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Urteil

OVG 3 B 73/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0514.OVG3B73.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. I. Die Klage gegen die Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Dezember 2022) ist nicht begründet. Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 – 1 C 6.22 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Entscheidung ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) zugrunde zu legen. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 1. Der Kläger erfüllt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist nach der gesetzlichen Regelung u.a. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. a) Der Kläger hat durch die Veröffentlichung von Bildern über soziale Netzwerke sowie durch seine Teilnahme an Demonstrationen die HAMAS, die Kassam-Brigaden, die PFLP und die Gruppierung Samidoun unterstützt, bei denen es sich um Vereinigungen handelt – und auch bereits im Zeitpunkt der Unterstützungshandlungen des Klägers handelte –, die den Terrorismus unterstützen. Für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gelten dieselben Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelt hat. Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19). Für den Begriff des Terrorismus können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Union im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 (sog. „EU-Terrorliste“, zuletzt aktualisiert durch Beschluss 2025/207/GASP des Rates vom 30. Januar 2025, ABl. L 2025/204) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 83). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 30 und vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 20). Hieran gemessen sind die HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) sowie die ihr zugehörenden Izz-al-Din al-Qassam-Brigaden (im Folgenden Kassam-Brigaden) Vereinigungen, die im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Terrorismus unterstützen. Die HAMAS betätigt sich selbst terroristisch. Sie übt Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern aus und beeinträchtigt die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes. Sie wurde Ende 1987 oder Anfang 1988 von palästinensischen Anhängern der so genannten Muslimbruderschaft unter Führung von Scheich Ahmed Yassin gegründet und verfolgt das auch in ihrer Charta niedergelegte Ziel, auf dem gesamten Gebiet „Palästina“, also auch auf dem Territorium des Staates Israel, einen islamistischen Staat zu errichten. Damit spricht die Organisation dem Staat Israel das Existenzrecht ab. Sie proklamiert den bewaffneten Kampf, den „Heiligen Krieg“ zur Befreiung Palästinas als eine auferlegte Pflicht. Ihr militärischer Arm besteht aus den Ende 1991 gegründeten Kassam-Brigaden, die die Hauptverantwortung für palästinensische Terrorakte einschließlich Selbstmordattentaten gegen Israel und israelische Staatsbürger tragen. Die Führung der HAMAS bekennt sich ausdrücklich zum gewaltsamen Vorgehen gegenüber Israel und zu Selbstmordattentaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – juris Rn. 181; Urteil vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10.02 – juris Rn. 20 ff.; BMI Verfassungsschutzbericht 2021 S. 176, 181, 198 f., 218 f.; Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 betreffend HAMAS, S. 11 ff. = Anlage zu Bl. 285 der beigezogenen Streitakte VG 23 K 561/22 A). Nach ihrer Gründung verübte die Organisation zunächst eine Vielzahl von Sprengstoffanschlägen in Israel und den von Israel besetzten Gebieten, häufig durch Selbstmordattentäter. Dadurch wurde – wie beabsichtigt – eine große Zahl von Zivilpersonen getötet und verletzt. Ab 2004 verlagerte sich das Vorgehen der HAMAS gegen Israel von Selbstmordanschlägen auf Distanzangriffe mittels „Kassam“-Raketen und Mörsergranaten insbesondere aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet. Am 7. Oktober 2023 führte die HAMAS einen massiven Angriff auf Israel durch, bei dem nicht nur das israelische Staatsgebiet mit Raketen beschossen wurde, sondern die Vereinigung auch mit einer großen Zahl von Kämpfern auf israelisches Gebiet eindrang, dort mehr als eintausend Zivilisten tötete sowie über zweihundert Personen als Geiseln nahm und in den Gazastreifen verschleppte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 50 f.; BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – AK 71/24 – juris Rn. 13). Die Europäische Union hat die HAMAS als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Vereinigung qualifiziert. Die Kassam-Brigaden werden seit 2001 auf der Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 geführt, seit 2003 die HAMAS insgesamt. Die Klage der HAMAS gegen die Rechtsakte des Rates, mit denen die HAMAS auf der Liste belassen wurde, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. November 2021 – C-833/19 P – (bei juris) abgewiesen und damit die fortbestehende Einordnung als Terrororganisation bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – juris Rn. 181). Die PFLP ist ebenfalls eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach den auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes des Bundes (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 262, 274 f.; vgl. ferner Verbotsverfügung des BMI betreffend Samidoun vom 2. November 2023, S. 34 ff. = Anlage zu Bl. 285 der beigezogenen Streitakte VG 23 K 561/22 A; Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022, Bl. 87 ff. der Verwaltungsvorgänge) zählt die marxistisch-leninistisch geprägte PFLP zum Spektrum der terroristischen palästinensischen Organisationen und ist ideologisch von einem starken Nationalismus geprägt. Sie lehnt die Existenz des Staates Israel ab und verfolgt das Ziel eines palästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästina vor Gründung des modernen Staates Israel mit einem ungeteilten Jerusalem als Hauptstadt. Dieses Ziel soll durch die Beseitigung der „zionistischen Besatzung“ realisiert werden. Dazu propagiert die PFLP offen den bewaffneten Kampf gegen Israel und sucht den Schulterschluss mit anderen den Staat Israel bekämpfenden Organisationen wie Hizb Allah und HAMAS. Zu den terroristischen Aktivitäten der PFLP in der Vergangenheit zählen unter anderem die Entführung des Flugzeugs „Landshut" im Jahr 1977 sowie in jüngerer Zeit ein Angriff von zwei PFLP-Aktivisten auf eine Jerusalemer Synagoge im Jahr 2014, bei dem vier Rabbiner und ein Polizist ermordet wurden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19 – juris Rn. 41 f. m.w.N.). Die PFLP vollzieht weiterhin terroristische Attentate in Form von Selbstmordanschlägen, Raketenangriffen, Verschleppungen und Angriffen auf israelische Sicherheitskräfte (vgl. Verbotsverfügung des BMI betreffend Samidoun vom 2. November 2023, S. 35 = Anlage zu Bl. 285 der beigezogenen Streitakte VG 23 K 561/22 A). Die „Abu Ali Mustafa-Brigaden“, ihr bewaffneter Arm in Nahen Osten, agieren in Israel und im besetzten Westjordanland auch mit terroristischen Mitteln (vgl. Verfassungsschutzberichte Berlin 2021, S. 68 und 2022, S. 65). Seit 2002 ist die PFLP von der EU als Terrororganisation gelistet. Die Gruppierung Samidoun steht personell sowie hinsichtlich ihrer Ziele in einem engen Zusammenhang mit der PFLP und ist wegen ihrer propagandistischen Betätigung zugunsten der PFLP sowie der HAMAS als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen. Nach eigenen Angaben wurde die Gruppierung im Jahr 2011 anlässlich eines von palästinensischen Gefangenen initiierten Hungerstreiks zur Verbesserung ihrer Haftbedingungen in israelischen Gefängnissen