Beschluss
6 B 110/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0730.6B110.24.00
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Leitsätze
Erfolgslose Beschwerde einer Rektorin, deren Eilantrag auf die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgslose Beschwerde einer Rektorin, deren Eilantrag auf die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Beschwerde macht erfolglos geltend, der dem Stellenbesetzungsverfahren anhaftende Mangel sei behebbar und rechtfertige daher dessen Abbruch nicht. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich den Senat bittet, "seine Auffassung zu überdenken", werden bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt, weil jegliche Ausführungen dazu ausbleiben, aufgrund welcher Zusammenhänge dies geboten sein sollte. Überdies kommt es auf die Frage der Relevanz der Behebbarkeit des festgestellten Mangels für die Möglichkeit des Verfahrensabbruchs im Streitfall nicht an. Die Antragstellerin lässt insoweit unberücksichtigt, dass der Antragsgegner im Vermerk über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren vom 28.9.2023 über die Beanstandung durch das Verwaltungsgericht hinaus weitere Gründe hierfür niedergelegt hat, indem er auf die Notwendigkeit, für die Bewerberin L. eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sowie auf das Anstehen aktueller Regelbeurteilungen zum 1.10.2023 verwiesen hat. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt, die ursprünglich erstellten Beurteilungen der Bewerberinnen, zumindest der Frau L. und der Frau U., seien nicht mehr hinreichend aktuell. Denn Frau L. sei am 16.12.2021 zur Schulamtsdirektorin ernannt worden und nehme damit dementsprechend ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO NRW wahr. Aufgrund der Beförderung und der damit einhergehenden Wahrnehmung statushöherer Aufgaben liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anlass für die Erstellung einer Anlassbeurteilung vor. Zudem würden Frau L. und Frau U. zum Stichtag 1.10.2023 erneut regelbeurteilt. Das Leistungsprinzip erfordere, von den aktuellsten dienstlichen Beurteilungen auszugehen. Zu diesen Erwägungen verhält sich die Beschwerde in keiner Weise und stellt damit ihre Tragfähigkeit nicht in Frage. Nur angemerkt sei daher zur zweiten Erwägung, dass das Bedürfnis, auf einer aktualisierten Auswahlgrundlage zu entscheiden, in der Rechtsprechung als Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens akzeptiert wird. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 -, juris Rn. 70 m. w. N. 2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein unsachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben war, weil dieser allein dazu dienen sollte, aus leistungsfremden Erwägungen gezielt eine Besetzung mit der Antragstellerin zu verhindern oder eine Mitbewerberin bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf den Vortrag, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren sei "in Teilen offensichtlich 'maßgeschneidert'" gewesen für die Bewerberin U., genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn sie belässt es bei der entsprechenden, entgegen ihrer Ansicht allerdings keineswegs "offensichtlichen" Behauptung; jede Unterfütterung bleibt aus. Es wird nicht einmal erläutert, in Bezug auf welche Teile des Verfahrens der Vorwurf zutreffen soll. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sich neben der Antragstellerin und Frau U. mit Frau L. eine weitere - vom Antragsgegner als zulässig erachtete - Kandidatin beworben hat, gegen die Tragfähigkeit der Rüge. Der Verweis "auf den gesamten Sachverhalt" rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer zu Lasten der Antragstellerin manipulativen Verfahrensgestaltung ebensowenig. Insoweit referiert die Antragstellerin, dass sie zunächst in zwei das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren betreffenden Eilverfahren erfolgreich gewesen ist, wovon das erste (VG Arnsberg 2 L 811/21) auf ihre Einbeziehung in das Auswahlverfahren und das zweite (VG Arnsberg 2 L 1220/22) auf die Untersagung der Stellenbesetzung mit einer Konkurrentin gerichtet war. