bis zum Mittelmeer". Weiter ist er nach seiner Satzung "solidarisch mit allen Formen des palästinensischen Widerstandes", wovon - so der Antragsteller zutreffend - auch der bewaffnete Widerstand erfasst ist. Da sich zwischen dem Fluss Jordan und dem Mittelmeer der von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Staat Israel befindet, läuft der Satzungszweck im Ergebnis auf eine Solidarität des Vereins mit der Vernichtung Israels hinaus. Dass der Antragsgegner zu den Formen des palästinensischen Widerstands im Sinne der Satzung auch den bewaffneten Kampf zählt, wird zudem deutlich durch den Instagram-Post seines Gründungsmitglieds X vom 9. Oktober 2023 auf dem Kanal "(…)". Dieser Kanal ist auf der Homepage des Antragsgegners unter "Kontakt" verlinkt. In dem Instagram-Post erklärt die X: "Das zionistische Besatzungs- und Apartheit-Regime mit dem Namen "Israel" hat kein Existenzrecht. (…). Der Widerstand des palästinensischen Volkes gegen Israel ist moralische Legitimität und darin ist der bewaffnete Kampf eingeschlossen." Nach der vom HMdI erstellten Erkenntniszusammenstellung (Bl. 114 ff. der GA) hat die X am XX. Mai XXXX anlässlich einer Versammlung mit dem Motto "(…)" mittels Megafon den Ausruf "Palästina darf sich wehren, auch mit Steinen und Gewehren" skandiert. Auch in dem am 16. November über Instagram unter (…) veröffentlichten Statement des Antragsgegners zu seiner Auflösung (zuletzt abgerufen am 13. Januar 2025) heißt es: "Unsere volle Solidarität gilt dem standhaften Widerstand des palästinensischen Volkes. Weiterhin sind wir und bleiben wir mit allen Teilen und Formen des Widerstandes solidarisch, (…)". Der Antragsgegner muss sich die Aussagen der X wegen ihrer exponierten Stellung im Gefüge des Vereins zurechnen lassen. Aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Antragsgegner ist sie als dessen bedeutsame Funktionärin anzusehen. Sie selbst hat in früheren Reden das Existenzrecht Israels negiert und sich für den gewaltsamen palästinensischen Widerstand ausgesprochen. Sie ist das Gesicht und wesentliches Sprachrohr des Antragsgegners. Er macht sich Aussagen der X explizit zu eigen, indem er sie auf seinen Social-Media-Kanälen wiedergibt und sich mit ihrer Mitgliedschaft rühmt. Im Übrigen wird auf die ausführliche Darstellung ab Seite 16 der Erkenntniszusammenstellung Bezug genommen. Der Verwertbarkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden Äußerungen und Verlautbarungen des Antragsgegners oder seiner Mitglieder steht Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen. Insoweit hat die Meinungsfreiheit, der mit Blick auf die kollektive Grundrechtsausübung im Rahmen der Vereinigungsfreiheit auch kein weitergehender Grundrechtsschutz zukommt, dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dient (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris, Rn. 80). Ist ein hinreichender Verdacht begründet, dass sich der Antragsgegner gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, bedarf die erstinstanzlich problematisierte Frage, ob er sich darüber hinaus auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, vorliegend keiner Entscheidung. Die X ist auch geeignete Adressatin der Durchsuchungsanordnung. Nach den auf Tatsachen basierenden Erkenntnissen des Antragstellers, kommt ihr sowohl als Mitglied und Leiterin der Gründungsversammlung des Antragsgegners als auch aufgrund ihrer öffentlichen Auftritte, anlässlich derer sie nach dem Ermittlungsbericht des HMdI Reden ausdrücklich für den Antragsgegner hielt und die er sich später zu eigen machte, eine besonders hervorgehobene Bedeutung zu. Die X exponiert sich in der offiziellen Vereinsarbeit und leistet ideologisch durch ihre Reden und organisatorisch durch die Veranstaltung von Versammlungen Wesentliches für den Vereinszweck des Antragsgegners. Vor diesem Hintergrund bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen der X zur Auffindung von Beweismitteln führen werden, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, z. B. Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstige Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins (Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG, § 4 Rn. 37). Die Durchsuchungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt. Da die Durchsuchung nach § 4 VereinsG von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Beweismitteln für ein Verbot beschränkt ist, reicht die Angabe der Zweckbestimmung (hier vom Antragsteller bezeichnet mit dem Auffinden von Beweismitteln, die geeignet sind, (weitere) Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe sowie der vereinsinternen Strukturen des Vereins zu begründen) bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus (Groh, VereinsG, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 29). Die Leibesvisitation ist - was erforderlich ist - vorliegend gesondert angeordnet worden. Die Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO umfasst auch die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und elektronischen Speichermedien daraufhin, ob sie als Beweismittel in Betracht kommen, ggf. auch um mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 -, juris, Rn. 3, 16; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 14). b) Die Beschlagnahmeanordnung für die näher bezeichneten bei der Durchsuchung erwarteten Beweismittel erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG und ist daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände sind vom Antragsteller hinreichend deutlich bezeichnet worden. Es kann kein vernünftiger Zweifel darüber entstehen, ob ein Gegenstand von der Beschlagnahmeanordnung umfasst ist (vgl. OVG Bremen, a. a. O., juris Rn. 14). Auch dass sich bei Speichermedien, Datenträgern und Mobiltelefonen erst nach deren Auswertung ergeben kann, inwieweit sie weiteren Aufschluss über Tätigkeit und Ziele des Vereins und seiner Mitglieder geben, steht ihrer Eignung als Beweismittel nicht entgegen. Wie bereits zur Durchsuchungsanordnung ausgeführt, ist der Antragsteller zu Recht von einem Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegenüber Antragsgegner und einer Stellung der X als Mitglied des Vereins im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ausgegangen. c) Sowohl die Durchsuchungs- als auch die Beschlagnahmeanordnung sind verhältnismäßig. Sie sind zur Ermittlung und Prüfung der Möglichkeit eines Vereinsverbots geeignet und erforderlich und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht des Vorwurfs sowie zur Stärke des Verdachts (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. November 2010 - 11 OB 425/10 -, juris Rn. 37). Die Durchsuchungsanordnung richtet sich auf Räume und auf eine Person, bei denen ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass Gegenstände aufgefunden werden können, die eine Relevanz für das Verbotsverfahren aufweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung: Sie richtet sich auf Gegenstände, hinsichtlich derer ausreichende Anhaltspunkte für eine Relevanz für ein Verbotsverfahren hinreichend sicher anzunehmen sind. Die Maßnahmen können vorliegend auch nicht etwa unterbleiben, weil die Ermittlungsbehörde bereits einen Ermittlungsstand hätte, nach dem Unterlagen in diesem Verfahrensstadium unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage für ein Verbotsverfahren nicht mehr von Bedeutung sein könnten und sich lediglich noch auf unerhebliche oder zwar erhebliche, aber unbestrittene oder schon anderweitig hinreichend belegte Tatsachen beziehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.Oktober 2010 - 11 OB 424/10 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. November 2010, a.a.O., Rn. 38). Der Antragsteller verspricht sich weitere Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe und über die vereinsinternen Strukturen zu gewinnen. Die Ermittlungsziele sind im Einzelnen in der Erkenntniszusammenstellung des HMdI niedergelegt und gehen deutlich über den aktuellen Ermittlungsstand hinaus, beispielsweise beziehen sie sich u.a. auf die Art und den Umfang der Unterstützung der verbotenen Vereinigungen HAMAS und Samidoun. Die Beschlagnahmeanordnung ist auch nicht etwa unangemessen, soweit sie sich sowohl auf analoge als auch auf digitale Medien bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel nur aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Beschluss vom 11. August 2009 - 6 VR 2.09 - a.a.O. und Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, a.a.O., jeweils m. w. N.). Die Grundeinstellung der X und die dem Antragsgegner zuzurechnenden Publikationen sind voraussichtlich aus diesen Medien ersichtlich und auf einem anderen Weg nicht zu ergründen. Die öffentlichen Äußerungen sind hierzu nicht genauso geeignet, da zu erwarten ist, dass sie aufgrund öffentlicher und staatlicher Beobachtung angepasst werden. Zudem verliert ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft (BVerfG, Beschluss vom 27.Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 - NJW 1997, 2165). d) Die weiteren Anträge unter 3. und 4. begegnen keinen Bedenken. Die zeitliche Beschränkung der Durchsuchung unter 3. ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 104 Abs. 3 StPO. Die Pflicht, die Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, ergibt sich aus § 4 VereinsG (Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl., § 4 Rnr. 81, juris m.w.N.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) auslöst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).