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Beschluss

6 B 142/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.6B142.21.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Gemeindeamtsinspektors in einem Stellenbesetzungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Gemeindeamtsinspektors in einem Stellenbesetzungsverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, keinen anderen Bewerber zu befördern (Zuerkennung einer Amtszulage der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 LBesO), bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Ungeachtet der Frage, welcher Antrag im Streitfall statthaft ist - und damit auch dann, wenn mit der Beschwerde angenommen wird, dass dies allein für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zutrifft -, fehlt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt und im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt hat, die im Streit stehende Stellenbesetzung werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 2 K 3295/20 unterbleiben. Der Antragsteller verweist insoweit vergeblich darauf, er würde gerne zeitlich gestrafft eine Sachentscheidung erreichen, weil die Gefahr bestehe, dass die Zuerkennung einer Amtszulage für ihn sonst nicht mehr pensionswirksam werde. Seinem Sicherungsinteresse ist mit der genannten Erklärung der Antragsgegnerin entsprochen; die Gefahr, dass mit der Ernennung eines Konkurrenten sein Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht, besteht nicht. Einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin rechtzeitig vor seinem Ruhestandseintritt eine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft, hat der Antragsteller nicht. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsbefugnis des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Beamten erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 35. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).