gegründet und setzt sich seither als internationales palästinensisches Gefangenhilfswerk für die Freilassung palästinensischer Gefangener sowie deren Unterstützung ein (vgl. https://samidoun.net/ about-samidoun, abgerufen am 25. April 2025). Nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes waren bei der Gründung Mitglieder der PFLP beteiligt. Namentlich sind als Gründer P ... und H ... bekannt. Es handelt sich um ein international tätiges Netzwerk, das sich zudem über Teilorganisationen in verschiedenen Staaten betätigt. In Deutschland tritt es seit 2019 öffentlich in Erscheinung. G ... war mit seiner Ehefrau P ... bis zu seiner Ausweisung Anfang 2000 in Deutschland tätig. Samidoun führte bis zu den mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 (Anlage zu Bl. 285 der beigezogenen Streitakte VG 23 K 561/22 A) ausgesprochenen vereinsrechtlichen Verboten (Betätigungsverbot im Bundesgebiet, Verbot und Auflösung der deutschen Teilorganisation) in vielen deutschen Städten Demonstrationen und Plakataktionen durch und trat im Internet auf (vgl. weiterhin https://samidoun.net/). Zentrale Forderung von Samidoun ist die Freilassung von Palästinenserinnen und Palästinensern, die häufig Verbindungen zur PFLP haben, wie etwa des in Israel inhaftierten PFLP-Generalsekretärs Ahmad Sa’adat und des PFLP-Kämpfers Georges Ibrahim, der seit 1984 in Frankreich in Haft ist (vgl. Verbotsverfügung des BMI zu Samidoun vom 2. November 2023, S. 8, 11 f.; Verfassungsschutzbericht Berlin 2022 S. 65; Mitteilung des Verfassungsschutzes Berlin vom 12. Januar 2022, Bl. 87 des Verwaltungsvorgangs; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 – 18 K 3322/24 – juris Rn. 114 ff.). Tatsächlich geht die Betätigung von Samidoun wesentlich über die Unterstützung für Gefangene hinaus. Die Gruppierung bezweckt vielmehr eine generelle und weltweite Unterstützung eines postulierten palästinensischen „Befreiungskampfes“ gegen die aus ihrer Sicht bestehende „Besatzung“ Palästinas durch den Staat Israel. Dies bezieht die Vereinigung in öffentlichen Stellungnahmen und bei Veranstaltungen nicht nur auf die von Israel seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiete, sondern auf das gesamte historisch als Palästina bezeichnete Gebiet zwischen dem Jordan und dem Mittelmeer einschließlich des Staatsgebiets Israels. Dies verdeutlicht neben dem Zeigen von Landkarten ohne Israel die von Samidoun als wiederkehrendes Motto in die Öffentlichkeit getragene Parole „From the river the sea, Palestine will be free“, die die Gruppierung als „wichtigsten Grundsatz im palästinensischen Kampf um Befreiung und Rückkehr“ bezeichnet und mit deren Verwendung sie einen gewaltsamen Kampf gegen Israel und dessen Vernichtung propagiert. Dass Samidoun ein solches Verständnis dieser Parole, die für sich genommen für andere Auslegungen offen sein kann, zugrunde legt, lässt sich aus den Verlautbarungen und Positionierungen der Gruppierung und ihrer führenden Vertreter ableiten, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, Israel als „zionistischem Gebilde“ oder „kolonialem Projekt“ ausdrücklich ein Ende setzen wollen, das Osloer Abkommen von 1993 sowie eine Zwei-Staaten-Lösung ausdrücklich zurückweisen sowie als „Verrat“ bezeichnen, das Recht der Palästinenser zum bewaffneten Widerstand verteidigen und diesen ausdrücklich propagieren (vgl. Verbotsverfügung des BMI zu Samidoun vom 2. November 2023, S. 24 ff.). Der Mitbegründer von Samidoun, P ..., hat sich ebenfalls in diesem Sinne geäußert. So hat er in einem am 2. September 2020 auch auf Deutsch auf der Internetseite von Samidoun erschienenen Aufsatz das Recht zum bewaffneten palästinensischen Widerstand betont und gefordert, dass palästinensische Widerstandsgruppen von der „Terrorliste“ entfernt werden (vgl. Verbotsverfügung des BMI zu Samidoun vom 2. November 2023, S. 27; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19 – juris Rn. 49 f.). Ebenso geht aus anderen Verlautbarungen Samidouns hervor, dass die Gruppierung den bewaffneten Kampf palästinensischer Widerstandsgruppen, deren Angehörige bereit sind, Gewalt anzuwenden und ihr Leben zu opfern, unterstützt (vgl. Verbotsverfügung des BMI zu Samidoun vom 2. November 2023, S. 31). Dass Samidoun den palästinensischen Widerstand unter Anwendung terroristischer Gewalt befürwortet, ist in jüngerer Zeit in besonderer Weise dadurch deutlich geworden, dass die Gruppierung die terroristischen Angriffe der HAMAS auf die israelische Zivilbevölkerung am 7. Oktober 2023 ausdrücklich befürwortet und als Widerstand bezeichnet hat. Nachdem Samidoun-Anhänger aus Anlass der HAMAS-Angriffe am selben Tag in Berlin-Neukölln eine „Jubelfeier“ auf der Straße veranstaltet und Süßigkeiten an Passanten verteilt haben, hat Samidoun dazu einen Internet-Beitrag auf Instagram veröffentlicht, der den Kommentar enthielt „Es lebe der Widerstand des palästinensischen Volkes. Verteilen von Süßigkeiten (…) zur Feier des Sieges des Widerstandes“ (vgl. Verbotsverfügung des BMI zu Samidoun vom 2. November 2023, S. 28, 38 f.). In einem von Samidoun im Internet am 7. Oktober 2023 weiterverbreiteten Bild (S. 5 der Berufungsbegründung des Beklagten) werden die Gleitschirmfliegerangriffe des 7. Oktober 2023 unter Abbildung eines Maschinengewehrs beschönigend als „Dekolonisierung“ bezeichnet. Durch die propagandistische Unterstützung der PFLP hat Samidoun jedoch auch schon zuvor eine terroristische Vereinigung durch Sympathiewerbung unterstützt. Wie ausgeführt, betrifft das Engagement von Samidoun vor allem Personen mit engen Verbindungen zur PFLP. Die von Samidoun durchgeführten Solidaritätsveranstaltungen zielen nicht allein darauf, Rechte von Gefangenen zu verteidigen oder lediglich einzelne Ziele der PFLP zu unterstützen. Vielmehr macht sich Samidoun die politischen Ziele der PFLP vollumfänglich zu eigen, ohne sich von der Anwendung bewaffneter und terroristischer Gewalt zu distanzieren. Im Rahmen der von Samidoun veranstalteten Solidaritätsaktionen werden die Taten von Akteuren der PFLP weiterverbreitet und glorifizierend in die Öffentlichkeit getragen. Beispielsweise stellt sich Samidoun auf seiner Website „Samidoun.net“ hinter die Aktivitäten von Abu Ali Mustafa und von Ahmad Sa’adat, die ideologisch und aufgrund ihrer Position die Verantwortung für die terroristischen Aktivitäten der PFLP tragen. Mustafa war zunächst stellvertretender Generalsekretär und später Generalsekretär der PFLP sowie für deren gesamte politische Arbeit seit ihrer Gründung mitverantwortlich. Während seiner Zeit als Generalsekretär soll er für mindestens acht Bombenanschläge gegen Israel verantwortlich sein. Im Jahr 2001 kam er bei einer Militäroperation der israelischen Armee ums Leben. Sein Nachfolger wurde Ahmad Sa’adat. Unter ihm wurde im Oktober 2001 der damalige israelische Tourismusminister durch PFLP-Terroristen ermordet. In der Folge wurde Sa’adat durch die Palästinensische Autonomiebehörde festgenommen und anschließend in Israel inhaftiert. In Artikeln über Mustafa wird ihm als „Märtyrer“ Bewunderung für seine Taten und seine Rolle im „palästinensischen Widerstand“ zugesprochen. Durch die regelmäßigen Solidaritätsaufrufe für Sa’adat wird diesem uneingeschränkte Solidarität entgegengebracht, womit der von der PFLP ausgehende Terrorismus relativiert wird. Ebenso hat der Mitgründer von Samidoun, P ..., mehrfach auf Veranstaltungen und über Veröffentlichungen im Internet die Ziele der PFLP propagiert und sich diese zu eigen gemacht, wobei er die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes verteidigt und die Terrorliste der EU als ein Mittel der