Beschluss
19 B 726/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.19B726.24.00
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Leitsätze
Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller in die Klasse 5 des Städtischen X.-Gymnasiums in X. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Antrag auf Aufnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, äußerst hilfsweise, den Antragsteller vorläufig einem Gymnasium im Stadtgebiet der Stadt X. zuzuweisen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Kern geltend, die Organisationsentscheidung der Beigeladenen über die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen sei rechtswidrig, weil sie wegen eines Anmeldeüberhangs von insgesamt 21 Schülern an den Gymnasien im Stadtgebiet eine weitere Eingangsklasse hätte bilden müssen (I.). Unabhängig davon müsse er auf einen frei gewordenen Schulplatz aufgenommen werden, weil Schüler von der Warteliste der Schule seiner Kenntnis nach ein Aufnahmeangebot nicht annehmen würden (II.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Erfolglos wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es habe im Rahmen der Frage der ordnungsgemäßen Schulentwicklungsplanung bei einem Anmeldeüberhang von elf Schülern am Städtischen X.-Gymnasium keine Bildung einer weiteren Eingangsklasse bedurft. Es wäre, so der Antragsteller, vielmehr darauf abzustellen gewesen, dass im gesamten Stadtgebiet am Gymnasium ‑ nach seiner Kenntnis ‑ insgesamt 21 Schüler keinen Platz erhalten konnten. Auch wenn damit noch nicht im Sinne der Bandbreite die Mindestschülerzahl für eine neue Eingangsklasse erreicht sei, wäre für die 21 Schüler eine am Städtischen X.-Gymnasium neue Eingangsklasse zu bilden gewesen, um die mit den maximal zulässigen 30 Schülern besetzten anderen Eingangsklassen zu entlasten. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Organisationsentscheidung der Beigeladenen, am fünfzügigen Städtischen X.-Gymnasium zum Schuljahr 2024/2025 keine weitere Eingangsklasse als Mehrklasse zu bilden, ermessensfehlerhaft wäre. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten Anmeldeüberhangs von insgesamt 21 Schülern an den städtischen Gymnasien überschreitet die Beigeladene mit der Entscheidung, am Städtischen X.-Gymnasium keine Mehrklasse zu bilden, nicht den ihr zustehenden Spielraum bei der Ausübung ihres Organisationsermessens. Dies zeigt sich bereits mit Blick auf die Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 1 SchulG NRW, wonach die obere Schulaufsichtsbehörde die Bildung einer Mehrklasse nicht genehmigen darf, wenn die erforderliche Schülerzahl für eine Mehrklasse nicht erreicht wird. Dieser Wert wäre hier bei einem ‑ unterstellten ‑ Anmeldeüberhang von 21 Schülern immer noch deutlich unterschritten. Zugrunde zu legen ist insoweit die Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, nach deren § 6 Abs. 2 Satz 1 die Zahl der Schüler einer Klasse den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten soll. Dieser beträgt in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 (§ 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Dass die Beigeladene die erforderliche Mindestschülerzahl für eine Mehrklasse am Städtischen X.-Gymnasium durch eine Entlastung der hinsichtlich der Kapazität maximal ausgeschöpften Eingangsklassen hätte erreichen können, macht ihre Entscheidung gegen eine solche Vorgehensweise ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Die Ausschöpfung der nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bestimmten Aufnahmekapazität liegt vielmehr ohne weiteres im Rahmen zulässiger Ermessensausübung. II. Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe die Schule hinsichtlich der Aufnahme weiterer Schüler von der Warteliste kontaktiert und es gebe nach seiner Kenntnis Schüler auf der Warteliste, die ein Aufnahmeangebot nicht annehmen würden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die beiden nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens am Städtischen X.-Gymnasium wieder frei geworden Plätze sind nach Auskunft des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren bereits auf der Grundlage der Warteliste an zwei im Rang vor dem Antragsteller stehende Kinder vergeben worden. III. Soweit der Antragsteller auf seinen erstinstanzlichen Eilantrag und die darin enthaltenen Ausführungen verweist, bedarf es keiner weiteren Befassung damit, da der pauschale Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2024 ‑ 19 E 148/24 ‑ juris, Rn. 3, vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑ juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑ juris, Rn. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).