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht in einem weiteren, den Abbruch eines anderen Stellenbesetzungsverfahrens betreffenden Eilverfahren zunächst zu ihren Gunsten entschieden (VG Arnsberg 2 L 810/22); in dem die Untersagung der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber betreffenden Verfahren (dessen Aktenzeichen die Beschwerde nicht angibt) habe das Verwaltungsgericht ihren Antrag allerdings abgelehnt. Diese Gegebenheiten genügen aus sich heraus nicht, um die von der Antragstellerin behauptete "fortwährende und nachhaltige Diskriminierung" zu belegen. Der Umstand, dass der Konkurrentin Frau U. im Verfahren eine Anlassbeurteilung erteilt worden war, deren Gesamturteil gegenüber der vorausgegangenen Regelbeurteilung um immerhin zwei Punkte angehoben worden war, mag zwar eine gewisse Skepsis hervorrufen, ist aber gleichfalls noch kein hinreichender Beleg für eine die Antragstellerin diskriminierende Verfahrensgestaltung. Auch insoweit lässt es die Beschwerde wiederum an einer Auseinandersetzung damit fehlen, dass dem Vermerk über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 28.9.2023 mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, für Frau L. eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sowie auf das Anstehen aktueller Regelbeurteilungen zum 1.10.2023 nachvollziehbare Gründe hierfür zu entnehmen sind. Vergeblich beruft sich die Antragstellerin ferner auf die - von ihr angenommene - Verzögerung des Verfahrens. Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will. Auch die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2021 - 6 B 142/21 -, juris Rn. 2. Die Antragstellerin hat mithin keinen Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt ergeht, zu dem sie die Konkurrenzlage als für sich besonders günstig einschätzt. Abgesehen davon ist im Streitfall eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens auch nicht zu erkennen. Die Entscheidung über den Verfahrensabbruch ist Ende September 2023, also gut drei Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.6.2023 im Verfahren 2 L 1220/22 gefallen. Der Antragsgegner macht insoweit nachvollziehbar geltend, die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe eine gewisse Zeit erfordert und sei zudem in die (Sommer-)Urlaubszeit gefallen. Eine manipulative Verzögerung zu Lasten der Antragstellerin ist dabei umso weniger zu erkennen, als die für den Stellenbesetzungsabbruch angeführten Gründe (gerichtliche Beanstandung der Auswahlentscheidung; Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung für Frau L.; Anstehen aktueller Regelbeurteilungen) schon in den Wochen zuvor hätten herangezogen werden können. Auch das Vorbringen mit Schriftsatz vom 12.4.2024, die (aktuelle) Regelbeurteilung der Beigeladenen (gemeint wohl: der Konkurrentin U.) sei aufgrund des wiederum vorliegenden Notensprunges nicht plausibel und bisher nicht hinreichend plausibilisiert worden, belegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin ihre "fortlaufende Diskriminierung" nicht, so dass auf sich beruhen kann, ob der (deutlich) außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Vortrag überhaupt berücksichtigt werden kann. Zur Plausibilisierung des Notensprungs hat der Antragsgegner inzwischen mit Schriftsatz vom 16.5.2024 (eingehend) vorgetragen und hierbei entgegen der Rüge der Antragstellerin nicht lediglich auf die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Herausforderungen, sondern auf die dabei sowie in anderen Problembereichen gezeigten, nach seiner Auffassung hervorragenden dienstlichen Leistungen der Mitbewerberin verwiesen. Aus dem Umstand, dass die Begründung der Bewertungsanhebung bzw. jedenfalls der Bewertung in der Regelbeurteilung vom 8.1.2024 gegenüber der vorausgegangenen Regelbeurteilung vom 24.11.2020 erst nachträglich erfolgt ist, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Diskriminierung der Antragstellerin schließen. Denn es entsprach bis zur Veröffentlichung der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 - allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts selbst -, dass eine solche Begründung nicht zwingend in der Beurteilung selbst zu erfolgen hatte, sondern nachträglich vorgenommen werden konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 33 f. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem genannten Urteil nunmehr - wenn auch unter Bezugnahme auf gegenteilige Rechtsprechung, in der gerade von der Möglichkeit der nachträglichen Plausibilisierung eines Leistungssprungs ausgegangen wird - vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 76, 78 - die Ansicht vertreten, eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung sei insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweiche, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, NVwZ 2024, 334 = juris Rn. 34; das konnte aber den an der Abfassung der Beurteilung Beteiligten noch nicht bekannt sein, nachdem die Gründe jenes Urteils erst am 18.1.2024 bereitgestellt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).