politischen Erpressung verurteilt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19 – juris Rn. 44 ff.; Verbotsverfügung des BMI zu Samidoun vom 2. November 2023, S. 36 f.). Samidoun teilt damit das Verständnis des bewaffneten palästinensischen Befreiungskampfes mit dem Ziel der Auslöschung Israels, das die sog. Palästinensischen Nationalcharta zugrunde legt. In dieser Charta, auf die sich – worauf der Beklagte in der Berufungsbegründung (S. 3) hingewiesen hat – auch das ebenfalls u.a. von G ... gegründete Netzwerk „Masarbadil“ mit dem im Internet veröffentlichten „Dokument der Grundlagen des Kampfes“ (https://masarbadil.org/en/princip-les-of-struggle/) bezieht, wird der bewaffnete Kampf als der einzige Weg zur Befreiung Palästinas und der Rückkehr des palästinensischen Volkes bezeichnet, wobei Guerilla-Aktionen den Kern des Befreiungskrieges bildeten (vgl. Art. 9 und 10 der Charta, https://masarbadil.org/en/palestinian-national-charter/; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 – 18 K 3322/24 – juris Rn. 133). Die individuelle Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Auch etwa die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende – etwa humanitäre oder politische – Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Dabei ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 34 f. und vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 28). In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 31 und 33 sowie vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 29). Hieran gemessen hat der Kläger die genannten Vereinigungen durch die Veröffentlichung von Bildern über soziale Netzwerke sowie durch Teilnahme an Demonstrationen unterstützt. Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Veröffentlichung der im Schreiben des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 dokumentierten Bilder über Facebook und Instagram als Vorfeldunterstützung terroristischer Vereinigungen in Form einer Sympathiewerbung zu bewerten ist. Das über den Facebook-Account des Klägers veröffentlichte, dort von August 2014 bis Mitte November 2021 öffentlich zugängliche Bild zeigt fünf ineinander greifende Hände mit den Kennzeichen des Popular Resistance Committee (PRC), der Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden, der HAMAS, des Palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ) und der PLFP, die eine Karte Palästinas umschließen, deren Umrisse vollständig durch die palästinensische Flagge ausgefüllt werden und damit Israel das Existenzrecht abspricht. Angesichts dessen kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Neben der HAMAS und der PFLP sind auch die Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden sowie der PIJ in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001, ABl. L 344 S. 93, zuletzt aktualisiert durch Beschluss 2025/207/GASP des Rates vom 30. Januar 2025, ABl. L 2025/204) als terroristische Vereinigungen aufgeführt. Ebenso vereint das PRC mit den Kämpfern u.a. der HAMAS, des PIJ und der Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden Mitglieder von Vereinigungen, die auf dieser Liste als Terrororganisationen aufgeführt sind. Weitergehende Feststellungen dazu, dass es sich auch bei diesen um terroristische Vereinigungen handelt, müssen im vorliegenden Verfahren nicht getroffen werden, weil es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Veröffentlichung des Bildes ausreicht, an die Unterstützung der HAMAS, der Kassam-Brigaden und der PFLP anzuknüpfen. Das Bild bringt aus der Sicht eines verständigen Betrachters zum Ausdruck, dass sich die durch die Kennzeichen repräsentierten Organisationen mit dem Ziel zusammenschließen, auf dem Gebiet des Staates Israel durch Waffengewalt einen rein palästinensischen Staat zu errichten. Die beiden von dem Kläger über Instagram veröffentlichten Bilder zeigen Kämpfer in Tarnuniform mit bis auf die Augen verhülltem Gesicht sowie einem Stirnband mit dem muslimischen Glaubensbekenntnis („Es gibt keinen Gott außer Allah und Mohammed ist sein Prophet“), auf dessen Mitte das Kennzeichen der Kassam-Brigaden mit der Aufschrift „Der Verein von Al-Kassam“ abgebildet ist. Bei dem im Schreiben des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 links wiedergegebenen Bild handelt es sich um das Standbild eines Videos. Auf dem rechten Bild ist neben dem Portrait des Kämpfers eine Karte Palästinas eingeblendet, die vollständig durch die palästinensische Flagge ausgefüllt wird. Das rechte Bild war zum Zeitpunkt des Abrufs zugleich das Profilbild des Klägers bei Instagram. Die Bilder propagieren durch die glorifizierende Abbildung von Kämpfern der Kassam-Brigaden, d.h. des auf der EU-Terrorliste als Terrororganisation aufgeführten militärischen Flügels der HAMAS, in Verbindung mit der vollständig mit den Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllten Karte, auf der kein Platz für Israel bleibt, die gewaltsame Übernahme Israels und Errichtung eines rein palästinensischen Staates unter Mitwirkung der Kassam-Brigaden. Der Kläger hat durch das Verbreiten dieser Bilder terroristische Vereinigungen, nämlich jedenfalls die HAMAS, die Kassam-Brigaden und die PFLP unterstützt. Die Veröffentlichung der Bilder auf Instagram und Facebook ist geeignet, Sympathie und Unterstützungsbereitschaft für diese Organisationen und den mit Waffengewalt einschließlich terroristischer Mittel geführten Kampf gegen Israel hervorzurufen. Die Veröffentlichung trägt nicht nur unwesentlich zu den Gefahren einer Vorfeldunterstützung für den Terrorismus bei. Der Kläger hat die den bewaffnenden Kampf propagierenden Inhalte aktiv weitergeleitet und ist dafür durch die Verwendung des Bildes eines Kassam-Kämpfers als Profilbild in besonderer Weise persönlich eingetreten. Die Verbreitung solcher Bildbotschaften über soziale Medien birgt die Gefahr, dass insbesondere bei jüngeren Nutzergruppen die Realitätswahrnehmung zugunsten terroristischer Organisationen verschoben wird, weil der Eindruck entstehen kann, es sei etwas Selbstverständliches und gemeinhin Akzeptiertes, sich als junger Palästinenser für einen von diesen Vereinigungen geführten bewaffneten Kampf einzusetzen. Dies begünstigt zugleich die weitere Verbreitung einer solchen Propaganda im Internet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf seinem Instagram-Account im Zeitpunkt der Veröffentlichung rund 49.000 Abonnenten hatte und danach breit vernetzt war. Zwar hat er geltend gemacht, er habe auf dem Facebook-Account weniger als 100 Follower gehabt. Jedoch war das dort veröffentlichte Bild über einen längeren Zeitraum, von 2014 bis 2021, abrufbar. Wie der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bestätigt hat, waren sein Instagram- und der Facebook-Account zudem nicht lediglich für seine Abonnenten, sondern öffentlich zugänglich und damit für jedermann jederzeit einsehbar. Der Kläger hat ferner die Gruppierung Samidoun unterstützt, indem er für sie an Demonstrationen teilgenommen hat. Auf einem Foto, das nach dem Schreiben des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 auf der Website von Samidoun (https://samidoun.net/de/2021/01/samidoun-deutschland-marschiert-in-der-liebknecht-luxemburg-demo-in-berlin) veröffentlicht wurde, ist er als Teilnehmer der Luxemburg-Liebknecht-Demonstration in Berlin am 10. Januar 2021 zu sehen. Das Foto zeigt ihn mit acht Personen, die sich für die Aufnahme hinter einem Transparent, u.a. mit einem Bild von Ahmad Sa’adat und der Aufschrift: „Freiheit für alle palästinensischen Gefangenen – samidoun“ versammelt haben. Ein weiteres Foto zeigt einen Screenshot aus dem Instagram-Account des Klägers mit einem von ihm geposteten Foto von einer Demonstration, die am 18. März 2021 am Rathaus Neukölln stattfand. Der Kläger hält dort ein Transparent mit einer arabischen Aufschrift (nach seinen Angaben auf Deutsch: „Von Berlin bis Sheikh Jarrah, wir sind für euch da“, vgl. Protokoll vom 6. Juni 2024 in der beigezogenen Streitakte VG 23 K 561/22 A, Bl. 342 R). Das Transparent zeigt daneben eine rot eingefärbte Karte Palästinas und ist mit „Samidoun“ unterschrieben. In seinem Instagram-Account hat der Kläger u.a. hinzugefügt: „From the river to the sea, Palestine will be FREE“ (in teilweise abweichender Orthografie). Der Kläger hat sich, indem er auf den Demonstrationen ein von der Gruppierung Samidoun hergestelltes Transparent gehalten bzw. mit einer kleinen Gruppe von Personen hinter einem solchen Plakat für ein von Samidoun veröffentlichtes Foto posiert hat, gezielt zugunsten der Gruppierung Samidoun betätigt. Ein gezieltes Eintreten für Samidoun ist weiter darin zu sehen, dass er das zweite Foto über seinen Instagram-Kanal veröffentlicht und mit der von Samidoun regelmäßig verwendeten Parole „From the river to the sea, …“ kommentiert hat. Er hat damit eine Sympathiewerbung für Samidoun betrieben. Darin ist ein nicht unerheblicher Unterstützungsbeitrag für diese Gruppierung zu sehen, bei der es sich – wie ausgeführt – im Hinblick auf ihre propagandistische Betätigung für die PFLP und deren Ziele um eine den Terrorismus befürwortende und unterstützende Vereinigung handelt. Weitere Unterstützungshandlungen sind nicht festzustellen. Für die vom Verfassungsschutz behauptete Teilnahme des Klägers an einer Online-Konferenz von Samidoun am 16. Januar 2016 fehlt es an substantiierten Feststellungen und Belegen. Seine Teilnahme an weiteren Demonstrationen zum Nahostkonflikt im Mai 2021 kann dem Kläger ebenfalls nicht als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zur Last gelegt werden, denn es fehlt an Feststellungen dazu, in welcher Weise er sich dort betätigt hat. Die auf die gegen ihn erhobenen Anzeigen eingeleiteten Strafverfahren sind nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 153 StPO eingestellt worden. Die festgestellten Unterstützungshandlungen sind dem Kläger subjektiv zurechenbar. Die eine Unterstützung der HAMAS, der Kassam-Brigaden, der PFLP und von Samidoun bezweckende Zielrichtung seines Handelns war für ihn erkennbar. Dies gilt zunächst für die Verbreitung der auf Instagram und Facebook veröffentlichten Bilder, die eine Billigung und Unterstützung des terroristische Gewalt einschließenden bewaffneten Kampfes der HAMAS, der Kassam-Brigaden und der PFLP gegen Israel zum Ausdruck bringen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat die Angaben des Klägers, ihm seien bei der Veröffentlichung der Bilder und bis vor Kurzem die Betätigung der HAMAS sowie die Kassam-Brigaden als Kampfverband noch nicht bekannt gewesen, im Hinblick auf seine Herkunft und seinen Bildungsstand nicht für glaubhaft. Unabhängig davon reicht es aus, dass die Zielrichtung seiner Unterstützungshandlungen dem Kläger jedenfalls erkennbar war. Davon ist aufgrund seiner Herkunft als staatenloser Palästinenser aus Syrien, seines Bildungsstandes sowie im Hinblick darauf, dass er sich seit Jahren in den sozialen Medien in palästinensischen Kreisen bewegt und sich mit der Palästinenserbewegung solidarisiert hat, auszugehen. Ebenso waren für ihn die Zielrichtung seiner auf die Unterstützung von Samidoun gerichteten Betätigung und die von dieser Gruppierung propagierte Unterstützung der PFLP und deren Agenda erkennbar. Auch wenn eine förmliche Mitgliedschaft des Klägers in der Gruppierung Samidoun nicht festgestellt werden kann, zeigen die vom Verfassungsschutz dokumentierten Aufnahmen, dass er in die Betätigung der Gruppierung auf den Demonstrationen persönlich eingebunden war und als Unterstützer dieser Gruppierung aufgetreten ist. Es war ihm auch möglich, angesichts der Verlautbarungen der Gruppierung im Internet die im Vergleich zu anderen palästinensischen Gruppen radikale, den Oslo-Friedensprozess ablehnende und auf einen bewaffneten Widerstandkampf setzende Zielrichtung der Vereinigung sowie deren besondere Nähe zu der PFLP zu erkennen. Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit kann dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert. Dies setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 12). Der Senat ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen nicht davon überzeugt, dass sich die maßgebliche innere Einstellung des Klägers geändert und er sich von seinen Handlungen distanziert hat. Der Kläger hat bereits nicht vermitteln können, dass ihm die Tragweite seiner Unterstützungshandlungen deutlich geworden ist. Er hat gegenüber dem Verwaltungsgericht den offensichtlichen Bedeutungsgehalt seiner Veröffentlichungen bestritten, indem er angegeben hat, keinen Bezug zum bewaffneten Kampf der Palästinenser erkannt zu haben. Seine Erklärungen, er habe von den politischen Zielen der HAMAS damals keine Vorstellung gehabt und das Bild allein wegen der darauf abgebildeten palästinensischen Flagge gepostet, sind jedoch nicht glaubhaft, sondern sprechen dafür, dass er die Bedeutung seiner Veröffentlichungen weiterhin zu bagatellisieren versucht, denn angesichts seines Alters, seiner Herkunft als staatenloser Palästinenser aus Syrien und seines Bildungsstandes als Student in Syrien kann ihm nicht abgenommen werden, nicht genauer über die politische Ausrichtung der HAMAS informiert gewesen zu sein. Dem Kläger kann deshalb auch nicht geglaubt werden, dass er einen inneren Sinneswandel vollzogen und sich von seiner Bereitschaft zur Unterstützung der Ziele und der Betätigung etwa der HAMAS, der PFLP und von Samidoun abgewendet hat. Auch die Angaben zu den Bildern von Kassam-Kämpfern lassen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass er inzwischen eine innere Haltung eingenommen hat, aufgrund derer mit einer Wiederholung vergleichbarer Unterstützungshandlungen nicht zu rechnen ist. Auf Fragen hierzu hat er gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben, er wisse über diese Vereinigung nichts aus eigener Wahrnehmung, habe aber gehört, dass sie Raketen nach Israel schickten. Ob das richtig sei oder nicht, wisse er nicht. Dies reicht nicht aus, um einen inneren Sinneswandel glaubhaft zu machen. Auch die Angabe, Raketen würden nicht helfen, er wolle kein Blut sehen und es sollten keine Menschen mehr im Krieg sterben, genügt nicht zur Feststellung äußerer Umstände, die als ein glaubhaftes Abstandnehmen von seinen Handlungen bewertet werden können. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Klägers dazu, was der Spruch „From the river to the sea …“ bedeute. Seine ausweichende Antwort – er habe kein Problem damit, mit wem er zusammenlebe, er verbinde keine spezielle politische Forderung mit dem Spruch, wenn es keinen Krieg gebe, sei ihm egal, mit wem er zusammenlebe, auch mit Israelis, die inzwischen seit Langem da lebten und sich etwas aufgebaut hätten, ob er wolle oder nicht – macht nicht hinreichend glaubhaft, dass er eine veränderte Einstellung etwa zu dem Anspruch der Palästinenser auf einen das gesamte ehemalige Palästina umfassenden Staat, zu dem Existenzrecht Israels sowie zum Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser Ziele gefunden hätte, die es wahrscheinlich macht, dass er Samidoun oder Gruppen innerhalb des palästinensischen Spektrums mit einer vergleichbaren Zielrichtung nicht mehr unterstützen würde. Die Angaben des Klägers im asylrechtlichen Klageverfahren (VG 23 K 561/22 A) bieten hierfür ebenfalls keine hinreichende Grundlage. Der Kläger hat sich in der dortigen mündlichen Verhandlung im Juni 2024 im Wesentlichen dahingehend eingelassen, mittlerweile sei er „raus aus dem Thema“ und würde kein Bild der HAMAS mehr posten. Im Jahre 2021 habe er an allen angemeldeten Demonstrationen zum Thema Palästina teilgenommen. Er sei auf die Demonstrationen gegangen, weil er vieles als sehr ungerecht empfunden habe. Es sei ihm darum gegangen, Freiheit für Palästina und die politischen Gefangenen, d.h. sämtliche palästinensische politische Gefangenen in Israel, zu fordern, wobei er nicht Mitglied von Samidoun gewesen sei und bis heute nichts Genaueres über Samidoun und die anderen Organisationen wisse. Auch diese Angaben belegen keine äußerlich feststellbaren Umstände, aus denen eindeutig geschlossen werden kann, dass das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential nicht mehr besteht, insbesondere wird auch daraus keine vertiefte Auseinandersetzung mit den politischen Zielen von Samidoun deutlich, welche glaubhaft auf eine Veränderung der inneren Einstellung schließen lassen könnte. 2. Einer Berufung auf das durch die Unterstützungshandlungen begründete Ausweisungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vor der Ausweisung verlängert hat, obwohl ihr bereits erste Informationen über eine Betätigung des Klägers für Samidoun vorlagen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 – juris Rn. 21). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein. Daran fehlt es, wenn der Betroffene aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels billigerweise nicht schließen kann, dass die Ausländerbehörde alle als potentielle Versagungsgründe in Betracht kommenden Umstände tatsächlich ermittelt und sodann als für die Erteilung des begehrten Titels unbeachtlich eingestuft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39; Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 B 29.21 – juris Rn. 8). Die Ausländerbehörde hat bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses hätte führen können. Nachdem ihr am 5. Juli 2021 bekannt geworden war, dass der zu der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beteiligte Verfassungsschutz über Informationen zu einer Teilnahme des Klägers an Demonstrationen der PFLP verfügte, erhielt sie am 7. Juli 2021 ein Schreiben des Verfassungsschutzes, dass der Kläger von Samidoun organisierte Demonstrationen und Versammlungen besuche und mit Aktivisten der Gruppierung persönlich bekannt sei. Die Ausländerbehörde veranlasste daraufhin weitere Ermittlungen sowie eine Anfrage bei den Sicherheitsbehörden, die zunächst keine weiteren Erkenntnisse mitteilten. Am 17. August 2021 händigte sie dem Kläger den verlängerten Aufenthaltstitel aus. Da der Kläger keine Kenntnis von dem als vertraulich eingestuften Schreiben des Verfassungsschutzes erhalten hatte und nicht über die internen Ermittlungen informiert worden war, konnte er aus der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht schließen, dass die Ausländerbehörde bereits alle als mögliche Versagungsgründe in Betracht kommenden Umstände ermittelt und als unbeachtlich eingestuft hatte. Dies war im Übrigen, wie ausgeführt, nicht der Fall. 3. Die besonderen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3a AufenthG stehen der Ausweisung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfen neben anerkannten Asylberechtigten Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG genießen, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Die Vorschrift findet ihre unionsrechtliche Rechtsgrundlage insoweit in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (EU-Anerkennungs-RL), der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, sobald wie möglich einen verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Danach kann einem Flüchtling oder einem subsidiär Schutzberechtigten nicht nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden, sondern der erteilte Aufenthaltstitel darf – was durch eine Ausweisung bewirkt wird – auch nachträglich widerrufen werden, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 50; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 55, noch zur Richtlinie 2004/83/EG). Entgegen einer am Wortlaut orientierten Auslegung hat der in Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL verwendete Begriff der „zwingenden Gründe“ weniger enge Voraussetzungen als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL. Art. 21 EU-Anerkennungs-RL regelt den Schutz von Flüchtlingen vor Zurückweisungen, während Art. 24 der Richtlinie nur die – weniger einschneidende – Versagung eines Aufenthaltstitels oder dessen Widerruf betrifft, die nicht notwendig die Zurückweisung des Schutzberechtigten in den Verfolgerstaat oder den Staat, in dem ihm die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes maßgeblichen Gefahren drohen, zur Folge hat. Der Begriff der „zwingenden Gründe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 EU-Anerkennungs-RL hat deshalb eine weitere Bedeutung als der der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie. Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 50; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 75). Dasselbe gilt für die gleichlautenden Voraussetzungen für einen Widerruf des Aufenthaltstitels eines subsidiär Schutzberechtigten (Art. 24 Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL). Für den Bedeutungsgehalt der „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung“ kann im Übrigen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Begriffen der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ in Art. 27 und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) Bezug genommen werden. Danach umfasst der Begriff „öffentliche Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden. Dabei deutet der Begriff der „zwingenden Gründe“ auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ hat der Europäische Gerichtshof für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zugleich hat er betont, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 77 ff.). Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Vereinigungen oder der Unterstützung von Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen, hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Handlungen der fraglichen Organisation die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Allein der Umstand, dass ein international Schutzberechtigter eine solche Organisation unterstützt hat, darf jedoch nicht automatisch zur Aufhebung seines Aufenthaltstitels führen. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Betreffende im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 52; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 80 ff.). Hieran gemessen weisen die Unterstützungshandlungen des Klägers einen so erheblichen Schweregrad auf, dass die Ausweisung aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG gerechtfertigt ist. Dabei steht außer Frage, dass die Unterstützung terroristischer Vereinigungen wie der HAMAS, der Kassam-Brigaden und der PFLP, die, wie bereits ausgeführt, als terroristische Vereinigungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) anzusehen sind, grundsätzlich belegen kann, dass die Voraussetzungen der in Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 EU-Anerkennungs-RL enthaltenen Ausnahmeregelungen vorliegen. Was die Bedeutung der Unterstützungshandlungen des Klägers und die Rolle, die er bei der Unterstützung dieser Vereinigungen gespielt hat, angeht, ist zu würdigen, dass er weder selbst terroristische Handlungen begangen noch an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ihm nicht vorgeworfen werden kann, solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung beschafft zu haben. Die dem Kläger vorzuwerfende Sympathiewerbung durch die Bildveröffentlichungen über soziale Medien ist gleichwohl als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Das Verbreiten solcher Botschaften, die unmissverständlich den bewaffneten Kampf militanter und terroristischer Vereinigungen mit dem Ziel der Vernichtung des Staates Israel propagieren, befördert angesichts der jüngsten Eskalation des Nahostkonflikts die Gefahr einer in Deutschland zunehmend mit gewaltsamen Mitteln geführten politischen Auseinandersetzung, die den öffentlichen Frieden sowie das friedliche Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen bedroht und damit Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt. Die Entwicklung der politischen Auseinandersetzungen um den Nahostkonflikt zeigt, dass die Gefahr einer zunehmend gewalttätigen öffentlichen Auseinandersetzung besteht. In Berlin haben schon vor dem Angriff der HAMAS im Oktober 2023 zahlreiche Demonstrationen hierzu stattgefunden. Bereits im Jahre 2021 agierten dabei nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes islamistische und säkulare palästinensische Organisationen gemeinsam. Demonstrationen wurden sowohl aus dem Umfeld der PFLP als auch aus dem der islamistischen HAMAS initiiert. In der Regel mobilisierten die Anhänger beider Organisationen gegenseitig für die jeweiligen Versammlungen und nahmen gemeinsam daran teil. Das Versammlungsgeschehen war durch gewaltverherrlichende Slogans geprägt (z.B. „Khaybar, Khaybar oh ihr Juden! Muhammeds Armee kehrt zurück!“, „Die Intifada ist die Lösung!“, „Rakete nach Rakete! Gaza wird immer stolzer! (…) Die Steine werden zur Kalaschnikow!“, Bombardiert Tel Aviv!“, „Stich die Siedler ab!“). Mit dem Ruf „Zur Al-Aqsa-Moschee, Fedajin! Schlagt zu, Al-Qassam-Brigaden!“ wurde auch die Betätigung der „Opferbereiten“ (arabisch: Fedajin) und des militärischen Arms der HAMAS verherrlicht, wobei diese Botschaften durch Flaggen und das Tragen von Stirnbändern der HAMAS sowie der Kassam-Brigaden verstärkt wurden. Mehrere Veranstaltungen führten zu Gewalt, wie etwa eine Demonstration am 9. Mai 2021, zu der durch die PFLP und HAMAS-nahe Vereine mobilisiert wurde. Nach der Auflösung der Demonstration kam es zu Ausschreitungen und Angriffen von Demonstrationsteilnehmern auf die Polizei (vgl. Verfassungsschutzbericht Berlin 2021, S. 56 f.). Auch im Jahr 2022 kam es zu vergleichbaren Ausrufen und teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei (vgl. Verfassungsschutzbericht Berlin 2022, S. 52 f.). Nach dem 7. Oktober 2023 fanden in Berlin vor dem Hintergrund des Angriffs der HAMAS und des militärischen Vorgehens Israels im Gazastreifen neben weiteren Demonstrationen Angriffe auf öffentliche Einrichtungen statt. Im Juli 2024 wurde ein Brandanschlag auf ein Berliner Gymnasium verübt, bei dem die Täter den Schriftzug „Brennt Gaza, brennt Berlin“ hinterließen (vgl. https:// www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/07/berlin-brandanschlag-gymnsium-tiergarten-gaza-krieg.html). Im Oktober 2024 drang eine Gruppe vermummter Personen gewaltsam in das Präsidiumsgebäude der Freien Universität ein, um es zu besetzen. Dabei wurden Mitarbeiter der Universität bedrängt, Sachbeschädigungen und Schriftzüge sowie HAMAS-Dreiecke an die Wände gesprüht (vgl. https://www.morgenpost.de/bezirke/steglitz-zehlendorf/article407488815/40-vermummte-besetzen-praesidium-der-freien-universitaet.html; https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/ 2024/10/berlin-fu-praesidium-besetzt-vermummte-hintergrund-nahost.html). Im April 2025 wurde ein Hörsaal der Humboldt-Universität von pro-palästinensischen Aktivisten besetzt und zum Teil zerstört, wobei Schriftzüge wie „Free Gaza“, „Zionisten sind Faschisten“ und „From the river to the sea, Palestine will be free“ angebracht wurden (vgl. https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2025/ 04/berlin-humboldt-universitaet-hoersaal-besetzung-protest-schaden-bilder-zerstoerung.html). Vor dem Hintergrund der sich verschärfenden, eine Tendenz zur Gewaltanwendung zeigenden bzw. von gewaltsamen Aktionen begleiteten öffentlichen Proteste begründet eine offene Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen über soziale Medien wegen der damit verbundenen Verharmlosung und Billigung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der von dem Europäischen Gerichtshof anerkannte Spielraum der Mitgliedstaaten, nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum jeweiligen Zeitpunkt erfordern, rechtfertigt es, diese Entwicklung in die Beurteilung einzubeziehen. Hinzu kommt, dass Deutschland eine historisch begründete besondere Verantwortung für den Schutz hier lebender Jüdinnen und Juden trägt, die von einer Zuspitzung und Radikalisierung der öffentlichen Auseinandersetzung um den Nahostkonflikt durch die dadurch beförderte Gefahr pauschal gegen sie gerichteter Schuldzuweisungen und antisemitischer Übergriffe erheblich betroffen sind. Auch wenn der Kläger geltend macht, bei der Teilnahme an Demonstrationen nicht selbst explizit für die Anwendung von Gewalt oder eine gewaltsame Vernichtung Israels geworben zu haben, bedeutet die Betätigung für Samidoun gleichwohl eine Unterstützung der von dieser Gruppierung verfolgten politischen Ziele. Dies rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung mit seiner Sympathiebekundung für die HAMAS, die Kassam-Brigaden und die PFLP, von der sich der Kläger sich nicht glaubhaft distanziert hat, die Annahme einer vom ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 4. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG muss die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17, und vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15). Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wie das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Gemessen daran erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig, weil das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Ein schwer oder gar besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG ist nicht gegeben. Zu Gunsten des ledigen und kinderlosen Klägers, dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ist zu berücksichtigen, dass er sich seit etwa zehn Jahren in Deutschland aufhält, weshalb anzunehmen ist, dass er über gewisse soziale und persönliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt, zu denen er sich jedoch nicht substantiiert geäußert bzw. keine Nachweise erbracht hat. Zudem ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er ausweislich des Zertifikats einer Sprachschule vom Juni 2019 deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 erworben hat. Andererseits ist eine tragfähige wirtschaftliche Integration auf der Grundlage seines Vorbringens nicht zu erkennen. Der Kläger hat das nach seinen Angaben im Bundesgebiet zunächst aufgenommene Studium nicht zu einem Abschluss geführt. Für die angestrebte berufliche Weiterbildung im IT-Bereich hat er nach seinen Angaben nicht die erforderliche Finanzierung erhalten. Soweit der Kläger angegeben hat, erwerbstätig zu sein, hat er nicht dargelegt, dass die hieraus erzielten Einkünfte zur vollständigen Deckung seines Lebensunterhalts ausreichen. Selbst wenn dies der Fall wäre, fiele dies im Hinblick auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht ins Gewicht. 5. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergeben sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 – C-546/19 – (juris). Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, wenn die gegen einen aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesenen Ausländer erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 – juris Rn. 49 und 61). Zu der Rechtmäßigkeit einer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgesprochenen Ausweisung verhält sich die Entscheidung dagegen nicht. II. Angesichts der rechtmäßigen Ausweisung ist dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage steht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, dass der Kläger – wie ausgeführt – unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG zu Recht ausgewiesen worden ist. Unabhängig davon ergibt auch die Sperrwirkung des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend zu erlassenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, dass dem Kläger kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). III. Das angegriffene Urteil ist ferner zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht die weiteren im Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 getroffenen Entscheidungen (Ziffern 3 bis 7) aufgehoben hat. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, denn diese Entscheidungen sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) liegen vor. Der Kläger wird aufgrund der Ausweisung mit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisepflicht (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Im Hinblick auf den ihm zuerkannten subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) hat der Beklagte Syrien als Zielstaat von der Abschiebungsandrohung ausgenommen. Die Anordnung der aufgrund der Ausweisung und für den Fall einer Abschiebung angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie deren Befristung (Ziffern 4 bis 7 des Bescheides) sind gemessen an § 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a AufenthG ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die die Ausweisung betreffende Interessenabwägung Bezug genommen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Ausweisung des Klägers und der dazu getroffenen Nebenentscheidungen sowie die Verpflichtung, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der 1994 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er ist ledig und kinderlos. Er reiste im Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Anhörung im Asylverfahren gab er an, er habe an der Universität von F ... Elektrotechnik studiert. Er sei aus Syrien ausgereist, nachdem er aufgefordert worden sei, sich zum Militärdienst zu melden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2016 subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) zu. Daraufhin erteilte ihm der Beklagte am 31. Januar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, die er zuletzt bis zum 4. Juli 2023 verlängerte. Der Kläger studierte nach seinen Angaben ab dem Wintersemester 2019/20 vier Semester Physik an der Y ... . Im Sommersemester 2021 war er Gasthörer an der G ... . Danach bewarb er sich erfolglos um eine Aufnahme an diese Hochschule sowie nochmals um die Zulassung an der Y ... . Später bemühte er sich um eine Aus- oder Weiterbildung als IT-Fachkraft, jedoch wurde eine Finanzierung durch das Jobcenter abgelehnt. Seit 2019 geht er nach seinen Angaben verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Im Juli 2021 teilte die Abteilung für Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Ausländerbehörde mit, der Kläger sei Unterstützer der der Volksfront für die Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine – PFLP) zugehörigen Gruppierung Samidoun. Er besuche von Samidoun organisierte Demonstrationen und Versammlungen und sei mit Aktivisten der Gruppierung persönlich bekannt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 übersandte der Verfassungsschutz weitere Informationen zur PFLP sowie zu Samidoun und teilte mit, der Kläger nehme regelmäßig an Versammlungen von Samidoun teil. Über Facebook und Instagram, wo der Kläger mehr als 49.000 Follower habe, habe er Videos und Bilder mit Symbolen von Terrororganisationen wie der PFLP, der HAMAS, des Islamischen Djihad (PIJ) und des Popular Resistance Committee (PRC), welches Kämpfer von Fatah, HAMAS, des Islamischen Djihad und der Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden vereine, veröffentlicht. Das Schreiben enthielt Screenshots aus den Accounts des Klägers bei Facebook und Instagram (zuletzt abgerufen am 15. November 2021). In einer Zoom-Konferenz von Samidoun am 16. Januar 2016 habe der Kläger ein Statement für „Samidoun Deutschland“ abgegeben und gefordert, Ahmad Sa‘adat und alle politischen Gefangenen freizulassen sowie Palästina „vom Fluss bis zum Meer“ zu befreien. Er habe am 10. Januar 2021 mit Samidoun an der Luxemburg-Liebknecht-(Lenin)-Demonstration teilgenommen. Das Schreiben enthielt hierzu ein von Samidoun im Internet veröffentlichtes Foto, das den Kläger mit einer Gruppe von Demonstranten hinter einem Samidoun-Transparent zeigt. Am 18. März 2021 habe der Kläger an einer Demonstration am Rathaus Neukölln teilgenommen. Auf einem über Instagram veröffentlichten Foto hält er ein Transparent mit einer arabischen Aufschrift. Am 9. Mai 2021 sei der Kläger, wozu er ebenfalls ein Foto auf seinem Instagram-Account veröffentlicht habe, am Hermannplatz beim Aufeinandertreffen zweier u.a. aus dem Umfeld von PFLP und HAMAS angemeldeter Demonstrationen beteiligt gewesen. Dies sei eine der ersten Demonstrationen zum Nahost-Konflikt gewesen, die mit Gewalt geendet hätten. Am 12. Mai 2021 habe er an einer Kundgebung zum Thema #SaveSheikhJarrah#FreeGaza teilgenommen. Gegen ihn seien in diesem Zusammenhang Strafanzeigen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen sowie Mitsichführens bzw. Bereithaltens von Waffen gestellt worden. Mit Bescheid vom 21. November 2022 nahm das Bundesamt den dem Kläger zuerkannten subsidiären Schutz zurück und stellte für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 6. Juni 2024 – VG 23 K 561/22 A – aufgehoben. Das Landesamt für Einwanderung wies den Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und lehnte den im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung gestellten Antrag des Klägers vom 2. Dezember 2022 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem dritten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis nach jeder anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage ab (Ziffer 2). Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung in einen Staat mit Ausnahme Syriens an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3), und ordnete aufgrund der Ausweisung sowie für den Fall einer Abschiebung Einreise- und Aufenthaltsverbote an, die es auf 20 bzw. zwei Jahre befristete (Ziffern 4 bis 7 des Bescheides). Im Januar 2023 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung, die er im Juli 2024 auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 8. Januar 2026 verlängerte. Der Kläger hat am 23. Januar 2023 Klage erhoben, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die erhöhten Anforderungen an eine Ausweisung subsidiär Schutzberechtigter lägen nicht vor. Die Ausweisung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie auch auf generalpräventive Gründe gestützt sei. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 17 der Qualifikationsrichtlinie bzw. nach § 4 Abs. 2 AsylG sei nicht gegeben. Der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gehe fehl. Der Kläger habe die PFLP zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Hierfür habe auch der Verfassungsschutz keine konkreten Anhaltspunkte vorlegen können. Es handele sich lediglich um eine Vermutung, weil er an Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen auch die Gruppe Samidoun präsent gewesen sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine terroristische Organisation. Selbst wenn man eine Verbindung zwischen Samidoun und der PFLP annehmen würde, so habe er davon nichts gewusst und es sei auch für ihn nicht erkennbar gewesen. Er sei im Übrigen nie Teil der Gruppe Samidoun gewesen. Er habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen, bei denen er als Palästinenser für die Rechte seines Volkes habe eintreten wollen, ohne sich dabei für eine bestimmte politische Gruppierung auszusprechen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen sei von dem Grundrecht auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 EMRK gedeckt. Mit den Posts in den sozialen Netzwerken habe er nur allgemein seine Unterstützung für die Palästinenser zum Ausdruck bringen wollen. Er distanziere sich ganz klar von jeglichen terroristischen Vereinigungen oder Aktionen und lehne jegliche Form von physischer Gewalt ab. Für seinen angeblichen Auftritt bei einem Zoom-Call im Jahr 2016 sei keine nachprüfbare Quelle angegeben worden. Selbst wenn er den Ausruf „From the river to the sea, Palestine will be free" getätigt haben sollte, lasse sich hieraus nichts ableiten, da dieser Slogan für sich genommen nicht antisemitisch sei und auch keinen Bezug zum Völkermord aufweise. Der Slogan müsse in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung verstanden werden und nicht als Aufruf zu Gewalt und Zerstörung, sofern nicht zwingende zusätzliche Anhaltspunkte das Gegenteil nahelegten. Im Ergebnis liege schon keine ausreichend gewichtige Unterstützungshandlung vor, um eine Ausweisung – trotz subsidiären Schutzes – zu rechtfertigen. Selbst wenn man dies annehme, habe er sich spätestens im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Ausweisungsbescheids glaubhaft von Gewaltanwendung und terroristischen Aktivitäten distanziert. Mit Urteil vom 23. August 2023 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger verwirkliche ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Zwar handele es sich bei der Gruppierung Samidoun nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Die PFLP und die HAMAS seien aber terroristische Organisationen. Der Kläger habe sie durch die von ihm veröffentlichten Bilder in Form einer Sympathiewerbung unterstützt und nicht erkennbar und glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Handlungen Abstand genommen. Die Ausweisung genüge jedoch nicht den besonderen Voraussetzungen des erhöhten Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3a AufenthG, der dem Kläger wegen des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes zukomme. Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte Folgendes geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderten zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine Ausweisung des Klägers. Dem Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass er das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht habe, ohne erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen zu haben. Unzutreffend sei aber die Annahme, bei Samidoun handele es sich nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat habe gegen Samidoun am 2. November 2023 ein Vereinsverbot erlassen. Dies habe es damit begründet, dass sich Zweck und Tätigkeit dieser Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Ferner beeinträchtige und gefährde die Gruppierung das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet. Samidoun befürworte Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange, rufe Gewalt hervor und unterstütze Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassten, befürworteten und androhten. Das Vereinsverbot stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass Samidoun den Terrorismus anderer zumindest befürworte. Nach Erkenntnissen der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport strebe Samidoun eine gewaltsame Lösung des Palästinakonflikts an. Die Gruppierung unterstütze auch die militante Untergrundorganisation „Lion’s Den“, die an der am 7. Oktober 2023 begonnenen HAMAS-Militäroperation „al-Aqsa-Sturm“ beteiligt gewesen sein solle, nachdem der HAMAS-Führer Ismael Haniyeh dazu sämtliche palästinensischen Gruppen aufgerufen habe. Samidoun-Anhänger in Berlin hätten hierzu eine „Feier des Sieges des Widerstands“ veranstaltet und damit die Tötung israelischer Zivilisten und Geiselnahmen verherrlicht. Ein Bild, das von Samidoun veröffentlicht worden sei, beschreibe den Angriff der HAMAS beschönigend als Dekolonialisierung und zeige dabei ein Maschinengewehr. Es sei von einer eine weitgehenden Identität der Agenden nachgewiesener terroristischer Organisationen wie HAMAS und PFLP mit denen von Samidoun auszugehen. Dazu gehörten die Negierung des Existenzrechts Israels, der Anspruch auf das gesamte Territorium des historischen Palästina sowie die ausdrückliche Befürwortung des Einsatzes terroristischer und militärischer Gewalt zur Durchsetzung dieser Ziele. Ebenso wenig könne sich der Beklagte der Bewertung des Verwaltungsgerichts anschließen, der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ enthalte als solcher keinen Aufruf zur Gewalt bzw. Terror und negiere nicht das Existenzrecht Israels. Danach handele es sich bei Samidoun um eine Vereinigung, welche den Terrorismus i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstütze. Es sei klar erkennbar, dass Samidoun die Begehung terroristischer Taten durch andere zumindest befürworte. Ferner werbe die Gruppierung für die Ideologie und Ziele des Terrorismus. Die Voraussetzung zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (§ 53 Abs. 3a AufenthG) erfordere einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof einen Einschätzungsspielraum der Mitgliedstaaten anerkenne, nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung erfordere. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch die Veröffentlichung von Posts in den sozialen Medien für terroristische Vereinigungen geworben und damit einen Beitrag dazu geleistet, diese hoffähig zu machen. Als besonders gewichtig sei anzusehen, dass er die mittlerweile vom Bundesinnenministerium verbotenen Vereinigungen HAMAS und Samidoun unterstützt habe. Angesichts von über 49.000 Followern und einer von Wikipedia auf knapp 100.000 Personen geschätzten Anzahl in Deutschland lebender Palästinenser bzw. palästinensisch-stämmiger deutscher Staatsangehöriger habe er eine erhebliche Anzahl von Personen erreicht, was gerade in der durch den Nahostkonflikt aufgeheizten Situation potentiell zu ihrer Radikalisierung beitrage. Der Kläger habe eine gewichtige Rolle im Rahmen der Unterstützung der terroristischen Gruppen gespielt, in vollem Bewusstsein der Ideologie dieser Organisationen gehandelt und diese vorbehaltlos in terroristischen Aktivitäten unterstützt. Das Verwaltungsgericht enge den mitgliedsstaatlichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung zwingender Gründe zu sehr ein. Erschwerend komme die Gefahrenlage für Jüdinnen und Juden im Bundesgebiet hinzu, die bereits vor dem terroristischen Angriff der HAMAS signifikant gewesen und seitdem stark angestiegen sei. Der Kläger habe im Hinblick auf die Ausweisung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, die beigezogene Ausländerakte des Klägers sowie die beigezogene Streitakte des Verwaltungsgerichts Berlin im Verfahren VG 23 K 561/22 A verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.